B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1365/2016
Urteil vom 24. August 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz, vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, Steineg- ger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern, und vertreten durch Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Steinegger Rechtsanwälte, Hirschengraben 2, Postfach 8364, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Schweiz, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Ein- spracheentscheid vom 23. Dezember 2015.
C-1365/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem (...; vgl. www.zefix.ch; zuletzt aufgerufen am 10. Mai 2017). B. Das Personal der Versicherten ist seit dem 21. Februar 2011 bei der B._______ AG (im Folgenden: B._______ oder Vorinstanz) gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen (im Folgenden: BU bzw. NBU) ob- ligatorisch unfallversichert. Gemäss entsprechender Police vom 22./23. Februar 2011 ist die Beschwerdeführerin in der Berufsunfallversicherung (im Folgenden: BUV) in der Klasse 19 Stufe 03 und in der Nichtberufsun- fallversicherung (im Folgenden: NBUV) in der Klasse 13 Unterklasse 03 eingeteilt, und die Prämie beläuft sich in der BUV auf 1.98 ‰ und in der NBUV auf 12.28 ‰ der Jahreslohnsumme (Akten [im Folgenden: act.] der B._______ 4). C. Mit einem im Oktober 2012 verfassten Schreiben teilte die B._______ der Versicherten mit, die Risikoprämie würde sich per 1. Januar 2013 nicht ver- ändern (act. 6). Im Oktober 2013 erfolgte seitens der B._______ die Infor- mation, dass sich die Endprämien ab dem 1. Januar 2014 auf 1.92 ‰ (BUV) und 11.90 ‰ (NBUV) belaufen würden (act. 8). D. Im Oktober 2015 gelangte die B._______ erneut an die Versicherte und teilte dieser mit, in der obligatorischen Unfallversicherung sei in den letzten Jahren durch die gestiegene Lebenserwartung sowie der Zunahme der Be- handlungskosten eine Kostensteigerung eingetreten. Kostenhemmend wirke demgegenüber eine generelle Abnahme der Schadenfallzahlen. Auf- grund dieser Feststellungen seien die Prämien per 1. Januar 2016 neu be- rechnet worden. Die Endprämiensätze lägen neu in der BUV bei 6.39 ‰ und in der NBUV bei 17.38 ‰ (act. 12). Die hiergegen mit Eingabe vom 24. November 2015 erhobene Einsprache (act. 13) wies die B._______ mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab (act. 14). E. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Süsskind und Fürsprecher Rolf P. Steinegger, mit Eingabe vom 29. Januar 2016 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht
C-1365/2016 Seite 3 des Kantons Bern Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat dieses Gericht auf die Beschwerde vom 29. Januar 2016 nicht ein und übermittelte diese sowie die entsprechenden Unterlagen nach Eintritt der Rechtskraft jenes Urteils an das Bundesverwaltungsgericht (act. 19; act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 7). F. In der Beschwerde vom 29. Januar 2016 liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Oktober 2015 seien aufzuheben. Von einer Prämienerhöhung per
C-1365/2016 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 5 und 6); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 8). H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, im Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sei ausführlich begründet worden, warum die Prä- mienerhöhung erfolgt und wie diese zustande gekommen sei. Der Endprä- miensatz bemesse sich aufgrund der Erfahrung der Risikogemeinschaft. Die Beschwerdeführerin sei als Kolonialwaren-Detailhandelsbetrieb klassi- fiziert. Gemäss UVG-Tarif der C._______ würden für derartige Betriebe die Gefahrenklassen 19 (BUV) und 13 (NBUV) gelten. Im Rahmen des Ermes- sens habe die Vorinstanz im Bereich der BUV die Stufe 3 und im Bereich der NBUV die Unterklasse 3 festgelegt. Die Endprämiensätze seien somit unterhalb der von der C._______ vorgegebenen (Basis-)Endprämiensätze gewesen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das BAG gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risiko- klasse aufgrund von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallver- sicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Die Vorinstanz habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtlicher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, an- zupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu brin- gen. Die Endprämiensätze seien somit an die von der C._______ vorge- gebenen (Basis-)Endprämiensätze angepasst worden. Die Beschwerde- führerin verbleibe weiterhin in der Kategorie der Kolonialwaren-Detailhan- delsbetriebe. Solche seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahrenklassen 190 (BUV) und 396 (NBUV) eingereiht worden. Bei diesen Betrieben hätten die (Basis-)Endprämiensätze nicht geändert. Bei den BU sei dieser bei un- verändert bei 6.5 ‰ und bei der NBU bei 17.68 ‰ verblieben. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Endprämiensätze unter Anwendung des Systems der Basisprämie nötig gewesen. Der für die Beschwerdeführerin geltende Endprämiensatz habe
C-1365/2016 Seite 5 2015 unterhalb der (Basis-)Endprämie der Risikogemeinschaft der Koloni- alwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vor- gaben des BAG sei dieser erhöht worden. Damit die Prämiensätze der Be- schwerdeführerin an die vorgegebenen Endprämiensätze hätten angenä- hert werden können, hätten bei ihr die Stufen (BUV) resp. die Unterklassen (NBUV) erhöht werden müssen. Bei der Beschwerdeführerin sei bei den BU ein neuer Endprämiensatz von 6.39 ‰ (Erhöhung von Stufe 3 auf Stufe 10) und bei den NBU ein solcher von 17.38 ‰ (Erhöhung von Unterklasse 9 [recte: 3] auf Unterklasse 10) festgelegt worden. Aufgrund der Anwen- dung des Systems der Basisprämie, bei dem die Risikogemeinschaft mas- sgebend sei, seien die Schadenfallzahlen nicht von Belang. Weiter listete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Endprämiensätze in der BUV und NBUV per 1. Januar 2016 auf und führte weiter aus, die Prämienerhö- hung sei ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Die Vorinstanz habe sich nicht intransparent verhalten. Sie habe die Prämien- erhöhung rechtzeitig – d.h. mindestens zwei Monate vor der Vertragsände- rung – mitgeteilt (Art. 113 Abs. 3 UVV und Art. 1 der Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG). Mit der Anwendung des vereinbarten Ty- penvertrags sei die Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie aus- serhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen worden. Die Durchführung der Prämienerhöhung sei vorliegend im Einklang mit den ge- setzlichen und vertraglichen Bestimmungen erfolgt. I. In ihrer Replik vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin bis auf den Eventualantrag an den Rechtsbegehren festhalten und zusammengefasst was folgt ausführen (B-act. 15): Sie beanstande neu die Heraufsetzung der Prämienzuschläge (namentlich des Verwaltungskostenzuschlags und des Unfallverhütungsbeitrages). Hierzu habe sie sich erst nach Einsicht in die Vernehmlassung und die da- zugehörigen Unterlagen veranlasst gesehen. Die Beschwerdeführerin sei sich bewusst, dass diese Rüge streng genommen nicht in den Kompetenz- bereich des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 109 Bst. b UVG falle (Urteil des BVGer C-919/2008 vom 24. März 2010 E. 4). Angesichts ver- fahrensökonomischer Gesichtspunkte sowie aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es jedoch geboten, dass sich das urteilende Gericht sämtlichen Aspekten dieses Falles widme. Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnitts- prämien für den Kolonialwaren-Detailhandel nur wenig verändert. Für die
C-1365/2016 Seite 6 Stufe 10 belaufe sich der BUV-Prämiensatz nach wie vor auf 6.15 ‰. Hin- sichtlich der Unterklasse 10 werde der NBUV-Prämiensatz neu auf 17.68 ‰ veranschlagt gegenüber noch 18.63 ‰ laut altem Tarif 2014. Die von der Vorinstanz auferlegte horrende Prämienerhöhung lasse sich damit nicht auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Zudem lasse sie sich nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Be- handlungskosten begründen. Diese behaupteten höheren Schadenauf- wendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Be- schwerdeführerin zugeteilt worden sei, preiserhöhend niederschlagen müssen. Dies aber sei eben gerade nicht der Fall gewesen; vielmehr treffe das Gegenteil zu. Die NBUV-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonial- waren-Detailhandelsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum al- ten Tarif 2014 tiefer angesetzt worden. Es sei der Vorinstanz insoweit zu- zustimmen, als die Beschwerdeführerin für eine Erfahrungstarifierung nicht in Betracht komme. Es sei damit im Grundsatz der Durchschnittswert der Risikogemeinschaft massgebend. Der bisherige ausgezeichnete Schaden- verlauf vermöge an sich keine Rolle zu spielen. Immerhin könne die Vor- instanz nicht argumentieren, ein schlechter Schadenverlauf hätte sie dazu veranlasst, die in der Police gewährten Preisabschläge wiedererwägungs- weise rückgängig zu machen. Allerdings sei sie darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Über die Gründe dieser aussertariflichen Rabatte schweige sich die Vor- instanz weitgehend aus. Sie führe dazu lediglich an, es habe eine Ermes- senseinstufung stattgefunden. Die Rabatte könnten während der Vertrags- laufzeit von der Vorinstanz nicht – jedenfalls nicht ohne ausreichende Gründe, welche hier nicht vorlägen – gegen den Willen der Beschwerde- führerin aufgehoben werden. Auf alle Fälle liege es nicht im Belieben eines UVG-Versicherers, aussertariflich gewährte Preisreduktionen einseitig auf- zuheben. Hierzu müsste analog der Rechtspraxis zum Widerruf von Ver- waltungsverfügungen ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgrund gege- ben sein. Ein solcher sei jedoch in casu nicht ersichtlich. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss in keiner Weise geändert. Der Vor- instanz sei es deshalb verwehrt, die sog. „clausula rebus sic stantibus“ an- zurufen. Vom zwischenzeitlichen Eintritt einer gravierenden Äquivalenzstö- rung könne keine Rede sein. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die ausser- tariflich gewährten Prämienrabatte während der Laufzeit des Vertrags zu- rückzunehmen, habe sich die Beschwerdegegnerin nicht vorbehalten las- sen. Indem sie dennoch zu diesem Mittel greife, habe sie Vertragsbruch begangen. Weiter tauge das Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015
C-1365/2016 Seite 7 nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung. Die Auf- sichtsbehörde habe offenbar festgestellt, dass in gewissen Risikoklassen zu tiefe Prämien erhoben worden seien, was mit den Prämien aus anderen Risikoklassen ausgeglichen worden sei. Inwiefern dies auf die Gefahren- klasse Kolonialwaren-Detailhandel zutreffen solle, bleibe völlig offen. Selbst dann, wenn die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertarifliche, aufgrund eines geschäftspolitischen Entscheids gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlan- gen, könnte das nicht als zureichender Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Die einseitig per 1. Januar 2016 verfügte Prämien- erhöhung lasse sich – so das Fazit – durch nichts rechtfertigen. J. In ihrer Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren und sämtlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2016 fest (B-act. 17). Zur Begründung machte sie zusammengefasst geltend, eine Anpassung während der Vertragsdauer sei zulässig gewesen. In Ziff. 1 der Vertrags- bestimmungen zur Versicherung gemäss UVG werde erwähnt, dass eine Prämienanpassung zulässig sei, wenn der Prämientarif ändere. Vorliegend habe mit der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. Damit sei eine Anpassung des Prämien- satzes während der festen Vertragsdauer zulässig gewesen. Weiter gehe man mit der Beschwerdeführerin einig, dass es aus verfahrensökonomi- schen Gründen Sinn mache, wenn sich das angerufene Gericht mit sämt- lichen Aspekten der vorliegenden Streitsache befasse. Das Bundesverwal- tungsgericht besitze eine volle Kognition. Das bedeute, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – was vorliegend aus- drücklich bestritten werde – geheilt werden könne. Die Vorinstanz sei be- rechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis-)Endprämiensätzen ge- legen. Diese Tatsache habe zu einer Angleichung der Endprämiensätze an die (Basis-)Endprämiensätze der Risikogemeinschaft berechtigt. Zudem müsse ergänzt werden, dass sich der BUV-Endprämiensatz bei Stufe 10 auf 6.50 ‰ belaufe und nicht auf 6.15 ‰, wie von der Beschwerdeführerin erwähnt. Der NBUV-Endprämiensatz verbleibe im Vergleich zu 2014 bei 17.68 ‰. Allerdings sei dieser Endprämiensatz erst bei der Unterklasse 10 erreicht worden (vorher Unterklasse 9). Richtig sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämi-
C-1365/2016 Seite 8 ensätze eingereiht habe. Daraus lasse sich aber kein unbefristeter Vertrau- ensschutz für die Zukunft ableiten. Der Vorinstanz müsse es aufgrund der Änderung der Verhältnisse und ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen. Vorliegend sei sie aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG- Tarifs der C._______ gehalten gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Nur aufgrund der Prämienan- passung sei gewährleistet, dass zwischen den Prämieneinnahmen und den Kosten bei allfälligen Schadenfällen ein Gleichgewicht bestehe. Auf- grund der Vorgaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der C._______ per 1. Januar 2016 hätten die Prämiensätze überprüft werden dürfen. Die Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einrei- hungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpas- sung der Prämiensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig gewesen. Eine Belassung der Prämiensätze auf dem Stand von 2015 wäre für die Vorinstanz nicht zumutbar gewesen. Eine gravierende Äquivalenzstörung wäre die Folge gewesen. In diesem Sinne seien die Vo- raussetzungen der „clausula rebus sic stantibus“ erfüllt. Eine Anpassung an die (Basis-)Nettoprämiensätze der Kolonialwaren-Detailhandelsbe- triebe sei aufgrund des Schreibens des BAG vom 26. Februar 2015 unum- gänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile sei nicht zulässig gewesen, ziele ins Leere. Es müsse mit Nachdruck bestritten werden, dass die angefochtene Verfügung und der Einspracheentscheid nichtig seien. Sollte das Gericht wider Erwarten einen inhaltlichen Mangel feststellen, müsse entgegnet werden, dass ein solcher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge habe. K. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2016 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 18). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
C-1365/2016 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die B._______ ist als zugelassene Unfallversicherung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be- triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b UVG ausdrücklich geregelt. Anfechtungsobjekt ist vor- liegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2015, in welchem sie die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklassen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. 1.5 1.5.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
C-1365/2016 Seite 10 1.5.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen (vgl. E. 1.2 hier- vor). Was die konkrete Festsetzung der Prämie und die Verletzung von Vertragsrecht betrifft, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig, weshalb diesbezüglich nicht auf die Be- schwerde einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer C-1362/2016 vom 23. März 2017 E. 1.2 und C-1363/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 mit Hin- weis auf Urteil des BGer U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). 1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demnach die Neueinreihung in den Prämientarif. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist streitig und zu prüfen, ob für die Neueinreihung und der damit verbun- denen Prämienerhöhung ausreichende und nachvollziehbare Gründe vor- liegen resp. ob die Vorinstanz die Notwendigkeit und das Ausmass der Prä- mienerhöhung in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen ist die vertragliche Regelung, wonach dem Versicher- ten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungs- recht vor Vertragsablauf zusteht (vgl. zur Abgrenzung E. 1.5.2 hiervor). 1.7 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG). Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vo- rinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemes- senen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwal- tungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprü- fen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe- stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kennt- nisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kogniti-
C-1365/2016 Seite 11 onsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht aus- gestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wissen- schaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonde- res Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrechtli- che Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrach- ten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommen- den Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht auf- geworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348). 2. Zunächst sind die für die Einreihung von Betrieben wichtigsten gesetzli- chen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgebli- chen Tarifbestimmungen wiederzugeben. 2.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 2.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufs-
C-1365/2016 Seite 12 krankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue- rungszulagen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Ver- sicherungszweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprä- mie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnis- sen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Be- ginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemes- sung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklas- sen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 2.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe- handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien – unter Vorbehalt der in den Bst. a bis d genannten Abweichungen – auf dem ver- sicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben. 2.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 2.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva und die weiteren an der obligatorischen Unfallversi- cherung beteiligten Versicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versi- cherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versiche- rer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungs-
C-1365/2016 Seite 13 recht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzi- pien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt nament- lich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteile des BVGer C- 541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C-539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 2.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund- sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 2.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht (vormals Eidg. Versi- cherungsgericht EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prä-
C-1365/2016 Seite 14 mientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risi- kogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet die- ser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 2.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der C._______, gültig ab dem
Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 zu- folge unzulänglicher Begründung ist festzuhalten, dass Nichtigkeit nur un- ter ganz bestimmten eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel beson- ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und
C-1365/2016 Seite 15 sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Ver- fahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tat- sächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbe- stimmt ist (Urteil des BGer 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzureichende Begründung der Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeits- grund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2, Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde ex- plizite Aufteilung der Prämienbestandteile und die fehlende Begründung für die Erhöhung führen demnach nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 23. Dezember 2015. 4. 4.1 Am 1. Januar 2016 setzte die C._______ einen neuen Tarif in Kraft (act. 15) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014 (act. 9). Im neuen Tarif wurde der Kolonialwaren-Detailhandel neu in die Gefahren- klasse 190 für BU und 396 für NBU eingeteilt (act. 17). Die Vorinstanz über- nahm die durch die C._______ erfolgte Einreihung des Beschwerdeführers in die Gefahrenklassen. Gleichzeitig per 1. Januar 2016 hat die Vorinstanz den Betrieb neu in die Stufe 10 für BU und in die Unterklasse 10 für NBU – dem Durchschnittswert – eingereiht. Es erfolgten somit neu ab dem 1. Ja- nuar 2016 Erhöhungen in der BUV um 7 Stufen und in der NBUV 1 Unter- klasse, was eine massive Erhöhung des Prämiensatzes zur Folge hatte. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz begründete diese Erhöhung in der Verfügung mit der gestiegenen Lebenserwartung und mit der Zunahme der Behandlungskos- ten (act. 12). In ihrem Einspracheentscheid (act. 14) begründet sie die Er- höhung mit dem neuen Tarif und mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft (die Beschwerdeführerin ist ein Kleinbetrieb) und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle Zufallsschwankungen unterworfen seien, weshalb für die Ermittlung des mutmasslichen künftigen Risikos der Mehrzahl der Betriebe zwangsläufig weitgehend auf die Erfahrungen mit der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefassten Risikoeinheiten abge- stellt werden müsse. Als weiteren Grund für die Erhöhung führte die Vor- instanz an, ohne eine solche wären die Prämien für allfällige zukünftige
