Abt ei l un g II I C-14 4 3 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. X., vertreten durch Y., diese vertreten durch Advokat Dr. iur. Christian von Wartburg, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-14 4 3 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die philippinische Staatsangehörige X., geboren am 5. Ok- tober 1976, beantragte am 28. Januar 2000 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Einreisevisum zum Besuch ihrer im Kanton Basel-Landschaft lebenden Tante Y.. Dieses Gesuch wurde von der Botschaft formlos abgelehnt, u.a. deshalb, weil anlässlich ei- nes Besuchsaufenthalts im Jahr 1998 keine fristgerechte Wiederaus- reise erfolgt war. Die am 7. April 2000 ergangene negative Verfügung der Vorinstanz blieb unangefochten. Am 6. Juni 2000 bemühte sich X._______ erneut um die Einreise, diesmal um sich mit dem Schwei- zer Bürger Z._______ zu verheiraten. Mit dem daraufhin erteilten Visum gelangte sie am 3. August 2000 in die Schweiz. Sie heiratete Z._______ am 29. September 2000. Die Trennung der Ehegatten erfolgte bereits am 31. Dezember 2001. Ohne dass es zwischenzeit- lich zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft kam, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 30. Januar 2007 geschieden. B. Am 21. September 2007 erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X._______ trotz Auflösung der Ehe zu verlängern, und unterbreitete dem Bundesamt einen entspre- chenden Antrag zur Zustimmung. Letzteres teilte der Gesuchstellerin am 4. Oktober 2007 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu ver- weigern beabsichtige, und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen teilte X._______ mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit, sie habe ihren geschiedenen Ehemann während eines Touristen- aufenthalts bei ihrer Tante kennen und lieben gelernt. Nach der Hochzeit am 29. September 2000 sei die Ehe zunächst harmonisch verlaufen. Ihr Ehemann habe aber unter grossem emotionalen Druck seiner Familie, welche die Beziehung nicht gebilligt habe, gestanden; er habe sich deshalb fast täglich betrunken und sei seiner Arbeit nicht mehr nachgegangen. Die Eheleute hätten angefangen zu streiten und sie sei mehrmals von ihm geschlagen worden. Zu ihrem eigenen Schutz sei sie dann zu ihrer im gleichen Haus lebenden Tante gezo- gen. Die Versöhnungsversuche mit ihrem Ehemann hätten keinen Erfolg gehabt. Wegen all der Vorkommnisse sei sie in psychiatrischer und zudem wegen Unterleibsschmerzen in ärztlicher Behandlung. Sie habe zu ihrem Heimatland keine Beziehungen mehr und würde dort von ihrer Familie wegen ihrer Scheidung verachtet. Sie hätte dort auch Se ite 2
C-14 4 3 /20 0 8 keine finanziellen Mittel, um sich ärztlich behandeln zu lassen. In der Schweiz habe sie immerhin ein Beziehungsnetz sowie eine Arbeit und komme ihren Zahlungsverpflichtungen nach. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist. Dabei führte das BFM aus, der ausländische Ehegatte einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit habe Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach fünf Jahren ordnungsgemässen Aufenthaltes sogar Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dies gelte aber dann nicht, wenn die Ehe eingegangen worden sei, um ausländerrechtliche Vorschriften zu um- gehen oder wenn rechtsmissbräuchlich an der Ehe festgehalten wer- de. Im vorliegenden Fall habe die eheliche Lebensgemeinschaft ledig- lich 14 Monate gedauert, und auch wenn sich die Gesuchstellerin mittlerweile seit knapp sieben Jahren in der Schweiz aufhalte, sei kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entstanden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus sonstigen Gründen komme angesichts einer fehlenden Härte nicht in Betracht. Daran än- dere auch der Umstand nichts, dass sich X._______ in der Schweiz gut integriert habe und berufstätig sei. Es sei davon auszugehen, dass sie mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sei und deshalb auch in der Lage sei, sich dort nach ihrer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Für die mit der Beendigung des Aufent- haltsrechts einhergehende Wegweisung aus der Schweiz bestünden keine Vollzugshindernisse. D. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 3. März 2008 Be- schwerde mit dem Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzu- heben und die Zustimmung zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen. Sie macht geltend, ihre Eheschliessung mit Z._______ sei eine klassische Liebesheirat gewesen. Leider habe sich nach einer gewissen Zeit der Alkoholismus ihres Ehemannes gezeigt. Sie habe zwar versucht, ihn zu bewegen, mit dem Trinken aufzuhören. Es sei aber immer wieder zu grossen Problemen und einmal sogar zu einer Bedrohung mit einem Sturmgewehr gekommen. Schliesslich hät- ten diese Schwierigkeiten zur Trennung geführt. Sie habe aber auch danach noch gehofft, dass ihr Ehemann sein Gesundheitsproblem Se ite 3
