B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1550/2011
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1550/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ersuch- te am 10. Juli 1990 in der Schweiz erstmals um Asyl. Nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren wurde er am 9. Mai 1991 in sein Heimat- land ausgeschafft. Am 9. Januar 1997 stellte er ein zweites Asylgesuch. Nachdem auf dieses am 21. Februar 1997 nicht eingetreten worden war, erfolgte am 17. März 1997 seine erneute Ausschaffung in den Libanon. In der Folge hatte er dort ein Verhältnis mit einer spanischen Staatsangehö- rigen. Mit ihr zog er im Frühsommer 1997 wiederum in die Schweiz. Die genaueren Umstände und Ausgestaltung der fraglichen Beziehung sowie der damalige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hierzulande sind nicht abschliessend geklärt. B. An einem nicht mehr bestimmbaren Datum im Sommer 1999 bzw. Som- mer 2000 (Angaben des Ehemannes) resp. Januar 2000 (Darstellung der späteren Gattin) lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1975) kennen. Am 24. November 2000 heirateten die beiden in X._______/BE. Vom Aufenthaltskanton Bern erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 24. November 2003 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), wel- ches vom damals zuständigen Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute: BFM) wegen nichterfüllter gesetzlicher Erfordernisse (bestehende Steuerausstände, offene Betreibungen, eine ungelöschte Vorstrafe) am 10. Juni 2004 als gegenstandslos abgeschrie- ben wurde. Am 18. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 21. Januar 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
C-1550/2011 Seite 3 Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Wyssachen (BE). D. Am 23. November 2006 erhielt das BFM vom Bürgerrechtsdienst der Stadt Bern u.a davon Kenntnis, dass die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt inzwischen aufgelöst hatten. Nachdem die Ehe am 16. Juni 2009 rechtskräftig geschieden worden war, eröffnete die Vorinstanz am 20. Oktober 2009 ein Verfahren auf Nichtig- erklärung der erleichteren Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerde- führers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Gerichtskreises VIII Bern – Laupen. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 8. März 2010 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiede- ne Ehegattin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 19. Mai 2010. Die beiden vom Beschwerdeführer für jenen Verfahrensabschnitt manda- tierten Parteivertreter (der erste Rechtsvertreter ist am 11. April 2010 ver- storben) machten vom Äusserungsrecht am 26. November 2009, 28. Ja- nuar 2010, 26. Oktober 2010 sowie 2. Dezember 2010 Gebrauch. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 28. Januar 2011 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt der jetzige Partei-
C-1550/2011 Seite 4 vertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Das Rechtsmittel war mit einem undatierten Unterstützungsschreiben der aktuellen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ergänzt. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde. I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 11. August 2011 an seinem Antrag und dessen Begründung festhalten. Der Replik war eine Kopie des Scheidungsurteils vom 16. Juni 2009 (inkl. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen) beigelegt. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-1550/2011 Seite 5 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge- rung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hin- weisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts- gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tat-
C-1550/2011 Seite 6 sächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise ange- bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren- nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie- ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffe- ne, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un- aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori- entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar- auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal- ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
C-1550/2011 Seite 7 nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleich- terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs- sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa- chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge- wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie- gend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2011 erteilt und die Nich- tigerklärung vom 4. Februar 2011 ist dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Februar 2011 eröffnet worden (grundsätzlich
C-1550/2011 Seite 8 zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleich- terte Einbürgerung am 10. Februar 2006; Zugang bestenfalls am 11. Feb- ruar 2006; Beginn Fristenlauf am 12. Februar 2006; Ende der Fünfjahres- frist am 12. Februar 2011; Empfang der Nichtigerklärung am 7. Februar 2011). Die vorinstanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit fristgerecht erfolgt. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf und die Scheidungsakten zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt. Der Beschwerdeführer zeige keine Elemente auf, welche geeignet seien, die entsprechende tatsächliche Vermutung umzustossen. Die geltend gemachten Gründe für die Auflösung der gemeinsamen Haushalts (Diffe- renzen betr. Kinderfrage, finanzielle Probleme, Weiterbildungen der Ehe- frau, kulturelle Unterschiede, Meinungsverschiedenheiten wegen Ferien, etc.) hätten vielmehr schon im Einbürgerungszeitpunkt bestanden und könnten nicht als plötzliche und unerwartet eingetretene Ereignisse be- trachtet werden. Auch wenn die fraglichen Vorkommnisse von den Ehe- leuten unterschiedlich beurteilt würden, so müsse alles in allem doch festgehalten werden, dass ihre Schilderungen nicht auf die verlangte Sta- bilität hindeuteten, welche für eine Einbürgerung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere die Scheidungsklage der Ex-Ehefrau vom 24. No- vember 2008 zeige, dass ihr Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht so unerwartet erfolgt sein könne. Da der Beschwerdeführer seine erste Be- ziehung (zu einer Spanierin) vorerst verschwiegen und er später wider- sprüchliche Angaben zur Ausgestaltung eben dieser Beziehung sowie zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Schweizer Gattin gemacht habe, bestünden zudem Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Eher für ein plan- mässiges Vorgehen spreche ferner das rasche Stellen der beiden Ein- bürgerungsgesuche. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung der Beweislage müsse daher geschlossen werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimli- chen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 6.2 Der Rechtsvertreter seinerseits wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ein, das BFM habe die hier anwendbaren Beweisregeln verletzt.
C-1550/2011 Seite 9 Vorliegend gebe es mehrere Gründe, welche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolge begründeten. So stütze sich die tatsächliche Vermu- tung einzig darauf, dass die Trennung ein knappes halbes Jahr nach der Einbürgerung stattgefunden habe. Weitere sachtypische Tatsachen, wie ein grosser Altersunterschied oder die Nähe der Heirat zum Wegwei- sungszeitpunkt, lägen keine vor. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von seiner damaligen Ehefrau verlassen worden und nicht umgekehrt. Im Lichte ihrer Ausführungen sei von einer Liebesbeziehung auszugehen. Trotz Auseinandersetzungen und Enttäuschungen sowie einer nicht in je- der Hinsicht harmonischen Ehe habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betr. eheliche Gemeinschaft am 21. Januar 2006 noch eine stabile und zukunftsgerichtete Beziehung bestanden. Es sei erst im März 2006 gewesen, als die Ex-Gattin dem Beschwerdeführer dann eine letzte Chance gegeben habe. Damals sei er aber bereits Schweizerbürger ge- wesen. Des Weiteren zeichne Erstere von ihrer Ehe ein drastisches Bild, schreibe in ihrer Stellungnahme unsubstanziiert und operiere zum Teil mit Unwahrheiten (Vorwurf der Fremdbeziehung, etc.). Meinungsverschie- denheiten habe es wegen des Nachwuchses und des Broterwerbes ge- geben. Ansonsten hätten keine "greifbar ehezerstörerische Spannungen existiert". Dass der Beschwerdeführer nicht immer die Unwahrheit sage, müsse auch die Vorinstanz eingestehen, was sich am Beispiel des Ver- laufes des Geburtstagsfestes der früheren Ehefrau im Jahre 2005 veran- schaulichen lasse. Sodann habe diese in der Scheidungsklage ausge- führt, dem Ehemann schon im Februar 2006 ihre Scheidungsabsichten mitgeteilt zu haben, was mit ihrer späteren Äusserung, dem Partner im März 2006 eine letzte Chance gegeben zu haben, kontrastiere. In dieser Hinsicht leide die angefochtene Verfügung zudem an einem inneren Wi- derspruch. So stelle das BFM wesentlich auf die Darlegungen der Ex- Ehefrau ab, ohne sich gleichzeitig damit auseinanderzusetzen, dass jene die Erklärung vom 21. Januar 2006 mitunterzeichnet und nach vor- instanzlicher Logik folglich mitgelogen habe. Abgesehen davon habe die Vorinstanz den Sachverhalt zum Teil aktenwidrig festgestellt. Schliesslich frage es sich angesichts der heutigen Scheidungsziffern, ob die Vorin- stanz die Anforderungen an eine zukunftsgerichtete Ehe nicht überdehne. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach zwei er- folglos durchlaufenen Asylverfahren (1990/91 bzw. Frühjahr 1997) im Ver- laufe des Sommers 1997 mit einer spanischen Staatsangehörigen erneut in die Schweiz gelangte. Am 24. November 2000 heiratete er eine um ein Jahr jüngere Schweizer Bürgerin. Der Anstoss hierzu soll von beiden
C-1550/2011 Seite 10 ausgegangen sein. Wann sie sich kennengelernt haben, ist kontrovers (Ehemann: Sommer 1999 bzw. Sommer 2000; Ehefrau: Januar 2000). Im Unklaren blieb ebenfalls vieles, was die Zeitspanne von 1997 bis 2000 anbelangt (z.B. Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, Ausgestaltung der Beziehung zu jener Person, von welcher sich sein damaliges Anwe- senheitsrecht anscheinend ableitete). Nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin erhielt der Beschwerdeführer jedenfalls eine ordentliche Aufent- haltsbewilligung. Einem ersten, vom 24. November 2003 datierenden Ge- such um erleichterte Einbürgerung war, da der Beschwerdeführer die ge- setzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, kein Erfolg beschieden. Am 18. Mai 2005 stellte er ein zweites Einbürgerungsgesuch. Nachdem die Ehegatten am 21. Januar 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerde- führer am 10. Februar 2006 erleichtert eingebürgert. Die Ehe soll damals stabil gewesen sein. Auf den 1. August 2006 hoben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt auf (der in der Mitteilung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern figurierende 31. Oktober 2006 bezieht sich auf das Datum der Abmeldung der Ex-Gattin bei der örtlichen Einwohnergemeinde). Gemäss den Scheidungsakten hat die Schweizer Ehefrau am 13. April 2007 einen Anwalt zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ermächtigt. Weil der Beschwerdeführer gegen eine Scheidung opponierte, konnte die Scheidungsklage erst nach der gesetzlichen Wartefrist eingereicht wer- den. Konkret geschah dies am 24. November 2008 und führte am 29. Mai 2009 zur Scheidung (in Rechtskraft seit 16. Juni 2009). Aktenkundig ist ferner, dass beide Ehegatten sich inzwischen neuen Partnern zugewen- det haben, jedoch nicht wieder verheiratet sind. 7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa fünfeinviertel Jahre. Knapp sechs Monate danach haben sich die Eheleute getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Folge nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr be- standen haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Aus- führungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau im Scheidungs- verfahren vortragen liess und die sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme
C-1550/2011 Seite 11 vom 19. Mai 2010 ebenfalls in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Aussagen in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen vgl. E. 8.4 und 8.5 hiernach). Besagte Vermutung wird durch weitere Indizien, auf welche im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt. 7.3 Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter zitierten bundesgerichtlichen Ur- teile ist zu ergänzen, dass die Rechtsprechung selbst bei deutlich grösse- ren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflö- sung der Haushaltsgemeinschaft die obgenannte tatsächliche Vermutung anwendet, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2012 vom 21. August 2012 E. 5.1 und 1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 8.2). 7.4 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu- stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an- geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge- gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tat- sächliche Vermutung umzustossen. 8. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeit- raum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Hierbei verweist er insbesondere darauf, dass es die geschiedene Ehefrau gewesen sei, welche ihn ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung verlassen habe. Was die Kinderfrage und die eigene berufliche Situation sowie – damit zusammenhängend – seinen Beitrag zum ehelichen Unterhalt an- belangt, räumt er ein, dass es deswegen zu ehelichen Spannungen ge- kommen sei. Ansonsten hätten sich die Meinungsverschiedenheiten, so- weit die diesbezüglichen Angaben der Ex-Gattin überhaupt zuträfen, im üblichen Rahmen einer ehelichen Beziehung bewegt.
