B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1545/2010
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-1545/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1967, ist kosovarischer Staatsange- höriger. Am 8. Februar 1988 reiste er gemäss eigenen Angaben in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Mit Strafbefehl der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens im angetrunkenem Zustand etc. zu sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. C. Am 16. November 1990 heiratete der Beschwerdeführer eine italienische Staatsangehörige, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewil- ligung verfügte. Daraufhin zog er sein Asylgesuch zurück. Mit Verfügung vom 27. Dezember 1990 wurde das Asylgesuch abgeschrieben. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. März 1993 wurde die Ehe geschieden. Das geschiedene Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne (geb. 1993 und 1994). Die Aufent- haltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
C-1545/2010 Seite 3 Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. September 1997. E. Mit Vorbescheid der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 30. November 2000 wurde ein Gesuch des Be- schwerdeführers auf Leistung einer IV-Rente abgewiesen; ebenso mit Verfügung vom 8. Oktober 2001. F. Die damalige Bezirksanwaltschaft Uster verurteilte den Beschwerdeführer wegen Fahrens im angetrunkenem Zustand, Führens eines nicht be- triebsfähigen Fahrzeuges und Widerhandlungen gegen die Verkehrsre- gelverordnung mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2001 zu einer Gefängnis- strafe von 60 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufge- schoben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 erneut verwarnt. G. Am 17. Dezember 2002 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewil- ligung ab. H. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Ok- tober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Drohung während der Ehe, Sachbeschädigung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. I. Am 21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- bewilligung B für die Schweiz (EG/EFTA Bewilligung), gültig bis zum 31. Dezember 2012, erteilt. J. Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschwerdeführer, welcher sich im vorzeitigen Strafantritt befand, mit Urteil vom 10. Juli 2008 wegen Dro- hung, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV
C-1545/2010 Seite 4 des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 ausgefällten Strafe, mit acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 800.--. K. Am 5. Dezember 2008 schied das Bezirksgericht Uster die Ehe des Be- schwerdeführers. Die beiden Söhne wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich veranlasste auf- grund der Scheidung eine neue Prüfung des Aufenthaltes des Be- schwerdeführers. L. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 22. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Ver- letzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln verurteilt und mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. M. Am 10. Februar 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlän- gerung der vom Kanton befürworteten Aufenthaltsbewilligung. Gleichzei- tig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie gehe zwar davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vier Jahre und einen Monat gedauert habe; dies alleine begründe aber noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr erfordere Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) neben einer Ehegemeinschaft von drei Jahren eine er- folgreiche Integration, damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung entstehen könne. Dieses Erfordernis sei jedoch nicht ge- geben. Zum einen sei der Gesuchsteller erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen, weshalb eine Ausreise für ihn zu keiner besonderen Härte führen würde. Zum anderen habe er sich durch Delikte wie Tätlich- keiten, Drohungen und Fahren im angetrunkenen Zustand mehrfach strafbar gemacht. Zudem sei er seit dem Jahr 2003 keiner geregelten Ar- beit mehr nachgegangen und habe von der Fürsorge unterstützt werden müssen, obwohl er gemäss einem Arztzeugnis arbeitsfähig sei. Trotz sei- ner minderjährigen Kinder vermöge er aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
C-1545/2010 Seite 5 willigung zu erwirken, da aufgrund seines straffälligen Verhaltens das Er- fordernis des tadellosen Leumundes nicht gegeben sei. Die Beziehung zu seinen 15- und 16-jährigen Söhnen werde von diesen zwar als gut be- schrieben. Diesen Angaben stünde jedoch die Einschätzung des Bezirks- gerichts Uster entgegen, welches dem Beschwerdeführer, aufgrund sei- ner gewalttätigen Art der Konfliktlösung und seiner verantwortungslosen Haltung gegenüber Suchtmitteln, eine schlechte Vorbildfunktion attestie- re. Das Besuchsrecht sei zudem nicht grosszügig ausgestaltet. Die Be- ziehung zu seinen Kindern sei somit nicht besonders eng. Des Weiteren seien die Kinder in einem Alter (15 und 16 Jahre), in dem die Nähe zum Vater an Bedeutung verliere. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich und zulässig. Die Behandlung der Gefässkrankheit Morbus Buerger sei im Heimatland des Beschwerdeführers möglich. Die Kosten des benötig- ten Medikaments Marcoumar seien mit 10 Euro pro Monat gering. Dem- zufolge sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen. N. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2010 beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventu- aliter sei die Sache zur erneuten Abklärung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welche das Privat- und Familienleben schützen würden, da seine Söhne über eine Bewilligung EG/EFTA besäs- sen und somit in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hätten. Er verfüge über ein offizielles Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche. Faktisch sehe er seine Söhne fast jeden Freitag und Samstag und - wenn ihre Mutter arbeite - meistens auch nach der Schule. Zudem telefoniere er zwei Mal täglich mit seinen Söhnen. Müsste er die Schweiz verlassen, wäre es ihm nicht möglich, diese intensive Beziehung fortzu- führen. Weiter würde eine Wegweisung das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK tangieren, da er sich bereits zwei Jahrzehnte in der Schweiz auf- halte. Ein Eingriff in das Grundrecht der Garantie des Familienlebens sei ge- mäss Art. 8 Abs. 2 EMRK beispielsweise dann statthaft, wenn die öffentli-
C-1545/2010 Seite 6 che Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Bei der Verhältnismässigkeits- prüfung sei eine etwaige strafrechtliche Verurteilung zu berücksichtigen. Das betreffende Verbrechen müsse eine gewisse Schwere aufweisen, um eine Wegweisung rechtfertigen zu können. Der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufstatbestand von Art. 62 Bst. b AuG nicht, da er insgesamt nur zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und 60 Tagen verurteilt worden sei. Ebenso liege keine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung gemäss Art. 62 Bst. c AuG vor, da die Lebenseinstellung einer Per- son (wie in casu das Rauchen und Alkohol trinken) für sich allein keinen Widerruf zu rechtfertigen vermöge. Er sei lediglich aufgrund seiner ge- sundheitlichen Probleme sozialhilfeabhängig. Seine soziale Integration sei weit fortgeschritten. Er spreche sehr gut Deutsch und sei mit den Le- bensverhältnissen in der Schweiz gut vertraut. Aus dem Integrationsprin- zip von Art. 4 AuG lasse sich grundsätzlich keine über die gesetzlichen Gebote hinausgehende Assimilationspflicht ableiten. Seit 2001 beziehe er Sozialhilfe, weil er aufgrund gesundheitlicher Probleme nur beschränkt arbeitsfähig sei. Gemäss den Absichten des Gesetzgebers müsse es sich beim Sozialhilfebezug gemäss Art. 62 Bst. e AuG um eine erhebliche und dauernde Unterstützung handeln. Die Arbeitsintegration erweise sich auch wegen der Wirtschaftskrise als sehr schwierig. Er halte sich seit 22 Jahren in der Schweiz auf. Das BFM habe diese Tatsache nicht berück- sichtigt und somit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. O. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 gut und setzte Rechtsanwältin Dr. iur. Tamara Nüssle als amtliche Parteivertreterin ein. P. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Q. Mit Schreiben vom 16. März 2012 gab die bisherige Rechtsvertreterin die Aufgabe ihrer Anwaltskanzlei und die Mandatsübergabe an den jetzigen Parteivertreter bekannt. Am 19. Juli 2012 bestätigte der neue Rechtsver- treter die Mandatsübernahme, ersuchte um Einsetzung als unentgeltli- chen Rechtsbeistand und machte kurze Ausführungen zur neuerlichen beruflichen und familiären Situation seines Mandanten.
C-1545/2010 Seite 7 R. Dazu aufgefordert, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2013 die Gelegenheit wahr, seine Beschwerde zu aktualisieren. S. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe- halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, wel- che sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver- waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf- fentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
C-1545/2010 Seite 8 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit- punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, welche am 21. November 2007 vom Migrationsamt des Kantons Zürich letztmals – für weitere fünf Jahre – verlängert worden ist. Auch wenn es die kantonale Migrationsbehörde offensichtlich versäumt hat, die formal noch bestehende EG/EFTA-Bewilligung zu widerrufen (Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP, SR 142.203]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 2.3 mit Hinweisen), ergibt sich deren Absicht, ein Aufenthaltsverfahren einzuleiten, aus einem an die Einwoh- nerkontrolle Volketswil gerichteten Schreiben vom 20. Februar 2009. Dar- in wurde um Zustellung eines neuen Aufenthaltsgesuchs mit Passkopie, Scanformular und Original-Ausländerausweis aufgrund neuer Aufent- haltsprüfung infolge Scheidung ersucht. Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Schreiben vom 6. Mai 2009 aufgefordert, zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen einzureichen, damit sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 9. März 2009 behandelt werden könne. In der Folge unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Zürich dem BFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Vor diesem Hintergrund erscheint es – nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen – als angezeigt, auf eine Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz zu verzichten, zumal die EG/EFTA-Bewilligung ohnehin am 31. De- zember 2012 abgelaufen ist.
