B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1568/2020
Urteil vom 3. August 2021 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Capolei.
Parteien
A._______, (Spanien), vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2020.
C-1568/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene, in Spanien wohnhafte, spanische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete mit Unterbrüchen von 1989 bis 1992 als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz und entrichtete dabei während insgesamt 22 Monaten Beiträge an die schweizerische obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (Akten [nachfolgend: act.] der Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] 1; 10 S. 19 sowie Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer oder Gericht] 10 S. 2; 26). Zuletzt war er bis zum 2. Februar 2018 für die B._______ S.A. (nachfolgend: Arbeitgeber) in (...) (Spanien) als LKW-Fah- rer in einem 100%-Pensum tätig (act. IVSTA 1 S. 2; 10). Sein Arbeitsver- trag wurde vom Arbeitgeber per 2. Februar 2019 aufgelöst, da ihm die spa- nische Sozialversicherung ab Februar 2019 eine spanische Invalidenrente zugesprochen hatte (act. IVSTA 8; 10). B. B.a Aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten stellte der Beschwerdeführer am 2. April 2019 beim Instituto Nacional de la Seguridad Social (nachfolgend: INSS oder spanischer Versicherungsträ- ger) einen Antrag auf Invaliditätsrente (Formular E 204 [ES]; act. IVSTA 1 S. 7), welcher am 17. April 2019 an die IVSTA weitergeleitet wurde (act. IVSTA 4). Diesem waren unter anderem ein Formular E 205 (ES), das Ver- sicherungszeiten des Beschwerdeführers in Spanien von 1988 bis Februar 2019 während insgesamt 10’211 Tagen bescheinigte (act. IVSTA 2) sowie ein ausführlicher ärztlicher Bericht E 213 (ES; nachfolgend: Bericht E 213) von Dr. C._______ (nachfolgend: INSS-Ärztin) vom 17. April 2019 (act. IV- STA 3) beigelegt. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde insbeson- dere ein Epidermoidkarzinom des linken Sinus piriformis (Diagnose-Code ICD-9: 147; act. IVSTA 3 S. 8) angegeben. Ausserdem erläuterte Dr. C._______, dass der Versicherte an einer Gewebeschwellung und Hypästhesie im linken laterozervikalen Bereich leide und die Rotation der Halswirbelsäule links, das Anheben der linken Schulter sowie die Beweg- lichkeit des linken Schultergelenks eingeschränkt seien (act. IVSTA 3 S. 8), dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch Tä- tigkeiten ohne Nässe-, Hitze-, Kälte-, Lärm-, Rauch-, Dampf- und Gasex- position, ohne Wechselschicht, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Klettern, Steigen oder Sturzgefahr ausführen
C-1568/2020 Seite 3 könne (act. IVSTA 3 S. 9), und dass er ununterbrochen seit dem 5. Februar 2019 weder seine Tätigkeit als LKW-Fahrer, noch eine Verweistätigkeit ausüben könne (act. IVSTA 3 S. 10). B.b Auf Anfrage der Vorinstanz (act. IVSTA 5; 6) übermittelte der Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Vazquez Conde (act. IV- STA 7), der IVSTA am 5. Juli 2019 unter anderem einen Fragebogen für Versicherte (act. IVSTA 10 S. 1 ff.), einen Arbeitgeberbericht (act. IVSTA 10 S. 12 ff.) sowie diverse medizinische Arztberichte (act. IVSTA 12 bis 19). B.c Nach Sichtung der medizinischen Unterlagen bestätigte Dr. D., Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) so- wie Facharzt FMH für Allgemeinmedizin (nachfolgend: Dr. D. oder RAD-Arzt) in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2019 (act. IV- STA 22) die Diagnose – mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – eines Epidermoidkarzinoms des Sinus piriformis links bei einem Status