B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1524/2011
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A., Z., RS Zustelladresse: B., Y. CH Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 14. Februar 2011.
C-1524/2011 Seite 2
Sachverhalt: A. A.a Der am 22. Mai 1971 geborene A._______ ist serbischer Staatsan- gehöriger und lebt heute in Serbien (VI 84 S. 10). Er ist verheiratet und hat drei Kinder mit Jahrgang 1998, 2000 und 2002. Von 1986 bis 2005 lebte und arbeitete er (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und übte dabei verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (VI 16/VI 84, S. 10). Ab 2005 war er arbeitslos. Ende 2007 kehrte er zunächst in den Kosovo, dann nach Serbien zurück. Während seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz ent- richtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und In- validenvorsorge (Stellungnahme RAD Ostschweiz, VI 26 S. 1). A.b Am 3. Oktober 2005 meldete sich A._______ bei der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Zweigstelle Rorschach) zum Be- zug einer Invalidenrente an (VI act. 6). A.c Mit Verfügung vom 5. September 2006 (VI 34) und Wiedererwä- gungsverfügung vom 8. Januar 2007 (infolge Korrektur der Erziehungs- gutschriften; VI 35) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA SG) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
C-1524/2011 Seite 3 A.d Nach seiner Rückkehr nach Serbien teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer am 30. November 2007 mit, er habe mit Wirkung ab dem
C-1524/2011 Seite 4 E. Der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 (act. 5) verlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist am 13. April 2011 beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangen (act. 7). F. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2011 (act. 11) beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die RAD-Ärztin sei nach Rücksprache mit dem RAD-Facharzt für Psychiatrie und aufgrund etlicher heimatärztlicher Berichte sowie dem nicht zu be- mängelnden polydisziplinären MEDAS-Gutachten zum Schluss gelangt, dass eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit insofern vorlie- ge, als leichte und mittelschwere Tätigkeiten halbschichtig seit Februar 2009 wieder zumutbar seien. G. Mit Zwischenverfügung 10. Oktober 2011 nahm das Bundesverwal- tungsgericht davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer innert ange- setzter Frist keine Replik eingereicht hat und schloss den Schriftenwech- sel ab (act. 13). H. Mit Schreiben vom 29. August 2012 setzte die Vorinstanz das Bundes- verwaltungsgericht über das neue Rentenrevisionsgesuch des Be- schwerdeführers vom 13. August 2012 samt der dazugehörigen medizini- schen Unterlagen in Kenntnis (act. 14). I. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 rechtliches Gehör zur mit vorliegendem Urteil beabsichtigten Rück- weisung an die Vorinstanz gewährt, eine Stellungnahme wurde innert Frist jedoch nicht eingereicht (act. 15). J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen einzugehen.
C-1524/2011 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu- lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine An- wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be- schwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und der Beschwerdefüh- rer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist be- zahlt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
C-1524/2011 Seite 6 mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe- nien, Mazedonien), nicht aber mit der Republiken Serbien, neue Abkom- men über die Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdefüh- rer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen- dung. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaa- ten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkom- men und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus- setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs- anspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Re- geln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Februar 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren- tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. April 2011 strittig ist, ist vorliegend auf die Fas- sungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol- genden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas- sungen Bezug genommen. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas- sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-1524/2011 Seite 7 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (VI 26, VI 84 S. 10), so dass die Voraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe- reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumut- bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich- tigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2008).
C-1524/2011 Seite 8 3.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva- lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausgeglichenen Ar- beitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent- sprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern2003, S. 124 mit weiteren Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach sol- chen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek- tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b;ZAK 1991 321 E. 3b). An einem solchen ausgegli- chenen Arbeitsmarkt fehlt es etwa dort, wo die Umsetzung der verblei- benden Erwerbsmöglichkeit einen absolut einmaligen Glücksfall darstellt (SVR 1996 IV Nr. 70) oder wo aufgrund der bestehenden gesundheitli- chen Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne weite- res gefunden werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7; DERSELBE, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Ulrich Meyer [Herausge- ber], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Si- cherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 249, Rz 37; THOMAS LOCHER, a.a.O, S. 124). Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leis- tungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar- auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits- marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). 3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Ge- sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
C-1524/2011 Seite 9 cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba- ren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, BGE 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei- nem weitgehend objektiven Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren- te bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreivier- telsrente von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente von mindestens 40%. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen- den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Aus- nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür- ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts- grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied- staat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend nicht zutrifft (Art. 29 Abs. 4 IVG). 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des- halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga- benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Urteil des Bundesge- richts 8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich unter
C-1524/2011 Seite 10 revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nach- teil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus- sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be- rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 3.7 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be- rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre- chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü- gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes- sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3). 3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar- beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
C-1524/2011 Seite 11 Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeit im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest- gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4. Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit Verfügung vom 14. Februar 2011 die ganze Invalidenrente des Be- schwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2011 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren bzw. es sei eine fachärztliche Untersu- chung in der Schweiz durchzuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wird einerseits durch die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 8. Januar 2007 (VI 35), die auf
C-1524/2011 Seite 12 einer vorhergehenden materiellen Prüfung beruht, und andererseits durch die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2011 bestimmt (VI 101). Nicht relevant sind vorliegend die Verfügung vom 5. September 2006 (VI 34), da diese nachträglich korrigiert wurde, sodann diejenige vom 18. Mai 2007, in welcher die Kinderrenten wegen Überversicherung gekürzt wur- den (VI 36), und zuletzt auch die Mitteilung der Vorinstanz vom 30. No- vember 2007 wegen Wegzugs ins Ausland (VI 39). Es ist somit zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 8. Januar 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2011 eine anspruchsbeeinflussende Ände- rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 4.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen stützte sich in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2007 im Wesentlichen auf die Arztberichte von Dr. C._______ (Allgemeinmedizinier) vom 13. Dezember 2005 (VI 19/20) und von Dr. D._______ des psychiatrischen Zentrums Rorschach vom 31. März 2006 (VI 15/16). Dr. C._______ gab folgende Beurteilung ab: Valvuläre Herzkrankheit mit schwerer Aorteninsuffizienz, chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und Spondylarthrose, jeweils mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben diagnostizierte er ein Cervikalsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt fest, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zu- mutbar und er in einer leichten Verweistätigkeit noch maximal zu 20% ar- beitsfähig sei (act. 19/20). Das psychiatrische Zentrum Rorschach (Dr. D._______) schloss in seinem Bericht auf eine depressive Entwicklung (ICD-10 F32.0) bei