B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1591/2011

U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

B._______, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-1591/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1989) heira- tete im Dezember 2007 den in der Schweiz niedergelassenen Lands- mann L._______ (geb. 1985). Am 4. September 2008 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilli- gung. Der Ehemann teilte dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) am 1. August 2010 mit, dass seine Frau nicht mehr bei ihm wohne. Die Beschwerdeführerin holte am 3. August 2010 mit Hilfe der Polizei ihre Sachen aus der ehelichen Wohnung und wohnte danach in einem Frauenheim. Am 4. August 2010 sprach sie beim Migrationsamt vor und ersuchte um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 9. August 2010 bat das Migrationsamt die Ehegatten, ver- schiedene Fragen schriftlich zu beantworten. Der Ehemann führte in sei- ner Stellungnahme vom 14. August 2010 aus, die Trennung sei nicht von ihm ausgegangen. Er glaube, dass sie einen anderen Partner habe und die Heirat mit ihm nur genutzt habe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Er wolle sich scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin teilte mit Stellungnahme vom 20. August 2010 mit, sie hätten sich am 27. Juli 2010 getrennt, weil ihr Ehemann sie wiederholt geschlagen habe. Mit Schrei- ben vom 21. September 2010 schilderte die Beschwerdeführerin die häusliche Gewalt. Sie sei oft mit dem Gürtel geschlagen worden und ha- be Verletzungen an Rücken und Augen. Sie habe Angst vor ihrem Ehe- mann gehabt. Er habe ihr nicht erlaubt zu arbeiten, auch einen Deutsch- kurs habe sie abbrechen müssen. Jetzt habe sie eine eigene Wohnung, suche Arbeit und wolle eine Ausbildung machen. Zum Beleg der eheli- chen Gewalt reichte sie zwei Arztzeugnisse ein. B. Das Migrationsamt unterbreitete die Angelegenheit am 22. September 2010 dem Bundesamt für Migration (Bundesamt, BFM) und ersuchte um Zustimmung zur Bewilligungsverlängerung. Die Ehefrau habe sich Ende Juli 2010 vom Ehemann getrennt. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt ge- worden und relativ gut integriert. Die Angaben des Ehemannes seien nicht besonders glaubwürdig, die Sachdarstellung der Ehefrau hingegen sei im Wesentlichen belegt. Es lägen daher wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.

C-1591/2011 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 teilte das BFM der Beschwerdefüh- rerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin liess sich am 1. November 2011 vernehmen und machte geltend, sie habe ihren Ehemann trotz ablehnender Haltung ihres Vaters geheiratet. Von Beginn weg sei sie primär für den Haushalt zuständig gewesen. Sie habe nicht arbeiten dürfen, nur mit knapper Not habe er ihr erlaubt, einen Deutsch- kurs zu besuchen. Ab Februar 2009 habe er sie wiederholt geohrfeigt. Im Sommer 2009 habe er sie erstmals mit einem Gürtel geschlagen. Die Gewalt habe anschliessend zugenommen, er habe sie wiederholt mit Faustschlägen traktiert und mit dem Gürtel geschlagen. Sie habe deshalb Rückenschmerzen gehabt und sei zur Physiotherapie gegangen. In den Sommerferien 2010 im Kosovo habe er sie massiv mit dem Gürtel ge- schlagen und sei danach ohne sie in die Schweiz zurückgekehrt. Nach ih- rer Rückreise in die Schweiz sei sie zur Polizei gegangen und habe An- zeige erstattet. Nachdem sie zuerst bei der Heilsarmee untergebracht gewesen sei, habe sie nun eine eigene Wohnung. Sie wolle so rasch als möglich eine Arbeit finden. Ab November besuche sie einen Intensiv- Deutschkurs. Am 18. Januar 2011 teilte sie mit, dass sie ab Februar 2011 eine 60%-Stelle als Reinigungskraft antreten könne. D. Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 10. Februar 2011 die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg, wobei ihr eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin lebe seit dem 3. August 2010 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen. Die ehe- liche Gemeinschaft habe keine zwei Jahre gedauert. Es sei von einer endgültigen Trennung auszugehen. Die Beschwerdeführerin berufe sich darauf, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, lasse es aber im We- sentlichen bei Schilderungen über Misshandlungen und schwierige Fami- lienverhältnisse bewenden. Die Angaben betreffend den vom Ehemann nur knapp bewilligten Deutschkurs seien widersprüchlich. Es sei nicht er- stellt, inwiefern die Gewalterfahrung einen derartigen Schweregrad auf- weise und die soziale Wiedereingliederung im Kosovo gefährdet sei. Zwar habe sie Deutschkurse besucht und sich um Arbeit bemüht, bzw. sie werde ab Februar 2011 erwerbstätig sein, dabei aber keine spezialisierte Tätigkeit ausüben. Über eine Weiterbildung gehe aus den Akten nichts hervor. Sie habe zwar Engagement gezeigt, eine überdurchschnittliche

