B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1542/2015
Urteil vom 27. Januar 2016 Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1542/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1966) reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein, wo er u.a. als Lastwagenchauffeur arbeitete. 2002 folgten ihm im Rahmen des Familiennachzugs seine da- malige kosovarische Ehefrau und die fünf gemeinsamen, mittlerweile er- wachsenen Kinder. Im Januar 2012 liessen sich der Beschwerdeführer und die erste Ehefrau scheiden. Im November 2013 heiratete er die Schweizer Bürgerin Z., mit der er bereits seit 1996 eine aussereheliche Be- ziehung unterhalten hatte (vgl. SEM act. 1 S. 15 u. 32 f.). B. Das Bezirksgericht A. verurteilte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher ver- suchter und vollendeter Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe (Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH act.] 31). Auf Berufung hin er- höhte das kantonale Obergericht mit Urteil vom 5. September 2012 die Strafe. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten (eventual-)vor- sätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehr- fachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Drohung, der vollendeten und versuchten Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Tätlichkeiten und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Freiheitsstrafe (vgl. ZH act. 32). Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 ab (vgl. SEM act. 1 S. 1 – 10). C. Das kantonale Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 10. September 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (vgl. SEM act. 1 S. 17 – 23). Den Rekurs betreffend den Zeit- punkt der Wegweisung wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 ab (vgl. SEM act. 1 S. 24 – 33). D. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2015 nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug in sein Hei- matland Kosovo entlassen (vgl. ZH act. 50; 54; 58).
C-1542/2015 Seite 3 E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 8 S. 43 – 60) ver- fügte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2015 ein fünfzehnjähri- ges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von neun Jahren hingewiesen. Trotz des langen Strafvollzuges könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft regelkonform verhalten werde. Daran ändere nichts, dass er sich im Strafvollzug wohl verhalten und aktiv ein Lernprogramm absolviert habe. Eine Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme für die Dauer von 15 Jahren sei auch unter Berück- sichtigung der aktuellen familiären Verhältnisse angezeigt. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2015 beantragt der Beschwerdefüh- rer, das Einreiseverbot sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu verfügen. Die Fernhaltedauer von fünfzehn Jahren müsse den absolut schwerwie- gendsten Fällen vorbehalten bleiben. In der wortkargen Begründung der Verfügung beschränkten sich die Ausführungen zum privaten Interesse auf eine lapidare Anmerkung. Selbst wenn man von einem «Einsatzverbot» mit dem Höchstmass von 15 Jahren ausgehen würde, müssten die gewichti- gen Privatinteressen, d.h. lange Anwesenheitsdauer und die familiären Bindungen, zu einer Reduktion der Verbotsdauer führen. Die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen. Zu berücksichtigen seien die gute Legalprognose, das tadellose Verhalten im Vollzug, das er- folgreich absolvierte Lernprogramm TRIAS I und dass er die Delikte im Kontext einer belastenden Familienkonstellation begangen habe. Die fami- liäre Situation präsentiere sich heute anders. Zur Ex-Ehefrau und den Kin- dern habe er schon lange keinen Kontakt mehr. Auch sonst bestehe keine Gefährdung. Die Interessen der Ehefrau und ihres Sohnes, für den er wie ein Vater sei, müssten gewürdigt werden. Ein Einreiseverbot würde die per- sönlichen Kontakte unverhältnismässig stark beeinträchtigen. Dass die Eheleute sich während der nächsten 15 Jahre nur während der Ferienzei- ten der arbeitstätigen Ehefrau im Kosovo sehen könnten, stelle einen kaum tragbaren Grundrechtseingriff dar, der mit Suspensionen nicht wesentlich gemildert werde. Das Einreiseverbot dürfe im Ergebnis nicht nochmals eine Strafe darstellen. Es bestehe kein Anlass, über die vom Gesetz vorgese- hene fünfjährige Regelhöchstdauer hinauszugehen.
C-1542/2015 Seite 4 G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 die Ab- weisung der Beschwerde. Es bestehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche die Überschreitung der Regel- höchstdauer rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe wiederholt hochwer- tige Rechtsgüter schwer verletzt, weshalb auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf zu nehmen sei. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jah- ren erscheine als angemessen. Daran vermöge auch das geltend ge- machte aktuelle familiäre Verhältnis nichts zu ändern. Die Ehegatten hätten schon anlässlich ihres Eheschlusses nicht davon ausgehen können, dass ein Zusammenleben in der Schweiz möglich sein würde. H. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
C-1542/2015 Seite 5 gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insb. vor, wenn gesetzliche Vorschriften miss- achtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchs- tens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Ver- hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän- dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti- gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Das Einreiseverbot knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist indes naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichti- gen, was sich im Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 AuG klar ausdrückt und auch der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl. BBl 2002 3760; Urteil des BVGer C-2089/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2 m.H.). Bei Drittstaatsan- gehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Be- deutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II 5 E. 4.2). Zu beachten ist im Weiteren, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während
C-1542/2015 Seite 6 der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrations- behörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vor- dergrund. Daraus ergibt sich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied- staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom 13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestat- ten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009] i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 4. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Begründung der angefochtenen Ver- fügung als «überaus wortkarg» und beanstandet, die vorgängig geltend gemachten privaten Interessen seien von der Vorinstanz mit einer «lapida- ren Anmerkung» abgehandelt worden. Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer rügt aber keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt keinen kassatorischen Antrag, weshalb davon auszugehen ist, dass er kein Interesse an einer entsprechenden Prüfung hat. Eine solche Prü- fung ist in casu auch nicht von Amtes wegen geboten (vgl. BVGE 2013/33 E. 3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). 5. Die Vorinstanz stützt das auf die Dauer von fünfzehn Jahren befristete Ein- reiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und begründet dieses primär mit der Verurteilung zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Verbotsdauer auf ma- ximal fünf Jahre («Regelhöchstdauer»). Die Verhältnismässigkeit der an- gefochtenen Verfügung, insbesondere der Fernhaltedauer, wird nachfol- gend geprüft (E. 6). Zu Recht nicht bestritten wird, dass der Beschwerde- führer durch die von ihm verübten Straftaten (vgl. E. 6.2.1 ff.) unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat (vgl. E. 3.1).
C-1542/2015 Seite 7 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensaus- übung zu Recht nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen hat, und – falls diese Frage bejaht wird – welche Dauer des Einreiseverbots angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht bei dieser Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen anderer- seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält- nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 6.2 Die fünfjährige Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots kann über- schritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkrimi- nalität mit grenzüberschreitendem Charakter, aus der mehrfachen Bege- hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwie- gende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 sowie BGE 139 II 121 E. 6.3 je m.H.). Dieses Kriterium ist im Folgenden im Rahmen der Ge- wichtung des öffentlichen Interesses zu prüfen. 6.2.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren geht darauf zurück, dass seine Ex-Ehefrau und die gemein- samen Kinder im Januar 2009 Strafanzeige gegen ihn wegen jahrelanger häuslicher Gewalt und Drohungen einreichten. Die Strafuntersuchung ergab in der Folge ein klares Bild, in dem der Beschwerdeführer als «ei- gentlicher Familientyrann» erschien, der seine Ehefrau und die gemeinsa- men Kinder über Jahre hinweg mittels Ausübung und Androhung von Ge- walt, mit ständiger Überwachung und durch die alleinige Verwaltung der finanziellen Mittel der Familie kontrolliert hatte (vgl. ZH act. 32 S. 17). 6.2.2 Der gravierendste Vorfall – der letzten Endes als versuchte (even- tual-)vorsätzliche Tötung qualifiziert wurde – ereignete sich im Sommer
C-1542/2015 Seite 8 2005, als der Beschwerdeführer seiner ältesten Tochter, die ihm vorgehal- ten hatte, eine aussereheliche Beziehung zu führen, in einer Lagerhalle ein Schlinge um den Hals legte und sie daran aufhängte. Die Tochter verlor das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam, sagte der Vater zu ihr, sie habe Glück gehabt, das nächste Mal würde er es tun (vgl. ZH act. 32 S. 34). Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest: «Die Gefahr des To- des der Tochter war (...) derart gross, dass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten ab- wenden können. Zudem war es auch der Tochter nicht möglich, sich selber hinreichend zu schützen, da sie, als sie vom Beschwerdeführer an dem um ihren Hals gelegten Seil in die Höhe gezogen wurde, dessen Schlinge nicht festhalten konnte, keine Luft mehr bekam und das Bewusstsein verlor. Der Beschwerdeführer konnte das Risiko nicht kalkulieren und gab das Ge- schehen mithin aus der Hand. Der Nichteintritt des Erfolgs hing hier somit überwiegend von Glück und Zufall ab» (vgl. Urteil 6B_655/2012 E. 3.5). 6.2.3 Diverse weitere Straftaten zeugen davon, dass der Beschwerdefüh- rer über Jahre hinweg, wiederholt und bis kurz vor seiner Verhaftung mas- sive Delikte gegen das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität zu Lasten seiner Familie verübt hat. So schlug er im Februar 2007 seine jüngste Tochter ins Gesicht, bis sie aus dem Mund blutete, und würgte sie mit beiden Händen, dies weil sie eine Prüfung nicht bestanden und ihn nicht umgehend darüber informiert hatte (vgl. ZH act. 32 S. 49). Ebenfalls im Jahr 2007 schlug er dem damals 14-jährigen jüngsten Sohn einen Brot- korb aus Plastik über den Kopf und fügte ihm eine blutende Wunde zu (vgl. ZH act. 32 S. 56 f.). Im Januar 2009 drohte er seiner ältesten Tochter mit dem Tod, falls sie ihren Widerstand gegen eine Heirat mit einem Mann aus dem Kosovo nicht aufgebe (vgl. ZH act. 32 S. 46 f.), und versetzte seiner damaligen Ehefrau einen Fusstritt (vgl. ZH act. 32 S. 57 f.). Neben diesen – und weiteren – Gewaltdelikten verübte er auch Vermögensdelikte zu Lasten seiner beiden älteren Töchter, indem er deren von ihm verwaltete finanzielle Mittel zweckwidrig verwendete (vgl. ZH act. 32 S. 62 ff.). 6.2.4 Das kantonale Obergericht erblickte im Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen des Beschwerdeführers keinen Anlass für eine Straf- minderung. Sodann habe er zwar einige Vorwürfe in stark abgemilderter Form eingestanden und diesbezüglich sein Bedauern geäussert, den über- wiegenden Teil der Vorwürfe aber bestritten, weshalb ihm weder Reue noch Einsicht zugutezuhalten seien (vgl. ZH act. 32 S. 71 f.). Im Jahr 2010
C-1542/2015 Seite 9 attestierte ihm eine psychiatrische Gutachterin akzentuierte Persönlich- keitszüge mit erhöhter Gewaltbereitschaft, gestörter Affektkontrolle und eingeschränkter Empathiefähigkeit (vgl. ZH act. 50 S. 3). 6.2.5 Im Strafvollzug arbeitete der Beschwerdeführer in der Gefängnisbä- ckerei und musste nie diszipliniert werden (vgl. ZH act. 50 S. 2). Er zeigte kein deliktsrelevantes Verhalten. Bei der Tataufarbeitung wurde ihm eine positive Entwicklung attestiert. Er habe sich in der Beratung mit schwieri- gen Themen auseinandergesetzt, Risikofaktoren herausgearbeitet und das TRIAS-Programm absolviert. Zu beachten sei, dass sich die Delikte im Rahmen einer hochspezifischen innerfamiliären Belastungssituation ereig- net hätten und sich die familiäre Situation gänzlich verändert habe. All dies führte dazu, dass er anfangs 2015 vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Berücksichtigt wurden dabei auch praktische Überlegun- gen wie jene, dass eine höhere Reststrafe den Bewährungsdruck begüns- tigt und die Rückkehr in die Heimat zu einer grösseren räumlichen Tren- nung von den in der Schweiz verbleibenden Opfern führt. Die Legalprog- nose wurde aber als «weiterhin belastet» qualifiziert. Negativ bewertet wur- den das Leugnen und die fehlende Thematisierung der versuchten Tötung seiner Tochter. Es bestehe keine umfassende Problemeinsicht. Da er sich nicht in einer deliktsorientierten Therapie mit dem Deliktmechanismus und seinen tatrelevanten Persönlichkeitsdefiziten auseinandergesetzt habe, bestehe eine gewisse Unsicherheit bezüglich der langfristigen Stabilität und realistischen Umsetzbarkeit der erlernten Fähigkeiten. Ob er in Zukunft deliktfrei leben werde, sei nicht nur von seinen Lebensumständen im Ko- sovo abhängig, sondern auch davon, ob es ihm gelingen werde, den Nach- reifungsprozess der letzten Jahre in Freiheit aufrechtzuerhalten. Dafür habe er die Grundvoraussetzungen erarbeitet. Sein soziales Beziehungs- netz im Heimatland sollte ihm eine stützende Basis für ein deliktfreies Le- ben bieten. Die bedingte Entlassung erscheine «unter legalprognostischen Gesichtspunkten vertretbar» (vgl. ZH act. 50). 6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in massiver Weise delinquiert und wiederholt das hochran- gige Rechtsgut der körperlichen Integrität – und zwar teilweise in sehr schwerer Weise – verletzt hat. Die Legalprognose ist aufgrund der nicht uneingeschränkt vorhandenen Problemeinsicht weiterhin belastet. Auch wenn die Rückfallgefahr insbesondere zufolge der geänderten Familien- konstellation als gering eingestuft wird, besteht nach wie vor ein Risiko, das erheblich ins Gewicht fällt, weil im Realisierungsfalle hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben in gravierender Weise verletzt werden
C-1542/2015 Seite 10 könnten. Vom Beschwerdeführer geht daher auch zum heutigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhal- temassnahme zulässt (Art. 67 Abs. 3 AuG). 6.3 Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte- resse auszugehen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen- merk der Massnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Gewichtig ist sodann das generalpräventive Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine konsequente Massnahme- praxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.) 6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der von der Vorinstanz ver- fügten Verbotsdauer von 15 Jahren sei die «absolut höchstmögliche Dauer für die absolut schwerwiegendsten Fälle» verfügt worden. Die Obergrenze von 15 Jahren erscheine grundsätzlich problematisch, weil fraglich sei, ob die Wertungen des Verfassungsgebers in Art. 121 Abs. 5 BV als verbindlich erachtet werden könnten. Bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot stelle das Doppelte der Regelhöchstdauer dar. Der Ermessensspielraum dürfe im Sinne der Voraussehbarkeit des Rechts nicht zu weit sein und das Ein- reiseverbot dürfe nur administrativ-rechtlichen Sicherheitsinteressen die- nen (vgl. PETER BOLZLI, Unbefristete Einreiseverbote nicht mehr zulässig, in: dRSK, publiziert am 6. Oktober 2014, N. 20 f.). 6.4.1 Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen die- jenige zu wählen ist, die der Verfassung am besten entspricht, ist allgemein anerkannt und bezieht sich auch auf Verfassungsbestimmungen, die – wie Art. 121 Abs. 5 BV – nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). Dies gebietet es, die dort vorgesehene maximale Verbots- dauer von 15 Jahren zu berücksichtigen, dies ungeachtet der vom Be- schwerdeführer angesprochenen Problematik der in ebendieser Bestim- mung vorgesehenen fünfjährigen Mindestdauer. An der mit BVGE 2014/20 begründeten Praxis, wonach die Verbotsdauer in Fällen, bei denen von ei- ner schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen ist, bis maximal 15 Jahre betragen kann, ist daher festzuhalten (betreffend den «Wiederholungsfall» vgl. jüngst das Urteil des BVGer C-535/2013 vom
C-1542/2015 Seite 11 9. Juli 2015 E. 8.5). Vom sich daraus ergebenden Ermessen haben die Be- hörden pflichtgemäss Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). 6.4.2 Den Behörden eröffnet sich bei Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr ein erheblicher Ermessensspielraum: die Verbotsdauer kann fünf bis fünfzehn Jahre betragen. In der Praxis wurden in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und insbesondere zwecks Wahrung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gewisse Leitlinien entwi- ckelt. So darf eine maximale Verbotsdauer von zehn Jahren in der Regel nur überschritten werden, wenn von einer schwerwiegenden Gefahr für be- sonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität und Gesundheit auszugehen ist (BVGE 2014/20 E. 8.2; vgl. zu dieser «Abstufung» BOLZLI, a.a.O., N. 22; vgl. etwa auch Urteil des BVGer C-6049/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2.2.5). In einem weiteren, kürzlich ergangenen Urteil waren zwar Gewaltdelikte zu befürchten. Weil sich der Beschwerdeführer aber sehr ernsthaft bemüht hatte, sich mit sei- nen Taten und deren in seiner Persönlichkeit zu suchenden Auslösern aus- einanderzusetzen, wurde die Fernhaltedauer auf zehn Jahre festgelegt (vgl. Urteil des BVGer C-3739/2014 vom 9. März 2015 E. 7.3 und E. 8). Dieselbe Fernhaltedauer wurde in weiteren Fällen, bei denen ebenfalls De- likte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter zu befürchten waren, fest- gelegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2758/2013 vom 6. August 2015). In einem kürzlich ergangenen Entscheid hielt das Gericht sodann fest, vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses erscheine eine Fernhalte- dauer von 12 Jahren angezeigt (vgl. Urteil C-394/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 7.2.3: über Jahre hinweg immer intensivere Verletzungen sehr hochwertiger Rechtsgüter; zuletzt Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren u.a. we- gen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung; mehrmalige Disziplinierun- gen im Strafvollzug; Zweifel an der Wirksamkeit der im Strafvollzug absol- vierten Therapien; nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr). 6.4.3 Die skizzierte Praxis zeigt auf, dass die maximale Fernhaltedauer von fünfzehn Jahren den schwerwiegendsten Fällen vorbehalten ist, in denen ein ausserordentlich stark ausgeprägtes öffentliches Fernhalteinteresse das Ausschöpfen des Massnahmerahmens verlangt und keine erheblichen privaten Interessen vorliegen, die für eine Reduktion der Fernhaltedauer sprechen (vgl. etwa die Urteile des BVGer C-3434/2014 vom 16. Septem- ber 2015 [diverse Vorstrafen; längerfristige Freiheitsstrafe u.a. wegen vor- sätzlicher Tötung; widerrechtliches Verhalten während dem Beschwerde- verfahren]; Urteil C-417/2012 vom 8. Juni 2015 [längerfristige Freiheits- strafe u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung; mehrjährige Deliktsperiode;
C-1542/2015 Seite 12 keine echte Einsicht und Reue]; Urteil C-6635/2013 vom 19. Mai 2015 [län- gerfristige Freiheitsstrafe wegen Sexualdelikten; Deliktserie; keine Einsicht in das Unrecht]; Urteil C-3076/2013 vom 12. März 2015 [längerfristige Frei- heitsstrafe wegen Sexualdelikten; mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht; keine günstige Prognose]; C-1054/2012 vom 26. November 2014 [mehrfache längerfristige Freiheitsstrafen, u.a. wegen Drogendelikten]). 6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Familie in der Schweiz über Jahre hin- weg tyrannisiert, massive physische und psychische Gewalt ausgeübt und ausserordentliches Leiden verursacht. Eine vollständige Problemeinsicht kann ihm nicht attestiert werden. Es besteht nach wie vor eine Rückfallge- fahr (vgl. E. 6.2.5 f.), die erheblich ins Gewicht fällt, weil das Leben das höchste Rechtsgut überhaupt ist und deshalb auch eine geringe Wahr- scheinlichkeit künftiger Störungen nicht hingenommen werden darf (vgl. Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 6.2). Zu berück- sichtigen ist indes auch, dass sich die Familienkonstellation zwischenzeit- lich anders präsentiert und dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug die Grundvoraussetzungen für ein gewaltfreies Leben erarbeitet hat (vgl. E. 6.2.5). Es rechtfertigt sich daher nicht, den maximalen Massnahmerah- men gänzlich auszuschöpfen. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung der skizzierten Praxis (E. 6.4.2 f.) spricht das be- sonders ausgeprägte öffentliche Fernhalteinteresse allerdings für eine Fernhaltedauer von deutlich mehr als zehn Jahren. 6.6 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers und seiner Familienangehörigen gegenüber zu stellen. Der Be- schwerdeführer macht geltend, es seien auch die Interessen seiner jetzi- gen Ehefrau und deren Sohn zu würdigen (vgl. Sachverhalt Bst. F). 6.6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss glaubhaften eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (vgl. ZH act. 40/3 S. 8). Zu berücksichtigen sind die aktuellen Familienver- hältnisse. Im November 2013 hat der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs die Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. 1966) geheiratet, mit der er bereits seit dem Jahr 1996 eine Beziehung pflegte und deren mittlerweile 22-jähriger Sohn P._______ ihn seit langer Zeit als seinen Va- ter betrachtet (vgl. ZH act. 40/4). Die Ehefrau bringt vor, das Einreiseverbot habe für die ganze Familie fatale Folgen, sowohl in seelischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. SEM act. 8 S. 43 f.).
C-1542/2015 Seite 13 6.6.2 Die Beschränkung des Familienlebens ist in erster Linie darauf zu- rückzuführen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Die Pflege des regel- mässigen persönlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie deren Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 6.6.3 Die geltend gemachten privaten bzw. familiären Interessen werden in verschiedener Hinsicht relativiert. So werden dem Beschwerdeführer Be- suchsaufenthalte in der Schweiz nicht schlechthin untersagt. Es steht ihm die Möglichkeit offen, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren Sohn kann mithin bis zu einem gewissen Grad mit kon- trollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden. Zudem können ihn diese im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhal- ten. Dennoch kann ein Familienleben nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden, womit die Ehegatten allerdings bereits im Zeitpunkt der Heirat rechnen mussten (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 f.). Zu berücksich- tigen ist überdies, dass der Sohn der Ehefrau mittlerweile erwachsen und ungeachtet seiner gesundheitlichen Probleme (vgl. ZH act. 40/4) kein be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Dass die Ehefrau und der Sohn ihm offenbar nicht in den Kosovo zu folgen beabsichtigen, ist zwar nachvollziehbar. Anzumerken ist aber, dass die Ehefrau die im Kosovo lebende Familie des Beschwerdeführers (insb. drei Brüder leben dort) kennt und zumindest zu einem früheren Zeitpunkt Pläne für ein gemeinsames Leben im Kosovo bestanden (vgl. ZH act. 40/3 S. 8). Aus all diesen Gründen ist den geltend gemachten privaten Interessen im vorliegenden Fall nur ein geringes Gewicht beizumessen. 6.7 Zusammenfassend führt die Gegenüberstellung des erheblichen öf- fentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bzw. an ausschliesslich kontrollierten Einreisen und dem privaten Interesse das
C-1542/2015 Seite 14 Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse deutlich überwiegt. In Würdigung aller Umstände ist das Einreiseverbot auf die Dauer von 12 Jahren festzulegen. Nicht zu beanstanden ist die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im Schengener-Informationssystem (vgl. E. 3.3). 7. Die in der angefochtenen Verfügung festgelegte Dauer des Einreiseverbots verletzt Bundesrecht, soweit sie über 12 Jahre hinausgeht (Art. 49 VwVG). Mit der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots auf 12 Jahre wird dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise entsprochen, so dass die Be- schwerde teilweise gutzuheissen ist. 8. Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist ihm sodann eine gekürzte Parteientschädi- gung zuzusprechen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Die Fest- setzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Berücksichtigung des not- wendigen und anrechenbaren Aufwands sowie der Praxis in vergleichba- ren Fällen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv S. 15
C-1542/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Das Einreiseverbot wird auf die Dauer von 12 Jahren, d.h. bis zum 1. Feb- ruar 2027, befristet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegolten. Der Rest- betrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 600.- (inkl. Barauslagen) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Kilian Meyer
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