B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1474/2019

Urteil vom 17. Februar 2021 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, (Frankreich) vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, befristete Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 15. Februar 2019.

C-1474/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1962 geboren und lebt in Frankreich. Gemäss den Einträgen in ihrem individuellen Konto (vgl. IV-act. 34) war sie in den Jahren 1980 bis 2014 bei verschiedenen Arbeitgebern mit Sitz in der Schweiz beschäftigt und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im September 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin Brustkrebs diagnostiziert. Es folgten 2009 und 2010 insgesamt drei Operationen an der linken Brust. Aufgrund der Anmel- dung für Hilfsmittel vom 8. Januar 2010 (IV-act. 1) leistete die IV-Stelle B._______ am 15. Juli 2010 eine Kostengutsprache für Brustprothesen (IV-act. 6). Am 27. Juli 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle B._______ zur Früherfassung an (IV-act. 8). Diese teilte der Be- schwerdeführerin am 10. August 2010 mit, eine IV-Anmeldung sei momen- tan nicht nötig, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ihre bisherige Arbeit in vollem Umfang von 60 % wieder aufgenommen habe (IV-act. 25). B. B.a Mit Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integra- tion/Rente" vom 7. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizeri- schen Invalidenversicherung an. Als Krankheitsgrund gab sie eine nach ei- ner Kündigung aufgetretene Depression an (IV-act. 19). Mit Schreiben vom 24. November 2014 leitete die IV-Stelle B._______ das Leistungsgesuch weiter an die IV-Stelle C._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle), da die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsort in den Kanton C._______ verlegt habe (IV-act. 27). Mit Mitteilung vom 27. November 2014 erklärte die kan- tonale IV-Stelle, gemäss den Akten sei die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2014 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen im Juni 2015, nach Ablauf des Wartejah- res, prüfen werde (IV-act. 28). Aufgrund der Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 21. Oktober 2015 (IV-act. 35) holte die kantonale IV-Stelle in der Folge bei Dr. med. D._______ ein psy- chiatrisches Gutachten vom 12. Januar 2016 ein (IV-act. 38; vgl. IV-act. 36), zu welchem der RAD am 14. März 2016 Stellung nahm (IV-act. 45). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich holte die kantonale IV- Stelle einen Abklärungsbericht vom 5. April 2016 ein (IV-act. 46).

C-1474/2019 Seite 3 B.b Mit Vorbescheid vom 6. April 2016 stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 in Aussicht (IV-act. 49). Hiergegen erhob die Beschwer- deführerin, nunmehr vertreten durch das Comité de protection des travail- leurs frontaliers européens, mit Eingabe vom 26. April 2016 Einwand, unter Beilage eines Arztberichts ihrer Psychiaterin vom 20. April 2016 (IV-act. 49). Mit E-Mail vom 10. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin ausser- dem bei der kantonalen IV-Stelle einen Arztbericht und eine Arbeitsunfä- higkeitsbescheinigung ihrer Psychiaterin, je vom 12. Mai 2016, sowie eine Bestätigung des E._______ vom 18. Mai 2016 hinsichtlich einer auf den 14. Juli 2016 vorgesehenen polygraphischen Schlafaufnahme ein (IV-act. 54). Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2016 empfahl der RAD, die Arztbe- richte vom 20. April 2016 und vom 12. Mai 2016 dem Gutachter zur allfälli- gen Nachbegutachtung zu unterbreiten (IV-act. 53). Daraufhin holte die kantonale IV-Stelle bei Dr. med. D._______ eine Nachbegutachtung vom 4. November 2016 ein (IV-act. 68; vgl. IV-act. 55), zu welcher der RAD am 2. August 2017 Stellung nahm (IV-act. 70). Ausserdem wurde die Arbeits- fähigkeit im Aufgabenbereich mit Abklärungsbericht vom 20. November 2017 aktualisiert (IV-act. 74). B.c Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 (in Ersetzung des Vorbe- scheids vom 6. April 2016) stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerde- führerin erneut eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 in Aussicht (IV-act. 75). Hiergegen erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 Einwand (IV-act. 76). Ihren Einwand ergänzte sie am 9. Januar 2018 (IV-act. 78 S. 1) und 6. Juli 2018 (IV-act. 86 S. 1) um zwei weitere Arztberichte ihrer Psychiaterin vom 27. Dezember 2017 (IV-act. 78 S. 2) und 29. Juni 2018 (IV-act. 86 S. 2). Nach Eingang der diesbezüglichen RAD-Stellungnahmen vom 18. April 2018 (IV-act. 80) und 12. September 2018 (IV-act. 88) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2019 (Eingang bei der Be- schwerdeführerin: 22. Februar 2019) eine Dreiviertelsrente (ordentliche Rente) für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 zu (IV-act. 92). C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, mit Eingabe vom 21. März 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die ihr zugesprochene Dreiviertelsrente sei ihr auch über den 30. April 2016 hinaus weiterhin zu gewähren. Sie machte zur Begründung

C-1474/2019 Seite 4 geltend, sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung immer noch voll arbeitsunfähig; ihr Gesundheitszustand habe sich sogar verschlechtert. Als Beweis stützte sich die Beschwerdeführerin auf mehrere Arztberichte ihrer Hausärztin sowie ihrer behandelnden Psychiaterin (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 (BVGer-act. 2) bei der Be- schwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 5. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz, die Be- schwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestäti- gen. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 15. Mai 2019, in welcher jene darauf hinwies, dass der neu eingereichte Arztbericht vom 21. März 2019 erst nach Verfü- gungserlass datiere und keine neuen medizinischen Tatsachen, welche eine andere Beurteilung der Sachlage zuliessen, enthalte (BVGer-act. 6). F. Mit Replik vom 17. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht einen weiteren Arztbericht ihrer Psychiaterin vom 6. Juni 2019 ein (BVGer-act. 9). G. Mit Duplik vom 23. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest unter Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 21. Au- gust 2019, in welcher jene erklärte, der von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Arztbericht vom 6. Juni 2019 sei erst nach Verfügungserlass ergangen und vermöge nichts an der medizinischen Einschätzung zu än- dern (BVGer-act. 11). H. Mit Verfügung vom 29. August 2019 schloss das Bundesverwaltungsge- richt den Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnah- men – ab (BVGer-act. 19). I. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Vorinstanz darauf hin, dass es gemäss BGE 141 V 281 der rechtsanwendenden Behörde (Verwaltung) obliege, die Standardindikato-

C-1474/2019 Seite 5 ren (respektive die diesbezüglich vorhandenen gutachterlichen Feststel- lungen) zu prüfen und gestützt darauf gesamthaft zu beurteilen, ob aus rechtlicher Sicht eine Arbeits(un)fähigkeit anzunehmen sei. Da in den vor- liegenden Akten eine solche Prüfung der Standardindikatoren durch die Vorinstanz fehle, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, diese Prüfung – unter Einbezug des RAD – nachzuholen. Gleichzeitig ge- währte es der Vorinstanz die Gelegenheit, sich zu dem mit Replik der Be- schwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 6. Juni 2019 hinsichtlich der darin neu gestellten Verdachtsdiagnose der bipolar gemischten affekti- ven Störung zu äussern (BVGer-act. 13). J. Mit Eingabe vom 18. September 2020 reichte die Vorinstanz beim Bundes- verwaltungsgericht die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 16. September 2020 ein, in welcher diese zur Begründung auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des RAD vom 16. September 2020 verwies (BVGer-act. 16). K. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 23. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 19). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie- genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die

C-1474/2019 Seite 6 IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängerinnen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätig- keit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgängerinnen, sofern sie bei der Anmel- dung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenz- gängerin zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin bei der G._______ SA in (...) (Kanton C.) erwerbstätig (vgl. IV-act. 30) und lebte, na- mentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Frankreich, wo sie heute noch lebt. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle C. für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 15. Februar 2019, mit welcher die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine Invalidenrente (Dreiviertelsrente) rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 zugesprochen hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde die unbefristete Ausrichtung der ihr zugesprochenen Dreiviertelsrente. Damit ist sie zwar mit der verfügten Rentenhöhe einverstanden, nicht aber mit der zeitlichen Befristung der Rentenzusprache.

C-1474/2019 Seite 7 3.3 Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten unbefristeten Leis- tung der ihr zugesprochenen Dreiviertelsrente handelt es sich um den in der Beschwerde bestimmten Anfechtungsgegenstand. Vorliegender Streit- gegenstand und damit durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist indessen das durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmte Rechtsverhältnis insgesamt. Der Beschwerdeantrag auf unbefristete Leistungszusprache hat somit keine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben würden (BGE 125 V 413 E. 2d m.w.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht wird somit nachfolgend den Rentenan- spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu über- prüfen haben, dies in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung, die Höhe der zugesprochenen Rente sowie auch auf die zeitliche Befristung der Rentenleistung. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin und lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden. Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu- wenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü- fung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 4.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Februar 2019) eingetretenen Sachverhalt

C-1474/2019 Seite 8 ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzu- sammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). Die vorliegend im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte vom 21. März 2019, 6. Juni 2019 und 23. Oktober 2020 datieren zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Diese können indessen nach dem Gesagten dennoch berücksichtigt werden, soweit sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung erlauben. 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags- dauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Beschwerdeführerin hat zweifelsohne während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet, so dass die Anspruchs- voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-1474/2019 Seite 9 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Das auf die Beschwerdeführerin anwendbare FZA (vgl. E. 4.1) sieht dies- bezüglich eine Ausnahme vor. So können gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29 Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). 5.5 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen da- bei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

C-1474/2019 Seite 10 bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m. w. H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funk- tionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig- keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungs- weise von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), ist die Anerkennung eines renten- begründenden Invaliditätsgrades nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren im Rahmen eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 574 E. 6). Entscheidend bleibt die Frage der funktionellen Auswir- kungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und er- hebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet be- trachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung ei- ner Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3; 143 V 418 E. 6). 5.8 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo

C-1474/2019 Seite 11 es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli- chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141 V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 E. 2.2.2 m.w.H.). Ausserdem bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvoll- ziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein- schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Grün- den kein Beweiswert beigemessen werden kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf (BGE 143 V 418 E. 7.1). 5.9 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa- rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.10 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

C-1474/2019 Seite 12 Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür- digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m. w. H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5.12 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. Sep- tember 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsex- terne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein exter- nes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6). 6. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2019 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente für die

C-1474/2019 Seite 13 Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 zugesprochen. Damit hat sie einerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 bejaht, diese Rentenleistung jedoch an- dererseits mit derselben Verfügung mit Wirkung ab dem 1. April 2016 wie- der aufgehoben. 6.1 Die Verfügung über eine befristete Rente umfasst einerseits die Zu- sprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung, was das Vor- liegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG voraussetzt (BGE 133 V 263 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes [heute: Bundesgericht] I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 m.w.H.). Dabei ist der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd m.H.). Nach Absatz 1 dieser Norm kann eine Rente aufgehoben werden, nachdem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei Monate ohne we- sentliche Unterbrechung angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an- dauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjeni- gen zur Zeit der Aufhebung der Rente (Urteil des BGer 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Damit ist vorliegend einerseits zu prüfen, ob für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 die Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruchs ge- geben waren, sowie andererseits mittels Vergleichs des Zeitpunkts der Ent- stehung des Rentenanspruchs per 1. Juni 2015 sowie des Zeitpunkts der Aufhebung dieses per 30. April 2016, ob die Vorinstanz die der Beschwer- deführerin zugesprochene Invalidenrente zu Recht bis zum 30. April 2016 befristet hat. 7. 7.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung von ausserhäuslichen Tätigkei- ten vorerst ab dem 23. Juni 2014 voll arbeitsunfähig sowie ab dem 5. Ja- nuar 2016 medizinisch-theoretisch nur noch zu 50 % arbeitsunfähig war. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 20. November 2017, welchen die Vorinstanz zum festen Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt hat (siehe Begründung in der Verfügungsbeilage "Zusprache einer Invaliden- rente"), stützte sie sich hierbei auf die RAD-Stellungnahme vom 14. März 2016.

C-1474/2019 Seite 14 7.2 Mit seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 erklärte RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, die Beschwerdefüh- rerin weise seit dem 23. Juni 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 0 % sowie seit dem 5. Januar 2016 von 50 % auf. Dieselbe medizinisch-theo- retische Arbeitsfähigkeit gelte auch für angepasste Verweistätigkeiten (IV- act. 45). 7.3 RAD-Arzt Dr. med. H. hat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 nicht angegeben, auf welche medizinischen Berichte er sich bei seiner Beurteilung im Einzelnen stützt. In den vorliegenden Medizinal- akten belegen mehrere Arztberichte die von ihm angenommene volle Ar- beitsunfähigkeit ab dem 23. Juni 2014, so die zu Handen der Taggeldver- sicherung erstellten Zwischenberichte der Allgemeinmedizinerin Dr. med. I._______ vom 28. Juli 2014 (IV-act. 24 S. 6-8) und des Psychiaters Dr. med. J._______ vom 21. August 2014 (IV-act. 24 S. 9-11), gleichfalls wie die von der kantonalen IV-Stelle eingeholten Berichte von Dr. med. I._______ vom 30. Juni 2015 (IV-act. 31) sowie von Dr. med. J._______ vom 13. August 2015 (IV-act. 32). In den erwähnten Berichten stellte Dr. med. I._______ die Diagnose "syndrome anxiodépressif réactionnel" sowie Dr. med. J._______ – soweit entzifferbar – jene einer schweren de- pressiven Episode (ICD-10 F32.2). 7.4 In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ih- rer Patientinnen aussagen (Urteil des BVGer C-4005/2017 vom 25. Sep- tember 2018 E. 4.6.3; vgl. vorangehend E. 5.7). Nachdem indessen für die – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht streitige – Zeitspanne vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 keine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, sich namentlich die von der kantonalen IV-Stelle eingeholten Gutachten (vgl. E. 7.6 f. hiernach) einer retrospekti- ven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten, die Einholung weiterer me- dizinischer Abklärungen zur früheren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin sowie zu allfälligen zumutbaren Verweisungstätigkeiten aufgrund der länger zurückliegenden Beurteilungsperiode nicht aussichtsreich erscheint und sich ausserdem der RAD der Beurteilung der behandelnden Ärzte an- geschlossen hat, durfte die Vorinstanz vorliegend von einer vollen Arbeits- unfähigkeit ab dem 23. Juni 2014 in jeder beruflicher Tätigkeit ausgehen.

C-1474/2019 Seite 15 7.5 Mit seiner Feststellung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Januar 2016 sowohl in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als auch in einer Ver- weisungstätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig, stützte sich der RAD sodann auf die beiden von der kantonalen IV-Stelle einge- holten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. 7.6 Im Hauptgutachten vom 12. Januar 2016 erklärte Dr. med. D., die Beschwerdeführerin habe sich erst seit der sofortigen Kündigung ihres langjährigen Arbeitsplatzes per 6. Februar 2014 depressiv gefühlt. Der Gut- achter beschrieb zwar eine während der Untersuchung erkennbare Ver- deutlichungstendenz seitens der Beschwerdeführerin, verneinte aber eine eigentliche Aggravation oder Rentenbegehrlichkeit. Entsprechende Nach- fragen hätten ausserdem intaktere innerpsychische Ressourcen der Be- schwerdeführerin aufgezeigt, als es die ursprünglichen pauschalen Aussa- gen der Beschwerdeführerin vermuten liessen. Infolge der authentisch af- fektiv leidend wirkenden Beschwerdeführerin mit fortzu depressiver Grund- stimmung stellte Dr. med. D._______ die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Untersuchungszeitpunkt vom 5. Januar 2016 aus psychiatrischer Sicht so- wohl in der angestammten beruflichen Tätigkeit als auch in einer Verwei- sungstätigkeit zu 50 % (bezogen auf ein 100 % Pensum) arbeitsfähig. Mit der lediglich alle zwei Wochen stattfindenden ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie auch der aktuellen antidepressiven Medikation (Venlaf- laxin 2x 75 mg) werde die mittelgradige depressive Störung jedoch nicht adäquat behandelt. Durch eine optimierte und integrierte psychiatrische Behandlung sollte sich der Zustand der Beschwerdeführerin binnen spä- testens sechs Monaten in der Weise bessern, dass maximal noch eine leichte depressive Symptomatik ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfä- higkeit bestünde (IV-act. 38). 7.7 In seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 stellte Dr. med. D._______ bei der Beschwerdeführerin eine pathologisch ausgelenktere Grundstimmung fest, ohne dass jedoch die meisten der im objektiven Psy- chostatus erhobenen Parameter, insbesondere jene zur innerpsychischen Vitalität, pathologisch schwer ausgelenkt gewesen seien. Dr. med. D._______ erläuterte daher, der psychische Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin habe sich seit etwa Anfang September 2016 verschlech- tert, und diagnostizierte neu eine mittelgradige bis schwere depressive Epi- sode. Beim Vorliegen einer schweren depressiven Episode lägen keinerlei verwertbaren qualitativen Funktionsfähigkeiten mehr vor, beim Vorliegen

C-1474/2019 Seite 16 einer mittelgradigen depressiven Episode lägen solche in der Höhe von 50 % vor; der Mittelwert betrage 75 %. Allerdings wies der Gutachter da- rauf hin, dass es sich hierbei um einen verhältnismässig neuen Zustand bei nicht optimalen und keineswegs ausgeschöpften psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlungsstrategien handle. Insgesamt än- dere sich daher nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 12. Januar 2016. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin betrage somit nach wie vor 50 % seit dem 5. Januar 2016 (IV-act. 68). 7.8 Mit Stellungnahme vom 2. August 2017 erklärte RAD-Arzt Dr. med. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, gemäss der Nachbegutach- tung vom 4. November 2016 liege bei der Beschwerdeführerin inzwischen eine mittelgradige bis schwere depressive Episode vor. Es bestehe indes- sen hinsichtlich der Struktur beziehungsweise dem Setting der psychiatri- schen Behandlung weiterhin eine unbefriedigende, nicht nachvollziehbare suboptimale Situation. Der Gutachter Dr. med. D. erwähne einen „Mittelwert" der Arbeitsunfähigkeit für die mittelschwere und schwere de- pressive Episode von 75 %. Es gebe aber keinen Grund, weshalb dieser Zustand nicht einer Behandlung unterzogen werden könne, was dann zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Verfassung der Exploran- din führen würde. Somit könne aufgrund dieser Beurteilung gesagt werden, dass bei der Versicherten qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % vorlägen. Der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F._______ sei das Gutachten zugestellt worden. Sie habe dazu jedoch keine Stellung- nahme abgegeben, sondern das leere IV-Arztformular zurückgesandt. Ins- gesamt habe sich damit aufgrund der Nachbegutachtung von Dr. med. D._______ nichts an der medizinischen respektive versicherungsmedizini- schen Einschätzung geändert, welche dem Vorbescheid vom 6. April 2016 zu Grunde gelegen habe (IV-act. 70). 7.9 Das Hauptgutachten von Dr. med. D._______ vom 12. Januar 2016 er- weist sich als für die Beurteilung des Gesundheitszustands sowie der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Vergleichszeitpunkt als beweiskräftig. Es basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Be- schwerdeführerin, klärt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend ab, berücksichtigt auch die von der Beschwerdeführerin be- klagten Beschwerden und leuchtet in der Beurteilung des Gesundheitszu- stands sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Ausserdem hat Dr. med. D._______ die ihm vorgelegten Medizinalakten zusammen- fassend aufgeführt und in seine Beurteilung einfliessen lassen. Das Gut- achten enthält schliesslich auf den Seiten 24 bis 27 auch eine Prüfung der

C-1474/2019 Seite 17 Standardindikatoren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu E. 5.7 ff. hiervor), welche die Vorinstanz unter Einbezug von Dr. med. K., Facharzt für Allgemeine Medizin des RAD, mit der im Be- schwerdeverfahren nachgereichten Stellungnahme vom 16. September 2020 seinerseits gewürdigt hat. Damit erfüllt das Hauptgutachten vom 12. Januar 2016 die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 5.12 hiervor). Mangels konkreter Hin- weise, welche gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen, durfte die Vorinstanz daher für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin im revisionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt auf dieses abstellen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar 2016 (bis spätes- tens Ende August 2016, vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in E. 7.11) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in ihrer bisherigen berufli- chen Tätigkeit als auch in einer Verweisungstätigkeit aufwies. 7.10 In seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 hat Dr. med. D. sein Hauptgutachten vom 12. Januar 2012 mit Blick auf die Ar- beitsfähigkeit bestätigt, dies obschon er in seiner persönlichen Untersu- chung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2016 eine pathologisch ausgelenktere Grundstimmung sowie eine etwa Anfang September 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer- deführerin festgestellt hat. Während Dr. med. D._______ im Hauptgutach- ten vom 12. Januar 2016 noch die Diagnose einer mittelgradigen depres- siven Episode (ICD-10 F32.1) gestellt hatte, diagnostizierte er in seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Indessen ging der Gutachter Dr. med. D._______ in seiner Nachbegutachtung davon aus, dass die von ihm festgestellte Ver- schlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin medizi- nisch-theoretisch keine Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit zeitige, da die Beschwerdeführerin ihre Erkrankung nicht optimal therapiere. Entgegen der von ihm festgestellten mangelnden Therapierung wies Dr. med. D._______ in seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nun nicht mehr nur alle zwei Wo- chen, sondern wöchentlich eine Sitzung bei ihrer Psychiaterin Dr. med. F._______ wahrnehme. Ausserdem ging Dr. med. D._______ von einer ak- tuellen medikamentösen Behandlung mit abends Noctamid sowie einer Reduktion von Venlaflaxin beziehungsweise Efexor von 225 mg auf LP 150 mg aus (Nachbegutachtung vom 4. November 2016, S. 23 f.). Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu jenem

C-1474/2019 Seite 18 Zeitpunkt die nachfolgenden Medikamente einnahm: Effexor LP 75 mg, 2 Tabletten abends; Norset 15 mg, 2 Tabletten vor dem Zubettgehen; Nocta- mide 2mg, 1,5 Tabletten vor dem Zubettgehen; Xeroquel LP 50 mg, 1 Tab- lette vor dem Zubettgehen (vgl. Arztberichte je vom 19. Oktober 2016 von Dr. med. I._______ [IV-act. 61 S. 3] und Dr. F._______ [IV-act. 61 S. 2]). Damit hat der Gutachter Dr. med. D._______ in seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 offenbar die im Vergleich zum 5. Januar 2016 be- reits erfolgte Anpassung der Medikation nicht berücksichtigt, womit seiner Feststellung bezüglich der nicht optimalen Therapierung der psychiatri- schen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres gefolgt werden kann. Indem Dr. med. D._______ in seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 darauf verzichtet hat, die festgestellte Verschlechterung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit einfliessen zu lassen, dies mit der Begründung einer nicht optimalen Behandlung der Krankheit, nimmt er – gleichfalls wie auch der RAD in sei- ner Stellungnahme vom 2. August 2017 (vgl. E. 7.8 hiervor) – faktisch das Resultat einer angeordneten schadenmindernden Massnahme vorweg. Die Durchführung des Mahn- und Bedenkverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG fällt indessen eindeutig weder in den Aufgabenbereich eines Gut- achters noch des RAD. Vielmehr hätte Dr. med. D._______ die (effektive) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des festgestell- ten aktuellen Gesundheitszustands in einer nachvollziehbaren Weise fest- legen müssen, gegebenenfalls unter der Angabe allfälliger leidensbeding- ter Einschränkungen in den körperlichen oder geistigen Funktionen (vgl. E. 5.6 hiervor). Da Dr. med. D._______ nach dem Gesagten in seiner Nach- begutachtung vom 4. November 2016 die damalige effektive Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin nicht in einer nachvollziehbaren Weise fest- gelegt sowie begründet hat, erweist sich die Nachbegutachtung vom 4. No- vember 2016 in Bezug auf die darin vorgenommene Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit als nicht beweiskräftig. 7.11 Auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen psychiatrischen Un- tersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2016 stellte Dr. med. D._______ in seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 eine An- fang September 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin fest. Zwar habe die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mitgeteilt, dass es ihr bereits seit Beginn des Jahres 2016 schlechter gehe. So habe sie ausgeführt, dass sie seit dem Anfang des Jahres weniger im Haushalt habe erledigen sowie im Alltag

C-1474/2019 Seite 19 unternehmen können. Auf seine spezifischen Nachfragen hin habe die Be- schwerdeführerin jedoch angegeben, dass ihre Suizidideen wie auch ihre deutlich ausgeprägte Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit erst seit sechs bis sieben Wochen bestünden, ohne dass sie hierfür einen Grund habe angeben können. Daraus lasse sich schliessen, dass es sich bei der Zu- standsverschlechterung, insbesondere bei den Suizidideen, nicht um eine schon längerdauernde psychische Zustandsverschlechterung handle, son- dern dass diese erst seit etwa anfangs September 2016 bestehe. Dies gelte auch für die von Dr. med. D._______ neu gestellte Diagnose der mit- telgradigen bis schweren depressiven Episode. In seiner Nachbegutachtung vom 4. November 2016 hat sich Dr. med. D._______ sodann mit den seit seinem Hauptgutachten vom 12. Januar 2016 neu eingegangenen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. So hat er den handschriftlichen Bericht von Dr. med. J._______ vom

  1. Februar 2016 (Datum schlecht entzifferbar; IV-act. 44 S. 4), die Arztbe- richte von Dr. med. I._______ vom 8. Februar 2016 (IV-act. 44 S. 3), von Dr. med. F._______ vom 20. April 2016 (IV-act. 49 S. 6), von Dr. med. F._______ vom 12. Mai 2016 (IV-act. 52 S. 2), von Dr. med. I._______ vom
  2. Oktober 2016 (IV-act. 61 S. 3) und von Dr. med. F._______ vom 19. Ok- tober 2016 (IV-act. 61 S. 2) im ersten Teil seiner Nachbegutachtung zu- sammenfassend wiedergegeben. In dem Abschnitt D des Gutachtens (Würdigung früherer Berichte und Gutachten aus psychiatrischer Sicht) hielt er hierzu im Einzelnen fest, Dr. med. J._______ berichte am 1. Feb- ruar 2016 über eine Schlafstörung sowie Müdigkeit. Im Übrigen lasse sich der Bericht nicht entziffern. Dr. med. I._______ diagnostiziere im Bericht vom 8. Februar 2016 ein ängstlich-depressives Syndrom mit Schlafstörun- gen. Weitere Angaben, insbesondere zu dem Schweregrad, fänden sich nicht im Bericht. Im Bericht vom 20. April 2016 diagnostiziere Dr. med. F._______ eine schwere depressive Episode. Obschon Dr. med. F._______ das Beobachtungserleben der Beschwerdeführerin beschreibe, fänden sich im Bericht kaum genügend Angaben, welche die schwere de- pressive Episode untermauerten. Die in jenem Bericht thematisierten Schuldgefühle hätten sich während der vorliegenden Untersuchung nicht bestätigt. Im Bericht vom 12. Mai 2016 habe Dr. med. F._______ die von ihr festgestellte schwere depressive Episode auf weitgehend dieselben An- gaben wie im Bericht vom 20. April 2016 abgestützt. Ausserdem fehlten auch im Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 19. Oktober 2016 genü- gend Angaben und Befunde, um die darin gestellte Diagnose einer aus- schliesslich schweren depressiven Episode zu untermauern. Die Auffas- sung von Dr. med. F._______, wonach eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt

C-1474/2019 Seite 20 ausgeschlossen sei, könne er nicht teilen. Im Bericht vom 19. Oktober 2016 habe Dr. med. I._______ schliesslich ein reaktives ängstlich depres- sives Syndrom diagnostiziert. Jedoch fehlten im Bericht objektive Untersu- chungsbefunde und es werde auch kein Schweregrad angegeben. Diese von Dr. med. D._______ vorgenommene Beurteilung der ihm vorlie- genden medizinischen Berichte ist umfassend sowie nachvollziehbar be- gründet (vgl. E. 5.11 hiervor). Diesbezüglich erweist sich seine Nachbegut- achtung vom 4. November 2016 somit – anders als bezüglich der darin vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 7.10 Abs. 3 hier- vor) – als beweiskräftig. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ab etwa September 2016 eingetreten sein könnte. Insoweit bekräf- tigen die Angaben von Dr. med. D._______ die von der Beschwerdeführe- rin beschwerdeweise erhobene Rüge, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht von einem seit der Untersuchung vom 5. Januar 2016 (deren Ergebnisse im Hauptgutachten vom 12. Januar 2016 wiedergegeben sind) unverän- derten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Vielmehr hätte sie den in der Nachbegutachtung vom 4. November 2016 enthaltenen Hinweisen auf eine bei der Beschwerdeführerin eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands ab etwa September 2016 nachgehen müssen, dies mit Blick auf einen allfälligen dritten Revisions- zeitpunkt respektive einer allfälligen weiteren Rentenstufung. 7.12 Zusammenfassend liegen vorliegend drei mögliche Revisionszeit- punkte vor. Bezüglich des vorliegenden Ausgangspunkts vom 23. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz angenom- mene volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt (vgl. E. 7.4 hiervor). Bezüglich des vorliegenden Vergleichszeitpunkts vom 5. Januar 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht die von der Vorinstanz angenommene Arbeitsfähigkeit von 50 % ebenfalls bestätigt (vgl. E. 7.9 hiervor). Schliesslich erscheint auf- grund der Nachbegutachtung von Dr. med. D._______ vom 4. November 2016 ein allfälliger dritter Revisionszeitpunkt ab etwa September 2016 möglich (vgl. E. 7.11 hiervor). Diesbezüglich sind weitere Abklärungen er- forderlich. Im Nachfolgenden wird das Bundesverwaltungsgericht der Einfachheit hal- ber zuerst den Vergleich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Ausgangspunkt vom 23. Juni 2014 mit jener im vorliegenden

C-1474/2019 Seite 21 Vergleichszeitpunkt vom 5. Januar 2016 durchführen (E. 8 hiernach). An- schliessend wird es für beide Zeitpunkte den von der Vorinstanz vorgenom- menen Einkommensvergleich überprüfen (E. 8.1 ff. hiernach), wobei es bei der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige auch deren Einschrän- kungen im Haushalt würdigen wird (E. 8.4 hiernach). Für sowohl den Aus- gangszeitpunkt (E. 8.8 hiernach) als auch den Vergleichszeitpunkt (E. 8.9 hiernach) wird es anschliessend die Invalidität der Beschwerdeführerin er- mitteln. Gestützt darauf wird das Bundesverwaltungsgericht den Beginn und das Ende des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin festlegen (E. 9 hiernach). Abschliessend wird sich das Bundesverwaltungsgericht mit einem allfälligen dritten Revisionszeitpunkt per September 2016 auseinan- dersetzen (E. 10 hiernach). 8. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Ausgangspunkt vom 1. Juni 2015 (vgl. E. 6.2 hiervor) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin auszugehen (vgl. E. 7.4 hiervor). Im Vergleich hierzu hat sich die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar 2016 auf 50 % (vgl. E. 7.9 hiervor) erhöht, womit im Vergleich zum Ausgangspunkt eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verzeich- nen ist, welche im vorliegenden Vergleichszeitpunkt vom 30. April 2016 drei Monate ohne wesentliche Unterbrechung angedauert hat. Ein Revisions- grund im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV ist daher vorliegend zu bejahen (vgl. E. 6.1 hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, wie sich diese in den Ver- gleichszeitpunkten festgestellten Erwerbsfähigkeiten der Beschwerdefüh- rerin auf deren Invalidität niederschlagen. Zu diesem Zwecke werden zwei separate Einkommensvergleiche vorzunehmen sein, einerseits für die Zeit- spanne vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 (vorliegender Aus- gangspunkt), sowie andererseits für die Zeitspanne vom 5. Januar 2016 bis Ende August 2016 (vorliegender Vergleichszeitpunkt). 8.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne ge- sundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig sowie zu 40 % im Haushalt tätig wäre (zum invalidenrechtlichen Status vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1). Diese Einschätzung ist vorliegend unbestritten und überzeugt ins- besondere in Anbetracht der Feststellung im Abklärungsbericht vom 20. November 2017, wonach die Beschwerdeführerin vor der Entlassung nicht vorgehabt hatte, ihr Arbeitspensum zu ändern, und sich wahrschein- lich wieder eine Anstellung in einem Pensum von 60 % gesucht hätte (IV-act. 74 S. 3). Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 60 % und einem Aufgabenbereich

C-1474/2019 Seite 22 von 40 % (vgl. BGE 141 V 15 E. 4.5 ff.) einzustufen. Folglich gelangt vor- liegend die gemischte Methode zur Anwendung. 8.2 Die Invalidität bestimmt sich bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufga- benbereich wie der Beschwerdeführerin dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m Art. 28a Abs. 1 IVG) und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 2 IVG) vorge- nommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. Urteil des BGer 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.1 m.w.H.). 8.3 Als Folge des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV, die per 1. Januar 2018 in Kraft trat (vgl. Urteil des BVGer C-7052/2018 vom 4. Juni 2020 E. 8.3). Gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV (in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung) werden bei Teiler- werbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (Bst. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Bst. b) summiert. Gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen ist (Bst. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre, zu gewichten ist (Bst. b). Art. 27 bis Abs. 4 IVV sieht schliess- lich vor, dass für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkun- gen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt wird. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 Bst. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 8.4 Die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fas- sung vom 1. Dezember 2017 kann indessen erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung vom 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil des BGer 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des BVGer C-7052/2018 vom 4. Juni 2020 E. 8.4; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 vom

C-1474/2019 Seite 23 9. Januar 2018). Nachdem die vorliegend massgebenden Zeitspannen vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 und vom 5. Januar 2016 bis Ende August 2016 (vgl. E. 8 hiervor, letzter Satz) je vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung datieren, ist vorliegend die gemischte Methode ge- mäss den bis Ende Jahr 2017 geltenden Bestimmungen (vgl. E. 8.2 hier- vor) vorzunehmen. 8.5 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zwei Einkommens- vergleiche, einerseits für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 sowie andererseits für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 vorgenommen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hat sie nach Mas- sgabe der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik des Jahres 2014 festgelegt. Hierbei ging sie je- weils von dem im Jahr 2014 von Frauen durchschnittlich erzielten Monats- lohn im tiefsten Anforderungsprofil (Kompetenzniveau 1: einfache Tätigkei- ten körperlicher oder handwerklicher Art) im Betrag von Fr. 4'300.–, ent- sprechend einem Jahreslohn von Fr. 51'600, aus. Praxisgemäss hat sie diesen statistischen Lohn, der auf 40 Wochenarbeitsstunden basiert, um- gerechnet auf die in den Jahren 2014 bis 2016 betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Wochenarbeitsstunden (vgl. Exel- Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/er- hebungen/bua.assetdetail.12707423.html; zuletzt abgerufen am 13. No- vember 2020), sowie anschliessend an die Nominallohnentwicklung bis 2015 respektive 2016 angepasst (vgl. Exel-Tabelle "Nominallohnindex, 2011-2019", abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statisti- ken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwick- lung.assetdetail.13067296.html; zuletzt abgerufen am 13. November 2020; Basis 2010 = 100 Punkte; Der Index lag für Frauen im Jahr 2014 bei 103.3, im Jahr 2015 bei 103.7 und im Jahr 2016 bei 104.4 Punkten). Dies ergab für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 einen Jahreslohn von Fr. 54'001.30 sowie für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 einen Jahres- lohn von Fr. 54'365.80. Angepasst an das durch die Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Arbeitspensum von 60 % ergab dies für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 ein Einkommen ohne gesundheitli- che Einschränkung (Valideneinkommen) von Fr. 32'401.– sowie für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 ein Einkommen ohne gesundheitliche Einschrän- kung (Valideneinkommen) von Fr. 32'619.–. 8.6 Als Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung (Invalideneinkom- men) hat die Vorinstanz für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar

C-1474/2019 Seite 24 2016, in welcher die Beschwerdeführerin als voll arbeitsunfähig galt, zu Recht Fr. 0.– angegeben. Für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 hat die Vorinstanz als Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung (Invaliden- einkommen) das vorangehend für diese Zeit errechnete Valideneinkom- men von Fr. 32'619.– (entsprechend einem Arbeitspensum von 60 %) an- gepasst an das der Beschwerdeführerin in jener Zeitspanne zumutbare Ar- beitspensum von 50 % (aufgrund der ihr medizinisch attestierten Arbeits- fähigkeit von 50 %), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 27'183.– resul- tierte. In Gegenüberstellung dieser Validen- und Invalideneinkommen hat die Vorinstanz für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 eine Erwerbseinbusse von 100 % sowie für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 eine Erwerbseinbusse von 16.70 % ermittelt. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 8.7 Bezüglich der Einschränkung im Haushalt hat die Vorinstanz für beide Vergleichszeitpunkte auf den Abklärungsbericht vom 20. November 2017 abgestellt. In diesem Bericht hat die Abklärungsfachfrau L._______ auf- grund einer persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Abklärung vor Ort festgehalten, die Beschwerdeführerin führe gar keine Arbeiten im Haushalt (auch nicht betreffend Planung und Organisa- tion) mehr aus. Das Vorliegen einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt hat sie aufgrund der Akten verneint. Anschliessend hat sie die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Arbeiten einzeln aufgeführt und die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Prozent einge- schätzt. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Gewichtung der ein- zelnen Arbeitsbereiche hat die Abklärungsfachfrau schliesslich eine Ge- samteinschränkung im Haushalt von 22 % errechnet. Diese in nachvoll- ziehbarer Weise begründeten Ausführungen der Abklärungsfachfrau sind nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Einwendungen erhebt. 8.8 Anschliessend hat die Vorinstanz die von ihr berechneten Einschrän- kungen in einer ausserhäuslichen Tätigkeit sowie im Haushalt korrekt ge- wichtet an Hand des bisherigen Beschäftigungsgrads der Beschwerdefüh- rerin von 60 % respektive einer Tätigkeit im Haushalt von 40 %. Dies ergab für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 einen Invaliditäts- grad in einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 60 % (60 % der Erwerbsein- busse von 100 %) sowie für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 einen Invalidi- tätsgrad in einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 10 % (60 % der Erwerbs- einbusse von 16.70 %). Für die Tätigkeit im Haushalt resultierte jeweils ein Invaliditätsgrad von 8.8 % (40 % der Einschränkung im Haushalt von

C-1474/2019 Seite 25 22 %). Damit resultierte für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Januar 2016 eine Gesamtinvalidität von 68.8 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. E. 5.4 hiervor) zu einer Dreiviertelsrente. Für die Zeit ab dem 5. Januar 2016 resultierte demgegenüber eine Ge- samtinvalidität von 18.8 %, welche zu keiner Invalidenrente berechtigt. 8.9 Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten seit dem 23. Juni 2014 voll arbeitsunfähig war, ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Bst. b IVG am 23. Juni 2015 abgelaufen (vgl. bereits Mitteilung der kantonalen IV-Stelle vom 27. November 2014, Sachverhalt Bst. B.a). Die Karenzzeit von sechs Monaten (vgl. Art. 29 IVG) ist vorliegend bereits am 7. Mai 2015 abgelaufen, womit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer IV-Anmeldung vom 7. November 2014 rechtzeitig zum Bezug von Renten- leistungen angemeldet hat. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Invaliden- rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 zugesprochen. 8.10 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV kann eine Rente aufgehoben werden, wenn die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit drei Monate ohne wesentli- che Unterbrechung angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Vorliegend steht fest, dass sich die Erwerbsfähigkeit der Beschwer- deführerin ab dem 5. Januar 2016 längerfristig (zumindest bis Ende August 2016) verbessert hat mit der Folge, dass kein rentenbegründender Invali- ditätsgrad mehr besteht (vgl. E. 8.9 hiervor). Diese Verbesserung der Er- werbsfähigkeit kann vorliegend ab dem 5. April 2016 berücksichtig werden (vgl. E. 8 hiervor). Somit hat die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin gewährte Dreiviertelsrente zu Recht per Ende April 2016 wieder aufgeho- ben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 88 bis Abs. 2 IVV, welcher die Wirkung der Herabsetzung oder Aufhebung des Ren- tenspruchs regelt, nur beim laufenden Rentenbezug anwendbar ist und deshalb bei der vorliegenden rückwirkenden Rentenaufhebung nicht gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 227/02 vom 23. Au- gust 2002 E. 3; Urteil des BVGer C-7536/2014 vom 23. Mai 2017 E. 11.3). 8.11 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Drei- viertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 zugespro- chen hat.

C-1474/2019 Seite 26 9. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der in der Nachbegutachtung von Dr. med. D._______ vom 4. November 2016 festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab etwa September 2016 eine weitere Rentenrevision angezeigt ist. 9.1 Aufgrund der Feststellungen des Gutachters Dr. med. D._______ er- weist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfü- gungszeitpunkt als nicht hinreichend medizinisch abgeklärt. Wie in der vo- rangehenden Erwägung 7.11 dargelegt, hätte die Vorinstanz aufgrund der in der Nachbegutachtung vom 4. November 2016 enthaltenen Hinweise auf eine bei der Beschwerdeführerin ab etwa September 2016 eingetre- tene Verschlechterung des Gesundheitszustands weitere Abklärungen treffen müssen. Der Gutachter Dr. med. D._______ wies in der Nachbegut- achtung vom 4. November 2016 darauf hin, dass die psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlungsstrategien nicht optimal respek- tive keineswegs ausgeschöpft seien. Auch Dr. med. F., behan- delnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, empfahl in den dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegenden Arztberichten bereits seit einer längeren Zeit eine Hospitalisierung in einer psychiatrischen Klinik (vgl. zum Beispiel Arztberichte von Dr. med. F. vom 23. Oktober 2020 [Beilage zu BVGer-act. 19] sowie vom 21. März 2019 [Beilage 14 zu BVGer-act. 1]). Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint eine Änderung der Behandlung beziehungsweise eine psychiatrisch-stationäre Massnahme dringend an- gezeigt. Im Arztbericht vom 21. März 2019 wies Dr. med. F._______ in die- sem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer schmerzhaften Erfahrungen und Traumatisierung während ih- rer Brustkrebstherapie weigere, sich einer stationären Behandlung zu un- terziehen (Beilage 14 zu BVGer-act. 1). Die blosse Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin während der Hospitalisierung in einer psychiatri- schen Klinik an ihre Krebstherapie, die tatsächlich in einem völlig anderen Setting stattfand, erinnern könnte, begründet indessen keine Unzumutbar- keit hinsichtlich einer durchzuführenden psychiatrisch-stationären Behand- lung. 9.2 Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz vor der Ergänzung des medi- zinischen Sachverhalts die Beschwerdeführerin aufzufordern haben, sich einer psychiatrisch-stationären Behandlung zu unterziehen mit dem Ziel, ihre langandauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne ihrer Schadensminde- rungspflicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVG) zu reduzieren. Die Vorinstanz wird hier- für vorgängig die Zumutbarkeit einer solchen Behandlung, abhängig von

C-1474/2019 Seite 27 der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin, zu prüfen sowie gegebe- nenfalls der Beschwerdeführerin mittels Durchführung des schriftlichen Mahn- und Bedenkverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuerlegen haben, sich der empfohlenen psychiatrisch-stationären Behandlung zu un- terziehen (vgl. Art. 7b Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG; siehe auch Urteil des BGer 9C_618/2019 vom 16. März 2020 E. 10 mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2). Zu diesem Zweck ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016 Anspruch auf eine Drei- viertelsrente hat. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2019 teilweise zu bestätigen. In Bezug auf die Zeitspanne ab September 2016 ist die Sache dagegen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizeri- sche Invalidenrente erneut prüfe, dies nach der Auferlegung einer psychi- atrisch-stationären Behandlung im Sinne einer schadensmindernden Mas- snahme gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. d IV, unter Androhung der Sanktionie- rung einer allfälligen Mitwirkungspflichtsverletzung, und anschliessend die (medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin so- wohl in einer ausserhäuslichen Tätigkeit als auch im Haushalt ergänzend (sofern erforderlich mittels einer erneuten Begutachtung) abkläre. In die- sem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unter- liegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Aus- nahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs obsiegt die Beschwerde- führerin teilweise, dies in Bezug auf die Rückweisung der Sache zur neuen Abklärung mit Wirkung ab September 2016 (vgl. BGE 132 V 215 E. 6, wo- nach die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde- führenden Partei gilt). Nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend indes- sen lediglich die zeitliche Befristung der ihr zugesprochenen Dreiviertels- rente (und damit nicht auch die mit dem vorliegenden Entscheid bestätigte

C-1474/2019 Seite 28 Rentenzusprache für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016; vgl. E. 3.2) angefochten hat, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, ihr die Ver- fahrenskosten im Zusammenhang mit der teilweisen Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung zu erlassen. Damit sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin ge- leistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– ist dieser daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr zu be- zeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der ebenfalls teilweise obsiegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens- kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die obsiegende, nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrens- ausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen (vgl. z.B. Urteil C-4005/2017 vom 25. September 2018 E. 7.2) erscheint eine Parteient- schädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die ebenfalls teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1474/2019 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat An- spruch auf eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. April 2016. Im Übrigen wird die Sache zur Anordnung von Massnahmen im Sinne der Erwägungen, zur neuen Prüfung eines Rentenanspruchs so- wie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-1474/2019 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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