B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.03.2022 (8C_707/2021)

Abteilung III C-1527/2019

Urteil vom 15. September 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, vertreten durch Suva, Rechtsabteilung, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Einreihung im Prämientarif 2016 für BUV/NBUV der Suva, Einspracheentscheid Suva vom 25. Februar 2019.

C-1527/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______, (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Automobilbestandteilen, insbeson- dere mit Brems- und Kupplungsbestandteilen, sowie die Ausführung me- chanischer Arbeiten. Die Gesellschaft kann Beteiligungen an anderen Un- ternehmen und Grundeigentum erwerben, verwalten und veräussern (www.zefix.ch, zuletzt abgerufen am 15. September 2021). Gemäss den vorliegenden Akten ist das Personal der Beschwerdeführerin seit mindes- tens 2006 bei der Suva (nachfolgend auch: Vorinstanz) unfallversichert (vgl. Suva-act. 6 f.). B. B.a Bis Ende 2014 war der Betrieb in der Berufsunfallversicherung (BUV) in der Klasse 52A, Unterklassenteil G0, Stufe 073, zu einem Nettoprämi- ensatz von 0.671 % (Suva-act. 60), sowie in der Nichtberufsunfallversiche- rung (NBUV) in der Klasse 52A, Stufe 084, zu einem Nettoprämiensatz von 1.147 % (Suva-act. 59) eingereiht. Einreihungsmerkmal war „Allgemeiner Handel; Gütertransport; Büro“. B.b Mit Verfügung vom 15. September 2014 (Suva-act. 72) reihte die Suva die Beschwerdeführerin gestützt auf die Betriebsbeschreibung vom 20. De- zember 2013 (Suva-act. 65) per 1. Januar 2015 sowohl in der BUV als auch in der NBUV neu im Prämientarif der Klasse 49A ein, was für die Beschwer- deführerin eine Prämienerhöhung in der BUV von 0.37 % (bei einem Net- toprämiensatz von 1.0410 % ab dem 1. Januar 2015) und in der NBUV von 0.118 % (bei einem Nettoprämiensatz von 1.2650 % ab dem 1. Januar 2015) zur Folge hatte. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2014 (Suva-act. 73) sowie vom 23. Januar 2015 (Suva-act. 80) erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache bei der Vorinstanz. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 15. Septem- ber 2014 (Suva-act. 81). B.c Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 erhob die Be- schwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. Nikolaus Tamm, mit Eingabe vom 6. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (Beschwerdedossier C-1505/2015, act. 1). Mit Beschwerde- antwort vom 28. Juni 2015 (Beschwerdedossier C-1505/2015, act. 8) zog die Vorinstanz ihre Verfügung in Wiedererwägung mit der Begründung, dass ab dem 1. Januar 2016 ein neues Prämienreglement der Suva in Kraft

C-1527/2019 Seite 3 treten werde und sie deshalb auf die Neueinreihung per 1. Januar 2015 verzichte. Sie wies indessen darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2015 gemäss den neuen Regeln per 1. Januar 2016 einreihen werde. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwer- deverfahren mit Abschreibungsentscheid C-1505/2015 vom 2. Oktober 2015 als gegenstandslos geworden ab (Beschwerdedossier C-1505/2015, act. 14). B.d Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Suva-act. 98 S. 4-6) wies die Suva die Beschwerdeführerin in der BUV und der NBUV per 1. Januar 2016 neu folgenden Tätigkeiten (Betriebsmerkmalen) zu: 10 % Grosshan- del oder Umschlag von diversen Gütern, 20 % Strassentransport von Gü- tern, 53 % Bürotätigkeiten und 17 % Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen. Gestützt darauf teilte die Suva den Betrieb in der BUV folgenden Risikogemeinschaften zu: zu 60 % der Klasse Strassentrans- porte, Strassentransport von Gütern (49A DO) bei einem Prämiensatz von 2,63 %, zu 33 % der Klasse Büros (60F CO) bei einem Prämiensatz von 0,163 % und zu 7 % der Klasse Maschinenbau, Externe Montage und Re- paratur von Maschinen (13B CO) bei einem Prämiensatz von 1,147. In der NBUV teilte sie den Betrieb dementsprechend zu 60 % der Risikogemein- schaft der Klasse Strassentransporte (49A) bei einem Prämiensatz von 1,695 %, zu 33 % der Klasse Büros (60F) bei einem Prämiensatz von 0,815 % und zu 7 % der Klasse Maschinenbau (13B) bei einem Prämien- satz von 1,395 % zu. Dies hatte für die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Nettoprämiensätze in der BUV auf 0.8560 % sowie in der NBUV auf 1.3950 % zur Folge (Suva-act. 98 S. 6). B.e Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2016 Einspra- che bei der Vorinstanz (Suva-act. 108). Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 bestätigte die Suva die Verfügung vom 1. Oktober 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die administrativen Tätigkei- ten seien nach den neuen Tarifregeln des Prämientarifs 2016 nicht mehr als Betriebsmerkmal zu berücksichtigen. Die für die Klassenzuweisung massgebliche betriebliche Tätigkeit sei der Strassentransport. Die übrigen Tätigkeiten würden insoweit prämiensenkend berücksichtigt, als deren An- teil das für die Klasse 49A branchenübliche Ausmass überschreite (Suva- act. 113). B.f Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2016 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht (Beschwerdedossier C-2601/2016, act. 1). Mit Urteil

C-1527/2019 Seite 4 C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsge- richt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungs- pflicht) fest. Es hiess die Beschwerde entsprechend gut und wies die Sa- che zum erneuten Verfügungserlass zurück an die Vorinstanz (Beschwer- dedossier C-2601/2016, act. 13). C. C.a Mit zwei (im Wesentlichen identischen) Verfügungen vom 3. Juli 2018, adressiert an lic. iur. Nikolas Tamm, Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, respektive an die Beschwerdeführerin selbst, reihte die Suva den Betrieb der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 in der BUV wiederum in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A DO (bei der Stufe 78 im Grundtarif) sowie in der NBUV in die Risikogemeinschaft der Klasse 49A (bei der Stufe 88 im Grundtarif) ein. Den Nettoprämiensatz legte sie in der BUV auf 0.8560 % sowie in der NBUV auf 1.3950 % fest (Suva-act. 151). C.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Ni- kolas Tamm, mit Eingabe vom 4. September 2018 Einsprache bei der Vorinstanz (Suva-act. 153). Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 bestätigte die Suva ihre Verfügungen vom 3. Juli 2018. Sie hielt zur Begründung fest, beim Betrieb der Beschwerdeführerin fielen 20 % der Lohnsummen auf den Strassentransport von Gütern. Die bei der Be- schwerdeführerin ebenfalls vorliegenden Betriebsmerkmale Bürotätigkei- ten (53 %) und Revision von Verbrennungsmotoren (17 %) lägen ebenfalls über den entsprechenden Schwellwerten und würden daher prämiensen- kend berücksichtigt. Die Vorinstanz erklärte im Einspracheentscheid insbe- sondere, dass sie keine Risikogemeinschaft führe, in welche Betriebe mit ausschliesslicher oder überwiegender Bürotätigkeit zugeteilt würden, da das Nettoprämienvolumen einer Büroklasse bei der Suva zu gering wäre, um die Kosten eines grösseren Schadenfalles finanzieren zu können. Die Klasse 60F bleibe daher bei der Suva leer (Suva-act. 168). D. D.a Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 erhob die Be- schwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Niklaus Tamm, mit Eingabe vom 29. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und der Betrieb der Beschwerde- führerin sei im Prämientarif der Suva Klasse 60F (Büros) einzureihen. Un- ter dem Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdeführerin, die Ange-

C-1527/2019 Seite 5 legenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Ab- klärungen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie übe hauptsächlich Bürotätigkeiten aus und sei daher als ein reiner Bürobe- trieb (Klasse 60F) zu qualifizieren. Hinsichtlich der Ausführung der Suva, wonach diese keine Risikogemeinschaft mit ausschliesslicher oder über- wiegender Bürotätigkeit (mehr) führe, rügt die Beschwerdeführerin, es be- stehe keine gesetzliche Grundlage für diese willkürlich erscheinende teil- weise Nichtanwendung des Prämientarifs. Der Prämientarif scheide eigens Klassen für öffentliche Verwaltungen (40M), Büros (kaufmännische und technische), Verwaltung und Betriebe des Bundes, Personalverleih, soziale Institutionen und Lehrwertstätten (60F bis 71A) aus. Es sei nicht vorstellbar, dass die bei der Suva versicherten Organisationen, insbeson- dere die Bundesverwaltung, nicht genügend gross sein sollten, um Risiko- gemeinschaften bilden zu können. Ausserdem sei nicht geklärt, weshalb gewisse im Prämientarif aufgeführte Klassen bei der Bildung von Risikoge- meinschaften nicht berücksichtigt werden sollten. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, indem sie als (mehrheitlicher) Bürobetrieb wesentlich gefahrgeneigtere Brachen quersubventionieren müsse. D.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 (BVGer-act. 2) bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.– ging am 9. April 2019 in der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 5). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise abzuweisen und die Zuteilung der Beschwer- deführerin zur Klasse 49A (Strassentransport) sei zu bestätigen. Zur Be- gründung führt sie aus, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Klassen nicht um überwiegende Bürobetriebe. Vielmehr be- schäftigten diese verschiedenste Berufsgruppen, die nicht mehrheitlich im Büro tätig seien. Selbst wenn die Suva über eine Büroklasse verfügen würde, wäre die Beschwerdeführerin nicht dieser Klasse zuzuteilen, da mit 20 % der Lohnsumme der grösste Anteil ihrer betrieblichen Tätigkeiten auf den Strassentransport falle. Die Vorinstanz habe daher die Beschwerde- führerin zu Recht der Risikogemeinschaft Strassentransport zugeteilt. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 in der BUV in der Stufe 72 eingereiht gewesen. Da bei einer Neueinreihung die maximal zu- lässige jährliche Prämienänderung 4 Stufen betrage, sei vorliegend eine Erhöhung auf lediglich Stufe 76 zulässig. Sie ziehe daher ihren Einsprache-

