B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1523/2017
Urteil vom 13. August 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern, Vorinstanz
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beigeladene.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ergänzung der Eintragungen im individuellen Konto zum zusätzlichen Einkommen zur Erfüllung der Mindestbeitragsdauer; Einspracheentscheid der AKBA 63 vom 15. Februar 2017.
C-1523/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) lebt in Deutschland (Akten SAK doc. 2). Über die Deutsche Rentenversicherung reichte er mit Gesuch vom 25. Januar 2016 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol- genden: auch SAK) einen Antrag auf Ausrichtung seiner Altersrente ein (Akten SAK doc. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Akten SAK doc. 24) wies die SAK das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün- dung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da ihm ledig- lich 8 statt 12 Monate angerechnet werden könnten. Die dagegen erho- bene Einsprache vom 25. Juli 2016 (Akten SAK doc. 32/4) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 3. November 2016 ab (Akten SAK doc. 35). B. Mit Schreiben vom 5. August 2016 (Akten AKBA doc. 16) teilte die Aus- gleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 (im Folgenden: auch AKBA oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass für die Jahre 1982 bis 1985 keine nachträglichen Einkommen auf seinem individuellen Konto gutge- schrieben werden könnten, da er nur für kurze Zeit erwerbstätig gewesen sei. Zudem seien ihm für die besagte Zeit keine AHV-Beiträge vom dama- ligen Arbeitgeber abgezogen und keine Beiträge an die AHV entrichtet wor- den. Der Beschwerdeführer wandte mit Brief vom 10. August 2016 ein (Ak- ten AKBA doc. 17), er sei in den Jahren 1984 und 1985 bereits deutscher Staatsangehöriger gewesen. Mit Verfügung vom 15. September 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Korrektur der Eintragungen im individuellen Konto ab (Akten AKBA doc. 20). Die da- gegen erhobene Einsprache vom 9. Oktober 2016 (Akten AKBA doc. 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 (Akten AKBA doc. 26) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2017 reichte der Be- schwerdeführer am 9. März 2017 (Postaufgabe, BVGer act. 1) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Berichtigung des individuellen Kontos und die Eintragung von Rentenbei- trägen für die Zeit vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 in der Höhe von Fr. 13‘881.95 und vom 7. Oktober 1985 bis zum 24. Dezember 1985 in der Höhe von Fr. 12‘115.55. Zur Begründung brachte er vor, wie die Ausgleichskasse des Kantons Bern im Jahre 1973 gegenüber der
C-1523/2017 Seite 3 B._______ AG verbindlich festgestellt habe, sei die Regelung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG nur auf Nichtvertragsausländer anwendbar, jedoch habe zwischen der Schweiz und Deutschland in den Jahren 1984 und 1985 ein Sozialversicherungsabkommen bestanden, womit Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG auf ihn als deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar gewesen sei, so dass er gemäss dem Abkommen versichert gewesen sei. D. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2017 (BVGer act. 7) beantragte die Vor- instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung brachte sie vor, gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG seien Personen von der obligatorischen Versi- cherung ausgeschlossen oder befreit, welche die Voraussetzungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit er- füllt hätten. Daher sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer im März 1984 in Deutschland eingebürgert worden sei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2017 (BVGer act. 8) wurde die SAK zum Verfahren beigeladen. Sie nahm am 13. Juni 2017 (BVGer act. 19) eingehend zur Beschwerde Stellung und führte insbesondere aus, Art. 30 ter
Abs. 2 AHVG sehe vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Er- werbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen habe, in das individuelle Konto einzutragen seien, dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichs- kasse nicht entrichtet habe. Auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnunterlagen der B._______ AG für die Jahre 1982 bis 1985 seien keine AHV-Abzüge ersichtlich und auch nicht an die Ausgleichskasse bezahlt worden. Die Frage, ob der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 bis 1985 hätte AHV-Beiträge abführen müssen, sei zu verneinen, könne jedoch offen bleiben, da AHV-Beiträge, selbst wenn sie geschuldet wären, sowieso nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden könnten, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet seien, durch Erlass einer Verfügung geltend ge- macht würden. F. Nachdem der Beschwerdeführer die Instruktionsverfügung des Bundesver- waltungsgerichts vom 20. Juni 2017 (BVGer act. 10), mit welchem ihm Ge- legenheit gegeben wurde, zur Eingabe der SAK Stellung zu nehmen, nicht abgeholt hatte (BVGer act. 11), wurde sie ihm mit normaler Post zugestellt
C-1523/2017 Seite 4 (BVGer act. 12). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, und der Schriftenwechsel wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2017 abgeschlossen (BVGer act. 14). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63, wel- cher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) darstellt. 1.2 Nach Art. 37 VGG (SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus- drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.4 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Ge- mäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt gegen Verfügungen kantonaler Instanzen zulässig, soweit ein Bun- desgesetz dies vorsieht. Vorliegend ist eine Verfügung der Ausgleichs- kasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 angefochten. Es ist daher im Folgen- den zu prüfen, ob ein Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerden gegen diese Verfügung vorsieht.
C-1523/2017 Seite 5 1.4.1 Den Verfahrensakten lässt sich entnehmen und wird auch nicht be- stritten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeerhebung sei- nen Wohnsitz im Ausland hatte. Gemäss Art. 85 bis Abs. 1 AHVG entschei- det, in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG, das Bundesverwaltungsge- richt über Beschwerden "von Personen im Ausland". Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kan- tons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat. Dies hat er in Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) be- züglich Personen mit Wohnsitz im Ausland und einem Arbeitgeber in der Schweiz gemacht. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach allein der ausländische Wohnsitz und für diejenige des kanto- nalen Gerichts zusätzlich die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland und ging in der Schweiz keiner Erwerbstätig- keit mehr nach, womit in Anwendung von Art. 85 bis AHVG i.V.m. Art. 200 AHVV kein kantonales Versicherungsgericht zuständig ist. 1.4.3 Art. 85 bis Abs. 1 AHVG lässt offen bzw. enthält keine ausdrückliche Regelung, ob eine Verfügung einer kantonalen Ausgleichskasse Anfech- tungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dies zu verneinen, wäre doch an- dernfalls kein Versicherungsgericht zuständig (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Da der blosse Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständig- keit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. E. 1.4.1 hiervor), ist ohne Belang, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (vgl. BVGE 2008/52 mit Hinweis auf BGE 102 V 241 E. 2b; Urteil I 543/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 26. Januar 2005, E. 1.1.2; UELI KIESER, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, H: Alters- und Hinterlas- senenversicherung, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1367, Rz. 510). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 85 bis AHVG zuständig. 1.5 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 59 ATSG) beschwerdelegitimiert ist.
C-1523/2017 Seite 6 1.6 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Anspruchs auf Änderung der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-1523/2017 Seite 7 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ergänzung der Eintra- gungen im individuellen Konto zurecht abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Oktober 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Ver- sicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zu den individuellen Konten und hat hier- für die Art. 137 ff. AHVV erlassen. In die individuellen Konten werden die Erwerbseinkommen, die Beitragsjahre und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen. 3.2 In Anwendung von Art. 29 quinquies AHVG werden bei erwerbstätigen Per- sonen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wur- den. Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sieht in Abweichung von Art. 29 quinquies AHVG vor, dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Einkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, selbst dann in das individuelle Konto eingetragen werden, wenn der Arbeitgeber die ent- sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. 3.3 3.3.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.3.2 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED
C-1523/2017 Seite 8 KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3.3 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr bedeutet das, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.3.4 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 141 Abs. 3 AHVV (vgl. Urteil BGer 9C_769/2009 E. 3.3) ermöglicht diese Bestimmung die Korrektur von einfachen Buchungsfehlern, das heisst, die Anpassung des Kontos an die Realität, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 16 AHVG, sofern der Arbeitgeber tatsächlich Beiträge vom Lohn abgezogen, diese jedoch nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat. Hingegen ist Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer keine Bei- träge vom Lohn abgezogen wurden, da in diesem Fall das individuelle Konto der Realität entspricht und damit nicht abgeändert werden darf. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto für die Zeit vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 und vom 7. Oktober 1985 bis zum 24. Dezember 1985 und damit für eine Zeit, welche mehr als 5 Jahre zurückliegt, womit die Verjährung ge- mäss Art. 16 AHVG eingetreten ist und das individuelle Konto nur ange- passt werden kann, sofern die Voraussetzungen von Art. 141 AHVV erfüllt sind. 4.2 Wie die Schweizerische Ausgleichskasse (vgl. BVGer act. 9) zurecht vorbrachte, ist in Bezug auf Art. 141 AHVV nicht ausschlaggebend, ob eine Versicherungspflicht bestand, sondern ob effektiv AHV-Beiträge bezahlt wurden (vgl. E. 3.3.4). Da der Beschwerdeführer jedoch wiederholt vor- brachte, er sei versichert gewesen und entgegen der Ansicht der SAK (BVGer act. 9) und der Vorinstanz (BVGer act. 7) für das Jahr 1985 eine Versicherungsunterstellung bestanden hat, ist dies nachfolgend zu klären.
C-1523/2017 Seite 9 4.2.1 Dem Formular E205 „Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz“ (Akten SAK doc. 22) und den individuellen Konten des Be- schwerdeführers (Akten SAK doc. 5, 21) ist eine Beitragszeit von 8 Mona- ten (September 1981 bis Dezember 1981, Januar 1985 und August bis Ok- tober 1985) zu entnehmen. 4.2.2 In der Zeit von 1981 bis 1985 war Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG (in der Fassung vom 24. September 1946) und Art. 2 AHVV (in der Fassung vom 30. Juni 1972) anwendbar. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG besagt, dass Perso- nen, welche die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nur für eine ver- hältnismässig kurze Zeit erfüllen, nicht versichert sind. Wie das Bundes- verwaltungsgericht im Urteil C-2074/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 4.9 er- wog, wird auch für die Zeit, in welcher alt Art. 1 Abs. 2 Bst. c AHVG (in der Fassung vom 24. September 1946; heute Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG) an- wendbar war, unter dem Passus „verhältnismässig kurze Zeit“, in Anwen- dung von alt Art. 2 AHVV (in der Fassung vom 30. Juni 1972, heute Art. 2 AHVV) eine Dauer verstanden, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. 4.2.3 Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1984 nicht versi- chert war, da seine Praktikumstätigkeit bei der B._______ AG nicht länger als drei Monate dauerte und aus dem individuellen Konto keine anderwei- tige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ersichtlich ist. 4.2.4 Anders verhält es sich jedoch im Jahr 1985, denn in jenem Jahr war der Beschwerdeführer gemäss seinem individuellen Konto (Akten SAK doc. 5) insbesondere von August 1985 bis Oktober 1985 für die C._______ AG tätig, so dass zusammen mit dem Praktikum bei der B._______ AG vom 7. Oktober 1985 bis zum 10. Dezember 1985 eine aufeinanderfol- gende Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten resultierte, womit der Be- schwerdeführer im Jahr 1985 der schweizerischen AHV unterstellt und da- mit beitragspflichtig gewesen wäre. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1 hier- vor), können die Beiträge nicht mehr nachträglich einbezahlt werden, da die Verjährung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist. Eine Änderung ist nur noch nach Art. 141 AHVG möglich, sofern die entsprechenden Vorausset- zungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer verlangte vor Eintritt des Versicherungsfalls ge- mäss Aktenlage nie einen Auszug aus seinem individuellen Konto oder eine Berichtigung, weshalb er nun die Berichtigung von Eintragungen in seinem individuellen Konto in Anwendung von Art. 141 Abs. 3 AHVV nur
C-1523/2017 Seite 10 verlangen kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 3.3.2 hiervor). 4.3.1 Beschwerdeweise legte der Beschwerdeführer insbesondere zwei Arbeitszeugnisse der B._______ AG vom 24. Dezember 1984 betreffend Arbeitseinsatz vom 3. Oktober 1984 bis zum 24. Dezember 1984 und vom 10. Dezember 1985 betreffend Anstellung vom 7. Oktober 1985 bis zum 10. Dezember 1985 sowie zwei Auszüge vom Lohnkonto datierend 10. Ja- nuar 1985 und 10. Januar 1986 ins Recht. 4.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ar- beitszeugnisse nicht geeignet nachzuweisen, dass der versicherten Per- son seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die AHV geleistet worden wären (vgl. Urteil des BVGer C-1702/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.5.2; C-4470/2011 vom 8. Januar 2013 E. 4.2; C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). 4.3.3 Aus den eingereichten Lohnkontoauszügen geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen worden wä- ren. Ebenso ist auch den Akten der SAK und der Vorinstanz nicht zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer AHV-Beiträge entrichtet hätte. Somit liegt kein Beweis vor, der zu belegen vermag, dass die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers falsch sein sollen, vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für die besagte Zeit keine AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen wurden. Das individuelle Konto ent- spricht damit der Realität und darf nicht abgeändert werden (vgl. E. 3.3.4 hiervor). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder der volle Beweis für den Abzug von AHV-Beiträgen vom Lohn betreffend die Tätigkeit bei der B._______ AG in den Jahren 1984 und 1985 erbracht wurde, noch ist vorliegend die geltend gemachte Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto of- fensichtlich, womit die Vorinstanz zurecht keine Berichtung des individuel- len Kontos des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Der Einspracheent- scheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-1523/2017 Seite 11 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Ausgleichs- kasse Berner Arbeitgeber AKBA 63 hat als mit öffentlichen Aufgaben be- traute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]; BGE 126 V 143 E. 4; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c, Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b). Der unterliegende Be- schwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1523/2017 Seite 12 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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