B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1567/2018

Urteil vom 4. September 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A., (Türkei) Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags- dauer (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018).

C-1567/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Be- schwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei. Am 20. Februar 2004 wandte er sich an die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) und wies unter Beilage eines am 5. September 1980 abgeschlossenen Heuervertrags darauf hin, dass er von 1979 bis 1981 als Seemann für die C._______ AG Basel auf dem Hochseeschiff MS D._______ gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei- zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet habe. Er ersuchte sinngemäss um Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge (act. 1, act. 2). Am 23. März 2006 ging bei der SAK sodann ein Antrag des Gesuchstellers auf Überweisung von AHV-Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger ein. Auf dem Antragsformular gab der Gesuchsteller als letzte Wohnadresse in der Schweiz «(...)strasse, E.» an (act. 4). Die SAK wies den Überweisungsantrag mit unangefochten geblie- bener Verfügung vom 8. Juni 2006 ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesuchsteller nie Beiträge in der Schweiz geleistet habe (act. 10). B. B.a Am 5. Mai 2017 (Eingang SAK: 16. August 2017) meldete sich der Ge- suchsteller auf dem amtlichen Formular («Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz») zum Bezug einer schweizerischen AHV-Altersrente an. Er verwies dabei erneut auf eine Er- werbstätigkeit von 1979 bis 1981 für die C. AG auf der MS D._______ (act. 13). Die SAK tätigte in der Folge Abklärungen bei der Aus- gleichskasse Basel-Stadt (act. 15), die am 20. September 2017 mitteilte, dass die C._______ AG nur von 1. Januar 1998 bis 31. März 2001 bei ihr angeschlossen gewesen sei (act. 17). Mit Verfügung vom 29. September 2017 wies die SAK das Rentengesuch ab, weil die Anspruchsvorausset- zung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 20). B.b Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 Einsprache bei der SAK und reichte nochmals den Heuervertrag vom 5. September 1980 sowie Ausweiskopien ein (act. 21). Daraufhin tätigte die SAK weitere Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle E._______ (Ge- meinde (...); act. 22) und bei der Ausgleichskasse der Sozialversiche- rungsanstalt Basel-Landschaft (act. 23), bei denen der Gesuchsteller je- doch nicht verzeichnet war (act. 25, act. 26). Auf Aufforderung der SAK

C-1567/2018 Seite 3 vom 15. Januar 2018 hin (act. 24), teilte der Gesuchsteller am 23. Januar 2018 mit, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz in einer Sprachschule Deutsch gelernt, hier aber nie gearbeitet habe. Belege hin- sichtlich des Aufenthalts in E._______ habe er nicht. Für die C._______ AG habe er vom 24. März 1979 bis 27. April 1981 gearbeitet. Weitere Ar- beitgeber hätte er damals nicht gehabt. Zudem reichte er weitere Auswei- skopien ein (act. 27). Eine telefonische Abklärung der SAK beim Schwei- zerischen Seeschifffahrtsamt ergab, dass die MS D._______ von 1971 bis 1985 im schweizerischen Flaggenregister eingetragen war (Telefonnotiz vom 15. Februar 2018; act. 30). Mit Entscheid vom 15. Februar 2018 wies die SAK die Einsprache sodann ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentli- chen fest, dass der Gesuchsteller keinen Nachweis erbracht habe, dass für ihn in der Schweiz AHV-Beiträge entrichtet worden seien. Auch ihre dies- bezüglichen Abklärungen seien erfolglos verlaufen. Da er als türkischer Staatsangehöriger nie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und hier auch keinen Wohnsitz gehabt habe, sei er gar nicht bei der AHV ver- sichert gewesen, weshalb die A._______ AG für ihn keine AHV-Beiträge abgerechnet habe (act. 31). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. März 2018 (Übergabe an das Schweizerische Konsulat) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). E. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik einzu- reichen, keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 14). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-1567/2018 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 mit dem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Beitragszeiten verneint hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An- wendung kommt. Soweit das Sozialversicherungsabkommen und die da- zugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) keine Abweichungen vorsehen, beurteilt sich der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der schweizerischen AHV aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2017 65 Jahre alt. Ein allfälliger Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am (...) 2017, entstanden (vgl.

C-1567/2018 Seite 5 Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer Rentenberechtigung führende Tatbestand (Erreichen des Rentenalters) verwirklichte sich somit im Jahr 2017. Damit ist für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Altersrente grundsätzlich auf jene Normen abzustellen, die im Zeit- punkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen. Hinsichtlich der prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer während der geltend gemach- ten Erwerbstätigkeit von 1979 bis 1981 auf einem Hochseeschiff unter schweizerischer Flagge bei der AHV versichert war, ist dagegen das im damaligen Zeitraum geltende Recht massgebend (vgl. Urteil des BVGer C-3441/2010 vom 14. Juni 2013 E. 2.2). 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben die rentenberechtig- ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter

Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. BGE 111 V 307 E. 2b). Beitrags- pflichtig sind die versicherten Personen, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragun- gen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispiels- weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a).

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt, insbesondere, ob er im fraglichen Zeitraum von 1979 bis 1981 überhaupt der schweizerischen AHV unterstellt war.

C-1567/2018 Seite 6 5.1 Die für einen Rentenanspruch erforderliche Versicherteneigenschaft (vgl. auch MARCO REICHMUTH, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, S. 853 Rz. 24.25) ist gemäss dem im hier massgebenden Zeitraum von 1979 bis 1981 anwendbaren Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) zu beur- teilen. Nach dieser Bestimmung waren bei der schweizerischen AHV na- türliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), na- türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten (Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden (Bst. c), obliga- torisch bei der schweizerischen AHV versichert. Nach Art. 2 Abs. 2 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) konnte das eidgenös- sische Volkswirtschaftsdepartement besondere Vorschriften über die Stel- lung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals er- lassen. Soweit ersichtlich, hat das Volkswirtschaftsdepartement von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. 5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar wohl auf einem schweizerischen Schiff eines schweizerischen Arbeitgebers tätig gewesen sei und sich auch in der Schweiz aufgehalten habe. Er sei aber nicht bei der schweizerischen AHV versichert gewesen, weil er keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und hier keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Weiter vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass auch die Tätigkeit auf einem Hochseeschiff unter schweizerischer Flagge keine Un- terstellung unter die schweizerische AHV begründe, zumal eine entspre- chende staatsvertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der Türkei fehle. Da mangels Versicherteneigenschaft keine AHV-Beitragspflicht be- standen habe, seien von der Arbeitgeberin auch keine AHV-Beiträge abge- rechnet worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente könnten überdies keinen Nachweis dafür erbringen, dass für ihn AHV-Bei- träge abgerechnet worden seien. Auch entsprechende Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte auf geleistete Beiträge ergeben. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den Jahren 1979 bis 1981 zeitweise in E._______ im Kanton (...) gewohnt. Es ist daher zu prü- fen, ob er damals einen Wohnsitz in der Schweiz im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) hatte. 5.3.1 Der im Bereich der AHV massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden

C-1567/2018 Seite 7 Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohn- sitzes müssen zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusse- res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 125 V 76 E. 2a; je mit Hinweisen). 5.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, dass er in E._______ an der (...)strasse gewohnt und dabei rund 6 bis 7 Monate eine Sprachschule be- sucht habe. Nachdem er (im Jahr 1979) ein erstes Mal auf der MS D._______ gearbeitet habe, sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt, wo er dann rund 20 bis 25 Tage gewohnt habe, und er dann ein zweites Mal für Arbeiten auf der MS D._______ angeheuert worden sei. Die Ehe- frau seines Bruders sei Lehrerin in E._______ gewesen. 5.3.3 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der Beschwer- deführer in E._______ nicht registriert war und folglich auch über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte und hier auch allfällige Ein- künfte der A._______ AG nicht versteuerte. Der Beschwerdeführer hat für die Behauptung, dass er im fraglichen Zeitraum in E._______ in der Schweiz gewohnt habe, trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz keine Beweismittel eingereicht. Zwar belegen Stempel in sei- nem Pass, dass er im interessierenden Zeitraum mehrmals in die Schweiz eingereist ist (act. 27). Zudem hat er am 17. August 1979 in (...) eine Imp- fung erhalten (act. 1 S. 3). Auch der Umstand, dass im Heuervertrag eine Adresse in E._______ aufgeführt ist, deutet darauf hin, dass ein Bezug zu diesem Ort bestanden hat. Dies genügt aber nicht, um auf eine Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz zu schliessen, zumal auch der Be- such einer Sprachschule für die Dauer von sechs bis sieben Monaten kei- nen Wohnsitz in der Schweiz begründet (vgl. FELIX FREY, Kommentar AHVG/IVG, 2018, N 3 zu Art. 1a AHVG; MARCO REICHMUTH, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2014, Wohnsitz und Aufenthalt bei Dauer- leistungen der 1. Säule, S. 107). 5.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1979 bis 1981 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz aufgehalten und hier damit einen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren zielführenden Abklärungen diesbe-

