B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1516/2013
Urteil vom 4. März 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Adrian Rufener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 19. Februar 2013.
C-1516/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die (...) 1976 geborene, geschiedene, seit 2005 in Österreich wohn- hafte, schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) leistete von Januar 1994 bis Juli 2003 während 115 Mo- naten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 29). Sie ist gelernte Herrenmodeverkäuferin (Lehrabschluss 1994) und arbei- tete von 1994 bis 2003 im Bereich der Kleidermode (act. 2). A.b Am 10. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin bei der österreichi- schen Pensionsversicherungsanstalt (...) zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz), ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1, Seite 7). Im ärztlichen Gesamtgutachten der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Juni 2012 wurden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit negativer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit attestiert: Asthma bronchiale bei Pollenallergie und gleichzeitigem Nikotinabusus, Cervikobrachialgie rechts bei Bandschei- benprotrusion C4/5 und C5/6 sowie Facettengelenkarthrose ohne sichere neurologische Ausfälle mit Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, as- thenischer Körperbau mit leichter Untergewichtigkeit bei einem Bodymas- sindex (BMI) von 17.4, schwache Gesamtmuskulatur, Beckenschiefstand mit leichter Skoliose ohne Wurzelirritationszeichen der unteren Extremität. Es wurde festgehalten, die Hauptbeschwerden würden von orthopädischer Seite bestehen. In der Lungenfunktion würden sich mässiggradige Ein- schränkungen finden. Eine Nikotinkarenz sei dringend notwendig (act. 8, Seite 3). Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 wurde ein Gesuch um Gewäh- rung einer österreichischen Berufsunfähigkeitspension abgelehnt (act. 10). A.c Im Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 7. August 2012 (Abga- bedatum; act. 15, Seite 1 ff.) gab die Beschwerdeführerin als genaues Da- tum der Arbeitsaufgabe den 31. Juli 2003 an. Als Grund nannte sie die Hei- rat und den Umzug nach X._______ im Oktober 2003 sowie die anschlies- sende Schwangerschaft. Ihre Hauptbeschäftigung in den letzten drei Jah- ren sei Hausfrau und Mutter von zwei Kindern gewesen. Im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 7. August 2012 (Abgabeda- tum; act. 15, Seite 8 ff.) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es sei ihr trotz des Gesundheitsschadens möglich, den dreiköpfigen Haushalt in ei- ner Mietwohnung mit dreieinhalb Zimmern zu besorgen. Sie sei nicht auf
C-1516/2013 Seite 3 die Mithilfe von Familienangehörigen oder haushaltsfremden Personen an- gewiesen. Als Einschränkungen wurden eine Allergie auf Gemüse sowie Schmerzen an Schulter und Nacken bei der Küchenreinigung genannt. Überkopfarbeiten seien schlecht, sie dürfe nicht schwer tragen, nicht zu lange bügeln wegen der Haltung und auch nicht zu lange nähen. Wegen der Allergien wurden die Besorgung eines Nutzgartens und die Besorgung von Geflügel und Kleintieren verneint. A.d Mit Stellungnahmen vom 25. September 2012 (act. 30), vom 22. No- vember 2012 (act. 41) und vom 7. Februar 2013 (act. 58) nahm der medi- zinische Dienst der Vorinstanz zum medizinischen Verlauf und den zumut- baren Verweistätigkeiten Stellung. Unter Berücksichtigung der Gutachten der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (act. 8, 45, 46) und der sonstigen ärztlichen Unterlagen (act. 17 bis 28, 31, 38, 39, 43, 52, 53, 54, 56) kam der medizinische Dienst sinngemäss durchwegs zum Ergebnis, im bisherigen Aufgabenbereich Haushalt sei keine Einschränkung bzw. keine Invalidität ausgewiesen (Einschränkung von 0 %; act. 30, Seite 4). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 29. November 2012 (act. 42) wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2013 ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begrün- det, dass eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich trotz des Ge- sundheitsschadens immer noch in einer rentenausschliessenden Weise zumutbar sei. Im Haushalt liege keine ausreichende durchschnittliche Ar- beitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor (act. 59). B. B.a Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener, am 22. März 2013 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz habe weder den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt noch die Methode zur Be- messung des Invaliditätsgrades bestimmt. Die Begründung des Entscheids sei nichtssagend. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin um unent- geltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuchsformular samt Beila- gen wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der Eingabe vom 19. April 2013 zugestellt (BVGer act. 3).
C-1516/2013 Seite 4 B.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei die spezifische Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades angewendet worden. Gemäss den An- gaben der Beschwerdeführerin betrachte sich diese seit 2004 als Mutter und Hausfrau. Weitere Beweismassnahmen seien diesbezüglich nicht er- forderlich. Dem medizinischen Dienst habe eine umfangreiche und aktuelle medizinische Dokumentation zur Verfügung gestanden, welche es erlaubt habe, sich ein schlüssiges Bild vom Gesundheitszustand und der Arbeits- fähigkeit im Aufgabenbereich zu machen. Andernfalls hätte der beurtei- lende Arzt die Ergänzung der Unterlagen verlangt. Es liege höchstens eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. B.c Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut- geheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrens- kosten für das Beschwerdeverfahren befreit (BVGer act. 5). B.d Mit Replik vom 16. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Beschwerdeanträgen fest (BVGer act. 8). Darüber hinaus liess sie geltend machen, sie würde aktuell einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, wenn es ihr Gesundheitszustand zulassen würde. Eine ganz- tägige Erwerbstätigkeit sei aufgrund der familiären Situation möglich. Mit einem Erwerbseinkommen hätte sie wesentlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung als bisher. Im 2011 sei sie während kurzer Zeit aushilfsweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Neben der Statusfrage sei jedoch auch die medizinische Seite ungenügend abgeklärt worden. B.e Mit Duplik vom 3. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an den Ausführun- gen in der Vernehmlassung und dem darin gestellten Abweisungsantrag fest (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 12). C. C.a Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Dezember 2013 reichte die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein lungenfachärztli- ches, ein orthopädisches und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein, welche im Verlauf des Jahres 2013 zu Handen des Landesgerichts Y._______ (als Arbeits- und Sozialgericht) erstattet worden waren. Die Be- schwerdeführerin wies bei dieser Gelegenheit erneut auf die ungenügende
C-1516/2013 Seite 5 Abklärung des medizinischen Sachverhalts hin. Die Beschwerde sei aus diesem Grund gutzuheissen (BVGer act. 14). Mit Eingaben vom 13. De- zember 2013 und 7. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bun- desverwaltungsgericht unter Beilage der entsprechenden Belege sodann mit, die österreichische Pensionsversicherungsanstalt habe in einen Ver- gleich eingewilligt und werde ihr für den Zeitraum von November 2012 bis Oktober 2014 eine vorerst befristete Berufsunfähigkeitspension ausrichten (BVGer act. 16 und 18). C.b Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 liess sich die Vorinstanz zu den Ein- gaben der Beschwerdeführerin vernehmen. Die drei neu vorgelegten Gut- achten aus dem österreichischen Gerichtsverfahren seien dem medizini- schen Dienst unterbreitet worden. Der medizinische Dienst habe seine bis- herige Einschätzung nach Auswertung der Gutachten bestätigt. Nach wie vor sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl im Haushalt als auch in einer leichten, dem Lungenleiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Zuerkennung der österreichischen Berufsunfähigkeitspension sei für das vorliegende Verfahren irrelevant (BVGer act. 20). C.c Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin von der Eingabe der Vorinstanz Kenntnis gegeben und der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer act. 21). D. D.a Mit Schreiben vom 23. September 2014 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Zweitschrift des Bescheids der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 15. September 2014 sowie deren ärztliche Gutachten (BVGer act. 22). Mit besagtem Be- scheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der bis zum 31. Oktober 2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abge- lehnt, was mit der fehlenden Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit begrün- det wurde. Im Gesamtleistungskalkül im ärztlichen Gesamtgutachten vom
C-1516/2013 Seite 6 Arbeitsbelastung, mässig schwierige geistige Arbeitsanforderungen, übli- che Arbeitspausen ausreichend (Gesamtgutachten, Seite 5). D.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zukommen. Es wurde ausgeführt, gegen die Entscheidung der österreichischen Pensionsversi- cherungsanstalt vom 15. September 2014 sei beim zuständigen Gericht Klage eingeleitet worden. Deshalb sei es gerechtfertigt, das Verfahren bis zum Vorliegen des österreichischen Gerichtsentscheids formlos zu sistie- ren und den Parteien anschliessend Frist zur Stellungnahme anzusetzen (BVGer act. 24). D.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wies der Instruktions- richter das Gesuch um formlose Sistierung ab. Eine Kopie der Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2014 samt Beilagen (BVGer act. 24) ging zur Kenntnis an die Vorinstanz. Diese erhielt Gele- genheit, zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin Stellung zu neh- men und Schlussbemerkungen einzureichen (BVGer act. 25). D.d Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 führte die Vorinstanz unter Verweis auf eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes in der Bei- lage aus, aus den unterbreiteten medizinischen Unterlagen würden sich keine neuen relevanten Aspekte ergeben, so dass die bisherige Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit bestätigt werden könne. Für die beantragte Sis- tierung sei kein Grund ersichtlich, da der Ausgang des österreichischen Klageverfahrens für das schweizerische Beschwerdeverfahren in keiner Weise bindend sei (BVGer act. 28). D.e Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wies der Instruktionsrich- ter das Sistierungsgesuch ab. Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. Januar 2015 samt Beilagen (BVGer act. 28) ging zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. Der Schriftenwechsel wurde abge- schlossen (BVGer act. 29). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien so- wie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C-1516/2013 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus- nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 19. Februar 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür- diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Februar 2013 (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerdeschrift wurde am 22. März 2013 aufgegeben und ging am 25. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufe- ner, unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung wurde bei- gelegt (BVGer act. 1, Beilage). Eine Vollmacht für den Vertreter liegt in den Vorakten (act. 61). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bun-
C-1516/2013 Seite 8 desverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2013 von der Leistung eines Kosten- vorschusses befreit wurde (BVGer act. 5), ist auf die Beschwerde einzutre- ten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des abschlägigen Leistungsbe- scheids darzustellen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be- sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial- versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwend- bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim- mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und wohnt in Ös- terreich. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Frage, ob und gegebenen- falls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver- sicherung besteht, allein auf Grund der schweizerischen Rechtvorschriften. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
C-1516/2013 Seite 9 nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung - vorliegend also bis zum 19. Februar 2013 - eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor- malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän- gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei- tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg- lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stam- mende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezem- ber 1981 i.S. D.).
C-1516/2013 Seite 10 2.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.7 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs- grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än- dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi- gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechts- erzeugende (oder anspruchsbegründende) Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswürdigung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor- liegt, hat die versicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Für rechtshin- dernde oder rechtsaufhebende (oder anspruchshindernde bzw. anspruchs- aufhebende) Tatsachen trägt demgegenüber diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevi- sion beispielsweise eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweiswürdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweis- losigkeit (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenver- sicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.). 3. 3.1 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswech- sel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor- men zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grund-
C-1516/2013 Seite 11 sätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Er- lass der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2013 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der ent- sprechenden Fassung. Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgen- den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.2 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
C-1516/2013 Seite 12 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu- stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Per- son bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen versicherten Personen die persönlichen, familiären, so- zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig- keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega- bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversi- cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.5 Bei einer erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob der Ver- sicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie un- fähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgaben- bereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten ins- besondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder so- wie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die In- validität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga- benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a
C-1516/2013 Seite 13 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 4. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit- gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 4.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur- teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be- weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs- träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in- haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
C-1516/2013 Seite 14 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswür- digung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög- lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4.5 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal- tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
C-1516/2013 Seite 15 schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG stehen die ärztlichen Dienste den IV-Stel- len zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen eines Leistungs- anspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können (vgl. Urteile des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Tatsache allein, dass der Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be- darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar- teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 5.2 Auch auf Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes kann nur abgestellt werden, sofern sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen ge- nügen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der ärztliche Dienst für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Beurteilung auf die vorhandenen ärzt- lichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen Bericht des medizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,
C-1516/2013 Seite 16 und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, da- mit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). 5.3 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Prinzip einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1; Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1 m.w.H. und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung stel- len die jeweiligen Abklärungsberichte grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. Urteil des BGer I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 6.1; Urteil des EVG I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1). 5.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Die Angaben der versicherten Person sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun- gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts-text muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 m.w.H.; BGE 130 V 97 m.H.). Sind psychisch bedingte Be- einträchtigungen zu beurteilen, gilt es zu beachten, dass den fachärztli- chen Feststellungen der Behinderungen im Haushalt in der Regel mehr Gewicht zuzumessen ist, sofern diese nicht mit den Ergebnissen der Ab- klärung an Ort und Stelle übereinstimmen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des BGer I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3 und 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 sowie 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). 5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) kann sich die in den Randziffern 1058 ff. und 3083 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig
C-1516/2013 Seite 17 ab 1. Januar 2014) enthaltene Vorgabe, wonach die Beeinträchtigung an Ort und Stelle zu ermitteln ist, indessen nicht auf Versicherte im Ausland beziehen. Dies wird mit der Tatsache begründet, dass die Invalidenversi- cherung ansonsten auf der ganzen Welt entsprechend qualifizierte und er- fahrene Abklärungspersonen einsetzen müsste, was einen unverhältnis- mässigen Aufwand darstellen würde, weil nicht auf lokale Sachverständige zurückgegriffen werden kann. Nach der einheitlichen Praxis der IVSTA wer- den bei Versicherten im Ausland die erforderlichen Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle mit einem entsprechenden Fragebogen erhoben. Daran schliesst sich eine Beurteilung der eingehol- ten Auskünfte durch die Ärzte des medizinischen Dienstes an. Diese Praxis wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz geschützt (vgl. Urteile des BVGer C-2764/2006 vom 8. September 2008 E. 5.7 und C-601/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 5.5.3). 6. Streitig und zu prüfen ist der geltend gemachte Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung. 6.1 Die Vorinstanz begründete den abschlägigen Leistungsbescheid vom 19. Februar 2013 (act. 59) sinngemäss damit, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG). Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Aufga- benbereich Haushalt immer noch in rentenausschliessender Weise zumut- bar. Auf eine prozentuale Bestimmung des Invaliditätsgrad verzichtete die Vorinstanz, nachdem sie die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG ohnehin nicht als gegeben erachtete. 6.2 Seit ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben am 31. Juli 2003 war die Beschwerdeführerin vornehmlich im Haushalt tätig. Als Mutter einer Tochter mit Jahrgang 2004 und eines Sohns mit Jahrgang 2007 obliegen ihr zudem Erziehungs- und Betreuungsaufgaben (act. 15, Seite 1 ff.). Die Vorinstanz klärte die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdefüh- rerin im Haushalt mit einem Fragebogen vom 7. August 2012 ab (Abgabe- datum; act. 15, Seite 8 ff.). Die Beschwerdeführerin gab darin sinngemäss an, sie könne diverse Gemüse wegen ihrer Allergie nur mit Handschuhen rüsten und zubereiten. Sie sei in der Lage, die Mahlzeiten zuzubereiten und das Geschirr zu spülen. Die Küche und den Fussboden könne sie sel- ber reinigen, wobei sie bei diesen Tätigkeiten zuweilen durch Schmerzen an Schulter und Nacken behindert werde. Die Schmerzen würden sie
C-1516/2013 Seite 18 manchmal auch beim Staubsaugen und Beziehen der Betten handicapie- ren. Das Reinigen der Fenster wiederum sei sehr mühsam. Die Überkopf- arbeiten würden allgemein nur schlecht gehen. Beim Einkaufen dürfe sie nicht zu schwer tragen und beim Bügeln und Flicken der Wäsche könne sie nicht zu lange in der gleichen Haltung verharren. Sie sei in der Lage, die Wäsche mit der Waschmaschine zu waschen, aufzuhängen und abzu- nehmen. Die Kinder betreuen und pflegen sei möglich, auch wenn sie krank seien. Die Besorgung eines Nutzgartens oder von Geflügel und Kleintieren gehe wegen der Allergie nicht. Die Nebenbeschäftigung als Aushilfe im Service, welche sie vom 18. bis zum 26. August 2011 während total 27.5 Stunden ausgeübt habe, könne sie heute nicht mehr verrichten. Sie würde zur Besorgung des Haushalts sowie allfälliger anderer Aufgaben weder die Hilfe von Familienangehörigen noch von haushaltsfremden Per- sonen benötigen. Es sei ihr trotz des Gesundheitsschadens möglich, den dreiköpfigen Haushalt in einer Mietwohnung mit dreieinhalb Zimmern zu führen. 6.3 Die Eigenangaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 7. Au- gust 2012 (Abgabedatum; act. 15, Seite 8 ff.) deuten keineswegs auf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich Haushalt von durchschnittlich mindestens 40 % hin (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG). Problematisch sind vorliegend vor allem die anstrengenderen Tätigkeiten im Bereich der Wohnungspflege, da diese Aufgaben von der Beschwerde- führerin mit zeitweilig auftretenden Schmerzen an Schulter und Nacken in Verbindung gebracht werden. Die übrigen Tätigkeiten, welche typischer- weise in einem dreiköpfigen Haushalt in einer Mietwohnung mit dreieinhalb Zimmern anfallen - namentlich die Organisation, die Ernährung, die Ein- käufe, die Wäsche und Kleiderpflege sowie die Betreuung der Kinder -, machen der Beschwerdeführerin zumindest unter Zuhilfenahme geeigne- ter Hilfsmittel (Handschuhe zum Rüsten, Auto zum Einkaufen, Waschma- schine zum Waschen) wenig bis keine Probleme. Gemäss der Randziffer 3086 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden- versicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2014), welche für die Vorinstanz verbindlichen Charakter hat, kann der Bereich der Wohnungspflege maxi- mal und lediglich mit 20 % gewichtet werden. Daraus folgt, dass sich allein aufgrund der Einschränkung im Bereich der Wohnungspflege wegen der zeitweilig auftretenden Schmerzen eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht begründen lässt. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin die Frage nach der Mithilfe von Fami- lienangehörigen oder haushaltsfremden Personen verneint hat. Selbst wenn solche Hilfe in Anspruch genommen würde, müsste vorerst geprüft
C-1516/2013 Seite 19 werden, wie weit diese einfachen Handreichungen unter die Schadenmin- derungsobliegenheit fallen (vgl. Randziffer 3089 KSIH). Im Zusammen- hang mit den geltend gemachten Schmerzen ist auf eine massvolle, zu- mutbare Schmerzmitteleinnahme im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht hinzuweisen (vgl. Urteil des EVG U 417/04 vom 22. April 2005 E. 4.5). 7. Neben den Eigenangaben der Beschwerdeführerin im besagten Fragebo- gen sprechen die aktenkundigen Gutachten gegen eine anspruchsrele- vante gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich Haushalt. 7.1 So wurde im Leistungskalkül des ärztlichen Gesamtgutachtens der ös- terreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 12. Juni 2012 eine über- wiegend sitzende, stehende oder gehende, körperlich leichte oder fall- weise mittelschwere Tätigkeit als vollschichtig zumutbar erachtet. Die übli- chen Arbeitspausen seien ausreichend (act. 8, Seite 5; zu den Diagnosen vgl. act. 8, Seite 3 sowie die Sachverhaltserwägung A.b hiervor). 7.2 Im ärztlichen Gesamtgutachten der österreichischen Pensionsversi- cherungsanstalt vom 4. Dezember 2012 wurden als Hauptursachen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit das Asthma bronchiale / die chronisch ob- struktive Lungenerkrankung (bei Pollenallergie und anhaltendem Nikotina- busus mit mässig- bis mittelgradigen Einschränkungen in der Lungenfunk- tion) sowie das dorsolumbale Schmerzsyndrom (bei Skoliose und Hal- tungsschwäche ohne Wurzelirritationszeichen) genannt. Als weiteres Lei- den wurde ein asthenischer Körperbau mit schwacher Gesamtmuskulatur bei einem Bodymassindex von 18 erwähnt. Die begutachtende Ärztin hielt fest, es zeige sich eine im Vergleich zum Vorgutachten im Wesentlichen unveränderte, mässig- bis mittelgradige Einschränkung der Lungenfunk- tion bei anhaltendem Nikotinabusus. Eine Nikotinabstinenz sei dringend notwendig. Es bestehe diesbezüglich keine Krankheitseinsicht. Ein Band- scheibenschaden respektive eine Nervenwurzelkompression könne MRI- verifiziert ausgeschlossen werden. Die übrigen grossen Gelenke würden keine Funktionseinschränkung zeigen (act. 45, Seite 4). Im Leistungskalkül wurde eine überwiegend sitzende, stehende oder gehende, körperlich leichte Tätigkeit als vollschichtig zumutbar erachtet. Die üblichen Arbeits- pausen seien ausreichend (act. 45, Seite 6).
C-1516/2013 Seite 20 7.3 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin mit unaufge- forderter Eingabe vom 10. Dezember 2013 (BVGer act. 14) folgende drei Gutachten ein, die zuhanden des Landgerichts Y._______ (als Arbeits- und Sozialgericht) erstellt worden waren: das lungenfachärztliche Gutachten vom 21. Mai 2013 (Beilage 5), das orthopädische Gutachten vom 19. Juli 2013 (Beilage 4) und das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 13. August 2013 (Beilage 3). 7.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs- gericht die Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die sich erst spä- ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang stehen und geeig- net sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beein- flussen (vgl. Urteile des BGer 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 118 V 200 E. 3a sowie 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vorgebrachten medizinischen Gutachten stehen in einem engen Sachzusammenhang mit dem streitigen Leistungsanspruch und sind daher, soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand bis zum 19. Februar 2013 (Datum der ange- fochtenen Verfügung) zulassen, zu berücksichtigen. Den drei erwähnten Gutachten lässt sich Folgendes entnehmen: 7.3.2 Primarius Dr. B._______, Facharzt für Lungenkrankheiten, diagnos- tizierte bei der Beschwerdeführerin ein mittelgradiges bis schweres persis- tierendes unkontrolliertes allergisches perineales Asthma bronchiale, eine chronische Rhinokonjunktivitis bei Polyallergie sowie berichtete Kreuz- und Rückenschmerzen. Die Beschwerdesymptomatik sei je nach Jahreszeit unterschiedlich stark ausgeprägt. Das Krankheitsbild werde durch den be- stehenden Nikotinabusus verschlechtert. Es werde eine umfassende The- rapie durchgeführt. Mit einer wesentlichen Besserung sei aufgrund des jahrzehntelangen Verlaufs nicht zu rechnen. Es seien nur noch sitzende, leichte Arbeiten im Raume zumutbar. Eine Exposition gegenüber Kälte, Nässe, feuchter Luft oder Dampf, Staub, Pollen und Tier-epithelien müsse vermieden werden. Jedwede körperliche Anstrengung oder Zwangshal- tung sollte vermieden werden (BVGer act. 14, Beilage 5, Seite 8 f.).
C-1516/2013 Seite 21 7.3.3 Dr. C., Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Sportorthopädie, stellte eine seitliche Verkrümmung der Lendenwirbel- säule nach links fest (Skoliose). Sonst würden an der Lendenwirbelsäule keine strukturellen Defizite bestehen. Der jetzige Zustand sei durch weitere Behandlungen nicht nachhaltig zu verbessern. Die geschilderten Be- schwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des linken Armes hätten nicht auf knöcherne Defizite oder eine Instabilität im Bereich der Halswir- belsäule zurückgeführt werden können. Aus orthopädischer Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit im Sitzen, im Stehen und im Gehen zumut- bar, egal ob im Raume oder im Freien. Die Beschwerdeführerin könne ganzschichtig Gegenstände heben und tragen, die 7 bis 8 Kilogramm wie- gen, fallweise solche bis 10 und vereinzelt solche bis 12 Kilogramm. Arbei- ten im Hocken, mit Zwangshaltung der Wirbelsäule und unter Vibrations- belastung sollten vermieden werden (BVGer act. 14, Beilage 4, Seite 8 f.). 7.3.4 Dr. E., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, diagnosti- zierte eine dysthyme Störung (leichtere länger dauernde depressive Störung), emotional instabile Persönlichkeitszüge, Nacken- und Kreuz- schmerzen, die in den rechten Arm ausstrahlen (ohne Hinweis auf eine Schädigung von Nervenwurzeln), ein (elektrophysiologisch festgestelltes) diskretes Carpaltunnelsyndrom rechts und ein wiederholter Kopfschmerz. Eine neurologische Funktionsstörung lasse sich klinisch nicht objektivie- ren. Ein Hinweis auf Schäden an Strukturen des Nervensystems finde sich nicht. Das diskrete Carpaltunnelsyndrom rechts sei derzeit noch ohne kli- nische Auswirkung. Eine schwere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. In Zusammenschau mit der Lungenerkrankung sei von einer zusätzli- chen Vermehrung der Krankenstände auszugehen. Die psychische Belast- barkeit sei insgesamt etwas reduziert. Es finde sich kein Hinweis auf eine erworbene Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit. Die beschrie- benen Leidenszustände würden seit längerer Zeit bestehen und eine Bes- serung sei nicht zu erwarten. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, eine leichte und fallweise mittel- schwere körperliche Tätigkeit im Sitzen, Stehen oder Gehen auszuüben, egal ob im Raum oder im Freien. Zumutbar seien mittelschwere geistige Arbeiten unter durchschnittlichem und halbzeitig besonderem Zeitdruck und unter durchschnittlicher psychischer Belastung (BVGer act. 14, Bei- lage 3, Seite 8 ff.). 7.3.5 Im psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. E._______ findet sich ein zusammengefasstes Leistungskalkül unter Berücksichtigung der
C-1516/2013 Seite 22 lungenfachärztlichen und orthopädischen Diagnosen. Demnach ist die Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Be- schwerden nur noch zu leichten körperlichen Arbeiten im Sitzen und in ge- schlossenen Räumen fähig. Häufige oder andauernde Arbeiten im Hocken oder in vorgebeugter Haltung und unter Vibrationsbelastung sollten ver- mieden werden. Arbeiten in Zwangshaltungen und an exponierten Stellen sollten nicht durchgeführt werden. Arbeiten über Kopfhöhe seien nicht zu- mutbar. Exposition gegenüber Kälte, Nässe, feuchter Luft, Stäuben, Dämp- fen und den Atemtrakt reizenden Noxen müssten vermieden werden. Ins- besondere dürften keine Arbeiten im Freien, bei grösserer Staubbelastung oder mit Kontakt mit Tierepithelien durchgeführt werden. Jedwede körper- liche Anstrengung müsse vermieden werden. Zumutbar seien mittel- schwere geistige Arbeiten unter durchschnittlichem und halbzeitig beson- derem Zeitdruck und unter durchschnittlicher psychischer Belastung. We- gen der erforderlichen Inhalation der Asthmamittel bestehe ein zusätzlicher Pausenbedarf von dreimal fünf Minuten pro Tag. Fusswege von mindes- tens viermal 500 Metern seien täglich zumutbar. Es müsse mit Kranken- ständen von insgesamt mehr als sieben Wochen im Jahr gerechnet werden (BVGer act. 14, Beilage 3, Seite 9). 7.4 Die Vorinstanz reichte im Beschwerdeverfahren mit unaufgeforderter Eingabe vom 23. September 2014 (BVGer act. 22) drei weitere medizini- sche Gutachten der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ein. Die Gutachten geben die Resultate der psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Untersuchungen wieder, die am 29. August 2014 durch- geführt wurden. Im Gesamtgutachten vom 1. September 2014 hielt die be- gutachtende Psychiaterin Dr. F._______ fest, trotz einer Dysthymie be- stehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit. Orthopädischerseits bestehe eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei bekannten mässigen Verschleisserscheinungen. Die Lendenwirbelsäule sei in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt. An der rechten Hand hätten sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Gefühlsstörungen oder Funktions- einschränkungen gezeigt. Es werde keine regelmässige Handgymnastik durchgeführt. Internerseits zeige sich in der aktuellen Lungenfunktion bei chronischem Asthma bronchiale und bestehendem Nikotin-abusus eine mässiggradige Einschränkung mit geringgradiger Besserung gegenüber dem Vorzustand im Jahr 2013. Eine Nikotinkarenz sei mehrmals empfoh- len worden (BVGer act. 22, Gesamtgutachten, Seite 3 f.). Gestützt auf diese Feststellungen bescheinigte Dr. F._______ der Beschwerdeführerin ein Leistungsvermögen, das für eine Haushaltstätigkeit ausreichend ist
C-1516/2013 Seite 23 (BVGer act. 22, Gesamtgutachten, Seite 5 und die Sachverhaltserwägung D.a hiervor). 7.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die gutachterlicherseits attestierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin die Bewältigung der konkreten Haushaltssituation erlaubt. 8. Gegen eine anspruchsrelevante gesundheitliche Einschränkung im bishe- rigen Aufgabenbereich Haushalt sprechen auch die schlüssigen Stellung- nahmen des medizinischen Dienstes. 8.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte wurden vom medizinischen Dienst der Vorinstanz aus- gewertet. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Gutachten (act. 8, 45, 46) und der weiteren ärztlichen Unterlagen (act. 17 bis 28, 31, 38, 39, 43, 52, 53, 54, 56) kam der medizinische Dienst in den Stellungnahmen vom 25. September 2012 (act. 30), vom 22. November 2012 (act. 41) und vom 7. Februar 2013 (act. 58) sinngemäss stets zum Ergebnis, im bisherigen Aufgabenbereich Haushalt sei keine Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität aus- gewiesen (Einschränkung von 0 %; act. 30, Seite 4). Aufgrund der konkre- ten Umstände ist diese Einschätzung plausibel. 8.2 Der medizinische Dienst hielt an der Einschätzung, wonach die Be- schwerdeführerin im bisherigen Aufgabenbereich Haushalt nicht arbeitsun- fähig oder invalid sei, auch im Beschwerdeverfahren fest, nachdem er das mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Dezember 2013 (BVGer act. 14) beigebrachte lungenfachärztliche, orthopädische und psychiatrisch-neuro- logische Gutachten ausgewertet hatte. Im Einzelnen führte der Allgemein- mediziner Dr. med. G._______ in der Stellungnahme vom 9. Januar 2014 aus, das Leistungsvermögen werde durch das Asthma bronchiale wesent- lich eingeschränkt. Die Lungenfunktionsprüfung mittels Spirometrie und Bodyplethysmographie habe gemäss dem lungenfachärztlichen Gutachten eine leichte bis mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung bei leichter Lungenüberblähung im Sinne einer small airway disease ergeben (leicht erhöhtes Residualvolumen). Die Blutgasanalyse habe normale Werte er- geben bei einer Sauerstoffsättigung von 95 %. Nach der Belastung mit 60 Watt sei ein normaler Anstieg der Blutgaswerte verzeichnet worden. Da die Lungenfunktionsprüfung mittels Spirometrie und Bodyplethysmographie eine leichte bis mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit normalen
C-1516/2013 Seite 24 Blutgaswerten unter Belastung bis 60 Watt ergeben habe, sei eine inter- mittierend leichte, langsam gehende Tätigkeit wie im Haushalt durchaus zumutbar. Im zusammenfassenden Leistungskalkül seien daher auch täg- liche Fusswege von mindestens viermal 500 Meter als zumutbar erachtet worden. Diese Einschätzung sei mit den Eigenangaben der Beschwerde- führerin im Fragenbogen für im Haushalt tätige Versicherte vereinbar, in welchem die Mithilfe von Familienangehörigen oder haushaltsfremden Per- sonen verneint worden sei (BVGer act. 20). 8.3 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 24). Diese Unterlagen wurden vom ärztlichen Dienst ebenfalls ausgewertet. Der Allgemeinmedi- ziner Dr. med. G._______ kam in der Stellungnahme vom 9. Januar 2015 zum Schluss, die bisherige Einschätzung der Leistungsfähigkeit müsse nicht geändert werden. Die Arbeit im Haushalt sei vollzeitig zumutbar (BVGer act. 28, Beilage). 8.4 Die vierfach bestätigte Einschätzung des medizinischen Dienstes zur gesundheitlichen Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt beruht auf umfangreichen medizinischen Akten, in denen das Krankheitsbild der Be- schwerdeführerin ausführlich beschrieben wird. Namentlich die drei Gut- achten zuhanden des Landgerichts Y._______ (als Arbeits- und Sozialge- richt) erfüllen die beweisrechtlichen Anforderung an einen Arztbericht. Sie beruhen auf ambulanten Untersuchungen, wurden in Kenntnis der Vorak- ten erstellt und die Diagnosen und Schlussfolgerungen sind nachvollzieh- bar und begründet. Insgesamt ergeben die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status. Der in dieser Form schon seit längerer Zeit bestehende medizinische Sachverhalt steht somit fest. Die entsprechenden Daten sind im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht eigentlich bestritten worden (vgl. den Einwand in act. 44). Nachdem der Untersuchungsbefund dem medizinischen Dienst lückenlos vorlag, war der zuständige versicherungsinterne Arzt Dr. med. G._______ imstande, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein voll- ständiges Bild zu verschaffen. Die Voraussetzungen für einen Aktenbericht waren mit anderen Worten gegeben. Die fünf Aktenberichte des medizini- schen Dienstes scheinen schlüssig, sind nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Konkrete Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen würden, bestehen nicht. Dr. med. G._______ verfügt als Fach- arzt für Allgemeine Medizin über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen, weshalb sich die Verwaltung - und im Be- schwerdefall das Gericht - auf seine Fachkunde verlassen können. Den
C-1516/2013 Seite 25 Aktenberichten des medizinischen Dienstes kommt mithin Beweiswert zu. Die Vorinstanz war somit dazu berechtigt, das Leistungsgesuch der Be- schwerdeführerin auf Grundlage der Aktenberichte zu beantworten. Für die Einschätzung des medizinischen Dienst spricht im Übrigen auch das ärzt- liche Gesamtgutachten der österreichischen Pensionsversicherungsan- stalt vom 1. September 2014 (BVGer act. 22), wurde doch im entsprechen- den Leistungskalkül eine ständig sitzende, stehende oder gehende, kör- perlich leichte und fallweise auch mittelschwere Tätigkeit als vollschichtig zumutbar erachtet. Im Ergebnis ist nicht von einer eigentlichen Arbeitsun- fähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dies schliesst einen Rentenanspruch aus. 9. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 9.1 In medizinischer Hinsicht ist festzuhalten, dass die in der Replik vom 16. September 2013 (BVGer act. 8) geltend gemachten Einschränkungen und Schädigungen im Bereich der Halswirbelsäule und das Ausstrahlen der Schmerzen in den rechten Arm sowohl im psychiatrisch-neurologi- schen Gutachten (BVGer act. 14, Beilage 3; vgl. Erwägung 7.3.4 hiervor) als auch im orthopädischen Gutachten (BVGer act. 14, Beilage 4; vgl. Er- wägung 7.3.3 hiervor) thematisiert wurden, wobei weder ein knöchernes Defizit noch ein neurologischer Schaden objektiviert werden konnte. Das zusammenfassende Leistungskalkül (BVGer act. 14, Beilage 3; vgl. Erwä- gung 7.3.5 hiervor) wurden unter Berücksichtigung sämtlicher Untersu- chungsbefunde erstellt. Die erwähnten Beschwerden kamen ebenso im Gesamtgutachten vom 1. September 2014 zur Sprache, wobei nur leichte Bewegungseinschränkungen und bekannte mässige Verschleisserschei- nungen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt werden konnten, nicht aber Gefühlsstörungen oder Funktionseinschränkungen an der rechten Hand (BVGer act. 22, Gesamtgutachten, Seite 4). Ferner wurden von den Gutachtern auch das - notabene leichte - Untergewicht der Beschwerde- führerin und ihre psychische Situation gewürdigt und bei der Festlegung des Leistungsvermögens einkalkuliert. 9.2 Zur psychischen Situation bleibt anzumerken, dass eine Dysthymie, wie sie von Dr. E._______ (dysthyme Störung; vgl. BVGer act. 14, Beilage 3, Seite 8) und im ärztlichen Gesamtgutachten vom 1. September 2014 (BVGer act. 22, Gesamtgutachten, Seite 3) diagnostiziert wurde, eine chro-
C-1516/2013 Seite 26 nische depressive Verstimmung ist, die weder schwer noch hinsichtlich ein- zelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mit- telgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (Urteil des BGer 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2). Findet sich im Psychostatus - wie vorliegend - nur eine Dysthymie, so kann dies recht- sprechungsgemäss wohl eine Einbusse der Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber, wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, nicht einem Gesund- heitsschaden im Sinne des IVG gleich. Eine Dysthymie ist allein somit nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44, vgl. Urteile des BGer 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis und 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). 9.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde der medizini- sche Sachverhalt umfassend abgeklärt. Die Vorinstanz hat den medizini- schen Sachverhalt korrekt gewürdigt. Daran vermögen auch die mit Schrei- ben vom 15. Dezember 2014 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern (BVGer act. 24, Beilagen). Von weiteren Nachforschungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Daher ist in antizipierter Beweiswürdi- gung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 9.4 Der Rechtsvertreter rügt mit Beschwerde (BVGer act. 1) und Replik (BVGer act. 8) weiter, die Statusfrage sei ungenügend abgeklärt worden. Das Abstellen auf die spezifische Methode sei nicht begründet worden. Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwer- deführerin hätte im Gesundheitsfall nach der Scheidung wieder eine ganz- tägige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Es wäre ihr aufgrund der Familien- situation möglich, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dies der Gesundheitszustand zulassen würde. Unter Hinweis auf den Um- stand, dass ihr damit wesentlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung ste- hen würden, wird die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als naheliegend be- zeichnet. Zu diesem Einwand ist Folgendes festzuhalten: 9.4.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts H._______ vom 28. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin geschieden. Für die Tochter wurden monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 730.- zugesprochen. Für den im Frühjahr 2007
C-1516/2013 Seite 27 geborenen Sohn wurden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen (act. 3). Gemäss Beschluss des Landesgerichts Y._______ vom 30. August 2012 wurde der Unterhaltsbeitrag für die Tochter ab Juni 2012 auf Fr. 1'090.- erhöht (BVGer act. 3, Beilage). Für den Sohn sind ab 1. Sep- tember 2011 Unterhaltsvorschüsse von Euro 238.- aktenkundig (gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Z._______ vom 30. November 2011 in BVGer act. 3, Beilage). Die Beschwerdeführerin bezieht monatliche Sozi- alhilfeleistungen von Euro 579.51 (vgl. Bescheid der Bezirkshauptmann- schaft Z._______ vom 7. März 2013 in BVGer act. 3, Beilage). Im Lebens- lauf vom Mai 2012 gab die Beschwerdeführerin als letzte Berufs-tätigkeit von 2002 bis 2003 die Tätigkeit in der Firma I._______ AG in K._______ an (act. 2). Sie sei in der Schweiz für die Marke J._______ zuständig ge- wesen. Zur Art dieser Tätigkeit wurde Bürotätigkeit, Mahnwesen, Preiskal- kulationen, Showroomgestaltung, Kundenaquisition und die Teilnahme an der Herrenmodemesse in L._______ angeführt. Ab 2004 wurde die Fami- lienarbeit und die Kindererziehung als Haupttätigkeit notiert. 2005 erfolgte der Umzug nach Österreich. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Gesamtgutachtens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt vom 1. September 2014 sinngemäss ausgeführt, sie würde gerne, wenn sie gesund wäre, in ihrem Beruf wieder arbeiten, was jetzt nicht gehe (BVGer act. 22, Gesamtgutach- ten, Seite 2). Auf Grund der zumutbaren Verweistätigkeiten wäre es der Beschwerdeführerin aber auch aktuell durchaus möglich, einer leichten Tä- tigkeit nachzugehen, wie sie bereits von 2002 bis 2003 für die Firma I._______ AG in K._______ ausgeübt wurde. Aus den Akten sind indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die als konkrete Schritte für die Auf- nahme einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gewertet werden können. Die kurzfristige Aushilfstätigkeit im Service vom 18. August 2011 bis zum 26. August 2011, deklariert als Nebenbeschäftigung während insgesamt 27.5 Stunden (act. 15, Seite 10 f.), ist nicht geeignet, die Aufnahme eine Voll- zeittätigkeit im Gesundheitsfall, wie sie in der Replik vom 16. September 2013 (BVGer act. 8) behauptet worden ist, mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die kurzfristige, befristete Aus- hilfstätigkeit wurde auch gegenüber keinem Gutachter als ein erster Ar- beitsversuch deklariert, der aufgrund von gesundheitlichen Einschränkun- gen wieder hätte abgebrochen werden müssen. 9.4.3 Aus den Akten ergibt sich nicht, wie die beiden relativ jungen Kinder im Falle einer vollen Erwerbstätigkeit betreut würden. Im Falle einer Dritt- betreuung würden die anfallenden Kosten die Einkünfte entsprechend
C-1516/2013 Seite 28 schmälern. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin im orthopädi- schen Gutachten vom 19. Juli 2013 sinngemäss ausgeführt, sie sei noch nicht auf Kur oder Rehabilitation gewesen, sie könne das nicht, weil sie eine alleinerziehende Mutter sei (BVGer act. 14, Beilage 4, Seite 4). Es ist ihr somit noch nicht einmal möglich, für einen befristen, sehr kurzen Zeit- raum die beiden Kinder in eine Drittbetreuung zu geben. Auch dies spricht nicht für die behauptete Aufnahme einer Vollzeittätigkeit im Gesundheits- fall. 9.4.4 Die Wiederaufnahme einer vollzeitlichen oder teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit als gesunde Person oder im Rahmen einer Verweistätigkeit ist the- oretisch immer möglich. Diese beweisrechtliche Möglichkeit ist abzugren- zen vom hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit. Der hypothetische berufliche Werdegang müsste dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die weitere Ausübung der reinen Haus- haltstätigkeit, welche von der Beschwerdeführerin seit Jahren verrichtet wird. Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens erstmals vorgetragene blosse Absichtserklärung einer Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall vermag indes nicht zu überzeugen und erscheint nicht als überwiegend wahr- scheinlich. Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Ren- tenanspruchs zu Recht darauf abgestellt hat, in welchem Mass die Be- schwerdeführerin unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä- tigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). 9.5 Die kurz gehaltene Begründung der Vorinstanz für den abschlägigen Leistungsbescheid verletzt das rechtliche Gehör nicht. Die Begründung der Vorinstanz, gemäss den Akten liege eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit respektive eine rentenbegründende Invalidität nicht vor, ist vielmehr zutreffend. Nachdem mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits eine Grundvoraussetzung für einen Rentenanspruch nicht erfüllt war, kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich in der angefochte- nen Verfügung nicht zur prozentualen Bestimmung des Invaliditätsgrads geäussert hat. Weitere Abklärungen als die vorgenommenen, namentlich eine zusätzliche Haushaltabklärung, waren aufgrund der ausreichenden Aktenlage nicht angezeigt. Daran ändert auch der Hinweis auf die Aushilfs- tätigkeit im Service vom 18. bis 26. August 2011 von total 27.5 Stunden nichts. Aus der Aufnahme und der kurz darauf erfolgten Aufgabe dieser Tä- tigkeit kann nicht auf eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geschlossen werden. Der Anknüpfungspunkt für die Prü- fung dieser Voraussetzung muss - wie in der Erwägung 9.4 dargelegt
C-1516/2013 Seite 29 wurde - aufgrund der Aktenlage die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter bil- den, welche auch im Fragebogen für den Versicherten (EU) von der Be- schwerdeführerin selbst als Hauptbeschäftigung deklariert wurde (act. 15, Seite 1 ff.). Mit Bezug auf den Aufgabenbereich finden sich keine Hinweise darauf, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuletzt mas- sgeblich verändert hätte. Zuletzt wurde ihr im ärztlichen Gesamtgutachten vom 1. September 2014 (BVGer act. 22) erneut ein ausreichendes Leis- tungsvermögen bescheinigt. Umgekehrt ist anzumerken, dass sämtlichen aktenkundigen Gutachten als kleinster gemeinsamer Nenner eine volle Ar- beitsfähigkeit mit Blick auf sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten entnom- men werden kann (bei minimal erhöhtem Pausenbedarf). Aus medizinthe- oretischer Sicht steht es der Beschwerdeführerin weiterhin offen, sich auf entsprechende Arbeitsstellen zu bewerben. 10. Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin im Verfahren zum Anspruch auf eine österreichische Be- rufsunfähigkeitspension umfassend und für eine abschliessende Beurtei- lung im vorliegenden Verfahren rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Es liegen diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse und genügende medizinische Do- kumente vor. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass ein in dieser Form seit längerer Zeit bestehendes Zustandsbild mit einem hinlänglich bekann- ten Leistungsvermögen vorliegt. Aufgrund der beweiskräftigen Aktenbe- richte des medizinischen Dienstes ist in weitgehender Übereinstimmung mit den Eigenangaben der Beschwerdeführerin im betreffenden Fragebo- gen nicht von einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchti- gung im bisherigen Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Eine einjäh- rige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist weder belegt noch überwiegend wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 11.1 Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Obsiegen und Unter- liegen zu verlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der unterliegenden Be- schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 die unentgelt-
C-1516/2013 Seite 30 liche Prozessführung gewährt und sie von der Bezahlung von Verfahrens- kosten befreit wurde (BVGer act. 5), sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 11.2 In Anbetracht der vorliegend geprüften Sach- und Rechtsfragen er- scheint die Bestellung eines Anwalts notwendig. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist gutzuheissen und Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Rufener ist der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG als amtlich bestellter Anwalt beizuordnen. Als sol- cher hat er für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf ein amtliches Ho- norar zu Lasten der Gerichtskasse. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.3 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Dabei ist von einem Stun- denansatz für Anwälte von mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- auszugehen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichti- gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent- schädigungen ist ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- angemessen (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE; inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für die Be- schwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010). Der oben- genannte Betrag ist als amtliches Honorar aus der Gerichtskasse zu leis- ten. 11.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin der Ge- richtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie zu hinreichenden Mitteln ge- langt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-1516/2013 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsan- walt lic. iur. Adrian Rufener (...) zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: