B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1572/2013
Urteil vom 15. Juli 2016 Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X., Witwe des am (...) verstorbenen Y., (...) vertreten durch lic. iur. Shani Asllani, Beratungszentrum, Oberstadtstrasse 4, Postfach, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Rentenanspruch.
C-1572/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1946 geborene, inzwischen verstorbene Y._______ (Versicherter) mel- dete sich am 23. Dezember 2009 bei der Vorinstanz zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 1 ff.). Die Vorinstanz teilte ihm mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 mit, kosovarische Staatsangehörige gälten seit April 2010 als Nichtvertragsausländer. Rentenleistungen könn- ten nicht exportiert werden. Das Abkommen, welches mit Ex-Jugoslawien bestanden habe, sei nicht mehr anwendbar, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der IV bestehe und das Begehren abgewiesen werden müsse. Sodann wies die Vorinstanz den Versicherten auf die Möglichkeit der Rück- zahlung der AHV-Beiträge hin (IVSTA-act. 11). B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2010 (IVSTA-act. 12) erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden mit dem Vorbescheid. Der Rentenantrag sei vor dem
C-1572/2013 Seite 3 reichte daraufhin eine Bestätigung der Stadtverwaltung in Z._______Jago- dina vom 20. Juli 2012 ein, wonach er in das Staatsbürgerregister einge- tragen sei (IVSTA-act. 39 f.). E. Die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab (Versand: 20. Februar 2013; IVSTA-act. 55 f.). Zur Begründung wurde zusätzlich zum im Vorbescheid Gesagten ausge- führt, der Reisepass sei abgelaufen und grundsätzlich nicht mehr gültig, da es sich um einen alten jugoslawischen Pass handle. Dies gelte auch be- züglich des anderen Ausweises. Die Bescheinigung der Stadtverwaltung Z. _______ könne nicht anerkannt werden. Es sei ausschliesslich von sei- ner kosovarischen Staatsangehörigkeit auszugehen. F. Der Versicherte beantragt mit Beschwerde vom 15. März 2013 (BVGer- act. 1), es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und ihm eine ganze IV-Rente mit Kinderrenten zuzusprechen. Der Antrag auf die IV-Rente sei Ende 2009 gestellt worden, weshalb die Entscheidung dar- über vor dem 1. April 2010 hätte getroffen werden sollen. Im Übrigen sei er Doppelbürger von Kosovo und Serbien. Eventualiter sei ihm die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen für ein ärztliches Gutachten. G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Das Bundesgericht habe die Anwendbarkeit des mit Jugoslawien abgeschlossenen Sozialversiche- rungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige verneint. Der Versi- cherungsfall sei frühestens ab Juni 2010 eingetreten, als zwischen der Schweiz und Kosovo kein Abkommen mehr anwendbar gewesen sei. Die behauptete Doppelbürgerschaft sei nicht hinreichend belegt. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 zeigte lic. iur. Shani Asllani dem Bun- desverwaltungsgericht an, dass der Versicherte am 16. Mai 2013 verstor- ben sei, und reichte gleichzeitig seine von dessen Witwe (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unterzeichnete Vollmacht ein (BVGer-act. 11). I. In der Replik vom 23. Oktober 2013 (BVGer-act. 13) wird wiederum bean- tragt, es sei dem Versicherten eine IV-Rente zuzusprechen. Die einseitige
C-1572/2013 Seite 4 Aufhebung des Abkommens mit dem Kosovo sei ein Skandal und bedeute einen grossen Nachteil für Personen aus dem Kosovo, die seit vielen Jah- ren in der Schweiz lebten und arbeiteten. Der Versicherte sei kosovarisch- serbischer Doppelbürger, dies werde mit dem Heimatschein belegt. Das Gericht habe ihn im früheren Verfahren als Doppelbürger betrachtet. Er hätte sich zu Lebzeiten jederzeit einen serbischen Pass ausstellen lassen können. Ebenso dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die Schweiz das Abkommen einseitig ausser Kraft gesetzt habe, nachdem er seine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht habe. J. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 14. November 2013 ihre ge- stellten Anträge (BVGer-act. 15). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Der zwischenzeitlich verstorbene Versicherte war als Verfügungsadressat zur Anfechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Witwe des Versi- cherten hat erklären lassen, das Verfahren weiterzuführen; sie tritt in das Prozessrechtsverhältnis ein und ist entsprechend als Beschwerdeführerin legitimiert (vgl. Urteil des BVGer C-2611/2006 vom 14. März 2008 E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4 Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des IVG anwendbar sind (Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht
C-1572/2013 Seite 5 wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an- gefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zum Zeit- punkt des Erlasses dieser Verfügung gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind grund- sätzlich jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2.1). In formell- rechtlicher Hinsicht finden indes grundsätzlich jene Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung gelten (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte bzw. seine Hinterlassenen Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung haben. 3.2 Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Ko- sovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen wer- den, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversiche- rungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 3.3 Für die Frage, ob das für Angehörige der Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, ist die Entstehung des IV-Rentenanspruchs massgebend (BGE 139 V 335 E. 6.2). Der Einwand, die Vorinstanz hätte früher über das Gesuch entscheiden sollen (Sachverhalt Bst. F), ist somit unbehelflich, weil der Verfügungszeitpunkt nicht von Bedeutung ist. Der relevante Zeitpunkt ist hier Juni 2010, weil das Leistungsbegehren im Dezember 2009 gestellt wurde (IVSTA-act. 1 S. 5; sechsmonatige Karenz- zeit, Art. 29 Abs. 1 IVG) und der Versicherte – anerkanntermassen – ab Juni 2009 anhaltend vollumfänglich arbeitsunfähig war (IVSTA-act. 55 S. 2; einjährige Wartezeit, Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG). Zu diesem Zeitpunkt
C-1572/2013 Seite 6 war das Sozialversicherungsabkommen aber nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (vgl. E. 3.2). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Ehemann sei kosovarisch-serbischer Doppelbürger gewesen. 3.4.1 Das Bundesgericht hat die ursprüngliche Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts, wonach sämtliche kosovarischen Staatsangehörigen auch als serbische Staatsbürger zu betrachten seien (vgl. insb. die Urteile des BVGer D-7561/2008 vom 15. April 2010 sowie C-4828/2010 vom 7. März 2011), ausdrücklich verworfen. Aus der Tatsache, dass die Republik Ko- sovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abgeleitet wer- den, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-ser- bische Doppelbürger seien. Dennoch könne das Vorliegen einer kosova- risch-serbischen Doppelbürgerschaft aber nicht ausgeschlossen werden. Eine solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (BGE 139 V 263 E. 12.2). 3.4.2 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des erwähnten Bundesge- richtsentscheids insbesondere auf die Mitteilung Nr. 326 des BSV vom 20. Februar 2013 verwiesen. Danach ist im Hinblick auf den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für den Beweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Ser- biens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengen- raum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk „Koordinaciona Up- rava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Be- hörde enthalten. Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit, wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugoslawische Pässe und serbi- sche Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert. 3.4.3 Das Bundesgericht hat in konkreten Anwendungsfällen sodann für den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der «Aussage der ersten Stunde» abgestellt (vgl. Urteile des BGer 9C_534/2013 und 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.1 mit Hin- weis auf BGE 121 V 45 E. 2a). 3.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zu den be- weisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer geltend gemachten serbischen Staatsangehörigkeit in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. dazu u.a. die Urteile des BVGer C-2180/2013 vom 23. Mai 2016, C-6533/2012
C-1572/2013 Seite 7 vom 31. März 2016, C-5156/2014 vom 2. Februar 2016; C-5531/2014 vom 20. Mai 2015; C-2139/2014 vom 16. Oktober 2014). 3.4.5 Im Falle des Versicherten wurde kein gültiger biometrischer Pass ein- gereicht, sondern nur Dokumente, die nicht als rechtsgenüglicher Nach- weis anerkannt werden (alter jugoslawischer Pass; alter jugoslawischer Personalausweis; von der Stadt Z._______ ausgestellte Staatsangehörig- keitsbescheinigung; IVSTA-act. 36; 40 ff.). Der Einwand, der Versicherte hätte sich zu Lebzeiten jederzeit einen serbischen Pass beschaffen kön- nen, ändert daran nichts und ist insbesondere auch deshalb unbeachtlich, weil er ursprünglich stets nur die kosovarische Staatsangehörigkeit ange- geben (IVSTA-act. 1; 2; 30) und das Argument der Doppelbürgerschaft erst später nachgeschoben hat (vgl. IVSTA-act. 35; 36; in diesem Sinne auch Urteil C-2180/2013 E. 5.2 f.). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer koso- varisch-serbischen Doppelbürgerschaft somit zu Recht verneint. 3.5 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Bundesverwaltungsgericht habe den Versicherten im Urteil C-6542/2010 vom 8. Dezember 2011 als kosovarisch-serbischen Doppelbürger betrachtet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es fragt sich, ob die Vorinstanz an diese Erwägung des Rückweisungsent- scheids gebunden gewesen wäre, und ebenso das Gericht nach der neu- erlichen Beschwerde. Eine Bindungswirkung besteht zwar grundsätzlich mit Bezug auf das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids und die Er- wägungen, auf welche dieses verweist (vgl. BGE 113 V 159 E. 1c; Urteil des BVGer A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 1.3); die Praxis lässt jedoch begründete Ausnahmen zu (vgl. Urteil des BVGer C-2471/2012 vom 21. Mai 2014 E. 9 m.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1158 m.H.). Eine solche Ausnahme ist hier offensichtlich vorhanden. Zu berücksichti- gen ist, dass der Rückweisungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, seine grundsätzliche Bindungswirkung sich aus der Hierar- chie der Instanzen und der Einheit des Verfahrens ergibt, und folglich das Bundesgericht nicht an die von diesem Gericht im Rückweisungsentscheid angestellten Erwägungen gebunden wäre (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3). Ebendieses Bundesgericht hat im Juni 2013 die Frage, ob Personen aus dem Kosovo automatisch auch die serbische Staatsangehörigkeit besäs- sen, erstmals höchstrichterlich beantwortet, diese Frage ausdrücklich ver- neint und damit entgegen der dem Rückweisungsentscheid vom Dezem- ber 2011 noch zugrunde liegenden damaligen Rechtsauffassung dieses Gerichts entschieden (vgl. BGE 139 V 263 E. 12.2). Deshalb ist von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid abzuweichen und entsprechend
C-1572/2013 Seite 8 der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden (vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl. 2014, § 64 N. 24; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 28, insb. Fussnote 58). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor Ende März 2010 kein Rentenanspruch entstanden ist und anhand der Akten davon ausgegangen werden muss, dass der – zwischenzeitlich verstorbene – Versicherte aus- schliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass. Folglich ist kein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat die Vorinstanz das Leistungsbe- gehren zu Recht mangels schweizerischen Wohnsitzes abgewiesen. 4. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: 4.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, die Nichtweiteranwendung des Sozi- alversicherungsabkommens bedeutete einen grossen Nachteil für Perso- nen aus dem Kosovo. Diese Problematik ist dem Gericht bekannt. Solange indes kein neues Abkommen geschlossen wird, sind kosovarische Perso- nen in den schweizerischen Sozialversicherungen so zu behandeln wie An- gehörige anderer Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abge- schlossen hat. Eine Prognose betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines allfälligen neuen Abkommens ist derzeit nicht möglich (vgl. die Stel- lungnahme des Bundesrates vom 26. August 2015 auf die Interpellation Nr. 15.3755 von Nationalrätin Barbara Gysi «Wann wird das Sozialversi- cherungsabkommen mit Kosovo abgeschlossen?»). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat bisher keinen Antrag auf eine Witwenrente gestellt. Ein solcher Anspruch ist wohl vorliegend auch nicht entstanden, dies wiederum mangels Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Art. 18 Abs. 2 AHVG und aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Sozialversiche- rungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Verwitwung (vgl. IVSTA-act. 30 S. 4; BVGer-act. 11; Urteil des BGer 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3 m.H.). Für diesen Fall ist die Be- schwerdeführerin auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge aufmerksam zu machen (vgl. die entsprechende Verordnung RV-AHV; SR 831.131.12). Es steht ihr offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückver- gütung einzureichen (vgl. in diesem Kontext insb. Art. 3 [Anspruch von Hin- terlassenen] sowie Art. 7 RV-AHV [Untergang und Verjährung]).
C-1572/2013 Seite 9 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis
Abs. 3 AHVG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG sowie Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wegen besonderer Umstände (vgl. E. 1.1) erscheint es aber angemessen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kosten- vorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1572/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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