C-14 4 3 /20 0 8 wieder in den Griff bekommen und zu ihr finden würde. Im Jahr 2007 sei sie zum Schluss gekommen, dass es besser sei, sich seinem Scheidungsbegehren nicht zu widersetzen. Aufgrund ihrer langjährigen Ehe habe sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung erworben. Ihr könne weder unterstellt werden, eine Scheinehe eingegangen zu sein, noch, rechtsmissbräuchlich an ihrer Ehe fest- gehalten zu haben. Sie habe die Ehe grundsätzlich weiterführen wol- len; deshalb dürfe ihr die Trennung und Scheidung von ihrem alkohol- kranken Ehemann nicht zum Nachteil gereichen. Abgesehen davon würde es für sie auch eine besondere Härte bedeuten, wenn die Ver- längerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert würde. Sie habe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz stets ihre Steuern bezahlt, sei nie fürsorgeabhängig gewesen, habe sich beruflich gut integriert und auch ein privates Beziehungsnetz aufgebaut. Die Verhältnisse in ihrem Heimatland seien ihr hingegen fremd geworden. Zudem wäre eine Rückkehr dorthin mit zahlreichen Nachteilen verbunden, könnte sie dort doch kaum beruflich Fuss fassen, geschweige denn einen neuen Ehepartner finden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2008 beantragt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die in der angefochtenen Verfügung enthalte- nen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Er- teilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Se ite 4
C-14 4 3 /20 0 8 1.2Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu- ar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Da das der vor- liegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wur- de, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf- gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 1.3Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verord- nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Auslän- der [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vor- liegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zu- stimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den bis 31. Dezember 2007 gültigen Weisungen und Erläuterungen Se ite 5
C-14 4 3 /20 0 8 des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisun- gen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Auslän- ders oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unter- breiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 4. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas- sung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E. 1 S. 342 f.). 4.1Ursprünglich verfügte die Beschwerdeführerin aufgrund der am 29. September 2000 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Dieser Anspruch ist mit der Ehescheidung dahingefallen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Nieder- lassungsbewilligung erworben haben – was gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraussetzt – so kann sie sich hierauf auch nach Be- endigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_815/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.2). 4.2Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehe- gatten länger als fünf Jahre dauerte und sie während dieser Zeit stets in der Schweiz lebte, hätte sie grundsätzlich einen Anspruch auf Er- teilung der Niederlassungsbewilligung. 4.2.1Kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besteht jedoch, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst davon wird zum einen die so genannte Schein- ehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein Se ite 6
C-14 4 3 /20 0 8 keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Doch auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt unge- achtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss; in einem sol- chen Fall ist zu prüfen, ob sich eine Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_557/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 4.2.2Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechts- institut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Zusammen- hang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf eine Ehe be- ruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzu- lande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_557/2008 a.a.O., BGE 131 ll 265 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Rechtsmissbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, insbesondere deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht vom ehelichen Zusammenleben abhängig gemacht hat, um auf diese Weise den ausländischen Ehegatten vor der Willkür des schweizerischen Gatten zu schützen. Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_557/2008 a.a.O., 2C_644/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3 und 2C_211/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen); dies ent- zieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f., 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff., 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entspre- chender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjah- resfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_408/2008 vom 11. September 2008 E. 3.2). Se ite 7
C-14 4 3 /20 0 8 4.3Dass die Beschwerdeführerin im Januar 2000 ein Einreisevisum zum Besuch ihrer Tante Y._______ beantragte und bereits zwei Monate nach der am 7. April 2000 erfolgten Ablehnung ein neues Gesuch zwecks Eheschliessung mit Z._______ einreichte, deutet da- rauf hin, dass sie diese Ehe nur einging, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen. Hierfür spricht auch das an die Vorinstanz gerichtete Sympathieschreiben Y.s vom 3. März 2008, wonach die Beschwerdeführerin ihren künftigen Ehemann angeblich (erst) während des Besuchs im Jahr 2000 kennen gelernt hat. Zudem hat auch X. behauptet, während eines Besuchsaufenthalts bei ihrer Tante Bekanntschaft mit Z._______ gemacht zu haben (vgl. ihr Schreiben an das BFM vom 24. Oktober 2007). Zusammengenommen entsteht daraus der Eindruck einer arrangierten Ehe; auffällig ist dabei auch der Umstand, dass es sich bei Z._______ um einen in derselben Liegenschaft wohnenden Nachbarn von Y._______ handelte. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann die Antwort auf die Frage nach einer Scheinehe jedoch offen bleiben. 4.4Die am 29. September 2000 zwischen X._______ und Z._______ geschlossene Ehe dauerte formell mehr als sechs Jahre, bevor am 30. Januar 2007 die Scheidung ausgesprochen wurde. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach rund 15 Monaten, am 31. Dezember 2001, aufgegeben. In ihrer Beschwerde nannte X._______ als Trennungsgrund den Umstand, dass ihr Ehemann seine Trunksucht nicht in den Griff bekommen habe und dass er sie im Verlauf der damit einhergehenden Eheprobleme sogar einmal mit dem Sturmgewehr bedroht habe. Sie macht jedoch geltend, sie habe auch nach der Trennung noch auf die Wiederaufnahme ihrer Lebensgemein- schaft gehofft und erst im Jahr 2007 diesen Wunsch aufgegeben. Unter welchen konkreten Umständen ein ehelicher Neubeginn hätte erfolgen können, wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht prä- zisiert, sondern nur mit der vom Ehemann erhofften Verhaltensände- rung umschrieben. Nicht ersichtlich wird, ob die Ehegatten ihrer Part- nerschaft überhaupt noch reelle Chancen eingeräumt oder Mass- nahmen zur Rettung ihrer Ehe (beispielsweise eine Eheberatung oder -therapie) ergriffen haben. Nur dadurch könnte die Beschwerdeführerin glaubhaft aufzeigen, dass sie zurecht auf einen ehelichen Neubeginn hoffen durfte und nicht nur aus Aufenthaltsgründen an einer lediglich formell bestehenden, inhaltsleeren Ehe festhielt. Statt dessen geht aus ihrem Vorbringen hervor, dass die Initiative zur Scheidung von ihrem Ehemann ausging und dieser Entschluss für ihn offensichtlich irrever- Se ite 8
C-14 4 3 /20 0 8 sibel war. Wenn sich die Beschwerdeführerin – die aus ihrer Ehe immerhin körperliche und seelische Blessuren davongetragen haben will – darauf beruft, sie habe nach der Trennung noch rund fünf Jahre auf einen ehelichen Neubeginn gewartet, so ist dies vor dem geschil- derten Hintergrund schlichtweg nicht vorstellbar. Vielmehr lassen die dargelegten Umstände darauf schliessen, dass die Ehe – wenn sie schon nicht zum Schein eingegangen wurde – nur das hiesige Aufent- haltsrecht der Beschwerdeführerin nach der Trennung sichern sollte. 4.5Die Beschwerdeführerin hat die insoweit von der Vorinstanz gezo- genen rechtlichen Schlussfolgerungen bestritten. Dem ist jedoch, wie bereits gesagt, entgegenzuhalten, dass ein Rechtsmissbrauch dem di- rekten Beweis kaum zugänglich und in der Regel nur durch Indizien zu erstellen ist (siehe E. 4.2.2). Diese Indizien sind soeben dargelegt worden. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass mit der Trennung der Ehegatten nach 15 Monaten keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestand und die Beschwerdeführerin von da an lediglich im Hinblick auf einen mut- masslichen Aufenthaltsanspruch – und demzufolge rechtsmissbräuch- lich – an ihrer Ehe festhielt. Sie verfügte somit vor ihrer Scheidung bzw. nach Ablauf von fünf Jahren Ehe über keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. 5. Als Anspruchsnormen kommen allenfalls noch Art. 8 Abs. 1 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweize- rischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Be- tracht, die beide – abgesehen vom Recht auf Familienleben – auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleisten. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländer- rechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunk- tion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutz- bereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaft- licher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in Se ite 9
C-14 4 3 /20 0 8 konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich. 6. Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Be- willigungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öf- fentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Be- troffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwen- dung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 7. 7.1Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu- lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er- werbstätigen Drittstaatsangehörigen, d.h. ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulato- rischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, de- nen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein- wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, welche die aus- ländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätz- lich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Mass- Se it e 10
C-14 4 3 /20 0 8 stab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privi- legierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations- politik zurückzustehen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von Härtefällen dar- stellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/ 2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 7.2Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva- ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti- gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per- sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu- rückzukehren und dort zu leben. Dies erfordert eine Gegenüberstel- lung der jetzigen persönlichen Verhältnisse in der Schweiz und der künftigen im Ausland. In einer besonderen Situation befinden sich insofern diejenigen ausländischen Personen, die im Zuge einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person ihren Lebensmittelpunkt rechtmässig in die Schweiz verlegt haben. Deren besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass, ihnen nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG). Vor dem Erreichen der genannten zeitlichen Grenze kommt es daher im Rahmen der Interessenabwägung ent- scheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Ele- menten – Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Vorhandensein gemein- samer Kinder, Umstände der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft – im konkreten Einzelfall zukommt. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man eine Rückkehr ins Heimatland als unzu- mutbar erachten. Zum gegenteiligen Ergebnis gelangt man dann, wenn das private Interesse am Verbleib in der Schweiz keinen ehe- spezifischen Hintergrund hat und sich daher dem öffentlichen Inter- esse an einer restriktiven Ausländerpolitik unterordnen muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen). 8. Die Beschwerdeführerin ist im August 2000 – damals knapp 24-jährig Se it e 11
C-14 4 3 /20 0 8 – in die Schweiz eingereist, um den Schweizer Z._______ zu heiraten. Ihre aus der Eheschliessung resultierende Aufenthaltsbewilligung wurde letztmalig bis zum 28. September 2007 verlängert und dauerte somit rund sieben Jahre; seitdem wird ihre Anwesenheit von den schweizerischen Behörden lediglich aufgrund des hängigen Aufent- haltsverfahrens geduldet. X._______ hat in ihrer Beschwerde vor- gebracht, sie habe sich in der Schweiz gut integriert, habe stets ihre Steuern bezahlt und sei nie fürsorgeabhängig gewesen, wohingegen ihr die Wiedereingliederung in ihrer Heimat äusserst grosse Probleme bereiten würde. 8.1Der Akteninhalt liefert allerdings wenig Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integrieren konnte. Der Umstand, dass sie in der Schweiz ihren steuer- lichen Verpflichtungen nachgekommen ist und keine Sozialhilfe bean- spruchen musste, kann nur als Selbstverständlichkeit, nicht aber als besondere Integrationsleistung betrachtet werden. Zudem übt X._______ derzeit gar keine Berufstätigkeit mehr aus: Aus den der Be- schwerde beigefügten Arbeitsnachweisen geht hervor, dass sie von September 2002 bis Juni 2005 Serviceangestellte in einem Restaurant und von Januar 2006 bis August 2007 Mitarbeiterin einer Logistikfirma war; dass sie im Anschluss daran arbeitslos war und im Haushalt ihrer Tante lebte, ist ihrem der Beschwerde beigefügten Gesuch um Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung vom 19. September 2007 zu entnehmen. Aus alldem ergibt sich, dass in beruflicher Hinsicht allen- falls eine minimale Integration stattgefunden hat. 8.2Die der Beschwerde beigefügten Sympathieschreiben lassen auch kaum auf eine hinreichende persönliche bzw. soziale Integration der Beschwerdeführerin schliessen. Das eine der beiden Schreiben macht nicht einmal deutlich, in welcher Beziehung der Verfasser (Adalgoth Mitulla) zu X., die er als freundlich, arbeitsam und hilfsbereit bezeichnet, steht. Das andere Schreiben stammt von Y.. Sie bescheinigt ihrer Nichte – ohne konkret zu werden – eine „hervor- ragende“ Integration und weist auf deren frühere eheliche Lebens- situation hin sowie auf die Probleme, die diese als nunmehr geschie- dene Frau in ihrem Heimatland antreffen würde. 8.3Abgesehen davon, dass die berufliche und persönliche Integration der Beschwerdeführerin nur behauptet, aber kaum nachvollziehbar belegt wird, lässt auch der eheliche Hintergrund der Beschwerde- Se it e 12
C-14 4 3 /20 0 8 führerin nicht auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. X._______ hat ihren Ehemann im Alter von knapp 24 Jahren geheiratet. Ihre eheliche Lebensgemein- schaft ging nach 15 Monaten in die Brüche; schon ab diesem Zeit- punkt musste sie daher mit einer künftigen Beendigung ihres auf die Ehe gestützten Aufenthaltsanspruchs rechnen. Ihrer Ehe entstammen keine Kinder. Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich in ihrer Heimat, die sie vor achteinhalb Jahren verlassen hat und in der noch ihre Familienangehörigen leben, wieder eingliedern kann. 9. Die Beschwerdeführerin hat bereits gegenüber der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs – am 24. Oktober 2007 – geäussert, ihr sei eine Rückkehr auf die Philippinen nicht zuzumuten, da sie dort als geschiedene Frau verachtet würde und nicht einmal auf den Bei- stand ihrer Familie zählen könnte. Der gleiche Einwand wird auch durch den anwaltlichen Vertreter und durch Y._______ erhoben, die zudem beide auf die durch die Ehescheidung verursachte Schwierig- keit hinweisen, im Heimatland einen neuen Ehepartner zu finden. 9.1Die behaupteten Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr auf die Philippinen sind jedoch in Frage zu stellen. Der Beschwerde beigefügt ist eine englischsprachige, von einem philippinischen Notar beglau- bigte Vollmacht, welche X._______ ihrer Tante Y._______ erteilt hat; der Umstand, dass diese Urkunde am 19. November 2007 ausgestellt wurde, zeigt, dass die Beschwerdeführerin noch kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Philippinen gereist ist. Zusätzlich zu diesem Dokument wurde mit der Beschwerde auch die deutschsprachige Version einer Vollmacht eingereicht, welche der Par- teivertreter in seinem Beilagenverzeichnis als Übersetzung bezeichnet hat. Diese angebliche Übersetzung weicht jedoch inhaltlich in ver- schiedener Hinsicht von der Version in englischer Sprache ab; ins- besondere werden ein anderes Ausstellungsdatum (11. Oktober 2007) sowie eine Adresse X.s auf den Philippinen genannt. 9.2Trotz der dargelegten Ungereimtheiten ist den vorgelegten Doku- menten jedoch zu entnehmen, dass sich X. zumindest vorübergehend auf den Philippinen, und zwar in ihrer Herkunftsregion Naga City, aufgehalten hat, was auch erklärt, warum sie ihre Tante zur Entgegennahme aller von Schweizer Migrationsbehörden ausgestell- Se it e 13
C-14 4 3 /20 0 8 ten Dokumente und zur Unterzeichnung der hierfür erforderlichen Papiere bevollmächtigt hat. Damit kann aber auch nicht mehr bestritten werden, dass für die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behaup- tungen – durchaus Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat bestehen. 9.3Abgesehen davon wirkt sich der Umstand der Ehescheidung nicht – wie von X._______ behauptet – derart nachteilig für sie aus, dass ihr aus diesem Grund die Rückkehr auf die Philippinen nicht zugemutet werden dürfte. Es ist zwar zutreffend, dass das philippinische Recht eine Eheauflösung durch Scheidung nicht kennt und dass infol- gedessen prinzipiell keine Anerkennung ausländischer Scheidungs- urteile erfolgt. Mit Inkrafttreten des neuen philippinischen Scheidungs- rechts am 4. August 1988 wurde jedoch philippinischen Staatsange- hörigen, die mit einem Ausländer verheiratet waren und deren Ehe im Ausland auf Antrag des ausländischen Ehepartners geschieden wur- de, die Möglichkeit einer erneuten Eheschliessung eröffnet (vgl. hierzu Website der Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_ internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg/philippinen.pdf, Stand November 2008). Somit bleibt es der Beschwerdeführerin, die seiner- zeit auf das Scheidungsbegehren ihres schweizerischen Ehegatten hin geschieden wurde, unbenommen, sich in ihrem Heimatland neu zu verheiraten. 10. Unter den gegebenen Umständen hat das private Interesse der Be- schwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend – zurückzustehen. Die Verwei- gerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhält- nismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen. 11. Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Se it e 14
C-14 4 3 /20 0 8 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 6 mit Hinweis). 11.1Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 11.2Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei- matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter- hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä- ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge- stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). 11.3Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für sie zu einer existenzbedrohen- den Situation führen könnte. Die noch gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten, aber anscheinend nicht gravierenden physischen und psychischen Beschwerden (vgl. ihr Schreiben vom 24. Oktober 2007) hat sie in ihrer Beschwerde nicht mehr erwähnt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden kann, sie sei gesundheitlich ge- fährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedin- gungen auf den Philippinen nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend be- trachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. Se it e 15
C-14 4 3 /20 0 8 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde- führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Fe- bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Se it e 16
C-14 4 3 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz -das Amt für Migration Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 17