nach ope- rativer Entfernung am 10. Mai 2018 und Status nach adjuvanter Radio- Chemotherapie bis zum 28. September 2018 und schätzte die Arbeitsun- fähigkeit des Versicherten im angestammten Beruf als LKW-Fahrer seit dem 10. Mai 2018 auf 100%. Da sich der RAD-Arzt aufgrund der lücken- haften medizinischen Unterlagen zum Beginn und zum Umfang der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepass- ten Verweisungstätigkeiten nicht äussern konnte, empfahl er der Vo- rinstanz, einen orthopädischen sowie einen onkologischen Bericht einzu- holen. B.d Auf Anfrage der IVSTA (act. IVSTA 23) übermittelte der spanische Ver- sicherungsträger dieser eine Liste der HNO-Konsultationen des Versicher- ten zwischen dem 15. März 2019 bis zum 6. September 2019 beim E._______ (nachfolgend: E.; act. IVSTA 25), einen Radiologiebe- richt (Computertomographien [nachfolgend: CT-Scans] des Halses, des Thorax und des Abdomens/Beckens) von Dr. F. vom 20. August 2019 (act. IVSTA 26) sowie einen Arztbericht von Dr. G._______ vom 18. September 2019 (act. IVSTA 27). B.e In der medizinischen Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 (act. IV- STA 30) bestätigte Dr. D._______ die in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 erwähnte Diagnose und die ununterbrochene 100%-ige Arbeitsunfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Fahrer seit dem 10. Mai 2018 (vgl. oben Bst. B.c). Sodann kam er zum Schluss, dass beim Be-
C-1568/2020 Seite 4 schwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit, welche gewisse Ein- schränkungen in einer sitzenden oder wechselnden Arbeitsposition berück- sichtigt (keine Überkopfarbeiten; kein Heben von Gewichten über 5 kg; kein Leitern- und Gerüstbesteigen; kein Gehen in unebenem Gelände; Ein- flüsse wie Staub, Dämpfe, Kälte, Schlechtwetter vermeiden; kein zeitlicher Stress), seit dem 10. Mai 2018 eine 100%-ige, und seit dem 15. März 2019 eine 0%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. B.f Gestützt darauf erliess die IVSTA am 20. November 2019 einen Vorbe- scheid, mit welchem sie den Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 19% über die Verneinung des Anspruchs auf IV-Rentenleistungen infor- mierte (act. IVSTA 31; 32). B.g Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2020 Einwand (act. IVSTA 37). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe bei einem IV-Grad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente. B.h In der Folge erliess die IVSTA am 17. Februar 2020 eine dem Vorbe- scheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. IVSTA 38). C. C.a Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. März 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (act. BVGer 1) und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2020 sei aufzuheben, es sei ihm mit Wirkung ab dem 29. Ja- nuar 2029 (recte: 2019) eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung wurde in materieller Hinsicht zusammengefasst ausge- führt, dass Dr. D._______ Feststellungen kein Beweiswert zukomme. Ins- besondere habe ihn der RAD-Arzt nicht persönlich untersucht. Sodann habe dieser eine abschliessende Beurteilung abgegeben, obwohl die Ak- ten der Vorinstanz für die streitigen medizinischen Belange keine beweis- tauglichen Unterlagen enthielten. Entgegen dessen Auffassung könne er weder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, noch eine Verweisungstätigkeit aus- üben und somit kein normales Einkommen erzielen. So könne er nicht ohne Hilfe einer anderen Person die normalen Aufgaben des täglichen Le- bens bewältigen und erhalte aufgrund seines Invaliditätsgrads von 100% seit Februar 2019 eine spanische IV-Rente.
