B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1529/2012
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X., Zustelladresse: Z., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der IV-Rente, Verfügung der IVSTA vom 15. Feb- ruar 2012.
C-1529/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am ______ (Datum) 1960 geborene, schweizerische Staatsangehöri- ge und in Kambodscha wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwer- deführer), stellte am 12. Januar 1995 ein Gesuch um Ausrichtung einer Schweizerischen Invalidenrente. In der Folge wurde ihm durch die Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: SVA SG) eine Invalidenrente zugesprochen, welche mehrmals einer Revision un- terzogen und jeweils bestätigt wurde (Vorakten 5, 22, 43, 45). Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2010 die Schweiz verlassen und nach Kambodscha gezogen war, ging die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA, Vorinstanz) über (Vorakten 65). Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) bestätigte mit Mitteilung vom 1. April 2010 die Auszahlung der von der SVA SG zu- gesprochenen ordentlichen halben Invalidenrente (Vorakten 66). B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Vorakten 70) und Mahnung vom 20. Oktober 2011 (Vorakten 71) kündigte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die Einleitung einer Rentenrevision an und forderte ihn auf, den Fragebogen für die IV-Rentenrevision ausgefüllt zu retournieren, was der Beschwerdeführer am 8. November 2011 machte (Vorakten 72). C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 (Vorakten 74) forderte die Vorin- stanz den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für Selbständigerwer- bende auszufüllen, da sich herausgestellt habe, dass er seit 1993 ein ei- genes Geschäft in Kambodscha betreibe, welches ihr bisher nicht gemel- det worden sei. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ordnete die Vorinstanz die vorläufi- ge Einstellung der Zahlung der Invalidenrente ab dem 1. September 2011 an unter Entzug der aufschiebenden Wirkung (Vorakten 73). Dies mit der Begründung, es würden Informationen vorliegen, wonach er in Kambod- scha seit 1993 ein eigenes Geschäft betreibe, dies jedoch nicht mitgeteilt habe, womit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges be- stehe. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2012 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und
C-1529/2012 Seite 3 beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, er sei zum ersten Mal im Jahre 1997 für einen Kurzaufenthalt in Kambod- scha gewesen, bis und mit heute betreibe er weder ein eigenes Geschäft in Kambodscha noch habe er eine Arbeitsgenehmigung. Er erziele auch kein sonstiges Einkommen in Kambodscha. Aus humanitären Gründen würde er eine kambodschanische Familie mit einem kleinen Betrag aus seiner Rente unterstützen und versuchen, sie mit logistischer Unterstüt- zung seines Namens geschäftlich zu fördern und langfristig selbsttragend werden zu lassen. Aufgrund der Einstellung der Rente lebe er auf Kredit von Freunden und könne die kambodschanische Familie nicht mehr un- terstützen. E. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (act. 2) bezeichnete, der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 3 und 7). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2012 (act. 8) die Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe we- gen Verdachts auf unrechtmässigen Rentenbezug mit Wirkung ab 1. Sep- tember 2011 die Rentenzahlung vorsorglich eingestellt. Aufgrund von An- gaben aus dem Internet und aus der Presse würden erhebliche Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer der IVSTA nicht gemeldeten selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und daher der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges vorliegen würde. G. Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 einverlangte Ver- fahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- (act. 9) ging am 12. Okto- ber 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 11). H. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (act. 12) wurde der Schriftenwech- sel geschlossen. I. Auf Anfrage informierte die Vorinstanz am 8. Oktober 2013 das Bundes- verwaltungsgericht, dass das Revisionsverfahren zur Zeit noch nicht ab- geschlossen sei (act. 15).
C-1529/2012 Seite 4 J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgese- hen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, im Rahmen eines Revisionsverfahrens mitgeteilt, dass die Rentenleistungen vorläufig sistiert würden. Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Mass- nahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHL- MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxis- kommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete Zwischenverfü-
C-1529/2012 Seite 5 gungen sind – mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be- deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver- fahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). 2.1.1 Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbe- sondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfü- gung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorlie- gen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem ange- fochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abge- ändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009). 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sach-
C-1529/2012 Seite 6 verhalt unrichtig festgestellt und die Leistungen zu Unrecht eingestellt, da er nicht in Kambodscha erwerbstätig sei. Damit verkennt der Beschwer- deführer, dass die IVSTA nicht definitiv die Leistungen einstellte, sondern vorsorgliche Massnahmen getroffen hat.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne ei- ner vorsorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat. 3.1 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endver- fügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90) ohne jedoch den Endent- scheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Siche- rungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter In- teressen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskom- mentar VwVG, Art. 56 N. 30; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309 ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauer- leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgli- che Massnahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer summarischen Prüfung. 3.2 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, a.a.O., N. 18 mit Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Be- stimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (VO- GEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten, Art. 56 VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren re- gelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erstinstanzlichen) Ver-
C-1529/2012 Seite 7 waltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N. 17 f. und FN 19). Das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtspre- chung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozial- versicherung (Urteil BGer 9C_345/ 2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3). Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiel- len Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Bedeutung: Ge- mäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditäts- grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. In allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorgliche Massnahmen treffen (vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 193). 3.3 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fragli- chen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzu- machen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Inte- resse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein (SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94). 3.4 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person un- rechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sol- che Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem In- teresse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig
C-1529/2012 Seite 8 ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E. 3, Urteil EVG 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Zudem ist – insbeson- dere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vor- handene Vermögenswerte allenfalls beiseite geschafft werden, zu be- rücksichtigen. 3.5 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt. 4. 4.1 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wir- kung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Demnach ist zu prü- fen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung ange- führt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, oh- ne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen können auch die Aussichten auf den Aus- gang des Verfahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern diese eindeutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom 11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hin- weisen). 4.2 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der IVSTA, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen. 4.3 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (Ur- teil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).
C-1529/2012 Seite 9 Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Per- son (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1). 4.4 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände geltend, die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein Interesse als überwiegend erscheinen liesse. 4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anord- nung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Be- schwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in Kambodscha einer sei- nem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beru- hen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010, E. 2.1). Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen einer Erwerbstä- tigkeit nachgeht und ob sich gegebenenfalls daraus, wie von der Vorin- stanz geltend gemacht, invaliditätsrelevante Auswirkungen ergeben, wel- che zu einer Einstellung der Rente führen würden, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisionsverfahren der Ver- waltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein. 4.5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, wonach der Beschwerdefüh- rer in Kambodscha eine Treuhandfirma führt auf die folgenden Internet- auszüge und Pressemeldung (vgl. act. 8 Beilage 2):
C-1529/2012 Seite 10 reicher Geschäftsmann im Lande" sei, welcher im Jahre 1993 eine Firma in Phnom Penh eröffnet habe.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer- deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festge- legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Regle-
C-1529/2012 Seite 11 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
C-1529/2012 Seite 12 und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: