B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1566/2014

Urteil vom 27. Januar 2015 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHVG, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014.

C-1566/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte, ungarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1944 geboren und mel- dete sich am 11. Juli 2013 im Alter von 69 Jahren bei der Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Alters- rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 26). B. Mit Verfügung vom 28. August 2013 beschied die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange- rechnet werden könnten, sondern nur für acht Monate. Weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Renten- gesuch abgewiesen werden (act. 34). C. Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Ein- sprache bei der Vorinstanz (act. 35; französische Übersetzung act. 37). Sinngemäss beantragte er eine Altersrente. Zur Begründung machte er eine Beschäftigungsdauer in der Schweiz von insgesamt etwas mehr als einem Jahr geltend. D. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 wurde die Einsprache ab- gewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu den Erwerbszeiten in der Schweiz keine Nachweise vorgelegt. Die Abklä- rungen im Einspracheverfahren hätten ebenfalls keine Hinweise auf eine längere Beitragsdauer ergeben (act. 47). E. Mit Eingabe vom 18. März 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er eine Alters- rente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jah- ren 1973, 1974, 1975 und 1977 als Musiker insgesamt mehr als 12 Monate in der Schweiz gearbeitet. Streitig und von der Vorinstanz nicht anerkannt worden sei der Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 1973, als er im Casino Kursaal B._______ beschäftigt gewesen sei, der Zeitraum vom 1. Januar

C-1566/2014 Seite 3 1975 bis zum 31. März 1975, als er im Hotel C._______ in D._______ be- schäftigt gewesen sei, und der Zeitraum vom 1. bis zum 23. Dezember 1977, als er im Hotel E._______ in F._______ beschäftigt gewesen sei. Er habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationa- len Konzertdirektion und mit einer Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Die Ver- träge seien nicht mehr auffindbar, nachdem die internationale Konzertdi- rektion aufgelöst worden sei. Die Nachfolgeorganisation, die ungarische Nationalphilharmonie, habe ihm eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgehe, dass sein Einwand berechtigt sei. Zudem könne er mit seinem Ausländerausweis nachweisen, dass er nicht nur im Dezember 1974 im Hotel C._______ in D._______ gearbeitet habe, sondern der entspre- chende Vertrag bis zum 31. März 1975 gegolten habe (BVGer act. 1; deut- sche Übersetzung BVGer act. 3). F. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer habe während seiner einmonatigen Anstellung im Casino Kursaal B._______ im Oktober 1973 keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Musiker und Artisten mit Wohnsitz im Ausland müssten nur dann Beiträge entrichten, wenn sie mindestens drei Monate lang in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Für die geltend gemachten An- stellungen im Hotel C._______ in D._______ vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 und im Hotel E._______ in F._______ vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 hätten die zuständigen Aus- gleichskassen keine Hinweise ausfindig machen können. Es seien keine Arbeitszeugnisse zu den erwähnten Erwerbszeiten vorgelegt worden. Aus den Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 1973 bis zum 16. April 1974 und vom 20. Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung A gewesen sei. Somit habe er damals seinen Wohnsitz weisungsgemäss nicht in der Schweiz gehabt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne eine Berichti- gung der Einträge im individuellen Konto (IK) nur verlangt werden, solange deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Daraus folge, dass eine Korrektur der IK-Einträge nur nach Vorlage von Lohnausweisen oder anderweitigen Beweisen für die bezahlten AHV- Beiträge erfolgen könne. Nachdem solche Belege für AHV-Abzüge fehlen würden, sei eine entsprechende Berichtigung ausgeschlossen. Damit bleibe es bei der Beitragsdauer von acht Monaten, womit dem Beschwer- deführer kein Anspruch auf eine Altersrente zustehe (BVGer act. 5).

C-1566/2014 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 ging ein Doppel der vorinstanzlichen Ver- nehmlassung an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt Ge- legenheit, bis zum 27. Juni 2014 eine Replik und entsprechende Beweis- mittel einzureichen (BVGer act. 6). Nachdem innert Frist keine Replik ein- gereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel vom zuständigen Instruk- tionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2014 abgeschlossen (BVGer act. 7). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus- nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize- rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 26. Februar 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in be- sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

C-1566/2014 Seite 5 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Februar 2014 und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Un- garn zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 21. März 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 25. März 2014 beim Bun- desverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochte- nen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einsprache-ent- scheid und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde vom 18. März 2014 kann deshalb eingetreten werden. 2. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Rentenanspruchs gegenüber der AHV darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson- deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So- zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim- mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum

C-1566/2014 Seite 6 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog- nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be- weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

C-1566/2014 Seite 7 Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial- versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be- steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abtei- lungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs- träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in- haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswür- digung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Be- weisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsver- fahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn

C-1566/2014 Seite 8 es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu- mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_448/ 2010 vom 19. November 2010 E. 4.1). 4. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per

  1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko- ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri- schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat. 4.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leis- tungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 11. Juli 2013 gestellten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1.

C-1566/2014 Seite 9 Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung. 5. 5.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an- derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü- ben (Bst. b), obligatorisch versichert. Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind nach Art. 1a Abs. 2 AHVG unter anderem Selbständi- gerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, wel- che die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Bst. c). Als verhältnismässig kurze Zeit im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufei- nander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Art. 2 AHVV). Nicht beitragspflichtig sind Arbeitgeber, welche in der Schweiz keine Betriebsstätte haben (Art. 12 Abs. 2 AHVG e contrario). 5.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters- jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, so- fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentli- chen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Mass- gabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Der Anspruch auf die Alters- rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel- chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent- richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs.

C-1566/2014 Seite 10 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2013, Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungs- dauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines wei- teren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29 ter , Rz. 3). Hingegen ist es nicht not- wendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird. Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Bei- tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die ent- sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan- gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un- richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Indem der volle Beweis verlangt wird, führt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegen- über dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ein. 6. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014, mit welchem die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels einer ausreichenden Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch

C-1566/2014 Seite 11 des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der AHV. In diesem Zu- sammenhang wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer weitere Bei- tragszeiten als nur acht Monate angerechnet werden können, wie dies die Vorinstanz in der Verfügung vom 28. August 2013 festgestellt hat (act. 34). Dabei hängt die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab, nachdem er hier zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei neben den von der Vorinstanz anerkannten Zeiten auch vom 1. bis zum 31. Okto- ber 1973 (im Casino Kursaal B.), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C. in D.) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E. in F.) als Musiker in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Zum Nachweis der Korrektheit seiner Aus- führungen verweist er auf zwei inhaltlich identische Bestätigungen der un- garischen Nationalphilharmonie vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; franzö- sische Übersetzung act. 37, Seite 3) und vom 22. Mai 2003 (BVGer act. 1, Beilage) sowie auf eine bis zum 31. März 1975 gültige Aufenthaltsbewilli- gung, welche ihm seinerzeit von der kantonalen Fremdenpolizei G. erteilt worden war (Ausländerausweis; BVGer act. 1, Beilage). Weitere Beweismittel wurden im Einspracheverfahren vor der Vor-instanz und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. 6.2 Mit den beigebrachten Unterlagen ist in keiner Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Anstellungen vom

  1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B.), vom 1. Ja- nuar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C. in D.) und vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E. in F._______) tatsächlich Beiträge an die AHV abgeführt hat. Die Vorlage eines Arbeits- zeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung genügt nach der Rechtspre- chung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachzuweisen zu können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2 und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Hierfür wären viel- mehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus de- nen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen er- sichtlich sind. Derartige Beweismittel konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen und sind auch in den vor der Gesuchstellung (act. 26) angelegten Akten nicht auffindbar. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs (act. 30 und 51) ist weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis

C-1566/2014 Seite 12 erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich. 6.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits ab- geklärt, ob der Beschwerdeführer neben den acht anerkannten Monaten noch zusätzliche Beitragszeiten aufweist. Hierzu hat sie die zuständigen Ausgleichskassen angeschrieben (act. 38, 40, 41, 44). In der Folge konn- ten die Ausgleichskassen keine Hinweise ausfindig machen, dass während der geltend gemachten Anstellungen im Casino Kursaal B._______ (act. 39), im Hotel E._______ in F._______ (act. 43) und im Hotel C._______ in D._______ (act. 45) Beiträge mit der AHV abgerechnet worden sind. Die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz sind umfassend und die Ant- worten der angefragten Ausgleichskasse sind eindeutig. Infolge dessen ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiten keine Bei- träge an die AHV abgeführt hat. Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwal- tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 6.4 Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass für die rechtserheb- liche und anspruchsbegründende Tatsache einer Beitragsdauer von insge- samt mehr als einem Jahr der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangte volle Beweis nicht erbracht worden ist, hat die beweisbelastete Partei, vor- liegend der Beschwerdeführer, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis bleibt es damit bei einer Beitragsdauer von lediglich acht Mo- naten. 7. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung (BVGer act. 5) im Übrigen zu Recht darauf hin, dass Personen, welche die Voraussetzungen für die ob- ligatorische Versicherung bloss während einer verhältnismässig kurzen Zeit erfüllen, nach Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG nicht versichert sind. Als ver- hältnismässig kurze Zeit gilt nach Art. 2 AHVV eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. Von dieser Regelung sind Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer von Ar- beitgebern betroffen, die nicht beitragspflichtig sind. Bei der internationalen

C-1566/2014 Seite 13 Konzertdirektion dürfte es sich gegebenenfalls um einen nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG gehandelt haben, da nicht anzunehmen ist, dass diese Organisation in der Schweiz eine eigene Betriebsstätte unterhielt, womit sie gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen wäre. Gemäss der Bestätigung der Nachfolgeorganisation, der ungarischen Nationalphilhar- monie, vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; französische Übersetzung act. 37, Seite 3) war der Beschwerdeführer durch die Vermittlung der internati- onalen Konzertdirektion in der Schweiz und anderswo ausserhalb Ungarns als Musiker erwerbstätig (vgl. auch act. 8, Seiten 1 und 2). Auch der Be- schwerdeführer weist in der Beschwerde (BVGer act. 1) darauf hin, er habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationalen Konzertdirektion gearbeitet. In seinem IK-Auszug (act. 51) sind demgegen- über das Hotel C._______ in D._______ und das Casino Kursaal B._______ als Arbeitgeber eingetragen. Trotzdem ist nicht auszuschlies- sen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit als Angestellter der internatio- nalen Konzertdirektion im Ausland erwerbstätig war. Aus der fehlenden Versicherteneigenschaft mag sich erklären, weshalb während den geltend gemachten, verhältnismässig kurzen Engagements in der Schweiz vom 1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B.), vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C. in D._______) und vom

  1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) keine Beiträge mit der AHV abgerechnet wurden. Eine abschliessende Aussage zu diesem Punkt lässt die bestehende Aktenlage indessen nicht zu.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für acht Monate Einkommen angerechnet werden können. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die einjährige Mindestbeitragsdauer als Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV nicht. Die Vorinstanz hat das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge- wiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Be- schwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vo- rinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar

C-1566/2014 Seite 14 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Aus- länderausweis im Original) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
27.01.2015
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25.03.2026