B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1361/2016
Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______ GmbH, (...), vertreten durch Dr. Marcel Süsskind, Rechtsanwalt, und Rolf P. Steinegger, Fürsprecher, Steinegger Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______ AG, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Einreihung in die Prämientarife für die obligatorische Unfallversicherung; Einspracheentscheid der B._______ vom 23. Dezember 2015.
C-1361/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz in Bern bezweckt (Angaben zum Zweck) (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer- act] 2, Beilage 2). Die B._______ AG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Sitz in Luzern bezweckt insbesondere die Förderung des Gesundheitswesens als Krankenkasse und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens, namentlich indem sie Versicherungsschutz bietet und vermittelt gegen wirtschaftliche Folgen von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Invalidität und Tod; dies umfasst insbesondere die Versicherungen gemäss dem schweizerischen und dem liechtensteinischen Krankenversicherungs- gesetz und die Versicherungen nach dem Unfallversicherungsgesetz, das Angebot von Versicherungen durch sie selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern (htttp://www.zefix.ch, abgerufen am 18. September 2017). Die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind seit dem 15. Februar 2015 bei der Vorinstanz unfallversichert (BVGer-act. 10, Bei- lage 10). B. Laut Versicherungspolice (Nr. [...]) vom 18. Februar 2015 war die Be- schwerdeführerin ab dem 15. Februar 2015 in der Berufsunfallversiche- rung (BUV) in die Gefahrenklasse 41, Stufe 7, und in der Nichtberufsunfall- versicherung (NBUV) in die Gefahrenklasse 12, Unterklasse 5, eingereiht (BVGer-act. 10, Beilagen 7 und 10). „Im Oktober 2015“ verfügte die Vor- instanz die Neueinreihung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2016 in die Gefahrenklasse 410, Stufe 10 (BUV) und in die Gefahrenklasse 280, Unterklasse 10 (NBUV). Der Endprämiensatz erhöhte sich dabei von 1.37 ‰ auf 1.95 ‰ (BUV) und von 12.19 ‰ auf 14.61 ‰ (NBUV). In ihrer Begründung führte die Vorinstanz an, dass durch die gestiegene Lebens- erwartung sowie die Zunahme der Behandlungskosten eine Kostensteige- rung eingetreten sei ([BVGer-act. 10, Beilage 16]). Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 bestätigte die Vor- instanz diese Neueinreihung, im Wesentlichen mit der ergänzenden Be- gründung, die Prämien müssten risikogerecht abgestuft und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erhoben werden. Vorliegend müssten die Erfahrungen der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden. Für die Ermitt- lung des mutmasslichen künftigen Risikos müsse zwangsläufig weitge- hend auf die Erfahrungen der Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft
C-1361/2016 Seite 3 zusammengefassten Risikoeinheiten abgestellt werden. Diese Bran- chenerfahrung mit der entsprechenden Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin sowohl eine höhere BU-Stufe (Er- höhung um drei Stufen von Stufe 7 auf Stufe 10) als auch eine höhere NBU-Unterklasse (Erhöhung um fünf Unterklassen von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10) festgelegt werden müsse. Der Endprämiensatz erhöhe sich dadurch per 1. Januar 2016 für den Berufsunfall von 1.37 ‰ auf 1.95 ‰ und für den Nichtberufsunfall von 12.19 ‰ auf 14.61 ‰. Bei einem Ver- zicht auf diese Erhöhung wären die Prämien für allfällige zukünftige Leis- tungen nicht mehr gedeckt gewesen. Mit der Anwendbarkeit des Typenver- trages zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin sei die Kün- digungsmöglichkeit bei der Erhöhung der Prämie wegbedungen worden (BVGer-act. 10, Beilage 18). C. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Anträgen, der Ein- spracheentscheid vom 23. Dezember 2015 sowie die Verfügung vom Ok- tober 2015 seien aufzuheben und von einer Prämienerhöhung per 1. Ja- nuar 2016 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter sei die Prämienanpassung auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (BVGer-act 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die summarisch ge- haltene Begründung der Vorinstanz vermöge die Prämienerhöhung nicht zu rechtfertigen. Auch der pauschale Hinweis auf die Branchenerfahrung der Risikogemeinschaft sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die Notwendigkeit einer Prämienerhöhung und deren Ausmass nachzuweisen und könne sich nicht einfach hinter dem weiten Ermessensspielraum ver- schanzen. Gelinge ihr dieser Beweis nicht, sei auf die Prämienerhöhung zu verzichten. Der makellose individuelle Schadensverlauf lasse nicht da- rauf schliessen, dass künftig die Leistungen nicht mehr kostendeckend hät- ten erbracht werden können, wie dies die Vorinstanz behaupte. Die Be- gründungsversuche der Vorinstanz seien oberflächlich und unglaubwürdig. Zudem seien die Endprämien intransparent und nicht aufgeschlüsselt (Netto- oder Risikoprämie, Verwaltungskostenzuschlag, Unfallverhütungs- beitrag, Umlagebeitrag für Teuerungszulagen). Da kein Kündigungsrecht bestehe, müssten die Gründe für eine Erhöhung besonders überzeugend und nachvollziehbar dargelegt werden, was vorliegend nicht gelinge. Die Prämienerhöhung verstosse deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
C-1361/2016 Seite 4 D. Mit Urteil vom 2. Februar 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe zuständigkeits- halber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 1-2). E. Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 ein- verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4 und 7). F. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz unter Bei- lage der Vorakten die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. Dezember 2015 (BVGer-act. 10 samt Bei- lagen 1-25). Zur Begründung führte sie aus, durch den per 15. Februar abgeschlosse- nen Versicherungsvertrag seien die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin bei ihr obligatorisch unfallversichert, wobei für die Kurzfristleistungen sie (B._______) und für die Langfristleistungen die Solida Versicherungen AG (nachfolgend: Solida) Versicherungsträgerin sei. Sie stütze sich für die bei ihr versicherten Betriebe auf die Angaben der Solida und wende deren Tarif an. Für die bei ihr versicherten Betriebe wende sie die von der Solida vor- gegebene Nummerierung der Gefahren-Klassen an und nehme den von der Solida vorgegebenen Endprämiensatz als Basisprämiensatz. Die Fest- legung der einzelnen Stufen (Berufsunfall) respektive Unterklassen (Nicht- berufsunfall) falle in ihre alleinige Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin sei als Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobili- enverwaltungsbetrieb klassifiziert (Risiko Nr. 6711.01). Gemäss UVG-Tarif der Solida (Ausgabe 01.2014) würden für derartige Immobilienbetriebe die Gefahrenklassen 41 (Berufsunfall) und 12 (Nichtberufsunfall) gelten. Im Rahmen ihres Ermessens habe sie bei der Beschwerdeführerin im Bereich Berufsunfall die Stufe 7 und im Bereich Nichtberufsunfall die Unterklasse 5 festgelegt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 habe das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ihr gegenüber ausgeführt, dass die Nettoprämien jeder Risikoklasse ungefähr den Risikoprämien entsprechen sollten. Es dürfe keine systema- tische Querfinanzierung zwischen den Risikoklassen erfolgen. Sie habe das Schreiben des BAG sowie die Neugestaltung des UVG-Tarifs der So-
C-1361/2016 Seite 5 lida per 1. Januar 2016 zum Anlass genommen, die Prämiensätze sämtli- cher bei ihr versicherten Betriebe zu überprüfen, anzupassen und mit den Anforderungen des BAG in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der Kategorie der Immobilienhandels-, Immobilienvermitt- lungs- respektive Immobilienverwaltungsbetriebe verblieben, und solche Betriebe seien per 1. Januar 2016 neu in die Gefahren-Klassen 410 (Be- rufsunfall) und 280 (Nichtberufsunfall) eingereiht worden. Aufgrund der Vorgaben des BAG sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassung der Endprämiensätze nötig gewesen. Die Anpassung sei in Anwendung des Systems der Basisprämie erfolgt. Dieses System der Prämienberechnung sei von der Suva anerkannt und werde bei Kleinbetrieben angewendet. Da- bei seien versicherte Betriebe in Gruppen mit gleichen oder zumindest ähn- lichen Unternehmen eingeteilt, wie vorliegend ein Immobilienbetrieb bei den Immobilienbetrieben. Jeder Betrieb bezahle die für seine Branche er- rechnete Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung. Hierbei werde die Schadenerfahrung der Risikogemeinschaft höher gewichtet als die Schadenerfahrung beim einzelnen Betrieb. Dieses System sei auch von der Rechtsprechung anerkannt. Der für die Beschwerdeführerin gel- tende Endprämiensatz habe im Jahr 2015 unterhalb der Basisendprämie der Risikogemeinschaft der Immobilienhandels-, Immobilienvermittlungs- respektive Immobilienverwaltungsbetriebe gelegen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des BAG sei beim Berufsunfall ein neuer Prämiensatz von 1.95 ‰ festgelegt worden (Erhöhung von Stufe 7 auf Stufe 10). Beim Nichtberufsunfall sei ein neuer Endprämiensatz von 14.69 ‰ festgelegt worden (Erhöhung von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10). Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin sei ein Verstoss gegen den Grund- satz von Treu und Glauben nicht ersichtlich, da die Prämienerhöhung aus- reichend und nachvollziehbar begründet worden sei. Sie habe die Prä- mienerhöhung auch rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Monate vor der Vertragsänderung, mitgeteilt. Überdies sei der Typenvertrag von den Vertragsparteien für anwendbar erklärt worden. Damit werde die Kündi- gungsmöglichkeit bei Erhöhung der Prämie ausserhalb der ordentlichen Kündigungsfrist wegbedungen. Die Prämienerhöhung sei dementspre- chend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. G. Mit Replik vom 29. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verfügung fest (BVGer- act. 13).
C-1361/2016 Seite 6 Ergänzend führte sie aus, sie rüge nicht eine falsche Berechnung respek- tive unkorrekte Zuweisung nach den anwendbaren Tarifbestimmungen. Vielmehr werde beanstandet, dass die Vorinstanz die bei Vertragsab- schluss gewährten Preisnachlässe – welche in offensichtlicher Unter- schreitung der geltende Tarifwerte in die Form von Stufen- respektive Un- terklassenabschlägen gekleidet worden seien – während der festen Lauf- zeit des Vertrages rückgängig gemacht habe. Das Bundesverwaltungsge- richt dürfe sich nicht auf die Prüfung der technisch richtigen Klassen- und Stufeneinteilung beschränken, sondern habe sich auch mit sämtlichen da- mit im Zusammenhang stehenden Rügen zu befassen. Aufgrund des Grundsatzes der Kompetenzattraktion sei es geboten, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht auch mit den von ihr gerügten Zuschlägen zur Net- toprämie befasse. Nachdem die Vorinstanz die angepassten Prämien in ihren Einzelkomponenten in der Verfügung vom Oktober 2015 und im Ein- spracheentscheid nicht offengelegt habe und angesichts der verdeckten Heraufsetzung der Prämienzuschläge, liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor. Mit der Einführung des UVG-Tarifs 01.2016 hätten sich die Durchschnitts- prämien für Unternehmen der Immobilienbranche leicht verändert. Für die Stufe 10 belaufe sich der BU-Prämiensatz auf 1.95 ‰ und hinsichtlich der Unterklasse 10 werde der NBU-Prämiensatz auf 14.61 ‰ veranschlagt. Damit seien die Tarifprämien in der BU-Versicherung im Vergleich zum UVG-Tarif 01.2014 unverändert geblieben, während die NBU-Prämien im Vergleich zum alten Tarif mit einem Prämiensatz von 16.07 ‰ sogar eine mässige Senkung erfahren hätten. Demnach lasse sich die von der Vorinstanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung nicht mit der Einfüh- rung des neuen Tarifes begründen. Jedenfalls könne die Prämienanpas- sung nicht mit der gestiegenen Lebenserwartung und der Zunahme der Behandlungskosten erklärt werden. Es sei der Vorinstanz insoweit zuzu- stimmen, als aus Optik des anzuwendenden UVG-Tarifs eine Erfahrungs- tarifierung nicht in Betracht falle und somit weder Prämienaufschläge bei allfälligem Schadenverlauf noch Prämienabschläge bei gutem Schaden- rendement in Frage kämen. Allerdings sei die Vorinstanz darauf zu behaf- ten, dass sie beim Abschluss des Vertrags Preisnachlässe in Form von un- ter den Durchschnittswerten liegenden Stufen bzw. Unterklassen gewährt habe. Die für die dreijährige Vertragsdauer von 2015 bis 2017 gewährten Rabatte könnten während der eingegangenen Vertragslaufzeit nicht einsei- tig durch die Vorinstanz aufgehoben werden. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Vertragsschluss im Verlaufe des Jahres 2015 in keiner Weise ge-