C-1365/2016 Seite 16 Leistungen nicht mehr kostendeckend gewesen (vgl. Ziffern 10 bis 12 des Einspracheentscheides). In der Vernehmlassung und in der Duplik verwies die Vorinstanz erneut auf den neuen Tarif der C._______ (act. 15) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11), welche beide Anlass geboten hätten, die Prämiensätze aller bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und auch mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen (B-act. 12 Ziffer 11 und 12; B-act. 17 Ziff. 8). Die Über- prüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Einreihungsentscheid einer Änderung bedurft habe. In diesem Sinne seien auch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend gegeben. Eine Anpassung der Prämi- ensätze an die Risikogemeinschaft sei notwendig und somit zulässig ge- wesen (B-act. 17 Ziffer 9, 13 und 16). Schliesslich machte die Vorinstanz auch in der Duplik vom 14. September 2016 noch geltend, die Prämiener- höhung sei – unter Geltendmachung der clausula rebus sic stantibus – auf den neuen Tarif zurückzuführen (B-act. 17 Ziffer 18). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin liess geltend machen, die Erhöhung der Prä- mie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der C._______ und mit der gestiegenen Lebenserwartung sowie der Zunahme der Be- handlungskosten der Risikogemeinschaft begründen. Die behaupteten hö- heren Schadenaufwendungen hätten sich im Tarif der Risikogemeinschaft, welcher die Beschwerdeführerin zugeteilt worden sei, niederschlagen müs- sen, was eben nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr treffe das Gegenteil zu: Die NBU-Tarifprämie für die Risikoklasse der Kolonialwaren-Detailhan- delsbetriebe sei im neuen Tarif 2016 im Vergleich zum alten Tarif 2014 tie- fer angesetzt worden. Schliesslich liess die Beschwerdeführerin ausführen, für sie als Kleinbetrieb falle zwar unbestrittenermassen eine Erfahrungsta- rifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustellen sei. Dieser werde durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsentiert. Der bisherige aus- gezeichnete Schadenverlauf vermöge infolgedessen an sich keine Rolle zu spielen (BVGer act. 9 S. 10 und 11 und act. 15 S. 10 und 13; B-act. 15 Ziffer 5). 4.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Ge- fahrenklassifikation des Tarifs neuen Nummern (190 in der BUV [vorher 019], 396 in der NBUV [vorher 013]) zugeteilt wurde (act. 12). Der Endprä- miensatz in der BUV veränderte sich nicht und blieb auf 6.50 ‰ in der Stufe 10 (act. 10 und 16). Der Endprämiensatz in der NBUV verminderte sich von 18.63 ‰ auf 17.68 ‰ in der Unterklasse 10 (act. 9 und 15 [S. 11 und 12]; der in act. 10 ausgewiesene Satz von 17.68 ‰ bezieht sich auf die
C-1365/2016 Seite 17 Unterklasse 9 [vgl. auch B-act. 17 S. 4 Ziffer 10.]). Inwieweit sich die Vor- instanz unter diesen Umständen bei der Neueinreihung, verbunden mit ei- ner massiven Prämienerhöhung, auf den Tarif berufen will, kann deshalb nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. In den Akten finden sich schliesslich auch keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestiegene Lebenserwartung oder die geltend ge- machte Zunahme der Behandlungskosten im Prämientarif der C._______ in der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe niederge- schlagen hätte. Insgesamt lässt sich die Neueinreihung bzw. die Prämien- erhöhung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus nicht mit dem neuen Tarif begründen resp. ist die Prämienerhöhung nicht rechtsgenüglich nach- vollziehbar. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheent- scheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos – respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse – begründet, ist ihr entgegen zu halten, dass laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft Kolonialwaren-Detailhandels- betriebe“ in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken ist (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Spezifische Tatsachen oder Verhältnisse, welche aufgrund einer wesentlichen Risikoänderung eine Erhöhung der Stufe (BUV) respektive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substantiiert vorgebracht oder gar nach- gewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die „Branchener- fahrung mit der Risikogemeinschaft“ nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prämienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begrün- det und überdies auch nicht belegt. Die Neueinreihung erweist sich dem- nach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 5.5.2). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall kein Kündigungsrecht vorliegen würde. 4.3 4.3.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin rügen, aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (act. 11) lasse sich für die vorliegende Streit- sache nichts ableiten; dieses tauge nicht als Begründung für die angefoch- tene Prämienerhöhung. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, aussertariflich gewährte Rabatte zu korrigieren und tarifgemässe Durchschnittsprämien zu verlangen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertragstreue dienen. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle UVG-Prämientarife zu genehmigen (B-act. 15).
C-1365/2016 Seite 18 4.3.2 Die Vorinstanz macht dazu geltend, dieser Aussage der Beschwer- deführerin müsse widersprochen werden. Das BAG habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 aufgefordert, die Risikoprämeine so festzulegen, dass sie den Nettoprämien der Risikoklasse entsprächen. Eine Anpassung sei vorliegend unumgänglich gewesen. Zudem sei der UVG-Tarif der C._______ sehr wohl von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden (B-act. 17 Ziff. 20 und 22). 4.3.3 Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Net- toprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Quer- finanzierung zwischen Risikoklassen entstehe (act. 11). Soweit dieses Schreiben lesbar und nicht geschwärzt ist, ist ihm keine Anweisung zu ent- nehmen, die Einreihung der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Prämiensätze einseitig anzupassen. 4.4 4.4.1 Weiter liess die Beschwerdeführerin vorbringen, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe im Gewand von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respek- tive Unterklassen festgelegt habe. Über die Gründe dieser aussertarifli- chen Rabatte schweige sich die Vorinstanz weitgehend aus (B-act. 15 Ziff. 5). 4.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, sie sei berechtigt gewesen, eine Anpassung der Prämiensätze vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei vor 2016 unter den (Basis)-Endprämiensätzen für Berufs- und Nichtberufs- unfälle der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe gelegen. Diese Tatsache habe zur einer Angleichung der Endprämiensätze der Beschwerdeführerin an die (Basis-)Endprämiensätze dieser Risikoge- meinschaft berechtigt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämien- sätze der Risikogemeinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe eingereiht habe, lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zu- kunft ableiten. 4.4.3 Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz, es habe bei Vertragsbe- ginn eine Einreihung unterhalb der (Basis-)Endprämiensätze der Risikoge- meinschaft der Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe stattgefunden und daraus lasse sich kein unbefristeter Vertrauensschutz ableiten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung
C-1365/2016 Seite 19 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikogerechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sie sich bei der ursprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zustehenden grossen Er- messens – auf objektive Kriterien gestützt hat (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1362/2016 E. 5.6). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich feh- lerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht er- sichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substantiiert gel- tend gemacht. Konkrete Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich fal- sche Einreihung in der Risikogruppe Kolonialwaren-Detailhandelsbetriebe belegen würden und auf welche sich die Vorinstanz bei Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall stützen könnte, sind ebenfalls keine ak- tenkundig. Damit hat die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Voraus- setzungen für eine Neueinreihung im Sinne des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2015 (bzw. der Verfügung vom Oktober 2015) gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ur- sprünglichen Falscheinreihung nicht berufen, sondern nur bei einer – vor- liegend nicht ausgewiesenen – notwendigen neuen Einreihung. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Vorinstanz die Neueinreihung nicht nachvollziehbar begrün- det hat. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemein- schaft zwar behauptet – einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Vertragsabschluss bestehend – aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D („Er- fahrungstarifierung“) Ziffer 1.2 des Tarifs (act. 15 S. 15; vgl. E. 2.8 hiervor) stützen, wonach kleinere, nicht der Erfahrungstarifierung unterliegende Be- triebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versicherungszweigs sa- niert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Ja- nuar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine einsei- tige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Einspracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Prü- fung der im Zusammenhang mit der Erhöhung der Prämienbestandteile (Verwaltungskostenzuschlag etc.) vorgebrachten Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss (BGE 131 V 431 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn sie die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Schliesslich braucht mit Blick auf das vorliegende Ergebnis auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
C-1365/2016 Seite 20 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nicht mehr geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen auch Urteile des BVGer C-1362/2016 und C- 1363/2016 E. 5.7/5.5 und 6). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr ge- leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘200.- ist ihr nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient- schädigung – auch mit Blick auf die in den sehr ähnlich gelagerten Be- schwerdeverfahren C-1362/2016 und C-1363/2016 zugesprochene Partei- entschädigung von je Fr. 4‘000.- – im vorliegenden Verfahren auf insge- samt Fr. 2‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterliegende Vorinstanz als Bun- desbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben.
C-1365/2016 Seite 21 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: