Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C1591/2010 Urteil vom 31. Oktober 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien B._______, vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.
C1591/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) reiste am 27. August 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Auf das Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 1. April 2005 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht eingetreten und die Ausreisefrist vom BFM auf den 2. Juni 2005 angesetzt. B. Im März 2006 stellte die äthiopische Vertretung in der Schweiz der Beschwerdeführerin ein Laissezpasser aus, worauf die Rückreise nach Äthiopien für den 4. Mai 2006 geplant war. Unmittelbar davor stellte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 ein zweites Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 6. September 2006 abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 3. Juli 2009 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die zweite Beschwerde ab. Am 22. September 2009 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Asylgesuch, welches die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 wiederum ablehnte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 2010 ebenfalls ab. Das BFM setzte ihr daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 22. März 2010. C. Zwischenzeitlich unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Luzern der Vorinstanz am 20. November 2009 auf Anweisung des kantonalen Justiz und Sicherheitsdepartements ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2010 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin liess sich am 26. Januar 2010 durch ihren Parteivertreter vernehmen.
C1591/2010 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich seit ihrer Einreise in die Schweiz offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Dass ihr Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, entspreche allerdings den Erwartungen. Zu Gute zu halten sei ihr, dass sie seit Dezember 2009 (recte: Dezember 2006) beim gleichen Arbeitgeber einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und verschiedene Ausbildungskurse besucht habe. Zudem habe sie keine Fürsorgeleistungen bezogen und ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermögen. Dennoch erscheine die bisherige berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung hätte führen können, die eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen würde. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin alleinstehend und habe hierzulande keine Familienangehörigen. Erst als 23jährige in die Schweiz gekommen, habe sie die prägenden Kinder und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht. Die absolvierte Ausbildung wie auch die in Äthiopien und der Schweiz gesammelte Berufserfahrung sollten ihr den Wiedereinstieg in den heimatlichen Arbeitsmarkt erleichtern. Mit der Mutter und mehreren Geschwistern an ihrem ehemaligen Wohnort Addis Abeba verfüge sie dort im Übrigen noch über ein soziales Beziehungsnetz, was ihr die Wiedereingliederung erleichtere. Bei einer Rückkehr dorthin wäre sie nicht grösseren Nachteilen ausgesetzt als die einheimische Bevölkerung, geschweige denn als andere zur Rückkehr verpflichtete Landsleute. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2010 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles festzustellen und das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu erteilen. In formeller Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Hierzu lässt sie vorbringen, sie sei nach sechseinhalb Jahren in der Schweiz sowohl beruflich als auch sozial und sprachlich ausserordentlich gut integriert. Insbesondere aufgrund der mehrjährigen Erwerbstätigkeit für denselben Arbeitgeber müsse von einer besonderen Verwurzelung ausgegangen werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
C1591/2010 Seite 4 liege der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz. Die primäre Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalles sei vorliegend somit gegeben. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht nur Teil der "Association des Ethiopiens en Suisse (AES)", sondern auch Mitglied der Partei Ginbot 7. Wegen ihrer diesbezüglichen exilpolitischen Tätigkeiten müsse sie mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, im Falle einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Überdies seien die Arbeitsplätze in Äthiopien nach wie vor rar und speziell für schlecht qualifizierte Arbeitskräfte wie sie bestünden fast keine wirtschaftlichen Perspektiven. Daraus werde klar, dass sich eine Wiedereingliederung in das Heimatland für die Beschwerdeführerin als unzumutbar erwiese und sie dort grösseren Nachteilen als die einheimische Bevölkerung ausgesetzt wäre. Das Rechtsmittel war mit einer Fürsorgebestätigung der Caritas vom 7. Januar 2010 ergänzt. Mit Eingabe vom 25. März 2010 wiederholte der Parteivertreter sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. F. Am 26. März 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es gehe davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin hierzulande während des hängigen Rechtsmittelverfahrens nicht gefährdet sei, habe sich der Kanton Luzern doch bereit erklärt, zu einer Aufenthaltsbewilligung Hand zu bieten. Dem Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen als solchem wurde mit Zwischenverfügung vom 29. März 2010 in der Folge nicht stattgegeben. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Am 17. Mai 2010 ersuchte der Parteivertreter um den wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Beschwerdeergänzung ein. Der entsprechende Kostenvorschuss war am 14. Mai 2010 entrichtet worden.
C1591/2010 Seite 5 H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. I. Replikweise hält der Parteivertreter am 9. August 2010 am eingereichten Beweismittel sowie den Begehren fest. Dazu reichte er mehrere Beweismittel ein (Referenzschreiben des letzten Arbeitgebers, des früheren direkten Vorgesetzten und zweier Schweizer Kolleginnen). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM – als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen – betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C1591/2010 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35). 3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit
C1591/2010 Seite 7 der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 3.3. Soweit auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang argumentiert wird, der Kanton Luzern verfolge bei der Erteilung von Härtefallbewilligungen eine ausserordentlich strenge Praxis, weshalb hier kein Anlass dazu bestanden hätte, der Empfehlung des antragstellenden Kantons keine Folge zu leisten, verkennt der Parteivertreter die Besonderheiten des Zustimmungsverfahrens nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Demnach ist es nämlich Aufgabe des BFM, die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung umfassend zu prüfen. Eine umfassende, originäre Sachentscheidskompetenz der Vorinstanz gilt übrigens auch für das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 99 AuG (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Vorliegend ist es somit an der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG erfüllt sind. Dass die dafür notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den antragstellenden Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (zum Ganzen vgl. auch E. 4.1 – 5.4 hiernach). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreichung des ersten Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
C1591/2010 Seite 8 Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5. 5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
C1591/2010 Seite 9 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). 5.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). 5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Anwesenheiten im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration
C1591/2010 Seite 10 sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – so etwa ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 in fine mit Hinweis). 6. 6.1. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 10. Januar 2005 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der negative Asylentscheid erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid der ARK vom 1. April 2005 in Rechtskraft. Von den zuständigen Behörden war ihr die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens gestattet worden. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 2. Juni 2005. Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts angerechnet werden können die Anwesenheiten während des zweiten und dritten Asylverfahrens (3. Mai 2006 bis 5. August 2009 [Datum Ausreisefrist] bzw. 22. September 2009 bis 22. März 2010 [Datum Ausreisefrist]), denn auch für diese Zeit wurde der Beschwerdeführerin jeweils erlaubt, sich hierzulande aufzuhalten. Mitzuberücksichtigen ist schliesslich ihre Anwesenheit im vorliegenden Zustimmungsverfahren (ab 20. November 2009 bis heute), welches das dritte Asylverfahren teilweise überlagert. Anders verhält es sich mit den Zeitspannen zwischen den einzelnen Asylverfahren. Deswegen wurde die Betroffene vom Amtsstatthalteramt Luzern wegen illegalen Aufenthalts strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (gemäss Strafverfügung vom 3. April 2006 zu drei Wochen Gefängnis [abgeurteilte Zeitspanne: 21. Dezember 2005 bis 3. April 2006], gemäss Strafverfügung vom 11. August 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50. [Begehungszeitpunkt: 5. August bis 12. August 2009]; zur Problematik solcher Aufenthalte siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.4). Insgesamt kann somit eine Aufenthaltsdauer von rund sieben Jahren angerechnet werden. Daraus vermag die Beschwerdeführerin, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von
C1591/2010 Seite 11 Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 6.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur mehrmals Ausreisefristen missachtet (siehe E. 6.1 hiervor), sondern sie muss sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Die einer um Asyl nachsuchenden Person nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und allfällige aufenthaltsbeendende Massnahmen ohne Widerstand über sich ergehen zu lassen. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was hier offenkundig nicht geschah. Auch eine faktische Duldung der rechtswidrigen Anwesenheit seitens der Behörden ist nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin auf die im Asyl und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten wiederholt aufmerksam gemacht, namentlich auch darauf, bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Dass die Ausreiseverpflichtung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar war, lag in ihrem Falle denn zur Hauptsache daran, dass sie nie ein gültiges heimatliches Reisepapier vorlegte. Wohl hat die äthiopische Vertretung in der Schweiz der Betroffenen im März 2006 ein Laissezpasser ausgestellt. Der für den 4. Mai 2006 gebuchte Rückflug musste kurzfristig annulliert werden, da sich die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 stattdessen dazu entschloss, ein zweites Asylgesuch einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. B vorstehend). Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 27. Juni 2006 an die Vorinstanz hatte die Frau einige Tage vor dem Flugdatum an einer Demonstration vor dem Sitz des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) in Genf teilgenommen und damit versucht, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in Betracht fallen, die nach
C1591/2010 Seite 12 Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1445/2010 vom 8. August 2011 E. 6.2 mit Hinweis). Eine solche Situation ist hier, wie angetönt, nicht gegeben. Da sämtliche materiellen Asylentscheide (drei Entscheide des BFM, zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts) zum Ergebnis kommen, dass keine Asylgründe vorliegen, hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, ein Reisedokument zu erlangen. Bislang hat sie sich jedoch nicht bereit erklärt, ein solches Dokument zu besorgen oder freiwillig zurückzukehren und in dieser Hinsicht überhaupt jegliche Kooperation mit den Behörden verweigert. Ihr Verhalten, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, dürfen daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden. 6.4. Die herangezogen Akten lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin sich ansonsten anscheinend recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt hat. Was die sprachliche Integration anbelangt, so sprach sie allerdings lange Zeit – bis ins Jahr 2006 – nur gebrochen Deutsch (vgl. dazu das der Replik beigelegte Referenzschreiben eines Teamleiters des Seniorenzentrums X._______ oder die Asylakten). Erst nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühte sie sich ernsthaft darum, sich Kenntnisse einer Landesssprache anzueignen. So besuchte sie vom Februar 2008 bis Januar 2009 regelmässig Deutschkurse. Inzwischen hat sie das Referenzniveau A2 des Europäischen Sprachenportfolios erreicht. Der Überweisung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 20. November 2009 zufolge kann sie sich heute in deutscher Sprache verständigen. Ihre diesbezüglichen Bemühungen bewegen sich aber im üblichen Rahmen. Ebenso wenig kann von besonders engen Bindungen, deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde, die Rede sein. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Wohl hat sie Anstrengungen unternommen, um in ihrem sozialen und vor allem beruflichen Umfeld akzeptiert zu werden. Davon zeugen die vier mit der Replik eingereichten Unterstützungs und Empfehlungsschreiben. Sie zeigen ein gewisses Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin zur Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sonstige derartige Kontakte sind im Übrigen nicht aktenkundig. Die fraglichen Unterlagen beinhalten damit keine
C1591/2010 Seite 13 hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. Für die Annahme eines persönlichen Härtefalles genügt es denn nicht, wenn solche Beziehungen aufgegeben werden müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 6.5. Die Beschwerdeführerin ist von Mitte Dezember 2006 bis anfangs August 2009 in einem Seniorenzentrum in X._______ als Küchenhilfe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aus einem Zwischenzeugnis vom 27. Februar 2009 geht hervor, dass der Arbeitgeber mit ihren Leistungen sehr zufrieden war. Auch die Empfehlungsschreiben des Leiters des Alterszentrums vom 30. Juli 2010 und eines früheren direkten Vorgesetzten attestieren ihr, eine motivierte, selbständig arbeitende, verantwortungsbewusste, aufgestellte und liebenswürdige Angestellte gewesen zu sein. Seit August 2009 bezieht sie im Rahmen der Nothilfe Sozialhilfeleistungen, was insoweit entschuldbar ist, als sie seit der rechtskräftigen Ablehnung des zweiten Asylgesuches einem Arbeitsverbot untersteht (vgl. aber die vorangehende E. 6.3). Positiv zu werten ist, dass die Beschwerdeführerin zwischen Mai und November 2004 einen Gesundheits und Krankenpflegekurs des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) und im Jahre 2006 zwei Informatikkurse (einen Grundkurs und einen solchen für Fortgeschrittene) besucht hat. Von einer aussergewöhnlichen oder unüblich starken Integration – die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht – kann aber trotz der Referenzen des früheren Arbeitgebers auch in dieser Hinsicht nicht ausgegangen werden. Der Parteivertreter selber bezeichnet seine Mandantin in der Replik denn als wenig qualifizierte Arbeitskraft. Dem in der Eingabe vom 17. Mai 2010 zitierten Vergleichsfall (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4447/2008 vom 15. März 2010) wiederum liegt keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. In jenem Fall handelte es sich um eine ledige Frau, deren besonders enge Beziehungen zur Schweiz vor allem aus den zwei hierzulande geborenen Kindern, wovon eines mit Schweizer Bürgerrecht, abgeleitet wurde. Alles in allem kann mithin nicht von einer Verankerung oder Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 5.1 – 5.3 hiervor) ausgegangen werden. 6.6. Zu prüfen gilt es, wie es sich mit dem Aspekt der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat verhält (Art. 31 Abs. 1 Bst. g
C1591/2010 Seite 14 VZAE). Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 23 Jahren aus Addis Abeba in die Schweiz gelangt. Sie hat somit den grössten Teil ihres bisherigen Lebens, welcher die für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Kinder und Jugendjahre umfasst, in Äthiopien verbracht. Sie ist wie erwähnt alleinstehend und hat keinen familiären Bezug zur Schweiz. Dagegen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (gemäss ihren Angaben leben die Mutter sowie mehrere Geschwister an ihrem ehemaligen Wohnort Addis Abeba). Dass ihr wegen exilpolitischer Tätigkeiten bei einer Rückkehr Repressionen drohen könnten, wurde bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009 und 17. Februar 2010 betreffend Asyl und Wegweisung klar verneint. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Mit Blick auf den in der Replik angeführten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gilt es sodann anzumerken, dass von den darin erörterten wirtschaftlichen Schwierigkeiten die äthiopischen Frauen im Allgemeinen betroffen sind, was für sich allein nicht ein Hindernis darstellt, das einer Wiedereingliederung im Herkunftsland entgegenstehen könnte. Vielmehr geht es darum, ob die zur Ausreise verpflichtete Person bei einer Rückkehr gegenüber der dortigen Bevölkerung wesentlich benachteiligt wäre (siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2 oder BGE 123 II 125 E. 5b/dd S. 133). Dies trifft hier nur schon deswegen nicht zu, weil die Beschwerdeführerin in Äthiopien (wie eben dargetan) auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Zum Vorteil gereichen werden ihr ferner die zwölfjährige Schulausbildung in Heimatstaat, die Berufserfahrungen aus der Zeit, als sie im Geschäft ihres Vaters mitarbeitete sowie die in der Schweiz im Gesundheits und Informatikbereich besuchten Kurse und die knapp dreijährige Erwerbstätigkeit im Seniorenzentrum. Nur schon vor diesem Hintergrund vermag die sich in guter gesundheitlicher Verfassung befindliche Beschwerdeführerin aus dem fraglichen Bericht der SFH nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Alles in allem lassen die aufgelisteten Faktoren eine Wiedereingliederung in Äthiopien somit nicht als besondere Härte erscheinen. 7. Damit ist abschliessend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur
C1591/2010 Seite 15 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch vom 17. Mai 2010 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist durch den am 14. Mai 2010 fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss hinfällig geworden. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als solches ist bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 befunden worden.
C1591/2010 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 14. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS [...] und [...] retour – das Amt für Migration des Kantons Luzern (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand: