Abt ei l un g II I C-15 0 5 /20 0 7 /wa m {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, A., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 23. Januar 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-15 0 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der am 1948 geborene, verheiratete Schweizerbürger X.(im Folgenden: Beschwerdeführer) war zuletzt vom 29. April 1975 bis am 1. November 2000 bei der Firma Z._______ als Maschinenoperateur angestellt; ab dem 25. November 1999 war er zu 100% krankgeschrieben (act. 1, 13 und 18). B. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. April 2001 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, Invalidenversicherungs- stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: IV-Stelle Solothurn), dem damals noch in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer auf des- sen Gesuch vom 18. Juni 2000 hin (vgl. act. 1) rückwirkend ab dem

  1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu, zuzüglich einer entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau (act. 18). Den Termin für eine Rentenrevision von Amtes wegen setzte sie auf den
  2. Oktober 2007 fest (act. 17). C. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte, überwies die IV-Stelle Solothurn am 15. Mai 2006 die gesamten IV-Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz [act. 19 bis 25]). D. Mit in Rechtskraft erwachsener vorsorglicher Massnahme vom 29. Mai 2006 stellte die Vorinstanz die Rentenauszahlung mit sofortiger Wir- kung ein. Zugleich teilte sie dem Beschwerdeführer mit, gemäss einem in der Tagespresse erschienenen Artikel (act. 31) erziele er ein Er- werbseinkommen, was er den Sozialversicherungsbehörden nie mit- geteilt habe. Da er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde im Rahmen eines Revisionsverfahrens der Leistungsanspruch und eine Rückerstattungspflicht bereits bezogener IV-Leistungen geprüft (act. 28). E. Nach Durchführung des angekündigten Revisionsverfahrens setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (act. 70), in welcher sie ihren Vorbescheid vom 14. Dezember 2006 (act. 66) im Wesentlichen Se ite 2

C-15 0 5 /20 0 7 bestätigte, die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers (samt Zusatzrente) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf halbe Invalidenrenten herab. Ferner wies sie sein Gesuch um Zusprache einer Partei- entschädigung vom 15. Februar 2007 ab (act. 68 S. 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die Vorinstanz die auf- schiebende Wirkung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Abklärungen und Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts im Revisionsverfahren (act. 57 bis 60 und act. 62) würden die rheumatischen Leiden des Beschwerdeführers nach wie vor keine rückenbelastenden Tätigkeiten – wie diejenige als Maschinenführer – zulassen. Leichte Verweisungstätigkeiten – etwa als Aufseher in einem Parking, Tätigkeiten im Grosshandel oder in der Informatik sowie diverse Dienstleistungen für Unternehmen – seien aber zu 70% mög- lich und zumutbar (act. 70). F. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 beantragte der Beschwerde- führer die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2007, die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer umfassenden medizinischen Untersuchung, inklusive MRI – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung seiner Anträge verwies der Beschwerdeführer vorab auf seine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 15. Januar 2007 (act. 68), in der er unter anderem beanstandete, er sei am 20. bzw. 21. September 2006 von Dr. med. A.und Dr. med. B. (act. 58 und 60) nur kurz und nicht umfassend untersucht worden. Die Gutachter hätten ihn nicht zu seinem Alltag und seiner Lebensführung in Thailand befragt. In den Gutachten würden zudem seine Äusserungen zum schweizerischen Staat, zu Pensionskassengeldern, zum Tsunami, zu Vitaminpillen sowie zu seinen Schmerzen und gesundheitlichen Beschwerden falsch wiedergegeben. Diverse Schmerzen und gesundheitliche Beschwerden seien nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden und die Gutachter hätten auch weitere Sachverhaltselemente unrichtig ermittelt (insb. Anzahl seiner Tätowierungen, Ergebnisse eines Teilzeitarbeitsversuchs, Dauer eines Rehabilitationsaufenthalts, Gesundheitszustand nach einer Operation). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. Se ite 3

C-15 0 5 /20 0 7 A.seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität auf 50% einschätze und ausführe, dieselbe habe sich seit dem Jahre 2000 eher verbessert. Ebensowenig sei infolge der wider- sprüchlichen Argumentation von Dr. med. C. (ärztlicher Bericht vom 17. November 2006; act. 62) nicht nachvollziehbar, weshalb er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70% in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten attestiere. Von ausschlaggebender Bedeutung sei die gutachterliche Feststellung, dass „angesichts der jahrzehnte- langen Vorgeschichte und der beinahe 7 Jahre dauernden Arbeits- unfähigkeit“ nicht mit einem Wiedereinstieg in ein geregeltes Erwerbs- leben gerechnet werden könne. Weiter führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die Vorinstanz sei in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Rüge der unzuverlässigen medizinischen Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit und die beantragte ergänzende Abklärung des medizinischen Sach- verhaltes nicht eingegangen. Sie habe auch nicht begründet, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung – abweichend von der Invalidi- tätsgradbemessung vom 23. November 2006 (act. 63) – nur einen leidensbedingten Abzug von 15% und nicht 20% gewährt habe. Weiter machte er geltend, aufgrund seiner Rückenprobleme sei er bei diversen Verrichtungen eingeschränkt und könne die in der ange- fochtenen Verfügung erwähnten Verweisungstätigkeiten nicht ausüben. In Verweisungstätigkeiten könne er daher kein Invalideneinkommen erzielen. Der angefochtenen Verfügung liege bereits aus diesem Grunde eine falsche Invaliditätsgradbemessung zugrunde. Selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 70% ausginge, betrüge das monatliche Invalideneinkommen bei angezeigter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 30% nur Fr. 2'225.15; das Valideneinkommen müsste unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 auf Fr. 6'689.30 fest- gesetzt werden. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 66.73%, was den Anspruch auf Dreiviertelsrenten begründe. Ferner liege unbestrit- tenermassen keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit vor. Die Vorinstanz habe das Revisionsverfahren ohnehin aufgrund unsachlicher Motive vorzeitig und nicht wie ursprünglich vorgesehen per 1. Oktober 2007 durchgeführt. Daher sei eine Renten- herabsetzung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nicht zulässig. G. Nachdem die Vorinstanz am 21. März 2007 zum Gesuch des Be- Se ite 4

C-15 0 5 /20 0 7 schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung genommen hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht dasselbe mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. März 2007 ab, und schlug die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Haupt- sache. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch- tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, die Durchführung einer Rentenrevision habe sich angesichts der aktenkundigen Presse- informationen (act. 31) aufgedrängt. Ferner verwies sie im Wesent- lichen auf die Stellungnahme vom 24. Mai 2007 von Dr. med. C._______ vom ärztlichen Dienst (act. 74), wonach an der bisherigen Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei. Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verkenne, dass ein leidensbedingter Abzug auf maximal 25% zu beschränken sei. Auch sei er nach Massgabe der medizinischen Gutachten in Verweis- ungstätigkeiten zu 70% bis 100% arbeitsfähig. In der angefochtenen Verfügung sei daher zu Recht eine Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 70% angenommen worden. Den weiteren beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen sei mit einem leidensbedingten Abzug von 15% ausreichend Rechnung getragen worden; ein weitergehender Abzug wäre nicht gerechtfertigt. I. Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2007 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2007 geschlossen. Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruch- körpers bekannt gegeben; am 20. Januar 2009 zudem eine Änderung des zuständigen Gerichtsschreibers. Innert den gesetzten Fristen gingen keine Ausstandsbegehren ein. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen näher eingegangen. Se ite 5

C-15 0 5 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.1Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der einver- langte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. d bis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts- sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver- fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Se ite 6

C-15 0 5 /20 0 7 2.2Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund- satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit- wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche- rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.4.1Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan- forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 Se ite 7

C-15 0 5 /20 0 7 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal- tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450 [im Folgenden: KIESER, Verwaltungsverfahren]; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 2.4.2Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis- mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer- deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be- weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt- berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schluss- folgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis- mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi- gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex- terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge- Se ite 8

C-15 0 5 /20 0 7 langen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In- dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. etwa BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). 3. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet, da sie sich nicht zu den Beanstandungen in seiner Stel- lungnahme zum Vorbescheid vom 15. Januar 2007 geäussert habe. 3.1Bei der in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierten Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c mit Hinweisen; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 6 ff. zu Art. 52). Die Anforderungen an die Begründungs- dichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Be- hörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich. So müs- sen insbesondere die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung so erklärt werden, dass sie nachvoll- ziehbar sind (BGE 117 IV 401 E. 4b). 3.2In der Begründung der angefochtenen Verfügung, ist die Vor- instanz in der Tat nicht auf alle Beanstandungen des Beschwerde- führers in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 eingegangen (act. 68 und 70). Zwar hat sie rechtsgenüglich begründet, dass die beantragte zusätzliche medizinische Abklärung mangels neuer medi- Se ite 9

C-15 0 5 /20 0 7 zinischer Unterlagen nicht notwendig sei, komme doch der auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Beurteilung des Gesund- heitszustands und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch die Dres. med. B._____, A.____ und C._______ ein höherer Beweiswert zu als den vorgelegten Arztberichten. Die Vorinstanz hat allerdings in der angefochtenen Verfügung lediglich festgehalten, es werde an einem leidensbedingten Abzug vom Invali- deneinkommen von 15% festgehalten (act. 70 S. 3), obwohl sie in der dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 14. Dezember 2006 zugestellten Invaliditätsgradbemessung vom 23. November 2006 einen Abzug von 20% vorgenommen hatte (act. 63). In dieser Beziehung ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nach- gekommen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd). Wenngleich die wesentlichen Entscheidgrundlagen dem Beschwerdeführer aus dem Revisionsver- fahren wohl weitgehend bekannt gewesen sein dürften und es ihm möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen, ist im Vorgehen der Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu erkennen. 3.3Diese Gehörsverletzung ist indessen nicht als besonders schwer zu qualifizieren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfas- send sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat, geheilt worden. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gegeben, sich in voller Kenntnis der Akten zur Beschwerdever- nehmlassung der Vorinstanz zu äussern, in welcher nachträglich begründet wurde, weshalb am leidensbedingten Abzug von 15% festzuhalten sei und keine Indizien für eine mangelhafte medizinische Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit vorlägen (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 124 V 389 E. 5a und BGE 116 V 182 E. 1b, je mit Hinweisen). 4. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis- tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 4.1Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegen- den Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen Se it e 10

C-15 0 5 /20 0 7 Rechtsvorschriften anwendbar. Es ist auf jene Vorschriften abzu- stellen, die bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2007 in Kraft standen; weiter aber auch auf solche Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Rentenherabsetzung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan- spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend- bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In- validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG er- kannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be- griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV- Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Be- stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 4 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). Se it e 11

C-15 0 5 /20 0 7 4.2Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sodann der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial- versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse bis zum 23. Januar 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tat- sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um- ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 5. Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim- mung des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden Grundsätze und Normen dargestellt. 5.1Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche- rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten- anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraus- setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. auch act. 13). 5.2Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstu- fungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Se it e 12

C-15 0 5 /20 0 7 Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1 ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An- spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.3Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich- keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.3.1Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er- zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis- herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund- sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund- sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 5.3.2Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel- lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be- schwerdefall dem Gericht. 5.4Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in Se it e 13

C-15 0 5 /20 0 7 seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus- mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut- barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs- tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 5.5Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In- valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein- kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In- validitätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkom- men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge- meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 5.5.1Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver- sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), Se it e 14

C-15 0 5 /20 0 7 allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b). 5.5.2Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge- gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Rz. 7 zu Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 23. Januar 2007) zu berück- sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgrads- bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich zudem auf den gleichen Ar- beitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (KIESER, ATSG, Rz. 7 zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des EVG U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4). 5.6Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Ver- änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge- bliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurtei- lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). 5.6.1Ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beur- teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, Se it e 15

C-15 0 5 /20 0 7 welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (hier: 18. April 2001), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (hier: 23. Januar 2007; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen). 5.6.2Anzumerken bleibt, dass nach Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird; Art. 29 Abs. 1 IVG ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV die Anpassung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ab- geklärt, das Revisionsverfahren ungerechtfertigterweise vor dem

  1. Oktober 2007 durchgeführt und verkannt, dass im vorliegend mass- gebenden Zeitfenster (vom 18. April 2001 bis am 23. Januar 2007) keine die Rentenherabsetzung rechtfertigende Veränderung seines Gesundheitszustandes erfolgt sei. Selbst wenn eine Verbesserung angenommen würde, stünde ihm bei korrekter Durchführung des Ein- kommensvergleichs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eine Drei- viertelsrente der IV zu. 6.1Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 18. April 2001, in der die IV-Stelle Solothurn von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 100% ausging (act. 17 und 18), wurde im Wesentlichen gestützt auf den Arztbericht vom 4. September 2000 von Dr. med. D._______ erlassen (act. 11). Diesen Bericht hat Dr. med. D._______ unter Berücksichtigung von Berichten von in der Schweiz auf den Gebieten Se it e 16

C-15 0 5 /20 0 7 der Neurologie, Neurochirurgie, Chirurgie, Inneren Medizin und Rheumatologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 21. September 1990 bis 19. April 2000 erstellt (act. 3 bis 10 sowie act. 11 S. 2). Seinem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwer- deführer damals an chronischen Rückenschmerzen bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 vom 22. März 1995 mit kleiner Rezidivhernie, einem chronischen Schmerzsyndrom und reaktiver Depression (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie einem rezidivierenden Mukotympanon rechts und einer Nasen- nebenhölenproblematik (Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit) litt. Gestützt auf diese Diagnosen gelangte Dr. med. D._______ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2000 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker (CNC-Bedienung und Programmierung) zu 100% arbeitsunfähig. Wechselbelastende Verweisungstätigkeiten mit Ein- schränkungen beim Gewichtheben und -tragen, Stehen und Sitzen sowie mit reduziertem Arbeitstempo seien nicht jederzeit und allenfalls lediglich während zirka 1 bis 2 Stunden pro Tag zumutbar (act. 11 S. 3). 6.2Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz die Rentenverfügung vom 18. April 2001 angesichts eines Presseberichtes vom _______, wonach er in Thailand angeblich diverse Erwerbs- tätigkeiten ausgeübt und Golf gespielt haben sowie als „Chrampfer“ für sein Hilfswerk unterwegs gewesen sein soll (act. 31), vor dem gemäss Beschluss vom 9. Februar 2001 hierfür vorgemerkten Termin (31. Ok- tober 2007 [act.17]) in Revision gezogen hat. Der vorgesehene Revisionstermin konnte mangels materiellrechtlicher Wirkung keine Gewähr für die Ausrichtung der verfügten ganzen In- validenrente bis zum angegebenen Revisionsdatum bieten. Unge- achtet eines Revisionsvermerks kann ein Versicherungsträger immer dann von Amtes wegen eine Rentenrevision durchführen, wenn er Kenntnis von Tatsachen erhält, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV; sowie zum Ganzen: KIESER, ATSG, Rz. 16 zu Art. 17, ULRICH MEYER- BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 253; BGE 98 V 52 E. 2). Da die im Pressebericht erwähnten Tätig- keiten keineswegs mit der dem Beschwerdeführer ursprünglich attestierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit von maximal 1 bis 2 Stunden pro Tag in einer wechselbelastenden Verweisungstätigkeit in Überein- Se it e 17

C-15 0 5 /20 0 7 stimmung gebracht werden können, durfte die Vorinstanz ohne Zweifel die erforderlichen Abklärungen vornehmen und aufgrund der Stellung- nahme ihres ärztlichen Dienstes vom 8. Juni 2006 (Dr. med C.; act. 36), in welcher angesichts der Sachlage eine umfassende medizinische Begutachtung empfohlen wird, ein Revisionsverfahren durchführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 526/02 vom 27. August 2003 E. 2.2 und 2.4). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 6.3Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz zum einen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2006 (act. 52) eingereichten Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Neurochirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 24. August 1991 bis 20. Januar 2001 (act. 43 bis 45), Bestätigungen von zwei Privatper- sonen (act. 46 und 47) und thailändischer Banken (act. 48 bis 51), zum andern aber hauptsächlich gestützt auf die im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten vom 20. September 2006 sowie 10. und 14. Oktober 2006 der Dres. med. A. und B._______ (act. 57 bis 60), welche Dr. med. C., nebst den Vorakten, in seiner Stellungnahme vom 17. November 2006 berücksichtigte (act. 62). 6.3.1In ihren Gutachten vom 20. September 2006 sowie 10. und 14. Oktober 2006 diagnostizierten die Dres. med. A. und B._______ beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine leichte Fehlhaltung der LWS (deutlichere Fehlhaltung der BWS), leichte Osteochondresen der gesamten LWS (verstärkt L4/5), einen Status nach Operation einer Diskushernie L4/5 rechts im März 1995 mit postoperativ periradikulärer Narbenbildung der Wurzel L5 und kleiner Rezidivhernie L4/5 rechts (anamnestisch und aktuell klinisch keine Hinweise auf ein lumboradikuläres Geschehen) und eine mässiggradige Bewegungseinschränkung der LWS, aus psychiatrischer Sicht eine depressive Reaktion (F43.20) und akzentu- ierte Persönlichkeitszüge mit querulatorischen Anteilen (F61.1) bei aktuellen persönlichen und sozialen Problemen (Z59/Z60; vgl. zum Ganzen act. 58 S. 11 sowie act. 60 S. 4). Zu dieser Beurteilung gelangten die Gutachter aufgrund der am 20. und 21. September 2006 durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers und der ihnen vorgelegten Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Radiologie, Psychiatrie, Neurochirurgie, Inneren Medizin und Rheuma- Se it e 18

C-15 0 5 /20 0 7 tologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 21. September 1990 bis 20. September 2006 (act. 3, 5, 8 bis 11, 43, 45 und 57). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die vom Be- schwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich somatisch in ihrer Art, nicht aber in ihrem Ausmasse erklären (act. 58 S. 11 sowie act. 59). Im zuletzt ausgeübten Beruf habe sich seine Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht seit dem Jahre 2000 eher verbessert (act. 58 S. 12). Für eine vorwiegend sitzende Verweisungstätigkeit auf einem rückengerechten Stuhl mit eingestreuten Bewegungsphasen betrage die Arbeitsfähigkeit nun zwischen 70 und 100% – was bedeute, dass eine Reduktion der Leistungsfähigkeit nur bei einem suboptimalen Arbeitsplatz anzunehmen sei (act. 58 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht bestehe mangels psychischer Krankheit keine Reduktion der Arbeits- fähigkeit – weder in der angestammten noch in Verweisungstätigkeiten (act. 60 S. 9 und 10). Aus interdisziplinärer Sicht könne daher eine dem Rückenleiden angepasste (Verweisungs-) Tätigkeit dem Be- schwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in nur wenig eingeschränk- tem Ausmasse zugemutet werden (act. 59 S. 2). Da nie eine psychia- trische Krankheit diagnostiziert oder eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge psychischer Leiden festgestellt worden seien, könne aus psychiatrischer Sicht auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen (act. 60 S. 9 und 10). Es seien vorwiegend ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche die Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten (act. 59). 6.3.2Für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz würdigte Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 17. November 2006 (act. 62) insbesondere die Gutachten der Dres. med. A._______ und B._______ sowie die medizinischen Vorakten, und hielt sinngemäss fest, seit Erlass der Verfügung vom 18. April 2001 sei keine wesentliche, grundsätzliche Besserung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers eingetreten, vielmehr sei eine Stabilisierung und Anpassung an die vorhandene Rückenproblematik festzustellen. Obschon er die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf seit dem Jahre 1999 zuerst auf 70% einstufte, hielt Dr. med. C._______ letztendlich fest, die Befunde würden eine solche Tätigkeit, aber auch andere rückenbelastende Tätigkeiten, weiterhin nicht zulassen. Angesichts der von den Gutachtern festgestellten Befunde sei dem Beschwerdeführer allerdings heute eine den Rücken nicht belastende, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Verweisungstätigkeit Se it e 19

C-15 0 5 /20 0 7 (Parking- oder Museumswächter, Lieferdienste mit Fahrzeug, Billettverkäufer, eine Tätigkeit im Verkauf oder in einem internen Kurierdienst) zu 70% zumutbar. 6.4In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (act. 74) führte Dr. med. C._______ aus, die relevanten Leiden des Be- schwerdeführers seien genügend und umfassend abgeklärt worden , weshalb er an seiner Stellungnahme vom 17. November 2006 (act. 62) festhalte. Zudem betonte er, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgebrachten Diagnosen (insb. ein vor Jahren operierter Leistenbruch und Impotenz) könnten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und beruhten teilweise nicht auf ärztlichen Feststellungen. 6.5Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Dres. med. A._______ und B._______ ist in der Tat für die streitigen Belange umfassend. Sie beruht auf allseitigen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die Gutachter sind in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten (Anamnese) nach sorgfältiger Erörterung der Befunde zu einer nachvollziehbaren und einleuchtenden Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation gelangt. Den gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 6.5.1Daran vermögen die vom Beschwerdeführer als Indizien für eine unzuverlässige Beurteilung vorgebrachten Rügen (vgl. lit. F hiervor) nichts zu ändern. Bei diesen Vorbringen handelt es sich einerseits um teilweise unbewiesene Behauptungen und rein subjektive Beurtei- lungen, die sich aufgrund der Akten in keiner Weise objektivieren las- sen, andererseits um Details, die keinen Einfluss auf eine fach- gerechte medizinische Beurteilung der entscheidwesentlichen Fragen haben konnten. Da für die Beurteilung einer zumutbaren Erwerbs- tätigkeit das vom Arzt objektiv festzustellende Mass des Zumutbaren massgebend ist, und es nicht auf die subjektive, pauschal ablehnende Bewertung der möglichen Tätigkeiten durch den Versicherten ankom- men kann (vgl. hierzu BGE 109 V 25 E. 2c mit Hinweisen), ist auch die Kritik an der Feststellung zumutbarer Verweisungstätigkeiten nicht geeignet, die volle Beweiskraft der Gutachten und die Beweis- Se it e 20

C-15 0 5 /20 0 7 tauglichkeit der Stellungnahmen von Dr. med. C._______ in Frage zu stellen. 6.5.2Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer auch eine widersprüch- liche ärztliche Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. A., habe dieser doch festgehalten, dass "nach dieser jahrzehntelangen Vorgeschichte und der nun beinahe 7 Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeit mit einem Wiedereinstieg in ein geregeltes Erwerbsleben nicht mehr gerechnet werden kann". Diese Aussage von Dr. med. A.(act. 58 S. 13) darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Sie folgt auf die vorsichtige, durchaus nachvollziehbare Beurteilung, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem bisherigen Beruf seit dem Jahre 2000 "altersbereinigt" und unter "Berücksichtigung der zwischen- zeitlich eingetretenen Dekonditionierung" eher verbessert habe (act. 58 S. 12), und dass nun in zumutbaren Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100% bestehe (act. 58 S. 13). Dieser medizinischen Beurteilung stellt der Gutachter die sich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen ergebende Feststellung entgegen, mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit könne "nicht mehr gerechnet werden", was an der invalidenversicherungsrechtlich relevanten, medizinisch erstellten Zumutbarkeit einer angepassten Arbeit nichts zu ändern vermag – umso mehr, als nach den Erkenntnissen von Dr. med. B._______ keine psychiatrischen Gründe dagegen sprechen (act. 60 S. 10). Die gutachterlichen Aussagen sind damit keineswegs widersprüchlich und vermögen die Qualität des Gutachtens und dessen Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Dem Umstand, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend durch ungünstige krankheitsfremde Faktoren eingeschränkt ist (act. 59), ist nicht bei der Bemessung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit, sondern ausnahmsweise im Rahmen des leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, in: SZS Nr. 51/2007, S. 4; BGE 134 V 322 E. 4.1, BGE 129 V 222 E. 4.4, BGE 107 V 17 E. 2c). 6.5.3Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern die im vorliegenden Verfahren erneut beantragte weitere medizinische Ab- klärung des Gesundheitszustandes am rechtserheblichen Sachverhalt etwas zu ändern vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf diese Beweismassnahme zu verzichten (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Se it e 21

C-15 0 5 /20 0 7 6.6Da der gutachterlichen Beurteilung der Dres. med. A._______ und B._______ volle Beweiskraft zukommt, und Dr. med. C._______ letztlich im Einklang mit dieser Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten ab dem 21. September 2006 auf 70% bemass, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach Auffassung von Dr. med. C._______ keine "wesentliche grundsätzliche Verbesserung" des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll (act. 62). Immerhin stellt er fest, dass die erhöhte Arbeitsfähigkeit auf eine Stabilisierung und Anpassung an die vorhandene Rückenproblematik zurückgeführt werden könne, also auf durchaus auch medizinisch bedingte Faktoren. Die von Dr. med. C._______ vorgeschlagenen und in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verweisungstätigkeiten (vgl. act. 62 S. 3 sowie act. 70 S. 2) entsprechen den von den Gut- achtern als zumutbar erachteten Tätigkeiten mit geringer statischer und dynamischer Rückenbelastung (act. 58 S. 13). 6.7Angesichts der im Ergebnis nicht zu beanstandenden Feststel- lungen und Schlussfolgerungen der Dres. med. A._____, B.____ und C._______ kann als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten (vgl. E. 2.4.1 hiervor), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 18. April 2001 insofern in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat, als ihm ab dem 21. September 2006 die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Verweisungstätigkeiten zu 70% zuzumuten sind. 7. Aufgrund einer Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkom- mens und des aus zumutbarer Verweisungstätigkeit erzielbaren Inva- lideneinkommens bemass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 57.10% (act. 70 S. 3). 7.1Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens – zumindest in der Schweiz – keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Zuletzt hatte er im Jahre 2000 als Maschinenoperateur bei der Z._______ ein Erwerbs- einkommen erzielt, aus welchem die Vorinstanz, wie bereits die IV- Stelle Solothurn, für das Jahr 2000 richtigerweise auf ein Valideneinkommen von Fr. 71'263.- schloss (act. 13, act. 17 S. 3 und act. 70 S. 3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie das Inva- lideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes- Se it e 22

C-15 0 5 /20 0 7 amt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE) bemass (vgl. E. 5.5.1 hiervor). 7.1.1Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind allerdings die Ver- gleichseinkommen aufgrund der Verhältnisse im Jahre 2006 und nicht 2004 zu bemessen, ist doch von einer Verbesserung der Leistungs- fähigkeit ab dem 21. September 2006 auszugehen. Das Validen- einkommen von Fr. 71'263.- ist daher unter Berücksichtigung der bis zum Jahre 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung zu bestimmen. Aufgrund der in den Tabellen „T.1.1.93 Nominallohnindex, Männer, Abschnitt D, verarbeitendes Gewerbe/ Industrie, 1999-2003 bzw. 2002-2006“ des Bundesamtes für Statistik (im Folgenden: BFS) festgehaltenen Indizes für die Jahre 2000 und 2006 von 106 bzw. 115.2 Punkten (vgl. BFS 2004, Lohnentwicklung 2003, S. 38 sowie BFS 2007, Lohnentwicklung 2006, S. 31) resultiert ein Validenein- kommen im Jahre 2006 von Fr. 77'448.09 ([Fr. 71'263.- x 115.2] / 106 = Fr. 77'448.09), also von monatlich Fr. 6'454.01. 7.1.2Zumal dem Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten im Gross- und Detailhandel sowie in den Sektoren Dienstleistungen für Unter- nehmen und sonstige persönliche Dienstleistungen zuzumuten sind (vgl. act. 70 S. 2 sowie act. 63), ist zur Bestimmung des Invalidenein- kommens von einem in diesen Tätigkeiten durchschnittlich im Jahre 2006 erzielbaren Einkommen von monatlich Fr. 4'499.25 auszugehen (vgl. LSE 2006, Privater Sektor, TA 1, Ziff. 51, 52, 70-74, 90-93, Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] sowie Urteil des EVG I 655/02 vom 16. Juli 2003 E. 2.3). Diesem Tabel- lenlohn liegt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit in sämtlichen Sektoren von wöchentlich 41.7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. BGE 126 V 75 E 3b/bb; Die Volkswirtschaft, 2007, Heft 12, Tabelle B 9.2) ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'690.47 bei voll- zeitiger Tätigkeit und von Fr. 3'283.33 bei einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 70% resultiert. 7.2Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann ein Abzug vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz Se it e 23

C-15 0 5 /20 0 7 erreichen kann (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeit- punkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermes- sen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu begrenzen ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Sozialversicherungs- behörden haben das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss aus- zuüben; sie sind in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Insbesondere müssen sie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeits- prinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen be- folgen, sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten (BGE 122 I 267 E. 3b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 441). 7.2.1Vorab muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass ein leidensbedingter Abzug von 30% angesichts der höchst- richterlichen Begrenzung auf 25% nicht zulässig ist und als Ermes- sensüberschreitung zu qualifizieren wäre. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ist in concreto demnach noch zu prüfen, ob im zulässigen Rahmen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 15% an- gezeigt wäre. Dem – angesichts der gutachterlichen Feststellungen einer Arbeits- fähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 70 bis 100% (act. 58 S. 13, 59 S. 2) – als relativ gering einzustufenden Einfluss der Leiden des Be- schwerdeführers auf seine Erwerbsaussichten in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit wurde bereits durch die Annahme einer Arbeits- fähigkeit von nur 70% gebührend Rechnung getragen (act. 69 und 70). Durch die Anwendung eines relativ tiefen Tabellenlohns (für einfache und repetitive Tätigkeiten; vgl. E. 6.6.1 hiervor) wurde ferner berück- sichtigt, dass der Beschwerdeführer über keine Berufserfahrung in den ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten verfügt. Aufgrund der Akten bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass er in Thailand infolge seiner Herkunft bzw. Nationalität jemals Integrationsprobleme gehabt hätte. Auch dieses Kriterium kann also keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Allerdings war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt und seit rund 6 Jahren nicht mehr erwerbstätig (act. 1, 13 und 70), was sich negativ auf den erzielbaren Anfangslohn auswirken könnte, was einen leidens- bedingten Abzug rechtfertigt. Durch die Festsetzung dieses Abzugs Se it e 24

C-15 0 5 /20 0 7 auf 15% hat die Vorinstanz den Einfluss der zu berücksichtigenden Kriterien durchaus pflichtgemäss gewürdigt und – mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle – rechtsgleich bestimmt. Ein höherer Abzug, wie ursprünglich von der Vorinstanz vorgesehen (act. 63), wäre angesichts der vorerwähnten, im Rahmen der Ermes- sensausübung zu berücksichtigenden Prinzipien, nicht gerechtfertigt, so dass das monatliche Invalideneinkommen auf Fr. 2'790.83 zu reduzieren ist (Fr. 3'283.33 x 0.85 = 2'790.83 [vgl. E. 7.1.2 hiervor]). 7.3Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen resul- tiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57% ([6'454.01 – 2'790.83 x 100] / 6'454.01 = 56.76 %), was den Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente (und eine halbe Zusatzrente für die Ehefrau) begründet (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Vorinstanz hat daher die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht revisionsweise auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt. 8. Ohne dies in der angefochtenen Verfügung oder in andern akten- kundigen Dokumenten zu begründen, hat die Vorinstanz die zur Dis- kussion stehende Rente (samt Zusatzrente) rückwirkend auf den

  1. Januar 2007 herabgesetzt. 8.1In der Regel hat die revisionsweise Herabssetzung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV), und ist rückwirkend nur zulässig, wenn der Bezüger eine Leistung unrecht- mässig erwirkt oder die ihm obliegende Meldepflicht verletzt hat (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV). 8.2Aus den Akten ergibt sich, dass in der Boulevardpresse im Frühjahr _______ über angebliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers berichtet worden war, die seine Rentenberechtigung aus medizinischer (Golfspiel) und wirtschaftlicher (Erwerbseinkommen) Sicht in Frage stellten (act. 31 und 32). Diese Vorwürfe hat der Beschwerdeführer von sich gewiesen und unter Vorlage von Bankauszügen und Bestäti- gungen belegt, dass die Behauptung, er gehe in Thailand diversen Erwerbstätigkeiten nach, unzutreffend sind (act. 46 bis 52). Die Vor- instanz hat aufgrund der vorgelegten Dokumente darauf verzichtet, weitere Abklärungen zur wirtschaftlichen Situation zu treffen. Eine meldepflichtige wesentliche Änderung der Arbeits- oder Erwerbs- Se it e 25

C-15 0 5 /20 0 7 fähigkeit (Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG) oder gar ein aus dieser Sicht unrechtmässiger Rentenbezug ist in keiner Weise bewiesen (Urteil des EVG I 82/96 vom 22. Januar 1997). Da auch die in den Gutachten vom 20. September 2006 sowie vom 10. und 14. Oktober 2006 festgestellte rentenrelevante Verbesserung des Gesundheits- zustandes dem Beschwerdeführer angesichts der durchaus noch weiterhin bestehenden Leiden und dem Fehlen früherer ärztlicher Feststellungen nicht bekannt sein musste (vgl. KIESER, ATSG, Rz. 10 zu Art. 31), kann weder von einem objektiv unrechtmässigen Renten- bezug noch von einer Verletzung der Meldepflichten ausgegangen werden. Auch die Vorinstanz hat im Revisionsverfahren zumindest implizit anerkannt, dass der Beschwerdeführer seine ganze Rente nicht unrechtmässig erwirkt und die ihm obliegenden Meldeplichten nicht verletzt hat, bezahlte sie doch die ganze Rente des Be- schwerdeführers im Sinne einer Vorschusszahlung bis Ende 2006 aus, was einen nachgewiesenen Leistungsanspruch voraussetzt (act. 70.1 und 28; vgl. hierzu KIESER, ATSG, Rz. 27 zu Art. 19). 8.3Unter diesen Umständen kann Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV keine Anwendung finden und die fragliche Rente (samt Zusatzrente) kann nicht bereits ab dem 1. Januar 2007 herabgesetzt werden. Da die an- gefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2007 eröffnet worden ist (Eingangsstempel auf der ersten Beschwerde- beilage), hat die Herabsetzung der Rente vielmehr in Anwendung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV auf den 1. März 2007 zu erfolgen. 9. In der angefochtenen Verfügung wurde auch das Gesuch des Be- schwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung abge- wiesen. Diese Anordnung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert angefochten, so dass hierüber nicht zu befinden ist (Dispositions- maxime; vgl. etwa KIESER, Verwaltungsverfahren, Rz. 188 f.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 470). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 18. April 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde erst ab dem 1. März 2007 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist. Se it e 26

C-15 0 5 /20 0 7 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1Als im Wesentlichen unterliegende Partei hat der Beschwerde- führer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam- mensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren sowie der Kosten des Gesuchsverfahrens um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung auf pauschal Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2, und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des teilweise Obsiegens werden die Verfahrenskosten um 1/5 auf Fr. 400.- reduziert und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss verrechnet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG ). 11.2Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwalt- lich hat vertreten lassen, ist für die ihm angefallenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berück- sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand von etwa 10 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist. Die dem teilweisen Obsiegen entspre- chende Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 500.- festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Se it e 27

C-15 0 5 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. In Abänderung der angefochtenen Verfügung wird die dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für seine Ehefrau) ab dem

  1. März 2007 durch eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente) ersetzt.

Die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ) -das Bundesamt für Sozialversicherungen -z.K. Y. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Se it e 28

C-15 0 5 /20 0 7 Stefan MesmerMarc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 29

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