B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1439/2023

Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (Italien), vertreten durch Christian Widmer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Sistierung der Invalidenrente, Zwischenverfügung der IVSTA vom 7. Februar 2023.

C-1439/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1964 geborene, kolumbianische Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 28. Oktober 2004 (Eingang bei der Gemeindezweigstelle [...] der SVA B.), damals noch in der Schweiz wohnhaft, unter Hinweis auf eine seit 31. Januar 2002 beste- hende manisch-depressive Störung und krankheitsbedingte Arbeitsunfä- higkeit als Barmaid zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [nachfolgend: IVSTA- act.] 3). Daraufhin klärte die IV-Stelle des Kantons B. die erwerb- lichen Verhältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (IVSTA-act. 34 S. 2 ff.) sprach ihr die IV-Stelle B._______ vom 1. November bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 473.- und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertel-Inva- lidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 709.- zu. In der Folge führten die IV-Stellen der Kantone B._______ und C._______ Revi- sionsverfahren durch, wobei sie jeweils die Einkommensverhältnisse er- mittelten (IVSTA-act. 36, 44) und die IV-Rente bestätigten (vgl. IVSTA- act. 41, 54). Seit 2015 bis zum Wegzug der Versicherten nach Italien im Herbst 2022 (vgl. IVSTA-act. 66 und 67) wurden keine weiteren Revisions- verfahren mehr durchgeführt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (IV- STA-act. 70) leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) erneut ein Revisionsverfahren ein. Im Rahmen dessen gab die Ver- sicherte am 10. Januar 2023 (eingegangen am 30. Januar 2023) an, zwi- schen dem 1. September 2018 und dem 16. September 2022 zu rund 20% als Hausangestellte gearbeitet und Einkünfte erzielt zu haben (IVSTA- act. 72). B. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 (IVSTA-act. 75) sistierte die IVSTA die Dreiviertel-Rente per 1. Februar 2023. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den vorhandenen Informationen sei davon auszugehen, dass die Versicherte zwischen dem 1. September 2018 und dem 16. Sep- tember 2022 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die sie nicht gemeldet habe. Es bestehe somit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbe- zugs, weshalb es gerechtfertigt sei, die Rentenzahlungen während der Durchführung von weiteren Abklärungen vorläufig zu sistieren. Ferner ent- zog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen die Sistierungsver- fügung die aufschiebende Wirkung.

C-1439/2023 Seite 3 C. C.a Gegen die Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 erhob die Versi- cherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechts- anwalt Christian Widmer, mit Eingabe vom 14. März 2023 (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1 Beilage 1 = IVSTA- act. 75) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung durch Rechts- anwalt Widmer. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe der Aufforderung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022 Folge geleistet und damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt. Ihr Gesundheitszustand sei unver- ändert. Sie habe lediglich in geringfügigem Umfang gearbeitet und das hierbei erzielte Einkommen sei keinesfalls rentenausschliessend gewesen. Sie sei zudem auf die Renteneinkünfte angewiesen und deren Sistierung sei unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde die Lohnabrechnungen für die Jahre 2018 und 2019 sowie die Lohnaus- weise von 2020 bis 2022 bei (BVGer-act. 1 Beilagen 2 bis 6). C.b Am 28. März 2023 beantragte die IVSTA (nachfolgend auch: Vo- rinstanz), das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzulehnen (BVGer-act. 6). In der Folge verweigerte die Instruktions- richterin mit Zwischenverfügung vom 6. April 2023 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (BVGer-act. 7). C.c Nach weiteren Abklärungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 5, 7, 10, 11) zog diese ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeistän- dung am 5. Mai 2023 zurück (BVGer-act. 13) und leistete den mit Zwi- schenverfügungen vom 9. Mai 2023 (BVGer-act. 14) und vom 22. Mai 2023 (BVGer-act. 17) eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 16 und 19). C.d Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2023 (BVGer-act. 21) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2019 bis 2022 ihre Mel- depflichten verletzt, indem sie die zwischen dem 1. September 2018 und 16. September 2022 erzielten Einkünfte erst auf Nachfrage hin gemeldet habe. Es bestehe der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs.

C-1439/2023 Seite 4 Aus den Akten würden sich keine besonderen Umstände dafür ergeben, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der fortwährenden Leistung der Rente das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer allfälligen Rentenrückforderung überwiegen würde. C.e Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2023 (BVGer-act. 22) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1 und 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über- gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,

C-1439/2023 Seite 5 welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Angefochten ist die Verfügung vom 7. Februar 2023, mit welcher die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertel-In- validenrente per 1. Februar 2023 im Rahmen einer Revision bzw. Wieder- erwägung des Rentenanspruchs vorläufig einstellte. Beim Anfechtungsob- jekt handelt es sich um eine Zwischenverfügung (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.41). Gegen eine solche Zwischenver- fügung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG), der – im Unterschied zum Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG – auch tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1). Die vorsorgliche Einstellung der Zahlung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG dar (Urteile des BVGer C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 2.2; C-1989/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3.2 f. m.H.). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 ist daher zulässig. 1.4 Der Anfechtungs- und Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Auszahlung der Invalidenrente der Be- schwerdeführerin vorläufig eingestellt hat. In diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen betreffend die Invalidität und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.5 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch: Art. 59 ATSG). 1.6 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist kolumbianische Staatsangehörige und wohnt mit ihrem in der Schweiz geborenen Ehemann mit italienischer

C-1439/2023 Seite 6 Staatsangehörigkeit zwischenzeitlich in Italien (IVSTA-act. 58, vgl. aber auch IVSTA-act. 56; BVGer-act. 5 und 10). Nach Angaben der Beschwer- deführerin war ihr Ehemann in der Schweiz erwerbstätig (IVSTA-act. 57) und ist derzeit arbeitslos (BVGer-act. 5 Beilage 1), während sie gegenwär- tig wieder als Hausfrau tätig ist. 2.2 Die Schweiz hat mit Kolumbien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Allerdings liegt aufgrund der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU ein grenzüber- schreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor. In den Beziehungen zwi- schen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten sind das Freizügigkeitsab- kommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beach- ten. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an- wendbar. Als Ehefrau bzw. Familienangehörige eines in Italien wohnhaften Italieners, der in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachging, kann sich die Beschwerdeführerin – ungeachtet ihrer eigenen Drittstaatsangehörig- keit – hinsichtlich des Anspruchs auf eine IV-Rente auf die Grundsätze der Gleichbehandlung gemäss Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 und des Leistungsexports gemäss Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 berufen (vgl. dazu BGE 145 V 231; 139 V 393). Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schwei- zerischen Invalidenrente indes Sache des innerstaatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2; 137 V 282 E. 3.3; 131 V 209 E. 5.3; 130 V 51; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49, H 39/03; vgl. auch: SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 1.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Revision von Invaliden- renten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung

C-1439/2023 Seite 7 des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 145 V 141 E. 7.3 ff.; 130 V 343 E. 3.5; Urteil des BGer 8C_228/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15 September 2022 E. 4.1). 3.2 Nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wenn die Bezügerin die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV (SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nach- gekommen ist (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. b IVV; vgl. dazu auch: BGE 145 V 141 E. 7.3.3; 136 V 45 E. 6.2 und Art. 7b Abs. 2 IVG). Zeigt ein Rentenbezüger in Verletzung seiner Meldepflicht der IV-Stelle nicht an, dass er nunmehr ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt, können unrecht- mässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden (vgl. Urteil des BGer 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1 ff.). Die Rückforderung von Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG stellt nicht nur einen administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Ge- fahr, dass solche Forderungen sich als uneinbringlich erweisen. Die Recht- sprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, denn auch regelmässig ein erhebliches Gewicht bei (so schon: BGE 105 V 266 E. 3, Urteil des BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1 i.V.m. E. 3.1; Urteile des BVGer C-5802/2014 vom 7. Septem- ber 2016 E. 2.3; C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.5 und A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.3.1). 3.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweiligen Durchführungsorgan zu melden. Die Pflicht zur Meldung veränderter Verhältnisse ist sowohl in Art. 31 Abs. 1 ATSG als auch in Art. 77 IVV verankert. Demnach sind Rentenberechtigte verpflichtet, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, na- mentlich eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und/oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle zu melden. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte

C-1439/2023 Seite 8 Fahrlässigkeit genügt (Urteil des BGer 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 m.H.; vgl. dazu auch: Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. Sep- tember 2022 E. 4.2). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei ent- sprechender Kenntnisnahme und jedenfalls unmittelbar nach Eintritt der- selben zu erfolgen und besteht insoweit in einer einmaligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem Versicherungsträger (UELI KIESER, Kommentar zum Bundegesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 31 N 21 m.H. auf BGE 118 V 219). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (KIESER, a.a.O., Art. 31 N 21 m.H.). 4. 4.1 Zur Vermeidung der Uneinbringlichkeit von Rückerstattungsforderung hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Versicherungsträger die Aus- richtung von Leistungen vorsorglich einstellen kann, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Le- bens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt (Art. 52a ATSG in Kraft seit 1. Januar 2021). 4.2 Bei der Sistierung nach Art. 52a ATSG handelt es sich um eine vor- sorgliche Massnahme (KIESER, a.a.O., Art. 52a N 3; so schon: Urteil des BGer 8C_916/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1). Vorsorgliche Mass- nahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechtsfrage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizie- ren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Rege- lungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen. Mit ge- staltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Dazu gehört die vorläufige Behebung eines (möglicherweise) rechtswidrigen bestehenden Zustands (HANSJÖRG SEI- LER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/ Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 56 N 32). Vorsorgliche Massnahmen sind in der Regel akzessorisch zu einem Haupt- verfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endver- fügung dahin (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dau- erleistungen der Sozialversicherung, in: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3).

C-1439/2023 Seite 9 4.3 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist. Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftli- ches Interesse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2; SEILER, Praxiskommentar VwVG, N 27 zu Art. 56; zum Ganzen auch: Urteil des BVGer C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.2). Die Zulässigkeit einer Renteneinstellung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme beurteilt sich zudem aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b). Danach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhan- denen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- sache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Urteile des BGer 8C_49/2019 vom 20. August 2019 E. 3.1, 8C_276/2007 vom 20. No- vember 2007 E. 3.3; vgl. SEILER, Praxiskommentar VwVG, N 72 zu Art. 56 i.V.m. N 92 ff. zu Art. 55; zum Ganzen auch: Urteil des BVGer C-5367/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4.2). 5. 5.1 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023, mit welcher die Vorinstanz die bis anhin ausgerichtete Dreiviertel-Invaliden- rente per 1. Februar 2023 einstellte bzw. sistierte, handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. vorne: E. 4.2). 5.2 Die Vorinstanz begründete die vorläufige Einstellung der Invalidenrente per 1. Februar 2023 in der angefochtenen Zwischenverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Meldepflicht die IVSTA nicht darüber in- formiert habe, dass sie vom 1. September 2018 bis 16. September 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ausserdem bestünden Hinweise darauf, dass sich nicht nur die wirtschaftliche Situation, sondern auch der gesundheitliche Zustand verbessert habe, sodass die Weitergewährung der Invalidenrente auch aus medizinischer Sicht in Frage gestellt werden

C-1439/2023 Seite 10 müsse. Es bestehe damit umso mehr der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, der es rechtfertige, die Zahlung der IV-Rente während der weiteren Abklärungen zu sistieren. Die sofortige Sistierung der laufen- den Leistungen sowie der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer ge- gen diese Verfügung gerichteten Beschwerde liessen sich mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen ohne Weiteres rechtfertigen. Ihr Interesse an der Vermeidung von Umtrie- ben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen stehe im Vordergrund. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dieses In- teresse gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin, nicht in eine vo- rübergehende finanzielle Notlage zu geraten, als vorrangig zu betrachten. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe der Aufforderung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2022 Folge geleistet und ihre Einkünfte of- fengelegt, womit sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Sie sei gemäss den Akten der Invalidenversicherung in einer Verweistätigkeit zu 50% ar- beitsfähig. Sie sei zwar einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe aber hierbei nur ein geringfügiges Einkommen erzielt, das nicht rentenaus- schliessend sei. Sie sei auf ihre Renteneinkünfte angewiesen. Die Sistie- rung sei unverhältnismässig, denn selbst bei einer Rentenreduktion könne eine allfällige Rückforderung mit der weiterhin geschuldeten Rente ver- rechnet werden. 5.4 Die vorliegend eingestellte Dreiviertel-Invalidenrente basiert auf einem Invaliditätsgrad von 60% und einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 50% (Rentenverfügung vom 18. Juli 2007 = IVSTA-act. 34). Den Akten der Vorinstanz lässt sich sodann entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin während der ersten Jahre ihres Rentenbezugs bereits in einem gewissen Umfang erwerbstätig gewesen war (IK-Auszug vom 13. Januar 2009 = IVSTA-act. 36; IK-Auszug vom 24. Juni 2010 = IVSTA- act. 44). Aktenkundig ist des Weiteren ein Schreiben der Beschwerdefüh- rerin vom 1. Juli 2013, worin sie die damals zuständige kantonale IV-Stelle über die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit informierte und dass sie fortan über die Beiträge ihres Ehemannes versichert sei (IVSTA- act. 57). Am 22. August 2013 sandte sie der IV-Stelle mehrere Unterlagen zu, die für ihre Invalidenrente wichtig sein könnten (IVSTA-act. 59). Am 27. September 2013 informierte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle tele- fonisch über eine Adressänderung innerhalb der Schweiz (IVSTA-act. 61). Mit E-Mail vom 31. Oktober 2022 meldete sie ihren Wegzug nach Italien

C-1439/2023 Seite 11 (IVSTA-act. 67). Aus diesem Verlauf ist zu schliessen, dass sich die Be- schwerdeführerin ihrer Meldepflichten durchaus bewusst war. 5.5 Des Weiteren ist unbestritten und im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens durch Lohnabrechnungen und Lohnausweise erstellt (vgl. dazu BVGer-act. 1 Beilagen 2 - 6), dass die Beschwerdeführerin zwischen dem

  1. September 2018 und dem 16. September 2022 eine Teilerwerbstätigkeit als Hausangestellte ausübte. Die Beschwerdeführerin hat das zwischen 2018 und 2022 erzielte Einkom- men weder anlässlich der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gemeldet, noch in den folgenden Jahren, sondern erst auf Anfrage der IVSTA vom
  2. Dezember 2022 (vgl. IVSTA-act. 70 und 72). Nachdem sie jedoch ihre bisherige Erwerbstätigkeit im Jahre 2013 zuguns- ten einer Tätigkeit als Hausfrau aufgegeben hatte, ist die Wiederaufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit als wesentliche Änderung zu be- trachten, die der Meldepflicht unterliegt. Ob das hierbei generierte Einkom- men tatsächlich rentenausschliessend war oder die massgeblichen Ver- gleichseinkommen in der Weise verändert hatte, dass der Einkommens- vergleich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geführt hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisions- verfahren (Hauptverfahren) von der Verwaltung zu beurteilen sein (vgl. vorne E. 1.4). Infolgedessen bestehen zumindest hinreichende Verdachtsmomente (vgl. E. 4.1), dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflichten nicht bzw. erst auf Nachfrage der Behörde erfüllt hat (vgl. E. 3.3). 5.6 Die Vorinstanz hat unmittelbar nach Kenntnisnahme der Wegzugsmel- dung nach Italien ein Revisionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen hinreichende Verdachtsmomente für eine Meldepflichtverletzung (vgl. vorne E. 5.5) ersichtlich wurden. Da sich bei dieser Sachlage weitere Ab- klärungen aufdrängten, die einige Zeit in Anspruch nehmen dürften, war die Dringlichkeit der Sistierung ohne Weiteres gegeben (vgl. E. 4.3). 5.7 Das Interesse der Rentenbezüger an der Auszahlung der Rente hatte in der Vergangenheit rechtsprechungsgemäss hinter dem öffentlichen In- teresse an der Vermeidung von Uneinbringlichkeiten zurückzustehen (vorne E. 3.2). Daran hat sich mit Inkrafttreten von Art. 52a ATSG nichts geändert (vgl. auch PETER FORSTER, in: Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ATSG, Hans-Ulrich Staufer/ Basile Cardinaux [Hrsg.], 2021,

C-1439/2023 Seite 12 Art. 52a N 2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung (vgl. dazu vorne Sachverhalt C.d) erweist sich damit als im Einklang mit dem Gesetz und der bisherigen und weiterhin anwendbaren Rechtspre- chung. 5.8 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine allfällige Rückfor- derung könne mit künftigen Rentenansprüchen verrechnet werden, wes- halb die Sistierung unverhältnismässig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verrechnung nur soweit in Betracht kommt, als ihr auch weiterhin ein Rentenanspruch zusteht, wobei dieser Anspruch näherer Klärung bedarf und zu berücksichtigen ist, dass einer künftigen Monatsrente und deren effektiver Höhe eine mögliche Rückforderung über mehrere Jahre entge- genstehen würde (vgl. IVSTA-act. 56 und 58, BVGer-act. 7, vgl. auch vorne E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie gerate gar in eine finan- zielle Notlage, wurde diese anhand der im Zusammenhang mit dem Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege, das wieder zurückgezogen wurde, eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen (vgl. BVGer-act. 11) und wäre aufgrund der aktuellen Unterstützung durch Verwandte (vgl. BVGer- act. 10) gemildert. Anzumerken bleibt, dass selbst die allfällige Notwendig- keit des Bezugs von Sozialhilfe in der Regel nichts am Vorrang des öffent- lichen Interesses zu ändern vermag (Urteil des BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3). 5.9 Den Angaben der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2023 zufolge war sie im Umfang eines 20%-Pensum, d.h. zu rund 9 Stunden/Woche bei einem Stundenlohn von Fr. 27.- tätig (vgl. IVSTA-act. 72 S. 1). Gemäss den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Lohn- unterlagen erzielte sie in den Jahren 2019 bis 2022 einen Bruttolohn zwi- schen rund Fr. 9'000.- und rund Fr. 14'000.- (BVGer-act. 1 Beilagen 4 – 6). Ein Vergleich mit den Angaben im IK-Auszug vom 24. Juni 2010 (IVSTA- act. 44) zeigt, dass sie zumindest in den Jahren 2007 und 2008 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in ähnlicher Höhe erzielt hatte, welche die Dreiviertel-Invalidenrente damals nicht ausschlossen. Selbst wenn sich die in Verletzung der Meldepflicht ausgeübte Erwerbstätigkeit in den Jah- ren 2018 bis 2022 nach einlässlicher Abklärung der Verhältnisse durch die Vorinstanz als geringfügig erweisen sollte, ist ein unrechtmässiger Leis- tungsbezug im aktuellen Zeitpunkt nicht auszuschliessen. Dies nicht zu- letzt deshalb, weil nach der Wiederaufnahme einer teilweisen

C-1439/2023 Seite 13 Erwerbstätigkeit bzw. dem Wegzug der Beschwerdeführerin ins Ausland grundsätzlich zu prüfen bleibt, ob sich ihre gesundheitlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse verändert haben und ob die Beschwerdeführerin wei- terhin Anspruch auf eine Invalidenrente hatte bzw. noch immer hat (IVSTA- act. 34 S. 4). 5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid betreffend die vor- sorgliche Einstellung der Rentenleistungen auch aus heutiger Sicht nicht zu beanstanden ist, zumal derzeit noch nicht absehbar ist, ob und in wel- chem Umfang sich der Rentenanspruch rückwirkend und allenfalls auch inskünftig verändert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. 6. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 - 1'000 festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens- kosten auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterle- gene Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-1439/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger

C-1439/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
16.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026