B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1448/2017

Abschreibungsentscheid vom 4. Juni 2019 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien

A._______, verstorben am (...) 2018, vertreten durch lic. iur. Raffaella Biaggi, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 10. Februar 2017).

C-1448/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2017 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht einreichte gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Februar 2017, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 20 % verneint und das entsprechende Leistungsbegehren abgewiesen wurde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Advo- katin Raffaella Biaggi als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwer- deführers für das vorliegende Verfahren ernannt wurde (BVGer-act. 25), dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2018 mit dem duplikweise gestellten Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung vom 10. Februar 2017 und Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwer- deführers in der Schweiz einverstanden erklärte (BVGer-act. 31, 34), dass die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2018 ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 15. Oktober 2018 übermittelte, mit welchem diese mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 verstorben sei (BVGer-act. 35), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel. den Erben des Be- schwerdeführers sel. Frist bis am 14. Januar 2019 eingeräumt hat zur Be- kanntgabe, ob diese das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiter- führen wollen, gegebenenfalls unter Beibringung der genannten Beweis- unterlagen (BVGer-act. 36), dass – nachdem innert Frist keine Antwort eingegangen war – der Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers sel. eine Nachfrist bis 25. Februar 2019 eingeräumt wurde zur Abklärung, ob ein oder mehrere Erben vorhanden und willens sind, das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Na- men weiterzuführen, gegebenenfalls unter Beilage der erforderlichen Be- weismittel (BVGer-act. 39), dass die Rechtsvertreterin am 24. Januar 2019 mitteilte, es sei ihr nicht möglich, die Erben des Beschwerdeführers sel. ausfindig zu machen oder Antworten zu erhalten,

C-1448/2017 Seite 3 dass sie zudem – unter Hinweis darauf, dass ihre Vollmacht sie zur Wah- rung der Rechte des Beschwerdeführers sel. über dessen Tod hinaus er- mächtige – mitteilte, dass an der Beschwerde festgehalten und um Beur- teilung ersucht werde (BVGer-act. 40), dass der Instruktionsrichter am 31. Januar 2019 – unter Verweis auf Anga- ben in den vorinstanzlichen Akten, wonach der zuletzt in (...) wohnhafte Beschwerdeführer sel. geschieden war und einen am (...) 1985 in (...) ge- borenen Sohn namens B._______ hat – das Standesamt C._______ der Stadtverwaltung darum ersuchte, einen Auszug aus dem Sterberegister betreffend den Tod des Beschwerdeführers sel. zuzustellen, eine aktuelle Wohnadresse von B._______ bekannt zu geben sowie Name(n) und Ad- resse(n) allfälliger weiterer gesetzlicher Erben mitzuteilen (BVGer-act. 42), dass das Standesamt C._______ mit Eingabe vom 12. Februar 2019 einen beglaubigten Auszug aus dem Sterberegister einreichte, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sel. geschieden war und zwischen dem (...) und (...) 2018 verstorben ist (Beilage zu BVGer-act. 43), dass das Standesamt C._______ zudem festhielt, dass zu Erben keine Aussagen getroffen werden könnten und dass darüber nur das zuständige Amtsgericht-Nachlassgericht in (...) Auskunft erteilen könne (BVGer-act. 43), dass auf entsprechendes Ersuchen des Instruktionsrichters die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörde der Stadt (...) am 4. März 2019 die in ihrem Melderegister gespeicherte Adresse von B._______ mitgeteilt hat (BVGer-act. 44, 45), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 B._______ aufforderte, bis am 8. April 2019 mitzuteilen, ob der Beschwer- deführer sel. weitere Erben hat und bis am 29. April 2019 bekanntzugeben, ob er – allenfalls zusammen mit allfälligen weiteren Erben des Beschwer- deführers sel. – das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführt, gegebenenfalls unter Beilage der erforderlichen Beweismittel (BVGer-act. 46), dass auf Veranlassung des Instruktionsrichters zudem ein Erbenaufruf im Bundesblatt vom 12. März 2019 veröffentlicht wurde (BVGer-act. 47, 48),

C-1448/2017 Seite 4 dass – nachdem sich innert Frist weder B._______ noch andere Erben beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hatten – B._______ mit Zwi- schenverfügung vom 8. Mai 2019 eine weitere Frist bis am 23. Mai 2019 eingeräumt wurde, verbunden mit der Ankündigung, dass nach ungenutz- tem Ablauf der Frist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegen- standslos geworden abgeschrieben werde (BVGer-act. 50), dass B._______ mit Eingabe vom 13. Mai 2019 mitteilte, dass alle infrage gekommenen Erben ausgeschlagen hätten, und dass er das Beschwerde- verfahren nicht weiterführen wolle (BVGer-act. 52), dass somit festzustellen ist, dass kein Erbe des Beschwerdeführers sel. das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen will, dass aufgrund des Todes des Beschwerdeführers sel. und des fehlenden Eintritts eines oder mehrerer Erben in das Beschwerdeverfahren keine be- schwerdeführende Partei mehr gegeben ist, so dass das Beschwerdever- fahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.210, Urteile des BVGer C-2813/2011 vom 8. August 2013 und C-2567/2012 vom 15. August 2013, S. 3), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in einem Verfahren, das – wie vorliegend durch den Tod des Be- schwerdeführers sel. – ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Verfahrenskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledi- gungsgrunds festgelegt werden (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE) und für die Fest- setzung einer allfälligen Parteientschädigung gleich vorzugehen ist (Art. 15 VGKE), dass hinsichtlich der Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grunds eine summarische Würdigung durch den Einzelrichter erfolgt (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.57 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5A_657/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3),

C-1448/2017 Seite 5 dass sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom internen medizinischen Dienst in seiner Stellungahme vom 13. März 2018 schlüssig und nachvollziehbar ausführte, es hätte sich aufgrund der im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18. März 2016 gestellten Diagnosen einer (...) und einer (...) welche von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] in seinen Stellungnahmen ab 23. November 2017 (recte: ab 21. Juni 2016 und damit vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung, vgl. act. 297, S. 2) übernommen worden seien, eine Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers unter Anwendung des strukturierten Be- weisverfahrens aufgedrängt (Beilage zu BVGer-act. 31), dass Dr. D. im Weiteren nachvollziehbar zum Schluss kam, der aktuelle Aktenstand ermögliche die Anwendung der Standardindikatoren nicht und es empfehle sich nach Rücksprache mit der Leiterin des soma- tisch-ärztlichen Dienstes, ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz in den Fachbereichen Neurologie, Rheumatologie/Orthopädie und Psychiat- rie in Auftrag zu geben (Beilage zu BVGer-act. 31), dass sich die Vorinstanz in der Duplik vom 15. März 2018 der Beurteilung von Dr. D._______ vollumfänglich angeschlossen und damit sinngemäss feststellt hat, dass die Verfügung vom 10. Februar 2017 auf einem unvoll- ständig erhobenen medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durch- führung ergänzender medizinischer Abklärungen (Begutachtung des Be- schwerdeführers) als notwendig erweist (BVGer-act. 31), dass sich der Beschwerdeführer am 2. April 2018 mit dem Antrag der Vo- rinstanz, die Sache sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung zurückzuweisen, expli- zit einverstanden erklärt hat (BVGer-act. 34), dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmen- den Antrag der Parteien auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht hätte ent- sprochen werden sollen, dass nach dieser summarischen Würdigung der Sachlage vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit die Beschwerde deshalb insoweit gutzuheissen gewesen wäre, als die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 auf-

C-1448/2017 Seite 6 zuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück- zuweisen gewesen wäre, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit vorliegend keine Verfah- renskosten zu erheben sind, dass der während des Beschwerdeverfahrens durch eine schweizerische Rechtsanwältin amtlich vertretene Beschwerdeführer (sel.) infolge dessen, dass er mit seiner Beschwerde obsiegt hätte, an sich und zulasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 VGKE), mit welcher die beigeordnete Advokatin zu entschä- digen ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.122 f.), dass damit die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen kommt, da sie subsidiärer Natur ist (vgl. Urteil des BVGer A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 mit Hinweisen), dass infolge des Versterbens des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass kein Rechtsnachfolger in das vorliegende Beschwerdeverfahren ein- getreten ist, die Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz vorliegend direkt der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel. zuzusprechen ist (vgl. BSK ZPO-VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N 4 mit Hinweis auf Urteil des BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 m.H.; vgl. auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], in: Basler Studien zur Rechtswissen- schaft, 2008, S. 200 f.), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem Ent- scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben, andernfalls das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel. mit Eingabe vom 2. April 2018 eine Honorarnote eingereicht und ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘978.30 (Aufwand bis 31. Dezember 2017 von 0.5 Stunden à Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 10.- sowie 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 10.80; Aufwand

C-1448/2017 Seite 7 seit 1. Januar 2018 von 9 Stunden à Fr. 250.-, Auslagen von Fr. 380.- sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 202.50) geltend macht (Beilage zu BVGer- act. 34), dass der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.- nicht zu beanstanden ist und der geltend gemachte Honorarauf- wand unter Berücksichtigung des mutmasslichen Verfahrensausgangs, des insgesamt gebotenen und aktenkundigen Aufwands angesichts der verhältnismässig umfangreichen Akten, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Entschädigungen noch als angemesse- nen erscheint, dass der von der Rechtsvertreterin im Rahmen der Auslagen geltend ge- machte Kostenansatz für Kopien (Fr. 2.-/Kopie) auf das Zulässige zu kür- zen ist (Fr. 0.50/Kopie, vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE), womit Kosten für Kopien in Höhe von Fr. 93.50 (187 Kopien à Fr. 0.50) zu berücksichtigen sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass aufgrund des Dargelegten die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2‘484.50 (inkl. Auslagen; exkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen ist, beste- hend aus Fr. 2'375.- für das Honorar (9.5 Stunden à Fr. 250.-) und Fr. 109.50 für die Auslagen (Porti: Fr. 16.-; Kopien: Fr. 93.50), dass die Prozessvollmacht der Rechtsvertreterin grundsätzlich über den Tod des Beschwerdeführers sel. hinaus fortbesteht, womit – da auch kein Rechtsnachfolger in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingetreten ist – das vorliegende Urteil der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel. zuzustellen ist (vgl. Urteil des BGer 1C_526/2013 vom 1. Mai 2014).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1448/2017 Seite 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel. wird zulasten der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘484.50 zugesprochen. 4. Eine Kopie der Eingabe von B._______ vom 13. Mai 2019 geht zur Kennt- nisnahme an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel.. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sel. (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Eingabe von B._______ vom 13. Mai 2019 [BVGer- act. 52]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – B._______ (Einschreiben; Dispositiv zur Kenntnis)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-1448/2017 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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04.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026