B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1449/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X., Slowenien, vertreten durch Y., Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenauszahlung).
C-1449/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1936 geborene, slowenische Staatsbürgerin X._______ wohnt in ihrem Heimatland Slowenien (SAK-act. 2). Seit dem 1. April 1998 bezieht sie eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung, welche ihr von der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) bis und mit Mai 2006 jeweils in Schweizer Franken ausbezahlt worden ist. Ab Juni 2006 richtete die SAK die Rente von X._______ in Euro aus. Dagegen erhob X., vertre- ten durch Y., Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2010 (Verfahren C-2623/2008) ab- wies, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hiess die dagegen er- hobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und entschied letztinstanzlich mit Urteil vom 15. Juni 2011 (9C_777/2010 = BGE 137 V 282), dass die SAK für die Zeit von Juni bis Dezember 2006 die Rente zu Unrecht in Euro ausbezahlt habe, und sprach X._______ ei- ne Nachzahlung zufolge der geltend gemachten Wechselkursverluste von insgesamt Fr. 140.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit 15. September 2006 zu (SAK-act. 61). B. B.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2011 (SAK-act. 62) forderte die SAK Y._______ in seiner Funktion als Vertreter von X._______ auf, eine Zahl- adresse für die durch das Bundesgericht zugesprochene Parteientschä- digung anzugeben. B.b Am 29. Juli 2011 (SAK-act. 63) teilte Y._______ der SAK mit, die Par- teientschädigung könne sie auf sein Postkonto überweisen und für die zukünftigen Rentenzahlungen (inklusive die zugesprochene Nachzah- lung) an X._______ sei durch die SAK bei der Postfinance zu Gunsten von X._______ ein Konto zu eröffnen. C. C.a Mit Schreiben vom 2. September 2011 (SAK-act. 73) teilte die SAK Y._______ mit, dass die Parteientschädigung auf das angegebene Konto überwiesen worden sei, und dass die Nachzahlung entweder in Euro auf das Konto von X._______ oder (ausnahmsweise, da es sich um eine einmalige Nachzahlung handle, welche ohnehin separat zu veranlassen sei) in Schweizer Franken auf das Konto von Y._______ überwiesen wer-
C-1449/2012 Seite 3 den könne. Die SAK setzte eine Frist bis 16. September 2011 zur Mittei- lung, ob X._______ mit der Überweisung auf das Konto von Y._______ einverstanden sei. C.b Am 11. September 2011 (SAK-act. 74) beantwortete X._______ die Anfrage der SAK und wies darauf hin, dass sie einen Anspruch auf spe- senfreie Überweisung auf ein Bankkonto in der Schweiz habe. C.c Mit Schreiben vom 29. September 2011 (SAK-act. 75) teilte die SAK X._______ mit, es stehe ihr frei, ein Konto in der Schweiz zu eröffnen, auf welches die Renten und die Nachzahlung überwiesen werden könnten, allerdings müsse sie das Konto selber eröffnen. Die SAK setzte X._______ zur Mitteilung der Zahladresse eine letzte Frist bis zum 19. Oktober 2011; ohne Gegenbericht innert Frist werde sie die Nachzah- lung in Euro auf das Konto in Slowenien überweisen. C.d Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 (Postaufgabe; SAK-act. 83) be- antragte X._______ eine Fristerstreckung, da sie noch kein Konto habe eröffnen können. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 (SAK-act. 82) teilte die SAK X._______ mit, sie werde den Betrag von Fr. 140.-- zuzüglich 5% Zins bis zum 31. Oktober 2011 (Fr. 36.--) Ende Oktober auf ihr Konto bei der Ljubljanska Banka überweisen. E. E.a Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (SAK-act. 85) wies X._______ darauf hin, dass sie fristgemäss um Erstreckung der angesetzten Frist er- sucht habe, nun aber dennoch bereits eine Verfügung erlassen worden sei. Sie führte überdies aus, dass es ihr egal sei, auf welches Konto die Nachzahlung überwiesen werde, aber betreffend die künftigen Renten- zahlungen bestehe sie auf einer Überweisung auf ein Konto in der Schweiz. In Bezug auf die Eröffnung des Kontos ersuchte sie die SAK um Unterstützung. E.b Mit Schreiben vom 23. November 2011 (SAK-act. 87) informierte die SAK X._______, dass sie ihr bei der Eröffnung eines Kontos nicht behilf- lich sein könne, dass sie jedoch – sobald sie eine neue Zahladresse er- halte – die Renten künftig dorthin überweisen werde.
