Abt ei l un g II I C-13 6 5 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 0 9 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. J_______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Alain Joset, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-13 6 5 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. 1975) gelangte gemäss seien eigenen Angaben anfangs Oktober 2000 in die Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch. Das zuständige Bundesamt lehnte den Antrag in einer Verfügung vom 15. Januar 2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob der Betroffene Be- schwerde. B. Am 25. Oktober 2002 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Lies- tal mit einer Schweizer Bürgerin. In der Folge zog er seine Asylbe- schwerde zurück und erhielt von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung, die später regelmässig verlängert wurde, letztmals mit Wirkung bis 24. Oktober 2006. C. Am 24. Juni 2004 setzte die schweizerische Ehefrau des Beschwerde- führers die kantonale Migrationsbehörde telefonisch darüber in Kennt- nis, dass die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei und ihr Ehemann den Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt habe. D. Nachdem die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2006 aufforderungsgemäss schriftliche Auskünfte zu den persönlichen und familiären Verhältnissen erteilt hatte, unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde am 16. November 2006 die anste- hende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zu- stimmung. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2006 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kanto- nalen Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte der Beschwerdeführer in einer schriftlichen Eingabe vom 19. Dezember 2006 Gebrauch. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu- stimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Se ite 2

C-13 6 5 /20 0 7 wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr auf den ursprünglichen, privilegierten Zulassungsgrund berufen und eine besondere Härte, die unter diesen Umständen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde, liege nicht vor. G. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmit- teleingaben vom 23. Februar und 17. April 2007 an das Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt darin, die verweigernde Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlän- gern. Zur Begründung beruft er sich einerseits auf einen gesetzlichen Anspruch aus der nach wie vor bestehenden (und aller Wahrschein- lichkeit nach in naher Zukunft wieder gelebten) Ehe, andererseits auf eine Notlage für den Fall der Nichterneuerung seiner Aufenthaltsbewil- ligung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 25. Juni 2007 an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. J. Auf entsprechende Einladung hin teilte der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. April 2009 mit, dass sich im rechtserheblichen Sach- verhalt zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben hätten. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden Se ite 3

C-13 6 5 /20 0 7 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar- unter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration, mit denen dieses die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent- haltsbewilligung verweigert und die Wegweisung aus der Schweiz an- ordnet. 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem die Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (Art. 126 Abs. 1 AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per ana- logiam Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Se ite 4

C-13 6 5 /20 0 7 Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollstän- digen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG), die Ver- ordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Aus- länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) und die Ver- ordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus- länder (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791, zum vollständi- gen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 5 VZAE). 4. 4.1Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für not- wendig erklärt (Art. 18 ANAG). In diesem Sinne erklärt Art. 1 Abs. 1 Zustimmungsverordnung die Zustimmung für erforderlich, wenn be- stimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatli- chen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus- land nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung erkannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 4.2Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet der Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit seiner schweizerischen Ehefrau zu verlängern. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist zweifellos ge- geben, und es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung und damit zugleich auf Zustimmung zu deren Verlängerung beru- fen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verwei- gerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüllung des Ermessens er- Se ite 5

C-13 6 5 /20 0 7 gangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermes- sensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG). 5. Der Beschwerdeführer ist seit dem 25. Oktober 2002 mit einer Schwei- zer Bürgerin verheiratet. Als anspruchsbegründende Norm des inner- staatlichen Gesetzesrechts fällt deshalb Art. 7 ANAG in Betracht, der dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers einen An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ver- mittelt. Ein Anspruch kann sich im vorliegenden Fall auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben bzw. seit dem

  1. Januar 2000 aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Beide Bestimmungen dienen in allgemeiner Weise dem Schutz des Privat- und Familienlebens und sind im Bereich des Ausländerrechts de- ckungsgleich (vgl. BGE 126 II 377 E. 7 S. 394). Neurechtliche An- spruchsgrundlagen des AuG fallen dagegen wegen der intertempora- len Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das alte Recht ausser Betracht (vgl. oben Ziff. 3, ferner Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2008 vom 27. März 2008 und 2C_451/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.2). 5.1 5.1.1Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte ei- nes Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch entsteht, wenn die Ehe einge- gangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Darunter fällt die sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Formalbeziehung der Ehe nur eingehen, um dem ausländischen Ehegatten zu einem Aufenthaltsrecht zu verhelfen. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, bedeutet das nicht, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Die Berufung auf die Ehe kann sich anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist namentlich der Fall, wenn sich der ausländische Ehegatte im fremden- polizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur (noch) formell be- steht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm die Auf- enthaltsbewilligung zu erhalten. Darauf ist Art. 7 ANAG nicht ausge- Se ite 6

C-13 6 5 /20 0 7 richtet (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2 S. 151 f., je mit Hinweisen). Ein solcher Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen wer- den, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ein- geleitet worden ist. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der in Art. 7 Abs. 1 ANAG vorgesehenen fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom ehelichen Zu- sammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S. 149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch aus der Sicht des betroffenen Ausländers nicht mehr zu erwarten ist; das ent- zieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f.; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entspre- chender Sachverhalt muss schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjah- resfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe danach noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich eingetretene Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007, E. 3.2). 5.1.2Den Akten ist zu entnehmen, dass das eheliche Zusammenle- ben spätestens im Juni 2004 aufgegeben und seither nicht wieder auf- genommen wurde. Zu den Verhältnissen äusserte sich die Ehefrau in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der kantonalen Migrati- onsbehörde vom 25. Oktober 2006 wie folgt: Es seien kulturelle Grün- de gewesen, die zur Trennung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe mit ihr keine Familie gründen wollen. Darauf habe sie einen an- dern Mann kennen gelernt und den Ehemann verlassen (Antworten auf Frage 2). Eine Scheidung sei nicht eingereicht worden, weil sie nicht wolle, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen müsse und er zu einem solchen Schritt auch nicht Hand bieten würde (Ant- wort auf Frage 4). Der Beschwerdeführer habe seit der Trennung nicht versucht, die Beziehung wieder aufzunehmen (Antwort auf Frage 6). Sie habe mit ihm zwar noch regelmässig Kontakt (Antworten auf Fra- gen 5 und 7), eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung komme Se ite 7

C-13 6 5 /20 0 7 aber auch für sie nicht in Frage; sie seien kulturell zu verschieden und sie habe ein Kind mit ihrem neuen Partner (Antwort auf Frage 9). In ähnlicher Weise äusserte sich auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 19. Dezember 2006. Demnach habe die Beziehung seiner Ehefrau zu einem andern Mann und die sich daraus ergebene Schwangerschaft zur Trennung geführt. Auch der Beschwerdeführer bestätigte, sie hätten immer noch regelmässigen, guten Kontakt zueinander. Sein Interesse an einem weiteren Verbleib begründete auch er nicht etwa mit der Hoffnung oder gar Absicht, das eheliche Zusammenleben wieder aufzunehmen, son- dern mit einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und dem entsprechenden Interesse daran, das Land nicht verlassen zu müssen. In seinen Rechtsmitteleingaben vom 23. Februar und 17. April 2007 macht der Beschwerdeführer demgegenüber unter Berufung auf per- sönliche Schreiben der Ehefrau und ihrer Eltern geltend, es bestehe Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. In besag- tem Schreiben vom 12. Februar 2007 hält die Ehefrau fest, dass sie sich seit einem Jahr monatlich zwei- bis dreimal mit ihrem Ehemann treffe und dabei gute Gespräche führe, die sie bei ihren monatlichen Sitzungen mit ihrer Psychiaterin aufarbeiten könne. Es gebe viele Situationen, in denen sie auf den Beschwerdeführer angewiesen sei und sie sei überzeugt, dass sie wieder mit ihm zusammenleben möch- te, auch wenn das „wieder fast unlösbar“ werde. Sie bitte darum, ihnen die Zeit zu geben, damit sie sich wieder finden und die Ehe weiterfüh- ren könnten. In ihrem Schreiben vom 11. Februar 2007 äussern sich die Eltern u.a. zu psychischen Problemen ihrer Tochter und den da- durch verursachten Umständen der Trennung. Obwohl sie mit dem Kindsvater zusammenlebe, könnten sie nicht ausschliessen, dass ihre Tochter wieder einmal mit dem Beschwerdeführer zusammenziehe. Die Ehegatten hätten regelmässige Kontakte zueinander und der Be- schwerdeführer sei möglicherweise der einzige Mensch, bei dem die Tochter Halt finden könne. In einem weiteren, mit der Replik einge- reichten Schreiben vom 15. Juni 2007 bestätigt die Ehefrau, dass sie und der Beschwerdeführer in Erwägung ziehen würden, „zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Versuch zu starten, in eine gemein- same Wohnung zu ziehen“. Mit Hilfe ihrer Therapeutin versuche sie, ihre Probleme mit dem Beschwerdeführer aufzuarbeiten. Der Rechts- vertreter schliesst daraus, dass der Wille der Ehegatten zur Fortfüh- rung des gemeinsamen Ehe- und Beziehungslebens nicht erloschen sei. Se ite 8

C-13 6 5 /20 0 7 5.1.3Bei der Beurteilung, ob eine Ehe als definitiv gescheitert zu be- trachten ist, kann auf objektive Umstände abgestützt werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117, Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2005 vom 31. Januar 2006, E. 1.4.1). Vorliegend wurde die eheliche Gemein- schaft spätestens im Juni 2004 und damit nach längstens 20 Monaten aufgegeben. Mittlerweile leben die Ehegatten seit viereinhalb Jahren getrennt. Definitiver Grund für die Trennung war offenbar die Zuwen- dung der Ehefrau zu einem neuen Partner und die daraus resultieren- de Schwangerschaft. Seither lebt die Ehefrau in einer Beziehung mit dem Vater ihres inzwischen geborenen Kindes zusammen. Die Schlussfolgerung auf eine definitiv gescheiterte Ehe kann unter den gegebenen Umständen weder mit den zwischenzeitlich wieder beste- henden freundschaftlichen Kontakten zwischen den Ehegatten noch mit den von diesen geäusserten Hoffnungen in Frage gestellt werden. Gänzlich ohne Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Umstän- de, die zur Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. 5.1.4Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass die eheliche Le- bensgemeinschaft als definitiv gescheitert zu betrachten ist, und zwar lange bevor dem Beschwerdeführer gestützt auf die Fünfjahresregel des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein vom Zustand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung hätte erwachsen können. 5.2 5.2.1Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Auf die Garantie des Fa- milienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilli- gungsverfahrens berufen, wer nahe Familienangehörige in der Schweiz hat, sofern diese hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen und eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und in- takt ist. Wird ihr selbst ein Aufenthaltsrecht verweigert, so liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens begrün- det, der eine Rechtfertigung nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV verlangt (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1 und 4.2 S. 218 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt als Schweizer Bürgerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der oben stehenden Ausführungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Allerdings besteht Se ite 9

C-13 6 5 /20 0 7 die Ehe nur noch der rechtlichen Form nach. Inhaltlich ist sie – wie oben dargelegt – als bereits vor Jahren definitiv gescheitert anzuse- hen. Da somit eine tatsächlich gelebte und intakte eheliche Beziehung seit langem nicht mehr besteht, liegt kein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens vor, sodass der Be- schwerdeführer unter diesem Aspekt für sich nichts aus Art. 8 Ziff. 1 ERMK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten kann. 5.2.2Es stellt sich ferner die Frage, ob das ebenfalls durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Privatleben dem Beschwer- deführer einen Aufenthaltsanspruch vermitteln kann. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrecht- lichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion ge- genüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat dazu allerdings festgehalten, dass es hier- für besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehen- der privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei „eine perfekte Integration, eine ei- gentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebens- gestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmög- lich erscheint“ (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No- vember 2007 E. 2.1.2). Es können mit anderen Worten nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Be- ziehungen – die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind – zu ei- nem solchen Anspruch führen. Dass der mittlerweile 32-jährige Be- schwerdeführer, der sich seit gut acht Jahren in der Schweiz aufhält und eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration vorweisen kann, diesen strengen Anforderungen nicht zu genügen vermag, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. 6. Der Begriff der „pflichtgemässen Ermessensausübung“ impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessens- spielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustim- mung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten pri- vaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH Se it e 10

C-13 6 5 /20 0 7 HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S.127 f.). 7. 7.1Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu- lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er- werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus- druck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbe- schränkungen der alten Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Inter- esses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik ge- genüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlan- gen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwie- genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO über- schreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Be- grenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person die- ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las- sen (auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht unter- steht). Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab ange- bracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie- rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf- fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli- tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal- tungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein In- strument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.1 mit Hin- weis; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 7.2Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva- ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti- gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per- sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu- rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Se it e 11

C-13 6 5 /20 0 7 Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so- weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie namentlich die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu be- rücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 aANAG-Weisun- gen). 7.3Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die besondere Situation ausländischer Personen zu beurteilen, die im Zuge einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer hier niedergelassenen Person ihren Lebensmittel- punkt rechtmässig in die Schweiz verlegen. Diese besondere Situation nahm der Gesetzgeber zum Anlass, dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe einen zivilstandsunabhängigen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verleihen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 ANAG). Vor dem Erreichen der genannten zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schwei- zerischem Territorium, das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzte- rem Zusammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von ei- ner hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härte- situation nicht gerade aus den oben genannten ehespezifischen Ele- menten ableiten lässt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7331/2007 vom 9. Mai 2008 E. 7.3 mit Hinweisen; vgl. dazu auch die Regelung des Art. 50 AuG). Se it e 12

C-13 6 5 /20 0 7 8. 8.1Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass das eheliche Zusammenleben im Juni 2004 und damit rund 20 Monate nach Eheschluss aufgegeben wurde. Die Vorinstanz geht zwar davon aus, dass der gemeinsame Haushalt schon am 1. März 2003 und da- mit bereits nach vier Monaten wieder aufgegeben wurde. Sie stützt sich dabei auf eine Angabe der Ehefrau in deren schriftlichen Auskunft vom 30. Oktober 2006. Diese Angabe findet aber weder in den späte- ren Ausführungen der Ehefrau noch in den sonstigen Akten Bestäti- gung. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seiner neuen Wohnsitz- gemeinde am 2. Juli 2004 mittels des Formulars "Mutationsmeldung für Ausländer" einen per 1. Juli 2004 vollzogenen Wohnsitzwechsel ge- meldet. In die gleiche Richtung geht die Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 24. Juni 2004, gemäss der die Ehefrau des Beschwerdeführers gleichentags über einen Wegzug des Ehegatten anfangs Juni 2004 informierte. Tritt hinzu, dass sämtliche aus der Zeit- periode vom 1. März 2003 bis 1. Juli 2004 vorhandenen Aktenstücke die Anschrift des letzten gemeinsamen Wohnsitzes aufweisen. Die selbst mit 20 Monaten nur kurze Dauer der ehelichen Gemein- schaft, verbunden mit dem Fehlen besonderer Gründe, die zum Schei- tern führten (wie Gewalt, Tod des Ehegatten o.ä.), rechtfertigt einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Gewichtung der betroffe- nen privaten Interessen. 8.2Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe sich während der Dauer seines Aufenthaltes stets klaglos verhal- ten, sei beruflich wie auch sozial gut integriert und sei zu keinem Zeit- punkt auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. 8.3Gemäss eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer zwi- schen Februar 2001 und Januar 2003 bei Mc Donalds, danach hatte er als Temporär-Mitarbeiter Einsätze bei verschiedenen Firmen. Von Ja- nuar 2004 bis November 2005 war er als Lagermitarbeiter bei der Fir- ma DHL angestellt. Während des Jahres 2006 leistete er befristete Ar- beitseinsätze im Logistikbereich eines Betriebs in Birsfelden / BL. Dar- aus hat sich per 1. Mai 2007 eine Festanstellung ergeben. Im Mai 2006 liess sich der Beschwerdeführer als Stapler-Fahrer ausbilden. Seine berufliche Integration erscheint damit als solid, bewegt sich aber im Rahmen dessen, was während eines acht Jahre dauernden Aufent- haltes erwartet werden kann. Insbesondere hat sich der Beschwerde- Se it e 13

C-13 6 5 /20 0 7 führer beruflich nicht in einer Art entwickelt und etabliert, die speziell herausragen würde und von der er nur hier in der Schweiz profitieren könnte. Die Integration erscheint auch sonst als durchschnittlich und besondere Beziehungen zur Schweiz sind keine ersichtlich. Es sind weiter keine Gründe zu erkennen, die den Beschwerdeführer ernsthaft daran hindern könnten, in seine Heimat zurückzukehren, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz während 25 Jahren gelebt hat, und dort wieder Fuss zu fassen. Solches ist jedenfalls mit dem blossen Ein- wand in der Beschwerdeergänzung vom 17. April 2007, wonach die Unterkunfts- und Integrationsmöglichkeiten in Indien im heutigen Zeit- punkt „marginal“ seien, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt inzwischen in der Schweiz sieht und sich seine Ehefrau nach wie vor für seinen Verbleib ausspricht, vermag bei der Interessenabwägung ebenfalls nicht beson- ders ins Gewicht zu fallen. 8.4Aus dem Gesagten wird deutlich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchset- zung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem Nicht- EFTA/EU-Raum betreffend – zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist entsprechend nicht zu bean- standen. 9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a ANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Abgesehen vom be- reits erwähnten pauschalen Verweis auf angeblich nur marginale Mög- lichkeiten einer Wiedereingliederung wird nichts geltend gemacht, was gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprechen könnte. Dem Vollzug sei- ner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Wegweisungsvollzug ist zweifel- los auch möglich. Se it e 14

C-13 6 5 /20 0 7 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 16) Se it e 15

C-13 6 5 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) -das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Beilage: Ak- ten Ref-Nr.[...]) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerLorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 16

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
04.05.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026