B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1534/2014
Urteil vom 10. Juli 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 24. Februar 2014.
C-1534/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die im deutschen X._______ wohnhafte, seit September 2012 verwitwete, schweizerische und deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgen- den: Beschwerdeführerin) wurde (...) 1959 geboren und ist zweifache Mut- ter (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 101, 102, 103, 116). Sie ist angelernte Verkäuferin im Einzelhandel und arbeitete bis Mai 2001 auf die- sem Beruf, ehe sie wegen rezidivierender Rückenschmerzen die Kündi- gung erhielt (act. 90, Seiten 4 und 9; act. 109, Seite 1 ff.). Sie weist in der Schweiz eine Versicherungszeit von insgesamt 265 Monaten auf (von Ja- nuar 1978 bis Dezember 1999 und Januar 2001; act. 103). Seit Juni 2001 übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus (act. 113). Sie betätigte sich da- nach als Hausfrau und betreute mit ihrem Ehemann B._______ bis zu des- sen Ableben ein Pflegekind (act. 112). Sie meldete sich am 2. Juli 2001 (Eingangsdatum) erstmals bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. 4). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2002 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vo- rinstanz) das Leistungsbegehren ab (act. 74). Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. B. Mit einem nicht aktenkundigen Schreiben vom 10. August 2010 (Eingangs- datum) gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz. Mit Schreiben vom 18. August 2010 teilte die Vorinstanz mit, das Leistungsge- such sei beim deutschen Sozialversicherungsträger einzugeben (act. 85). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Deutschen Ren- tenversicherung Y._______ erneut zum Bezug einer schweizerischen In- validenrente an. Als Datum der Einreichung des Antrags wurde der 10. Au- gust 2010 registriert. Das entsprechende Formular (E 204) datiert vom 15. August 2013 (act. 84, Seite 9). Die Vorinstanz nahm das Leistungsgesuch am 20. August 2013 entgegen (act. 84, Seite 1). Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 stellte die Vorinstanz fest, sie sei nicht in der Lage, das neue Leistungsgesuch zu prüfen, da eine anspruchserhebliche Verände- rung des Invaliditätsgrads nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 88). Nach Durchsicht der anschliessend eingereichten medizinischen Unterla- gen stellte der Regionale Ärztliche Dienst der IV (im Folgenden: RAD) im ersten Schlussbericht vom 10. Dezember 2013 fest, bei der 54-jährigen Beschwerdeführerin seien seit der Operation und der Radiochemotherapie eines Zervixkarzinoms 2007 Blasen- und Darmentleerungsstörungen be- kannt. Am 16. März 2012 sei eine Stenose (Einengung) der Arteria iliaca
C-1534/2014 Seite 3 externa (äußere Beckenarterie) links bei peripherer arterieller Verschluss- krankheit (PAVK) im Stadium II b diagnostiziert worden. Am 3. Juli 2012 sei eine Behandlung per perkutaner trans-luminaler Angioplastie (PTA) und Stenting erfolgt. Zurzeit bestehe Verdacht auf eine Restenose (Wiederein- engung). Seit dem plötzlichen Tod des Ehemanns und der Wegnahme des Pflegekinds im September 2012 leide die Beschwerdeführerin an einer An- passungsstörung. In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei sie arbeits- unfähig. Im Haushalt und in einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Sep- tember 2012 keine Arbeitsunfähigkeit (act. 117, Seite 1 ff.). Für die Haus- haltsarbeiten ermittelte der RAD einen Invaliditätsgrad von 0 % (act. 117, Seite 4 ff.). An dieser Einschätzung hielt der RAD in der folgenden Stel- lungnahme vom 18. Februar 2014 fest (act. 123). C. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 16. Dezember 2013 (act. 118; vgl. auch act. 119, 120 und 121) wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 24. Februar 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit während eines Jahres vor. Trotz der Gesundheitsbeeinträchti- gung sei die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in ren- tenausschliessender Weise zumutbar. Im Bereich der Haushaltführung er- leide die Beschwerdeführerin keine funktionelle Beeinträchtigung (act. 124). D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte eine Überprüfung der an- gefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von ihrem Ehemann bis zu dessen Tod finanziell und im Haushalt unterstützt worden. Daher habe sie bis anhin auf Rentenleistungen verzichten können, was sich nun aber grundlegend geändert habe. Gemäss einem Arztbericht sei sie weder arbeitsfähig noch könne sie selbständig den Haushalt führen. Die Arbeitsunfähigkeit sei von der deutschen Rentenkasse anerkannt wor- den (BVGer act. 1). E. Mit einer nicht fristgemäss erstatteten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz unter Beilage der Akten die Abweisung der Be- schwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Unter Ver- weis auf einen zweiten Schlussbericht des RAD vom 10. Juni 2014 (act. 126) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei 2007 und 2008
