B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1477/2020
Urteil vom 23. Juni 2020 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A., (Serbien) vertreten durch B., (Schweiz) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 28. Januar 2020.
C-1477/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 28. Januar 2020 das Leistungsbegehren von A._______ vom 6. April 2015 abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit auf den 12. März 2020 datierter und am selben Tag der Schweizer Post über- gebener Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und die Zusprache einer vollen IV-Rente, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die IVSTA für weitere Abklärun- gen und anschliessender Neubeurteilung beantragt, dass der Beschwerdeführer ausserdem für das vorliegende Verfahren um Kostenerlass ersucht, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2020 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und mehrere Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat, dass die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung beantragt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Invalidenrenten vor Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu- reichen ist (Art. 50 VwVG), dass eine mitteilungsbedürftige, nach Tagen berechnete Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG),
C-1477/2020 Seite 3 dass die Frist, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass der rubrizierte Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausführt, die angefochtene Verfügung sei am 12. Februar 2020 bei der Post abgeholt worden, weshalb die Beschwerdefrist als gewahrt gelte, dass mit der Beschwerde eine Kopie des Briefumschlags eingereicht wurde, mit welchem die angefochtene Verfügung dem Vertreter zugestellt worden ist (Beschwerdebeilage 2), dass der Briefumschlag den Vermerk "Frist verlängert bis 27.02.2020" und die Sendungsnummer "[...]" trägt, dass gemäss am 18. Juni 2020 vorgenommener elektronischer Sendungs- verfolgung dieses Briefes im Internet («Track & Trace») die angefochtene, an den Vertreter des Beschwerdeführers adressierte Verfügung am 29. Ja- nuar 2020 in Genf der Post übergeben wurde, dass die Verfügung am 30. Januar 2020 zur Abholung gemeldet wurde (Ab- holungseinladung), dass der Empfänger (also der Vertreter) am 5. Februar 2020 einen Auftrag ausgelöst und die Abholfrist verlängert hat, dass die angefochtene Verfügung am 12. Februar 2020 am Schalter zuge- stellt worden ist, dass aufgrund der vermerkten Abholungseinladung davon auszugehen ist, dass die Post erstmals am 30. Januar 2020 versucht hat, die Verfügung dem Vertreter des Beschwerdeführers gegen Unterschrift zuzustellen, dass die in Art. 20 Abs. 2 bis VwVG vorgesehene siebentägige Frist somit am 6. Februar 2020 abgelaufen ist, dass gemäss ständiger Rechtsprechung der Empfänger den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht einseitig über die sieben Tage hinaus verlängern
C-1477/2020 Seite 4 kann, etwa durch einen Postrückbehaltungsauftrag oder indem er die Sen- dung verspätet in Empfang nimmt oder indem er die Abholfrist verlängert (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.4; BGE 141 II 429 E. 3.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_10/2020 vom 10. Januar 2020), dass die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Vertreter des Be- schwerdeführers daher nichts daran ändert, dass die angefochtene Verfü- gung als am 6. Februar 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt gilt, dass die Beschwerdefrist dementsprechend am 7. Februar 2020 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG) am Montag 9. März 2020 abgelaufen ist, dass die am 12. März 2020 der Post übergebene Beschwerde damit ver- spätet eingereicht worden ist, dass auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 12. März 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 50 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechts- pflege (kostenloses Verfahren) als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1477/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-1477/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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