Abt ei l un g II I C-14 0 1 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisesperre. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-14 0 1 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der aus Bosnien und Herzegowina stammende M._______ (geb. [...], nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 1. Mai 1992 in die Schweiz ein. Zum Verbleib bei seinen bereits hierzulande ansässigen Eltern er- teilte ihm der Kanton Graubünden im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 15. November 2005 verlängert wurde. B. Am 23. Januar 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Verlänge- rung seines Anwesenheitsrechts. Während der Aufenthaltsüberprüfung erfuhr die kantonale Migrationsbehörde von der Kantonspolizei Grau- bünden, dass die betreffende Person verdächtigt werde, im Handel mit harten Drogen tätig zu sein und mehrere Einbruchdiebstähle began- gen zu haben. Der Angeschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Straftatbestände in der Folge eingestanden. Aus diesem Grunde lehn- te es das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2006 ab, die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers ein weiteres Mal zu verlängern, und forderte ihn auf, das Land bis zum 10. Januar 2007 zu verlassen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. C. Mit Kontumazurteil vom 20. September / 5. Oktober 2007 sprach das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Beschwerdeführer der Widerhand- lung gegen Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedens- bruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und verurteilte ihn – teilweise als Zusatzstrafe zu drei in den Jahren 2005 und 2006 wegen anderer Delikte gefällten Urteilen – zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 12 Monate bedingt ausgesprochen wurden, bei einer Probezeit von drei Jahren. Für die Übertretungen verurteilte ihn die Strafbehörde zudem zu einer Busse von Fr. 300.- bzw. ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. D. Auf Antrag des Kantons Graubünden verhängte das BFM am 8. No- vember 2007 über den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Se ite 2
C-14 0 1 /20 0 8 Dauer von zehn Jahren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Ver- halten habe wiederholt und insbesondere wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz zu Klagen und gerichtlichen Verurtei- lungen Anlass gegeben. Die weitere Anwesenheit hierzulande sei des- halb unerwünscht. Die Einreisesperre konnte erst am 31. Januar 2008 eröffnet werden. E. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Einreisesperre. Dabei macht er geltend, seine Eltern hätten ihn 1992 in die Schweiz geholt. Hier habe er ab der fünften Klasse die Schulen besucht. Danach habe er eine Lehre als Autolackierer absolviert und später während fünf Jahren in verschiedenen Garagen gearbeitet. Deswegen fühle er sich in der Schweiz zu Hause. In Bosnien habe er hingegen keine Familie. Sodann sei er seit einem Jahr mit N._______ zusammen. Kurz vor der Verhaftung hätten sie sich verlobt, weshalb er nicht von ihr getrennt werden möchte. In Zukunft werde er arbeiten, seine Rechnungen bezahlen, ein normales Leben führen und mit sei- ner Familie klarkommen, dies im Sinne einer Wiedergutmachung an die Schweiz. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu trotz gewährtem Replikrecht nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, Se ite 3
C-14 0 1 /20 0 8 SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise- sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abwei- chenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 8. No- vember 2007 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe- malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG, abzustellen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Ur- Se ite 4
C-14 0 1 /20 0 8 teil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1Gemäss Art. 13 Abs. 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, ge- genüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zu- widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügun- gen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne aus- drückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt. 4.2Als "unerwünscht" im Sinne der obgenannten Bestimmung gelten nach ständiger Praxis namentlich ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verurteilt wurden. Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter, sondern stellt eine präventiv-polizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Aus- länderinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2, C-139/2006 vom 11. März 2008 E. 3.2 oder C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2). 4.3Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz für die Annahme sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahr- scheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leich- ten Verfehlungen. Andererseits kann ein strafbares Verhalten in gene- ralpräventiver Hinsicht die Notwendigkeit begründen, mittels regel- mässiger Fernhaltepraxis darauf hinzuwirken, dass andere in der Schweiz lebende Ausländerinnen und Ausländer von Ordnungsverstö- ssen der betreffenden Art absehen (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 4 und C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Se ite 5
C-14 0 1 /20 0 8 5. 5.1Laut dem Kontumazurteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 20. September / 5. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom April 2005 bis Februar 2006, teilweise mit einem Komplizen, insgesamt rund 130 Gramm reines Kokain eingekauft und knapp die Hälfte davon an diverse Abnehmer weiterverkauft. Auch ein Teil der beschlagnahmen Restmenge wäre für die Abgabe an Dritte bestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer gab ferner zu, in den Jahren 2004 bis 2006 wiederholt Kokain, Marihuana und Ecstasy konsumiert zu haben. Aus fremdenpolizeilicher Sicht negativ ins Gewicht fällt vor allem der An- und Verkauf, die Vermittlung und die Abgabe von Kokain, geschah dies doch in einem Umfang, der die Grenze zum schweren Fall im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG deutlich überschritt (siehe dazu BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Die Strafbehörde hat sein Verschul- den denn nicht zuletzt wegen der Drogendelikte als schwerwiegend eingestuft. 5.2Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während ei- ner gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weite- ren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entge- gengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Ver- waltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen ge- gen das BetmG mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist da- bei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleis- ten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f., BGE 125 ll 521 E. 4a S. 526 oder die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8211/2007 vom 18. Juni 2008 E. 5.2, C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8 und C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.3). Die Voraussetzungen für die Ver- hängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG (Unerwünschtheit der ausländischen Person) sind daher ohne weiteres erfüllt. 5.3Der Beschwerdeführer ist aber noch in Bezug auf andere ge- schützte Rechtsgüter auffällig geworden. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang namentlich die begangenen Diebstähle, Sachbeschä- digungen und Hausfriedensbrüche, Taten welche strafrechtlich eben- falls mit dem Kontumazurteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom Se ite 6
C-14 0 1 /20 0 8 20. September / 5. Oktober 2007 abgegolten wurden (das Gericht ver- hängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten für alle Delikte). Aktenkundig sind ferner ein Urteil des Kreispräsidenten Alvaschein vom 17. Mai 2005 (Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 1'200.- wegen Diebstahls, Fah- rens in angetrunkenem Zustand und Verkehrsregelverletzungen) und vier Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, denen hier we- gen des Zeitablaufs nurmehr marginale Bedeutung zukommt. Der Ver- fügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 8. Dezember 2006 zufolge bestanden zum damaligen Zeitpunkt über- dies 20 Verlustscheine in der Gesamthöhe von nicht ganz Fr. 33'000.- (zum Fernhaltegrund der Schuldenmacherei siehe das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 6.1 – 6.2). Der Beschwerdeführer ist folglich auch unter diesem Blickwinkel als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG zu betrachten. 6. 6.1Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält- nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 6.2Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er- scheint in erster Linie der mit Kontumazurteil des Bezirksgerichts Prät- tigau/Davos geahndete Handel mit Kokain. Mit seinem diesbezüglichen Vorgehen hat der Beschwerdeführer, alleine um damit einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, eine Vielzahl von Personen erheb- lichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt. Auch die Vermögensde- likte, insbesondere die Einbruchdiebstähle, zeugen von einer beachtli- chen kriminellen Energie. Kommt hinzu, dass er einen Teil der erwähn- ten Taten während laufender Probezeit verübte. Die Integration des Beschwerdeführers in den Gaststaat kann denn kaum als gelungen bezeichnet werden. Nach vielen Stellenwechseln wurde er Ende 2005 Se ite 7
C-14 0 1 /20 0 8 im Übrigen arbeitslos. Seither widersetzte er sich einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung, weshalb ihm am 21. Juli 2006 die Vermittlungsfä- higkeit und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aberkannt wurde (vgl. Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 8. De- zember 2006). Damit einher geht, dass der Betroffene ohne Erwerbs- tätigkeit ein nicht zu unterschätzendes Sozialhilferisiko darstellt. Seine zweifelhafte Arbeitseinstellung und Zahlungsmoral schlagen sich unter anderem in den inzwischen ausgestellten Verlustscheinen nieder. Sol- cherart vermitteln das Verhalten und die Handlungen des Beschwerde- führers das Bild einer steten Geringschätzung hiesiger Gesetzesnor- men und Konventionen. Sowohl aus General- als auch aus spezialprä- ventiven Überlegungen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einer Einreisesperre zu belegen. 6.3Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen Voraufenthalt anbelangt, so lässt sich damit die Angemessenheit der Einreisesperre in ihrer zeitlichen Dauer nicht ernsthaft in Frage stellen. Die Bedeutung dieses Einwandes gilt es vielmehr zu relativieren. Zum einen ist die Frage des Voraufenthalts in erster Linie im Aufenthaltsverfahren gel- tend zu machen, zum andern findet die schon vergleichsweise lange Anwesenheit des Betroffenen in der Schweiz, wie unter Erwägung 6.2 dargetan, keinen Niederschlag in entsprechend gefestigter Integration. An dieser Stelle sei im Übrigen nochmals hervorgehoben, dass aus- ländische Personen, die ihren Aufenthaltsstatus hierzulande dazu missbrauchen, im Handel mit harten Drogen mitzuwirken, generell da- mit rechnen müssen, in fremdenpolizeilicher Hinsicht über Jahre hin- weg als Risikofaktor für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit eingestuft zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts C-137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.2 und C-88/2007 vom 13. Juni 2007 E. 6.1). 6.4An privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, mit N._______ verlobt zu sein, wobei er beiläufig auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verweist, einer Bestimmung die wie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dient (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.). Eine Beurteilung der erwähnten Interessen ist hier letztlich nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Beziehung zu Se ite 8
C-14 0 1 /20 0 8 dieser Frau, von welcher ausser Name und Vorname überhaupt nichts bekannt ist, nicht im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat. 6.5Der Schutzbereich des Privat- und Familienlebens erfasst aber auch zahlreiche Konstellationen, die in keinem Zusammenhang zum Anwesenheitsanspruch stehen oder deren Schutz sich auch anders als durch die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung gewähr- leisten lässt (vgl. MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheits- anspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht/Gemeindeverwaltung [ZBl] 2003 S. 241 oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-23/2006 vom 4. Juli 2008 E. 8.3). Soweit der Beschwerdeführer da- rum bittet, nicht von seiner angeblichen Verlobten getrennt zu werden und weiterhin in der Schweiz arbeiten zu dürfen, gilt es klarzustellen, dass die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt, wobei im Falle einer Bewilligungsertei- lung die bestehende Einreisesperre aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4). Dem Mass- nahmbelasteten wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden erst vor etwas mehr als eineinhalb Jahren rechtskräftig verweigert. Solange die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zur Diskussion steht, dürfte sich der Beschwerdeführer ohnehin nur besuchsweise in der Schweiz aufhalten. Dabei ist zu beachten, dass er als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina der allgemeinen Visumspflicht untersteht (vgl. Art. 3 ff. der ehemaligen Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, AS 1998 194] bzw. neu Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.20]) und somit selbst im Falle der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Fernhalte- massnahme nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen könnte. Zu- dem ist ihm die Einreise in die Schweiz nicht generell verwehrt. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu be- antragen (Art. 13 Abs. 1 Satz 4 ANAG bzw. neu Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Im Weiteren kann davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, die von ihm ange- sprochenen, aber nicht substantiierten Beziehungen zu hier lebenden Personen auch auf andere Weise als durch persönliche Besuche hier- zulande zu pflegen. Se ite 9
C-14 0 1 /20 0 8 6.6Wird der Beschwerdeführer demnach durch die gegen ihn ver- hängte Einreisesperre in seiner Lebensführung nur geringfügig einge- schränkt, so kann die Anordnung dieser Massnahme angesichts der in Frage stehenden öffentlichen Fernhalteinteressen nicht als unverhält- nismässig beanstandet werden. 6.7Bei dieser Sachlage erweist sich die zehnjährige Einreisesperre unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Se it e 10
C-14 0 1 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] retour) -das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfDaniel Grimm Versand: Se it e 11