C-1534/2014 Seite 4 aufgrund der erfolgreichen Therapien bei Zervix- und Lungenkarzinom je- weils für sechs Monate arbeitsunfähig gewesen. Nach der Rekonvaleszenz habe sie wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten erlangt. Die mittels Stenting behandelte Stenose (2012) verunmögliche zwar die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, für leichtere, dem Leiden angepasste Tätigkeiten und die Haushaltsführung bestehe aber keine Einschränkung. Seit dem Tod des Ehemanns 2012 ergebe sich aus dem Einkommensvergleich (act. 127) ein nicht rentenbegründender Invali- ditätsgrad von 24 % (BVGer act. 6). F. Mit Replik vom 15. September 2014 (Poststempel) führte die Beschwerde- führerin aus, sie sei erstaunt darüber, dass sich die Vorinstanz nur auf die Krankenakten der Jahre 2007 bis 2009 beziehe, obschon ihr sämtliche Krankenakten bis 2013 vorliegen würden. Die ärztlich bescheinigte, schwere Depression nach dem Tod ihres Ehemanns 2012 sei nicht erwähnt worden. Ihr letzter Krankenhausaufenthalt sei im Mai 2014 gewesen (PTA- OP). Sie sei bereit, sich einer ärztlichen Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen (BVGer act. 8). G. Mit Verfügung vom 17. September 2014 befreite der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin von der Bezahlung von Verfahrenskosten (BVGer act. 9). H. Mit Stellungnahme vom 23. September 2014 beantragte die Vorinstanz un- ter Verweis auf die Vernehmlassung und die zweifelsfreie medizinische Würdigung durch den RAD erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 10). I. Mit Verfügung vom 29. September 2014 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 11). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Ent- scheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein- gegangen.
C-1534/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus- nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 24. Februar 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür- diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Februar 2014 (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerdeschrift wurde am 21. März 2014 aufgegeben und ging am 24. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom der Beschwerdeführerin unterschrieben. Eine Kopie der angefochte- nen Verfügung wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Be- schwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2014 von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wurde (BVGer act. 9), ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-1534/2014 Seite 6 2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus- zuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be- sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial- versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwend- bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun- gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog- nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
C-1534/2014 Seite 7 hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.5 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S.
C-1534/2014 Seite 8 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial- versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be- steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des abschlägigen Leistungsbescheids darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die schweizerische und die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am
C-1534/2014 Seite 9 109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes be- stimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif- ten eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicher- heit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verord- nung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtig- ten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen er- geben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschrif- ten Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. Februar 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind. 3.4 Neben dem IVG (ab 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; ab 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision]) und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201, in den entsprechenden Fassungen) sind insbesondere das ATSG und die
C-1534/2014 Seite 10 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthal- tenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) ent- sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.5 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In- validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art.
C-1534/2014 Seite 11 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu- stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Per- son bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen versicherten Personen die persönlichen, familiären, so- zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.8 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkom- men, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Zumutbare Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Bei nicht er- werbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen, wird für die Be- messung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Me- thode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbe- reich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbe- sondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicher- ten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2
C-1534/2014 Seite 12 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi- tätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 4. Zu den im Rahmen der Untersuchungspflicht erforderlichen Abklärungen bezüglich der Anspruchsberechtigung auf eine Invalidenrente ist Folgen- des anzufügen: 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög- lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). 4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be- richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI
C-1534/2014 Seite 13 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter- ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stich- haltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Beurtei- lung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von ei- genen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des medizi- nischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be- richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
C-1534/2014 Seite 14 Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin- weisen). 4.4 Um feststellen zu können, in welchem Mass eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1 m.w.H. und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung stel- len die entsprechenden Abklärungsberichte grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 6.1; Urteil des EVG I 103/06 vom 6. November 2006, E. 4.1). Für den Beweis- wert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizier- ten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Ver- hältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben der versicherten Person sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be- teiligten im Abklärungsbericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des BGer 8C_ 817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 sowie BGE 130 V 97 mit Hinweis). 4.5 Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Er- mittlung des Ausmasses von physisch bedingten Beeinträchtigungen zu- geschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umstän- den Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psy- chischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt der Abklärungs- bericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Be- urteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht
C-1534/2014 Seite 15 über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinwei- sen). 4.6 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels ge- eigneter Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des BVGer C- 4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Zwar ist es denkbar, dass bei Wohnsitz der versicherten Person im Ausland auf eine eigentliche Haushaltsabklärung ausnahmsweise ver- zichtet werden kann. Der Abklärungsbericht muss dann aber eine fachme- dizinische Evaluation der Fähigkeiten der versicherten Person, ihre ge- wohnten Aufgaben zu erfüllen, enthalten. Eine solche Evaluation wird mit Hilfe eines Arztes durchgeführt, wobei eine detaillierte und eingehende Be- trachtung der Einschränkungen der versicherten Person nach deren Anhö- rung durch den Arzt notwendig ist (vgl. Urteil des BGer I 733/ 06 vom 16. Juli 2007 E. 4.2.2). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall genügt, ist anhand der konkreten Umstände und Verhältnisse zu entscheiden. 5. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zur medizinischen Situation lässt sich Folgendes konstatieren: 5.1 In den Akten liegt ein ausführlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. C., Vertrauensärztin an der Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Y. (act. 90). Das Gutachten vom 11. Septem- ber 2013 beruht auf einer Untersuchung vom 10. September 2013 (Seite 2). Die Vertrauensärztin schilderte unter Bezugnahme auf die Vorakten die medizinische Anamnese (Seite 2), die derzeit vorrangigen Beschwerden (Seite 3), die derzeitige Behandlung (Seite 4), die Arbeits- und Sozialanam- nese (Seite 4) und den Befund (Seite 5 f.). Es wurden folgende Diagnosen (Seite 7) gestellt: 1. herabgesetzte Belastbarkeit des linken Beines bei Ver- dacht auf rezidivierende periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II b links, 2. Anpassungsstörung nach Tod des Ehemannes sowie Weg- nahme des Pflegekindes, 3. Blasen- und Darmentleerungsstörungen nach Radiatio sowie Chemotherapie bei operativ versorgtem Zervixkarzinom
C-1534/2014 Seite 16 ohne Rezidiv, 4. Zustand nach Adenokarzinom der Lunge (operativ ver- sorgt), 5. Bizepssehnenruptur rechts. In der zusammenfassenden Beurtei- lung (Seite 9 f.) führte die Vertrauensärztin zum Krankheitsverlauf im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei derzeit als krank anzusehen. Es bestehe Verdacht auf eine erneute periphere arterielle Verschlusskrank- heit. Die Verschlusskrankheit werde von der Gefässchirurgie abgeklärt und müsse gegebenenfalls behandelt werden. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Depression. Es bestehe dringender, intensivierter Gesprächsbedarf. Gegebenenfalls sei durch den Hausarzt eine psychiatrische Mitbehandlung zu veranlassen. Er- freulicherweise würden sich keine Rezidive nach dem Zervix- und Lungen- karzinom finden. Jedoch würden durch die Radiatio und die Chemothera- pie Folgeschäden in Form von Obstipation und Blasenentleerungsstörun- gen vorliegen. Aufgrund dieser multiplen Beschwerden, die bei adäquater Behandlung etwas zu verbessern seien, müsse das berufliche Leistungs- vermögen zum Zeitpunkt der Untersuchung als aufgehoben betrachtet werden. Auf die ergänzenden Fragen (Seite 10 f.) antwortete die Vertrau- ensärztin, die Beschwerdeführerin könne die letzte Tätigkeit als Verkäufe- rin nicht vollzeitig bzw. nur während weniger als drei Stunden pro Tag aus- üben. Es könne keine angepasste Tätigkeit verrichtet werden. Die festge- stellte Einsatzbeschränkung bestehe mindestens von September 2012 bis Dezember 2014. Durch eine operative Versorgung der peripheren Ver- schlusskrankheit, eine allfällige Blasenoperation und die psychiatrische und neurologische Mitbehandlung der Depression könne eine Verbesse- rung des Gesundheitszustands erzielt werden. Derzeit stehe eine ambu- lante bzw. eine stationäre Behandlung im Vordergrund. Im Dezember 2014 sei eine Nachuntersuchung erforderlich. 5.2 Der ausführliche ärztliche Bericht von Dr. med. C._______ (act. 90) und die weiteren medizinischen Unterlagen (act. 91 ff.) sind vom RAD ausge- wertet worden. Im ersten Schlussbericht vom 10. Dezember 2013 (act. 117) attestierte der RAD der Beschwerdeführerin ab September 2012 eine ganze Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für Tätigkeiten im Haushalt und für angepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2012 dagegen verneint. Als funktionelle Einschränkungen, die zu berücksichtigen seien, wurden Arbeitszeit, ganztags, Arbeitsposition (sitzend-wechselnd), Heben von Gewichten: Maximum 10 kg, schwere Ar- beiten, Gehstrecke 500 m, Stressresistenz und jederzeit Zugang zur Toi- lette angekreuzt. Der RAD merkte an, die im ausführlichen ärztlichen Be- richt von Dr. med. C._______ erwähnte höchstzulässige Arbeitszeit von weniger als drei Stunden pro Tag (act. 90, Seite 10) sei medizinisch nicht
C-1534/2014 Seite 17 nachvollziehbar. Die PAVK schränke zwar die Gehstrecke ein. Eine Ver- weistätigkeit mit den obigen Limitationen sei jedoch zumutbar. Die Anpas- sungsstörung sei nicht invalidisierend (act. 117, Seite 1 ff.). In einer Beilage nannte der RAD folgende zumutbaren Verweistätigkeiten: Parkwächter, Museumswächter, Verkauf auf dem Korrespondenzweg, Reparatur von Kleingeräten und Haushaltsartikeln, Kassierer, Billetverkäufer, einfache Tätigkeiten im Bürobereich (Registrieren, Klassieren, Archivieren, Emp- fang, Rezeption, Datenerfassung). Für die Haushaltsarbeiten ermittelte der RAD einen Invaliditätsgrad von 0 % (act. 117, Seite 4 ff.). 5.3 Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 (act. 120) reichte die Beschwerde- führerin im Einwandverfahren einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. D._______ vom 27. Januar 2014 ein (act. 121). Der Hausarzt bescheinigte, dass mehrere schwere Erkrankungen bestehen würden. Die Beschwerde- führerin habe zwei Tumorerkrankungen erlitten. Zudem würden eine arte- rielle Verschlusskrankheit und ein chronisches Schmerzsyndrom vorliegen. Als Folge dieser Erkrankungen bestehe ein reduzierter Allgemeinzustand. Die Beschwerdeführerin sei geschwächt und nur wenig belastbar. Sie könne ihr tägliches Leben nur mit grosser Disziplin weitgehend selbständig bewältigen, wobei sie aber zum Beispiel im Haushalt Hilfe benötige. Sie sei aufgrund der chronischen Schmerzen auf eine regelmässige, hochdosierte Schmerzmitteleinnahme angewiesen. Die Zuerkennung einer Rente sei aus hausärztlicher Sicht gerechtfertigt und zu befürworten. 5.4 In Kenntnis des Bericht des Hausarztes Dr. med. D._______ vom 27. Januar 2014 (act. 121) hielt der RAD in der Stellungnahme vom 18. Feb- ruar 2014 an seiner bisherigen Einschätzung fest (act. 123). Im zweiten Schlussbericht vom 10. Juni 2014 (act. 126), der nach Erlass der ange- fochtenen Verfügung veranlasst wurde (act. 125), ergänzte der RAD sinn- gemäss, die Beschwerdeführerin sei 2007 und 2008 aufgrund der erfolg- reichen Therapien gegen das Zervix- und Lungenkarzinom jeweils für sechs Monate arbeitsunfähig gewesen sei. Nach der Rekonvaleszenz habe das Krebsleiden die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt. Die mittels Stenting behandelte Stenose (2012) verunmögliche zwar die Aus- übung der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin. Für leichtere, dem Lei- den angepasste Tätigkeiten und die Haushaltsführung bestehe aber keine Einschränkung (Seite 1 ff.). Die Invalidität im Haushalt betrage 0 % (Seite 6). Gestützt auf die Angaben des RAD ermittelte die Vorinstanz für die Zeit nach dem Tod des Ehemanns 2012 einen nicht rentenbegründenden Inva- liditätsgrad von 24 % (BVGer act. 6; Einkommensvergleich in act. 127).
C-1534/2014 Seite 18 5.5 Im Unterschied zur Vertrauensärztin Dr. med. C._______ und zu Haus- arzt Dr. med. D._______ führte der RAD für die Beurteilung der Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs keine eigene ärztliche Untersuchung durch. Der RAD wertete lediglich die vorhandenen ärztlichen Unterlagen aus. Die Schlussberichte vom 10. Dezember 2013 (act. 117) und vom 10. Juni 2014 (act. 126) und Stellungnahme vom 18. Februar 2014 (act. 123) sind somit reine Aktenberichte. Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach- personen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen o- der einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens oder – wie im vorliegenden Fall – im Widerspruch mit einer vorhandenen Expertise entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des BGer 8C_197/2010 vom 3. Oktober 2014 E. 4). 5.6 An der Einschätzung des RAD (act. 117, 126 und 123) sind aus Sicht des Gerichts Zweifel anzumelden. Die Einschätzung des RAD steht im Wi- derspruch mit der Einschätzung von Vertrauensärztin Dr. med. C._______ und von Hausarzt Dr. med. D.. Trotzdem begründete der RAD seine abweichende Auffassung nur spärlich und jedenfalls nicht ausrei- chend. Der RAD führte im Wesentlichen bloss aus, die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. med. C. sei nicht nachvollziehbar. Die PAVK würde zwar die Gehstrecke auf etwa 500 m einschränken, sei aber mit einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit vereinbar. Zur psychischen Situation wurde lediglich festgestellt, die Anpassungsstörung nach dem Tod des Ehemanns und der Wegnahme des Pflegekinds wirke sich nicht invalidisierend aus, obwohl Dr. med. C._______ in diesem Zu- sammenhang auch eine schwere Depression erwähnte, der mit einer psy- chiatrischen Gesprächstherapie begegnet werden sollte. Mit Blick auf die Kumulation einer schweren Erkrankung, dem Ableben des Ehemanns und der Wegnahme des Pflegekinds bestehen mehrere Ursachen, die bereits
C-1534/2014 Seite 19 für sich alleine genommen zu einer (vorübergehenden) psychiatrischen Symptomatik führen können. Im Rahmen der Psychiatrie ist die rein akten- gestützte und möglicherweise verharmlosende Beurteilung ohne vorgängi- ges Explorationsgespräch besonders fragwürdig, zumal gerade auf diesem Fachgebiet der persönliche Eindruck von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3). Abgese- hen davon verfügt, soweit ersichtlich, weder der betreffende RAD-Arzt Dr. med. E._______ noch Dr. med. C._______ über einen Facharzttitel der Psychiatrie, sodass es bislang auf diesem Fachgebiet an einer verlässli- chen, spezialärztlichen Einschätzung fehlt. Ein zusätzlicher Pausenbedarf als Folge der Blasen- und Darmentleerungsstörung, die notabene auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung darstellen kann, thematisierte der RAD nicht weiter, als ob die Beschwerdeführerin durch dieses Leiden nicht von der Arbeit abgehalten würde, wenn sie nur jederzeit Zugang zu einer Toilette hat. Die aktenkundigen chronischen Schmerzen und die entsprechende Medikation berücksichtigte der RAD ebenfalls nicht. Eine invalidisierende Einschränkung im Aufgabenbereich wurde - obschon von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (act. 112) und auch hausärztlich bescheinigt (act. 121) - ohne Haushaltsabklärung gänzlich verneint, was auch darum nicht zu überzeugen vermag, weil mit der Wegnahme des Pflegekindes ein starkes Indiz für eine Beeinträchti- gung auch im Aufgabenbereich vorliegt (act. 112, Seite 4). Die drei Stel- lungnahmen des RAD leuchten daher zumindest dem medizinischen Laien weder in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge noch in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sie genügen den Anforderun- gen der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswerts eines versiche- rungsinternen Aktenberichts nicht, weshalb sie nicht als Grundlage für die Beurteilung des Leistungsgesuchs dienen können. Die Annahme der Vo- rinstanz, wonach die Beschwerdeführerin - abgesehen von den Phasen der Rekonvaleszenz - in leidensangepassten Tätigkeiten ebenso wie im Aufgabenbereich keine gesundheitliche Einschränkung erleidet, ist mithin nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. 5.7 Auch die Berichte von Vertrauensärztin Dr. med. C._______ (act. 90) und von Hausarzt Dr. med. D._______ (act. 121) entsprechen den Anfor- derungen der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswerts nicht. So ist etwa nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. C._______ zunächst eine An- passungsstörung nach dem Tod des Ehemannes und der Wegnahme des Pflegekindes diagnostiziert und anschliessend eine behandlungsbedürf-
C-1534/2014 Seite 20 tige Depression beschreibt. Ausserdem verneinte sie die Zumutbarkeit ei- ner angepassten Verweisungstätigkeit ohne Begründung vollständig, ob- wohl sie die höchstzulässige Arbeitszeit in der letzten Tätigkeit als Verkäu- ferin noch mit unter drei Stunden pro Tag angab, was gleichfalls nicht nach- vollziehbar ist. Ferner hat sie sich nur zur Einsatzbeschränkung im Zeit- raum von September 2012 bis Dezember 2014 geäussert. Wegen der möglichen Besserung der Leistungsfähigkeit durch therapeutische und operative Massnahmen erachtete sie im Dezember 2014 eine Nachunter- suchung für erforderlich. Der Bericht von Dr. med. D._______ ist sodann zu wenig detailliert und aussagekräftig, um als Grundlage für die Beurtei- lung des Leistungsgesuchs dienen zu können, und überdies aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Hausarztes mit Vorbehalt zu würdigen. Nach dem Gesagten ist das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bislang ungeklärt geblieben. 6. Die Vorinstanz stufte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü- gung im Aufgabenbereich ein, für den sie trotz des Gesundheitsschadens eine funktionelle Beeinträchtigung verneinte (act. 124). Dies nachdem die Beschwerdeführerin für ihre Hauptbeschäftigung seit Juni 2001 den Haus- halt angegeben hatte (act. 109, Seite 3). Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 (BVGer act. 6) führte die Vorinstanz demgegenüber aus, seit dem Tod des Ehemanns 2012 sei die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs anzuwenden, da eine Witwe wegen der finanziellen Notwendigkeit im Gesundheitsfall arbeiten müsse. Sie verwies daher auf einen nachträg- lich erstellten Einkommensvergleich, gemäss dem die Beschwerdeführerin
