C-1390/2014

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1390/2014

Urteil vom 9. April 2015 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

F._______, vertreten durch Dr. iur. Corinne Saner, Rechtsanwältin, Römerstrasse 14, Postfach 748, 4603 Olten, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-1390/2014 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine 1970 geborene bosnisch herzegowini- sche Staatsangehörige, am 13. Februar 2014 in einem Bistro in O._______ von der Kantonspolizei kontrolliert und wegen Verdachts auf illegale Er- werbstätigkeit vorläufig festgenommen wurde, dass die Kontrolle, gestützt auf einen Hinweis von der Regionalpolizei, un- ter Mithilfe von vier Inspektoren der kantonalen Migrationsbehörde durch- geführt wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme als Beschuldigte auf entsprechende Vorhaltun- gen bestritt, in besagtem Bistro gearbeitet zu haben, dass sie geltend machte, am 15. Dezember 2013 mit dem Auto in die Schweiz gekommen zu sein, sich während 21 Tagen im Land aufgehalten zu haben, anschliessend ausgereist und sieben Tage vor ihrer Anhaltung wieder in die Schweiz zurückgereist zu sein, dass sie zudem vorbrachte, bei ihrem Freund, dem Vater der Inhaberin des Bistros zu wohnen und dass diese sie darum gebeten habe, Mineralwasser zu holen, weshalb sie sich frei gefühlt habe, hinter die Theke zu gehen, dass die Beschwerdeführerin sodann erklärte, die letzten drei Tage, wäh- rend die Inhaberin verreist gewesen sei, im Bistro gewesen zu sein, wo sie sich habe verpflegen dürfen, ohne dafür zu bezahlen, dass die kantonale Migrationsbehörde am 13. Februar 2014 die Wegwei- sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und ihr Frist bis zum 17. Februar 2014 zum Verlassen der Schweiz setzte, dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) gleichentags über die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot gültig von 17. Februar 2014 bis 16. Februar 2017 verhängte und einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass sie die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) infor- mierte,

C-1390/2014 Seite 3 dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme im Wesentlichen an- führte, die Beschwerdeführerin habe durch Ausübung einer nicht bewillig- ten Erwerbstätigkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 14. Februar 2014 wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à je Fr. 50.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilte, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2014 die ersatzlose Aufhebung der Fernhaltemassnahme beantragt, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, der dem Admi- nistrativverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt treffe nicht zu, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihren hier lebenden Freund zu besuchen, und sie während der Polizeikontrolle dabei gewesen sei, für sich und ihren Freund hinter dem Tresen Getränke zu holen, was ihr die Inha- berin ausdrücklich erlaubt habe, dass sie gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben habe, weshalb vorliegend keine rechtskräftige Verurteilung vorliege und daher die verhängte Fernhaltemassnahme nicht zulässig sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 teilweise auf ihre Verfügung zurück kam und das Einreiseverbot unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wiedererwägungsweise auf zwei Jahre beschränkte, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 9. September 2014 an ihren Anträgen mit Begründung festhält, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),

C-1390/2014 Seite 4 dass für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Bestimmun- gen des VwVG massgeblich sind, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes regelt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin als materielle Verfügungsadressatin zur Be- schwerde legitimiert und auf ihr im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, mit einem Einreise- verbot belegt werden können (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, SR 142.20), dass die Verhängung eines Einreiseverbots, sofern die betroffene Person nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, in der Re- gel die Ausschreibung im SIS zur Folge hat, welche ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betreten (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 SGK), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an- derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver- fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorhält wegen Aus- übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dass ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz grund- sätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungspflicht untersteht (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG), dass als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbständige oder selbständige Tätigkeit gilt, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG),

C-1390/2014 Seite 5 dass für die Qualifikation als (unselbständige) Erwerbstätigkeit ohne Be- lang ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorüber- gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war, dass sie bestreitet, in der Schweiz einer bewilligungspflichtigen Erwerbstä- tigkeit nachgegangen zu sein, dass die Strafverfolgungsbehörde demgegenüber auf eine solche Tätigkeit schloss, jedoch als Folge der von der Beschwerdeführerin erhobenen Ein- sprache zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, dass das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr anknüpft, deren Vorliegen die Verwal- tungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch aus- länderrechtlicher Kriterien zu beurteilen hat, weshalb ein Einreiseverbot auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1088/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 6.3 mit Hinweis), womit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Ein- reiseverbot verfügt hat, bevor der Strafbefehl vom 14. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dass im Administrativverfahren zwar unter bestimmten Umständen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Strafentscheid abgewi- chen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2), dass dazu vorliegend aber aufgrund des blossen Bestreitens der Be- schwerdeführerin, nicht Anlass besteht, dass die Beschwerdeführerin dabei beobachtet wurde, wie sie serviert und beim Buffet Material eingeräumt hat und sich, als die Polizei das Lokal be- trat, hinter dem Buffet duckte, dass dieser Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde,

C-1390/2014 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten einen Fernhal- tegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, und lediglich zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichtigen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerde- führerin auszugehen ist, weil sie – aus objektiver Sicht – ausländerrechtli- che Normen verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung zentrale Bedeutung zukommt, dass Einreiseverbote auch bei fahrlässigen Verstössen gegen Einreisebe- stimmungen zu verhängen sind (vgl. Urteil des BVGer C- 1712/2011 vom 12. September 2012), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen da- ran, keiner Einreiserestriktion unterstellt zu werden, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen vermag, dass die Beschwerdeführerin bei Vorliegen humanitärer oder anderer wich- tiger Gründe bei der Vorinstanz die zeitweise Aussetzung der gegen sie bestehenden Fernhaltemassnahme beantragen könnte (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das wiedererwägungsweise auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot somit sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die ermässigten Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, SR 173.110).

Dispositiv Seite 7

C-1390/2014 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit nicht gegenstandslos geworden. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Diese werden dem am 22. April 2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1390/2014
Entscheidungsdatum
09.04.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026