C-1393/2016

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1393/2016

Urteil vom 16. September 2016 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 12. Februar 2016.

C-1393/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer (geb. 1950, schweizerisch-ka- nadischer Doppelbürger, wohnhaft in Kanada, SAK act. 31 f.) mit Verfü- gung vom 1. Dezember 2015 mitteilte, er habe ab Januar 2016 Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 1‘214.– pro Monat (SAK act. 50), dass der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 24. Januar 2016 geltend machte, er benötige eine Rente von Fr. 1‘800.– pro Monat, bitte um erneute Prüfung und verstehe nicht, warum seine Ex-Frau eine höhere Rente er- halte, zumal er mehr Beiträge bezahlt habe (SAK act. 56), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 12. Februar 2016 abwies und zur Begründung ausführte, die Rentenhöhe werde von der Bei- tragszeit und dem Einkommen bestimmt, wobei das Splitting für den Be- schwerdeführer negative Auswirkungen auf das durchschnittliche Jahres- einkommen und somit die Rente gehabt habe (SAK act. 57), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Februar 2016 um eine erneute Prüfung seiner Unterlagen ersucht, welche belegten, dass es ihm nicht möglich sei, mit dieser Altersrente in Kanada zu leben, er benö- tige hierfür den Betrag von Fr. 1‘800.– pro Monat (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. April 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausführte, eine unvollstän- dige Beitragsdauer, die Splittingprozedur sowie global gesehen mittlere Einkommen, denen jedoch 16 halbe Erziehungsgutschriften angefügt wor- den seien, hätten zur relativ tiefen Rente geführt, und überdies darauf hin- wies, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage des Berechtigten die Renten- höhe in keinem Fall beeinflusse, weshalb dem Wunsch um Rentenerhö- hung nicht entsprochen werden könne (BVGer act. 3),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK zuständig ist (vgl. Art. 31 ff. VGG sowie Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]),

C-1393/2016 Seite 3 dass die Beschwerde frist- und formgerecht erfolgte (vgl. Art. 60 ATSG [SR 830.1]; Art. 52 VwVG) und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. Art. 2 und Art. 4 des Ab- kommens zwischen der Schweiz und Kanada über die Soziale Sicherheit vom 24. Februar 1994 [SR 0.831.109.232.1]), dass das Bundesverwaltungsgericht die vorgetragenen Rügen zu prüfen hat, nicht gehalten ist, die angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen, und nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (Rügeprinzip; vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.), dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, aus welchen Gründen und in welchen Punkten er mit der von der Vorinstanz erläuterten Renten- berechnung nicht einverstanden wäre, sondern ausschliesslich geltend macht, das Leben in Kanada sei nicht billig, weshalb er nochmals höflich darum bitte, ihm die benötigten Fr. 1‘800.- zu gewähren, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch bereits in zutreffender Weise dargelegt hat, dass die Rentenhöhe sich nicht nach dem Bedarf richtet, sondern nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkom- mens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe- rechtigten Person berechnet wird (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG), dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er benötige eine höhere Rente, um seine Lebenskosten zu decken, somit zwar nachvollziehbar, aber im vorliegenden Kontext klarerweise unbehelflich ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Personen, deren Existenzbedarf durch die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, Ergänzungsleistungen beantragen können (vgl. Art. 112a BV), was aber Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 4 Abs. 1 ELG [SR 831.30]; Urteil des BGer 9C_580/2011 vom 23. September 2011 E. 4.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass er bei der zuständigen Vertretung ein Gesuch um Sozialhilfe des Bundes stellen kann, falls er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln,

C-1393/2016 Seite 4 aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangs- staates bestreiten können sollte (vgl. Art. 22 ff. ASG [SR 195.1]), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer korrekt erläutert hat, welche Faktoren zur Rentenhöhe geführt haben (erhebliche Beitragslücken, vgl. insb. SAK act. 30 und 48; Splittingprozedur, SAK act. 47; Höhe des durch- schnittlichen Einkommens, SAK act. 50 S. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht die Berechnungen der Vorinstanz, ob- wohl nicht beanstandet, summarisch geprüft hat und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach die Rentenhöhe von Fr. 1‘214.– pro Monat in rechtsfehlerhafter Weise berechnet worden sein könnte, dass die Beschwerde folglich als offensichtlich unbegründet einzustufen und deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz ei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 5

C-1393/2016 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Stufetti Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1393/2016
Entscheidungsdatum
16.09.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026