B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1489/2021
Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A., (Kosovo) Zustelladresse: c/o C., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021).
C-1489/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am (...) 1969 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer- deführerin) war vom (...) Januar 1994 mit D., geboren am (...) 1969, kosovarischer Staatsangehöriger, bis zu seinem Tod am (...) April 1999 verheiratet. D. sel. hatte – mit Unterbrüchen – von 1990 bis 1996 jeweils als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet. Nachdem sich die Versicherte mit Gesuch vom 28. Juni 1999 res- pektive rechtsgenüglich unterzeichnetem Gesuch vom 22. August 1999 zum Bezug einer Hinterlassenenrente für sich und ihre Kinder angemeldet hatte, wurden ihr von der damals zuständigen AK E._______ mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 und mit Wirkung ab 1. Mai 1999 eine Witwenrente sowie je eine Waisenrente für die beiden Söhne F., geboren am (...) Juni 1994, sowie B., geboren am (...) August 1996, zugespro- chen. Nachdem die Versicherte am (...) November 1999 auch G., mit welchem sie zum Todeszeitpunkt ihres Ehegatten vom (...) April 1999 im dritten Monat schwanger gewesen war, zur Welt gebracht hatte, sprach die AK E. mit Verfügung vom 29. Dezember 1999 und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 auch für den jüngsten Sohn eine Waisenrente zu. Nachdem die Versicherte in ihr Heimatland zurückgekehrt war, über- mittelte die AK E._______ am 7. September 2000 die Rentenakten zustän- digkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgen- den auch: Vorinstanz; vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 1-3; Dok. 5-13 und Dok. 16). B. B.a Die Ausrichtung der Waisenrente für den Sohn B._______ stellte die SAK mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 per 30. Juni 2019 ein mit der Be- gründung, ihr Sohn betreibe sein im Schuljahr 2015/2016 begonnene Stu- dium im Fach Zollwesen und Spedition, welches drei Jahre oder sechs Se- mester dauern sollte, nicht mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz. Nachdem sie aufgrund der Unterlagen festgestellt habe, dass ihr Sohn B._______ das dritte Studienjahr bereits zum zweiten Mal nicht erfolgreich absolviert habe und im Herbst 2019 immer noch für das dritte Studienjahr eingetragen sei, könne die Waisenrente nicht weiter ausgerichtet werden (Dok. 140).
C-1489/2021 Seite 3 B.b Hiergegen erhob die Versicherte am 5. November 2020 Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der Waisenrente für ihren Sohn B.. Unter Hinweis auf einen beigelegten Vertragsanhang zwischen ihrem Sohn und dessen Hochschuleinrichtung vom 11. September 2020 brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Sohn sei auf die Zahlungen angewie- sen, um das Studium beenden zu können. Er habe seine Ausbildung trotz seiner Versuche zwar nicht in der schnellstmöglichen Zeitdauer abschlies- sen können, habe jedoch gemäss Statuten der Hochschule noch Zeit, sein Diplom vor dem Schuljahr 2020/2021 abzuschliessen (vgl. Dok. 143 und 147). B.c Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 wies die SAK die Ein- sprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, B. habe sein Studium im akademischen Jahr 2015/2016 begonnen und werde dieses im besten Fall im Sommer 2021 abschliessen. Dabei stehe nicht einmal fest, ob der Sohn die zwei noch ausstehenden Prüfungen bis Sommer 2021 be- stehen werde. Die Diskrepanz zwischen dem von der Hochschule für die Absolvierung des Studiums vorgesehenen zeitlichen Aufwand von drei Jahren und dem von B._______ dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von sechs Jahren für sein Studium lasse darauf schliessen, dass er sein Studium nicht mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieben habe, um es innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Zu- sammenfassend sei festzustellen, dass, nachdem das dritte Studienjahr zum zweiten Mal absolviert und immer noch nicht bestanden worden sei, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterauszahlung der Rente spätestens Ende Juni 2019 nicht mehr erfüllt gewesen seien (vgl. Dok. 150). C. C.a Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Datum Postaufgabe) erhob die Ver- sicherte (fortan: Beschwerdeführerin) unter Beilage einer Studienbestäti- gung der Hochschule vom 11. September 2020 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte sinngemässe die Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 1. Februar 2021 und die Weiterausrichtung der Waisenrente für ihren Sohn B._______. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, gemäss Fakultäts-Verordnung sei es zulässig, das Studium innert 6 Jahren zu absolvieren und innert dieser Zeit auch die Semester zu wiederholen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer- act.] 1).
C-1489/2021 Seite 4 C.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 bezeichnete die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil in der Schweiz (vgl. BVGer-act. 2 f.). C.c Nachdem die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2021 zur Einreichung einer Vernehmlassung, der vorinstanzlichen Akten sowie eines Zustellnachweises für den angefochtenen Einspracheentscheid er- sucht worden war, wies die SAK innert erstreckter Frist mit Vernehmlas- sung vom 30. Juli 2021 zunächst darauf hin, dass aufgrund der postali- schen Nachforschung der (genaue) Zustellzeitpunkt des Einspracheent- scheids vom 1. Februar 2021 nicht festgestellt werden könne und deshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wor- den sei. Im Weiteren beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Diskrepanz zwischen dem von der Hochschule für die Absolvierung des Studiums vor- gesehenen zeitlichen Aufwand von drei Jahren und dem von B._______ dafür in Anspruch genommenen Zeitraum von (bestenfalls) sechs Jahren für sein Studium lasse darauf schliessen, dass er sein Studium nicht mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieben habe, um es innert nützlicher Frist abschliessen zu können (vgl. BVGer-act. 4-7). C.d Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2021 wurde der Beschwerde- führerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Juli 2021 zur Kenntnisnahme gebracht und gleichzeitig Gelegenheit gegeben, bis zum 14. September eine Replik einzureichen. Nachdem die Sendung am 13. August 2021 von der Post mit dem Vermerk «Sendung nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert worden war, wurde die Ver- fügung am 18. August 2021 per A-Post an die Beschwerdeführerin gesandt mit dem Hinweis, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Ad- ressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt werde, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelte. Nachdem sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hatte ver- nehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer In- struktionsmassnahmen – am 7. Oktober 2021 geschlossen (vgl. BVGer- act. 8 f. und 11 f.). C.e Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-1489/2021 Seite 5 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 1.4.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des BGer 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6). Demgegenüber obliegt es gemäss Rechtspre- chung grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung des Einspracheentscheids zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b und 103 V 65 E. 2a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 10 zu Art. 39
C-1489/2021 Seite 6 ATSG). Wenn Zweifel bestehen, ist grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). 1.4.2 Dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdeführe- rin zugestellt wurde, ist vorliegend unbestritten und erstellt. Gemäss den Angaben der Vorinstanz ist es jedoch nicht möglich, den genauen Zeitpunkt dieser Zustellung anzugeben; die diesbezüglich durchgeführte Postnach- forschung verlief ergebnislos (vgl. BVGer-act. 7). Da sich weder aus den Akten noch den Äusserungen der Beschwerdeführerin Hinweise für eine verspätete Beschwerdeerhebung ergeben, ist gemäss dargestellter Rechtslage in casu mit der Vorinstanz von einer rechtzeitig erhobenen Be- schwerde auszugehen. Da die Laienbeschwerde im Weiteren knapp form- gerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Ju- goslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: altes Abkommen) für alle Staatsangehöri- gen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Ab dem 1. April 2010 entfiel jedoch dessen Wei- terführung mit dem Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bil- det für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6). Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist am (...) April 1999 verstorben (vgl. Dok. 1). Da der Versicherungsfall "Hinterlassenenrente" somit noch unter Geltung des alten Abkommens eingetreten ist, war es in casu aufgrund des für laufende Renten geltenden Besitzstands (vgl. Art. 25 Abs. 2 des alten Abkommens) auch während des vertraglosen Zustands weiterhin anwendbar und der Ex- port der Hinterlassenenrenten in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig.
C-1489/2021 Seite 7 2.1.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 zu beurteilen ist, ist auch das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: neues Abkommen) anwendbar. Es be- gründet allerdings keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des neuen Abkommens). Nach Art. 4 die- ses Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflich- ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Staatsan- gehörigen dieses Vertragsstaats beziehungsweise deren Familienangehö- rigen und Hinterlassenen gleichgestellt, soweit das Abkommen nichts an- deres bestimmt. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversi- cherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Das soeben Dargelegte galt auch bereits unter Geltung des alten Abkommens (vgl. Art. 1, 2 und 4 des alten Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehö- rigen Schlussprotokolls). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 130 V 1 E. 3.2). Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. Februar 2021 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-1489/2021 Seite 8 2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.7 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2019 eingestellt hat. 3.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestor- ben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Alters- jahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Aus- bildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längs- tens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festle- gen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
C-1489/2021
Seite 9
3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufli-
che Ausbildung zu fördern (vgl. zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den
Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des ei-
genen Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten,
damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermög-
licht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljäh-
rige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass
sein Vater oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in sei-
nem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.
3.3
3.3.1 Der Bundesrat hat in Art. 49
bis
AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011)
geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumin-
dest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich über-
wiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschie-
dener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brü-
ckenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie
Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht ent-
halten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durch-
schnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.3.2 Weiter wird in Art. 49
ter
AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt,
dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist
(Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder
unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht
(Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgen-
den Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs.
3).
3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die nähere Be-
stimmung des Begriffes Ausbildung sowie deren Unterbrechung und Been-
digung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Wei-
sungen des BSV, abgestellt werden (BGE 138 V 286 E. 4.2.2 S. 289; 142
V 442 E. 3.1 S. 443). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat
in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen
C-1489/2021 Seite 10 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] <http://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Gesetze und Verordnungen > Weisungen, Kreisschreiben etc.
Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 14. April 2023) zum Begriff der Ausbildung fest- gehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinaus- bildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungs- gang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz be- treibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsauf- wand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Dip- lomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustel- len. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil- dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den er- forderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuwei- sen (Rz. 3360). 3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; ande- rerseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornhe- rein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbil- dung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen
C-1489/2021 Seite 11 Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Recht- sprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbil- dung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu fol- gen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 25 Rz. 9 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile des BVGer C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3, C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5, C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3). 3.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um ei- nen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise auf- recht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbil- dung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz ge- schlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Ein- satz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwür- digung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des kon- kreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrie- ben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbil- dungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbil- dung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212). 4. Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern der Sohn der Beschwerdeführerin, B._______, sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand, das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz und Willen wid- mete.
C-1489/2021 Seite 12 4.1 Die SAK bestreitet dabei nicht, dass das ordnungsgemässe Studium in «Zollwesen und Spedition» an der Hochschule H._______ in (...) geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung darzustellen; ebenso wenig bestreitet sie, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ab dem akademi- schen Jahr 2014/2015 bis zum akademischen Jahr 2019/2020 dieses Stu- dium besucht hat. Die SAK macht jedoch geltend, dass angesichts des Studienverlaufs, gemäss welchem der Sohn der Beschwerdeführerin be- reits zum dritten Mal im 3. Studienjahr eingeschrieben sei, nicht davon aus- gegangen werden könne, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben habe, um diese innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. 4.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Sohn im Schuljahr 2019/2020 immer noch das 3. Studienjahr besucht hat. Aller- dings macht sie geltend, dass er im Schuljahr 2020/2021 immer noch im- matrikuliert gewesen sei und dabei gemäss Fakultätsverordnung das Recht habe, die Semester innert der maximal zulässigen Studiendauer von 6 Jahren zu wiederholen (BVGer-act. 1). 5. 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Oktober 2015 an der Hochschule H._______ in (...) zunächst als Stu- dent für das Studienprogramm «Versicherungen» eingeschrieben hat (vgl. Studienbestätigung vom 16. Oktober 2015 samt deutscher Übersetzung [Dok. 62]); er scheint jedoch noch im selben Semester die Studienrichtung gewechselt zu haben, da in der Studienbestätigung vom 9. März 2016 be- treffend das Frühjahrssemester ausgeführt wurde, dass der Sohn für das Schuljahr 2015/2016 im zweiten Semester für das Studienprogramm «Zoll- wesen und Spedition» registriert gewesen sei. Gemäss dieser Bescheini- gung vom 9. März 2016 dauere das Studium «Zollwesen und Spedition» gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs Semester (vgl. die ent- sprechende Bestätigung samt deutscher Übersetzung [Dok. 75]). 5.2 Bezüglich des weiteren Verlaufs der Ausbildung des Sohnes B._______ sind den Akten insgesamt die folgenden Studienbescheinigun- gen zu entnehmen: – Studienbescheinigung vom 16. Oktober 2015 betreffend das akademische Jahr 2015/2016, erstes Studienjahr im Studienprogramm «Versicherungen» (Dok. 62); – Studienbescheinigung vom 9. März 2016 betreffend das akademische Jahr 2015/2016, erstes Studienjahr (2. Semester) im Studienprogramm «Zollwe- sen und Spedition» (Dok. 75);
C-1489/2021 Seite 13 – Studienbescheinigung vom 1. September 2016 betreffend das akademische Jahr 2016/2017, zweites Studienjahr (3. Semester) im Studienprogramm «Zollwesen und Spedition» (Dok. 79); – Studienbescheinigung vom 14. Oktober 2017 betreffend das akademische Jahr 2016/2017, zweites Studienjahr (4. Semester) im Studienprogramm «Zollwesen und Spedition» (Dok. 107 S. 3); – Studienbescheinigung vom 19. Oktober 2017 betreffend das akademische Jahr 2017/2018, drittes Studienjahr (5. Semester) im Studienprogramm «Zoll- wesen und Spedition» (Dok. 96 und Dok. 107 S. 4); – Studienbescheinigung vom 15. März 2018 betreffend das akademische Jahr 2017/2018, drittes Studienjahr (6. Semester) im Studienprogramm «Zollwe- sen und Spedition» (Dok. 107 S. 2 und S. 5); – Studienbescheinigung vom 11. und 12. Oktober 2018 betreffend das akade- mische Jahr 2017/2018, drittes Studienjahr (6. Semester) im Studienpro- gramm «Zollwesen und Spedition» (Dok. 123 S. 3 f.); – Studienbescheinigung vom 11. April 2019 betreffend das akademische Jahr 2018/2019, drittes Studienjahr (6. Semester) im Studienprogramm «Zollwe- sen und Spedition» (Dok. 127); – Studienbescheinigung vom 15. Januar 2020, welche offensichtlich nicht eine aktuelle Immatrikulation bescheinigte, da mit dieser die Einschreibung im Stu- dienprogramm «Zollwesen und Spedition» für das dritte Studienjahr respek- tive für das 6. Semester im akademischen Jahr 2017/2018 bescheinigt wurde (Dok. 133; vgl. auch das Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020, in dem auf diesen Umstand hingewiesen wurde [Dok. 135]); – Studienbescheinigung vom 11. September 2020, welche erneut eine Ein- schreibung im dritten Studienjahr (6. Semester) im Studienprogramm «Zoll- wesen und Spedition» bescheinigte, indessen nicht das aktuelle akademi- sche Jahr erwähnte (Dok. 139). 5.3 Den soeben aufgelisteten Studienbescheinigungen kann entnommen werden, dass die ordentliche Dauer des Studiums des Sohnes der Be- schwerdeführerin grundsätzlich drei Jahre respektive sechs Semester be- tragen hätte. Die ersten beiden Schuljahre wie auch das fünfte Semester scheint der Sohn ohne Hindernisse absolviert zu haben. Wie sich jedoch aus den Akten ergibt, kam es im sechsten und letzten Semester zu Abwei- chungen vom Studienplan, sodass ein Abschluss in der ordentlichen Dauer nicht mehr möglich war bzw. die ordentliche Studiendauer nicht eingehal- ten werden konnte. 5.4 Gemäss den Angaben in der Bescheinigung vom 11. April 2019 (Dok. 127) und im mit Einsprache vom 5. November 2020 eingereichten Vertragsanhang vom 11. September 2020 (Dok. 143 S. 1 und 3), ist der Sohn der Beschwerdeführerin gestützt auf die Hochschulstatuten verpflich- tet, das Studium innerhalb der doppelten Periode der regelmässigen Stu- dienzeit abzuschliessen. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine
C-1489/2021 Seite 14 schweizerische Waisenrente ist jedoch entgegen der von der Beschwerde- führerin vertretenen Ansicht nicht die formell maximal zulässige Studien- dauer massgebend, sondern ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutba- ren Einsatz betrieben und letztlich innert nützlicher Frist erfolgreich abge- schlossen wird (vgl. E. 3.4 f. hiervor; Urteile des BVGer C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3; C-7916/2010 vom 27. September 2012 E. 4.5). Zwar ist eine Abweichung vom Regelverlauf grundsätzlich durch die Be- schwerdeführerin substanziiert zu begründen, was diese vorliegend ge- rade weder mit Einsprache vom 5. November 2020 noch mit Beschwerde vom 23. März 2023 getan hat. Sie hat mit Einsprache vom 5. November 2020 lediglich ausgeführt, ihr Sohn habe das Studium trotz seiner Versu- che nicht in der schnellstmöglichen Zeitdauer abschliessen können; was die Gründe hierfür sind, hat sie nicht ausgeführt. Und in ihrer Beschwerde vom 23. März 2023 hat sie lediglich geltend gemacht, dass es gemäss Fa- kultäts-Verordnung zulässig sei, das Studium innert 6 Jahren zu absolvie- ren und innert dieser Zeit auch die Semester zu wiederholen. 5.5 Allerdings gilt es auch zu beachten, dass die Vorinstanz durch die sub- stanziierte Begründungspflicht nicht von ihrer Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entbunden wird (vgl. zur Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteile des BVGer C-1549/2015 vom 24. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen, C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E.4.4.3 in fine und C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4). Überdies rechtfertigt selbst eine überdurchschnittliche Studiendauer für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Zielstrebigkeit der Studierenden. Vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 in fine mit weiteren Hin- weisen), wie insbesondere die bisher besuchten Vorlesungen beziehungs- weise Übungen, idealerweise bestätigt durch entsprechende Testate, die bisher absolvierten Prüfungen und deren Erfolg oder Misserfolg sowie der insgesamt betriebene Studienaufwand. Zu diesem Zweck gilt es insbeson- dere einen Vergleich zwischen den ordentlichen Prüfungen und den effek- tiv bereits absolvierten Prüfungen zu ziehen; sofern im Rahmen der Aus- bildung auch ECTS-Leistungspunkte erworben werden müssen, ist ebenso ein Vergleich zwischen den mittlerweile erworbenen und den gesamthaft zu erwerbenden Leistungspunkten angezeigt (vgl. Urteile des BVGer C- 1296/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.4, C-3733/2015 vom 22. März 2017 E.4.8.1 m.w.H.). 5.6 Diesbezüglich lassen sich den vorliegenden Akten gar keine Erkennt- nisse entnehmen. Aufgrund der Akten, namentlich der aufgelisteten
C-1489/2021 Seite 15 Studienbescheinigungen (E. 5.2 hiervor) ist einzig erstellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die ersten fünf Semester offenbar ohne Unterbrü- che absolviert hat, sich jedoch seit dem Frühjahr 2018 bis zum Herbst 2020, das heisst, während zweieinhalb Jahren im sechsten Semester des Studiums «Zollwesen und Spedition» befunden hat. Diese Zeitspanne ist zwar tatsächlich ein Indiz dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Ausbildung im Studienprogramm Zollwesen und Spedition nicht mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieben haben könnte, um es in- nert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen (vgl. E. 3.4 f. hiervor). Wie bereits ausgeführt (E. 5.4 hiervor), hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, was die Gründe für die Abweichung vom Studienregelverlauf waren. Dieses Indiz reicht für sich allein jedoch nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit darauf zu schliessen, dass der Sohn das Studium mit dem ihm ob- jektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat, um es innert nützlicher Frist er- folgreich abzuschliessen. Denn aus den Akten geht überhaupt nicht hervor, was die Gründe für die mehrfache Einschreibung im sechsten Semester gewesen sind. 5.6.1 Trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes und trotz des Um- stands, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine mit der schwei- zerischen Gesetzgebung nicht vertraute sowie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Person handelt, hat die Vorinstanz überhaupt nicht abgeklärt, was die Gründe für die Abweichung sein könnten. Sie hat lediglich aufgrund der eingereichten Bescheinigungen darauf geschlossen, dass der Sohn das Studium nicht mit dem ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieben habe, um es innert nützlicher Frist erfolgreich abzuschliessen. Zwar hat sie in diesem Zusammenhang im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 1. Februar 2021 zur Begründung unter anderem auch ausge- führt, es stehe nicht einmal fest, ob der Sohn die zwei noch ausstehenden Prüfungen bis Sommer 2021 bestanden haben werde. Aufgrund der vorlie- genden Akten ist jedoch nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche Unter- lagen die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass B._______ damals noch zwei ausstehende Prüfungen zu bestehen hatte. Weder den obge- nannten Bescheinigungen (E. 5.2 hiervor) noch der Einsprache vom 5. No- vember 2020 noch dem mit der Einsprache eingereichten Vertragsanhang vom 11. September 2020 lassen sich bezüglich allenfalls nicht bestande- ner Prüfungen irgendwelche Informationen entnehmen. Die Vorinstanz scheint dies ebenfalls bemerkt zu haben, fehlt doch dieses Argument im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2021, deren Begründung an- sonsten im Wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen
C-1489/2021 Seite 16 Einspracheentscheids übereinstimmt (vgl. Dok. 150 und BVGer-act. 7). Ob der Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich irgendwelche Prüfungen nicht bestanden hat oder ob allenfalls andere, entschuldbare Gründe, wel- che einem der in Art. 49 ter Abs. 3 AHVV genannten Tatbestände entspre- chen, für die mehrfache Einschreibung im sechsten Semester vorgelegen haben, geht aus den Akten gerade nicht hervor. 5.6.2 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigungen der Hochschule H._______ geben keinen Aufschluss darüber, wie gross der Aufwand ihres Sohnes für die Ausbildung effektiv ist. Die Vorinstanz hat einerseits hinsichtlich der Ausbildung keine konkrete Abklärungen über den effektiv betriebenen Studienaufwand getätigt. Es bleibt folglich gänzlich un- geklärt, wie viel Zeit das Studium pro Woche in Anspruch nimmt und was die effektiven Voraussetzungen sind, um die einzelnen Semester zu absol- vieren bzw. die Ausbildung als Ganzes erfolgreich abzuschliessen. Insbe- sondere ist nicht klar, ob der Sohn der Beschwerdeführerin am Ende der Semester jeweils Prüfungen zu absolvieren hatte, und falls ja, ob er diese auch effektiv absolviert sowie gegebenenfalls auch bestanden hat. Er- kenntnisse hätten z.B. Testat-Bücher, Studien- und Prüfungspläne, gege- benenfalls auch Prüfungsresultate bzw. Notenblätter, ECTS-Leistungs- punkte etc. liefern können. Andererseits hat sie auch nicht abgeklärt, ob allenfalls auch besondere Gründe gemäss Art. 49 ter Abs. 3 AHVV vorgele- gen haben könnten, die ebenfalls ein Abweichen von der Regelstudien- dauer erklären könnten. 5.7 Nachdem die mehrfache Einschreibung im sechsten Semester für sich allein nicht den Schluss auf eine ungenügend ernsthafte oder nicht zielori- entierte Verfolgung des Studiums zulässt, hätte die Vorinstanz weitere Un- tersuchungen vornehmen können und müssen, wenn sie gestützt auf das genannte Indiz ein schuldhaftes Verhalten des Sohnes der Beschwerde- führerin mit entsprechenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die zielori- entierte Verfolgung der Ausbildung hätte ableiten wollen (vgl. zur Abklä- rungspflicht E. 2.4 und E. 5.5 hievor mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als es sich bei der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin um eine rechtsunkundige Person handelt, die überdies der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat, indem sie die Frage der systematischen Verfolgung des Studiums nicht umfassend und
C-1489/2021 Seite 17 damit nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die derzeit vorliegenden Akten lassen keine verlässliche Beurteilung der Frage zu, ob der Sohn der Be- schwerdeführerin seine Ausbildung systematisch und zielorientiert verfolgt hat. Aufgrund der vorliegenden Akten ist der Nachweis, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sein Studium nicht systematisch und mit dem ihm zu- mutbaren Einsatz verfolgen würde, jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht. Von weiteren Beweiserhebungen sind zusätz- liche Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist, von der Versicherten wie auch gege- benenfalls von der Ausbildungsstätte ihres Sohnes zusätzlich zu den Stu- dienbescheinigungen weitere Beweismittel (wie z.B. Studienpläne, aktuelle Studienbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergebnisse, gegebenenfalls Bestätigungen betreffend die inzwischen er- worbenen ECTS-Punkte etc.) einzufordern und anschliessend auf dieser Grundlage über den Waisenrentenanspruch ab 1. Juli 2019 neu zu verfü- gen. Dabei ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass – sollte aufgrund der ergänzenden Abklärungen ein Waisenrentenanspruch über den 30. Juni 2019 hinaus festgestellt werden – der Sohn der Beschwerdefüh- rerin am (...) August 2021 das 25. Altersjahr vollendet hat und daher der Waisenrentenanspruch spätestens mit Ablauf des Monats August 2021 er- loschen ist (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG und RWL Rz. 3332). 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG erster Satz), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Eine Rückweisung gilt praxisge- mäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht an- waltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendi- gen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine
C-1489/2021 Seite 18 Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterlie- gende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 1. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Waisenrentenanspruch der Beschwer- deführerin für ihren Sohn B._______ betreffend den Zeitraum nach dem 30. Juni 2019 neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-1489/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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