C-1591/2011 Seite 4 Integration liege jedoch nicht vor. Ihr berufliches und gesellschaftliches Umfeld sei nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu begründen. Es könne ihr zugemutet werden, ihren Lebensmittelpunkt wieder in den Kosovo zu verlegen. E. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 11. März 2011 die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 10. Februar 2011. Die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu ertei- len, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, das Scheitern der Ehe nach zwei Jahren sei auf die Miss- handlungen zurückzuführen, die im Februar 2009 begonnen und danach an Härte und Regelmässigkeit stets zugenommen hätten. Der Ehemann habe sie mit Morddrohungen eingeschüchtert. Aus Scham und Angst ha- be sie ihre Leiden verschwiegen. Ihre Einstellung habe sich geändert, nachdem er sie im Juli 2010 erneut massiv mit dem Gürtel geschlagen und sie ohne Ausweispapiere im Kosovo zurückgelassen habe. Nachdem sie im August 2010 mit einem Einreisevisum in die Schweiz zurückge- kehrt sei, habe sie Anzeige erstattet und sei im Frauenhaus unterge- bracht worden. Diese Ereignisse hätten sie physisch und psychisch über- fordert, so dass sie ärztliche Hilfe habe beanspruchen müssen. Es sei ei- ne posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Mit dem Ehemann habe sie keinen Kontakt mehr. Die Ehe sei seit dem 8. Oktober 2010 gerichtlich getrennt. Sie wohne alleine und arbeite seit Februar 2011 als Reinigungskraft. Sie habe mehrere Sprachkurse absolviert und verfü- ge über überdurchschnittliche Deutschkenntnisse. Das BFM verkenne, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG erfüllt seien. Die Trennung sei auf die massive häusliche Gewalt zurückzufüh- ren. Ein Arztzeugnis bestätige, dass ihre Leiden eindeutig auf die Miss- handlungen zurückgingen und ihre Schilderungen glaubhaft seien. Die Feststellung des Bundesamtes, sie sei mit ihrem Vortrag betreffend die erlittene Gewalt unglaubwürdig, sei untragbar. Ihr Aussageverhalten sei keinesfalls widersprüchlich. Die Misshandlungen seien belegt. Der erlitte- ne körperliche und seelische Schaden überschreite jede Toleranzgrenze. Der Begriff der häuslichen Gewalt umfasse auch die Ausübung massiven Drucks, was hier mittels vorübergehenden Einsperrens in der Wohnung und Morddrohungen geschehen sei. Die soziale Reintegration im Heimat- land sei wenig aussichtsreich. Sie habe über die erlebte Gewalt nicht