C-1568/2020 Seite 5 C.b Mit Zwischenverfügungen vom 8. Juni 2020 und 9. Juli 2020 (act. BVGer 5; 9) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis- folgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach, indem er fristgemäss einen Betrag von insgesamt Fr. 815.- zugunsten der Gerichtskasse überwies (act. BVGer 7; 12). C.c Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 (act. BVGer 10) übermittelte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen Arzt- bericht von Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin (nachfolgend: Dr. H.), vom 10. Juni 2020 (act. BVGer 10, Beilage 1 S. 4) sowie einen medizinischen Bericht von Dr. I._______ vom 6. Mai 2020 (act. BVGer 10, Beilage 2). Diese Ärzte berichteten insbesondere über eine am 30. April 2020 erfolgte mediale Lobektomie mit Bronchoplastik und Lymphadenektomie aufgrund einer Lungenmetastase und stellten die Di- agnose eines Lungenkarzinoms pT2a N1 PL0. Gemäss Dr. H._______ be- stünden neben den somatischen Beschwerden auch wesentliche psychi- sche Probleme. Diese Leiden seien mit erheblichen körperlichen und psy- chischen Funktionseinschränkungen verbunden, sodass der Versicherte in jeglicher Tätigkeit zu mindestens 90% arbeitsunfähig sei. C.d In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2020 (act. BVGer 16) ver- wies die Vorinstanz auf den RAD-Bericht von Dr. D._______ vom 28. Au- gust 2020 (act. BVGer 16, Beilage), gemäss welchem die klinische Situa- tion zweifellos eine Arbeitsunfähigkeit mindestens seit dem 29. April 2020 rechtfertige. Aufgrund der Aktenlage könne er jedoch in einer leichten Ver- weistätigkeit höchstens eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Überdies sei nicht ersichtlich, wann die Lungenmetastase diagnostiziert worden sei, wie gross der psychische Schock des Beschwerdeführers sei und ob weitere Behandlungen geplant seien. Deshalb empfahl der RAD- Arzt der Vorinstanz abermals, ergänzende medizinische Abklärungen vor- zunehmen. Aufgrund des Gesagten beantragte die IVSTA die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung an die Verwaltung. C.e In der Replik vom 26. Oktober 2020 (act. BVGer 19) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde ge- machten Ausführungen und änderte seine Anträge dahingehend ab, dass die Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2020 aufzuheben und die Sache
C-1568/2020 Seite 6 zur Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens insbe- sondere durch Fachärzte der Inneren Medizin, Onkologie und Orthopädie an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese nach erfolgten ergän- zenden Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge, unter o/e Kostenfolge. C.f In ihrer Duplik vom 7. Dezember 2020 (act. BVGer 21) verwies die Vo- rinstanz auf die Vernehmlassung vom 7. September 2020 (vgl. oben Bst. C.d) und die darin getroffene Feststellung, wonach weitere medizini- sche Sachverhaltsabklärungen notwendig seien. Dementsprechend hielt sie an ihren Anträgen fest. C.g Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2020 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab (act. BVGer 22). C.h Nach entsprechender Nachinstruktion (act. BVGer 24) reichte die Vo- rinstanz mit Eingabe vom 26. April 2020 (act. BVGer 26) den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
C-1568/2020 Seite 7 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2020 (act. BVGer 1, Beilage 1) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (act. BVGer 7; 12), einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien (act. IVSTA 1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) er- folgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2020 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 17. Februar 2020) eingetretenen Sachverhalt
C-1568/2020 Seite 8 ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.4 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingegangenen medizini- schen Unterlagen datieren teilweise erst nach dem massgebenden Stich- tag (act. BVGer 10, Beilagen; act. BVGer 16, Beilage). Soweit sie den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum vorliegend massgeben- den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung umschreiben beziehungs- weise mit dem vorliegenden Streitgegenstand in einem engen Sachzusam- menhang stehen, können sie nachfolgend berücksichtigt werden. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2020, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Grundsätz- lich streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente. Da die Vo- rinstanz nunmehr selbst die Rückweisung an sie beantragt, wie das der Beschwerdeführer zunächst in der Beschwerde eventualiter geltend machte und nun mit Replik zu seinem Hauptantrag macht, ist zu prüfen, ob die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 3.2 Vorab ist anzumerken, dass die Rentenberechtigung des Beschwerde- führers in Spanien vorliegend nicht massgeblich ist, nachdem die Gewäh- rung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan nicht die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht präjudiziert (Urteil des EVG [heute: BGer] I 435/02 vom 4. Februar 2003 E. 2; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. oben E. 2.1). 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenver- sicherung haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt wor- den sind, wobei die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. Rz. 3005 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der