C-1527/2019 Seite 6 entscheid vom 25. Februar 2019 in Wiedererwägung, insoweit sie die Be- schwerdeführerin hiervon abweichend für das Jahr 2016 in Stufe 76 zu ei- nem Nettoprämiensatz von 0.777 % einreihe. Für die Folgejahre werde die Beschwerdeführerin entsprechend der Stufenregelung an ihren Nettoprä- mienbedarf herangeführt werden (BVGer-act. 9). D.d Mit Replik vom 18. Juni 2019 erklärt die Beschwerdeführerin, sie habe davon Kenntnis genommen, dass der Einspracheentscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen werde, insoweit die Vorinstanz feststelle, dass die Stufenregelung gemäss Art. 45 Abs. 3 Prämientarif nicht korrekt ange- wendet worden sei und die Beschwerdeführerin nunmehr in Stufe 76 statt 92 eingereiht werde. In der Hauptsache stelle sich die Vorinstanz jedoch weiterhin auf den Standpunkt, dass die Einreihung in die Klasse 49A rechtskonform sei, ohne eine entsprechende Begründung. Die Vorinstanz habe sich nicht ansatzweise mit den in der Beschwerde vorgetragenen Rü- gen auseinandergesetzt. Dies entspreche einer materiellen Rechtsverwei- gerung (BVGer-act. 11). D.e Mit Duplik vom 12. August 2019 erklärt die Vorinstanz, sie habe sich in ihrer Vernehmlassung einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin auseinandergesetzt und insbesondere auch den Einspracheent- scheid ausführlich begründet, weshalb keine Rede von einer materiellen Rechtsverweigerung sein könne (BVGer-act. 13). D.f Mit Verfügung vom 14. August 2019 schloss das Bundesverwaltungs- gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e

C-1527/2019 Seite 7 VGG. Nach Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht sodann Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde ist damit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.- rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019, mit welchem die Suva die Ein- sprache der Beschwerdeführerin vom 4. September 2018 abgewiesen und die mit den Einreihungsverfügungen vom 3. Juli 2018 mit Wirkung ab dem

  1. Januar 2016 vorgenommene Einreihung des Betriebs der Beschwerde- führerin in die Klasse 49A bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin verlangt beschwerdeweise die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Feb- ruar 2019 und die Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 60F (Büros) des Prämientarifs der Suva. Damit hat sie (zumindest implizit) auch die im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 vorge- nommene Prämienberechnung mitangefochten. Nachfolgend vom Bun- desverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Vorinstanz die Beschwer- deführerin zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 in die Klasse 49A

C-1527/2019 Seite 8 eingereiht hat. Darüber hinaus sind die von der Vorinstanz im Einsprache- entscheid vom 25. Februar 2019 neu berechneten Prämiensätze zu über- prüfen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3, BGE 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzu- lässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaft- licher oder wissenschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3 m. w. H.; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts- pflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszustän- digkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Um- setzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erfor- derlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4).

C-1527/2019 Seite 9 3.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. 3.4 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine be- stimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist (Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3). 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 348).

C-1527/2019 Seite 10 4. Zunächst sind die zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmun- gen, massgebenden Grundsätze sowie die hier massgeblichen Bestim- mungen des Suva-Tarifs (Ausgabe 2016) wiederzugeben. 4.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 4.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. 4.3 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 4.4 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge- schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus

C-1527/2019 Seite 11 dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Ver- waltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 m. w. H.), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 4.5 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grunds- ätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 4.6 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkür- lich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 m. w. H.). Das eidgenössische Versicherungs-

C-1527/2019 Seite 12 gericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestal- tung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Be- triebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unter- schied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnis- sen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultie- ren (BGE 112 V 291 E. 3b m. w. H.), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 4.7 Als Risikoeinheit gelten gemäss dem ab dem 1. Januar 2016 gültigen Suva-Prämientarif 2016 (Reglement des Verwaltungsrats der Suva vom 14. November 2008 betreffend die Einreihungsregeln zur Prämienbemes- sung in der obligatorischen Unfallversicherung [Beilage B zu BVGer- act. 9]; nachfolgend: Prämientarif) Betriebe, Betriebsteile und Prämienkon- zerne (Art. 7 Abs. 1 des Prämientarifs). Die Prämienbemessung erfolgt für jede Risikoeinheit separat (Art. 7 Abs. 2 des Prämientarifs). Die Risikoge- meinschaften der BUV bestehen bei der Suva aus Klassen, Unterklassen und Unterklassenteilen (Art. 13 Abs. 1 des Prämientarifs). Klassen sind Ri- sikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der langfristigen Finanzierung Unterklassen desselben Wirtschaftszweigs zusammengefasst werden (Abs. 2). Unterklassen sind Risikogemeinschaften, in welchen zum Zweck der statistischen Auswertung Unterklassenteile derselben Branchen zu- sammengefasst werden (Abs. 3). Unterklassenteile sind Risikogemein- schaften, in welchen zum Zweck der Prämienbemessung gleichartige Be- triebe und Betriebsteile mit gleichartigem Unfallrisiko zusammengefasst werden (Abs. 4). Jedem Unterklassenteil wird im BUV-Grundtarif ein Prä- miensatz als sogenannter Basissatz zugeteilt (vgl. Art. 13 Abs. 5 des Prä- mientarifs). 4.8 Nach Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs wird jeder bei der Suva versi- cherte Betrieb oder Betriebsteil einer Risikogemeinschaft zugeteilt. Aus- schlaggebend für die Zuteilung zu den Risikogemeinschaften sind die Be- triebsmerkmale, wobei die administrativen Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 des Prämientarifs erfolgt die Zuteilung in jene Risikogemeinschaft, auf welche gemessen an der Lohnsumme am meisten Merkmalsanteile entfallen, wobei zunächst die Zuweisung in die Klasse, danach innerhalb dieser Zuweisung in die Unterklasse und schliesslich die Zuweisung in den Unterklassenteil vorgenommen wird. Nach Art. 18 Abs. 3 des Prämientarifs wird zur Erhebung der Betriebsmerk- male eine Betriebsbeschreibung aufgenommen.

