B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1423/2016
Urteil vom 7. April 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Neuanmeldung (Nichteintreten); Verfügung vom 4. Februar 2016.
C-1423/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1953 geboren und ist mazedonische Staatsangehörige. Sie arbei- tete in den Jahren 1993 bis 1996 (in Teilzeit) in der Schweiz bei einer bas- lerischen Gebäudereinigungs-Unternehmung und entrichtete die entspre- chenden obligatorischen AHV-/IV-Beiträge (IV-act. 5). A.a Am 29. Oktober 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung an. Hiernach holte die (aufgrund des damaligen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in B.) zuständige IV-Stelle des Kantons C. (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zwei medizinische Berichte ein (IV-act. 2 und 3). Mit Verfügung vom 8. September 1999 gewährte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin, basierend auf einem nach der gemischten Methode (bei der Ausgangslage: Reinigungsangestellte 60 %; Hausfrau 40 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 73 %, rückwirkend ab dem
C-1423/2016 Seite 3 Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand an- gepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit könne sie mehr als 50 % des Einkommens erzielen, das sie erreichen würde, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-act. 57). A.d Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2007 Einwände (IV-act. 61). Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 zeigte Advo- kat Dr. Stefan Suter an, dass er die Beschwerdeführerin vertrete (IV-act. 64). Mit Verfügung vom 31. August 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid und hob die bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2007 auf (IV-act. 76). A.e Die hiergegen durch die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, am 12. September 2007 erhobene Beschwerde (IV-act. 82, S. 3-7) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6079/2007 vom 27. Januar 2010 ab. Es hielt zur Begründung im We- sentlichen fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Schlussbeurteilung als schlüssig er- achtet habe (E. 6.2). Nach der gemischten Methode ergebe sich nunmehr ein Invaliditätsgrad von 18 % für die bisherige berufliche Tätigkeit als Putz- frau (E. 7.4). Die Vorinstanz habe daher die bisher ausgerichtete Invaliden- rente zu Recht aufgehoben (E. 8; IV-act. 90). A.f Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 zog die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Stefan Su- ter, am 23. Februar 2010 weiter ans Bundesgericht (IV-act. 92). Mit Urteil 9C_179/2010 vom 22. Juni 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend gewürdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz gezogen, was als Beschwerdegrund nicht ausreiche (IV-act. 101). B. Am 19. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leis- tungsbezug der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 116). Das am 9. November 2015 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Gesuchsformular wurde am 10. November 2015 vom mazedonischen Ver- sicherungsträger an die Vorinstanz weitergeleitet, bei welcher es am 16. November 2015 einging (IV-act. 115). In der Folge gingen bei der
C-1423/2016 Seite 4 Vorinstanz am 25. November 2015 ausserdem einige medizinische Unter- lagen ein (IV-act. 123). In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 hielt Dr. D._______, Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen Diensts der Vorinstanz, fest, die neu eingereichten Unterlagen machten nicht glaubhaft, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch er- heblichen Weise geändert habe (IV-act. 127). Mit Vorbescheid vom 10. De- zember 2015 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, sie sehe sich mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Inva- liditätsgrads nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen (IV-act. 128, 130). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 10. Dezember 2015 und trat auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-act. 132). C. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 erhob die (nun nicht mehr an- waltlich vertretene) Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2016 (Poststempel: 4. März 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde ist implizit der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung zu entnehmen, indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz nicht in der Lage sei, ihr neues Gesuch zu prüfen. Zur Begründung führt die Beschwerde- führerin sinngemäss aus, sie habe sich am 19. Juni 2015 neu zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet und mittels Unterlagen eine Verschlech- terung ihres Gesundheitszustands belegt. Beim mazedonischen Vertrau- ensarzt habe sie glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund eines Invaliditäts- grads von 80 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 bei der Beschwerdeführe- rin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) ging am 2. April 2016 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein (BVGer-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Sie führt zur Begründung aus, die der Beschwerdeführerin früher geleistete Invalidenrente habe sie rechtskräftig aufgehoben. Auf das neue Gesuch der Beschwerdeführerin sei sie nicht eingetreten, da die Be- schwerdeführerin keine erhebliche Änderung ihres Invaliditätsgrads glaub-
C-1423/2016 Seite 5 haft gemacht habe. Da die in den Akten liegende Stellungnahme des me- dizinischen Diensts vom 2. Dezember 2015 (vgl. IV-act. 127) nicht ausrei- chend begründet sei, habe die Vorinstanz eine neue Stellungnahme vom 12. Mai 2016 eingeholt. In dieser lege der medizinische Dienst nachvoll- ziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Gesuch keine für die Arbeitsfähigkeit relevante gesundheitliche Verschlechterung glaub- haft gemacht habe (BVGer-act. 8). F. Innert der mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (BVGer-act. 9) angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs- gericht ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 4. Februar 2016, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2015 nicht materiell zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit
C-1423/2016 Seite 6 vorliegend nicht zu überprüfen ist demgegenüber die Frage, ob die Be- schwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen In- validenversicherung hat. 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien und lebt in Mazedonien. Deshalb findet auf das vorliegende Verfahren das Abkom- men vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens stehen die Staatsange- hörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in sei- nem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizeri- sche Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einan- der gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie ins- besondere der in Frage stehenden Neuanmeldung und der diesbezüglich anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine für das vorliegende Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2015 nicht eingetreten ist, bestimmt sich daher alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. Februar 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
C-1423/2016 Seite 7 jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-6079/2007 vom 27. Januar 2010, Erwägung 4, bereits festgestellt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden- rente (vgl. IV-act. 90, S. 10). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe- reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
C-1423/2016 Seite 8 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person bei einer Invali- dität von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente sowie bei einer Invalidität von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem In- validitätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte aus- gerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Für die Beschwerdeführerin gilt keine entsprechende Abweichung von diesem Grundsatz (vgl. E. 3.1). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in- wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti- onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor- dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent- lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz- ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei- ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs- beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
C-1423/2016 Seite 9 gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex- perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 5.6 Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA (wie auch des regio- nalen ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht den Sach- verhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Ur- teil des BGer 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (oder des RAD) müssen den allgemeinen beweis- rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 5.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berück- sichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersu- chungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versi- cherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurtei- lung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, das heisst die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Ge- richtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versiche- rungsinterne) Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschie- den werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3).
C-1423/2016 Seite 10 5.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verwei- gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV (SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert hat. 5.7.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 m.w.H.). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht sodann auf dem Grund- gedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prü- fung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung demnach zunächst zu prüfen, ob die versicherte Person eine Veränderung des Sachverhalts dar- gelegt hat und ob ihre Vorbringen glaubhaft sind; verneint sie dies, so erle- digt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteile des BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3 [mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3], 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2). 5.7.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrads setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung die- ser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der ver- sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver- haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens- vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus- wirkungen des Gesundheitszustandes) beruht. Dieser Ausgangspunkt bestimmt sich vorliegend nach Massgabe der bun- desverwaltungsgerichtlich bestätigten (vgl. Sachverhalt Bst. A.d) Verfü- gung vom 31. August 2007 (Sachverhalt Bst. A.c). Ihm ist als aktuellen Re- ferenzzeitpunkt der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, das heisst der 4. Februar 2016, gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).
C-1423/2016 Seite 11 5.7.3 Die Veränderung der Verhältnisse zwischen den beiden zeitlichen Referenzpunkten muss erheblich sein (Art. 17 ATSG). Erheblichkeit bedeu- tet vorliegend, dass diese Veränderung einen Einfluss auf den Invaliditäts- grad und damit auf den Rentenanspruch der versicherten Person hat (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheb- lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre- chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Sie führte zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich ihr Invaliditätsgrad in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert habe. 6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Unterlagen belegt. So bestätige der mazedonische Vertrauensarzt, dass sie in einem rentenrele- vanten Umfang invalid sei. 7. Gemäss den dargelegten Grundsätzen (vgl. vorangehend E. 5.4.2) ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuan- meldung auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise ihre Er- werbsfähigkeit seit dem 31. August 2007 in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert hat, so dass die Vorinstanz auf das Rentengesuch hätte eintreten müssen. Nachdem zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. August 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2017 rund 8.5 Jahre vergangen sind, sind die Anforderungen an den Nachweis einer Gesundheitsveränderung rechtsprechungsgemäss nicht allzu hoch anzusetzen (vgl. Urteile des BGer I 460/01 vom 18. Feb- ruar 2003 E.4.1 und 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 3.3 i.f.). 7.1 Im vorhergegangenen, mit Verfügung vom 31. August 2007 (nach Be- stätigung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Januar 2010) rechtskräftig abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren ging die
C-1423/2016 Seite 12 Vorinstanz nach durchgeführter Sachverhaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Erwerbstätigkeit auszuüben. Damit könne sie mehr als 50 % des Einkommens erzielen, das sie erreichen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Sachverhalt Bst. A.b.) Diese Auffassung stützte die Vorinstanz auf das in jenem Verfahren eingeholte MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2007. Diesem Gutachten sind die nachfolgenden medizini- schen Feststellungen zu entnehmen (vgl. Urteil des BVGer C-6079/2007 vom 27. Januar 2010 E. 6.1): Die MEDAS-Gutachter fassten im Gutachten vom 21. Februar 2007 als ge- sundheitliche Beeinträchtigungen „nach der Akte“ zusammen, dass die Versicherte von den Ärzten des Kantonspitals C._______ vom 23. Septem- ber bis zum 4. Oktober 1996 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei wegen einer persistierenden Lumboischialgie mit linksseitiger Ausstrah- lung bei einer kleinen mediolateralen Diskushernie L5/S1, ISG-Arthrosen beidseits, Varikosis beider Beine und zunehmender depressiver Entwick- lung. Im Dezember 1997 sei die Versicherte im (...)-Spital in B._______ hospitalisiert gewesen. Die Spitalärzte hätten sie in rheumatologischer Hin- sicht für die bisherige Tätigkeit als Putzfrau als voll arbeitsfähig einge- schätzt. Der ambulant behandelnde Rheumatologe Dr. med. E._______ habe der Versicherten im Februar 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert sowie ein Jahr später von 100 %, da sich deren psychische Situ- ation verschlechtert habe. Im ärztlichen Gutachten der internistischen Pra- xisgemeinschaft (...) vom 5. Mai 1999 zuhanden der Invalidenversicherung seien in psychiatrischer Hinsicht eine somatoforme Schmerzstörung, eine Major Depression schwerer Ausprägung sowie eine chronische Anpas- sungsstörung mit Angst diagnostiziert worden. Daneben hätten die Gutach- ter die Diagnosen eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyn- droms, ISG-Arthrosen beidseits und einer Schmerzgeneralisierung (ein Fibromyalgie-Syndrom) gestellt. In psychosomatischer Hinsicht sei die Ver- sicherte für voll arbeitsunfähig erklärt worden. Gestützt auf diese Beurtei- lung habe die kantonale IV-Stelle der Versicherten die ganze Invaliden- rente zugesprochen. Die MEDAS-Gutachter führten sodann aus, sie könnten die medizinischen Voraussetzungen, welche im September 1999 zur Zusprache einer ganzen Invalidenrente geführt hätten, nicht mehr ausreichend objektivieren respek- tive nachvollziehen. Unter dem Gesichtspunkt des in der Medizin allgemein anerkannten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells möge der gesund- heitlichen Situation der Versicherten damals und aktuell zwar durchaus ein
C-1423/2016 Seite 13 Krankheitswert zukommen, dieser sei indessen damals wie aktuell mass- gebend von reaktiven, das heisst von psycho-sozialen und soziokulturellen Faktoren verursacht und aufrechterhalten worden. Ein ausreichendes bio- logisches und/oder (intrinsisch-) psychisches Substrat im Sinne des IVG, das die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erklären könnte, liege aktuell nicht vor und es sei zweifelhaft, ob ein solches Sub- strat im Zeitpunkt der Rentenzusprache des Jahres 1999 respektive zum Zeitpunkt der Rentenrevision des Jahres 2001 vorgelegen habe. Auf biologisch/somatischer Ebene objektivierten die MEDAS-Gutachter ak- tuell keine Pathologien mit einer Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit, welche eine Leistungsminderung begründeten. Vielmehr beschrieben die Gutachter eine mangelhafte Kooperation der Versicherten im Sinne von erheblichen Inkonsistenzen in ihren Angaben sowie von Aggravation be- ziehungsweise bewusstem Vortäuschen pathologischer Befunde bei allen kooperationsabhängigen Funktionsprüfungen. Bei den nicht kooperations- abhängigen Untersuchungen (Muskel-Eigen-Reflexe und Fremdreflexe, Muskeltonus) stellten die MEDAS-Gutachter – mit Ausnahme einer unwill- kürlichen Bewegungsunruhe des Kopfes und der Hände im Sinne eines essentiellen beziehungsweise senilen Tremors – keine pathologischen Be- funde fest, die auf eine Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystem hinwiesen. Der erwähnte senile Tremor sei indes- sen als ein isolierter Nebenbefund zu interpretieren und habe für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit einer Reinigungsangestellten oder für ver- gleichbare Verweisungstätigkeiten keine Leistungsminderung zur Folge. Allfällige in neuropsychologischer Hinsicht vorliegende negative Testresul- tate seien als Folge einer massiven Leistungsverweigerung sowie einer bewussten Vortäuschung kognitiver Beeinträchtigungen im Rahmen der anstehenden Rentenrevision zu verstehen. Demgegenüber lägen gemäss den MEDAS-Gutachtern keine objektivierbaren Befunde für eine nachvoll- ziehbare, durch Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder zentra- len Nervensystems verursachte Funktionsstörung vor. Für die von der Ver- sicherten angegebenen Sensibilitätsminderungen in der linken Körper- hälfte gebe es gemäss den MEDAS- Gutachtern kein entsprechendes ra- dikuläres oder pseudo-radikuläres Muster. Eine depressive Episode schlossen die Gutachter aufgrund des von ihnen erhobenen, geringgradi- gen psychopathologischen Befunds aus. Hingegen könnten die Kriterien einer Dysthymie im Sinne einer anhaltenden affektiven Störung erfüllt sein. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Versicherten (diese habe sich of- fenbar mit ihrer „Invalidenrolle“ abgefunden) sowie eines sekundären Krankheitsgewinns sei von chronifizierten psychogenen Schmerzen im
C-1423/2016 Seite 14 Sinne einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Zusammenfas- send diagnostizierten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die sich auf der Grundlage einer leichten affektiven Stö- rung (Dysthymie) und vielfältiger psycho-sozialer Probleme entwickelt habe. Diese zwar anhaltende Störung stelle keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar und habe nur leichte Auswirkungen auf die Leistungs- fähigkeit. Auf somatischer Ebene sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin oder für vergleichbare leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Leistungsminderung gegeben. Die anhaltende somato- forme Schmerzstörung sowie die dysthyme Stimmungslage verminderten allenfalls die allgemeine Belastbarkeit, Konzentration und Leistungsfähig- keit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei deshalb zeitlich vollschichtig zu- mutbar (bei acht bis neun Stunden pro Tag sowie fünf Tagen pro Woche), unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 30 %. Dasselbe gelte für eine Vielzahl von vergleichbaren leichten bis mittelschweren (un- gelernten) Tätigkeiten (IV-act. 49). 7.2 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte die Beschwerde- führerin bei der Vorinstanz die nachfolgenden medizinischen Unterlagen aus Mazedonien ein. 7.2.1 Im Rapport (Feststellung, Beurteilung und Ansicht) des Renten- und Invaliditätsversicherungsfonds Mazedonien vom 2. November 2015 führ- ten Dr. F._______ (Präsidentin der Kommission) und Neuropsychiaterin Dr. G._______ aus, die Versicherte leide seit längerem an einem Nacken- schmerz, welcher sich in beide Armen, mehr links als rechts, ausbreite, so in den Bereich des Rückens, der Wirbelsäule und beide Beine. Wegen die- sen Beschwerden habe sich die Versicherte im (...), Spa Resort für Ther- malquellen, behandeln lassen, was indessen keine Linderung gebracht habe. Vor über 17 Jahren sei die Versicherte an den Venen im linken Bein operiert worden. Seither träten ungewollte Bewegungen auf, in der Form eines Zitterns der Hände und der Beine. Die Ärzte stellten die Diagnosen Spondylarthrosen mit Radikulopathie (ICD-10 M50.1: Zervikaler Band- scheibenschaden mit Radikulopathie), zervikale Polydiskopathie C5/C6, Tremor des Kopfes und Varikosis cruris beidseits. Diese Gesundheitsbe- einträchtigungen könnten weder mit Behandlung noch mit medizinischer Rehabilitation verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit sei um 70 % vermin- dert. Es bestehe eine Invalidität zweiten Grades seit dem 19. Juni 2015 (IV- act. 117).
C-1423/2016 Seite 15 7.2.2 Im „Bericht des Facharztes“ vom 31. August 2015 führte Dr. H._______ den ICD-10 Code I80 (Thrombose, Phlebitis und Throm- bophlebitis) – ohne weitere entsprechende Ausführungen – auf. Die Versi- cherte werde medikamentös mit Garamycin, Dexaxon, Analgin, Fraxiparin, Phlebodia und MagUltra behandelt, daneben mache sie Umschläge mit Borsäure, halte Bettruhe und lagere das Bein hoch (IV-act. 122). 7.2.3 Im „Entlassungsbrief“ des Spa-Resorts (...), in welchem die Versi- cherte vom 28. April 2014 bis zum 12. Mai 2014 verweilte, wurden die Di- agnosen zervikale sowie lumbale Spondylose und juvenile Osteochond- rose bei thorakalen Wirbeln erwähnt (IV-act. 120). 7.2.4 Der Neurologe Dr. J._______ diagnostizierte im Bericht vom 24. Ok- tober 2013 eine Dysarthrie und Anarthrie (ICD-10 R47.1: Sprech- und Sprachstörungen, nicht anderenorts klassifiziert) sowie eine essentielle (primäre) Hypertonie (ICD-10 I10). Er ordnete die Durchführung einer Com- putertomographie wegen der „Symptomatologie im Sinne der Sprachstö- rung“ an (IV-act. 121). 7.3 In der Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 erklärte Dr. D., Facharzt für allgemeine Medizin des medizinischen Diensts der Vorinstanz, die Versicherte habe mit den neuen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert habe (IV-act. 127). In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Stellung- nahme vom 12. Mai 2016 ergänzte Dr. D., bei der Versicherten lägen aktuell aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die nachfolgenden Nebendiagnosen vor: zervikale Spondylarthrose; zervikale Polydiskopathie C5/C6; Tremor des Kopfes; Varizen beider Unterschenkel; Hypertonie. Diese Nebendiagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. (Haupt-) Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte Dr. D._______ gänzlich. Damit sei die Versicherte sowohl in ihrer bisheri-