C-1567/2018 Seite 8 züglich noch hätten unternommen werden können. Die Vorinstanz hat da- mit eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter die AHV aufgrund ei- nes Wohnsitzes in der Schweiz zu Recht verneint. 5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom 24. März 1979 bis 27. April 1981 für einen schweizerischen Arbeitgeber auf dem Hoch- seeschiff MS D._______ erwerbstätig gewesen. Zu prüfen ist, ob dadurch gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) eine Unterstellung unter die schweizerische AHV begründet wurde. 5.4.1 Der Beschwerdeführ hat als einzigen Beleg für die geltend gemachte Erwerbstätigkeit einen am 5. September 1980 in Durban (Südafrika) abge- schlossenen Heuervertrag mit der A._______ AG eingereicht, wonach ab 4. September 1980 eine Tätigkeit auf dem Hochseeschiff MS D._______ als Leichtmatrose vereinbart worden war. Als Einsatzgebiet wurde «welt- weit» angegeben (act. 21 S. 5). Der Beschwerdeführer hat auf entspre- chende Nachfrage der Vorinstanz hin in seinem Schreiben vom 23. Januar 2018 ausdrücklich bestätigt, dass er nie in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit ausgeübt habe (act. 29). Auch aus seinen Schilderung in der Be- schwerde wird ersichtlich, dass er nie in der Schweiz, sondern nur im Aus- land beschäftigt war. So führt er aus, dass er die MS D._______ im Ham- burger Hafen abgeholt, und sie ca. im Juni 1979, nach Abschluss aller Ar- beiten am Schiff, in den Hafen von Durban gebracht habe, was insgesamt neun Monate gedauert habe. Weil sein Vertrag ausgelaufen sei, sei er da- nach in die Schweiz zurückgekehrt. Rund 20 bis 25 Tage später habe man ihm telefonisch angeboten, auf dem Schiff zu arbeiten. Dieses Angebot habe er angenommen und sei Anfang 1980 nach Durban gegangen und habe dann auf der MS D._______ gearbeitet. Eine Versicherungsunterstel- lung infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) liegt damit nicht vor. Dass sich der Sitz der Arbeitgeberin in der Schweiz befand, ist in die- sem Zusammenhang nicht massgebend (vgl. UELI KIESER, in: Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1236 Rz. 114). 5.4.2 Weiter lässt sich auch aus dem Umstand, dass die MS D._______ während des massgebenden Zeitraums von 1979 bis 1981 unter schwei- zerischer Flagge stand (vgl. act. 30), keine obligatorische Versicherung bei der schweizerischen AHV nach innerstaatlichen Recht begründen. Eine

C-1567/2018 Seite 9 Unterstellung gestützt auf das Flaggenprinzip liesse sich nur aus einer ent- sprechenden staatsvertraglichen Regelung herleiten (vgl. dazu BGE 114 V 209 E. 3a). Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei enthält jedoch – im Gegensatz zu diversen anderen Sozialver- sicherungsabkommen (vgl. die Auflistung in der Wegleitung über die Versi- cherungspflicht in der AHV/IV [WVP]; Stand: 1. Januar 2018; Rz. 3016) – keine Regelung für Hochseeschiffer und sieht keine Unterstellung bzw. Versicherung nach dem Flaggenrecht vor. 5.4.3 Aufgrund des Gesagten kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Ausland für einen in der Schweiz domizili- erten Arbeitgeber tätig war und von diesem entlöhnt wurde. Mangels einer Schweizer Staatsbürgerschaft lässt sich jedoch direkt aus Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) keine Ver- sicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei der AHV ableiten, da diese Bestimmung nur auf Schweizer Bürger anwendbar ist. Hinzu kommt, dass trotz der im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei in Art. 2 Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Gleichbehand- lungsklausel Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gel- tenden Fassung) nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar ist (vgl. dazu BGE 112 V 337 E. 7; 114 V 209 E. 3), wird doch in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens ausdrücklich festgehalten, dass der Grundsatz der Gleichbe- handlung nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen in der Schweiz tätig sind, gilt. 5.5 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum von 1979 bis 1981 nicht bei der schweizerischen AHV versichert war. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung als türkischer Staatsangehöriger nicht offenstand, zumal das Sozialversi- cherungsabkommen auch diesbezüglich in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot vorsieht. Fehlt es damit an einer (länger als elf Monaten dauernden) Versicherteneigenschaft, kann dem Beschwerdeführer von vorneherein kein volles Beitragsjahr im Sinn von Art. 50 AHVV angerechnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts I 87/00 vom 18. Februar 2003 E. 3.2), weshalb er keinen Anspruch auf eine schweizerische AHV-Altersrente hat. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin tatsächlich AHV-Bei- träge geleistet hätte.

C-1567/2018 Seite 10 5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorliegende Heu- ervertrag auch nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, dass der Be- schwerdeführer einen Lohn bezogen hat, auf welchem Beiträge an die schweizerische AHV entrichtet wurden. Kopien von Lohnabrechnungen oder Lohnausweisen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht (vgl. Ur- teil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1). Die Abklärun- gen der Vorinstanz haben zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer bei den beiden kantonalen Ausgleichskassen Basel-Stadt und Basel-Land- schaft nicht registriert ist und dort dementsprechend keine individuellen Konten für ihn geführt werden (act. 17 und act. 23). Da allein die Entrich- tung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung aber keine Unter- stellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer C-1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4; C-4969/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.6), erübrigt sich die Prüfung, ob allenfalls noch wei- tere Abklärungen im Hinblick auf geleistete Beiträge hätten unternommen werden können. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu be- stätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1567/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-1567/2018 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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04.09.2019
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25.03.2026