C-1550/2011 Seite 12 8.1 Den Ausführungen der Eheleute zufolge war es anfänglich der Be- schwerdeführer, der sich gemeinsame Kinder gewünscht hat, die Ex- Gattin sei wegen der Weiterbildungen, die sie damals absolvierte, dage- gen gewesen. Später habe es sich umgekehrt verhalten, das heisst, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Überlegungen nun Bedenken gehegt und auch sonst nicht wirklich mehr Kinder gewollt. Wie ernst er es mit dem Zeugen von Kindern später meinte, lässt sich nicht mehr eruie- ren, ist hier jedoch ohne Belang. Zwar kann eine intakte eheliche Bezie- hung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert wer- den. Dabei handelt sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in An- spruch nimmt. Als entscheidend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Kinderfrage seit jeher ein Thema gewesen ist und sich vorlie- gend offenkundig nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifes- tiert hat. Besagter Problematik waren sich die Eheleute vielmehr schon zu einem frühe(re)n Zeitpunkt bewusst. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, mit den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich Famili- enplanung ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnte. 8.2 Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden Spannungen wegen des "Broterwerbs" angeführt. Auch eine angespannte finanzielle Lage kann sich mit Blick auf die Frage nach einer plausiblen Erklärung für die plötzliche Zerrüttung der Ehe unter Umständen als bedeutsam erwei- sen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer lange Zeit bloss sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wobei es sich durchwegs um Hilfsarbeiterstellen handelte. Vom Frühjahr 2001 bis Sommer 2003 sowie vom Februar 2004 bis September 2004 war er ganz arbeitslos. Ab ungefähr April 2005 hatte er eine Festanstellung. Phasen- weise bezog er zudem Arbeitslosen- und SUVA-Taggelder. Die Ex- Ehefrau durchlief in dieser Zeit zwei Weiterbildungen, die sie im August 2005 abschloss, was zeitweilig zu finanziellen Engpässen geführt haben soll. Unbestritten ist, dass die damalige Gattin den Wunsch hatte, der Be- schwerdeführer möge sich mehr anstrengen, um so zum ehelichen Un- terhalt beizutragen. Aus ihrer Sicht hat er hierzu sowie zur Tilgung beste- hender Steuerschulden wenig bis nichts beigetragen, sich zu passiv ver- halten und eine mangelnde Arbeitseinstellung an den Tag gelegt. Wie es sich damit genau verhält, mag offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass auch die finanzielle Belastung in der ehelichen Gemeinschaft ein Dauer- thema gewesen ist, das sich einige Zeit vor der erleichterten Einbürge- rung bemerkbar gemacht hat. Dass sich die Ehegatten erst nach der er-
C-1550/2011 Seite 13 leichterten Einbürgerung damit auseinanderzusetzen anfingen, wird schon gar nicht behauptet. Im Gegenteil soll sich die Situation gegen En- de des Einbürgerungsverfahrens hin eher entspannt haben. In den vor- gebrachten finanziellen Schwierigkeiten kann mithin kein Ereignis erblickt werden, welches das plötzliche Zerwürfnis einer funktionierenden eheli- chen Gemeinschaft zu erklären vermöchte. 8.3 Was die sonstigen Eheprobleme betrifft, so darf aufgrund der Akten zwar angenommen werden, dass anfänglich eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Die Schilderungen der Ex-Ehepartner – vor allem der Ehefrau – zeugen jedoch davon, dass ihr Zusammenleben spä- testens ab dem Jahr 2005 erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sein muss. Eingeräumt werden vom Beschwerdeführer für jene Phase Differenzen wegen gemeinsamer Ferien, Verwandtenbesuchen und der Freizeitgestaltung. Es habe, so der Parteivertreter, "dann immer wieder Streit über dies und das gegeben". Dass die Meinungsverschiedenheiten nicht über das übliche Mass hinausgegangen sein sollen, kann seinem Mandanten allerdings nicht geglaubt werden. So liess die ehemalige Gat- tin in der Scheidungsklage vom 24. November 2008 u.a. ausführen: "Nach nervenaufreibenden Verhaltensweisen des Beklagten erklärte die Klägerin ihrem Mann im Februar 2006, sie wolle sich scheiden lassen. Der Beklagte blieb ungerührt in der gemeinsamen Wohnung sitzen, wes- halb die Klägerin am 28.07.2006 zu ihrer Mutter zog." In ihrer Stellung- nahme vom 19. Mai 2010 äusserte sie sich später dahingehend, nach ih- rem eigenen Geburtstagsfest im September 2005 sei sie sich bewusst geworden, dass mit dieser Beziehung etwas total schief laufe. Der Be- schwerdeführer habe sein Leben gelebt und sie habe ihr Leben gelebt. Wohl habe sie ihren Partner dann wieder mehr miteinbeziehen wollen, Ersterer sei mit der damaligen Situation indes zufrieden gewesen. In das Bild des abnehmenden und zuletzt fehlenden Willens zu gemeinsamen Aktivitäten passt, dass die Eheleute in der massgebenden Periode des Gesuchsverfahrens ihre Ferien nicht mehr zusammen verbrachten (er weilte ohne Partnerin in Paris und Indien, sie mit ihrem Bruder und Freunden zwei Wochen an einem nicht bekannten Ort) und sie an Weih- nachten 2005 nicht mehr zu Zweit die Verwandten besuchten. Selbst an Silvester 2005/06 gingen sie getrennte Wege. Diese Schilderungen be- stätigen den Eindruck, dass die anfängliche Liebesbeziehung zusehends zu einer nurmehr losen Gemeinschaft mutierte. Dass die Ehe sich in die- sem Sinne bereits während des zweiten Einbürgerungsverfahrens lau- fend verschlechterte und immer problembehafteter wurde, ergibt sich ebenfalls aus der nachträglichen Entwicklung mit den gegenseitigen An-
C-1550/2011 Seite 14 schuldigungen (die Gattin wirft ihrem damaligen Gegenüber vor, sie im Jahre 2005 in Paris mit einer anderen Frau hintergangen zu haben; der Gatte glaubt zu wissen, sie habe sich von ihm wegen eines neuen Freun- des getrennt) und der total divergierenden Darstellung der erwähnten Geburtstagsfeier der Ex-Ehefrau im Spätsommer 2005. Die Stellungnah- men der Betroffenen, welche die jeweiligen Vorwürfe mit Vehemenz bestreiten, sprechen für sich. Alles in allem lässt sich sagen, dass die Art der Differenzen und das beschriebene Auseinanderdriften der Bedürfnis- se den Rahmen gewöhnlicher Meinungsverschiedenheiten zweifelsohne sprengen. Somit ist davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess un- ter den Ehegatten vor der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. Die angesprochenen Schwierigkei- ten liefern mithin keine nachvollziehbare Erklärung für den baldigen Zer- fall der angeblich im Januar/Februar 2006 noch intakten und stabilen ehe- lichen Gemeinschaft. 8.4 Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter angeblich festgestellten Wider- sprüche ist sodann anzumerken, dass die ehemalige schweizerische Ehefrau im Scheidungsverfahren in der Tat verlauten liess, schon im Feb- ruar 2006 Scheidungsabsichten gehegt zu haben. In der mehrfach zitier- ten Stellungnahme vom 19. Mai 2010 hielt sie später fest, dem Be- schwerdeführer im März 2006 noch eine letzte Chance eingeräumt zu haben. Worin hierbei ein Widerspruch zu erblicken wäre, bleibt unerfind- lich, handelt es sich doch um ein häufiges Verhaltensmuster von Perso- nen, die sich scheiden lassen wollen, aber vorerst noch unschlüssig sind. Dass sie die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 21. Januar 2006 trotzdem mitunterzeichnet hat, ändert im Ergebnis nichts. Abgese- hen davon wird die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden in- strumentalisiert, sondern sie wirkt an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mit (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des BVGer C-200/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 9.4 mit Hinweis). Hervorzuheben gilt es aber noch- mals, dass es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage geht, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bun- desgerichtlichen Praxis vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2), was nach dem Gesagten und im Kontext der engen zeitlichen Ereignisabfolge (ge- meinsame Erklärung: 21. Januar 2006; konkrete Scheidungsabsichten: Februar 2006; Gewährung einer letzten Chance mit daran anschliessen- der baldiger Trennung: März 2006) nicht der Fall gewesen sein kann.