C-1423/2016 Seite 16 gen Tätigkeit als auch für Arbeiten im Haushalt voll arbeitsfähig. Eine Ver- weisungstätigkeit sei ebenfalls zumutbar. Abgesehen von einer Tragelimite von 15 Kilogramm erwähnte Dr. D._______ keine speziellen funktionellen Einschränkungen. Nachdem keine radikulären sensomotorischen Ausfälle an den Extremitäten objektiviert worden seien, bestehe keine Radikulopa- thie. Trotz der von der Versicherten beklagten Bewegungsschmerzen sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule sowie der Arme und Beine nicht einge- schränkt. Auch die berichtete Degeneration an der Wirbelsäule beeinträch- tige deren Funktion nicht. In neurologischer Hinsicht liege bei der Versi- cherten ausschliesslich ein Ruhetremor des Kopfes vor. Mangels anderer Befunde sei die Diagnose eines Parkinson-Syndroms nicht gegeben. Der Tremor des Kopfes sei weder behandlungsbedürftig noch beeinträchtige dieser die Arbeitsfähigkeit. Bei der behandelten, oberflächlichen Phlebitis am Bein habe es sich um ein vorübergehendes Problem gehandelt. Auch die im Oktober 2013 erwähnte Dysarthrie sowie Anarthrie habe hiernach nicht mehr bestanden. Schliesslich rechtfertige die blosse Angabe der Di- agnose F32 (depressive Episode) ohne Beschreibung der genauen Be- funde, der Schwere, der Therapie und des Verlaufs eines psychischen Problems keine invalidisierende Situation. 7.4 Ein Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdefüh- rerin gemäss den vorangehend wiedergegebenen, seit der Neuanmeldung vom 19. Juni 2015 neu vorliegenden Unterlagen mit den Erkenntnissen des MEDAS-Gutachtens vom 21. Februar 2007 zeigt auf, dass gemäss Rap- port vom 2. November 2015 neu eine Radikulopathie hinzugetreten sei, was die MEDAS-Gutachter im Gutachten vom 21. Februar 2007 noch ex- plizit ausgeschlossen hatten (vgl. vorangehend E. 7.1 Abs. 4). Zwar haben die Ärztinnen Dres. F._______ und G._______ die von ihnen neu gestellte Diagnose der Radikulopathie nicht begründet. Ausserdem ist der Rapport vom 2. November 2015 sehr knapp gehalten und für eine umfassende Be- urteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin da- her ungenügend. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass der darin ent- haltene Hinweis auf das Vorliegen einer Radikulopathie eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bedeu- tet. In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 hat Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, das Vorliegen einer Radikulopathie schlechthin verneint mit der Begründung, die Wirbelsäule sei voll beweg- lich und es seien keine radikulären sensomotorischen Ausfälle an den Ext- remitäten objektiviert worden. Wie in der vorangehenden Erwägung 5.6 ausgeführt, ist für den Beweiswert einer Stellungnahme des medizinischen
C-1423/2016 Seite 17 Dienstes namentlich die Facharztrichtung des beurteilenden Arztes ent- scheidend. Die Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. D._______ vom 12. Mai 2016 reicht daher vorliegend – für sich alleine genommen – nicht aus, um die (unter anderem von einer neuropsychiatrischen Fachärz- tin) neu gestellte Diagnose der Radikulopathie zu entkräften. Mit Blick auf die vorliegend geltenden nicht allzu hohen Anforderungen an den Nach- weis einer Gesundheitsveränderung (vgl. E. 7) überzeugt daher die Fest- stellung der Vorinstanz nicht, wonach die Beschwerdeführerin keine Ver- änderung des Grads der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft gemacht habe. 7.5 Insgesamt ist damit festzustellen, dass vorliegend die Eintretens- voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Zwar besteht die Mög- lichkeit, dass eine materielle Leistungsprüfung die behauptete Änderung insbesondere in medizinischer Hinsicht nicht bestätigen wird; an der Pflicht zur materiellrechtlichen Leistungsprüfung, im Rahmen derer namentlich eine neurologische Abklärung (unter Einholung entsprechender bildgeben- der Unterlagen) in die Wege zu leiten sein dürfte, ändert dies jedoch nichts. Damit ist die Beschwerde vom 3. März 2016 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2015 einzutreten, die Sache materiell zu prü- fen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei verhältnis- mässig geringen Kosten kann von einer Parteientschädigung abgesehen
C-1423/2016 Seite 18 werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Da die obsiegende Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde und sie auch keine anderweitigen Auslagen geltend gemacht hat, sind ihr keine (verhältnismässig hohen) Kosten erwachsen, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmel- dung vom 19. Juni 2015 einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-1423/2016 Seite 19
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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