B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1520/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 4 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________ GmbH, vertreten durch lic. iur. Viktor Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beiträge an die Auffangeinrichtung, Beseitigung Rechtsvorschlag.
C-1520/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. September 2004 wurde die Firma A._______ GmbH ins Handels- register des Kantons B._______ eingetragen, wobei sie gemäss Sachein- lage- und Sachübernahmevertrag vom 6. September 2004 die bisherige Einzelfirma A._______ übernahm (vgl. Handelsregisterauszug des Kan- tons B._______ vom 21. September 2004; act. 1). Am 20. Oktober 2004 teilte die C.Versicherung der Ausgleichs- kasse des Kantons B. mit, dass die Anschlussvereinbarung an die Sammelstiftung für die Obligatorische Berufliche Vorsorge mit der Ar- beitgeberfirma A., infolge Nichtbezahlung der Beiträge per 31. Juli 2004 aufgelöst wurde (act. 4). Mit Schreiben vom 5. und 26. August 2005 forderte die Ausgleichskasse des Kantons B.im Rahmen der Erfassungskontrolle BVG die A._ GmbH auf, den gesetzeskonformen Nachweis für eine Aus- nahme von der obligatorischen Versicherung oder aber eine Bescheini- gung über den Wiederanschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbringen (act. 10 f.). Nachdem diese beiden Schreiben unbeantwortet blieben, erstattete die Ausgleichskasse am 27. Oktober 2005 Meldung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum rückwirkenden Anschluss ge- mäss Art. 11 BVG (act. 12). B. Am 11. November 2005 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nach- folgend: Vorinstanz oder Stiftung Auffangeinrichtung) der A. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) den zwangsweisen Aanschluss an die Auffangeinrichtung in Aussicht und bot ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 13). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005, vom 23. Januar 2006, vom 28. Februar 2006 und 13. Juni 2006 mit, dass D.________ seit der Kündigung der Anschluss- vereinbarung mit der C._______ Versicherung nicht versichert sei. Ausser einem Lehrling beschäftige sie seit dem 1. Juli 2005 in ihrem Betrieb kei- ne weiteren Arbeitnehmer mehr (act. 14, 20, 21, 22). Am 15. Juni 2006 meldete die Beschwerdeführerin D.________ bei der Vorinstanz als Arbeitnehmer an (act. 23, 24).
C-1520/2012 Seite 3 Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 erfolgte der zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. August 2004 (act. 26). Zur Begründung mach- te die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe nach Auflösung des Anschlussvertrags mit der C._______ Versicherung per 31. Juli 2004 dem Obligatorium unterstehende Arbeitnehmer beschäf- tigt und beschäftige diese auch weiterhin. Nach ihren Angaben habe sie "das BVG" für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 30. Juni 2005 auf ein Freizügigkeitskonto der betroffen Personen einbezahlt. Sodann sei D.________ nicht versichert gewesen. Irrtümlicherweise seien der Be- schwerdeführerin diesbezüglich die Anmeldeunterlagen zum freiwilligen Anschluss zugestellt worden. Ein freiwilliger Anschluss sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine Option mehr, zumal die Unterlagen unvollständig eingereicht worden seien. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Beitragsrechnung vom 19. Oktober 2006 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Beiträge für D.________ für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2006 von Fr. 12'107.- zuzüglich Fr. 244.- rückwirkende Zinsen und Fr. 200.- für ausserordentliche Umtriebe und somit total Fr. 12'551.- in Rechnung (act. 29). Da die Amtsgerichtspräsidentin II E.________ am 21. Februar 2006 die Nachlassstundung der Beschwerdeführerin bewilligt hatte, ersuchte die Vorinstanz den gerichtlich bestellten Sachwalter um Aufnahme ihrer For- derung von Fr. 12'551.- in das Nachlassverfahren (act. 34). In der Folge wurden Fr. 6'938.- (Beiträge bis 28. Februar 2006) in das Nachlassverfah- ren übernommen (act. 35; vgl. auch act. 36, Beilage Gläubigerliste). Die restlichen Beiträge von Fr. 5'613.- (Beiträge ab 1. März 2006) beglich die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 (act. 38). Sodann wurde die in das Nachlassverfahren eingegebene Forderung von Fr. 6'938.80 am 11. Mai 2007 dem Prämienkontokorrent der Vorinstanz gutgeschrieben (vgl. Kontokorrentauszug vom 5. Januar 2008; act. 107, Beilage; vgl. auch act. 48). D. Am 8. März 2007 meldete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz F.________ als Arbeitnehmer mit Eintrittsdatum 1. Januar 2007 (act. 44). Weitere Anmeldungen erfolgten am 4. Januar 2008 für G.________ mit Eintrittsdatum 1. November 2007 (act. 49) und am 20. November 2008 für H.________ mit Eintrittsdatum 1. September 2008 (act. 55). In der Folge