C-1534/2014 Seite 21 2001 bei einem Arbeitspensum von 25 bis 35 Stunden als Verkäuferin im Einzelhandel erwerbstätig (act. 109, Seite 3; act. 112, Seite 4), und dies, obwohl sie daneben Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den beiden Kindern mit den Jahrgängen 1982 und 1983 (act. 102) wahrzuneh- men hatte. Dieser Umstand ist bei der Beantwortung der Statusfrage ent- sprechend zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 9C_559/2009 vom 18. De- zember 2009 E. 4). Andererseits scheint es namentlich aufgrund der Wit- wenrente von monatlich netto 626.20 Euro (BVGer act. 8, Beilage 2), wel- che der Beschwerdeführerin von der Deutschen Rentenversicherung Y._______ ausgerichtet wird, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall ein volles Erwerbspensum verfolgen würde. Dagegen spricht auch ihr Alter von mittlerweile 56 Jahren. Ferner ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht weiterhin die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihrem Pflegekind wahrzunehmen hätte. Sie betreute dieses Kind von klein auf während elf Jahren (act. 90, Seiten 3 und 9). Nach dem Tod des Ehemanns wurde es ihr nach eigenen Angaben unter Berufung auf den Gesundheitszustand und auf die fehlende Unterstützung durch den Verstorbenen weggenommen (act. 112, Seite 4). Die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben würden gegebenenfalls ebenso gegen die vorinstanzliche Annahme eines vollen Erwerbspensums spre- chen. Hier stellt sich allerdings die noch zu klärende Frage, ob der Betreu- ung des Pflegekindes nicht auch Erwerbscharakter zukam oder ob sie ne- ben der Führung des Haushalts (act. 109, Seite 3) ein Teil des Aufgaben- bereichs war. Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Frage nach den Anteilen von Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich nicht abschliessend beantwortet werden, nachdem sich die Beschwerdeführerin zu diesem Punkt noch nicht geäussert hat. Die Vorinstanz wird die bislang ungeklärte Statusfrage noch prüfen müssen. Aus der Antwort auf die Statusfrage ergibt sich das weitere Vorgehen zur Ermittlung der Invalidität. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die drei Stellungnahmen des RAD wegen der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimt- heiten den Anforderungen der Rechtsprechung an einen beweiskräftigen Aktenberichte nicht entsprechen, weshalb die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin - abgesehen von den Phasen der Rekon- valeszenz - in angepassten Tätigkeiten ebenso wie im Aufgabenbereich keine gesundheitliche Einschränkung erleidet, nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, ist die Be- schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
C-1534/2014 Seite 22 Nachdem neben dem Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch die Statusfrage bislang ungeklärt geblieben ist, ist die Streitsache ge- stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, was bei dieser Sachlage rechtsprechungsgemäss zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Die Rückweisung wird mit der verbindlichen Weisung verbunden, dass die Vorinstanz eine polydisziplinäre, urologische, internistische, rheumatologi- sche, angiologische, psychiatrische und onkologische Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu veranlassen hat. Da es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung mit Beteiligung von sechs Disziplinen han- delt, hat die Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P zu erfolgen. Sollte sich bei der vorgängigen Abklärung mit Bezug auf die Statusfrage bestä- tigten, dass sich die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teil- weise im Aufgabenbereich betätigen würde, sind die medizinischen Gut- achter namentlich auch mit der Frage nach den funktionellen Einschrän- kungen im Haushalt zu befassen. Die Gutachter sind in diesem Fall nach der Beeinträchtigung in den konkret zu erledigenden Haushaltstätigkeiten zu befragen, welche ebenfalls vorgängig in Erfahrung zu bringen sind. Nach Abklärung der Statusfrage und des medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz erneut über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin zu befinden. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Ob- siegen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland sind als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsie- genden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unver- hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä- digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle- ments vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die IV-Stelle für
C-1534/2014 Seite 23 Versicherte im Ausland hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin urologisch, inter- nistisch, rheumatologisch, angiologisch, psychiatrisch und onkologisch ab- klären zu lassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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