B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1549/2024

Urteil vom 27. September 2024 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Spanien) vertreten durch Abelardo Vazquez Conde, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Rentenanspruch, Verfügung vom 8. Februar 2024.

C-1549/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am (...) 1964 geborene A._______ (Beschwerdeführerin), spani- sche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, am 15. Dezember 2022 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beantragt hat (Er- stanmeldung), da sie seit dem 27. März 2019 arbeitsunfähig sei (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 4), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 8. Februar 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Septem- ber 2023 (IVSTA-act. 31) abgewiesen hat, da die Beschwerdeführerin zwar in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständige Landwirtin zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihr aber eine leidensadaptierte Tätigkeit ab 3. Juli 2019 zu 50 % und ab 3. September 2020 zu 80 % zumutbar sei und daher ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % ab 1. Januar 2021 und von 37.84 % ab 1. Januar 2024 resultiere (IVSTA-act. 42), dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024 mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin dabei die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2024 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer fachärztlichen gastroenterologischen, traumatologi- schen und kardiologischen Untersuchung und Begutachtung (evtl. in der Schweiz) und anschliessendem neuerlichen Entscheid über den Antrag auf eine Rente zufolge Invalidität ab 1. Juni 2023 beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen ärztlichen Bericht von Dr. B., C. (Spanien) vom 28. Februar 2024 sowie weitere ärztliche Dokumente, insbesondere die Ergebnisse einer Audio- metrie vom 10. März 2023 und einen Bericht vom Dr. D., Gastro- enterologe, vom Policlínico E. in C._______ (Spanien) vom 11. Januar 2024, ins Recht gelegt hat (BVGer-act. 1 Beilage 3), dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 13. März 2024 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert Frist bezahlt hat (BVGer-act. 2 bis 9), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 mit Ver- weis auf den Bericht des RAD vom 18. Juni 2024 auf Gutheissung der Be- schwerde, Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2024 und

C-1549/2024 Seite 3 Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme des RAD an die Vo- rinstanz geschlossen hat (BVGer-act. 13), dass der RAD-Arzt, Dr. F., FMH Allgemeine Innere Medizin, zerti- fizierter RAD-Arzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in Würdigung der von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten ärztlichen Dokumente (BVGer-act. 1 Beilage 3) seine Einschätzung vom 6. September 2023 (IV- STA-act. 31) revidiert hat und neben den Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer Periarthropathie der rechten Schulter (M75.1) mit degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und eines Status nach nekrotisierender Bauspeicheldrüse im Januar 2019 mit Status nach Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) und Zystogastrostomie am 18. November 2020 und (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) von Bluthochdruck und eines Status nach einer Lumboischialgie im Oktober 2019 in seinem Bericht vom 18. Juni 2024 zusätzlich die Diagnosen eines chronisch-rezidivierenden Lumbospondylogen- und Radikulärsyndroms (M51.1), einer hypertensiven Herzerkrankung, chronischer Kopfschmerzen und eine beidseitige Hörminderung, rechts stärker ausgeprägt, gestellt hat (BVGer-act. 13), dass der RAD-Arzt, Dr. F., in seinem Bericht vom 18. Juni 2024 zum Schluss gekommen ist, es sei angezeigt, neben dem Bericht der ge- planten Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule auch einen möglichst objektiven und aktuellen orthopädischen Bericht und einen neurologischen Bericht, der die Ursachen der Kopfschmerzen beschreiben soll, einzufordern (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 11. Juli 2024 beantragt hat, dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung stattzugeben, da dies ih- rem Antrag in der Beschwerde vom 4. März 2024 entspreche, weiter sei der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und ihr eine Parteient- schädigung zuzusprechen (BVGer-act. 15), dass der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Instruktionsverfü- gung vom 23. Juli 2024 geschlossen hat (BVGer-act. 17), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz beurteilt (Art. 5 VwVG) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,

C-1549/2024 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige und unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz übereinstimmend die Auf- hebung der das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung vom 8. Feb- ruar 2024 sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zum anschliessenden neuen Entscheid über das Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin beantragt haben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. März 2024 eine internistische (gastroenterologische), traumatologische (Schulter rechts, Lendenwirbelsäule) und kardiologischen Abklärung (eventuell in der Schweiz) verlangt hat (BVGer-act. 1 Seiten 2 und 5), die Vorinstanz die Einholung eines orthopädischen und eines neurologischen Berichts sowie die Einholung des Berichts des bereits geplanten MRT vorgeschlagen hat (BVGer-act. 13) und die Beschwerdeführerin hiergegen nichts eingewen- det hat (BVGer-act. 15), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlas- sung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen anzu- zweifeln, dass daher dem Antrag der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass in den Akten mehrfach auf die Notwendigkeit eines gastroenterologi- schen Berichts hingewiesen worden ist (IVSTA-act. 11 Seite 3, 13, 19, 23, 25 Seite 2, 26) und mittlerweile zwei Berichte von gastroenterologischen Untersuchungen vom 12. Dezember 2023 und vom 10. Januar 2024 vor- liegen (BVGer-act. 1 Beilage 3), die sich jedoch nicht zur Auswirkung der gastroenterologischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit äussern, dass im RAD-Bericht vom 18. Juni 2024, der auch die gastroenterologi- schen Berichte vom 12. Dezember 2023 und 10. Januar 2024 würdigt, ver- merkt ist, die Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse nach einer akuten

C-1549/2024 Seite 5 Entzündung der Bauchspeicheldrüse, das Auftreten eines insulinabhängi- gen Diabetes und die chronischen Bauchbeschwerden führten zu einer ge- ringeren körperlichen Ausdauer, wobei es schwierig sei, dies in Bezug auf eine geeignete Arbeit zu quantifizieren (BVGer-act. 13), dass deshalb angezeigt erscheint, die von der Vorinstanz vorgeschlagenen neurologischen und orthopädischen Berichte sowie den Bericht des ge- planten MRT der Lendenwirbelsäule einzuholen, dass zusätzlich – wie von der Beschwerdeführerin gefordert (BVGer-act. 1 Seite 3) – ein gastroenterologischer Bericht oder eine Einordnung der vor- handenen gastroenterologischen Berichte durch eine Fachärztin oder ei- nen Facharzt der Gastroenterologie einzuholen ist und sich der Bericht oder die fachärztliche Einordnung zur Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat, dass die Vorinstanz entsprechend ihrer Verpflichtung zur allseitigen und umfassenden Sachverhaltsabklärung (Art. 43 ATSG) nötigenfalls weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben wird, wobei im jetzigen Zeitpunkt von einer verbindlichen gerichtlichen Anordnung einer polydis- ziplinären Begutachtung abzusehen ist, die Vorinstanz aber zu berücksich- tigen haben wird, dass die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen ist, namentlich wenn verschieden- artige Leiden für sich und in ihrem Zusammenwirken invalidisierend wirken können (BGE 139 V 349 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_330/2018 vom 5. Feb- ruar 2019 E. 5.1.1), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1;132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine

C-1549/2024 Seite 6 Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichti- gung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädi- gung von Fr. 2’000.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist, da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädi- gung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. Urteil des BVGer C- 445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1549/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass ei- ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-1549/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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27.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026