C-1520/2012 Seite 4 wurden auch für vorgenannte Arbeitnehmer rückwirkend bzw. laufend Beiträge erhoben. Am 16. April 2007 teilte der Sachwalter der Vorinstanz mit, dass die Amtsgerichtspräsidentin den Nachlassvertrag mit Prozentvergleich mit Entscheid vom 4. April 2007 gerichtlich genehmigt habe und dieser rechtskräftig sei. (act. 46). Am 25. Mai 2007 informierte der Sachwalter über den Abschluss des Nachlasses (act. 48). Am 28. November 2008 erstellte die Vorinstanz eine korrigierte Beitrags- rechnung für die Periode vom 1. August 2004 bis 31. Dezember 2008 in der Höhe von Fr. 13'154.- zuzüglich rückwirkende Zinsen von Fr. 1'065.-, rückwirkende Eintritte von Fr. 900.- und rückwirkende Austritte von Fr. 600.- und somit total Fr. 15'719.- (act. 59). Mit Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Dienststelle I._______ vom 29. Juli 2009 setzte die Vorinstanz Fr. 21'674.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2009 in Betreibung, worauf das Betreibungsamt auf die Zu- ständigkeit des Betreibungsamtes J.______ hinwies (act. 74 f.). Mit er- neutem Betreibungsbegehren vom 18. August 2009 setzte die Vorinstanz die vorgenannte Forderung beim zuständigen Betreibungsamt J._______ erneut in Betreibung (act. 76). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. 1 vom 24. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2009 Rechtsvorschlag (act. 77). Mit Beitragsverfügung vom 11. Dezember 2009 hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Umfang des Saldo des laufenden Prämienkontos in der Höhe von Fr. 21'924.60 zuzüglich 5 % Sollzinsen zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten auf. Überdies wurden der Beschwerde- führerin die Verfügungskosten von Fr. 450.- auferlegt (act. 85). In der Folge ersuchte ein Mitarbeiter des Sachwalters die Vorinstanz den- jenigen Teil der Forderung, welcher Beiträge aus der Zeit vor der Bewilli- gung der Nachlassstundung betreffe (im Umfang von Fr. 11'326.-), im Nachlassverfahren als Nachtrag zur Nachlassstundung geltend zu ma- chen (act. 88, 93). Betreffend die Restforderung von Fr. 10'348.55 unter- zeichnete die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2010 eine Schuldaner- kennung inklusive Tilgungsplan (act. 98, Beilage). E. Am 6. Februar 2012 setzte die Vorinstanz Fr. 11'396.- nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2009 und Fr. 2'614.20 nebst Zins zu 5 % seit 31. März
C-1520/2012 Seite 5 2009 sowie Mahn-, Inkasso- und bisherige Kosten in Betreibung (act. 118). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2 vom 7. Februar 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2012 Rechtsvorschlag (act. 119). Mit Beitragsverfügung vom 16. Februar 2012 hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 14'427.20 zuzüglich 5 % Sollzinsen auf. Überdies wurden der Beschwerdeführerin die Verfügungskosten von Fr. 450.- auferlegt (act. 123). F. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Peter, am 19. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sie beatragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz die Aufhe- bung der Verfügung. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Verfügung ent- halte Beiträge für die Jahre 2004, 2005 und 2006, welche allesamt be- zahlt worden seien. Geleichwohl habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 plötzlich erneut Rechnung für Beiträge der Jahre 2004 und 2005 gestellt. Abgesehen von der Forderung von Fr. 6'938.-, welche im Nach- lassverfahren akzeptiert worden sei, habe sie von der gerichtlichen Gel- tendmachung einer weiteren Forderung im Nachlassverfahren keinen Gebrauch gemacht, sodass sie an den genehmigten Nachlassvertrag ge- bunden sei. Überdies sei die Forderung der Beschwerdeführerin ohnehin verjährt. Sie habe es unterlassen eine verjährungsunterbrechende Hand- lung vorzunehmen. Seit 2006 sei keine Verfügung mehr erlassen worden, sodass die fünfjährige Verjährung für Beitragsrechnungen abgelaufen sei (BVGer act 1, S. 3 ff.). G. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2012 beantragte die Vorinstanz un- ter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 15). Zur Be- gründung machte sie im Wesentlichen geltend, im Oktober 2008 sei eine interne Kontrolle durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht vollständig gewesen sei- en. Daher hätten verschiedene Mutationen vorgenommen werden müs- sen, welche zu einer Nachbelastung von Fr. 21'674.55 geführt hätten. Davon seien Fr. 11'326.- in die Zeit der Nachlassstundung gefallen. Man
C-1520/2012 Seite 6 sei damals zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser Betrag nicht mehr geltend gemacht werden könne. Interne Abklärungen hätten nach- träglich ergeben, dass der Nachlassvertrag dieser Forderung nicht entge- gengehalten werden könne, da die Forderung erst nach Bekanntgabe der Stundung entstanden sei. Daher sei eine Betreibung eingeleitet worden und der dagegen erhobene Rechtsvorschlag sei mit der angefochtenen Verfügung beseitigt worden. Sodann gehe die Einrede der Verjährung ins Leere. Die Verjährungsfrist habe frühestens mit rechtskräftigem An- schluss der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen. Der Beginn der Ver- jährungsfrist sei vorliegend aufgrund der lückenhaften und teilweise feh- lerhaften Angaben der Beschwerdeführerin auf Oktober 2008 zu terminie- ren. Durch die Einleitung der Betreibung am 18. August 2009 habe die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen. H. Mit Replik vom 26. Oktober 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (BVGer act. 22). Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, der am 28. August 2009 (recte: 18. August 2009) in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 21'674.60 sei mit einer Schuldanerkennung (inklusive Til- gungsplan) vergleichsweise auf Fr. 10'348.55 festgesetzt worden. Diese Forderung sei von der Beschwerdeführerin mit Ratenzahlungen vollstän- dig beglichen worden. Betreffend die restlichen Fr. 11'326.- seien die Vor- instanz und der Sachwalter zum Schluss gekommen, dass diese Forde- rung nachträglich in den Kollokationsplan aufgenommen werden müsse (BVGer act. 22, S. 6 ff.). Mit Betreibung vom 6. Februar 2012 sei die Be- schwerdeführerin völlig überraschend ein zweites Mal für den Betrag von Fr. 11'396.- betrieben worden. Darüber hinaus sei ein Betrag von Fr. 2'614.20 in Betreibung gesetzt worden, der von der Beschwerdeführe- rin bereits bezahlt worden sei. Zudem falle auf, dass die vierte Ratenzah- lung aus dem Tilgungsplan in der Höhe von Fr. 2'590.20 nicht berücksich- tigt worden sei. Sodann werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin unrichtige Anga- ben gemacht habe. Die Vorinstanz sei rechtzeitig über sämtliche Lohnda- ten aus den Jahren 2004, 2005 und 2006 informiert gewesen. Die Vorin- stanz sei daher in der Lage gewesen, die Forderung zu berechnen und rechtzeitig im Nachlassverfahren geltend zu machen. Der Nachlassver- trag könne ihr daher entgegengehalten werden. Ferner spiele es grund- sätzlich keine Rolle, ob die Forderung verjährt sei oder nicht, da die For- derung mit abschliessendem Vergleich neu auf Fr. 10'348.55 festgesetzt
C-1520/2012 Seite 7 worden sei. Diesem Vergleich komme öffentlich-rechtliche Wirkung zu (act. BVGer 22, S. 8 ff.). I. Innert der gesetzten Frist reichte die Vorinstanz keine Duplik ein (act. BVGer 24). J. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 16. Februar 2012 das Anfechtungsobjekt. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu- ständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwer- den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Auf- fangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentliche Aufgaben des Bun- des erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde vom 19. März 2012 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
C-1520/2012 Seite 8 und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte- resse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den ein- verlangten Kostenvorschuss (BVGer act. 7) innert der gesetzten Frist be- zahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) – unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen
C-1520/2012 Seite 9 (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitneh- mer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verord- nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auf- fangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen in- tegrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Ar- beitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstell- ten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Inva- lidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Al- ter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abwei- chungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfa- chen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) Gebrauch gemacht. Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstan- den somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen
C-1520/2012 Seite 10 Versicherung: Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890.- für die Jahre 2007 und 2008, Fr. 20'520.- für das Jahr 2009 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der mass- gebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vor- instanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. BGE 115 1b 37 E. 3c-d). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganz- jähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeit- nehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV2). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragsforderung samt Kosten mit Verfügung vom 16. Februar 2012 zu Recht auf Fr. 14'427.20 zuzüglich Zinsen festgesetzt und gleichzeitig den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in diesem Umfang aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen, dass diese Forde- rung Beiträge enthalte, die vor Bewilligung der Nachlassstundung (am 21. Februar 2006) entstanden seien. 4.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Frage auf, ob die angefochtene Verfügung nicht zumindest teilweise den Grundsatz ne bis in idem verletzt. 4.2 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel ne bis in idem bzw. der res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Somit ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteil- ten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu eröffnen (BGE 125 V 398 E. 1 mit Hinweis). Ebenso ist die Verwaltung nicht befugt, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechts- kräftigen Verfügung bereits feststeht, in einer neuen Betreibung selber
C-1520/2012 Seite 11 den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöff- nungsrichter zuständig (Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3 Mit Beitragsverfügung vom 11. Dezember 2009 befand die Vorinstanz über Bestand und Höhe der fälligen Forderung samt Kosten per 1. März 2009 und hob den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vollumfäng- lich auf. Die Forderung belief sich total auf Fr. 21'924.60, wobei Fr. 21'674.60 aus dem Saldo des laufenden Prämienkontos stammten und die restlichen Fr. 250.- Mahn-, Inkasso- sowie Betreibungskosten be- trafen (act. 85). Dem Kontokorrentauszug per 31. Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass am 28. November 2008 geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 14'219.- sowie Durchführungskosten von Fr. 1'500.- ver- bucht wurden (act. 60). Dabei handelte es sich um die Beiträge samt Zin- sen gemäss der korrigierten Beitragsrechnung vom 28. November 2009 für die Periode 1. August 2004 bis 31. Dezember 2008 sowie Gebühren für rückwirkende Eintritte und Austritte (Fr. 13'154.- + Fr. 1'065.- = Fr. 14'219; Fr. 900.- + Fr. 500.- = Fr. 1'500.-; act. 59). Diese korrigierte Bei- tragsrechnung war unter anderem darum notwendig geworden, weil die Vorinstanz erkannte, dass die Beschwerdeführerin folgende nicht bzw. in zeitlicher Hinsicht nicht korrekt deklarierte BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigte (vgl. act. BVGer 15, Beilagen 8, vgl. auch act. 54): K.________ (1. August 2004 bis 31. Dezember 2004), L.________ (1. August 2004 bis 30. Juni 2005), M._______ (1. August 2004 bis 30. September 2005), G.________ (1. August 2005 bis 30. September 2005) und N._______ (1. August 2006 bis 31. Dezember 2006). Abgesehen von den Beiträgen für N.________ stammten die Beiträge für die restlichen vorgenannten Arbeitnehmer aus der Zeit vor der Nachlassstundung vom 21. Februar 2006. 4.4 Die Vorinstanz war grundsätzlich berechtigt und verpflichtet die ge- schuldeten Beiträge für vorgenannte Arbeitnehmer rückwirkend zu erhe- ben. Mit dem am 21. Juni 2006 verfügten Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2004, wurden sämtliche dem Gesetz unterstellten und von der Beschwerdeführerin beschäftigten Arbeitnehmer bei der Vorinstanz versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2), unabhängig davon, ob die Vorinstanz von deren Beschäftigung Kenntnis hatte bzw. hätte haben können. 4.5 Gegen die Beitragsverfügung vom 11. Dezember 2009 erhob die Be- schwerdeführerin kein Rechtsmittel, sodass diese unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Unbeachtlich ist, dass die Vorinstanz in der Folge
C-1520/2012 Seite 12 mit der Beschwerdeführerin für Fr. 10'348.55 eine Schuldanerkennung samt Tilgungsplan unterzeichnete und für den Restbetrag von Fr. 11'326.-, welcher von den Parteien als Prämienbetreffnisse aus der Zeit vor der Nachlassstundung bezeichnet wurde, um nachträgliche Auf- nahme in das Nachlassverfahren ersuchte. Insbesondere ist die Vorin- stanz damit nicht auf die Verfügung vom 11. Dezember 2009 zurückge- kommen und hat diese aufgehoben. Vielmehr hat sie (einstweilen) einzig auf die die Vollstreckung der Verfügung auf dem Betreibungsweg verzich- tet. 4.6 Unter diesen Umständen ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, die Verfügung vom 11. Dezember 2009 materiell zu beurteilen. Mithin ist diese Verfügung nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. Somit ist hier nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz in dieser Ver- fügung zu Recht auch über die bis zur Bewilligung der Nachlassstundung vom 21. Februar 2006 geschuldeten Beiträge befunden und den Rechts- vorschlag auch in diesem Umfang aufgehoben hat. Vielmehr wäre es Sa- che der Beschwerdeführerin gewesen, die Verfügung vom 11. Dezember 2009 diesbezüglich anzufechten und deren materielle Überprüfung zu verlangen. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit der Verfügung vom 11. De- zember 2009 über die Prämienforderungen für den Zeitraum 1. August 2004 bis 31. März 2009 sowohl hinsichtlich Bestand und Höhe eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. Darin enthalten sind die Beiträge für diejenigen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer, die im Zeitraum vom 1. August 2004 bis zur Nachlassstundung am 21. Februar 2006 neben D._______ bei der Beschwerdeführerin beschäftigt waren (vgl. vorstehende E. 4.3) und von den Parteien mit Fr. 11'326.- beziffert wurden. 5. 5.1 Die mit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 16. Februar 2012 festgesetzte Forderung von Fr. 14'427.20 setzt sich gemäss Aufstellung in der Verfügung wie folgt zusammen: Fr. 21'674.55 gemäss Faktura 1-23859-23859-02-09-1 zuzüglich Fr. 2'614.20 gemäss Faktura 1-23859- 23859-03-09-01 abzüglich vier Zahlungen in der Höhe von total Fr. 8'848.55 sowie einer Gutschrift gemäss Faktura 1-23859-23859-03- 10-1 von Fr. 1'430.- zuzüglich Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten sowie bisherige Kosten von total Fr. 417.- (act. 123).
C-1520/2012 Seite 13 Bei den Fr. 21'674.60 gemäss Faktura 1-23859-23859-02-09-1 handelt es sich offensichtlich wiederum um diejenigen Beiträge, welche bereits in der Beitragsverfügung vom 11. Dezember 2009 Berücksichtigung fanden (vgl. vorstehende E. 4.3). Davon wurden drei Zahlungen von je Fr. 2'600.- ge- mäss Tilgungsplan in Abzug gebracht (vgl. act. 98). Ebenfalls der Tilgung angerechnet wurde, soweit ersichtlich, die Zahlung von Fr. 1'048.55. So- dann erfolgte eine Gutschrift von Fr. 1'430.-. Im verbleibenden Betrag von Fr. 11'396.- enthalten sind somit die Beiträge von Fr. 11'326.-, welche für die Zeit vor der Nachlassstundung zu entrichten gewesen wären. 5.2 Wie bereits erwähnt, liegt über diese Forderung mit der Verfügung vom 11. Dezember 2009 bereits eine rechtskräftige Verfügung vor, mit welcher zudem der Rechtsvorschlag in der damaligen Betreibung besei- tigt wurde. Soweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vor- aussetzungslos wiederum materiell über diese Forderung verfügt hat, ver- letzt sie den Grundsatz ne bis in indem. In diesem Sinn wäre sie in der erneuten Betreibung ebenfalls nicht befugt gewesen, im Umfang der rechtskräftig verfügten Beitragsforderung selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Vielmehr wäre dazu der Rechtsöffnungsrichter im "normalen" Rechtsöffnungsverfahren zuständig (Art. 60 Abs. 2 bis BVG i.V.m Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; Urteil 9C_903/2009 E. 2.3), an welchen sich die Vorinstanz zur Beseitigung des Rechtsvorschlags hätte wenden müssen. Mithin verfügt sie mit der Verfügung vom 11. Dezember 2009 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Unter diesen Umständen ist die Frage, ob diese Beitragsschulden möglicherweise mit der gerichtli- chen Bestätigung des Nachlassvertrags und dessen Vollzug untergegan- gen sind sowie die Einrede der Verjährung, vom zuständigen Rechtsöff- nungsrichter im "normalen" Rechtsöffnungsverfahren zu beurteilen. 5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über eine bereits materiell rechtskräftig feststehende Forderung erneut verfügt hat. Ferner hat sie betreffend diese rechtskräftig feststehende Forderung als unzuständige Behörde in der erneuten Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist ist in diesen Punkten als schwerwie- gend und offensichtlich mangelhaft, sodass sie als nichtig zu betrachten ist (zur Nichtigkeit von Verfügungen vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des BGer 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1, 8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen; PIERRE TSCHAN- NEN/ULIRCH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.
C-1520/2012 Seite 14 Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16, mit Hinweisen). Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre sie nie er- lassen worden. Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kann eine nichtige Verfügung auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten ist. Je- doch ist die Nichtigkeit im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des BVGer A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3). Soweit sich die Beschwerde gegen den nichtigen Teil der Verfü- gung richtet, kann lediglich deren Teilnichtigkeit festgestellt werden und daher auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 6. 6.1 Die in den vorstehenden Erwägungen festgestellte Teilnichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2012 zeitigt indessen keine Wirkung auf die Beitragsforderung von Fr. 2'614.20 gemäss Faktura 1-23859-23859-03- 09-01. Den Akten ist zu entnehmen, dass es sich dabei um die Beitrags- rechnung vom 12. Juli 2010 für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 handelt (act. 9). Über Bestand und Höhe dieser Forderung erging bisher noch keine Verfügung, sodass die Vorinstanz berechtigt war, diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen (vgl. die rechtskräftige Bei- tragsverfügung vom 11. Dezember 2009, wonach der Saldo des laufen- den Prämienkontos per 1. März 2009 berücksichtigt wurde; act. 85). Zu prüfen bleibt somit die Rechtmässigkeit der Verfügung hinsichtlich der Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 2'614.20. Fraglich erscheint indessen, ob nicht zumindest ein Teil der Mahn- und Inkassokosten von Fr. 200.-, der Betreibungsgebühren von Fr. 103.- und der "bisherigen Kosten" von Fr. 114.- als nichtig zu betrachten wären, da sie allenfalls im Zusammenhang mit der bereits rechtskräftigen Forderung erhoben worden sein könnten. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da diese Kosten nicht nachvollziehbar sind oder zu Unrecht er- hoben worden sind, was nachfolgend zu zeigen ist. 6.2 Mit Urteil vom C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 führte das Bun- desverwaltungsgericht aus, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1
C-1520/2012 Seite 15 VwVG sowie ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838) erfüllt sind (vgl. E. 4.3 des vorgenannten Urteils). Danach haben Beitragsverfügungen der Vorinstanz mindestens Folgendes zu enthalten: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV- Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er- folgten Mahnungen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde- rungsvaluta).
6.3 Diese Erfordernisse erfüllt die angefochtene Verfügung nicht ansatz- weise. Zur Begründung der Beitragsforderung von Fr. 2'614.20 hat die Vorinstanz einzig auf die Faktura 1-23859-23859-03-09-01 verwiesen. Dieser Rechnung sind zwar die Beiträge der jeweiligen Arbeitnehmer so- wie die Abrechnungsperiode zu entnehmen. Die zur Berechnung der Bei- träge massgebenden Angaben wie der AHV-Lohn, der relevante koordi- nierte Lohn sowie die Beitragssätze sind in dieser Rechnung indessen nicht enthalten. Hinzu kommt, dass die Beitragsforderung in der Beitrags- verfügung zu begründen ist. Mithin sind sämtliche Berechnungsgrundla- gen in der Beitragsverfügung aufzuführen. Ebenso fehlt es an einer nach- vollziehbaren Abrechnung der geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge sowie Zinsen für ausstehende Beiträge. Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkasso- kosten von Fr. 200.- auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kosten-
C-1520/2012 Seite 16 reglement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschrie- bene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang zu den Anschlussbedingungen, S. 4; act. 26). Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht eingefordert werden. Die Vorinstanz hat indessen nicht dargelegt, auf welche Mahnungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Über- dies sind die entsprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen sind auch die Verzugszinsen von 5 % seit 31. März 2009 nicht ausgewiesen, da diese gemäss der Anschlussbedingungen (vgl. Ziff. 4; act. 26) erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. auch C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.). Nicht nachvollziehbar sind überdies die "bisherigen Kosten" von Fr. 114.-. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kosten erhoben worden sind und auf welcher gesetzlichen oder reglementarischen Regelung solche Kosten erhoben werden können. 6.4 Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin weder die Überprüfung der Beitragsforderung bzw. der Kosten und Gebühren noch eine substantiierte Anfechtung der Beitragsverfügung möglich. Die Vorin- stanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst – in der Regel zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts] und BGE 126 V 190 E. 2b; vgl. auch das Urteil des BVGer C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010) steht vorliegend ausser Fra- ge, zumal sich die Berechnung der Beitragsforderung und der Kosten und Gebühren aufgrund der vorhandenen unvollständigen Berechnungs- grundlagen und Akten auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 103.-) aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile
C-1520/2012 Seite 17 des BVGer C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.4). Sodann hat die Vorinstanz die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfü- gung offenbar nach ihrem Kostenreglement erhoben. Diese richtet sich jedoch nicht nach dem Kostenreglement, sondern nach den Bestimmun- gen der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesge- setz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Die Gebühr für die Beitragsverfügung wäre somit nach Art. 48 GebV SchKG festzulegen gewesen (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3). Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesen Punkten als rechtswidrig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung teilnichtig ist, soweit die Vorinstanz darin über die bereits mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderung ver- fügt und in der erneuten Betreibung den Rechtsvorschlag in diesem Um- fang aufgehhoben hat. Auf die Beschwerde im Zusammenhang mit dieser Beitragsforderung – welche unter anderem auch die umstrittenen Beiträ- ge aus der Zeit vor Bewilligung der Nachlassstundung umfasst – ist daher nicht einzutreten. Was die Beitragsforderung von Fr. 2'614.20 sowie die Kosten und Gebüh- re betrifft, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführe- rin verletzt. Mithin erfüllt die angefochtene Verfügung die Erfordernisse an eine begründete Verfügung nicht ansatzweise. Sodann erweist sich die Verfügung auch hinsichtlich der Aufhebung des Rechtsvorschlags für die Kosten des Zahlungsbefehls sowie für bezüglich der Erhebung von Ver- fügungskosten als rechtswidrig. In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum Erlass einer neuen, ausreichend detail- liert und nachvollziehbar begründeten Verfügung in Sinn der vorstehen- den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinn eines obiter dictums ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nicht befugt ist, die Zinsen auf den Altersguthaben (Art. 15 BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 BVV 2) im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben, was beim Erlass der neuen Verfü-
C-1520/2012 Seite 18 gung ebenfalls zu berücksichtigen sein wird (Urteil des BVGer C- 8470/2010 vom 17. September 2013 E. 6.5). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Da die Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorin- stanz anzulasten ist und die Gutheissung und Rückweisung praxisge- mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind der Be- schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- ist ihr zurückzuerstatten. 8.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, welche unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 16. Februar 2012 nichtig ist, soweit die Vorinstanz darin erneut über die bereits mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 rechtskräftig festgesetzte Beitragsforderung verfügt und in der Betreibung den Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgeho- ben hat. Auf die Beschwerde wird in diesem Punkt nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. März 2011 betreffend die Beitragsforderung von Fr. 2'614.20 sowie
C-1520/2012 Seite 19 Kosten und Gebühren aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'700.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Hö- he von Fr. 2'500.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr._________; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng 6.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1520/2012 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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