psychosozialer Belastungssituation (4-jährige Arbeits- losigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt, Trennung von seiner Familie, die im Kosovo lebt, chronische Rückenschmerzen, Herzkrankheit). Er sei seit dem 6. Mai 2005 in ambulanter Behandlung. Die Prognose sei im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Erkrankung und aufgrund der Komplexität und der auslösenden Faktoren seiner psychischen Störung als eher zweifelhaft einzuschätzen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine sit- zende, leidensangepasste Tätigkeit zu 4,5 bis 5 Stunden täglich mit einer 10-15% reduzierten Leistung zumutbar (act. 15/16). Der RAD Ostschweiz übernahm in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2006 im Wesentlichen die medizinischen Feststellungen der Ärzte und schloss, v.a. wegen des unbestrittenen schweren Herzleidens, auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit März 2005 (rein psychiatrische Arbeits- unfähigkeit [AUF] = 50%). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit sei ohne Operation des schweren Klappenfehlers sowie bei vorliegender Depression sehr tief anzusetzen (VI 26). Die Sozialversi-
C-1524/2011 Seite 13 cherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach dem Beschwerdeführer deshalb eine ganze Rente zu. Daneben befanden sich ein Bericht von Dr. F._______ (Radiologe) vom 28. April 2004 nach einer thoraco-lumbalen Computertomographie (VI 25) sowie zwei Arztberichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. Mai 2004 und vom 11. Mai 2005 in den Akten, welche ein chronisches Lumboischi- algie-Syndrom linksseitig (VI 2) bzw. eine schwere Aortenklappeninsuffi- zienz, Anstrengungsdyspnoe NYHA I-II, und störende Palpationen sowie ein chronisches Rückenleiden (VI 5) diagnostizierten. 4.2 Die angefochtene, rentenherabsetzende Verfügung der Vorinstanz (VI 101) sowie der Schlussbericht des vorinstanzlichen RAD vom 31. Januar 2011 (VI 100) stützten sich hauptsächlich auf das ausführliche polydiszi- plinäre medizinische Gutachten der MEDAS in Basel vom 9. Juli 2010 (VI 84). 4.2.1 Dem MEDAS-Gutachten lagen sämtliche vorangehenden medizini- schen Unterlagen zugrunde (vgl. MEDAS-Gutachten, VI 84, S. 3-8), von denen die nachfolgenden als wesentlich zu betrachten sind: – Entlassungsbericht vom 24. Dezember 2008 von Dr. G., Kar- diologe, sowie von Dr. H., Herzchirurg des Instituts für kardi- ovasculäre Krankheiten in Belgrad (VI 63); daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 erfolgreich eine künstliche Herzklappe eingesetzt wurde (Typus St. Jude). – Entlassungsbericht vom 24. Februar 2009 von Dr. I._______ und von Dr. J._______ des neurologischen Dienstes des Spitals von Jagodina (VI 64) im Anschluss an die stationäre Behandlung des Beschwerde- führers vom 11. Februar 2009 bis am 24. Februar 2009. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Discus hernia L5/S1. Lumboischialgia bill. pp. l. sin. (M 51). Depressio (F 33.2). St. post implatationem valvulae aortae a.m. II (I 35). – Bericht von Dr. J._______ des neurologischen Dienstes des Spitals von Jagodina vom 2. März 2009 (VI 65) im Anschluss an eine durch- geführte Elektromyographie; dort wurde eine chronische neurologi- sche Schädigung zwischen S1 und L5 diagnostiziert. – Bericht derselben Ärztin vom 10. August 2009 (VI 73) mit folgenden Diagnosen: Depressio endoreactiva (F 33.3 – F 33.2). Discus hernia
C-1524/2011 Seite 14 L5/S.1 bil pp. l. sin. (M 51). Radiculopathia L/S (G 54.4). St. post implatationem valvulae artefitialis aortae ante monas VI. 4.2.2 Der MEDAS-Bericht selbst ergab folgendes Bild: – Anamnese (Dr. K.): Der Versicherte gibt an, er habe seit 1987 Rückenschmerzen im Lendenbereich. Nach durchgemachter 24-stündiger Kriegsgefangenschaft (1991) habe sich eine Depression eingestellt, welche nach der Herzoperation schlimmer geworden sei. Seit der Herzoperation könne er nicht mehr auf der linken Seite schla- fen, was zu erhöhter Nervosität führe. Auch die Rückenschmerzen seien schlimmer geworden. Ihm erscheine alles sinnlos, er habe schwarze Gedanken. Er sei zur Zeit in seiner Heimat in psychiatri- scher Behandlung bei Dr. S. J. (recte: J.). Beruflich habe er nach seiner Rückkehr in die Schweiz (1991) an diversen Stel- len als Hilfsarbeiter gearbeitet, zuletzt 2002 bis 2003 in einer Giesse- rei und 2003-2005 in einer Schleiferei; bei beiden Stellen habe er die Arbeiten wahlweise sitzend oder stehend ausführen können (VI 84 S. 10). – Allgemein- und internistischer Status (Dr. K.): Status nach St. Jude Aortenklappenersatz, anamnestische Hypercholesterinämie, Adipositas, chronisches Rückenleiden. Aus allgemeinmedizinischer und internistischer Hinsicht bestehe eine gut erhaltene Restarbeitsfä- higkeit. Rein kardiologisch bestehe keine Einschränkung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten (VI 84 S. 13 f.). – Rheumatologischer Status (Dr. L.): Chronisches Lumbover- tebralsyndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung ins linke Bein bei distal-lumbalen Discopathien und Spondylarthrosen sowie deutlichen Zeichen eines sogenannten vermehrten Schmerzgebarens, ansatz- tendinotische Beschwerden am medialen Beckenarm links mehr als rechts mit pseudoradiculärer Ausstrahlung ins linke Bein; muskuläre Dysbalance am Beckengürtel beiderseits. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine geringgradige Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs (VI 84 S. 15 ff.). – Neurologischer Status (Dr. M.): chronisches pseudoradiculä- res Reizsyndrom bei Discusprotrusion L4/L5 ohne radiculäre Ausfälle.
C-1524/2011 Seite 15 Der Versicherte leide unter belastungsabhängigen chronischen lum- balen Rückenschmerzen mit intermittierender Lumboischialgie links bei bekannter Discusprotrusion L4/L5 sowie L5/S1. Der Versicherte sei für schwere rückenbelastende Tätigkeiten nicht einsetzbar, aber für körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, voll arbeitsfähig (VI 84 S. 19 ff.). – Kardiologischer Status (Prof. Dr. N.): Status nach St. Jude- Aortenklappenersatz im Dezember 2008 in Serbien wegen schwerer Aorteninsuffizienz (Koronarographie und LV-EF präoperativ normal). Kardial aktuell keine typischen Beschwerden, aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten (VI 84 S. 21 f.). – Psychiatrischer Status (Dr. O.): Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11) mit so- matischem Syndrom und mit nächtlichen Panikattacken (ICD-10 F 41.0). Der Versicherte klage über Symptome des depressiven For- menkreises, akzentuiert nach einem operativen Aortenklappenersatz nach vorübergehender Besserung. Er beklage heute insbesondere einen ganz erheblichen Interessensverlust, einen verminderten An- trieb, eine depressive Stimmungslage. Darüber hinaus Insuffizienz und Schuldgefühle, Schlafstörungen, nächtliche Angst- und Panikat- tacken. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aktuell zu ca. 50% einsetzbar. Hierbei bestehe aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit sowohl eine verminderte mögliche zeitliche Präsenz, als auch ein vermindertes Rendement, sodass die gesamte Restarbeitsfähigkeit bei 50% liege. Als medizinische Massnahme bezeichnete Dr. O._______ eine Umstellung der Medikation und auch die Intensivie- rung der psychotherapeutischen Bemühungen, sodass theoretisch ei- ne Besserung der Depression erreichbar sein sollte. Aufgrund der La- borbefunde sei davon auszugehen, dass der Versicherte das Mittel "Remeron" inkonstant einnehme (VI 84 S. 23 ff.). 4.2.3 Die MEDAS-interne Kommission für medizinische Begutachtung (KMB) stellte im Anschluss an diese Untersuchungen im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung unter Beisein der Dres. O., K. und L._______ im Konsens mit den übrigen Gutachtern folgende Diagno- se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom und mit nächtlichen Panikattacken. Daneben erhoben sie folgende Diagnosen
C-1524/2011 Seite 16 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches Lumbovertebral- syndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung ins linke Bein bei distal- lumbalen Discopathien und Spondylarthrosen; ansatztendinotische Be- schwerden am medialen Beckenarm links mehr als rechts mit pseudora- diculärer Ausstrahlung ins linke Bein; muskuläre Dysbalance am Becken- gürtel beiderseits; Status nach St. Jude-Aortenklappenersatz im Dezem- ber 2008 in Serbien bei schwerer Aorteninsuffizienz; Adipositas; Anam- nestische Hypercholesterinämie (VI 84 S. 28). Die Kommission kam im MEDAS-Gutachten zum Schluss, dass im soma- tischen Bereich heute kein Leiden mit einer wesentlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostiziert werden müsse. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in körperlich schwerer Tä- tigkeit ergebe sich allerdings bei Status nach Thoracotomie und auch aus rheumatologisch-neurologischen Gründen; aus rheumatologisch-neurolo- gischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der ange- stammten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Führend sei das psychische Lei- den, welches die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angestammter wie adaptierter Tätigkeit heute einschränke. Der Versicherte sei aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab ca. Februar/März 2009 zu 50% einsetz- bar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich aufgrund des psychischen Leidens. Das psychische Leiden des Versicherten werde zur Zeit ungenügend behandelt; bei einer Verbesserung sei prinzipiell mit ei- ner weiteren deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu rechnen (VI 84, S. 29-32). 4.2.4 Der RAD nahm nebst dem MEDAS-Gutachten etliche Berichte von Dr. J., Neuropsychiaterin, im Zeitraum vom 30. April 2009 bis zum 10. August 2009 zu den Akten (VI 66-73), ebenso die im Anschluss an den Vorbescheid vom 4. November 2010 eingereichten medizinischen Unterlagen (VI 89-97), namentlich die Berichte von Dr. J. vom 7. September und 15. November 2010 (VI 96), den ausführliche Bericht der- selben Ärztin vom 26. November 2010 (VI 97) sowie diverse Laborberich- te. Dr. E._______ des RAD kam aufgrund der medizinischen Unterlagen, insbesondere des ausführlichen MEDAS-Gutachtens, in ihrer Stellung- nahme (VI 100, S. 15) zum Schluss, dass eine aktuell mittelschwere rezi- divierende depressive Störung vorhanden sei (F 33.11) mit somatischem Syndrom und nächtlichen Panikattacken. Daneben diagnostizierte sie – ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches lum- bovertebrales Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke
C-1524/2011 Seite 17 Bein. Der RAD setzte die Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätig- keit als auch für eine angepasste Tätigkeit ab Februar 2009 auf 50% fest. 5. Das Gericht würdigt die medizinischen Unterlagen, insbesondere das MEDAS-Gutachten (VI 84), die Stellungnahme von Dr. E._______ des RAD (VI 100) sowie die vorgängig erstellten medizinischen Unterlagen wie folgt: 5.1 In psychischer Hinsicht legt der MEDAS-Bericht in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine rezidivierende mittelgradige Depression vorliegt. Das psychische Leiden begrenzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers auf 50%. Es gibt keinen Grund, an der festgestellten Intensität der psychischen Beeinträchtigung zu zweifeln. Auch der RAD-interne Bericht von Dr. P._______ (Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie) vom 2. August 2011 kommt zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, dem ME- DAS-Gutachten nicht zu folgen (VI 104, S. 14). Das MEDAS-Gutachten vom 9. Juli 2010 (VI 84) erfüllt in Bezug auf den festgestellten psychi- schen Gesundheitszustand die an den Beweiswert eines ärztlichen Gut- achtens gestellten Kriterien hinsichtlich Vollständigkeit, Nachvollziehbar- keit und Schlüssigkeit sowie Unabhängigkeit (vgl. vorne, E. 3.8, Bundes- gerichtsentscheid 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3, BGE 134 V 109, BGE 132 V 376, BGE 132 V 93). 5.2 In somatischer Hinsicht hat sich – im Hinblick auf die kardiologische Problematik – nach der Herzoperation eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben. Dem MEDAS- Gutachten ist zu entnehmen, dass ein komplikationsloser Verlauf vorliegt und dass aus kardiologischer Sicht eine leichte oder mittelschwere Tätig- keit ab Februar/März 2009 ohne weiteres ganztags zumutbar ist. Auch hier gibt es keinen Anlass, den Beurteilungen der Ärzte, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach erfolgreich verlaufener Herzoperation wesentlich verbessert hat, nicht zu folgen. 5.3 Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers vermögen die obigen Feststellungen zum psychischen und zum kardiologischen Status nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Zustand habe sich nicht ver- bessert, sondern verschlimmert (act. 1), und verweist dabei auf den Arzt- bericht von Dr. J._______ vom 26. November 2010 (VI 97). Dort wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erheblich eingeschränkt dar-
C-1524/2011 Seite 18 gestellt; allerdings liegt dort die Begründung nicht nur im Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, sondern vor allem in der Tatsache, dass er nur 8 Jahre Schulbildung genossen habe und dass er in Serbien keine seiner Gesundheit angepasste teilzeitige Arbeit finden könne. Dass in Serbien eine solche Arbeit kaum zu finden sei, ist nach konstanter Recht- sprechung und auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit nicht von Bedeutung, da von einem objektiven Invaliditätsbegriff und von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG, vgl. vorne ausführlich E. 3.3). Die zusammen mit der Beschwerdeschrift (act. 1) eingereichten Unterla- gen für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum 14. Februar 2011 enthalten schon bekannte medizinischen Akten aus der Zeit vor der ME- DAS-Untersuchung und bringen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse. 6. Zur Intensität der Rückenproblematik bestehen in den medizinischen Ak- ten Widersprüche zwischen den Feststellungen in den Berichten von Dr. J._______ in den Jahren 2008 bis 2010 und denjenigen im MEDAS- Bericht aus dem Jahr 2010. 6.1 Die in der Heimat des Beschwerdeführers zuständige Neuropsychia- terin, Dr. J._______, attestierte in all ihren Berichten der Jahre 2008 bis Ende 2010 durchgehend eine Diskushernie L5-S1 (ICD-10 M51 [vgl. VI 57, 64, 66, 67, 73, 92, 96, 97]). Im Bericht vom 2. März 2009 wurde mit- tels EMG "une lésion neurogène chronique (pour la S1 seulement irritati- ve), et très prononcée des racines S1 à L5 bilatéralement, et une lésion modérément prononcée, chronique de la racine L4 bilatéralement" fest- gestellt (VI 65). Ebenso wurden in etlichen ihrer Berichte positive Lazare- vic-Tests erwähnt (VI 50a, 64, 67). Im Austrittsbericht des Spitals von Ja- godina vom 24. Februar 2009 hielt dieselbe Ärztin fest: "Bilan neurologi- que: Lazarevic positiv bilatéralement, 45° à gauche, 55° à droite, réflexes myotatiques sur les membres inférieures..." (VI 64). Auch eine bestehen- de Radikulopathie wurde mehrfach attestiert (VI 66, 73, 92, 97). 6.2 Der klinische Befund des MEDAS-Gutachtens (VI 84, vgl. vorne E. 4.2.2) zur Rückenproblematik schloss hingegen lediglich auf ein chroni- sches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein (rheumatologischer Status, S. 17) bzw. auf ein chronisches pseudoradikuläres Reizsyndrom bei Discusprotrusion L4/5 ohne radikulä-
C-1524/2011 Seite 19 re Ausfälle (neurologischer Status, S. 20). Beide untersuchenden Ärzte (Rheumatologe/Neurologe) führten ebenfalls einen Lazarevic-Test durch, welcher ähnliche Resultate ergab, wie sie im Austrittsbericht von Dr. J._______ vom 24. Februar 2009 festgehalten wurden (VI 64). Auf die von Dr. J._______ in ihren Berichten durchgehend festgestellte Diskushernie und Radikulopathie gingen die beiden Spezialärzte nicht weiter ein, ebenso wenig wurde diese Tatsache an der gemeinsamen Sit- zung der untersuchenden MEDAS-Ärzte diskutiert. In der schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse (VI 84 S. 29) wurden die Diagnosen von Dr. J._______ bezüglich Diskushernie und Radikulopathie zwar kurz erwähnt, auf den Widerspruch zwischen den Diagnosen von Dr. J._______ und denjenigen der beiden MEDAS-Spezialärzte bezüglich In- tensität sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gin- gen sie jedoch nicht weiter ein. Auch der RAD hat sich mit diesem Widerspruch nicht weiter auseinan- dergesetzt mit dem Hinweis, es bestehe keine motorische Ausfallsym- ptomatik und die angegebene Sensibilitätsstörung am linken Bein habe auch schon 2004 bestanden. "Die vorliegenden Informationen zeigten nicht wirklich eine relevante Veränderung." "Die Situation von Seiten des Rückens ist unverändert." (VI 100 S. 17). 6.3 Angesichts dieses nicht ausgeräumten Widerspruchs kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass die Rücken- probleme des Beschwerdeführers ein Ausmass erreichen, welches über die durch die psychischen Beeinträchtigungen entstandene 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 5.1, VI 84 S. 30) hinausgeht; auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerde- führers ein Mass erreicht, welches die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente als unrechtmässig erscheinen liesse. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit nicht mit dem im Sozialversi- cherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit beurteilen, ob die bisher gewährte ganze Rente zu Recht revisi- onsweise auf eine halbe Rente ab dem 1. April 2011 herabgesetzt wurde (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der
C-1524/2011 Seite 20 Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden, zumal vorliegend ergänzende Abklärungen in orthopädischer Hinsicht vorzunehmen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer zusätzlichen Begutachtung in Bezug auf die Rü- ckenproblematik des Beschwerdeführers in der Schweiz, Auseinander- setzung mit den abweichenden serbischen Arztberichten, nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend Restarbeitsfähigkeit) vornehme und anschliessend über den revisionsweise bestehenden Rentenanspruch neu verfüge. 7. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer ausdrücklich angedroht hat, dass Leistungen vor- übergehend oder dauernd entzogen werden können, falls sich die versi- cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er- werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzt. Dies ist kor- rekt, stellten doch die Ärzte übereinstimmend fest (VI 84, 97, 100), dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht oder nur unzureichend ein- nimmt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Einnahme der An- tidepressiva würde die antikoagulante Therapie beeinträchtigen; dies sei vom fachärztlichen Dienst der Vorinstanz nicht beachtet worden, der Vor- wurf der mangelnden Therapietreue sei deshalb unrichtig. Der Bericht von Dr. J._______ vom 26. November 2010 (VI 97), auf den sich der Be- schwerdeführer dabei beruft, bestätigt indes nur, dass der Beschwerde- führer aus Angst vor dieser Beeinträchtigung die Schmerzmittel und die Antidepressiva nur mit Zurückhaltung einnehme; der Bericht bestätigt je- doch nicht, dass die Einnahme der Mittel tatsächlich die antikoagulante Behandlung beeinflusst oder auch nur Anzeichen dafür bestehen würden. Die RAD-Stellungnahme vom 31. Januar 2011 ihrerseits hält fest, dass eine Blutverdünnung kein Grund sei, die Antidepressiva nicht einzuneh- men (VI 100, S. 18). Die Angst des Beschwerdeführers, die Einnahme der Antidepressiva würde die Blutbehandlung erschweren, ist deshalb unbe- gründet und der Vorwurf der mangelnden Therapietreue berechtigt.
C-1524/2011 Seite 21 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Dem obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurich- ten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14. Februar 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1524/2011 Seite 22 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rück- erstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Eingeschrieben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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