C-1527/2019 Seite 13 5. In ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – un- abhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in materieller Hinsicht – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu prüfen. 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1, 132 V 368 E. 3.1 m. w. H.). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je m. w. H.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Be- troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, 124 V 180 E. 1a). 5.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, die Vorinstanz stelle sich in der Vernehmlassung weiterhin auf den Standpunkt, dass die Einrei-

C-1527/2019 Seite 14 hung in die Klasse 49A rechtskonform sei, ohne eine über die blosse Wie- derholung der entsprechenden Passagen des Einspracheentscheids ge- hende Begründung darzutun. Insbesondere habe sich die Vorinstanz mit den in der Beschwerde vorgetragenen Rügen nicht ansatzweise auseinan- dergesetzt. Dies entspreche einer Art materiellen Rechtsverweigerung. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, angesichts der zwölf Seiten umfassenden Beschwerdeantwort und des acht Seiten umfassenden Ein- spracheentscheids sei die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich einer mangelhaften Begründung und materiellen Rechtsverweigerung nicht halt- bar. Insbesondere habe sie auf den Seiten 2 bis 4 der Beschwerdeantwort ausführlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Klassenstruktur der Suva und zu ihrer Klassenzuteilung Stellung genommen. 5.4 Die erwähnte Rüge der Beschwerdeführerin der materiellen Rechtsver- weigerung betrifft nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich die von der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Vernehm- lassung. In Bezug auf den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid rügt die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Rep- lik eine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr gesteht die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit zu, dass der vorliegend an- gefochtene Einspracheentscheid wesentlich detailliertere Erläuterungen zur Klassenstruktur, Klassenzuteilung, den besonderen Betriebsverhältnis- sen sowie insbesondere zum vorliegend anwendbaren Prämienmodell und der Berechnung des Bonus/Malus enthält. Sie kritisiert jedoch, dass auch dies nicht zur anbegehrten materiellen Änderung der früheren Einreihung führe, sondern dass die Vorinstanz die Zuweisung in die Klasse 49A erneut als «gesetzmässig und korrekt» bezeichne. Damit rügt die Beschwerdeführerin effektiv nicht eine unzureichende Be- gründung des angefochtenen Einspracheentscheids, sondern lediglich eine unzutreffende materielle Beurteilung durch die Vorinstanz. Sie war denn auch aufgrund der Begründung des angefochtenen Einspracheent- scheids zweifellos in der Lage, diesen sachgerecht vor dem Bundesver- waltungsgericht anzufechten. Die Frage, ob und wie ausführlich sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren vernehmen liess, würde für die Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann eine Rolle spielen, wenn bereits der Einspracheentscheid nicht hinreichend begrün- det wäre (im Sinne einer Heilung einer geringfügigen Verletzung des recht- lichen Gehörs durch eine nachgereichte Begründung im Beschwerdever-

C-1527/2019 Seite 15 fahren). Nachdem vorliegend die Beschwerdeführerin jedoch selbst zuge- steht, dass der angefochtene Einspracheentscheid detailliert begründet wurde, ist zum Vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (res- pektive der Begründungspflicht) auszumachen. Darüber hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch zu den von der Beschwerde- führerin beschwerdeweise vorgebrachten (im Vergleich zum vorausgegan- genen Beschwerdeverfahren neuen) Rügen geäussert, so dass – entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch in diesem Zusammen- hang keine materielle Rechtsverweigerung auszumachen ist. 6. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht darlegt, handelt es sich vorliegend bereits um das dritte Beschwerdeverfahren in derselben Streitsache beim Bundesverwaltungsgericht. Indessen hat sich das Bundesverwaltungsgericht nur im Beschwerdeverfahren C-2601/2016 materiell mit der vorliegend streitigen Frage der ab dem 1. Januar 2016 vorgenommenen Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin in die Klasse 49A bereits auseinandergesetzt; das frühere Beschwerdeverfahren C-1505/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber infolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden ab- geschrieben. 6.1 Mit Urteil C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 hat das Bundesver- waltungsgericht die Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung der Begründungspflicht) zum erneuten Verfügungserlass an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur die Begründungsdichte des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids geprüft, sondern im Rahmen der Prüfung der be- schwerdeführerischen Rüge, die Vorinstanz habe die Berechnungsgrund- lagen nicht nachvollziehbar begründet, sich auch zu den neuen Einrei- hungsregeln der Suva ab dem 1. Januar 2016 geäussert. Hierbei hat es namentlich festgestellt, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach diese – unter Hinweis auf Art. 18 des Tarifs – die administrativen Tätigkei- ten bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht berücksichtigt habe, nachvollziehbar seien (Urteil des BVGer C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 6.2.1 i. V. m. E. 6.2.3). Auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die definitive prozentuale Zuteilung zu den Klassen unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass administrative Tätigkeiten nicht als eige- nes Betriebsmerkmal berücksichtigt würden, stimmte das Bundesverwal- tungsgericht zu (Urteil des BVGer C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017

