B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1596/2012
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X., Kroatien, vertreten durch Y. und Z._______, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
C-1596/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1986 geborene, ledige, kroatische Staatsangehörige X._______ lebt heute in Kroatien. Er meldete sich am 27. April 2002, als er noch in der Schweiz wohnhaft war, bei der IV-Stelle Luzern (nachfol- gend: IV-Stelle LU) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (IVSTA-act. 2). Am 1. November 2006 erfolgte schliess- lich die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (IVSTA-act. 22). B. Mit Verfügungen vom 12. Juli 2007 (IVSTA-act. 40) und vom 28. August 2007 (IVSTA-act. 41) sprach die IV-Stelle LU X._______ mit Wirkung ab
C-1596/2012 Seite 3 Amts für Migration des Kantons Luzern geführte Beschwerdeverfahren abgeschlossen war (vgl. SAK-act. 21). G. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 (SAK-act. 23) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ mit, zufolge Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland habe er ab
C-1596/2012 Seite 4 gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen; und folglich keine Dis- positionen mit Blick auf die Falschauskunft der IV-Stelle LU getroffen ha- be. K. Mit Replik vom 24. August 2012 (BVGer-act. 13) hielt der Beschwerdefüh- rer, vertreten durch Y._______ und Z._______ und diese wiederum ver- treten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik, an seinem beschwerdewei- se vorgebrachten Rechtsbegehren fest. Er führte zur Begründung im We- sentlichen aus, die IV-Stelle LU habe ihm eine falsche Auskunft gegeben, indem sie ihm mitgeteilt habe, er könne die Rente auch im Ausland wei- terhin beziehen. Ferner bedeute die Verweigerung der Rentenzahlung ei- ne unzumutbare Härte für ihn, da er nicht in der Lage sei, für sich selber aufzukommen. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass aus den Akten nicht klar hervorgehe, ob es sich bei seiner Rente um eine ordentliche oder eine ausserordentliche Rente handle. Die IVSTA habe es bisher versäumt, den ihren Akten innewohnenden Widerspruch aufzuklä- ren, obwohl die Klärung dieser Frage entscheidrelevant sei. L. Mit Duplik vom 20. September 2012 (BVGer-act. 15) hielt die IVSTA an ih- rem Abweisungsantrag fest. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
C-1596/2012 Seite 5 gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnah- me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere- gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Be- stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der Kostenvor- schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, so dass vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kro- atien, SR 0.831.109.291.1) anwendbar ist (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen Kroatien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsan- gehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor- schriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertrags- staates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen
C-1596/2012 Seite 6 gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versi- cherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentli- chen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohn- sitz in der Schweiz gewährt (Art. 5 Abs. 2 Abkommen Kroatien). Im Übrigen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis- tungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem innerstaat- lichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Februar 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas- sung Bezug genommen. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenan- spruch des Beschwerdeführers nach seinem Wegzug ins Ausland zu Recht verneint und die Rente aufgehoben hat.
C-1596/2012 Seite 7 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Ein- tritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]). Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordent- liche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Al- tersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 er- füllen oder wenn: ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staats- angehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vol- len Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und (lit. a); sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit min- destens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten auf- gehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenver- sicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben (lit. b). 4.1.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2007 eine ausserordentli- che Rente zugesprochen wurde, da er in der Schweiz Wohnsitz hatte, aber noch keine Beitragszeiten erfüllt hatte und somit im Zeitpunkt der Eintritt der Invalidität die Voraussetzungen für eine ordentliche Invaliden- rente nicht erfüllte. 4.1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht klar, ob es sich bei der verfügten Rente um eine ordentliche oder um eine ausserordentli- che Rente handle.
C-1596/2012 Seite 8 Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle LU mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigte, der Beschwerdeführer habe per 1. Juli 2010 weiterhin Anspruch auf die bisherige, ordentliche ganze Rente von mo- natlich Fr. 1'520.-. Die verfügende IV-Stelle LU stützte sich dabei gemäss ihren Angaben auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkom- men von Fr. 5'472.- und eine Beitragsdauer von drei Jahren und wandte die Rentenskala 44 an. Die Überprüfung der Rentenbeträge in den an- wendbaren Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen für das Jahr 2009 ergibt indes, dass bei Abstellen auf das genannte Ein- kommen eine Rente von monatlich Fr. 1'140.- (Rententabellen 2009 S. 18) resultieren würde. Die Höhe der ausserordentlichen Renten von Frühinvaliden liegt indes bei Fr. 1'520.- (Rententabellen 2009 S. 123). Daraus und insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Beschwer- deführer bei Eintritt der Invalidität noch keine Beiträge geleistet hatte und seither immer zu 100% arbeitsunfähig war, lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es sich bei der Rente des Beschwerdeführers – trotz fehlerhafter Bezeichnung durch die IV- Stelle LU – nur um eine ausserordentliche und nicht um eine ordentliche Rente handeln kann. 4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Kroatien ist und er somit gemäss Art. 5 Abs. 2 Abkommen Kroatien (vgl. E. 2.1 hiervor) bei Wegzug aus der Schweiz grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente hat (bezüglich des Wohnsitzes und des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz als Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ausserordentli- che Rente vgl. BGE 130 V 404 E. 5.2, 125 V 76 E. 2a, 119 V 98 E. 6c, 111 V 180 E. 4 und Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe die Schweiz nicht freiwillig verlassen und zudem habe er auf die Auskunft der IV-Stelle LU vertraut, die ihm zugesichert habe, die Rente auch in Kroa- tien weiterhin beziehen zu können. Weiter führte er aus, dass er den Ausweisungsentscheid nicht akzeptiert hätte, wenn ihm bewusst gewe- sen wäre, dass dies für ihn auch den Verlust des Rentenanspruchs be- deuten würde. 4.2.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, der Beschwerdeführer könne keinen Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ablei-
C-1596/2012 Seite 9 ten, da er gestützt auf die unrichtige Auskunft der IV-Stelle LU keine Dis- positionen getroffen habe, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Er habe keine Wahl gehabt, ob er die Schweiz verlassen wolle oder nicht, da ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen und er rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Somit bestehe zwischen der un- richtigen Auskunft und der Ausreise aus der Schweiz kein Kausalzusam- menhang. Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.3 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Die bisherige Rechtsprechung zum aus aArt. 4 BV abgelei- teten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz gilt auch unter der Herr- schaft von Art. 9 BV (SVR 2001 KV Nr. 3 E. 2; AHI 2003 S. 206 E. 1b; ARV 2002 S. 115 E. 2b). Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berüh- rende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staat- lichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsin- stitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinwei- sen, 127 II 49 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Viel- mehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich- rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den be- troffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird
C-1596/2012 Seite 10 in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürge- rin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und be- deutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn sie für die Erteilung der betref- fenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger respektive die Bür- gerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Aus- kunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) wenn die gesetzli- che Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 31 E. 3a und zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinwei- sen). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vo- raussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb mit Hinweisen). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bür- ger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder An- ordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem frü- her möglichen Erfolg nachgeholt werden können (ARV 1996/1997 S. 94 E. 5c; RKUV 1988 K 768 S. 207 E. 4; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b). Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getä- tigten Dispositionen erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der be- hördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Versicherten
C-1596/2012 Seite 11 ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene be- reits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den glei- chen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offenstand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Um- stand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemei- nen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b). 4.3.1 Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 bestätigte die IV-Stelle LU gegen- über dem Beschwerdeführer, dass er auch nach der Ausreise nach Kroa- tien eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung werde bezie- hen können, sofern die Rente nicht auf einem geringeren IV-Grad als 50% basiere. Diese Auskunft erwies sich – wie vorliegend bereits darge- legt (vgl. E. 4.2 hiervor) – als nicht zutreffend. Mit Blick auf die Ausführungen der IV-Stelle LU ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Auskunft, die Rente werde weiterhin ausgerichtet respektive nach Kroatien exportiert, in einer auf den Beschwerdeführer Bezug nehmenden, konkreten Situation (1. Voraussetzung), von einer hierfür zuständigen Person (2. Voraussetzung) abgegeben wurde und der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres er- kennen konnte (3. Voraussetzung). Daran ändert nichts, dass im Sozial- versicherungsrecht der Grundsatz gilt, wonach niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3) und von den Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf. Dennoch sei an dieser Stelle daran erinnert, dass die beiden ersten Rentenverfügungen einen Hinweis enthielten, welchem zu ent- nehmen war, dass ausserordentliche Renten nur bei Wohnsitz in der Schweiz bezogen werden könnten. Ob der Beschwerdeführer deshalb die Auskunft der IV-Stelle LU hätte anzweifeln müssen, kann aber offenge- lassen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Voraus-
C-1596/2012 Seite 12 setzungen für ein Abstellen auf den Grundsatz von Treu und Glauben oh- nehin nicht erfüllt sind. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die falsche Auskunft der IV-Stelle LU für die Behörde Bindungswirkung entfaltet, ist damit nachfolgend noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten (4. Voraussetzung). 4.3.2 Dem Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 13. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 26. August 2010 die Niederlassungsbewilligung C entzogen worden und er aus der Schweiz weggewiesen worden war. Ferner bestä- tigte diese Behörde, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Be- schwerdeverfahrens am 16. Dezember 2011 die Schweiz verlassen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwie- fern der Beschwerdeführer somit in Bezug auf die Frage seines Wohnsit- zes in der Schweiz eine Entscheidungsmöglichkeit gehabt hätte, nach- dem er dazu verpflichtet worden war, die Schweiz zu verlassen. Auch sein Vorbringen, er hätte sich gegen den Entzug der Niederlassungsbe- willigung respektive gegen die Ausweisung gewehrt, wenn er die Konse- quenzen gekannt hätte, kann nicht gehört werden, bestätigte doch das Amt für Migration, dass er ein Beschwerdeverfahren geführt habe und somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits die not- wendigen Vorkehren zur Abwendung einer Ausweisung getroffen hatte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwie- fern sich der Beschwerdeführer anders verhalten hätte, wenn er von der IV-Stelle LU korrekt informiert worden wäre. Mangels Entscheidungsspiel- raum ist davon auszugehen, dass eine andere Auskunft keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt hätte. Somit liegt zwi- schen der falschen Auskunft und den getätigten Dispositionen kein Kau- salzusammenhang vor. Demzufolge ist die 4. Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht gege- ben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ohne Weiteres da- von ausgegangen werden kann, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (5. Voraussetzung). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente per
C-1596/2012 Seite 13 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten, welche auf Fr. 400.- festzulegen sind, aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteient- schädigung zuzusprechen.
C-1596/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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