B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1424/2022
Abschreibungsentscheid vom 15. Juli 2022 Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A._______, (Slowakei), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintretensentscheid, Verfügung der IVSTA vom 9. März 2022.
C-1424/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. März 2022 (BVGer-act. 1) auf das Gesuch von A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 21. Februar 2019 um Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung nicht eintrat, weil er der Aufforderung, für die Prüfung des Leis- tungsgesuchs erforderliche Unterlagen zuzustellen, nicht nachgekommen sei, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. März 2022 (Postaufgabe; BVGer-act. 1) und Beschwerdeverbesserung vom 27. April 2022 (Postaufgabe; BVGer-act. 4) beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten und im Wesentlichen sinngemäss geltend gemacht hat, die Verfü- gung sei nicht an seine Adresse, sondern an diejenige seiner Mutter zuge- stellt worden, weshalb er nicht rechtzeitig habe reagieren können; seine Adresse laute [...], dass die Kostenvorschussverfügung vom 4. Mai 2022 (BVGer-act. 5) und die Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 (BVGer-act. 7), mit der die zuvor genannte Kostenvorschussverfügung aufgehoben wurde, von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retour- niert wurden (BVGer-act. 8 und 9), woraufhin diese mit A-Post am 21. Juni 2022 (BVGer-act. 10) erneut gesandt wurden und der Beschwerdeführer deren Empfang am 8. Juli 2022 (BVGer-act. 11/1) bestätigte, dass die Vorinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. März 2022 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 12. Mai 2022 ohne Einschränkung widerrufen und dem Bundesverwal- tungsgericht mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022 (BVGer-act. 6) mitge- teilt hat, dass sie die Prüfung des Leistungsgesuches des Beschwerdefüh- rers fortsetze und die Beschwerde daher als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben sei, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Juli 2022 (BVGer-act. 11) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, da die Postzustellung aufgrund des Ukrainekrieges nicht sichergestellt sei, sende er die Dokumente (unter anderem Operationsbericht vom 8. März 2017, ausgefüllter Fragebogen für den Versicherten und Bestätigung Erhalt Verfügungen des Bundesverwal- tungsgerichts vom 4. Mai 2022 und 20. Mai 2022), welche er der Post über- geben habe, zusätzlich mit diesem E-Mail zu,
C-1424/2022 Seite 3 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- am 13. Juli 2022 (BVGer-act. 13) geleistet hat, obwohl das Gericht die Kos- tenvorschussverfügung vom 4. Mai 2022 bereits mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 aufgehoben hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen bezie- hungsweise widerrufen kann (Abs. 1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-911/2009 vom 29. November 2011 E. 4.1 m.H.) und sie die neue Verfü- gung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit been- det, als damit den Begehren der Beschwerde führenden Partei entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1 m.H.), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung widerrufen hat, auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Prüfung des Leistungsgesuchs angekündigt hat, womit dem Begehren des Be- schwerdeführers vollständig entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend durch den Widerruf der ange- fochtenen Verfügung durch die Vorinstanz am 12. Mai 2022 bewirkt wurde,
C-1424/2022 Seite 4 dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE), dass eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. und 10. Juli 2022 (inkl. Beilagen) und des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2022 zur Kenntnis an die Vorinstanz geht, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit beendet ist und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er seine Einga- ben inskünftig an die Vorinstanz zu richten hat.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1424/2022 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Karin Wagner
C-1424/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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