B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1373/2018

Urteil vom 31. Oktober 2019 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A.________, (Italien), vertreten durch SYNA die Gewerkschaft, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Erlass der Rückerstattung; Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2018.

C-1373/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...) 1961 (nachfolgend: Versicherter oder Be- schwerdeführer), italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Italien, ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb. 1990 und 2001). Er arbeitete von Oktober 1979 bis Dezember 1992 in der Schweiz als Spengler/Heizungs- monteur mit Grenzgängerstatus und leistete Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kassenakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] 4-6, 8, 18-19, 22). B. B.a Nach zwei Herzinfarkten im April 1987 und Dezember 1992 meldete der Versicherte sich via den italienischen Versicherungsträger bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Die Akten gingen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) am 15. Juni 1994 ein (IVSTA 4-6). Nach Ab- klärung des Sachverhalts durch die IV-Stelle des Kantons C. (nachfolgend auch: IV-C.) sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 1995 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 1993 bei 100 % IV-Grad nebst einer Zusatzrente für seine Ehefrau und ei- ner Kinderrente zu (IVSTA 16). Am 25. Februar 2002 sprach die IVSTA dem Versicherten eine zweite Kinderrente ab 1. Dezember 2001 zu (IVSTA 23). B.b Die IV-C. führte mehrere Revisionen durch und teilte dem Ver- sicherten am 30. Juli 1996, am 27. April 1999, am 28. Oktober 2002 und am 20. Dezember 2005 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente habe. Sie verwies in den Schreiben jeweils auf seine Meldepflicht (IVSTA 10.1, 24, 26, 32; IV-C.______ 23, 29, 35, 42). Im Rahmen des nächsten Revisionsverfahrens machte der Versicherte eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands seit 11. Juli 2006 geltend (Herzoperation). Am 1. April 2009 bestätigte die IV-C._______ die weitere Leistung der bis- herigen IV-Rente und verwies auf seine Meldepflicht (IV-C._______ 45, 52; IVSTA 34). B.c B.c.a Ab April 2011 führte die IV-C._______ ein weiteres Revisionsverfah- ren durch. In seinem Fragebogen machte der Versicherte eine gesundheit- liche Verschlechterung seit 23. September 2010 nach kardiologischen Un- tersuchungen geltend und gab weiter an, er sei im geschützten Rahmen in

C-1373/2018 Seite 3 einer Schule in (...), Italien, tätig. Der ausgefüllte Fragebogen ging zusam- men mit einer ausführlichen medizinischen Dokumentation am 10. und 12. Mai 2011 bei der IV-C._______ ein (IV-C._______ 59-63). Am 9. August 2011 reichte der Versicherte aufforderungsgemäss Lohnabrechnungen und Lohnausweise für den Zeitraum von Januar 2009 – Juni 2011 ein und verwies darauf, dass er über die «Lista Speciale» (in Italien nur IV-Rent- nern zugängliches Beschäftigungsprogramm) eine Anstellung als Schul- hausabwart habe aufnehmen können. Das damit erwirtschaftete Erwerbs- einkommen betrage weniger als 30 % des Valideneinkommens als Speng- ler-Sanitärinstallateur (IV-C._______ 68). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Angaben zur Arbeitstätigkeit des Versicherten und zum deklarierten Lohn ein und stellte eine Meldepflichtverletzung fest (IV-C._______ 71, 75- 76, 82). B.c.b Auf Veranlassung der IV-C._______ (IVSTA 37) sistierte die IVSTA mit Verfügung vom 11. Januar 2012 die laufenden Renten des Versicherten per 1. Januar 2012 mit der Begründung, es bestehe der dringende Ver- dacht, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente seit Januar 2009 nicht mehr gerechtfertigt sei. Sie stellte dem Versicherten des Weiteren in Aus- sicht, zu Unrecht geleistete Renten zurückzufordern (IVSTA 42, IV-C._______ 83). B.c.c Nachdem die IV-C._______ umfangreiche medizinische Akten ein- geholt (IV-C._______ 87, 92, 98, 102) und der Regionalärztliche Dienst (RAD) der IV-C._______ am 1. September und am 28. November 2012 zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit 24. September 2010 Stellung ge- nommen hatte (IV-C._______ 100, 103), teilte die IV-C._______ dem Ver- sicherten mit Vorentscheid (recte: Vorbescheid) vom 12. Dezember 2012 im Wesentlichen mit, er habe gemäss ihren Abklärungen von Januar 2009 bis Mai 2011 in einem Arbeitspensum von 100 % als Schulhausabwart ge- arbeitet, dies aber nicht angezeigt. Das jährlich erzielte Einkommen von zirka Fr. 20'460.– entspreche im Hinblick auf eine derartige Anstellung in Italien einem ortsüblichen Lohn bei einem vollen Arbeitspensum. Er habe damit seine Meldeplicht trotz ausdrücklichen Hinweisen in den Mitteilungen vom 20. Dezember 2005 und 1. April 2009 verletzt. Die Meldepflichtverlet- zung sei ein strafbares Vergehen, weshalb der Rückforderungsanspruch der zu Unrecht bezogenen Leistungen einer Verjährungsfrist von sieben Jahren unterstehe. Sie führte weiter aus, in medizinischer Sicht bestehe gestützt auf diese Erkenntnisse seit Januar 2009 eine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, weshalb die Invalidenrente per 31. März 2009 aufgeho-