C-1550/2011 Seite 15 8.5 Der Parteivertreter wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, allzu sehr auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau abgestellt zu haben. Deren Ausführungen seien von der verständlichen Enttäuschung über eine ge- scheiterte Beziehung geprägt und darüber hinaus unsubstanziiert und teilweise unwahr. Solche Erklärungsversuche greifen unter den vorliegenden Begebenhei- ten zu kurz. So wird schon im Verfahren vor dem BFM eingeräumt, dass sich die Äusserungen der Eheleute in den "Eckpunkten" deckten. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht in Abrede gestellt, dass sich zwischen den Betroffenen im Verlaufe der Ehe immer mehr Problemfelder bildeten. Sowohl die konkret thematisierten Vorkommnisse und Streitpunkte als auch deren diametral entgegenstehende Wertung widerspiegeln in dieser Hinsicht die völlig unterschiedliche Optik und Wahrnehmung der Ehepart- ner. Zumindest in ihrem Kern- und Grundgehalt stimmen die diesbezügli- chen Darstellungen indessen, wie eben erwähnt, überein. Dass die Vorin- stanz sich nicht einfach die Version der Ex-Gattin zu eigen machte, dafür spricht nur schon, dass sie nicht alle der kritisierten Verhaltensweisen in die angefochtene Verfügung aufnahm. Ausserdem hat sich die schweize- rische Ex-Ehefrau in der Stellungnahme vom 19. Mai 2010 keineswegs nur negativ über den Beschwerdeführer geäussert, sondern auch über die positiven Seiten des ehelichen Verhältnisse berichtet. Aufgrund des- sen darf angenommen werden, sie habe sich nicht am Beschwerdeführer rächen wollen. Dass Letzterer die Angelegenheit anscheinend weniger drastisch betrachtete, liegt im Übrigen in der Natur der Sache, war es doch die frühere Gattin, welche mit der Entwicklung der ehelichen Ge- meinschaft nicht zufrieden bzw. nicht mehr bereit war, eine solche Situati- on hinzunehmen. All dies ändert nichts am Umstand, dass die in den Aus- führungen der Beteiligten zum Ausdruck kommende Unvereinbarkeit der verfolgten Lebenspläne einen erheblichen Erkenntniswert liefert. Die jet- zige Freundin des Beschwerdeführers räumt derweil ein, nichts zur fragli- chen Beziehung sagen zu können (siehe Beilage zur Beschwerdeschrift vom 9. März 2011). Von einer einseitigen Würdigung der Verhältnisse durch die Vorinstanz kann folglich keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederholt moniert, die ge- schiedene Partnerin habe ihn verlassen, vermag er in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal eine Trennung der Ehe und die damit verbundene Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsver- fahrens durch einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegat- ten provoziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der
C-1550/2011 Seite 16 erleichterten Einbürgerung kommt es denn nicht darauf an, wer aus wel- chem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nicht publizierte E. 2 oder Urteil des BVGer C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 8.4). Es bleibt da- her bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen. 8.6 Einen weiteren Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung liefert darüber hinaus der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine beiden Einbürgerungsgesuche jeweils zum frühest möglichen Zeitpunkt einreichte (das erste Gesuch exakt drei Jah- re nach der Heirat, das zweite Gesuch, sobald er die fehlenden Kriterien erfüllt hatte; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5). Weiter erwähnt die Vorinstanz Differenzen wegen kul- tureller Unterschiede und der Weiterbildungen der geschiedenen Gattin. Selbst wenn erstere Feststellung unzutreffend ist (die zweite Feststellung trifft zumindest indirekt zu, indem die fraglichen Ausbildungen in finanziel- len Engpässen mündeten), bedeutet dies keineswegs, dass auch die Ge- samtwürdigung falsch ausgefallen ist; dies gilt umso weniger, wenn es sich wie hier um Randargumente handelt. Zum Einwand, dass eine Grosszahl von Ehen früher oder später geschieden wird, ist ergänzend anzumerken, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes sich nicht nach den Statistiken sondern der konkreten Si- tuation beurteilt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 9.4 in fine mit Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist einzig wesentlich, ob im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der Ein- bürgerung eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen Ge- meinschaft gelebt wird. Dies kann nicht angenommen werden, wenn das Zusammenleben – wie eingehend dargelegt – schon kurz danach ohne besondere Ereignisse aufgegeben wird. Nach dem Gesagten hat das BFM weder den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt oder einseitig gewürdigt, noch Beweisregeln verletzt. 9. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alter- native zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wo- nach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge- richtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon
C-1550/2011 Seite 17 auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsa- chen erschlichen hat. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 18
C-1550/2011 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem am 24. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] re- tour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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