C-1591/2011 Seite 5 einmal mit ihren engsten Familienangehörigen reden können. Angesichts des fehlenden Rückhaltes der Familie sei es äusserst fraglich, ob ihr das Wiedereinleben im Kosovo gelingen werde. Sie sei in der Schweiz sozial und wirtschaftlich integriert und habe gute Sprachkenntnisse. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2011 die Ab- weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- chen, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. G. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2013 Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. Die Be- schwerdeführerin teilte am 13. März 2013 mit, dass die Ehe geschieden sei. Die Einigungsverhandlung habe im Januar stattgefunden und das Scheidungsurteil werde auf Wunsch nach Erhalt nachgereicht. Sie lebe alleine in Basel und pflege regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Das Verhältnis zu anderen Familienmitgliedern sei nachhaltig ge- stört. Nach wie vor sei der Kontakt – vor allem seitens des Vaters - uner- wünscht. Sie arbeite seit Februar 2011 ununterbrochen bei derselben Reinigungsfirma, zuletzt mit einem 90%-Pensum. Aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus seien ihre Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bis- lang leider erfolglos geblieben. Sie befinde sich nach wie vor in psycho- therapeutischer Behandlung. Seit Sommer 2010 werde sie von der Op- ferhilfe betreut. Deren beiliegender Bericht zeige, dass sie wirtschaftlich und sozial erfolgreich integriert sei. Aufgrund der fortgeschrittenen Inte- gration, des fehlenden sozialen Netzes im Heimatland und der gesund- heitlichen Instabilität würde eine Rückkehr in den Kosovo für sie eine per- sönliche Notlage auslösen, weshalb ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorliege. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

C-1591/2011 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der vorliegenden Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An- fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und

C-1591/2011 Seite 7 Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt indes die Zustim- mung durch das BFM. Dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE sowie Ziff. 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch

Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreis- schreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Das Bundesamt kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen ver- binden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid über die Zustimmung nicht an die kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 sowie C-3788/2008 vom 16. November 2009 E. 3.4).

4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per- sonen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwoh- nen, und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf- enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbe- willigung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge- macht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg- reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 4.2 Die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben inzwischen geschieden ist, räumt ausdrücklich ein, dass das Bundesamt zutreffend erkannte, dass sie angesichts der nur während knapp zwei Jahren in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft (vgl. Sachverhalt Bst. A) we- der gestützt auf Art. 43 i.V.m. Art. 49 AuG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflö- sung der ehelichen Gemeinschaft hat, weil wichtige persönliche Gründe

C-1591/2011 Seite 8 einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG). 5. 5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft – auch dann fort, wenn wichtige persönliche Grün- de einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Op- fer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 77 Abs. 2 VZAE). Diese Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sinn und Zweck dieser – einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung vermittelnden – Norm ist es, Härtefälle nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist, wie sich die Ver- pflichtung der betroffenen Person, die Schweiz nach Auflösung der eheli- chen Gemeinschaft zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt. Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Umständen entsprechend je für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund darstellen (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören namentlich die Gründe, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt ha- ben, der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwe- senheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Steht fest, dass die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet war und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht zugemutet werden konnte, ist dies besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist ei- ne Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die er- neute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3754). Ein per- sönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleite- ten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen).

C-1591/2011 Seite 9 5.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5 je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität vorliegt. Die erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person nicht erwartet werden kann, dass sie in einer ihre Würde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. In solchen Fällen dürfen keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib im Land gestellt werden. Es handelt sich hierbei um einen Ausfluss der sich aus dem Verfassungs- und Konventionsrecht ergebenden staatlichen Schutzpflichten (Art. 7 und Art. 35 Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 3 und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Unter- drückung vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma ge- stellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrach- tung vorzunehmen. Zwar können die eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung je für sich allein ei- nen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen. Dies schliesst indes nicht aus, beide Elemente zu berücksichtigen und den Härtefall auch zu bejahen, wenn diese je für sich selber hierzu nicht genügen würden, ihre Kombination aber einem wichtigen persönlichen Grund gleichkommt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen). 5.3 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entspre- chenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Unterdrückung in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizei- rapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Op- ferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen etc.). Die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung muss ob- jektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 5.3.1 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, der behauptete Schwere- grad der Gewalt sei nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin reiche einzig einen Arztbericht vom 7. September 2010 ein; dies nachdem sie anfangs

C-1591/2011 Seite 10 August 2010 Strafanzeige erstattet habe und aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis nachzureichen. Die behauptete Gewalt ab Februar 2009 sei nicht belegt. Die Strafanzeige sei am Tage ihrer Rückkehr aus dem Koso- vo, am 3. August 2010, anhängig gemacht worden. Einen Bericht des Frauenheims habe sie trotz Aufforderung nicht eingereicht. Das Vorbrin- gen, der Ehemann habe ihr einen Deutschkurs nur knapp bewilligt, trage nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit bei, zumal sie im Jahr 2009 insgesamt 108 Lektionen habe besuchen können. 5.3.2 Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz befinden sich zwei Arztzeugnisse bei den kantonalen Akten. Die Notfallstation des Universi- tätsspitals Basel diagnostizierte am 31. August 2010 eine muskuläre Ver- spannung im Nacken- und Schulterbereich und verschrieb eine medika- mentöse Schmerztherapie sowie Physiotherapie. Dr. P._______ (Fach- psychologin FSP) und Dr. med. R._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizierten eine posttraumatische Belas- tungsstörung und hielten im Arztzeugnis vom 7. September 2010 fest, die Schilderungen der Patientin über die erlebten, schweren Gewalterfahrun- gen und die geklagten Symptome seien glaubhaft. Die Patientin berichte über massive Schlafstörungen, starken Appetitverlust und wirke sehr nie- dergeschlagen. Sie leide tags und nachts unter plötzlich einschiessenden Bildern (Intrusionen) ihres Ehemanns und erlebe die schrecklichen Ge- waltsituationen immer wieder nach. Die Patientin sei suizidal, aber ab- sprachefähig. Sie habe grosse Angst vor einer plötzlichen Begegnung mit ihrem Ehemann oder dessen Brüdern. Die Symptome gingen eindeutig auf die von der Patientin beschriebenen Misshandlungen zurück. Bei der begonnenen Medikation, ausreichender psychotherapeutischer Beglei- tung und guter Tagesstruktur könne ein deutlicher Rückgang der Symp- tomatik erwartet werden. 5.3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung erscheint dem Bun- desverwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht mangelhaft bzw. nicht nachvollziehbar. So berücksichtigte die Vorinstanz lediglich eines der bei- den eingereichten Arztzeugnisse (dasjenige vom 7. September 2010) und hielt fest, der behauptete Schweregrad der Gewalterfahrung sei nicht er- stellt. Aus den beiden bei den kantonalen Akten liegenden Arztzeugnissen geht indessen klar hervor, dass die Beschwerdeführerin vom Ehemann mit erheblicher Intensität und Konstanz misshandelt worden sein muss. Die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen der Gewalterfahrungen sowie die festgestellten körperlichen Beschwer- den lassen es als glaubhaft erscheinen, dass die häusliche Gewalt tat-

C-1591/2011 Seite 11 sächlich – wie von der Beschwerdeführerin dargetan – bereits im Frühjahr 2009 begann und im Verlaufe der Ehe massiver wurde. Die Schilderun- gen der Beschwerdeführerin wurden von den behandelnden Ärzten als glaubhaft eingestuft (vgl. Arztzeugnis vom 7. September 2010: „Die Symptome gehen eindeutig auf die von der Patientin beschriebenen Misshandlungen zurück.ˮ). Dass die Beschwerdeführerin erst nach erneu- ten Misshandlungen im Sommer 2010 Anzeige erstattete, begründet an- gesichts der eingereichten Arztzeugnisse keine Zweifel an ihrer Sachdar- stellung. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich vorgängig aus Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes (s. hinten, E. 5.3.6) und dem drohenden Ver- lust des Aufenthaltsrechts nicht an die Behörden gewandt hatte. Würde in einem solchen Fall gleichsam die laufende Dokumentation der ehelichen Gewalt während deren gesamter Dauer verlangt, so könnte dem Gebot, jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 sowie den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009 4087 ff., 4111 f.), keine Rech- nung getragen werden. Insbesondere angesichts der Arztzeugnisse ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Angaben des Ehe- manns – der betreffend die Gründe der Trennung „keine Ahnungˮ haben wollte und (unsubstantiiert) behauptete, seine Ehefrau habe ihn wahr- scheinlich nur geheiratet, um in die Schweiz kommen zu können (vgl. Stellungnahme des Ehemannes vom 14. August 2010) – als glaubhaft, die Angaben der Beschwerdeführerin hingegen als „etwas oberflächlichˮ einstufte (vgl. Aktennotiz des BFM vom 19. Oktober 2010). Das kantonale Migrationsamt hatte diesbezüglich noch das Gegenteil festgehalten („[...] so erscheinen die Angaben des Ehemannes relativ oberflächlich und nicht besonders glaubwürdig, wohingegen die Angaben der Ehefrau im Wesentlichen belegt sindˮ; vgl. Verfügungsrapport vom 22. September 2010, S. 5). Zwar ist das Bundesamt nicht an diese kantonale Beurteilung gebunden (s. vorne, E. 3). Nimmt es aber – wie hier – eine geradezu ge- genteilige Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten vor, so müss- te es dies plausibel begründen können. Dies gilt umso mehr, als mit dem Polizeirapport und den Arztzeugnissen mehrere nach Art. 77 Abs. 6 VZAE zulässige und geeignete Hinweise für eheliche Gewalt bei den Akten la- gen. Eine nachvollziehbare Begründung für die vorgenommene gegentei- lige Einschätzung liegt hier jedoch nicht vor. Weshalb es – wie die Vorins- tanz festhielt – „sicher mehr als unzutreffendˮ sein sollte, dass der Ehe- mann der Beschwerdeführerin nur mit knapper Not einen Deutschkurs er- laubt habe, ist nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 insgesamt 108 Lektionen besuchte, lässt ihre Sachdarstellung, wo- nach sie sich den Kurs gleichsam habe erstreiten müssen und in der Fol-

C-1591/2011 Seite 12 ge mehrmals wöchentlich den Unterricht besucht habe, bis der Ehemann ihr dies untersagt habe, nicht als unglaubhaft erscheinen. In Bezug auf die Behauptung der Vorinstanz, ein Bericht des Frauenwohnheims der Heilsarmee sei trotz Aufforderung nicht eingereicht worden, ist festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin hierzu nicht aufgefordert wurde. Im Schreiben vom 21. Oktober 2010 wies die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin einzig darauf hin, die häusliche Gewalt sei durch Arztzeugnisse, Po- lizeirapporte und Strafanzeigen zu belegen. Dass die Beschwerdeführerin ab 3. August bis Mitte September 2010 im Frauenheim wohnte, ist im Üb- rigen aufgrund der Akten hinreichend belegt (vgl. Rapport der Kantonspo- lizei Basel-Stadt vom 3. August 2010, S. 4: „[...] wurde B._______ an- schliessend an ihren Wohnort gefahren [...]. Mit ihren persönlichen Sa- chen wurde sie anschliessend durch das BS 91 ins Frauenwohnheim der Heilsarmee gebracht.ˮ; Aktennotiz des Einwohneramts des Kantons Ba- sel-Stadt vom 4. August 2010; Aktennotiz des Migrationsamts vom 9. Au- gust 2010; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. August 2010, Antwort auf Frage 18; Mietvertrag für die Wohnung in A._______ mit Mietbeginn ab 15. September 2010). Es besteht somit kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht weitere Unterlagen ein. Die Opferhilfe beider Basel (deren Stellungnahme gemäss Art. 77 Abs. 6 bis VZAE als Auskunft einer speziali- sierten Fachstelle zu berücksichtigen ist) bestätigt in einem Bericht vom 3. März 2013, dass sie die Beschwerdeführerin seit Sommer 2010 in re- gelmässigen Gesprächen begleitet. Die Beschwerdeführerin habe sich im letzten Jahr – vor allem auch mit Hilfe der Psychotherapie – zusehends emotional festigen und ihr Leben wieder neu ausrichten und selbst gestal- ten können. Dank ihrem starken Willen habe sie sich aus eigener Kraft eine Existenz in einem fremden Land aufgebaut. Ein weiteres Arztzeugnis vom März 2013 belegt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in psy- chiatrischer Behandlung ist: „Die immer noch regelmässig stattfindenden Sitzungen dienen der weiteren Stabilisierung und Erhaltung des erreich- ten Funktionsniveaus. Die aufbrechenden Erinnerungen an die traumati- sche Zeit werden immer seltener, sind aber, wenn sie da sind, gleichwohl sehr belastend und von starken Schamgefühlen begleitetˮ. Dass die Be- schwerdeführerin bis heute in psychiatrischer Behandlung ist und von der Opferhilfe begleitet wird, spricht dafür, dass die erlittene häusliche Gewalt von erheblicher Konstanz und Intensität war.

C-1591/2011 Seite 13 5.3.5 Das aufgrund des Strafantrags der Beschwerdeführerin (vgl. Rap- port der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 3. August 2010, Blatt 5) eingelei- tete Strafverfahren gegen den Ehemann wurde gemäss dem im März 2013 eingereichten Arztzeugnis eingestellt. Eine ausländerrechtlich rele- vante häusliche Gewalt, welche hinzunehmen der betroffenen Person in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht zugemutet werden darf, kann freilich auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Strafverfahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt wurde. Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG setzt praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (vgl. die Ur- teile des Bundesgerichts 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2). 5.3.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei in den Ferien im Kosovo im Haus der Schwiegereltern eingesperrt und zudem von ihrem Ehemann mit dem Tod bedroht worden. Diese Behauptungen werden zwar nicht weiter substantiiert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die- se Ereignisse vorliegend praktisch kaum zu beweisen sind. Nachdem der Ehemann im kantonalen Verfahren vorgab, die Trennungsgründe nicht zu kennen, ist davon auszugehen, dass er auch diese spezifischen Vorwürfe bestreiten würde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch die erlittenen körperlichen Misshandlungen hinreichend nachzuweisen vermag, ist auch ihre Sachdarstellung betreffend die vom Ehemann ausgeübte psychische Unterdrückung (Drohen und Einsperren, vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2) als glaubhaft einzustufen. 5.4 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten glaubhaft dargelegt und hinreichend nachgewiesen, dass sie von ihrem Ehemann systema- tisch misshandelt und unterdrückt und somit zum Opfer häuslicher Gewalt wurde. Sie war durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernst- haft gefährdet. Eine Fortführung der ehelichen Beziehung konnte ihr ver- nünftigerweise nicht länger zugemutet werden. Es dürfen somit keine un- zumutbar hohen Anforderungen an einen Verbleib in der Schweiz gestellt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Botschaft, a.a.O., S. 3754; WALTER KÄLIN, Grundrechte im Kulturkonflikt, Zürich 2000, S. 186). 6. 6.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahin- fallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss

C-1591/2011 Seite 14 (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Weil an die Intensität der häuslichen Ge- walt höhere Anforderungen gestellt werden, wenn sie alleine – d.h. ohne Kombination mit einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG) – einen wichtigen persönlichen Grund darstellen soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 5.3 mit Hinweisen), ist im Fol- genden auch dieses weitere Kriterium zu prüfen. Die befürchtete Beein- trächtigung muss dabei im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die soziale Reintegration im Hei- matland sei wenig aussichtsreich. Unter den dort herrschenden morali- schen und soziokulturellen Vorstellungen werde ein derartiger Alleingang einer Frau, wie sie ihn vorgenommen habe (Heirat gegen den Willen des Vaters, Trennung wegen häuslicher Gewalt, Scheidung), mit Ausgrenzung aus dem Familienkreis bestraft. Bei einer Rückkehr stehe ihr nicht nur dies bevor, sondern sie fürchte sich auch davor, zu einer erneuten Heirat genötigt zu werden. Heute pflege sie zwar wieder telefonischen Kontakt zur Mutter. Das Verhältnis zu anderen Familienmitgliedern sei indes nachhaltig gestört, vor allem seitens des Vaters sei jeglicher Kontakt un- erwünscht. Die Vorinstanz hat in diesem Kontext zu Recht darauf hinge- wiesen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo aufgewachsen und erst mit 19 Jahren in die Schweiz eingereist ist, mit den kulturellen und gesell- schaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland demnach nach wie vor vertraut ist. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, ebendiese Gepflo- genheiten stünden einer Reintegration entgegen. Dass eine geschiedene Frau in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status mit Diskriminierungen oder gesellschaftlicher Ächtung rechnen muss, wird als wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG anerkannt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1 und BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Es ist schwer zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr tatsächlich von ihrer Familie gänzlich verstossen würde und gezwungen wäre, sich wieder zu verheiraten. Wohl ist der entspre- chende Hinweis der Opferhilfe beider Basel (vgl. deren Bescheinigung vom 3. März 2013) gemäss Art. 77 Abs. 6 bis VZAE bei der hier vorzuneh- menden Prüfung zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht ver- kennt sodann nicht, dass im Kosovo – obwohl in den letzten Jahren Fort- schritte in der staatlichen Ahndung von häuslicher Gewalt erzielt wurden – nach wie vor Opfer häuslicher Gewalt aus Furcht vor Stigmatisierung und gesellschaftlicher Ächtung sowie aus familiärer Loyalität auf eine An- zeige verzichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1367/2008

C-1591/2011 Seite 15 vom 14. September 2012 E. 6.2.2 mit Hinweisen; NORA NIMANI MUSA, Ko- sovo's battered Wifes still suffer in Silence, Pristina, 5. Mai 2010). Dessen ungeachtet ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zur Gänze auf sich alleine gestellt wäre, nachdem jedenfalls mit der Mutter wieder Kontakt besteht und die verwandtschaftliche Unterstüt- zungspflicht im kulturspezifischen Kontext im Kosovo sehr ausgeprägt ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6301/2007 vom 11. August 2010 E. 4.2.2). Insgesamt ist aber dennoch davon auszugehen, dass der geschiedenen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo – obwohl sie dort den Grossteil ihres Lebens, insbesondere die prägenden Jugendjahre, verbracht hat – die Wiederein- gliederung aufgrund der dortigen traditionellen Strukturen und Wertvor- stellungen schwer fallen würde. Die zwar nicht mehr akute, aber gemäss aktuellem Arztzeugnis noch vorhandene gesundheitliche Instabilität dürfte die Reintegration im Heimatland zusätzlich erschweren. Auch dass der Entscheid der Vorinstanz gemäss Bericht der behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin im Februar 2011 in eine suizidale Krise stürzte und eine (kurzzeitige) stationäre Einweisung in ein Kriseninterventionszent- rum notwendig machte, verdeutlicht, dass eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo die Beschwerdeführerin hart treffen würde. 6.3 Ob diese zu befürchtenden Schwierigkeiten bei der sozialen Wieder- eingliederung im Heimatland für sich alleine einen wichtigen persönlichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG darstellen könnten, ist vorlie- gend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin zum Opfer erheblicher ehelicher Gewalt wurde und im Folgenden weitere, zu ihren Gunsten ins Gewicht fallende Umstände zu berücksichtigen sind. 7. 7.1 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat. Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betrof- fenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbe- sondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An- wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Um- stände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-7294/2008 E. 6.1; Art. 31 Abs. 1 VZAE).

C-1591/2011 Seite 16 7.2 In Bezug auf das allgemeine Verhalten hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe. Zur diesbezüg- lich vorgenommenen Einschränkung, dass sie daraus keine Vorteile zie- hen könne und von ihr ein reibungsloses Einfügen in die geltende Rechtsordnung habe erwartet werden dürfen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der erlittenen Gewalt und der dadurch entstandenen psychischen Belastung eine erschwerte Ausgangslage hat- te. Dass die Beschwerdeführerin die rechtsstaatliche Ordnung respektiert und sich während ihrer Anwesenheit in der Schweiz einwandfrei verhalten hat, ist mithin beim vorzunehmenden Entscheid zu berücksichtigen. 7.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit mittlerweile rund 4 ½ Jahren in der Schweiz und hat in dieser Zeit – angesichts der schwierigen Ausgangsla- ge – beachtliche Integrationsleistungen erbracht. 7.3.1 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Trennung vom Ehemann in recht kur- zer Zeit ein selbständiges Leben aufgebaut hat. Nach einem kurzen Auf- enthalt im Frauenheim hat sie ab Mitte September 2010 eine 1½-Zimmer- Wohnung in A._______ gemietet, wo sie nach wie vor wohnt. Seit Febru- ar 2011 arbeitet sie in einer Festanstellung als Unterhaltsreinigerin, der- zeit mit einem Pensum von 90%. Mit Zwischenzeugnis vom 13. Februar 2013 bestätigt die Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin sich schnell und sicher in das Aufgabengebiet eingearbeitet habe und ihre Tä- tigkeit selbständig und gewissenhaft ausführe. Sie sei pflichtbewusst und zuverlässig. Zu Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalte sie sich stets freundlich und zuvorkommend. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin angelernt wurde und keine besonders speziali- sierte Tätigkeit ausübt, weshalb in arbeitsmarktlicher Hinsicht keine zwin- genden Gründe für die Bewilligungsverlängerung bestehen. Da jedoch aufgrund der erlittenen ehelichen Gewalt keine überhöhten Anforderun- gen an die Bewilligungsverlängerung aufzustellen sind, kann dies vorlie- gend keine entscheidende Rolle spielen. Erheblich ins Gewicht fällt hin- gegen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selber ver- dient. Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin noch kei- ne berufliche Weiterbildung in Angriff genommen hat, obwohl sie dies möchte und darlegt, sie habe sich erfolglos um eine Ausbildung bemüht. Wie die Opferhilfe beider Basel im Bericht vom 3. März 2013 zu Recht angemerkt hat, gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin nach der Trennung im Sommer 2010 ihr Leben völlig

C-1591/2011 Seite 17 neu ausrichten musste. Sie hat eine eigene wirtschaftliche Existenz auf- gebaut und zudem ihre Sprachkenntnisse weiter verbessert (s. hinten, E. 7.3.3). Auf diese Weise hat sie in den vergangenen Jahren die wich- tigsten Grundsteine für eine allfällige spätere berufliche Ausbildung ge- legt. Die erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin und ihre finanzielle Selbständigkeit sprechen mithin für eine Bewilligungs- verlängerung. 7.3.2 In Bezug auf die soziale Integration bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei Mitglied eines Sportvereins und baue ihren Freundes- und Bekanntenkreis laufend aus. In den Berichten der Opferhilfe und der be- handelnden Ärzte wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführerin die theoretische Prüfung für den Führerschein abgelegt habe, Fahrstunden nehme, einen Schwimm- sowie einen Selbstverteidi- gungskurs besucht habe und dadurch Kontakte und freundschaftliche Beziehungen zu gleichaltrigen Frauen habe aufbauen können. Die Be- schwerdeführerin nimmt in diesem Rahmen am gesellschaftlichen Leben teil. Wesentlich ins Gewicht fällt, dass die Perspektive für eine vollständi- ge und erfolgreiche soziale Integration als gut einzustufen ist. 7.3.3 In Bezug auf die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ist fest- zuhalten, dass sie im Jahr 2009 insgesamt 108 Deutsch-Lektionen be- suchte und dementsprechend im Jahr 2010 bereits recht gute Deutsch- kenntnisse hatte (vgl. etwa ihre Stellungnahme vom 21. September 2010). Die Opferhilfe beider Basel legt sodann mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2011 und 3. März 2013 dar, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung wieder regelmässig den Deutsch-Unterricht besucht habe und mittlerweile sehr gut Deutsch spreche. Im neuesten Arztzeugnis wird er- wähnt, dass in der Therapie nie ein Dolmetscher notwendig gewesen sei und die Beschwerdeführerin mittlerweile sehr gut deutsch spreche. Es ist demnach – auch wenn die erlangten Kenntnisse vorteilhafterweise mittels Absolvierung einer Sprachprüfung nachgewiesen würden – von einer in sprachlicher Hinsicht erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE setzt für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integration lediglich das Referenzniveau A2 des europäischen Referenzrahmens für Spra- chen des Europarates voraus; vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.3 sowie C-1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.5).

C-1591/2011 Seite 18 8. In Berücksichtigung der gesamten Umstände (erlittene häusliche Gewalt, schwierige Wiedereingliederung im Herkunftsland, einwandfreies Verhal- ten während der gesamten Aufenthaltsdauer, wirtschaftliche Selbständig- keit und erfolgreiche Integrationsbemühungen) gelangt das Bundesver- waltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härtefalles gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, erweist sich ihre Anordnung als unverhältnismässig. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist die Zu- stimmung zu erteilen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat ihr für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszu- richten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 19

C-1591/2011 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. Mai 2011 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200. wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'200. (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref.-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

C-1591/2011 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh- rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1591/2011
Entscheidungsdatum
06.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026