C-1373/2018 Seite 4 ben werde. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Versicher- ten wieder verschlechtert. Ab 1. September 2010 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente (bei einem IV-Grad von 56 %) und ab 1. Oktober 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 100 %. Sie stellte dem Versicherten deshalb in Aussicht, die Rente ab 1. April 2009 einzustellen, ab 1. September 2010 wieder eine halbe und ab 1. Oktober 2012 eine ganze unbefristete Rente zuzusprechen und die zu Unrecht aus- bezahlten Leistungen zurückzufordern oder mit weiteren Leistungen zu verrechnen (IV-C._______ 105, IVSTA 53.3-9). B.c.d Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 sprach die IVSTA dem Versicherten eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2010 bis 30. September 2012 bei einem IV-Grad von 56 % nebst einer halben Kinderrente für den Sohn B._______ zu. In der Abrechnung verrechnete sie die Rentenansprüche von September 2010 – September 2012 mit bis zur erfolgten Sistierung per Dezember 2011 bereits geleisteten Renten. Es ergab sich ein Restsaldo zu Gunsten der Invalidenversicherung von Fr. 56’790.– (IVSTA 67). Mit Verfügung gleichen Datums sprach die IVSTA dem Versicherten ausser- dem eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 bei einem IV-Grad von 100 % nebst einer Kinderrente zu. In der Abrechnung verrechnete sie die Rentenansprüche von Oktober 2012 – Mai 2013 mit der noch offenen Schuld von Fr. 56’790.–. Es verblieb ein Saldo zu Gunsten der Invaliden- versicherung von Fr. 35'054.–. Ab Juni 2013 wurden die monatlichen Ren- ten im Umfang von je Fr. 2'726.– (Hauptrente und 1 Kinderrente) wieder ausbezahlt (IVSTA 68, IV-C._______ 111, Beschwerdeakte [B-act.] 1). B.c.e Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 liess der Versicherte mitteilen, er habe die Verfügung(en) vom 3. Mai 2013 erhalten; er reiche dagegen keine Einsprache (recte: Beschwerde) ein, auch wenn er sich nicht erklären könne, weshalb die Rente für April 2009 – August 2010 vollständig aufge- hoben und danach für zwei Jahre gekürzt worden sei. Der Gesundheitszu- stand habe sich in diesen und in den folgenden Jahren eher verschlechtert. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Teilrückzahlung innerhalb von zwei Jahren (IVSTA 71, IV-C._______ 112.2). B.c.f Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 forderte die IVSTA den Versicherten auf, den offenen Saldo von Fr. 35'054.– zurückzuerstatten. Sie verwies auf die Pflicht, ungerechtfertigt geleistete Leistungen zurückzuerstatten und die Möglichkeit, die Schuld mit laufenden Renten zu verrechnen. Die Leis- tungen könnten im Rahmen einer Einmalzahlung oder in Teilzahlungen zu- rückerstattet werden. Sie verwies ausserdem auf die Voraussetzungen

C-1373/2018 Seite 5 eines Erlasses. Ein entsprechendes Gesuch sei zusammen mit den ent- sprechenden Unterlagen innert 60 Tagen einzureichen (IVSTA 76). B.d Ab Januar 2015 führte die IV-C._______ ein Revisionsverfahren durch (IV-C._______ 118 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2015 teilte sie dem Versicherten mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invaliden- rente bei einem IV-Grad von 100 % (IV-C._______ 125, IVSTA 82). B.e Am 18. August 2017 stellte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), Abtei- lung Finanzen und Zentralregister, fest, dass die Schuld von Fr. 35'054.– nicht zurückerstattet worden sei (IVSTA 83), und forderte den Versicherten am 13. November 2017 auf, den offenen Betrag innert 30 Tagen zurückzu- erstatten (IVSTA 85.2-3). Der Versicherte teilte am 11. Dezember 2017 (un- ter Beilage der damals eingereichten Unterlagen) mit, er habe am 6. August 2013 ein Erlassgesuch gestellt, und bat um Antwort (vgl. IVSTA 85.4-10, 87). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 trat die IVSTA nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst (vgl. IVSTA 84) nicht auf das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2017 ein und forderte den Versicherten auf, die ausstehende Schuld von Fr. 35'054.– innert 30 Tagen zurückzuerstatten (IVSTA 91). C. C.a Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhob der Versicherte – vertreten durch die Gewerkschaft SYNA – beim Bundesverwaltungsgericht Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung vom 24. Januar 2018 und bean- tragte deren Aufhebung sowie den Erlass der am 10. Juli 2013 verfügten Rückforderung. Er begründete dies damit, dass er sich die vollständige Aufhebung der Rente von 1. April 2009 – 30. August 2010 und die Renten- kürzung von 1. September 2010 bis 30. September 2012 nicht erklären könne, zumal es ihm gesundheitlich in dieser Zeit eher schlechter als bes- ser gegangen sei. Zudem habe er am 8. August 2013 ein Erlassgesuch gestellt, auf welches er nie eine Antwort erhalten habe, wie auch nicht auf seine Eingabe vom 11. Dezember 2017 (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Am 15. März 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (B-act. 4). C.c Am 5. April 2018 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung mit ihren Kassenakten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie be- gründete dies im Wesentlichen damit, dass die Verfügung vom 10. Juli 2013 nicht angefochten worden und das vom Beschwerdeführer mittels normaler Post verschickte Erlassgesuch vom 6. August 2013 nie bei ihr

C-1373/2018 Seite 6 eingegangen sei. Die Beweislosigkeit der Zustellung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die (erneute) Einreichung des Gesuchs am 11. De- zember 2017 sei nicht innert vernünftiger Frist und damit zu spät erfolgt. Sie verwies weiter darauf, dass das Erlassgesuch – falls darauf einzutreten gewesen wäre – wegen Fehlens des guten Glaubens materiell abzuweisen gewesen wäre (B-act. 6). C.d Der Beschwerdeführer liess sich innert der eingeräumten Replikfrist nicht mehr vernehmen. Deshalb schloss der Instruktionsrichter den Schrif- tenwechsel mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ab (B-act. 8). C.e Am 2. September 2019 reichte die IVSTA aufforderungsgemäss die IV-Akten der IV-Stelle des Kantons C._______ nach (B-act. 9). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2018 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

C-1373/2018 Seite 7 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde am 24. Januar 2018 datiert und der Vertreterin des Beschwerdeführers per Einschreiben am 5. Februar 2018 (Eingangsstempel) eröffnet. Die Beschwerde wurde am 5. März 2018 (Poststempel) eingereicht. Da die Vorinstanz diesen Sachverhalt nicht be- streitet, ist von der fristgerechten Einreichung der Beschwerde auszuge- hen (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und 2 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht und der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (oben Bst. C.b), ist auf die Be- schwerde einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2018, in welcher auf das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2017 nicht eingetreten wurde. 3.1 Der Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 3. Mai 2013 fällt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht unter das Anfech- tungsobjekt und ist daher nicht zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum geltend macht, er könne sich die temporäre Einstellung und die Kürzung seiner Rente nicht erklären, kann dies im Hin- blick auf die längst eingetretene Rechtskraft der Verfügungen vom 3. Mai 2013 nicht mehr vorgebracht werden. Auf den allenfalls sinngemäss ge- stellten Antrag auf Prüfung der Verfügungen vom 3. Mai 2013 ist demnach nicht einzutreten.

C-1373/2018 Seite 8 3.2 Ebensowenig zum Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ge- hört die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von Fr. 35'054.– gemäss der Verfügung vom 10. Juli 2013, die gemäss den Ak- ten nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (oben Bst. B.c.f). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. Ja- nuar 2018 (wie bereits schon am 13. November 2017 [vgl. IVSTA 85]) den Beschwerdeführer auffordert, die offene Schuld von Fr. 35'054.– zu beglei- chen, ist diese – auf einer rechtskräftigen Verfügung beruhenden – Auffor- derung im vorliegenden Verfahren nicht vom Anfechtungsobjekt gedeckt. Es ist deshalb hier nicht darauf einzugehen, ob die genannte Schuld noch Bestand hat. 4. Es bleibt demnach im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Erlassgesuch vom 11. Dezember 2017 eingetreten ist. 4.1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV [SR 830.11]). Die Rückerstat- tung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfan- gen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig ent- schieden wurde (Art. 4 Abs. 1 und 2 ATSV).

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu be- gründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 4.2 Die Verfügung vom 10. Juli 2013 ist gemäss der 30-tägigen Rechtsmit- telfrist und in Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG spätestens per Ende September 2013 in Rechtskraft erwach- sen. Die hier interessierende 30-tägige Frist zur Einreichung des Erlassge- suchs lief demnach ungefähr per Ende Oktober 2013 ab. 4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Vernehmlassung ausführt, findet sich weder in den Akten der IVSTA noch in den Akten der IV-C._______ ein Hinweis dazu, dass der Beschwerdeführer innert der massgebenden Frist bis Ende Oktober 2013 ein Erlassgesuch eingereicht hätte. Soweit er am

C-1373/2018 Seite 9 11. Dezember 2017 ein (uneingeschrieben versandtes) Schreiben vom 6. August 2013 (IVSTA 87.3) nachreicht, gemäss welchem er bei der IVSTA ein Erlassgesuch gestellt habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er keinen Nachweis dazu erbringt, dass er das Gesuch vom 6. August 2013 tatsächlich bei der IVSTA eingereicht hat. Die (erneute) Ein- reichung seines Erlassgesuchs am 11. Dezember 2017 (mithin vier Jahre nach Ablauf der eingeräumten Frist) erweist sich demnach offensichtlich als zu spät erfolgt. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Erlass- gesuch eingetreten. 4.4 Dazu kommt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dass die Rückfor- derung – gemäss rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Mai 2013 – auf un- rechtmässig bezogenen Renten wegen Meldepflichtverletzung beruht. Eine Meldepflichtverletzung stellt ein schuldhaftes Fehlverhalten dar, wo- bei nach ständiger Rechtsprechung schon eine leichte Fahrlässigkeit dafür genügt (vgl. Urteil BGer 9C_261/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 2.2 m. H. auf BGE 112 V 97 E. 2a). Da der Beschwerdeführer die unrechtmässig gewährten Leistungen unter diesen Umständen nicht in gutem Glauben empfangen hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 ATSV, oben E. 4.1), bestand im vorlie- genden Erlassverfahren von vornherein kein Raum für einen Erlass der Rückforderungssumme von Fr. 35'054.–. Ein rechtzeitig eingereichtes Er- lassgesuch hätte demnach abgewiesen werden müssen. 4.5 Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 69 Abs. 1 bis IVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aus dem am 15. März 2018 geleisteten Kosten- vorschuss zu entnehmen.

C-1373/2018 Seite 10 5.2 Weder der nichtanwaltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt. Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-1373/2018 Seite 11

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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