C-1527/2019 Seite 16 E. 6.3.1 i. V. m. E. 6.4.1). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht insbe- sondere die – im Rahmen ihres Ermessens (vgl. E. 3.2 hiervor) getroffene – Entscheidung der Suva, die Büroklasse 60F des ab dem 1. Januar 2016 gültigen Prämientarifs leer zu lassen (vgl. die im Anhang 4 zum Prämien- tarif der Suva erwähnte Ausnahme Bst. d) respektive administrative Tätig- keiten bei der Zuteilung zur Risikogemeinschaft nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Prämientarifs), geschützt. Die im vorliegenden Ver- fahren diesbezüglich erneut erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin – insbesondere die von ihr in diesem Zusammenhang beschwerdeweise gel- tend gemachte verfassungswidrige Ungleichbehandlung – sind damit in- folge res iudicata nicht zu hören. 6.2 Darüber hinaus hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 namentlich auch zu der neuen Ein- reihung in die Klasse 49A eingehend geäussert. Hierbei hat es der Vorinstanz in Bezug auf die von ihr in der Einreihungsverfügung respektive im Einspracheentscheid genannten rechtlichen Normen des Tarifs, die Ba- sissätze und die Schwellenwerte, welche bei besonderen Betriebsverhält- nissen zur Anwendung gelangen sollten, zugestimmt. Es hat lediglich be- mängelt, die konkrete Berechnung (in Anwendung von Art. 24 und An- hang 5 des Tarifs) sei nicht nachvollziehbar, und beanstandet, dass aus dem Einspracheentscheid nicht hervorgehe, von welchem konkreten Schwellwert in Anhang 5 vorliegend ausgegangen werde und wie die Be- rechnung konkret (in Zahlen) zu erfolgen habe (Urteil des BVGer C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 6.4.1). Im Beschwerdeverfahren C-2601/2016 war nach dem Gesagten lediglich die konkrete Berechnung der Prämiensätze für das Bundesverwaltungsge- richt unklar und Grund für die von ihm verfügte Rückweisung zum erneuten Verfügungserlass an die Vorinstanz. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgte damit aus Gründen der Transparenz (zwecks Verbesserung des angefochtenen Einspracheentscheids) und nicht etwa infolge einer Bean- standung der in materieller Hinsicht vorgenommenen neuen Einreihung des Betriebs der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich hat das Bundesver- waltungsgericht vielmehr die damals wie auch vorliegend angefochtene neue Einreihung in die Klasse 49F nicht beanstandet. 6.3 Obschon die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren die Einreihung in die Klasse 49A anficht, bringt sie hierfür keine Argumente, welche nicht bereits im Beschwerdeverfahren C-2601/2016 vom Bundes-

C-1527/2019 Seite 17 verwaltungsgericht geprüft worden wären. Insbesondere hat die Beschwer- deführerin in der in jenem Verfahren eingereichten Replik ihren ursprüngli- chen Antrag, sie sei weiterhin in der bisherigen Kategorie 52A (Handelsbe- triebe) einzuteilen, bereits angepasst auf den auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren gestellten Antrag, sie sei neu in die Klasse 60A (Büro- betriebe) einzureihen. Die Zuteilung in die Klasse 49F (Strassentransporte) entspricht sodann der Betriebsbeschreibung des Jahres 2013 (vgl. Suva- act. 65), wonach die Beschwerdeführerin zu 53 % Administration und kauf- männische Tätigkeiten, zu 20 % Strassentransport von Gütern, zu 17 % Revision von Verbrennungsmotoren und Fahrwerkteilen sowie zu 10 % Handel oder Umschlag von diversen Gütern betreibt. Die Beschwerdefüh- rerin hat mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 ausdrücklich bestätigt, dass die erwähnte Betriebsbeschreibung die von ihrem Betrieb ausgeführten Tätigkeiten korrekt wiedergibt (Suva-act. 65 S. 6). Nachdem die Vorinstanz die vom beschwerdeführerischen Betrieb ausgeübten administrativen Tä- tigkeiten nicht für die Einreihung berücksichtigt (vgl. E. 6.1 hiervor) und der nächsthöhere Betriebsanteil mit 20 % auf den Strassentransport von Gü- tern fällt, erweist sich die von der Vorinstanz eingenommene Einreihung überdies als betriebskonform. Unter diesen Umständen sowie insbeson- dere in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums der Suva, den sie rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. E. 3.2 hiervor), ist die Zuteilung des be- schwerdeführerischen Betriebs in die Klasse 49F (Strassentransporte) zu schützen. 7. Auf Grund des Rückweisungsentscheids C-2601/2016 vom 15. Dezember 2017 hat die Vorinstanz sodann mit dem vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid den vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Begrün- dungsmangel behoben und ihre Berechnungen eingehend dargelegt. Diese Berechnungen sind nachfolgend zu überprüfen. 7.1 Wie bereits dargelegt, hat die Suva beim beschwerdeführerischen Be- trieb den Strassentransport (mit 20 %) zu Recht als bestimmendes Be- triebsmerkmal qualifiziert (E. 6.3 hiervor). In Bezug auf die weiteren bei der Beschwerdeführerin vorliegenden besonderen Betriebsmerkmale hat sie erklärt, dass sie diese zwecks möglichst risikogerechter Festlegung der Prämien bei der Prämienbemessung berücksichtige, sofern diese nicht be- reits im entsprechenden Umfang im Basissatz der betreffenden Risikoge- meinschaft enthalten seien. In diesem Zusammenhang hat sie auf Art. 24 Abs. 1 des Prämientarifs verwiesen. Hiernach können die für die Zuteilung

C-1527/2019 Seite 18 zur Risikogemeinschaft nicht ausschlaggebenden Betriebsmerkmale an- teilmässig bei der Prämienbemessung berücksichtigt werden, wenn sie die in Anhang 5 angegebenen Schwellwerte überschreiten. Im erwähnten An- hang 5 des Prämientarifs sind bei der Klasse 49A Schwellwerte für Bürotä- tigkeiten von 30 % und für gewerbliche Tätigkeiten (bezeichnet als "ge- werblich") von 15 % vorgesehen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz zu Recht gefolgert, dass die besonderen Betriebsmerkmale der Beschwerde- führerin von 53 % Administration sowie von 17 % Revision von Verbren- nungsmotoren und Fahrwerkteilen die entsprechenden Schwellwerte (von 30 respektive 15 %) überschreiten. Implizit hat die Vorinstanz sodann das bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorhandene besondere Betriebs- merkmal des Handels oder Umschlags von diversen Gütern von 10 % als nicht relevant betrachtet, da dieses eindeutig den gewerblichen Schwell- wert von 15 % unterschreitet. Soweit sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7.2 Für das Ausmass, in welchem die besonderen Betriebsmerkmale einer Risikogemeinschaft zu berücksichtigen sind, sieht Art. 24 Abs. 2 des Prä- mientarifs vor, dass sich dieses aus dem den Schwellwert überschreiten- den Anteil multipliziert mit dem Faktor 100 dividiert durch 100 minus den Schwellwert berechnet. Gestützt darauf hat die Vorinstanz den zu berück- sichtigenden Anteil besonderes Betriebsmerkmal (BBM) der von der Be- schwerdeführerin betriebenen Bürotätigkeiten (Klasse 60F CO) korrekt an- gegeben mit 32.86 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Büro- anteil von 53 % überschreitet zu 23 % den entsprechenden Schwellwert von 30 %; 23 % x 100 / [100 - 30 %] = 32.8571 % respektive gerundet 32.86 %). Den vorliegend ebenfalls zu berücksichtigenden Anteil der be- sonderen Betriebsmerkmale für die externe Montage und Reparatur von Maschinen (Klasse 13B CO) hat die Vorinstanz korrekt berechnet auf 2.35 % (der von der Beschwerdeführerin betriebene Anteil Revision von Verbrennungsmotoren von 17 % überschreitet zu 2 % den entsprechenden Schwellwert von 15 %; 2 % x 100 / [100 - 15 %] = 2.3529 % respektive gerundet 2.35 %). 7.3 Anschliessend hat die Vorinstanz den Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 ter des Prämientarifs wiedergegeben. Hiernach werden Anteile von Betriebsmerk- malen, welche nicht zu einer Berücksichtigung nach Abs. 1 und 1 bis führen, proportional auf die zugeteilte Risikogemeinschaft und die Anteile der Risi- kogemeinschaften der besonderen Betriebsmerkmale verteilt, welche für die Bestimmung des Basissatzes massgebend sind und gewerblichen

C-1527/2019 Seite 19 Charakter haben. Zur Berechnung dieser Verteilung hat die Vorinstanz vor- erst den von ihr bereits zugewiesenen Anteil korrekt auf 55.21 % (20 % [Strassenverkehr] + 32.86 % [Bürotätigkeiten] + 2.35 % [externe Montage und Reparatur von Maschinen]) sowie den verbleibenden Restanteil auf 44.79 % (100 - 55.21 %) festgelegt. Diesen Restanteil hat die Vorinstanz daraufhin anteilsmässig den beiden gewerblichen Risikogemeinschaften 49A DO (Strassenverkehr) und 13B CO (externe Montage und Reparatur von Maschinen) zugeteilt. Dies ergab für die Risikogemeinschaft 49A einen Restanteil von 40.08 % (44.79 x 10 / [20 + 2.25] sowie für die Risikoge- meinschaft 13B einen Restanteil von 4.71 % (44.79 x 2.23 / [20 + 2.35]). Die Gesamtanteile der gewerblichen Risikogemeinschaften 49A DO und 13B CO erhöhten sich damit auf gerundet 60 % (20 % + 40.08 % = 60.08 %) respektive 7 % (2.35 % + 4.71 % = 7.06 %). Jene der – nicht gewerblichen (vgl. den oben wiedergegebenen Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 ter des Prämientarifs) – Büroklasse 60F CO blieb hingegen unverän- dert bei 32.86 %, respektive gerundet 33 %. Dieses Vorgehen erweist sich ebenfalls als tarifkonform und ist nicht zu beanstanden. 7.4 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 des Prämientarifs errechnete die Vorinstanz sodann den sich aus den einzelnen Basissätzen der verschiedenen Risi- kogemeinschaften ergebenden Mischsatz für den Betrieb der Beschwer- deführerin. Diese Basissätze entsprechend jeweils einem Nettosatz im Suva-Tarif (Art. 13 Abs. 5 des Prämientarifs) und werden für jeden Unter- klassenteil jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst (vgl. Klassen- struktur im Anhang 1 zum Prämientarif der Suva). Der 150-stufige BUV- und NBUV-Grundtarif befindet sich seinerseits auf der letzten Seite des Anhangs 1 des Prämientarifs (in der vorliegend anwendbaren Fassung des Prämientarifs 2016 auf S. 44). Die Zuordnung der einzelnen Unterklassen respektive Risikogemeinschaften (vgl. Art. 13 des Prämientarifs) ist ihrer- seits in der Broschüre "Prämientarif 2016, Darstellung der meistgebrauch- ten Tarife für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung" der Suva (nachfolgend: Grundtarif) geregelt (vgl. Beilage zu BVGer-act. 20). Unter Berücksichtigung der in der BUV im Jahr 2016 geltenden Ba- sissätze der Risikogemeinschaft 49A DO (Strassentransporte: Strassen- transporte von Gütern) von 2.63 % (Stufe 101), der Risikogemeinschaft 13B CO (Maschinenbau: Externe Montage und Reparatur von Maschinen) von 1.147 % (Stufe 84) und der Risikogemeinschaft 60F CO (Büros) von 0.163 % (Stufe 44) sowie der erwähnten Anteile der besonderen Betriebs- merkmale von 60 % Strassentransport, 7 % Maschinenbau und 33 % Bü- rotätigkeiten resultierte in der BUV ein Mischsatz von 1.71204 % (60 % von 2.63 + 7 % von 1.1470 + 33 % von 0.1695), der gerundet auf die nächste

C-1527/2019 Seite 20 Tarifstufe (Stufe 92) 1.695 % ergab. Aufgrund der in der NBUV im Jahr 2016 geltenden Basissätze der Risikogemeinschaft 49A (Strassentrans- porte) von 1.695 % (Stufe 92), der Risikogemeinschaft 13B (Maschinen- bau) von 1.395 % (Stufe 88) und der Risikogemeinschaft 60F (Büros) von 0.815 % (Stufe 77) sowie der erwähnten prozentualen Anteile dieser drei besonderen Betriebsmerkmale resultierte in der NBUV sodann ein Misch- satz von 1.3836 % (60 % von 1.695 + 7 % von 1.395 + 33 % von 0.815 %), der gerundet auf die nächste Tarifstufe (Stufe 88) 1.395 % ergab. Beide (auf Tarifstufe gerundete) Mischsätze sind nicht zu beanstanden. 7.5 Aufgrund der Lohnsummen der Beschwerdeführerin in der BUV in den Jahren 2009 bis 2014 von rund Fr. 11'306'181.– (entsprechend durch- schnittlich Fr. 1'884'363.5 pro Jahr) und des vorangehend errechneten Ba- sissatzes von 1.695 % ermittelte die Vorinstanz die durchschnittliche Ba- sisprämie der Beschwerdeführerin auf Fr. 31'940. – pro Jahr, womit in der BUV das BMS 03 (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Prämientarifs, 1. Satz), und damit das Bonus-Malus-System (vgl. Art. 37 des Prämientarifs), zur Anwendung gelangte. In den NBUV demgegenüber kam – ausgehend von denselben Lohnsummen – infolge des vorangehend errechneten Basissatzes von 1.395 % und einer durchschnittlichen Basisprämie von Fr. 26'287.– die Ein- reihung zum Basissatz respektive Mischsatz zur Anwendung (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Prämientarifs, 2. Satz). In der NBUV entspricht der Nettoprämi- ensatz damit ohne Weiteres dem vorangehend errechneten Mischsatz von 1.395 %. 7.6 In Bezug auf das in der BUV anwendbare Bonus-Malus-System gab die Vorinstanz ferner Art. 37 des Prämientarifs wieder, wonach im BMS 03 für die Prämienbemessung die individuellen Risikoerfahrungen der Be- triebe im Umfang ihrer Kredibilität mitberücksichtigt werden. Die Kredibilität gibt hierbei an, in welchem Ausmass die betriebseigenen Risikoerfahrun- gen in die Prämienbemessung mit einbezogen werden (Abs. 1). Die Kredi- bilität zur Berücksichtigung der Heilkosten und Taggelder berechnet sich aus der Basisprämie dividiert durch die Basisprämie plus Fr. 90'000.–. Die Kredibilität zur Berücksichtigung der Renten berechnet sich aus der Basis- prämie dividiert durch die Basisprämie plus Fr. 600'000.– für die Betriebe der Klasse 41 A beziehungsweise plus Fr. 1'800'000.– für die Betriebe der übrigen Klassen (Abs. 2). Massgebend für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Risikoerfahrungen sind der während einer Beobach- tungsperiode von sechs Jahren entstandene Aufwand für die Heilkosten und Taggelder bis Fr. 38'000.– pro Fall sowie der in derselben Periode ent- standene Aufwand für die Renten bis Fr. 380'000.– pro Fall (Abs. 3). Zum

C-1527/2019 Seite 21 Aufwand zählen die bereits angefallenen Unfallkosten und die für die er- warteten zukünftigen Kosten vorzunehmenden Rückstellungen (Abs. 4). Der Aufwand aus den Berufskrankheiten, Regressfällen und regressver- dächtigen Fällen bleibt unberücksichtigt. Ausgenommen sind Unfälle, bei denen der Betrieb oder einer seiner Mitarbeitenden ganz oder überwie- gend haftet (Abs. 5). Die Risikoerfahrungen des Betriebs werden mit den Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft verglichen. Die Abweichungen werden um die Amortisationskomponente der Risikogemeinschaft korri- giert und nach der Kredibilität des Betriebs gewichtet (Abs. 6). Die korri- gierten und gewichteten Abweichungen bestimmen einen allfälligen Bonus oder Malus, der zum Basissatz der Risikogemeinschaft oder zum Misch- satz addiert oder von diesem abgezogen wird. Daraus ergibt sich der Be- darfssatz des Betriebs (Abs. 8). Der Nettoprämiensatz des Betriebs ent- spricht dem seinem Bedarfssatz am nächsten liegenden Nettosatz des Suva-Grundtarifs (Abs. 9). 7.7 Diese Bestimmungen des Prämientarifs setzte die Vorinstanz in der Folge zur Berechnung des Bonus/Malus der Beschwerdeführerin in der BUV um. Die entsprechenden Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal sie auf den von der Beschwerde- führerin beschwerdeweise nicht in Frage gestellten, im Grundlagenblatt Zusatzblatt BUV 2016 vom 23. Mai 2019 (Beilage E zu BVGer-act. 9) ent- haltenen Angaben basieren. Insbesondere ermittelte die Vorinstanz in An- wendung der Formel für den Bonus/Malus Heilkosten und Taggelder eine Kredibilität von 68.04 % respektive in Anwendung der Formel für den Bo- nus/Malus des Rentenkapitals eine Kredibilität von 9.62 %. Den BMS-Risi- kosatz des Betriebs für Invaliditäts- und Todesfallleistungen gab sie an mit 0.104 % sowie darauf basierend den Bonus für Invaliditäts- und Todesfall- leistungen mit 0.0158 %. Den Bedarfssatz errechnete sie, ausgehend vom vorangehend errechneten Basissatz der Risikogemeinschaft von 1.7121 % (vgl. E. 7.4 hiervor), abzüglich der Bonus/Malus der Heilkosten und Taggel- der sowie des Rentenkapitals auf 1,2618 %. Als Nettoprämiensatz in der BUV stellte die Vorinstanz in der Folge auf den diesem Bedarfssatz am nächsten liegenden Nettoprämiensatz des Suva-Grundtarifs, entspre- chend die Stufe 86 mit einem Nettosatz von 1.265 %, ab. Diese Berech- nungen der §Vorinstanz geben grundsätzlich ebenfalls zu keiner Beanstan- dung Anlass. 7.8 Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 in der BUV in der Stufe 72 eingereiht war und gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des Prämientarifs

C-1527/2019 Seite 22 die maximal zulässige jährliche Prämienänderung 4 Stufen im 150-stufigen Suva-Grundtarif beträgt. Kann der Nettoprämiensatz aufgrund der Begren- zung der jährlichen Prämienänderung nicht vollständig dem Prämienbedarf angeglichen werden, wird die Prämienänderung über maximal vier Jahre verteilt vorgenommen (Art. 45 Abs. 6 des Prämientarifs). Daher hat die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung in Bezug auf den Nettoprämiensatz in der BUV eine teilweise Wiedererwägung vorgenommen, insoweit sie die Beschwerdeführerin – abweichend von dem angefochtenen Einsprache- entscheid – für das Jahr in die Stufe 76 zu einem Nettoprämiensatz von 0.777 % eingereiht hat. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik diese teilweise Wiedererwägung durch die Vorinstanz nicht beanstandet. Nach- dem sich diese teilweise Wiedererwägung nach dem Gesagten als tarif- konform erweist, ist der entsprechend in Wiedererwägung gezogene Ein- spracheentscheid vom Bundesverwaltungsgericht zu schützen. 7.9 Zusammenfassend erweisen sich die neuen Berechnungen der Vorinstanz als nachvollziehbar. Nachdem die Vorinstanz nach dem Gesag- ten einerseits den beschwerdeführerischen Betrieb zu Recht in die Klasse 49A eingereiht und andererseits die verfügten Nettoprämien (unter Berück- sichtigung der mit Vernehmlassung bezüglich des Nettoprämientarifs in der BUV vorgenommenen teilweisen Wiedererwägung) richtig berechnet hat, ist der von der Vorinstanz teilweise in Wiedererwägung gezogene ange- fochtene Einspracheentscheid vom 25. Februar 2019 zu bestätigen. Die Beschwerde vom 29. März 2019 ist entsprechend abzuweisen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation keinen An- spruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

C-1527/2019 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung gezogene Ein- spracheentscheid vom 25. Februar 2019 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:  die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)  die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)  das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-1527/2019 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
15.09.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026