C-1449/2012 Seite 4 F. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 erhob X., vertreten durch Y., mit Schreiben vom 22. November 2011 (SAK-act. 88) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte, sowohl die Nachzahlung als auch die künftigen Renten seien auf ein in ihrem Namen durch die SAK bei der Postfinance zu eröffnendes Konto zu überweisen. G. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 (SAK-act. 89) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Urteil des Bundesgerichts komme vorliegend eine Zahlung auf das Konto bei der Bank in Slowenien oder eine solche auf ein Konto in der Schweiz in Frage. Da X._______ innert Frist keine neue Zahladresse angegeben habe, sei die Zahlung auf das bisherige, bereits bekannte Konto in Slo- wenien erfolgt. In Bezug auf die Mithilfe bei der Eröffnung eines Kontos in der Schweiz verwies die SAK auf das Schreiben vom 23. November 2011. H. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Ein- gabe vom 12. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 21.10.2011 aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin anzuweisen, den Betrag von Fr. 176.-- auf ein noch zu eröffnendes Konto bei der Postfinance einzuzahlen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin trotz form- und fristge- rechtem Fristerstreckungsgesuch vom 18.10.2011 ihre Verfügung unter wahrheitswidrigen Angaben treuwidrig vollzogen hat. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin das Fristerstreckungs- gesuch vom 18.10.2011 am 19.10.2011 8:18 Uhr zugestellt wurde. 4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin in bös- und mutwilliger Weise der Beschwerdeführerin die Durchsetzung des Bundesgerichtsurteils 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 durch unterlassene Mitwirkung und Abklä- rung verhindert hat. 5. Es sei der Entscheid vom 9. Juli 2010 (C-2623/2008) aufgrund von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden: 6. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihre künftigen Leistungen an die Beschwerdeführerin unverzüglich in Schweizer Franken zu tätigen.
C-1449/2012 Seite 5 7. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, sei an- zuweisen, der Beschwerdeführerin die Rente rückwirkend ab Juni 2006 bis dato in Schweizer Franken inklusive 5% Verzugszins auszuzahlen. 8. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, sei an- zuweisen, den durch den Zwangsumtausch seit Juni 2006 erwirtschafteten Gewinn samt Zinsen vollumfänglich zurückzuerstatten. 9. Eventualiter zu Ziff. 6 und 7 sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Zwangsumtausch in Euro seit Juni 2006 Monat für Monat eine Schmälerung ihres Leistungsanspruches (Rente) hinnehmen musste und muss; 10. Ferner sei festzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson die Postfinance und damit der Bund durch den Zwangsumtausch seit Juni 2006 an der Rente der Beschwerdeführerin durchschnittlich im Be- trag von 2'400 Franken pro Jahr bereichert; 11. Der Beschwerde sei die (stillschweigend und gesetzwidrig entzogene) aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen bzw. sei als vorsorgliche Mass- nahme die schweizerische Ausgleichskasse in Genf und die Postfinance als deren Hilfsperson umgehend anzuweisen, die künftigen (ab April 2012) fälli- gen Renten der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Sache in Schweizerfranken zu leisten; 12. Der Beschwerdeführerin sei der aus der gesetzwidrigen Entziehung der aufschiebenden Wirkung entstandene Schaden inklusiver Verzugszinsen sowie der dadurch unrechtmässig erzielte Gewinn vollumfänglich zu erstat- ten; 13. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen wurde; 14. Es [sei] die Rechtsverzögerung festzustellen; 15. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Ver- vollständigung ihres Revisionsbegehrens die volle Frist beansprucht und sich folglich weitere Anträge und Eingaben vorbehält. Ferner wird beantragt, in- folge der Schwierigkeit des Falles und aus gesundheitlichen Gründen des Vertreters der Beschwerdeführerin, innert einer vom Gericht festzusetzenden Nachfrist, die Beschwerde gemäss Art. 53 VwVG ergänzen zu dürfen, insbe- sondere auch deshalb, damit sich der sub Ziff. 16 beantragte Vertreter genü- gend einarbeiten kann. 16. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von voraussichtlich Herrn RA Dr. Roger Hischier, Florastr. 44, 8008 Zürich zu bestellen.
C-1449/2012 Seite 6 17. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Hilfsperson, die Postfinance, anzuweisen, der Beschwerdeführerin bei der Postfinance ein kostenloses Konto auf ihren Namen zu eröffnen und ihr die Rente jeweils spesenfrei und kostenlos nach Slowenien zu überweisen. 18. Subeventualiter sei die Beschwerdegnerin anzuweisen, ab sofort sowie rückwirkend ab Juni 2006 ihren Umrechnungstag und -kurs gegenüber der Beschwerdeführerin schriftlich zu belegen. 19. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin; 20. Als vorsorgliche Massnahme sei die Beschwerdegegnerin umgehend an- zuweisen, die Rente bis auf Weiteres bzw. bis zum Widerruf oder Entscheid des Gerichts in Schweizer Franken zu leisten." Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz verweigere zu Unrecht ihre Mitwirkung bei der Kontoeröffnung in der Schweiz, so dass die Beschwerdeführerin de facto gar keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Auszahlungsmodalitäten habe, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, persönlich am Schal- ter der Postfinance vorzusprechen. Mangels Wahlmöglichkeit betreffend Zahladresse habe sich somit die ganze Sachlage verändert, weshalb das Urteil C-2623/2008 – trotz ergangenem Bundesgerichtsurteil – revisions- weise aufzuheben sei. I. Mit Stellungnahme vom 10. April 2012 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Verfahrensanträge 11 und 20 der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung mache keinen Sinn, da die Leistungszusprache auf einem nicht mehr anfechtbaren Urteil des Bundesgerichts beruhe und vorliegend lediglich die Auszahlung verfügt worden sei. In Bezug auf den Antrag betreffend vorläufige Auszahlung der Rente in Schweizer Franken hielt die SAK fest, dass das Bundesgericht bereits entschieden habe, dass seit 1. Januar 2007 die Auszahlung in Euro zulässig sei, weshalb vorliegend nicht mehr darüber entschieden werden könne. J. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2012 beantragte die SAK die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihr innert Frist keine neue Zahladresse an- gegeben, weshalb sie den durch das Bundesgericht zugesprochenen Nachzahlungsbetrag auf das bisherige Konto der Beschwerdeführerin
C-1449/2012 Seite 7 bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die SAK durchaus ein Interesse an einer raschen Abwicklung dieser Nachzahlung habe, da sie für jeden verstrichenen Monat zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen habe. Die Beschwerdeführerin wisse bereits seit längerer Zeit, dass sie eine Zahladresse angeben müsse, wenn sie mit der Überweisung auf das bisherige Konto nicht mehr einverstanden sei; bis jetzt habe sie jedoch kein neues Konto bekannt gegeben. K. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih- ren Verfahrensanträgen fest. L. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 hielt die SAK ebenfalls an ihren Anträgen fest. M. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih- ren Anträgen fest und führte im Wesentlichen aus, die SAK berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf das noch nicht eröffnete Konto in der Schweiz, sei doch die Tatsache, dass das Konto noch nicht eröffnet wor- den sei, auf die fehlende Mitwirkung der SAK zurückzuführen. N. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter so- wohl den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und trat auf den Antrag betreffend Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen in Bezug auf die monatlichen Rentenzahlungen nicht ein. O. Mit Eingabe vom 9. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel betreffend Kontoeröffnung in der Schweiz ein und führte aus, damit sei belegt, dass ihr eine Kontoeröffnung in der Schweiz nicht möglich sei. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Ak- ten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
C-1449/2012 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache- entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätz- lich einzutreten. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be- schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti- gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG)
C-1449/2012 Seite 9 tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht ge- zogene Rechtsverhältnis. 1.4.1 Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 6. Februar 2012, mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2011 abgewiesen wurde, angefochten. Gegenstand des Einspracheent- scheids sind die Modalitäten der Auszahlung der durch das Bundesge- richt zugesprochenen Nachzahlung von Fr. 140.-- zuzüglich Zinsen von 5%, weshalb es sich um eine grundsätzlich anfechtbare Vollstreckungs- verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt. Allerdings ist diese nur anfechtbar, wenn mit der Beschwerde Mängel geltend gemacht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind und nicht im Rahmen der Anfechtung der ursprünglichen Verfügung hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 187). Nachfolgend ist somit lediglich auf diejenigen Begehren einzutreten, die sich auf die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags bezie- hen (= Gegenstand des Einspracheentscheids); auf die weiteren Begeh- ren, namentlich diejenigen welche die Auszahlung der künftigen Renten- betreffnisse zum Gegen-stand haben, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.4.2 Ferner ist auch nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten, da mit diesem die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts (C-2623/2008) beantragt wird, der letztinstanzlich durch das Bundesge- richt beurteilt worden ist (9C_777/2010 = BGE 137 V 282). Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit nicht zuständig, dieses Revisionsbegehren zu prüfen. Deshalb ist eine Kopie der Beschwerde zur Prüfung des Revi- sionsbegehrens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5 ff.) zur Prüfung an das Bun- desgericht weiterzuleiten. 1.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zudem geltend, es sei die Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen. Anfechtungsobjekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG ist nicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, son- dern das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist da-
C-1449/2012 Seite 10 mit jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht. Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Verfü- gung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann zu machen, wenn die aufge- worfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stel- len könnte, wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxis- kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 15). Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungs- beschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das ei- nen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert. Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Be- schwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Vorliegend hat die SAK vor der Rechtshängigkeit der hier zu beurteilen- den Beschwerde verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Feststellung der Rechtsverzögerung besteht und deshalb in- sofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass es am Verhalten der Beschwerdeführerin lag, dass die Vorinstanz mit der Nachzahlung länger als üblich warten musste. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
C-1449/2012 Seite 11 haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü- gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG und die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un- angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie- rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verord- nung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an- wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef- fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
C-1449/2012 Seite 12 schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). 4. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die durch das Bundesgericht zugesprochene Nachzahlung von Fr. 140.-- zuzüglich Zin- sen von 5% zu Recht umgerechnet in Euro auf das Konto der Beschwer- deführerin in Slowenien überwiesen hat. Unbestritten blieb – wie die SAK zu Recht festgestellt hat – die Höhe des Nachzahlungsbetrages inklusive der berechneten Zinsen. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_777/2010 nicht festgelegt hat, in welcher Währung und auf welches Konto die zugesprochene Nachzahlung zu erfolgen hat; daher ist die Nachzahlung grundsätzlich – entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerin – als korrekt zu betrachten, sofern sie gemäss den allgemeinen Zahlungsregeln erfolgt ist. Ob diese vorliegend eingehalten worden sind, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2 Gemäss Urteil des Bundesgerichts ist die Vorinstanz berechtigt, die Rente (zum Umrechnungskurs am Tag der Zahlung) in der Währung des Wohnsitzstaates des Versicherten, das heisst vorliegend in Euro, zu be- zahlen. Ferner hat die Versicherte die Möglichkeit, die Rente in Schweizer Franken auf einem Konto in der Schweiz entgegenzunehmen. Die mit der Umrechnung in eine Fremdwährung einhergehenden Spesen gehen zu Lasten der SAK, und die Beschwerdeführerin hat lediglich die von ihrer eigenen Bank in Rechnung gestellten Spesen zu tragen, da diese ihre Ursache nicht in der Umrechnung an und für sich haben, sondern mit der von ihr gewählten Zahladresse kausal sind (9C_777/2010 E. 3.7, 3.10 und 4.3). 4.3 In casu ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin aufgefordert hat, ihr ein Konto in der Schweiz oder im Ausland anzugeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die SAK allerdings weder berechtigt noch verpflichtet, für die Beschwerdefüh- rerin ein Konto in der Schweiz zu eröffnen. Die SAK hat der Beschwerde- führerin deshalb mit Schreiben vom 29. September 2009 (SAK-act. 75) eine "letzte Frist bis am 19. Oktober 2011" zur Angabe einer Bankverbin- dung gesetzt, ansonsten sie die Nachzahlung in Euro auf das Konto in Slowenien überweisen werde. Die Beschwerdeführerin hat zwar mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 innert Frist reagiert (gemäss Track &
C-1449/2012 Seite 13 Trace der Post erfolgten die Aufgabe am 18. Oktober 2011 und die Zu- stellung am 19. Oktober 2011; vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG), aber sie hat in ihrem Schreiben keine Bankverbindung angegeben, sondern erneut um eine Fristerstreckung ersucht. Da die Beschwerdeführerin weder im er- wähnten Schreiben noch in der darauffolgenden Korrespondenz eine Zahladresse angegeben hat, kann vorliegend offengelassen werden, ob die SAK zu Recht bereits am 21. Oktober 2011 verfügt und ausbezahlt hat, hätte doch die Vorinstanz auch bei längerem Zuwarten über keine näheren Angaben in Bezug auf die neue Zahladresse verfügt. Da auch die Umrechnung des Nachzahlbetrags in Euro von der Be- schwerdeführerin nicht beanstandet wird, ist zusammenfassend festzu- halten, dass die Zahlung korrekt erfolgte und die Beschwerde daher ab- zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Nachfolgend ist über allfällige Kosten und Parteientschädigungen zu be- finden. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsie- gende SAK hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
C-1449/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Eine Kopie der Beschwerde vom 12. März 2012 geht zur Prüfung im Sin- ne von E. 1.4.2 an das Bundesgericht. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesgericht (Beilage: Kopie der Beschwerde vom 12. März 2012) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-1449/2012 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: