B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1566/2016
Urteil vom 13. Mai 2016 Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Saxer und lic.iur. Mirjam Barmet, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Vorinstanz.
Gegenstand
Beschluss vom 21. Januar 2016 über die Zuordnung der komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie zur hoch- spezialisierten Medizin (HSM).
C-1566/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch- spezialisierte Medizin (im Folgenden: HSM Beschlussorgan) nach Ein- sichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 21. Januar 2016, gestützt auf Art. 39 Abs. 2 bis KVG und Art. 3 Abs. 3-5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (im Fol- genden: IVHSM), beschlossen hat, dass die komplexe hochspezialisierte Viszeralchirurgie der hochspezialisierten Medizin zugeordnet wird, dass dies die Oesophagus-, die Pankreas-, die Leber-, die tiefe Rektumre- sektion und die komplexe bariatrische Chirurgie umfasst, dass dieser Beschluss am 9. Februar 2016 im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2016 813), dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diesen Be- schluss mit Beschwerde vom 10. März 2016 (Eingang am Bundesverwal- tungsgericht am 14. März 2016, vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) angefochten hat, dass Verfügungen kantonaler Instanzen nach Art. 33 Bst. i VGG nur dann beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in einem Bun- desgesetz vorgesehen ist, dass Art. 90a Abs. 2 KVG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53 KVG beurteilt, wozu namentlich die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne von Art. 39 KVG gehören, dass das HSM Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 4 IVHSM eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen beauftragten Zentren erstellt, welche als gemein- same Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG gilt, dass Art. 12 Abs. 1 IVHSM sodann vorsieht, dass gegen Beschlüsse be- treffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2012/9 E. 1 seine Zu- ständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse des HSM
C-1566/2016 Seite 3 Beschlussorgans bejaht hat, auch wenn Art. 53 Abs. 1 KVG nur Be- schlüsse der Kantonsregierungen nennt, dass überdies das Bundesgericht im Rahmen des mit dem Bundesverwal- tungsgericht durchgeführten Meinungsaustausches hinsichtlich der Zu- ständigkeit bezüglich Beschwerden gegen den Zuordnungsbeschluss des HSM Beschlussorgans vom 19. Februar 2015 bezüglich der Zuordnung der komplexen Behandlung von Hirnschlägen zur HSM (vgl. BBl 2015 2024) ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 12 IVHSM sei auch in Bezug auf Zuordnungsbeschlüsse des HSM-Beschlussorgans, unabhängig von deren Qualifikation, gegeben, während eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht möglich sei (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_251/2015 und 9C_252/2015 vom 12. Mai 2015 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2095/2015 vom 27. Juli 2015), dass nach dem Gesagten das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts als- dann mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 unter Androhung des Nicht- eintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- bis zum 25. April 2016 aufgefordert wurde (BVGer-act. 5), dass diese Zwischenverfügung gemäss Beleg der schweizerischen Post der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 6. April 2016 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 7), dass in der Folge kein Kostenvorschuss eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin, um die Zahlungsfrist einzuhalten, spätes- tens am 25. April 2016 auf der Post hätte einzahlen müssen oder der ein- geforderte Betrag bis zu diesem Datum einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz hätte belastet werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG und MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 253 Rz. 4.36), dass die vertretene Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat, den Vorschuss innert dem 25. April 2016 geleistet zu haben und auch nicht um Fristverlängerung respektive um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
C-1566/2016 Seite 4 dass demzufolge keine Zweifel bestehen, dass kein Kostenvorschuss ge- leistet wurde und sich eine zusätzliche Rückfrage an die vertretene Be- schwerdeführerin erübrigt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3 mit Hinweisen), dass nach dem Gesagten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus- zurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzu- lässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG).
Das Urteilsdispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1566/2016 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung der Vorinstanz zur Frage der Eintretensvoraussetzungen vom 4. Mai 2016) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBI 2016-0188; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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