BGE 141 I 70, BGE 123 V 214, 2C_564/2013, 4A_61/2017, 6B_629/2010, + 6 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022
Abschreibungsentscheid vom 14. Juli 2022 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, vertreten durch Igor Schnyder, Rechtsanwalt, und durch Denise Gassmann, Rechtsanwältin, Pharmalex GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand
Heilmittel, Übertragung der Zulassung eines Arzneimittels / Änderung Präparatebezeichnung / Änderung Design; Gebührenerhebung (Verfügung vom 21. Februar 2022, Verfügung vom 18. März 2022, Verfügung/Rechnung vom 18. März 2022; Wiedererwägungsverfügung vom 6. Mai 2022).
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic oder Vorinstanz) hiess mit Verfügung vom 21. Februar 2022 das Gesuch um Übertragung der Zulassung des Arzneimittels K. von der Firma X. an die A._______ gut (vgl. Dispo Ziff. 1 und 2) und setzte für die Gesuchsbear- beitung eine Gebühr von Fr. 1'000.- zu Lasten der A._______ fest (Dispo Ziff. 3; Dossier C-1394/2022, Beilagen 1 und 4 zu BVGer-act. 1). A.b Die Swissmedic hiess des Weiteren mit Verfügung vom 18. März 2022 das Gesuch um Änderung der Präparatebezeichnung des Arzneimittels K. der A._______ (Gesuchs-ID: [...]) gut sowie mit weiterer Verfügung / Rech- nung vom gleichen Tag das Gesuch um Änderung des Designs desselben Arzneimittels (Gesuchs-ID [...]) und setzte für die Gesuchsbearbeitung je eine Gebühr von Fr. 750.- zu Lasten der A._______ fest (Dossier C- 2013/2022, Beilagen 1 und 2 zu BVGer-act. 1; Dossier C-2019/2022, Bei- lagen 1, 2b und 3 zu BVGer-act. 1). B. B.a Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess durch ihre Rechtsvertretung am 23. März 2022 (Poststempel) gegen Dispositiv Zif- fer 3 der Verfügung der Swissmedic vom 21. Februar 2022 Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, Disposi- tiv Ziffer 3 (Gebühren) der Verfügung sei aufzuheben (Dossier C-1394/2022, BVGer-act. 1). B.b Mit zwei separaten Eingaben vom 2. Mai 2022 liess die Beschwerde- führerin auch gegen die Verfügung und Verfügung/Rechnung der Swiss- medic vom 18. März 2022 Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2022 und die angefochtene Verfügung/Rechnung vom 18. März 2022 seien bezüglich der darin festgelegten Gebühr von Fr. 750.- aufzuhe- ben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, und stellte zugleich je identi- sche Verfahrensanträge (Dossier C-2013/2022 und Dossier C-2019/2022, je BVGer-act. 1 inklusive Begleitschreiben). B.c Innert der für die Vernehmlassung angesetzten Frist teilte die Vor- instanz mit Eingabe vom 9. Mai 2022 dem Gericht mit, dass sie die ange- fochtene Gebührenregelung in Wiedererwägung gezogen und mit Verfü- gung vom 6. Mai 2022 die Verfügungen vom 21. Februar 2022 und 18. März 2022 sowie die Genehmigung vom 18. März 2022 wiedererwogen
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 3 und die Gesuchs-Gebühren auf je Fr. 0.- festgesetzt habe; damit habe sie dem in der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich entsprochen (Dossier C-1394/2022, BVGer-act. 6, Beilage). Die von der Vorinstanz vorgelegte Wiedererwägungsverfügung sowie das Begleitschreiben vom 9. Mai 2022 wurde mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 11. Mai 2022 in den Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022 zu den Gerichtsakten erkannt (vgl. je BVGer-act. 5). B.d Mit Eingaben vom 20. Mai 2022 liess die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist mitteilen, die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2022 entspreche vollständig den Anträgen der Beschwerdefüh- rerin, weshalb die Beschwerdeverfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzu- schreiben seien. Weiter beantragte sie, es seien ihr keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Gleichzeitig reichte sie je eine Kostennote ein (Dossier C-1394/2022, BVGer-act. 9; Dossiers C-2013/2022 und C-2019/2022, je BVGer-act. 8). B.e Mit Spontaneingabe vom 10. Juni 2022 nahm die Vorinstanz Stellung zur Höhe der von der Beschwerdeführerin in den Verfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 jeweils beantragten Parteientschädigung (Dossier C-1394/2022, BVGer-act. 11; Dossiers C-2013/2022 und C-2019/2022, je BVGer-act. 10). B.f Am 5. Juli 2022 legte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten in den Verfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 vor. B.g Am 11. Juni 2022 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stel- lung zur Spontaneingabe der Vorinstanz vom 10. Juni 2022 (Dossier C-1394/2022, BVGer-act. 18; Dossiers C-2013/2022 und C-2019/2022, je BVGer-act. 17).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG) zuständig. Die Swissmedic ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 4 Bundes (Art. 68 Abs. 2 HMG) und die angefochtenen Verwaltungsakte sind ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Zudem liegt keine Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG vor, sodass das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. 1.2 Die vorliegend je separat angefochtenen Verwaltungsakte werden von der Beschwerdeführerin jeweils einzig hinsichtlich der Gebührenerhebung angefochten. Dabei stellt sich jeweils nicht die Frage nach der je konkreten Höhe der Gebühr, sondern, ob auf eine Gebührenerhebung vollumfänglich zu verzichten sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, stehen die Sachverhalte in engem inhaltlichem Zusammenhang und es stellen sich jeweils die gleichen Rechtsfragen. Entsprechend ist es unter den gegebenen Umständen aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll und im Interesse der Beteiligten (vgl. BGE 123 V 214 E. 1, Urteil des Bundes- verwaltungsgericht A-5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17), die Beschwerdeverfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 gemäss dem in den Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022 je beschwerdeweise gestellten identischen Verfahrensantrag zu vereinen. Entsprechend wird der gleichzeitig gestellte Eventualantrag auf Sistierung der Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022 gegenstands- los. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdeverfahren seien infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Die Vorinstanz ist innerhalb der für die Vernehmlassung zur Be- schwerde vom 23. März 2022 angesetzten Frist auf die von der Beschwer- deführerin bestrittenen Gebührenauflagen zurückgekommen und hat mit der Wiedererwägungsverfügung vom 6. Mai 2022 die Gebühren für die Prüfung der drei Gesuche (Übertragung der Zulassung, Änderung der Prä- paratebezeichnung, Änderung des Designs) auf je Fr. 0.- festgesetzt. Da- raufhin hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Instruktion mit Einga- ben vom 20. Mai 2022 beantragt, die Beschwerdeverfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 seien als durch Wiedererwägung gegen- standslos geworden abzuschreiben.
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 5 2.2 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwer- deinstanz hat die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von gegen- standslos gewordenen Verfahren (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetzt, 2. Aufl. 2016, Art. 61 Rz. 4). Die Vorinstanz hat mit ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 6. Mai 2022 den Begehren der Beschwerdeführerin in allen drei Beschwerdeverfahren vollumfänglich entsprochen (vgl. auch Schreiben vom 9. Mai 2022, BVGer- act. 6), was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2022 aus- drücklich bestätigt hat. Dementsprechend sind die vorliegenden Beschwerdeverfahren im einzel- richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG als durch Wie- dererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt, welche Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat und ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten ist. 3. 3.1 Wird ein Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2); die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis
VwVG; vgl. auch C-3057/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.2). Keine Verfah- renskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterlie- genden Bundesbehörden auferlegt (Art. 62 Abs. 2 Teilsatz 1).
3.2 Die Parteientschädigung richtet sich bei gegenstandslos gewordenen Verfahren nach Art. 15 VGKE. Dementsprechend hat diejenige Partei eine
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 6 Parteientschädigung auszurichten, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE; vgl. Urteil des BVGer C-2825/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.2.1).
3.3 Rechtsprechungsgemäss erfolgt die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien, wobei unerheblich ist, welche Partei die formelle Prozesshandlung vor- nimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst; zu fragen ist also nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten (vgl. Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 260 Rz. 4.56). 3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung – in- dem sie nachträglich antragsgemäss auf die Erhebung von Gebühren in den drei vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat – den Begehren der Be- schwerdeführerin pendente lite vollumfänglich entsprochen. Damit hat sie die Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren bewirkt. Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 5 VGKE) – der geleistete Kostenvorschuss (3 x Fr. 3'000.-) ist der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungs- entscheids zurückzuerstatten – und hat die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr er- wachsenen notwendigen Kosten. 3.5 Bei der Festsetzung der Parteientschädigung steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (vgl. Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13.12.2013 E. 5.2, 8C_928/2012 vom 26.4.2013 E. 6). Das Abstellen auf die den je- weiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechts- vertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (vgl. Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8.8.2013 E. 4.3.2), wobei zu beachten ist, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE; Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3). Für den Fall, dass ein- zelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen ist (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; Urteil des BGer 8C_833/2015 vom 10.3.2016 E. 4.2). 3.5.1 Für Aktenstudium und Rechtsabklärungen (5 Stunden) sowie die Ausarbeitung der 11-seitigen Beschwerdeschrift (8.25 Stunden) vom 23. März 2022 wird ein Aufwand von insgesamt 13 Stunden 15 Minuten geltend gemacht, für die Stellungnahme (2 Seiten mit Deckblatt) vom
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 7 20. Mai 2022 zur Frage, ob das Verfahren angesichts der Wiedererwä- gungsverfügung der Vorinstanz abgeschrieben werden kann, 0.75 Stun- den, d.h. total 14 Stunden im Verfahren C-1394/2022. Der Aufwand für die kurze Stellungnahme vom 17. Mai 2022 erscheint sachgerecht. Demge- genüber erscheint angesichts des einfachen Sachverhalts, der geringen Komplexität der Angelegenheit – streitig ist im Wesentlichen einzig, ob das Arzneimittel X (weiterhin) ein seltenes Antidot ist – und der wenig umfang- reichen Vorakten der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Be- schwerdeschrift als überhöht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor Mandatierung der Rechtsvertretung (Vollmacht vom 21. März 2022) am 17. März 2022 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hat, welches die wesentlichen Sachverhaltselemente zusammenfasst und eine rechtliche Begründung enthält, was im Sachverhalt der Beschwerde vom 23. März 2022 dargestellt wird und worauf aufgebaut werden konnte. Auf- grund des Dargelegten erscheint der geltend gemacht Aufwand von 5 Stunden für "Aktenstudium und Rechtsabklärung" überhöht und ist um eine Stunde auf 4 Stunden zu kürzen. Weiter ist aufgrund des Dargestellten nicht nachvollziehbar, dass 2.5 Stunden Aufwand nötig waren, um die "Be- schwerdeschrift gemäss Rückmeldung Klientschaft anzupassen und zu er- gänzen", womit der dafür geltend gemachte Aufwand um eine Stunde auf 1.5 Stunden zu kürzen ist. Für die Vorbereitung und Erstellung der Be- schwerde ergibt sich ein zu berücksichtigender Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten. Im Ergebnis erscheint der verbleibende Gesamtaufwand im Verfahren C-1394/2022 von total 12 Stunden zwar immer noch als sehr grosszügig bemessen, aber noch vertretbar. 3.5.2 Weiter ist der geltend gemachte Aufwand für die beiden weiteren gleichzeitig eingereichten und parallel erstellten Beschwerden vom 2. Mai 2022 im Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022 zu prüfen. Wie die Be- schwerdeführerin im Begleitschreiben vom 2. Mai 2022 zu Recht vorbringt und in der Begründung des Antrags auf Verfahrensvereinigung mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren jeweils ausführt, stehen diese bei- den Beschwerden vom 2. Mai 2022 in engem sachlichem Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren C-1394/2022. Sie betreffen insbesondere die gleichen Rechtsfragen, das gleiche Arzneimittel und es stellt sich die gleiche Streitfrage. Die jeweiligen Gebührenauflagen werden alle aus dem- selben Grund bestritten (sodass eine einzige gemeinsame Beurteilung ausreichen würde, vgl. Ziff. 5.3 der Beschwerden vom 2. Mai 2022). Auf- grund des gleichen Streitgegenstandes und der gleichen rechtlichen Fra- gen würden, so die Beschwerdeführerin weiter, auch die Beschwerden in- haltlich grundsätzlich gleich lauten – bis auf Abweichungen, die sich aus
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 8 der zeitlichen Abfolge der angefochtenen Verfügungen, deren spezifischen Bezeichnung und den Gesuchstypen ergeben. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die beiden Beschwerdeschriften vom 2. Mai 2022 übernehmen die Rechtsbegehren (S. 3) und den Hauptteil der Beschwerde vom 23. März 2022 (rechtliche Begründung Ziff. 4 und 5 S. 5-11) unverändert (es wird dabei einzig der Gebührenbetrag, die Bezeichnung der angefoch- tenen Verfügung und die Gesuchs-ID angepasst; die Beschwerde C-2013/2022 übernimmt auch Ziff. 2 Formelles der Beschwerde C-1394/2022 S. 3). Im Wesentlichen werden somit in den parallelen Be- schwerdeschriften C-2013/2022 und C-2019/2022 einzig die Sachverhalts- darstellung fallbezogen angepasst, neu dieselben Verfahrensanträge ge- stellt und begründet (2 Seiten, identisch in den Beschwerden C-2013/2022 und C-2019/2022) und das Inhaltsverzeichnis entsprechend angepasst und erweitert (betrifft insgesamt 5 Seiten in der Beschwerdeschrift C-2013/2022). Aufgrund der vollständigen Übernahme der rechtlichen Be- gründung und weiterer Teile aus der Beschwerde vom 23. März 2022 er- scheint der geltend gemachte Aufwand für die Erstellung der Beschwerde- schrift im Verfahren C-2013/2022 von 7 Stunden (für das Erstellen der Be- schwerdeschrift im Verfahren C-1394/2022 wurden 8.25 Stunden geltend gemacht) daher als klar überhöht. Ein Aufwand von maximal 5 Stunden erscheint für die Erstellung der adaptierten Beschwerdeschrift mit im We- sentlichen erfolgten Anpassungen des Sachverhalts, der Erweiterung mit Verfahrensanträgen und der Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses noch als angemessen. Im Weiteren ist der geltende gemachte Aufwand für die Stellungnahme (2 Seiten mit Deckblatt) vom 20. Mai 2022, ob das Verfah- ren angesichts der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz abge- schrieben werden kann, mit 0.75 Stunden gleich hoch wie im Verfahren C-1394/2022. Angesichts dessen, dass es sich um eine identische Eingabe handelt, und nur die Verfahrensnummer, das Datum der angefochtenen Verfügung, die Gesuchs-ID und der geltend gemachte Betrag für die Par- teientschädigung angepasst werden musste, rechtfertigt sich eine Kürzung um 15 Minuten. Entsprechend erscheint eine Kürzung des geltend ge- machten Aufwands um 2.25 Stunden als geboten und ein notwendiger Auf- wand von insgesamt 7.25 Stunden im Verfahren C-2013/2022 noch als an- gemessen und vertretbar.
3.5.3 Als Aufwand für das parallele Verfahren C-2019/2022 werden insge- samt 8.75 Stunden geltend gemacht. Die Position "E-Mail-Korrespondenz Klientschaft betr. Kostenvorschüsse und weiteres Vorgehen" (0.75 Stun- den) wurde bereits im parallelen Verfahren C-2013/2022 abgegolten und
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 9 kann nicht ein zweites Mal entschädigt werden. Im Weiteren ist der gel- tende gemachte Aufwand für die Stellungnahme (2 Seiten mit Deckblatt) vom 20. Mai 2022, ob das Verfahren angesichts der Wiedererwägungsver- fügung der Vorinstanz abgeschrieben werden kann, mit 0.75 Stunden gleich hoch wie im Verfahren C-1394/2022 und C-2013/2022. Angesichts dessen, dass es sich um eine identische Eingabe handelt, und nur die Ver- fahrensnummer, das Datum der angefochtenen Verfügung, die Gesuchs- ID und der geltend gemachte Betrag für die Parteientschädigung ange- passt werden musste, rechtfertigt sich eine Kürzung um 15 Minuten. Weiter werden für den 19. April 2022 1.5 Stunden für "Beratung i.S. Gesuch um Erlass einer Gebührenverfügung: Rechtsabklärungen, Textvorschlag, Email und Telefonat mit Klientschaft von 10min." geltend gemacht. Das ent- sprechende Schreiben an die Vorinstanz wurde von der Beschwerdeführe- rin auf ihrem eigenen Firmenpapier erstellt und unterzeichnet (vgl. Beilage 5 Beschwerde im Verfahren C-2019/2022). Überhaupt ist der im Internet abrufbaren Wegleitung der Vorinstanz betreffend "Änderungen und Zulas- sungserweiterungen HAM HMV4" zu entnehmen, dass "bei geringfügigen Änderungen des Typs IB" im Falle einer Gutheissung – beides trifft vorlie- gend bezüglich der Änderung des Designs zu – keine Verfügung verschickt wird (vgl. Ziff. 6.4 der Wegleitung), sodass von einem entsprechend gerin- gen Abklärungsaufwand auszugehen ist. Dies umso mehr, als in der ent- sprechenden Rechnung vom 18. März 2022 betreffend Änderung Design ("Externe Referenz: Design") explizit als Rechnungsgrund (Rubrik: Be- schreibung) "Gebühren für Zulassungen, Geringfügige Änderungen des Typs IB" angegeben und zugleich auch der entsprechende "Entscheid vom 18.3.2022" genannt wird (vgl. Dossier 2019/2022, BVGer-act. 1, Beilage1). Bereits aus der Rechnung ist daher klar, dass diese auf dem vorinstanzli- chen "Entscheid vom 18. März 2022" (digital einsehbar auf dem Swissme- dic-Portal, vgl. Dossier 2019/2022, BVGer-act. 1, Beilagen 3a und 3b: 18. März 2022: "Evaluation I: Approval") basiert und dass es vorliegend um eine geringfügigen Änderungen des Typs IB geht. Dass das entsprechende Gesuch um Änderung des Designs gutgeheissen worden war, war der Be- schwerdeführerin aus der Internetapplikation bekannt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3a und 3b: Evaluation I: Approval, Swissmedic, 18.3.2022); dies wird auch nicht bestritten. Eine einfache Anfrage bei der Vorinstanz bezüg- lich Zustellung dieses Entscheids in Verfügungsform hätte mithin genügt. Als notwendiger Aufwand kann für diese Honorarposition deshalb höchs- tens ein Aufwand von einer Stunde berücksichtigt werden. Weiter enthält die Beschwerde im Verfahren C-2019/2022 im Vergleich zur Beschwerde im Verfahren C-2013/2022 wie bereits ausgeführt im Wesentlichen bloss
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 10 eine angepasste Sachverhaltsdarstellung und ein angepasstes Inhaltsver- zeichnis. Es werden die gleichen Rechtsbegehren und Verfahrensanträge gestellt werden wie im Verfahren C-2013/2022 und die gleiche rechtliche Begründung vorgetragen wird wie in den Verfahren C-2013/2022 und C-1394/2022. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 11. Juli 2022 ist der materielle Teil der Beschwerden in den Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022 nicht nur "in den Grundzügen", sondern komplett identisch (bis auf eine Beilagennummerierung [BB 4 ver- sus BB 7] und die Gesuchs-ID-Nummer). Somit erscheint für das Verfahren C-2019/2022 eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands zur Erstel- lung der Beschwerdeschrift von 4.75 Stunden um 0.75 Stunden auf 4 Stun- den als angezeigt. Im Ergebnis erscheint ein um 2.25 Stunden gekürzter Aufwand, d.h. ein gebotener und notwendiger Aufwand von insgesamt 6.5 Stunden im Verfahren C-2019/2022 gerade noch vertretbar.
3.5.4 Die von der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2022 in Ausübung ihres (unbedingten) Replikrechts in den drei Verfahren je unaufgefordert einge- reichten, bis auf die Verfahrensnummer identischen Stellungnahmen zur Spontaneingabe der Vorinstanz vom 10. Juni 2022 sind – obwohl diese erst nach der praxisgemäss abzuwartenden Frist von 10 bis 20 Tagen (vgl. Urteil des BGer 6B_629/2010 vom 25. November 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen) eingereicht wurden – entsprechend dem Ersuchen der Be- schwerdeführerin bei der Festlegung der Parteientschädigung noch zu be- rücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Da die Stellungnahme (1 Seite) im Vergleich zu den Ausführungen in den Beschwerden in den Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022, wo in der Begründung des Antrags auf Verfahrensver- einigung bereits auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Beschwer- den hingewiesen wurde (vgl. je BVGer-act. 1, Ziff. 5.1; vgl. dazu oben E. 3.5.2 und E. 3.5.3 ausführlich), nichts sachdienlich Neues enthält, kann an der Beurteilung in E. 3.5.2 und E. 3.5.3 vollumfänglich festgehalten wer- den. Dass das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin, der materielle Teil der Beschwerden in den Verfahren C-2013/2022 und C-2019/2022 sei "nur in den Grundzügen gleich", nicht zutrifft, wurde bereits dargestellt (vgl. oben E. 3.5.3). Da diese identischen Eingaben vom 11. Juli 2022 an sich nicht notwendig gewesen wären, kann im Rahmen des unbedingten Replikrechts ein Aufwand (Durchsicht der Spontaneingabe der Vorinstanz vom 10. Juni 2022, Verfassen der Stellungnahme) von insgesamt höchs- tens 0.5 Stunden berücksichtigt werden.
C-1394/2022, C-2013/2022, C-2019/2022 Seite 11 3.5.5 Zusammenfassend erscheint für die Verfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 ein Aufwand von insgesamt maximal 26.25 Stunden vorliegend noch als notwendig und angemessen. Die geltend ge- machten Auslagen von Fr. 66.- im Verfahren C-1394/2022, von Fr. 120.- im Verfahren C-2013/2022 und von Fr. 130.- im Verfahren C-2019/2022 sind nicht zu beanstanden.
3.5.6 Was den in den Honorarnoten beantragten Stundenansatz von Fr. 380.- betrifft, so erweist sich dieser als überhöht. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 7 ff. VGKE). Pra- xisgemäss liegt er in vergleichbaren Fällen bei Fr. 280.- bis Fr. 300.- (vgl. z.B. Urteile C-5919/2013 vom 25. Januar 2017, C-6325/2013 vom 24. Oktober 2018, C-6560/2014 vom 27. November 2017, C-546/2010 vom 14. Oktober 2013). Der Beschwerdeführerin ist somit für die Verfahren C- 1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'821.70 zuzusprechen (26.25 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 300.- zuzüglich der geltend ge- machten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 316.- zuzüglich der MWST von 7.7 % [vgl. dazu Urteile des BVGer C-5488/2012 vom 4. Feb- ruar 2016 E. 7.2 und A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 3.1.3]). Die Vor- instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 werden verei- nigt. 2. Die Verfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von insgesamt Fr. 9'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstat- tet. 4. Der Beschwerdeführerin wird für die Beschwerdeverfahren C-1394/2022, C-2013/2022 und C-2019/2022 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'821.70 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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