Abt ei l un g II I C-14 4 6 /20 0 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel Buttliger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung/Wiedererwägungsgesuch B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-14 4 6 /20 0 9 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende A., geboren 1970, stellte im April 1999 ein Asylgesuch, zog dieses Gesuch aber zurück, nachdem er im Juni 1999 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Aufgrund dieser Ehe wurde er am 12. September 2003 erleichtert eingebürgert. Ende Januar 2004 trennte sich A. von seiner Ehefrau und bezog eine eigene Wohnung. Die Ehescheidung erfolgte im Februar 2006. B. Mit Verfügung vom 18. August 2008 erklärte das Bundesamt für Migration (BFM) die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die entsprechende Begründung stellt insbesondere darauf ab, dass sich A._______ erst kurz vor seiner Einreise in die Schweiz von seiner kosovarischen Ehefrau habe scheiden lassen, mit ihr, der Mutter eines gemeinsamen Kindes, die Beziehung aber fortgeführt und ein weiteres Kind – den im April 2001 geborenen Sohn Hazir – ge- zeugt habe. Dies, die kurz nach der erleichterten Einbürgerung erfolg- te Trennung von der schweizerischen Ehefrau sowie die erneute Ehe- schliessung mit der Mutter seiner Kinder im Oktober 2007 lasse darauf schliessen, dass sich A._______ seine Einbürgerung erschlichen habe. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Am 8. Januar 2009 ersuchte A., vertreten durch Haki Feratti, die Vorinstanz um Akteneinsicht. Er machte dabei geltend, das BFM habe ihm am 18. August 2008 lediglich einen untitulierten dreiseitigen Brief ohne Abschluss zugestellt, welcher weder einen Sachbearbeiter angegeben noch eine leserliche Unterschrift enthalten habe. Er habe diesen Brief nicht verstanden und weitere Korrespondenz erwartet. Mit der gleichen Begründung stellte A. am 26. Januar 2009 ein Gesuch um Wiedererwägung der vorgenannten Verfügung und machte zusätzlich geltend, dieser Entscheid habe seine persönliche Situation und die Umstände seiner erleichterten Einbürgerung in unzutreffender Weise gewürdigt. Se ite 2

C-14 4 6 /20 0 9 D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 lehnte es das BFM ab, das Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen. Es sei davon aus- zugehen, dass A._______ die vollständige Verfügung vom 18. August 2008 erhalten habe, habe er doch die beigefügte Rechnung immerhin beglichen. Zudem habe er die angeblich unleserliche Unterschrift auf der fünften und letzten Seite der Verfügung gerügt und damit zwangsläufig auch das auf dieser Seite befindliche Dispositiv mit der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen. Hätten tatsächlich Seiten der Verfügung gefehlt, so hätte A._______ dies der Behörde unverzüglich mitteilen können. E. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Februar 2009 sei aufzuheben, richtete der Parteivertreter am 5. März 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; weiter beantragte er die Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung vorsorg- licher Massnahmen. Ansonsten entspricht seine Rechtsmitteleingabe wortgetreu dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2009. F. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung vor- sorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 20. März 2009 abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 hält die Vorinstanz an der Begründung ihrer angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Instruk- tionsverfügung vom 20. Mai 2009 Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Die entsprechende Frist hat dieser verstreichen lassen. I. Mit Eingaben vom 3. und 25. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer das Gericht wissen, dass er nunmehr allein durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger vertreten werde. Auf entsprechendes Gesuch hin erhielt der neue Parteivertreter die Gerichtsakten zur Einsichtnahme. Sie wurden am 9. Juni 2010 zurückgeschickt; eine weitere Stellungnahme wurde nicht mehr eingereicht. Se ite 3

C-14 4 6 /20 0 9 J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleich- terten Einbürgerung betreffen, können mit Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3Als Adressat ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Ver- fügung vom 4. Februar 2009 legitimiert. Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). Der Streitgegenstand beschränkt sich dabei auf die Frage, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zurecht nicht an die Hand genommen hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 2. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit wel- chem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurück- zukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1828 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wieder- erwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom Se ite 4

C-14 4 6 /20 0 9 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 66 VwVG ab, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht. 2.1Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwach- senen Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wieder- erwägung ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Ent- scheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erheb- liche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Ver- fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veran- lassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit Hinweisen). 2.2Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tat- sachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisions- grundes in den gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu die- nen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 2.3Somit sind (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfah- ren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Die zu- ständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprüngli- chen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen. Tun sie es nicht, verletzen sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 210 f. und Urteil des Bundesgerichts 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). 3. In seinem an die Vorinstanz gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer in erster Linie geltend ge- Se ite 5

C-14 4 6 /20 0 9 macht, er habe lediglich ein unvollständiges Exemplar der Verfügung vom 18. August 2008 erhalten. Er leitet daraus ab, dass die Verfügung als solche für ihn gar nicht erkennbar gewesen sei und er folglich nicht darauf habe reagieren müssen; insofern beruft er sich auf einen Eröffnungsmangel (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 38 N 2). 3.1Die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Notwendigkeit der förmlichen bzw. individuellen Eröffnung einer Verfügung ist Voraussetzung für ihre Wirksamkeit, erlaubt doch erst deren Kenntnisnahme dem Betroffenen, sich dage- gen zur Wehr zu setzen und Rechtsmittel zu ergreifen. Eine nicht bzw. nicht in der gehörigen Form eröffnete Verfügung gilt als nicht existent bzw. unwirksam (vgl. UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34 N 2 f.). 3.2In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz nicht das einen Eröffnungsmangel behauptende Wiedererwägungs- gesuch als Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung be- trachten und zuständigkeitshalber direkt an die Rechtsmittelinstanz hätte weiterleiten müssen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N 3 ff.). 3.3Seinem am 8. Januar 2009 an die Vorinstanz gerichteten Gesuch um Aktenzustellung hat der Beschwerdeführer die ersten drei Seiten der Verfügung – die er lediglich erhalten haben will – beigefügt. Soweit er die Zustellung einer unvollständigen Verfügung rügt, ist sein Vorbringen allerdings widersprüchlich und unglaubhaft, hat er sich doch einerseits darauf berufen, der Abschluss der Verfügung habe gefehlt, andererseits aber auch darauf, die Unterschrift der Verfügung sei unleserlich gewesen. Da sich der Unterschriftenblock – zusammen mit dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung – auf der letzten Seite der Verfügung befindet, ist davon auszugehen, dass ihm hiervon alle Seiten zugestellt wurden. Es kann infolgedessen auch darauf ge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt und Trag- weite erfasst hat, erst recht, da er – ohne weitere Nachfragen – die der Verfügung beigelegte Rechnung anstandslos beglichen hat. Zwei- fellos zeigt dies auch, dass er das BFM als verfügende Behörde er- kannte; ob er deren Sachbearbeiter namentlich identifizieren konnte, ist dabei ohne Belang. Se ite 6

C-14 4 6 /20 0 9 3.4Aufgrund dessen ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, die darauf hinweisen könnten, dem Beschwerdeführer wäre die Ver- fügung vom 18. August 2008 nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Dessen gegenteilige Behauptungen sind als mutwillig zu bezeichnen und erfolgten wider besseres Wissen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 26. Januar 2009 nicht als Beschwerde an die Rechtsmittelinstanz überwiesen hat (vgl. in diesem Zusammen- hang das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 51/04 vom 13. November 2006 E. 4.2). 4. Abgesehen vom Vorwurf der mangelhaften Eröffnung hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Wiedererwägung die Verfügung der Vorinstanz vom 18. August 2008 auch inhaltlich beanstandet. Diese habe wesentliche Umstände ausser Acht gelas- sen, insbesondere seinen bald 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz und sein nach Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung un- klares Staatsbürgerrecht. Auch die Beziehungen zu seiner schweize- rischen Ehefrau, zur Mutter seiner Kinder sowie die Umstände der Ehescheidung habe die Vorinstanz falsch gewürdigt. Für seine koso- varischen Angehörigen könne er alle erforderlichen behördlichen Ur- kunden beibringen; auch könne sich seine jetzige Ehefrau noch zum gesamten Geschehensablauf schriftlich äussern. 4.1Diese Argumentation kann wiedererwägungsweise nicht berück- sichtigt werden, handelt es sich doch um – recht pauschale – Ein- wände, die der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. August 2008, spätestens aber im Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können. Ganz eindeutig hat der Beschwerdeführer damit keine Gesichtspunkte angeführt, die ihm erst nach Rechtskraft der Nichtigkeitsverfügung zur Kenntnis gelangten. Auch seine Rechts- mitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht erschöpft sich im gleichen Vorbringen. 4.2Weitere Aspekte, welche die Beschwerde stützen könnten, namentlich Gründe, die die Vorinstanz hätten veranlassen müssen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, sind nicht ersichtlich. Eine Behandlungspflicht wäre allenfalls dann gegeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Vermutung der erschlichenen erleichterten Einbürgerung in Frage gestellt und überdies nachgewiesen hätte, Se ite 7

C-14 4 6 /20 0 9 dass entsprechende rechtserhebliche Tatsachen nicht im bereits ab- geschlossenen Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht werden konnten. Derartiges wird vom Beschwerdeführer indessen gar nicht behauptet. Schliesslich hat er zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Mai 2009 keine Replik eingereicht, obwohl ihm hierfür Gelegenheit bis zum 22. Juni 2009 gegeben worden war. Sein mit Vollmacht vom 22. Mai 2010 mandatierter Rechtsvertreter hat zwar Einsicht in die Verfahrensakten genommen, aber ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet. 5. Unter den dargelegten und derzeit bekannten Umständen war die Vor- instanz nicht gehalten, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers an die Hand zu nehmen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se ite 8

C-14 4 6 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Zivilstandsfachstelle, Eiger- strasse 73, 3011 Bern -Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Post- fach 157, 4502 Solothurn Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 9

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26.10.2010
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25.03.2026