Abt ei l un g II I C-14 9 9 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X._______, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Urs Manser, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-14 9 9 /20 0 7 Sachverhalt: A. X., geboren am 31. Dezember 1969 im Kosovo, reiste am 30. Dezember 1991 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch, welches am 6. September 1993 abgelehnt wurde. Hiergegen reichte er bei der damaligen Asylrekurskommission Beschwerde ein, zog diese jedoch zurück, nachdem er am 11. Februar 1994 die Schweizerin Y., geboren am 12. April 1946, geheiratet hatte. In der Folge erhielt X._______ eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner im Kanton Luzern lebenden Ehefrau. B. Am 18. November 1996 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Aufgrund der seinerzeit gegen ihn laufenden Strafer- mittlungen und der nachfolgenden Verurteilung wurde sein Gesuch aber erst weiterbehandelt, nachdem diese Verurteilung im Strafregister gelöscht war. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeich- neten er und seine Ehefrau am 14. November 2001 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei- dungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch- liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli- chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 29. Januar 2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt die Bürgerrechte von Luzern (LU) und Freienbach (SZ). C. Am 17. September 2002 wurde die Ehe zwischen X._______ und seiner schweizerischen Ehefrau vor dem Kreisgericht Peja (Kosovo) geschieden. Im Januar 2003 verheiratete er sich im Kosovo mit einer Landsfrau (geboren 1972), welche zwei Monate später ein gemeinsa- mes Kind zur Welt brachte. Ende Januar 2004 reiste sie im Familien- nachzug in die Schweiz ein. D. Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 16. Februar 2004 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der Se ite 2

C-14 9 9 /20 0 7 erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren ersuchte das Bundesamt das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern darum, die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehe- scheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 3. Mai 2006 im Beisein des Rechtsvertreters von X.. Dabei gab Y. zu Protokoll, sie habe ihren künftigen Ehemann im April 1993 in einem Tanzlokal kennengelernt. Der Anstoss zur Heirat sei von beiden Partnern im Januar 1994 ausgegangen. Die Ehe sei nie schlecht verlaufen. Sie sei mit ihrem Ehemann ab und zu im Kino gewesen oder habe mit ihm Freunde besucht. Da sie nicht viel Geld gehabt hätten, seien sie aber nicht oft miteinander ausgegangen. Sie habe ihren Ehemann auch nicht auf Reisen in dessen Heimat begleitet. Schwierigkeiten in der Ehe seien erst ab dem Spätsommer 2002 aufgetreten, nachdem sie von der Schwangerschaft der jetzigen Ehefrau ihres Ehemannes erfahren habe. Da eine uneheliche Geburt für Mutter und Kind in deren Heimatland ein Drama gewesen wäre, sei es schliesslich zur Scheidung gekommen. Ihr geschiedener Ehemann habe aber danach noch bis Ende Januar 2004, d. h. bis zur Einreise seiner neuen Ehefrau, bei ihr gewohnt. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei ihre Ehe jedenfalls stabil gewesen. Auch jetzt noch habe sie eine enge Beziehung zu ihrem geschiedenen Ehemann und sei Teil von dessen Familie – wo sie praktisch ihre gesamte Freizeit verbringe – geworden. Auch sei sie Patin der beiden Kinder ihres Ex- Ehemannes und vor allem für das ältere Kind eine wichtige Bezugsperson. E. Mit Schreiben vom 17. November 2006 teilte die Vorinstanz dem Par- teivertreter mit, sie sei – nicht zuletzt aufgrund der Aussagen der Ex- Ehefrau – zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehegatten im Zeit- punkt der Einbürgerung und auch bei der kurz vorher unterzeichneten Erklärung über die eheliche Gemeinschaft keine stabile Ehe mehr ge- führt hätten. Hierzu gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. Am 15. Dezember 2006 wurde die ursprünglich eingeräumte Frist bis zum 5. Januar 2007 verlängert; dabei wies das Bundesamt darauf hin, dass wegen der kurz bevorstehenden Verjährung am 29. Januar 2007 keine längere Fristerstreckung möglich sei. Se ite 3

C-14 9 9 /20 0 7 F. In seiner Eingabe vom 5. Januar 2007 machte der Parteivertreter ins- besondere geltend, dass die Scheidung und neue Eheschliessung sei- nes Mandanten nur erfolgt seien, damit das ausserehelich gezeugte Kind als ehelich habe geboren werden können. Seine Ex-Ehefrau sei jedoch seine grosse Liebe gewesen und werde es auch bleiben. Die Scheidung von ihr sei deshalb auch nur unter der Voraussetzung, dass seine neue Ehefrau diese Gefühle von Anfang akzeptierte, möglich ge- wesen. Zum Glück seien sich die beiden Frauen sympathisch. Y._______ sei Teil seiner neu gegründeten Familie; man verbringe die Freizeit gemeinsam und habe sogar die Absicht, nahe beieinander, möglichst im gleichen Haus, zu wohnen. Bevor über die in ihren Auswirkungen weitreichende Nichtigerklärung der Einbürgerung entschieden werden könne, sei es erforderlich, X., dessen Ehefrau sowie die Ex-Ehefrau persönlich zu befra- gen. Zu deren Beziehungen untereinander könnten sich auch die zu einem früheren Zeitpunkt namentlich benannten Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen äussern. G. Nachdem die Heimatkantone Luzern und Schwyz am 19. und 23. Ja- nuar 2007 ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung von X. erteilt hatten, erklärte das BFM mit Verfü- gung vom 25. Januar 2007 dessen Einbürgerung für nichtig. Die Um- stände seiner Eheschliessung mit einer Schweizerin und seiner Schei- dung wiesen darauf hin, dass er sich die erleichterte Einbürgerung er- schlichen habe. Zum einen sei seine Ex-Ehefrau mehr als 23 Jahre äl- ter als er selbst, zum anderen habe ihm erst die – nach Ablehnung sei- nes Asylgesuch durch das BFM – erfolgte Heirat ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verschafft. Nicht zu bestreiten sei auch die Tatsache, dass X._______ weniger als ein halbes Jahr nach der Einbürgerung ein aussereheliches Kind mit seiner heutigen Ehefrau gezeugt habe. All dies lasse darauf schliessen, dass von Anfang an eine Zweckehe vorgelegen habe, zumal X._______ jeweils ohne seine Ehefrau in seine Heimat gereist sei. Mit der Zeugung des unehelichen Kindes und den damit absehbaren Folgen habe er selbst Anlass für die nachfol- gende Ehescheidung gegeben. Die Tatsache, dass die Kindesmutter wesentlich jünger als seine Ex-Ehefrau sei, zeige zudem, dass der grosse Altersunterschied eine Rolle gespielt habe und dass er mit Y._______ womöglich in einer freundschaftlichen Beziehung, nicht Se ite 4

C-14 9 9 /20 0 7 aber in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Auch der Umstand, dass die Ex-Ehegatten heute noch freundschaftlichen Umgang pflegten, ändere nichts an dieser Einschätzung, selbst dann nicht, wenn sich die Ex-Ehefrau als Teil der neu gegründeten Familie betrachte. Auf die von X._______ gestellten Beweisanträge habe man nicht mehr eingehen müssen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung seien damit gegeben. H. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, eventualiter nichtig zu erklären, erhob Rechtsanwalt Urs Manser im Namen von X._______ am 26. Februar 2007 Beschwerde. Er macht geltend, die Verfügung enthalte eine falsche Rechtsmittelbelehrung, da letztere auf die bereits aufgehobene Bestimmung von Art. 50 des Bür- gerrechtsgesetzes verwiesen habe. Zudem sei die angefochtene Verfü- gung direkt an den Rechtsvertreter, nicht aber an den betroffenen Be- schwerdeführer adressiert worden; daraus resultiere die Nichtigkeit der Verfügung. Vorsorglich werde die Beschwerde aber dennoch wie folgt begründet. Sowohl im Zeitpunkt, als die Ehegatten X.-Y._______ die Erklärung über ihre stabile eheliche Gemeinschaft unterschrieben hätten, als auch im Einbürgerungszeitpunkt sei ihre Ehe intakt gewesen. Der gemeinsam gefasste Entschluss zur Scheidung basiere auch nicht auf einer zerrütteten Ehe, sondern auf dem Seitensprung des Ehemannes, der die Schwangerschaft seiner heutigen Ehefrau zur Folge gehabt ha- be. Nur dessen Pflichtbewusstsein habe ihn zur Scheidung und Heirat der Kindesmutter veranlasst. Die Liebe zu seiner Ex-Ehefrau sei aber nie erloschen, was sich daran zeige, dass diese Teil seiner neuen Fa- milie und sogar Patin seiner Kinder geworden sei. Untereinander be- stehe fast täglicher Kontakt; sogar die spätere Altenpflege der Ex-Ehe- frau sei bereits organisiert. Die gewählte Familienform ermögliche al- len Beteiligten ein Maximum an Zufriedenheit. Dass diese Form des Zusammenlebens funktioniere, ergebe sich aus den beigefügten schriftlichen Erklärungen von Drittpersonen, könne aber auch durch Zeugenaussagen bewiesen werden. Dem Beschwerdeführer dürfe nicht vorgeworfen werden, dass er mit seiner ersten Ehefrau nicht gemeinsam in den Kosovo gereist sei. Dies sei für sie zu riskant und unzumutbar gewesen. Auch der grosse Al- Se ite 5

C-14 9 9 /20 0 7 tersunterschied zu ihr habe keine Rolle gespielt; immerhin habe die Ehe bis zur Scheidung mehr als acht Jahre gedauert, und auch da- nach habe man noch anderthalb Jahre in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Der Entscheid der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft und willkürlich, ins- besondere deshalb, weil diese sich nicht mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht hin- reichend abgeklärt habe. Das BFM habe weder nachgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seine Einbürgerung durch täuschendes Verhalten erschlichen habe, noch sei es auf die von ihm angebotenen Beweise eingegangen. Statt dessen habe es unzulässigerweise eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Damit habe die Vorins- tanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver- letzt, nicht zuletzt auch deshalb, weil beantragte Beweiserhebungen mit der Begründung der drohenden Verjährung verweigert worden sei- en. I. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest. Sie weist darauf hin, dass es das offen- sichtlich zwischen den Ex-Ehegatten bestehende freundschaftliche Verhältnis nicht rechtfertige, im Rahmen des Ermessens von einer Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen. In der Praxis komme es nicht selten vor, dass sich geschiedene Ehegatten dafür einsetzten, dass der eingebürgerte Ex-Ehepartner das Schwei- zer Bürgerrecht behalte; solche Beispiele dürften jedoch nicht Schule machen. Im vorliegenden Fall genügten die objektiven Fakten für den Nachweis, dass ein Missbrauch vorliege und das Schweizer Bürger- recht erschlichen worden sei. Keinesfalls sei eine unzulässige Beweis- würdigung antizipiert worden, denn die vom Beschwerdeführer ver- langte Befragung von Zeugen und Auskunftspersonen sei nicht erfor- derlich gewesen. J. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 28. Juni 2007 wiederholt der Parteivertreter im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und Beweisangebote. Insbesondere betont er, dass der einmalige Seiten- sprung des Beschwerdeführers nicht seinen damaligen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen in Frage stellen dürfe und dass sich die Ex-Ehe- gatten immer noch auf mehr als nur freundschaftliche Weise zugetan Se ite 6

C-14 9 9 /20 0 7 seien, was sich auch am jetzt gelebten Familienmodell zeige. Die Vor- instanz habe diese Umstände ignoriert. Ihr Verzicht auf weitere Be- weiserhebungen mache deutlich, dass es ihr nur darum gegangen sei, die Nichtigerklärung noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung aus- sprechen zu können. Es sei nicht einmal berücksichtigt worden, wel- che Konsequenzen der Entzug des Bürgerrechts für den Beschwerde- führer und seine Familie hätte. K. Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer angebo- tenen Beweismittel wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer er- leichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Ge- mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt. 1.2Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdefüh- rer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz ver- fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist ge- Se ite 7

C-14 9 9 /20 0 7 mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur- teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Fehlerhaftigkeit der der vorinstanzlichen Verfügung beigefügten Rechtsmittelbeleh- rung, da diese auf eine kurz vorher aufgehobene Gesetzesbestim- mung verweise. Dieser Einwand ist vorliegend ohne Relevanz, handel- te es sich doch lediglich um ein Redaktionsversehen, welches sich in keinerlei Hinsicht auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, auswirkte. Weiterhin beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich die Verfügung nicht an ihn selbst, sondern an seinen Rechtsvertreter rich- tete; hieraus leitet er deren Nichtigkeit ab. Auch dieser Einwand ist un- beachtlich, da die Behörde aufgrund einer ausgewiesenen Vertretung ihre Mitteilungen grundsätzlich an den Vertreter macht und ihm somit auch Verfügungen zuzustellen hat (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Dem ge- nannten Erfordernis entsprechend befindet sich in den vorinstanzli- chen Akten eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers vom 21. November 2006. Letztlich bleibt unerfindlich, worin die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung liegen soll. Diese enthält ein Rubrum, das die betroffene Person nennt, ein Dispositiv und eine ausführliche Be- gründung. Der Umstand, dass das im Rubrum genannte Geburtsdatum falsch ist und an mehreren Stellen der Rechtsvertreter direkt ange- sprochen wird (so beispielsweise auf Seite 1: „erleichterte Einbürge- rung Ihres Mandanten“), stellt den Bestand der angefochtenen Verfü- gung nicht in Frage, sondern ist Ausdruck einer redaktionellen Unacht- samkeit. 4. 4.1Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe- schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der Se ite 8

C-14 9 9 /20 0 7 Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an- lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein- schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge- rungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge- währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Ge- setzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger- rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för- dern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichter- ten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). 4.3Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat- kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es not- wendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebli- che Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispiels- weise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, wäh- Se ite 9

C-14 9 9 /20 0 7 rend er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_428/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 2 und 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3). 5. Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei- ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis- wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.1Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu- tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein- lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen wer- den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommen- tar, N. 362 f.). 5.2Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu- tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr- schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver- waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt- ternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemein- Se it e 10

C-14 9 9 /20 0 7 schaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Ver- mutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Be- troffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemein- schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_428/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 2 und 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 6. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Ein- bürgerung leiten lassen. Aus den gesamten Umständen müsse ge- schlossen werden, dass er während des Einbürgerungsverfahrens fal- sche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Dadurch habe er den falschen Anschein einer stabilen ehelichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung erschli- chen. 6.1Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1991 in die Schweiz gelangte und hier ein Asylgesuch stellte, welches im September 1993 abgelehnt wurde. Nachdem er hiergegen Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission erho- ben hatte, heiratete er, 24-jährig, am 11. Februar 1994 die damals fast 48-jährige Schweizerin Y.. Eine Woche später zog er seine Beschwerde zurück. Aufgrund seiner Heirat erteilte ihm der Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung. Im November 1996 stellte X. – drei Monate vor Vollendung der dreijährigen Ehedauer – ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, dessen Behandlung wegen der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren für längere Zeit ausgesetzt wurde. Nachdem seine Vorstrafen im Strafregister gelöscht waren, behandelte die Vorinstanz erst 2001 sein Gesuch weiter und forderte dabei die Ehegatten zur Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Lebensgemeinschaft auf. Diese Unterzeichnung erfolgte am Se it e 11

C-14 9 9 /20 0 7 14. November 2001, woraufhin X._______ am 29. Januar 2002 erleichtert eingebürgert wurde. Am 17. September 2002 liessen sich die Ehegatten im Kosovo scheiden. Dort verheiratete sich der Beschwerdeführer im Januar 2003 mit einer Landsmännin, welche zwei Monate später ein gemeinsames Kind zur Welt brachte. 6.2Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdefüh- rer zunächst mithilfe eines Asylgesuchs erfolglos um Aufenthalt in der Schweiz bemüht hatte und dass vor dem Hintergrund des unsicheren Ausgangs seiner an die Asylrekurskommission gerichteten Beschwer- de die Ehe mit der mehr als 23 Jahre älteren Y._______ eine günstige Möglichkeit darstellte, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Umstand, dass er bereits vor Ablauf der erforderlichen Ehedauer von drei Jahren das Einbürgerungsgesuch einreichte, ohne überhaupt in nächster Zeit die Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG) erfüllen zu können, zeigt zudem, wie dringend ihm an der Einbürgerung gelegen war. Zweifel am Zweck seiner Ehe ergeben sich aber auch daraus, dass er wenige Monate nach seiner Einbürgerung ein Kind mit einer anderen, 30-jährigen Frau zeugte, sich daraufhin von seiner 56-jährigen Ehefrau scheiden liess und die Kindesmutter heiratete. Soweit der Beschwer- deführer die Notwendigkeit dieser Heirat mit seiner heimatlichen Kultur begründet, ist dies schon deswegen unglaubwürdig, als ansonsten (vor diesem Hintergrund) sowohl die Heirat mit der erheblich älteren Y._______ als auch der angebliche folgenschwere Seitensprung konsequenterweise unterblieben wären. Die Vorinstanz durfte daher zu recht von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass der Beschwerdeführer von vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe bezweckte und sich somit die erleichterte Einbürge- rung erschlichen hat. 7. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat- sächliche Vermutung umzustossen. 7.1X._______ hat hauptsächlich geltend gemacht, dass es sich bei der Ehe mit Y._______ um eine Liebesheirat gehandelt habe und dass seine Scheidung nicht Folge einer zerrütteten Ehe, sondern Folge seines Pflichtbewusstseins gegenüber dem unehelich gezeugten Kind Se it e 12

C-14 9 9 /20 0 7 und dessen Mutter gewesen sei. Y._______ hatte zwar bei ihrer Befragung am 3. Mai 2006 ähnlich argumentiert, sodass den Ex- Ehegatten ein seinerzeitiges harmonisches Zusammenleben unterstellt werden kann; die übrigen erwähnten Umstände schliessen jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer daneben für ihn höherrangige Ziele verfolgte, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete bzw. opferte. Insbesondere steht eine aussereheliche sexuelle Beziehung offenkun- dig im Widerspruch zu einer angeblich intakten ehelichen Lebensge- meinschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_340/2008 vom 18. No- vember 2008 E. 2.3.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6 sowie C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5). Der Beschwerdeführer behauptet zwar diesbezüg- lich das Gegenteil, nämlich dass aus seinem angeblichen Seiten- sprung kein fehlender Ehewille abgeleitet werden könne. Sein gesam- tes Verhalten im Umfeld der Einbürgerung lässt jedoch kaum eine an- dere Schlussfolgerung zu, als dass er seine Ehe für den Erhalt des Bürgerrechts und für die nachfolgende Gründung einer neuen Familie – die damit in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht erhalten würde – missbraucht hat. 7.2In der Beschwerdeschrift führt X._______ aus, er habe bei seiner Ex-Ehefrau Halt und Verständnis gefunden; diese habe ihm während der Ehe Geborgenheit und ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. Zuvor tönte er in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 5. Januar 2007 an, das gemeinsame Sexualleben sei (ihretwegen) in der Zeit vor dem angeblichen Seitensprung zu kurz gekommen. Lässt sich daraus schliessen, dass die Ex-Ehefrau – damals 56-jährig – ihrem Ehemann in sexueller Hinsicht nicht mehr genügte, so mag das zwar verständ- lich erscheinen, begründet aber nicht die Annahme, die Ehe sei abge- sehen davon stabil gewesen. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine neue Beziehung zu einer Frau aus seinem angestammten Kulturkreis aufgenommen, wohlwissend, dass dies für seine Ehe Konsequenzen haben könnte: Diesbezüglich versucht er nämlich glaubhaft zu ma- chen, seine Ehescheidung und Neuverheiratung sei zwangsläufige Folge der aus dem (angeblichen) Seitensprung resultierenden Schwangerschaft gewesen. Interpretiert man diese Erklärung richtig, so hat sich der Beschwerdeführer mit voller Absicht auf eine Situation eingelassen, aus der es, eigenen Äusserungen zufolge, keinen ande- ren Ausweg als die Ehescheidung mehr gab. Damit muss dem Be- Se it e 13

C-14 9 9 /20 0 7 schwerdeführer aber auch unterstellt werden, dass ein latenter Tren- nungswunsch vorhanden war, der sich früher oder später – mit der Zeugung eines Kindes und der sich daraus für ihn angeblich ergeben- den Verpflichtung zur Heirat der Kindesmutter – verwirklichen würde. 7.3Der Beschwerdeführer versucht zwar, seine Handlungsweise mit seinem Moralverständnis und Pflichtbewusstsein zu begründen; vor dem soeben dargelegten Hintergrund wird aber keineswegs ersicht- lich, dass seine Ehe mit Y._______ eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft gewesen sein soll. Auch sein Hinweis, diese Ehe habe mehr als acht Jahre gedauert, stellt die bisherige Einschätzung nicht ernsthaft in Frage, vor allem deshalb nicht, weil seine erleichterte Einbürgerung zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht in Frage kam. Seine diesbezüglichen Bemühungen machen deutlich, dass er noch vor Ablauf der hierfür erforderlichen Ehedauer von drei Jahren, im November 1996, ein Einbürgerungsgesuch stellte, dass das Einbür- gerungsverfahren aber wegen seiner im Strafregister noch nicht ge- löschten Vorstrafen rund fünf Jahre ruhte und erst im Januar 2002 ab- geschlossen war. Dass er ungefähr sechs Monate nach seiner Einbür- gerung ein aussereheliches Kind zeugte und binnen weiterer drei Mo- nate von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden war, spricht je- denfalls dafür, dass er die Beziehung zur wesentlich älteren Ehefrau nur unter der aufschiebenden Bedingung, eine neue Familie unter an- deren Rahmenbedingungen gründen zu können, aufrecht erhielt. 8. Der Vermutung der Vorinstanz, die Ehe zu ehefremden Zwecken ein- gegangen zu sein, tritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Einwand entgegen, die Auflösung der Ehe und der darauffolgende Ein- bezug der Ex-Ehefrau in seine neu gegründete Familie stelle für alle Beteiligten die optimale Lebensform dar. Doch auch wenn diese Be- hauptung mehr oder weniger zutreffen sollte, stellt sie kein Beurtei- lungskriterium für die vorherige eheliche Beziehung dar. Das angebli- che Pflichtbewusstsein, welches den Beschwerdeführer zur Heirat der Mutter seines ungeborenen Kindes bewog, macht deutlich, dass die- ses Verhalten – unter Preisgabe seiner vorherigen Ehe – für ihn selbstverständlich war; indessen ist nicht entscheidend, dass der Be- schwerdeführer Kind und Kindesmutter vor einer unehelichen Geburt bewahren wollte, sondern dass er im Wissen um genau diese Konse- quenzen überhaupt eine Beziehung zu einer Frau aus seinem Kultur- kreis eingegangen ist. Die bisherigen Erwägungen erhärten diese Ver- Se it e 14

C-14 9 9 /20 0 7 mutung und führen daher zur Schlussfolgerung, dass X._______ mit Y._______ keine auf Dauer angelegte und nur auf den Ehepartner bezogene Lebensgemeinschaft anstrebte, sondern mit dieser Ehe andere private Interessen verfolgte. Keine Rolle spielt dabei, wie Y._______ ihr Eheleben empfunden hat und mit der nachträglichen Situation zurechtgekommen ist. 9. Gegen die dargelegten Vermutungen und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bisher keine erheblichen Einwände vorgebracht. Mit den von ihm angebotenen Beweismitteln – Zeugenaussagen und Urkunden bzw. schriftliche Erklärungen Dritter – möchte er demgegenüber seine Behauptung untermauern, die jetzige Lebensform stelle sowohl sämtliche Familienmitglieder wie auch seine Ex-Ehefrau zufrieden. Er macht ebenfalls geltend, dass bereits die Vor- instanz die damals von ihm angebotenen entsprechenden Beweise hätte erheben müssen. 9.1Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht, al- les und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be- weiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis- vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste- hendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu ver- mitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige- ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der an- gebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizi- pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Se it e 15

C-14 9 9 /20 0 7 9.2Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklä- rungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sach- dienlichen Erkenntnissen führen könnten bzw. auch im vorinstanzli- chen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipier- ter Beweiswürdigung kann unterstellt werden, dass die vom Beschwer- deführer angeführten Beweismittel seine Behauptungen in Bezug auf die jetzige Lebenssituation aller Beteiligten bestätigen würden. Wie be- reits dargelegt (E. 8), kommt es hierauf jedoch nicht an. 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Seine Ehe mit Y._______ war offensichtlich darauf ausgerichtet, zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten und wurde – sobald letztgenannter Zweck erfüllt war – dafür geopfert. Ein anderer plausibler Grund, der nach der erfolgten Einbürgerung zur Scheidung hätte führen können, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Gebraucht jedoch ein Ehegatte das Institut der Ehe dazu, um seine eigenen persönlichen Interessen – im vorliegenden Fall: die Schaffung anderer Rahmenbedingungen für eine neue Familie – durchzusetzen, so handelt es sich, auch wenn der äussere Anschein trügt, nicht um eine wirklich intakte Beziehung. Von einer echten Le- bensgemeinschaft kann dann keine Rede sein (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-1147/2006 vom 10. Juli 2007 E. 6.4). 11. Mit der Erklärung vom 14. November 2001 hat X._______ das Vor- liegen einer stabilen Ehe bestätigt. Er hat dabei unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass die erleichterte Einbürgerung u.a. dann nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung einer solchen Tatsache zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Behörde über das Fehlen dieser Voraussetzungen informieren müssen (vgl. oben Erwägungen 4.3). Indem er statt dessen die tat- sächlichen Motive für das Festhalten an seiner Ehe verschwiegen hat, hat sich der Beschwerdeführer seine erleichterte Einbürgerung erschli- chen. Die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt. Der Vorins- tanz kann insoweit nicht vorgeworfen werden, ihren Ermessensspiel- Se it e 16

C-14 9 9 /20 0 7 raum überschritten bzw. missbraucht zu haben. Vor allem musste der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz etabliert haben, nicht dazu führen, von der Nichtigerklärung abzusehen, handelt es sich bei einer auf diese Weise erreichten Inte- gration doch um die typische Folge einer Einbürgerung; ein anderer Entscheid würde das Nichtigkeitsverfahren obsolet werden lassen. Ob dem Beschwerdeführer nach Entzug des Bürgerrechts eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen ist, ist Sache seines Wohnsitzkantons. 12. Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2007 ist somit im Ergeb- nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 17

C-14 9 9 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern -das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Bürgerrechts- dienst, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18

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19.12.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026