B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1537/2013

U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 5 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien

X._______, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-1537/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener Staatsangehöriger der Domi- nikanischen Republik, verheiratete sich im August 2000 mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau. Gestützt darauf gelangte er im Mai 2001 in die Schweiz und erhielt im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilli- gung, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde; letztmals bis zum 11. Mai 2012. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor (geboren 2001, 2004 bzw. 2011). B. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz trat der Be- schwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 2 Jahren) verurteilt. Der Strafrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2001 17 Portionen Kokain mit einem Gesamtgewicht von ca. 4,5 Gramm auf sich getragen habe mit der Ab- sicht, diese zu verkaufen, und dass er versucht habe, sich einer Polizei- kontrolle zu entziehen. Zudem habe er wiederholt Kokain konsumiert (Ak- ten der Migrationsbehörde des Kantons Zürich [MA ZH act.] 8). Diese Straftat führte am 19. September 2001 zu einer ersten Verwarnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (MA ZH act. 9). Mit Strafbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. März 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Frei- heitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm versagt. Der Strafrichter sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli und August 2003 wiederholt Kokain in Mengen von 3,5 bis 5 Gramm gekauft, portioniert und weiterverkauft habe (MA ZH act. 13). Der ebenfalls von der Bezirksstaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 2. März 2004 verfügte Widerruf des mit Strafbefehl der Bezirksstaatsan-

C-1537/2013 Seite 3 waltschaft Zürich vom 13. August 2001 gewährten bedingten Strafvoll- zugs wurde auf Einsprache hin vom Bezirksgericht Zürich in einer Verfü- gung vom 16. Juni 2004 aufgehoben und die Probezeit wurde um ein wei- teres Jahr verlängert (MA ZH act. 14 und 15). Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 1. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz (Entwendung zum Gebrauch, Verletzung von Ver- kehrsregeln sowie Fahrens ohne Führerausweis) und wegen Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (MA ZH act. 19). Letzterwähnte Urteile führten am 19. Januar 2005 zu einer weiteren Ver- warnung des Beschwerdeführers durch die Migrationsbehörde des Kan- tons Zürich (MA ZH act. 20). Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 wurde der Be- schwerdeführer der mehrfachen schweren Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz, der Übertretung dieses Gesetzes, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen und (in teilweisem Zusatz zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

  1. Dezember 2004) zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu ei- ner Busse von Fr. 300.- verurteilt. Auf Berufung hin bestätigte das Kan- tonsgericht St. Gallen in einem Urteil vom 9. November 2011 den vor- instanzlichen Schuldspruch und die ausgesprochene Busse, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf drei Jahre (unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 18 Monate). Auch das zweitinstanzliche Gericht sah als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 bei einer von Dritten organisierten Kokainlieferung aus Kolumbien (versteckt in hunder- ten von Bananenkisten) mitgeholfen hatte, die Ware aus- und umzuladen und dafür Fr. 10'000.- bezog. Das Gericht erachtete zudem als erstellt, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern vereinbart hatte, den Ver- kauf von zwei Kilogramm Kokain aus einer im März 2008 erfolgten Liefe- rung zu übernehmen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer regelmässig Kokain konsumiere, sowie dass er am 8. Mai 2008 im Verlaufe einer Auseinandersetzung seine Ehefrau geschlagen und ge- würgt, sich anschliessend einer Verhaftung widersetzt und dabei einen Polizisten verletzt habe. Am 30. August 2009 schliesslich habe der Be- schwerdeführer in einer Bar eine Drittperson attackiert, ihr Bier über den

C-1537/2013 Seite 4 Kopf geschüttet und ins Gesicht geschlagen, so dass das Opfer zu Boden gestürzt sei und sich dabei nebst einer Rissquetschwunde eine Hirner- schütterung zugezogen habe (MA ZH act. 58). Am 30. Januar 2012 erging durch Urteil des Ministerio pubblico des Kan- tons Tessin (als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011) eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Ent- wendung zum Gebrauch und einer Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz, begangen am 26. Oktober 2011 (MA ZH act. 67). C. Die bisherige Straffälligkeit und eine massive, über lange Jahre hinweg bestandene Sozialhilfeabhängigkeit führten dazu, dass die Migrationsbe- hörde des Kantons Zürich in einer Verfügung vom 27. Juli 2012 dem Be- schwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verwei- gerte und ihn aus der Schweiz weg wies (MA ZH act. 70). Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Das Bundesamt für Migration (BFM; seit 01.01.2015 Staatssekretariat für Migration SEM) verfügte über den Beschwerdeführer auf Antrag der kan- tonalen Migrationsbehörde hin und nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs am 15. Februar 2013 ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz eine Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Fernhalte- massnahme nahm die Vorinstanz Bezug auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. Sein Verschulden wiege schwer und es könne ihm aus ausländerrechtlicher Sicht keine gute Prognose gestellt werden. Vielmehr sei von einem schweren Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen. Demgegenüber könnten die geltend gemachten familiären Interessen nicht ausschlaggebend sein. Zum einen habe seine Familie den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, wiederholt und schwer zu delinquieren. Zum anderen hätten auch diese Familienangehö- rigen in grossem Umfang Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe bean- sprucht und könnten deshalb nicht als integriert gelten. E. Am 21. März 2013 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt darin, es sei sowohl von aufenthaltsbeendenden Massnahmen

C-1537/2013 Seite 5 wie auch von einem Einreiseverbot abzusehen. In Bezug auf letzteren Antrag brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Vorinstanz ge- he zu Unrecht von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, lägen doch die von ihm begangenen Straftaten be- reits Jahre zurück und habe er sich seither wohl verhalten. Die zuletzt abgeurteilten Delikte seien situationsbedingt zustande gekommen. So habe er sich am Handel mit Kokain beteiligt, um seine eigene (inzwischen überwundene) Sucht zu finanzieren. Der Übergriff auf einen Polizisten bei seiner Verhaftung sei geschehen, weil er alkoholisiert gewesen und trotz seines Asthmaleidens mit einem Pfefferspray attackiert worden sei. Im Übrigen sei ihm von den Straf- und Strafvollzugsbehörden eine günstige Prognose gestellt worden; dies ergebe sich unter anderem aus der Ge- währung des (teilweise) bedingten Strafvollzuges und der Unterbringung in einer offenen Strafanstalt, aber auch aus der Gewährung von Urlaub während des unbedingt angeordneten Strafvollzuges. Was die gegen ihn ergangenen Vorstrafen betreffe, so seien diese grösstenteils verjährt und gelöscht; sie dürften ihm zur Begründung einer Administrativmassnahme nicht mehr entgegengehalten werden. Schliesslich und endlich verletze die Vorinstanz mit der angeordneten Fernhaltemassnahme seinen An- spruch auf Wahrung des Familienlebens. F. Ein vom Beschwerdeführer im Nachgang zu einer Zwischenverfügung am 15. Mai 2013 gestelltes, gegen den Instruktionsrichter gerichtetes Aus- standsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einer Zwi- schenverfügung vom 13. März 2014 abgewiesen (Ausstandsverfahren C-2846/2013). G. Am 18. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug ent- lassen und noch gleichentags in die Dominikanische Republik ausge- schafft (MA ZH act. 88 und 89). Sein seitheriger Aufenthaltsort ist nicht bekannt und eine Zustelladresse in der Schweiz wurde trotz entspre- chender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mitge- teilt. H. Am 24. April 2013 erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Strafan- zeige gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Verdachts auf Sozialhilfebetrug (MA ZH act. 92). Den Beiden wurde seitens der An- zeigeerstatterin vorgeworfen, zwischen Mai 2001 und April 2013 Sozialhil-

C-1537/2013 Seite 6 fe in der Höhe von insgesamt Fr. 612'155.95 bezogen und dabei ein zeit- weise erzieltes Erwerbseinkommen und die zeitweise Landesabwesen- heit ihrer Kinder pflichtwidrig nicht deklariert zu haben. Das solchermassen eingeleitete Strafverfahren wurde von der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen dessen Landesabwesenheit mit einer Verfügung vom 3. März 2014 sistiert (MA ZH act. 93). I. In einer ersten Vernehmlassung vom 10. April 2014 schloss die Vor- instanz auf Abweisung der Beschwerde. J. Im Nachgang zu einer Änderung in der Rechtsprechung zur Frage der Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) vom Bundesverwal- tungsgericht zur ergänzenden Stellungnahme eingeladen, zog die Vor- instanz die angefochtene Verfügung am 12. November 2014 teilweise in Widererwägung und legte das vormals unbefristete Einreiseverbot auf ei- ne Dauer von fünfzehn Jahren fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanz-

C-1537/2013 Seite 7 liche Verfügung richtet (Art. 50 und 52 VwVG). Was hingegen den Antrag 1.1 des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelschrift vom 21. März 2013 betrifft, wonach "von allfälligen Massnahmen der Beendigung mei- nes Aufenthaltes abzusehen" sei, kann darauf – wie vom Bundesverwal- tungsgericht in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 bereits mitge- teilt – mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit nicht eingetre- ten werden. Denn Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Rechtliche Aspekte, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 404). Die Nichterneuerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erfolgte in Beachtung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung durch die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (vgl. dazu grundlegend Art. 40 AuG). Diese Verfü- gung wäre rechtsmittelweise auf dem kantonalen Rechtsmittelweg anzu- fechten gewesen, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtete. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab- weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegen ausländische Personen ver- fügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Des Weiteren kann es gegen solche Personen ein Einreise-

C-1537/2013 Seite 8 verbot verhängen, wenn sie Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung ei- nes Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederho- lungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Ver- hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän- dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an bereits verwirklichtes Fehlverhalten des Betroffe- nen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezial- prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alter- nativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin- ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan- gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das vom Be- schwerdeführer sinngemäss angerufene Verwertungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befin- den oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, selbst nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Auslän- ders während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubezie- hen (Urteil des BGer 2C_784/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3.4 mit Hinwei- sen).

C-1537/2013 Seite 9 3.4 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü- gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.5 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorlie- gen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, kör- perliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delin- quenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einrei- severbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener In- formationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten aus-

C-1537/2013 Seite 10 gedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Per- son aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II- Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Vorausset- zung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die ge- stützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesen- heit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist ins- besondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II- Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 5. 5.1 Dass das von der Vorinstanz ursprünglich verhängte, unbefristete Ein- reiseverbot sich nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt, wurde bereits angedeutet. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) ist je-

C-1537/2013 Seite 11 des Einreiseverbot, das sich auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt – und damit auch die angefochtene Fernhaltemassnahme – zwingend zu befris- ten. Ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise auf fünfzehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme begründet die Vor- instanz mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwischen August 2001 und Juli 2010 bzw. November 2011 fünf Strafurteile erwirkt. Nach zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Handels mit bzw. Konsums von Kokain musste er mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2010 bzw. des Kantonsge- richts St. Gallen vom 9. November 2011 erneut, diesmal wegen mehrfa- chen, teilweise schweren Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz zur Rechenschaft gezogen werden. Die Strafrichter sahen als erstellt an, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 bei einer ersten von insgesamt vier bandenmässig organisierten Kokainlieferungen in die Schweiz (in einer grossen Anzahl Bananen-Kisten eingearbeitetes hoch- wertiges Kokain von einem Reinheitsgrad zwischen 75,2% und 88,5% und einem Gesamtgewicht von zwischen 140 und 180 Kilogramm) mit- half, die Ware aus- und umzuladen. Weiter sahen die Richter auch als er- stellt an, dass der (selbst regelmässig Kokain konsumierende) Be- schwerdeführer mit zwei anderen am Drogenring Beteiligten vereinbart hatte, von einer weiteren, im März 2008 in die Schweiz eingeführten Ko- kainlieferung (ca. 8,5 Kilogramm mit einem Reinheitsgrad von 65,6%) ein bis zwei Kilogramm zu verkaufen und den Erlös unter ihnen aufzuteilen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. November 2011, S. 3 ff., [MA ZH act. 58]). Hinzu kamen Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte. Diese Delikte ereigneten sich am 8. Mai 2008 bzw. 30. August 2009 und richteten sich gegen die Ehefrau, einen Polizisten und eine Drittperson (Urteil des Kantonsgerichts, a.a.O., [MA ZH act. 58]). 5.1.2 Das zweitinstanzliche Strafgericht erwog in seinem Urteil zur Ver- schuldensfrage, die vier vom Drogenring realisierten Kokainlieferungen und die dabei eingeführte Menge an Betäubungsmitteln seien gestützt auf

C-1537/2013 Seite 12 das von Frei/Ranzoni (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 11/95, S. 1439 ff.) entwickelte Modell als internationaler Grosshandel zu betrachten. Dazu habe der Beschwerdeführer seinen Beitrag geleistet und sich der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz strafbar gemacht. Er habe jedoch nur bei einer Gelegenheit geholfen und über keinerlei Entscheidungsbefugnisse verfügt, sondern bloss eine untergeordnete Charge versehen. Zudem sei er nur während kurzer Zeit mit den Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen. Entsprechend habe er sich bloss der Gehilfenschaft strafbar gemacht. Im Vergleich zu ihm hö- hergestellten Mitgliedern des Drogenrings habe der Beschwerdeführer auch eine bedeutend geringere Entschädigung erhalten. Er habe aber ebenfalls aus rein finanziellen Gründen gehandelt. Insgesamt erweise sich für das Tatverschulden im Zusammenhang mit der schweren Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Mithilfe beim Aus- und Umladen der ersten Lieferung von Bananenkisten eine Einsatzstrafe von zwei Jahren als angemessen. In diesem Strafmass sei die Betäu- bungsmittelsucht des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dies gelte auch für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Anstalten treffen zum Verkauf von ein bis zwei Kilogramm Kokain, die der Beschwerdeführer durch zwei Beteiligte hätte geliefert erhalten sollen. Der eigentliche Verkauf des Kokains habe zwar nicht unmittelbar bevor- gestanden, doch habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seinen deliktischen Willen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Angesichts des- sen sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund ein Jahr angezeigt. Hin- zu komme eine Erhöhung wegen der am 8. Mai 2008 und 30. August 2009 begangenen Delikte. Der Beschwerdeführer habe dabei ein be- trächtliches Gewaltpotential und eine geringe Frustrationstoleranz offen- bart. Seine Ehefrau habe er auch dann noch traktiert, als sie bereits am Boden gelegen habe. Entsprechend wiege sein Verschulden schwer und es sei eine Straferhöhung von ca. eineinhalb Jahren angemessen. Hin- sichtlich der Betäubungsmitteldelikte habe sich der Beschwerdeführer aber geständnisbereit gezeigt, was ihm strafmindernd im Umfang eines Jahres anzurechnen sei. In diesem Sinne sei auch die vom Beschwerde- führer nicht zu verantwortende lange Verfahrensdauer und insbesondere ein gutes Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Es sei ihm eine weitere Reduktion der Strafe um ein halbes Jahr zu gewähren (Urteil des Kan- tonsgerichts a.a.O. S. 5 f. [MA ZH act. 58]). 5.2 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass insbesondere das letzt- erwähnte Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten als Verstoss gegen die öffentliche

C-1537/2013 Seite 13 Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Einen weiteren Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) hat der Be- schwerdeführer mit seiner fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt. Das Ehepaar musste offenbar ab seiner Heirat im August 2000 unterstützt werden, der Beschwerdeführer nur gerade während einer Periode zwi- schen Mai 2008 und September 2009 nicht, als er die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen hatte (Auskunft des Sozialzentrums Albisrie- derhaus vom 6. Oktober 2009 [MA ZH act. 45]). Die für die ganze Familie geleistete Sozialhilfe belief sich bis zur Einreichung der Strafanzeige we- gen Unterstützungsbetrugs im April 2013 auf Fr. 612'155.95 (Überwei- sung der Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2013 [MA ZH act. 92]). 5.3 Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerde- führer zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Juli 2010 nicht nur eine Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen August 2001 und März 2008 wiederholt und mit steigender Intensität gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Hin- zu kamen Gewaltdelikte. Beide Bereiche gelten wegen der Hochwertig- keit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel. Entsprechend ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu neh- men. Drogenhandel und körperliche Gewalt gehören denn auch zu den- jenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthalts- rechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sol- len (in Bezug auf Drogenhandel vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3, 16 E. 2.2 je m. H.). 5.4 Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdefüh- rer behauptet, die abgeurteilten Straftaten hätten mit einer schweren Ko- kainabhängigkeit zusammen gehangen und lägen mittlerweile sieben bis zehn Jahre zurück. Seither habe er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe das Unrecht seiner Taten eingesehen. Die Straf- und Strafvollzugsbehörden hätten ihm eine gute Legalprognose gestellt, was sich unter anderem aus dem ihm teilweise gewährten bedingten Strafvoll- zug und während der Hafterstehung aus gewissen Erleichterungen im

C-1537/2013 Seite 14 Haftregime (Unterbringung in einer offenen Strafanstalt, Gewährung von Urlaub) ergebe. Aus der vorstehenden Prozessgeschichte (Bst. B) zu schliessen, trifft die Darstellungsweise des Beschwerdeführers nicht zu. Er wurde letztmals am 30. Januar 2012 – wenn auch nicht wegen eines Delikts im Betäu- bungsmittelbereich – zu einer Freiheitsstrafe von immerhin vier Monaten verurteilt. Tritt hinzu, dass Umstände wie eine Geständigkeit im Strafver- fahren oder auch die (teilweise) Gewährung des bedingten Strafvollzugs und von Erleichterungen im unbedingt angeordneten Strafvollzug bei der Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen in aller Regel nicht aus- schlaggebend sind. Denn die Geständigkeit eines Beschuldigten kann genauso gut taktische Gründe haben und die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt ande- ren, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprog- nose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Juni 2013 in sein Hei- matland ausgeschafft wurde und über seine seitherige Lebensgestaltung nichts aktenkundig ist. Doch selbst wenn er sich in der Zwischenzeit noch hier aufhalten würde und sein Wohlverhalten ausgewiesen wäre, wäre ein solcher Zeitraum angesichts der Schwere seines strafrechtlichen Fehl- verhaltens zu kurz bemessen, um die vormals gegebene qualifizierte Ge- fährdungslage schon entscheidend relativieren zu können. 5.5 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerde- führer (nebst demjenigen einer ausgeprägten Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen. 6. Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwi- schen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Aus-

C-1537/2013 Seite 15 gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in besonders sensitiven Bereichen aus. Dementsprechend er- heblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). 6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers ist aber auch in subjektiver Hinsicht als erheblich zu gewichten. Der Beschwerdeführer hat nach dem bisher Gesagten in ernsthafter Weise im Bereich des Drogenhandels delinquiert und konnte darin nur durch seine Festnahme gestoppt werden. Zu relativieren ist diese Delinquenz immer- hin insofern, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ban- denmässigen Tatbegehung nur zeitweise aktiv war und nur eine unterge- ordnete Stellung einnahm. Erschwerend fällt andererseits ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch widerholt Delikte gegen Leib und Leben begangen hat und über lange Jahre hinweg sozialhilfeabhängig war. 6.3 Den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung stellt der Be- schwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten per- sönlichen Kontakten zu seinen in der Schweiz lebenden drei Kindern ent- gegen. 6.3.1 In diesem Sachzusammenhang gilt vorab zu bedenken, dass es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht geht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern einzig und allein um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemass- nahme bewirkte zusätzliche Erschwernis des Privat- und Familienlebens vor den Garantien von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand- hält. 6.3.2 Vor dem Hintergrund der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers wäre selbst dann, wenn von einem relevanten Eingriff in die genannten Garantien auszugehen wäre, ein solcher gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische

C-1537/2013 Seite 16 Fehlverhalten des Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben zu begrün- den (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Verhängung einer langjährigen Fernhaltemassnahme ist daher auch vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13. BV nicht zu beanstanden. 6.3.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass durch die über den Beschwer- deführer verhängte Fernhaltemassnahme Einreisen in die Schweiz nicht von vornherein absolut verunmöglicht werden. Vielmehr besteht die Mög- lichkeit, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeord- neten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Wenn auch solche Bewilligungen aus naheliegenden Gründen in aller Regel nur bei Vorliegen triftiger Gründe und für kurze Zeit erteilt werden, so kann den Interessen des Beschwerdeführers damit doch in genügender Weise Rechnung getragen werden. 6.3.4 Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten privaten Interessen bereits dadurch relativiert werden, als dass es seiner Ehefrau und den drei Kindern unbenommen ist, ihm in das gemeinsame Heimatland zu folgen und dort ein Familien- leben zu realisieren. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau sind beide in der Dominikanischen Republik geboren und mit den Lebensgewohnheiten ihres gemeinsamen Heimatlandes wohlvertraut. Die Pflege familiären Zusammenlebens setzt daher weder die Möglichkeit ei- ner ständigen Anwesenheit noch beliebiger Einreisen in die Schweiz vor- aus, sondern kann problemlos auch in der Dominikanischen Republik verwirklicht werden (in diesem Sinne auch: Verfügung der Migrationsbe- hörde des Kantons Zürich vom 27. Juli 2012, E. 4.e [MA ZH act. 70]). 6.3.5 Dennoch ist bei der Interessenabwägung nicht ohne jede Bedeu- tung, dass der Beschwerdeführer während gut 13 Jahren in der Schweiz lebte und seine Ehefrau und die drei Kinder (allesamt minderjährig) nach wie vor hier leben. Während in Bezug auf die Eheleute nicht mehr von ei- ner intakten Beziehung ausgegangen werden kann (die Ehefrau befasste sich offenbar im Herbst 2013 mit den Vorbereitungen für eine Scheidung [MA ZH act. 92] und der Beschwerdeführer leitet in seinen Rechtsmittel- eingaben aus seiner Ehe keine besonderen Ansprüche ab), scheint das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bis zum Zeitpunkt der erzwungenen Ausreise intakt gewesen zu sein. Da die Kin- der immer noch sozialhilfeabhängig sein dürften, sind ihre Möglichkeiten

C-1537/2013 Seite 17 zur Verwirklichung von Reisen ins Heimatland des Vaters wahrscheinlich entsprechend eingeschränkt. Das Kindeswohl, insbesondere das Interes- se der Kinder, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist aber im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichti- gender Gesichtspunkt (BVGE 2014/20, E. 8.3.6). 6.3.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentli- chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das – von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünf- zehn Jahre befristete – Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu be- stätigen ist, die angeordnete Dauer jedoch in Berücksichtigung aller rele- vanten Beurteilungselemente nicht verhältnismässig und angemessen er- scheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als angezeigt, die Regelhöchstdauer von 15 Jahren nicht voll auszuschöpfen, vielmehr das Einreiseverbot auf 12 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. 7. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS II (vgl. E. 4). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Einreisever- bot Bundesrecht verletzt, soweit es 12 Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, d.h. bis zum 14. Februar 2025 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teil- weise gutzuheissen. 9. Nachdem der Beschwerdeführer den vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- innert Frist einbezahlt hatte, ersuchte er mit einer Eingabe vom 15. Mai 2013 gleichwohl noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt einer Befreiung von der Pflicht zur Tragung allfäl- liger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Pflicht zur Bezahlung allfälliger Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der

C-1537/2013 Seite 18 Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig im Sinne des Gesetzes gelten dabei Personen, die nicht in der Lage sind, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müss- ten, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3.b S. 205). Die pro- zessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f. Mit Hinwei- sen). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt der Partei (Urteil des Bun- desgerichts 2A.502/2006 vom 4. Januar 2007 E. 4.1). 9.2 Das Begehren des Beschwerdeführers wurde – nach Abschluss des Ausstandsverfahrens – mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs- gerichts vom 4. April 2014 in den Endentscheid verwiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Obliegenheit hingewiesen, die be- hauptete Prozessarmut in rechtsgenüglicher Weise offenzulegen. Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer jedoch keine Folge. Entspre- chend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen. 9.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kos- ten ermässigt. Sowohl dadurch, dass die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 15. Februar 2013 zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnah- me auf 15 Jahre befristet hat wie auch dadurch, dass das Bundesverwal- tungsgericht die nunmehr befristete Dauer des Einreiseverbots auf 12 Jahre reduziert, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen. 9.4 Eine – im Umfang des Obsiegens zu bemessende – Parteientschädi- gung ist demgegenüber nicht auszurichten, da dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 10. In Ermangelung einer Zustelladresse in der Schweiz ist das Urteil in der Sache dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt zu eröff- nen (Art. 11b Abs. 1 und Art. 36 Bst. b VwVG).

C-1537/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 14. Februar 2025 befristet. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- in Rechnung gestellt und von dem im Umfang von Fr. 1'000.- geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Dossier ZH [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1537/2013
Entscheidungsdatum
04.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026