B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1473/2012
U r t e i l v o m 6. S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
C-1473/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Somalia stammende A._______ (geb. 1988, nachfolgend: Be- schwerdeführer 1) reiste am 3. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch am 2. Mai 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer 1 mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Dieser Entscheid blieb unange- fochten. B. Am 6. Dezember 2011 stieg der Beschwerdeführer 1 in Basel in den In- tercity-Express Hamburg – Zürich. Im fahrenden Zug wurde er um 19.45 Uhr auf der Höhe Spreitenbach einer Personenkontrolle unterzogen. Zu diesem Zeitpunkt trug er eine Barschaft von Fr. 3'840.- auf sich. Davon stellte die Grenzwachtpolizei (Grenzwachtposten Bern Bahn) die Summe von Fr. 3'740.- sicher und überwies sie mit Valuta vom 13. Dezember 2011 zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Namen des Beschwerdeführers 1 lautenden Sonderabgabekontos; Fr. 100.- wur- den ihm als Freibetrag belassen. Anlässlich einer kurzen, noch im fahrenden Zug durchgeführten polizeili- chen Befragung gab der Beschwerdeführer 1 an, es handle sich nicht um sein Geld. Vielmehr müsse er dieses in Zürich einem Kollegen bringen. Danach werde er selber wieder nach Basel zurückkehren. Auf dem For- mular "Meldung der Abnahme von Vermögenswerten" ergänzte er, es sei das Geld von seinem Freund. Am 30. Januar 2012 forderte die in Kloten ansässige C._______ das BFM sinngemäss auf, den dem Beschwerdeführer 1 abgenommenen Be- trag auf ihr Postkonto zu überweisen. Die Aufforderung war mit zwei Ab- rechnungen der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft ergänzt, welche sich auf Auszahlungen an die in Maisprach/BL wohnhafte Frau X._______ be- zogen. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer 1 abgenommene Betrag von Fr. 3'740.- werde auf das Sonderabgabekonto Nr. 20017720, lautend auf A._______, überwiesen und in vollem Umfange an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderab- gabe angerechnet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Be-
C-1473/2012 Seite 3 schwerdeführer 1 habe die rechtmässige Herkunft des Geldes bislang nicht glaubhaft nachgewiesen. Auch mit den am 31. Januar 2012 einge- gangenen Dokumenten von C._______ werde besagter Nachweis nicht erbracht. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2012 beantragte B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) sinngemäss die Rückgabe des sicher- gestellten Betrages, da er der rechtmässige Eigentümer des Geldes sei. Die Beschwerdeschrift war vom Beschwerdeführer 1 mitunterzeichnet. Hierbei führte ersterer im Wesentlichen aus, seine Gattin C._______ ha- be im November 2011 der sich in einer finanziellen Notlage befindlichen Frau X._______ (Schreibweise in der Eingabe: Y._____ bzw. Z._______) einen Betrag von Fr. 3'840.- ausgeliehen. Nach gegenseitiger Absprache habe man den befreundeten Beschwerdeführer 1 gebeten, das Geld in Basel bei der Empfängerin abzuholen und ihnen zurückzubringen, da je- ner ein Gleis 7-Abonnement besitze und deshalb kostenlos reisen könne. Nach der Übergabe des fraglichen Betrages habe sich der Beschwerde- führer 1 am 6. Dezember 2011 mit der Bahn nach Zürich begeben und sei auf der Fahrt in eine Personenkontrolle geraten. Trotz der Aussage, dass das Geld nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer 2 gehöre, sei es ihm danach abgenommen worden. Mit praktisch identischer Stellungnahme gelangten die Beschwerdefüh- renden gleichentags an die Vorinstanz, welche die Eingabe zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. E. Mit Schreiben vom 21. März 2012 wandte sich das Bundesverwaltungs- gericht zwecks Klärung des Anfechtungswillens an den Beschwerdefüh- rer 2. Am 3. April 2012 erklärten die Betroffenen daraufhin, dass sie beide Beschwerde führen wollten und am Rechtsmittel festhielten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 spricht sich die Vorinstanz un- ter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Be- schwerde aus, wobei sie ergänzt, eine Rückerstattung an eine Drittperson könne nur erfolgen, wenn diese nachzuweisen vermöge, dass sie auch nach der Übergabe des Geldes Eigentümerin geblieben sei. Mangels ge- sonderter Aufbewahrung sei das Geld, welches man beim Beschwerde- führer 1 vorgefunden habe, in dessen Eigentum übergegangen.
C-1473/2012 Seite 4 Die Beschwerdeführenden machten vom Replikrecht keinen Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als materieller Verfügungsadressat ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt. Auf der Grundlage der Behauptung, das Eigentum an der beim Beschwerdeführer 1 sichergestellten Geld- summe stehe dem Beschwerdeführer 2 zu, ist auch letzterer – da er kei- ne Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG hatte – zur Beschwerdeführung legitimiert. Ob die fragliche Behauptung zutrifft, bildet Gegenstand der materiellen Beur- teilung der Streitsache, worauf weiter hinten einzugehen sein wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
C-1473/2012 Seite 5 gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten so- wie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Asylsu- chende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig auf- genommene Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betrags- mässig limitierten Sonderabgabe zurückerstatten (Art. 86 Abs. 1 – 4 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]). Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Er- werbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über eine ers- te Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Art. 10 Abs. 1 AsylV2) und endet u.a., wenn der Betrag von Fr. 15'000.- erreicht ist, spä- testens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2). 3.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AsylV2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil- ligung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behör- den können solche Vermögenswerte zu Handen des Sonderabgabekon- tos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen ver- mögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gegenwärtig ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Vermö- genswerte müssen, damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens Fr. 500.- betragen. Ein Freibetrag von Fr. 100.- ist dem Betroffenen in je- dem Fall zu belassen. Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.- nach Abzug des genannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht abgenommen (vgl. Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/Dokumentation/rechtliche Grundlagen/Weisungen und
C-1473/2012 Seite 6 Kreisschreiben/III. Asylgesetz/8. Sonderabgabe.html, Stand: 1.März 2012). 3.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderabgabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vol- lem Umfange an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV2). 3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermö- genswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag ein- zuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belas- sung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe E. 3.2 hiervor). Vorausge- setzt ist allerdings immer, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeit- punkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Per- son darstellte (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, prak- tisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG [vgl. AS 1999 2284] siehe Ur- teile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 und 5.3 oder 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). An den Nachweis für die Herkunft der abgenommenen Vermögenswerte sind hierbei stren- ge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen oder Ziff. 8.5.3.4 der vorge- nannten Vollzugsweisungen). 4. 4.1 Anlässlich der Personenkontrolle vom 6. Dezember 2011 im Intercity- Express trug der Beschwerdeführer 1 einen Betrag von Fr. 3'840.- auf sich. Unbestritten ist, dass die fragliche Summe nicht aus seinem Er- werbseinkommen stammt. Vielmehr machte er damals geltend, das Geld gehöre einem Kollegen bzw. einem Freund. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, verlangte C._______ vom BFM am 30. Januar 2012 in der Folge sinngemäss die Überweisung dieses Betrages auf ihr Postkonto. Auf Beschwerdeebene präzisierte ihr Ehemann (der Beschwerdeführer 2) dann nachträglich, dieses Geld gehöre ihm. Damit eine Rückerstattung des gesamten Betrages an eine Drittperson erfolgen kann, muss diese glaubhaft dartun, auch nach der Übergabe des Betrages Eigentümerin geblieben zu sein. Nach dem Anhaltungsbericht der Grenzwachtpolizei vom 7. Dezember 2011 kam das Geld im Geldbeutel des Beschwerdefüh-
C-1473/2012 Seite 7 rers 1 zum Vorschein, mit anderen Worten hat er den angeblich von Drit- ten erhaltenen Geldbetrag weder gesondert aufbewahrt noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet. Die Vermögenswerte sind daher durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 4.3 mit Hinweisen; für das Privatrecht vgl. Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner für das Schuldbetrei- bungs- und Konkursrecht KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137). Wohl will er bloss als Überbrin- ger des Geldes agiert haben; dies ändert aber nichts daran, dass es sich in seinem Eigentum befand und unbesehen der Zweckbestimmung si- chergestellt werden durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Die Vermögenswertabnahme war daher dem Grundsatze nach zulässig. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme ausgewie- sen ist. Diesfalls würde dem Beschwerdeführer 1 zumindest ein Betrag von Fr. 1000.- belassen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2), andernfalls stünde einer Sicherstellung des Gesamtbetrages (Fr. 3'840.- abzüglich des Freibetrages von Fr. 100.-) nichts entgegen. Soweit die Herkunft der Vermögenswerte nicht unmittelbar mit Dokumen- ten belegt wird, so darf von der betroffenen Person in dieser Hinsicht er- wartet werden, dass sie schon anlässlich der Abnahme schlüssige, plau- sible und mit allfällig später nachgereichten Unterlagen übereinstimmen- de Angaben zu den sich bei ihr befindlichen Vermögenswerten machen kann. Blosse diesbezügliche Behauptungen genügen nicht (vgl. wieder- um Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer 2 wendet auf Beschwerdeebene ein, seine Frau C._______ habe der aus dem gleichen Kulturkreis stammenden Frau X._______ im November 2011 den Betrag von Fr. 3'840.- ausgelie- hen; der Beschwerdeführer 1 habe dieses Geld am 6. Dezember 2011 den Eigentümern zurückbringen wollen. Zur Stützung dieser Vorbringen wird auf zwei Abrechnungen der Arbeitslosenkasse verwiesen, die C._______ noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ohne nähere Erläuterungen an das BFM geschickt hatte. Die beiden Beweismittel tau- gen jedoch für den geforderten Nachweis nicht. Aus den fraglichen Bele- gen geht nämlich einzig hervor, dass die in Maisprach wohnhafte Frau X._______ von der Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft gemäss Abrech- nung vom 1. November 2011 Fr. 3'326.95 (für die Periode Oktober 2011)
C-1473/2012 Seite 8 und gemäss Abrechnung vom 14. Dezember 2011 Fr. 3'485.40 (für De- zember 2011) ausbezahlt erhalten hat. Irgendein Bezug zu den Erklärun- gen des Beschwerdeführers 2 oder seiner Gattin ist weder erkennbar, noch ergibt sich betragsmässig oder zeitlich ein halbwegs nachvollzieh- barer Zusammenhang. Im Gegenteil erfolgte die Auszahlung der Dezem- ber-Taggelder, soweit ersichtlich, sogar erst nach der in Frage stehenden Vermögenswertabnahme. Aussagekräftigere Dokumente (beispielsweise entsprechende Kontoauszüge der angeblichen Darlehensgeber) fehlen. Die eingereichten Unterlagen liefern mithin keinen Hinweis auf die Her- kunft der sichergestellten Summe, weshalb die Behauptungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2012 nicht hinreichend belegt sind und nicht darauf abgestellt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers 1 vom 6. Dezember 2011. Zum ei- nen sind sie zu vage ausgefallen (das Geld sei für einen Kollegen bzw. Freund in Zürich bestimmt gewesen) und es wurden keinerlei Namen preisgegeben, zum anderen sind die Angaben des Betroffenen später – wie eben dargetan – nicht durch geeignete Beweismittel untermauert worden. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, die Herkunft der Vermögenswerte im Sinne von Art. 87 Abs. 2 AsylG nachzu- weisen. Die Sicherstellung von Fr. 3'740.- zu Handen des Sonderabgabe- kontos des Beschwerdeführers 1 erfolgte daher zu Recht. 5. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 7 der Verord- nung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]). 7. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-1473/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen- den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben: Beilagen: Einzahlungs- scheine) – die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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