B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1593/2020
Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Teilerlass Rückforderung; Verfügung vom 7. Februar 2020.
C-1593/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) sich am 17. November 2003 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Ak- ten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Fol- genden: IVSTA oder Vorinstanz] 138, S. 2), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab- gewiesen hat; das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be- schwerde vom 29. November 2007 mit Urteil C-8137/2007 vom 26. Feb- ruar 2008 insofern gutgeheissen hat, als es den Einspracheentscheid auf- gehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen hat (IV-act. 138, S. 2); dass die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Kinderrenten ab 1. Juli 2008 zugesprochen hat; die Renten dem Beschwerdeführer in der Folge – ob- wohl die rentenzusprechenden Verfügungen noch nicht rechtskräftig waren – ausbezahlt worden sind; das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C- 3202/2009 vom 3. März 2011 die gegen die Verfügung vom 7. April 2009 erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2009 teilweise gutgeheissen, die an- gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung ergän- zender Begutachtungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor- instanz zurückgewiesen hat (IV-act. 138, S. 2), dass die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2013 abgewiesen und mit Verfügung vom 25. Februar 2013 einen Betrag von insgesamt Fr. 105‘380.- vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat (IV-act. 138, S. 3), dass der Versicherte gegen den abweisenden Rentenentscheid der Vor- instanz vom 20. Februar 2013 am 15. April 2013 Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Inva- liden- und Kinderrenten basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindes- tens 70 % ab 1. Juli 2003 verlangt hat; das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil C-2088/2013 vom 7. Mai 2015 teilweise gutgeheis- sen hat und das Bundesgericht mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht einge- treten ist; in der Folge die Vorinstanz am 17. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 eine ordentliche Invalidenrente (Viertelsrente) in der Höhe von Fr. 490.- so- wie ordentliche Kinderrenten für die beiden am (...) 1990 sowie am (...)
C-1593/2020 Seite 3 2001 geborenen Töchter im Betrag von jeweils Fr. 196.- zugesprochen hat (IV-act. 138, S. 3), dass der Beschwerdeführer am 15. April 2013 beim Bundesverwaltungs- gericht gegen die Verfügung der IVSTA vom 25. Februar 2013 betreffend die Rückforderung bezogener Leistungen von Fr. 105‘380.- Beschwerde erhoben hat; in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfü- gung vom 18. Juli 2013 sistiert und am 13. Januar 2016 – nachdem über den Rentenanspruch entschieden war – weitergeführt worden war; das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2188/2013 vom 5. Juli 2016 die Be- schwerde aufgrund einer Gehörsverletzung gutgeheissen und an die Vor- instanz zurückgewiesen hat und die Vorinstanz im Anschluss am 3. April 2017 eine Verfügung betreffend eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 66‘046.- erlassen hat (IV-act. 138, S. 3), dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. April 2017 beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten hat; das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2019 die Beschwerde abgewiesen hat und das Bundes- gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_569/2019 vom 8. November 2019 abgewiesen hat (IV-act. 138 f.), dass die IVSTA am 7. Februar 2020 eine Verfügung betreffend die Rück- forderung von Fr. 13'300.- erlassen hat (Akten des Beschwerdeverfahrens [act.] 1, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, die Ver- fügung vom 7. Februar 2020 mit Beschwerde vom 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2020, die Gutheissung seines Erlassge- suchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat, die IV-Stelle habe die Rück- erstattungsverfügung vom 7. Februar 2020 ohne Vorbescheidverfahren er- lassen; die angefochtene Verfügung müsse bereits aus diesem Grund auf- gehoben werden; das rechtliche Gehör hätte – wenn kein Vorbescheidver- fahren durchzuführen sei – auf andere Weise gewährt werden müssen; dies sei nicht geschehen,
C-1593/2020 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht die IV-Stelle in diesem langjährigen Verfahren bereits mit Urteil vom 5. Juli 2016 (C-2188/2013) angehalten habe, dem Beschwerdeführer zur Rückerstattungsverfügung das rechtli- che Gehör zu gewähren; sich die IV-Stelle auch im vorliegenden Verfahren nicht daran gehalten und den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers er- neut verletzt habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2018 (act. 3) den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestellt und zur Begründung ausgeführt hat, den Akten sei zu entnehmen, dass vor dem Erlass der Ver- fügung vom 7. Februar 2020 (IV-act. 149) weder ein Vorbescheid erlassen worden sei, noch eine anderweitige Anhörung stattgefunden habe, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise mit Verweis sowohl auf die Ge- setzgebung als auch auf die bundes- sowie bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter ausgeführt hat, in Fällen wie dem vorliegenden sei vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren, wobei dies, da es um eine Kassenfrage gehe, nicht auf dem Wege eines formel- len Vorbescheids geschehen müsse, sondern auch auf andere geeignete Weise erfolgen könne; die IVSTA folglich im vorliegenden Fall den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe; der Gegenpartei offensichtlich – trotz der schon sehr langen Verfahrensdauer – an der Durchführung eines formell korrekten Verfahrens mehr gelegen sei als an einer raschen materiellen Entscheidung und das Bundesverwal- tungsgericht die Sache zur Nachholung der Anhörung an die IVSTA zu- rückweisen müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]); der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG); der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nachfol- gend behandelt wird und deshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 73 bis IVV Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG Fragen sind, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen; nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheid- verfahrens e contrario Fragen sind, die nicht in den Aufgabenbereich ge- mäss Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen; rechtsprechungsgemäss das Vor- bescheidverfahren (BGE 134 V 97 E. 2) nur für diejenigen Aufgaben gilt,
C-1593/2020 Seite 5 die in die Zuständigkeit der IV-Stellen fallen, nicht aber für solche, die zum Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen wie die Berechnung der Ren- ten gehören, dass bei einer Rückerstattungsverfügung infolge Neuberechnung einer zu- gesprochenen Invalidenrente es sich um AHV-analoge Leistungselemente handelt, für welche, im Unterschied zu IV-spezifischen Aspekten, kein Vor- bescheidverfahren angezeigt ist; somit der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4606/2016 vom 3. Dezember 2019 E. 6.3 f. mit Hinweisen), dass daher die Vorinstanz zu Recht auf die Durchführung eines Vorbe- scheidverfahrens verzichtet hat, dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend darauf hingewiesen hat und nach Einsicht in die Akten klar hervorgeht, dass dem Beschwerde- führer vor dem Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2020 nicht das recht- liche Gehör gewährt worden ist, was auch anderweitig als durch ein Vor- bescheidverfahren hätte erfolgen können (BGE 134 V 97, E. 2.9.1), dass die Vorinstanz damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere sein Recht, sich vor Erlass eines in seiner Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern (vgl. BGE 132 V 368 E.3.1), in schwerwiegender Weise verletzt hat, dass bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen ist, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Be- schwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2), dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, denn der Be- schwerdeführer hat explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2020 zufolge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
C-1593/2020 Seite 6 durch die Vorinstanz beantragt, und ihm somit mehr an einem formell rich- tigen Verfahren als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung gelegen ist (vgl. BGE 119 V 218), dass in Bezug auf die Begehren des Beschwerdeführers (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs) übereinstimmende Rechtsbegehren des Be- schwerdeführers sowie der Vorinstanz vorliegen, dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden, dass bei diesem Ergebnis auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Gut- heissung seines Erlassgesuchs (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; eine Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und deshalb dem Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten aufzuerlegen sind, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2020 auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege somit gegenstandslos geworden ist, dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegende Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal- tung hat, dass mangels Kostennote die Entschädigung aufgrund der Akten festzu- setzen ist,
C-1593/2020 Seite 7 dass der Vertreter den Beschwerdeführer bereits seit 2007 in mehreren Verfahren vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren C-8137/2007, C-3202/2009, C-2088/2013, C-2188/2013, C-5620/2016 und C-2842/2017), mit dem Sachverhalt vertraut ist, im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich eine Eingabe eingereicht hat und es sich deshalb rechtfertigt – unter Be- rücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundi- gen Aufwands und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens - eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Ausla- gen) festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par- teien gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 7. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu- gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Mai 2020) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-1593/2020 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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