C-1568/2020 Seite 9 AHV/IV/EL [KSBIL, gültig ab 4. April 2016, Stand: 1. Januar 2018]; BGE 131 V 390). Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Bei- träge in diesem Sinne geleistet (act. IVSTA 2; act. BVGer 26), sodass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% be- steht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versi- cherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Ein- schränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- tes der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
C-1568/2020 Seite 10 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Dies bedeutet, dass der Sozialversicherungsrichter alle Be- weismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt da- von ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine be- gutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachli- chen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. No- vember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.4 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit
C-1568/2020 Seite 11 Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe- stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me- dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi- nisch zu würdigen (Urteile des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4 mit Hinweis; 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu nament- lich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 5.5 Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtli- cher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
C-1568/2020 Seite 12 täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). 5.7 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der IV gilt, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflicht- gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än- dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b). 6. 6.1 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz im Rahmen des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2020 insbesondere auf die ärztli- che Stellungnahme von Dr. D._______ vom 15. Oktober 2019 (act. IV- STA 30; vgl. oben Bst. B.e), die einen medizinischen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und 49 Abs. 1 und 3 IVV darstellt (vgl. oben E. 5.4). 6.2 Somit ist zu prüfen, ob dieser Stellungnahme Beweiswert zukommt o- der ob sie mangelhaft ist, wie beide Parteien im Beschwerdeverfahren gel- tend machen (act. BVGer 1; 10; 16; 19; 21). 6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen – entsprechend der über- einstimmenden Ansicht der Parteien – stichhaltige Gründe gegen den Be- weiswert der besagten Stellungnahme. 6.3.1 Erstens wurde der RAD-Bericht vom 15. Oktober 2019 nicht in Kennt- nis der gesamten Vorakten (Anamnese) abgegeben. In der Tat fehlen im Dossier der Vorinstanz insbesondere die ersten vier Seiten der Liste der
C-1568/2020 Seite 13 HNO-Konsultationen des Versicherten beim E._______ (act. IVSTA 25), die zweite Seite des medizinischen Berichts des E._______ vom 19. April 2018 (act. IVSTA 13), ein medizinischer Bericht vom 26. Juni 2018, auf den sich Dr. J._______ in ihrem Arztbericht vom 14. September 2018 bezieht (vgl. act. IVSTA 16) sowie der medizinische Bericht von Dr. C._______ vom 21. Januar 2019, auf den sich diese im Bericht E 213 vom 17. April 2019 bezieht (vgl. act. IVSTA 3). 6.3.2 Zweitens steht der medizinische Sachverhalt nicht fest, da sich in den Akten der Vorinstanz uneinheitliche Angaben zum Beginn, zum Verlauf und zur Höhe der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers befinden. So be- scheinigte die INSS-Ärztin Dr. C._______ dem Beschwerdeführer eine un- unterbrochene 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 5. Februar 2019 (act. IVSTA 3 S. 10), während im Formular E 204 als Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit der 3. Februar 2018 angegeben wurde (act. IVSTA 1 S. 2 Ziff. 7.2). Sodann enthalten die Akten der Vorinstanz keine weiteren Angaben der spanischen Ärzte zum Beginn, zum Verlauf oder zur Höhe der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten (vgl. act. IVSTA 12 bis 19; 25 bis 27). Dr. D._______ hat den Beginn der 100%-igen Arbeits- unfähigkeit des Beschwerdeführers in jeglicher Tätigkeit kommentarlos auf den 10. Mai 2018 festgesetzt und angegeben, dass dieser seit dem 15. März 2019 in einer leidensadaptierten Tätigkeit wieder zu 100% ar- beitsfähig sei (act. IVSTA 30). Dieses Vorgehen ist unzulässig, da der RAD- Arzt beim Verfassen eines medizinischen Berichts im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und 49 Abs. 1 und 3 IVV (vgl. oben E. 5.4) lediglich die Auf- gabe hatte, bei unklarer Aktenlage zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und nach erfolgter Nachinstruktion den sich aus den ärztlichen Unterlagen ergebenden medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi- gen. Jedoch war er nicht befugt, von Dr. C.s Einschätzungen ab- zuweichen und den Beginn, den Verlauf sowie die Höhe der Arbeitsunfä- higkeit des Versicherten einzig auf der Grundlage seiner medizinischen Er- fahrung festzulegen. 6.3.3 Drittens ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht be- reits zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer Lungenmetastase litt, die am 30. April 2020 mittels medialer Lobektomie mit Bronchoplastik und Lymphadenektomie behandelt wurde (vgl. act. BVGer 10, Beilagen 1 und 2; act. BVGer 19) und die bereits am 17. Februar 2020 einen relevanten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt haben könnte (vgl. act. BVGer 10, Beilage 1). In der Tat äusserte Dr. F. anlässlich eines CT-
C-1568/2020 Seite 14 Scans des Thorax bereits am 20. August 2019 den Verdacht auf einen Lun- genknoten, der beim vorhergehenden CT-Scan des Thorax im Jahr 2014 nicht vorhanden gewesen sei und empfahl, weitere ärztliche Untersuchun- gen der Lunge vorzunehmen (act. IVSTA 26). Dieser Verdacht und die Not- wendigkeit weiterer Abklärungen wurden vom E.-Arzt Dr. K. am 6. September 2019 wiederholt (act. IVSTA 25). Trotz dieser Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes hat die IVSTA keine ergänzenden medizinischen Abklärun- gen getroffen. 6.3.4 Schliesslich bestehen ebenfalls berechtigte Zweifel, ob der Versi- cherte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer oder mehreren psy- chischen Beeinträchtigungen litt, die einen relevanten Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben könnten. In einem medizinischen Bericht vom 10. Juni 2020 (act. BVGer 10, Beilage 1), erklärte Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, er habe beim Versicherten nebst den somatischen Beschwerden auch wesentliche psychische Probleme festgestellt (psychi- scher Schockzustand, schwere Asthenie, körperlicher Zusammenbruch, schwere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Traurigkeit, emoti- onale Labilität, Weinen, Hoffnungslosigkeit und gedrückte Stimmung mit schweren Einschränkungen der Kommunikation sowie der familiären und sozialen Interaktion [act. BVGer 10, Beilage 1 S. 5]), die mittels Psycho- pharmaka behandelt und die die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in jegli- cher Tätigkeit erheblich einschränken würden. Auch wenn Dr. H. über keinen Facharzttitel für Psychiatrie verfügt, sein Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt datiert, er keine Angaben über den Beginn der psy- chischen Beeinträchtigungen gemacht, keine psychiatrische Diagnose nach einem anerkannten Klassifikationssystem gestellt und die Invalidität nicht nach den Anforderungen der Rechtsprechung geprüft hat (vgl. oben E. 5.6) und seiner medizinischen Stellungnahme deswegen nur ein herab- gesetzter Beweiswert zukommt, reicht diese aus, um Zweifel am möglichen Vorliegen einer oder mehrerer invalidisierender psychischer Beeinträchti- gungen zu wecken, die bereits am 17. Februar 2020 bestanden. 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich bei der vorliegenden Aktenlage der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer als auch in leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt.
C-1568/2020 Seite 15 Die Stellungnahme von Dr. D._______ vom 15. Oktober 2019 sowie wei- tere aktenkundige medizinische Berichte vermögen keine aktuellen und abschliessenden Beurteilungsgrundlagen zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen. Somit wurde im vorliegend zu beurteilen- den Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung in der Schweiz ist – obwohl retrospektive Beurteilungen der Ar- beits- und Leistungsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begut- achtungen deshalb erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hin- weis) – unter den gegebenen Umständen notwendig und möglich, zumal eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die ge- richtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Beschwerden ist die neue umfassende medizinische Begutachtung interdisziplinär in der Schweiz durchzuführen (Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweis auf 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.3), wobei die Gut- achtensstelle nebst den Fachdisziplinen Onkologie, Orthopädie und Psy- chiatrie (letztere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) allfällige weitere Disziplinen selber zu bestimmen hat (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3). Im Rahmen dieser notwendigen medizinischen Begut- achtung - welche bei einer Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zu er- folgen hat (vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und E. 3.2.1) und mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (vgl. hierzu Art. 59 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 72 bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2) - sind die fehlenden Arztberichte einzuholen (vgl. oben E. 6.3.1). Sodann sind sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte – auch diejenigen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt vom 17. Februar 2020 unberücksichtigt zu blei- ben haben (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1) – von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Diese haben sich ebenfalls rechtsgenüg- lich zu den vorliegenden Diagnosen sowie zum Beginn und zum Umfang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange- stammten Tätigkeit als LKW-Fahrer und in leidensangepassten Verwei- sungstätigkeiten zu äussern. Schliesslich besteht kein Hinweis auf eine Reiseunfähigkeit, da sich der Beschwerdeführer selber mit einer eventuel- len Begutachtung in der Schweiz einverstanden erklärte (act. BVGer 19 S. 4).
C-1568/2020 Seite 16 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung neu verfüge. 9. 9.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 9.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 815.- (act. BVGer 7; 12) ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfah- renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.3 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei- entschädigung von Fr. 2‘500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
C-1568/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung vom 17. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 815.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Marion Capolei
C-1568/2020 Seite 18
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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