C-1545/2010 Seite 9 Dem vorliegenden Verfahren liegt somit die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 9. März 2009 zugrunde, mit der er um Verlängerung/Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Die Streitsache untersteht deshalb in formeller und materieller Hinsicht dem neuen Recht. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim- mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013 (www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Wei- sungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zu- ständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Die Vorinstanz hat eine umfassende originäre Sachentscheidskompetenz (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden. 4. Aufgrund der am 7. August 1995 erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Italienerin und des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen ge- setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG). Mit Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002 wurde seine Rechtsstellung zwar vorübergehend insofern vorteilhafter, als sein Aufenthaltsanspruch während der gesamten formellen Dauer der Ehe bestand, ohne dass er zwingend dauernd in gemeinsamem Haushalt mit seiner aufenthaltsberechtigten Ehepartnerin hätte zusammenleben müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sowie Urteile des Bundesgerichts 2A.538/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.2, 2A.131/2005 vom 14. September 2005 E. 2.1, 2A.94/2004 vom 6. August 2004 E. 1.1 und 3.1 und BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Aufgrund der Scheidung der Ehegatten nach 13 Jahren Ehe ist der ehemals bestehende Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlänge-
C-1545/2010 Seite 10 rung der Aufenthaltsbewilligung definitiv erloschen, nicht jedoch die bis Ende 2012 gültige Bewilligung EG/EFTA (endete durch Ablauf [vgl. E. 3.1]). 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per- sonen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen- wohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf- enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familien- gemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 5.2 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Ertei- lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemäs- sen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemein- schaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein An- spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt ha- ben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche In- tegration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Die Ehegatten haben sich im September 1999 nach einer in der Schweiz gelebten Ehedauer von vier Jahren getrennt. Fraglos ist hingegen die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt. 6. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Be- schwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch
C-1545/2010 Seite 11 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und In- tegration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 6.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver- wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Art. 4 Abs. 1 und 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenle- ben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseiti- ger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen und Aus- länder am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Nachfolgend wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der aus- ländischen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevölke- rung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbe- sondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Art. 4 der Ver- ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick auf ihre Integration erwartet werden. 6.3 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1990 bis Juni 2009 wegen diversen Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden ist. Im Jahre 1997 erfolgte eine Verurteilung wegen Vergehens gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige. Wegen mehrfacher Drohung, Sachbe- schädigung und mehrfachen Tätlichkeiten wurde er im Jahr 2007 verur- teilt. Im darauffolgenden Jahr wurde er erneut wegen Drohung und Tät- lichkeiten und zusätzlich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdefüh- rers fallen massgebend ins Gewicht, denn sie zeigen auf, dass er über einen langen Zeitraum hinweg nicht gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren (vgl. Art. 4 Bst. a VIntA). Angesichts sei- nes Alters – das Geburtsjahr ist 1967 – kann ihm für die jeweilige Tatzeit auch keine Unreife bzw. jugendliche Uneinsichtigkeit zugutegehalten werden.
C-1545/2010 Seite 12 6.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdefüh- rers ist festzustellen, dass er seit dem 1. Juni 2006 bis 1. März 2013 durch die öffentliche Fürsorge mit bereits insgesamt rund Fr. 240'000.-- unterstützt werden musste. Der Beschwerdeführer hatte schon zu Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz grosse Mühe, sich in die hiesige Arbeitswelt zu integrieren. So wurde ihm laut ehemaligen Arbeitgebern immer wieder gekündigt, weil er beispielsweise Mitarbeiter und Arbeitgeber tätlich angegriffen habe, we- gen zu vielen ungenügend begründeten Absenzen, weil die Arbeit nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, oder er löste gar das Arbeitsver- hältnis selbst auf, weil ihm die Arbeit "zu schwer" gewesen sei. Gemäss einer Auskunft des Arbeitsamtes B._______ vom 27. Oktober 1994 hat sich der Beschwerdeführer nicht viel Mühe gegeben, eine Stelle zu fin- den. Zudem sei er wählerisch gewesen und seine Arbeitszeugnisse seien nicht die besten gewesen. Gemäss einem Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 22. September 2000 war der Beschwerdeführer trotz einer erstmals 1996 diagnostizierten Thrombangitis obliterans (Morbus Buer- ger) zu 100 Prozent arbeitsfähig, wobei eine Büroarbeit oder eine leichte- re körperliche Arbeit ohne Laufarbeit zumutbar gewesen wäre. Dies bes- tätigte auch sein Hausarzt mit Schreiben vom 6. März 2010. Dement- sprechend wurde der Antrag auf eine IV Rente abgelehnt. Laut Auszug aus dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde C._______ aus der Sitzung vom 5. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer vom 29. Sep- tember 2011 bis im Juli 2012 in der Jobwerkstatt B._______ gearbeitet. Seine gesundheitliche Situation habe sich derart verschlechtert, dass ihm sein Hausarzt vom 3. Juli bis zum 29. Dezember 2012 eine Arbeitsunfä- higkeit zu 100 % bescheinigt habe. Daraufhin sei er bei der IV zur Früher- fassung angemeldet worden. Laut Rechtsvertreter bemüht sich der Be- schwerdeführer momentan wieder um eine Arbeit bei der Jobwerkstatt. Zudem besitzt der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Betreibungs- register vom 11. März 2013 offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr 72'757.-- und Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 43'135.--. Diese Feststellungen sprechen nicht für eine berufliche Integration des Beschwerdeführers (vgl. Art. 4 Bst. d VIntA). So liegt denn auch laut Bun- desgericht keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Er- werbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialhilfeleis-
C-1545/2010 Seite 13 tungen abhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 6.5 Ansonsten sind Bemühungen des Beschwerdeführers, am gesell- schaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, festzustellen. Er gab an, sehr gut Deutsch zu können und mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz gut vertraut zu sein. Diese Kompetenzen fallen angesichts der mehrfachen Widerhandlungen gegen die Rechtsordnung, der fehlenden beruflichen Eingliederung und der damit einhergehenden fehlenden fi- nanziellen Absicherung jedoch nicht ins Gewicht. Insgesamt betrachtet kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz gesprochen werden. 6.6 Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von den in Bst. a genannten Kriterien – der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können na- mentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffen- de Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiederein- gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingun- gen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weite- re wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehe- partner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrati- onsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2013, Art. 50 AuG N 7 ff., sowie CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_932/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2) ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Kosovo) stark gefährdet wäre.
C-1545/2010 Seite 14 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er zu seinen Kindern, die mittlerweile volljährig sind, engen Kontakt pflege, ist fest- zuhalten, dass Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern schützt (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zu- zurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende auslän- dische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhän- gig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellati- on liegt hier nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die weder pflege- noch betreuungsbedürftig ist, sondern eher auf wohlwollende moralische Unterstützung durch seine Verwandten angewiesen ist. Der Kontakt kann jedoch anders als mit einer Aufent- haltsbewilligung aufrechterhalten werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerde- führers). 8. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Wegweisung würde sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) tangieren, da er sich bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz aufhal- te. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehen- der privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent- sprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen An- spruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwur- zelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bildet in diesem Zusammenhang nur ein Element unter anderen. Bei län- geren Anwesenheiten, welche mit keiner überdurchschnittlichen Verbun- denheit mit den hiesigen Verhältnissen einhergegangen sind, hat das Bundesgericht das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs direkt gestützt
C-1545/2010 Seite 15 aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV wiederholt verneint (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2012 vom 17. Januar 2012 E. 3.1). Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit Februar 1988 möglicherweise ununterbrochen in der Schweiz befindet, vermochte er sich weder in be- ruflicher noch in sozialer Hinsicht erfolgreich zu integrieren. Fraglos kann im Lichte der beschriebenen Praxis daher nicht von einer derart starken Verbundenheit gesprochen werden, die einen entsprechenden Aufent- haltsanspruch zu begründen vermöchte. 9. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies- sende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aus- drücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektie- rung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die fi- nanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereinglie- derung im Herkunftsland (Bst. g). 9.1 Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht. Aber auch aus den weiteren Aspek- ten (Bst. e – g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung erfordern würde. Trotz seiner gesundheitlichen Prob- leme wurde dem Beschwerdeführer während langer Zeit 100-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert. Laut Arztbericht wären dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten durchaus zumutbar. Die Behandlung seiner Krankheit ist in seinem Heimatland sichergestellt und das Medikament Marcoumar ist erhältlich und erschwinglich. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit fällt zwar mit inzwischen rund 25 Jahren nicht mehr kurz aus, kann aber für sich alleine nicht entscheidend sein. Eine Rückkehr erscheint dennoch zumutbar, zumal er erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist. 10. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
C-1545/2010 Seite 16 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste- hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge- kommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.6 und 3.7). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 11. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 11.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an- sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr- dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu- mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-712/2010 vom 19. August 2011 E. 9.2 mit Hinweisen). 11.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzug geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Die medizinische Versorgung ist – wie bereits
C-1545/2010 Seite 17 andernorts erwähnt – gewährleistet. Der Beschwerdeführer muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in sei- nem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten. 12. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 13. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechts- verbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die notwen- digen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Instanz zu übernehmen. In Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist daher eine Ent- schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt) auszurichten. Dieser Betrag wird den beiden Rechtsvertreter entsprechend ihrem Aufwand anteilsmässig zugesprochen (RA Nüssle Fr. 1'500.--, RA Ebnöter Fr. 300.--). Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-1545/2010 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Für die anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwaltin Tamara Nüssle eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt) und Rechtsanwalt Urs Ebnöter eine Entschädigung von Fr. 300.- (inkl. MwSt) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...], N-Dossier [...] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. ZH [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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