C-1361/2016 Seite 7 ändert, sodass sich die Vorinstanz nicht auf die „clausula rebus sic stanti- bus“ berufen könne. Ein einseitiges Gestaltungsrecht, die aussertariflich gewährten Prämienrabatte während der festen Laufzeit des Vertrages zu- rückzunehmen, habe sich die Vorinstanz nicht vorbehalten. Indem sie den Vertrag dennoch einseitig abgeändert habe, habe sie Vertragsbruch be- gangen. Die erhebliche Prämienanhebung nach nur zehnmonatiger Ver- tragsdauer sei nicht voraussehbar gewesen. Aus dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierten Schreiben des BAG lasse sich für die vor- liegende Streitsache nichts ableiten. Insbesondere könne dieses Schrei- ben nicht als Begründung für die angefochtene Prämienerhöhung heran- gezogen werden. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen nicht nur die Risikoprämien, sondern auch sämtliche übrigen Preiskomponenten ange- hoben. Die entsprechenden Aufschläge seien, solange die zurzeit laufende Police in Kraft sei, nicht zulässig. Es liege der Verdacht nahe, dass die Vorinstanz ihr bewusst einen mehrjährigen UVG-Vertrag zu günstigen Kon- ditionen offeriert habe, um diesen noch kurz vor der Verabschiedung der UVG-Teilrevision (mit der Einführung des gesetzlichen Kündigungsrechts bei einseitiger Prämienanpassung) anzupassen. Zusammenfassend lasse sich die einseitig verfügte Prämienerhöhung nicht rechtfertigen. Verfügung und Einspracheentscheid würden sich folg- lich als rechtswidrig und zudem – wegen unzulänglicher Begründung – als nichtig erweisen. H. In der Duplik vom 1. September 2016 hielt auch die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 17). Zur Begründung führte sie ergän- zend aus, laut den Vertragsbestimmungen zur Versicherung gemäss UVG (Ausgabe 2010) sei eine Prämienanpassung zulässig, wenn sich der Prä- mientarif ändere. Vorliegend habe sich mit der Neugestaltung des UVG- Tarifs der Solida per 1. Januar 2016 der Prämientarif geändert. In Überein- stimmung mit der Argumentation der Beschwerdeführerin sei es auch aus ihrer Sicht sinnvoll, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht mit sämtli- chen Aspekten der Streitsache befasse. Eine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung respektive des Einsprache- entscheides liege hier offensichtlich nicht vor. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs könne durch das Bundesverwaltungsgericht geheilt wer- den, da diesem volle Kognition zukomme. Zutreffend sei, dass sie die Be- schwerdeführerin bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprämien-
C-1361/2016 Seite 8 sätze der Risikogemeinschaft der Immobilienbetriebe eingereiht habe. Da- raus lasse sich indes kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Vielmehr müsse es ihr aufgrund ihres Ermessensspielraums mög- lich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen, zumal die Prämien für allfällige Schadenfälle kostendeckend sein müssten. Aufgrund der Vorgaben des BAG und der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida sei sie berechtigt gewesen, die Prämiensätze der Betriebe zu überprüfen und anzupassen. Da die Beschwerdeführerin einen zu tiefen Nettoprämiensatz aufgewiesen habe, der nicht der Risikoklasse entspro- chen habe, sei eine Anpassung unumgänglich gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach eine Erhöhung der übrigen Prämienbestand- teile nicht zulässig sei, ziele ins Leere, da die Prämienbestandteile im pro- zentualen Verhältnis zum Endprämiensatz per 1. Januar 2016 nicht gestie- gen seien. Von einer Täuschung könne vorliegend nicht die Rede sein, zu- mal sie im Zeitpunkt der Ausstellung der Police noch nichts von einer mög- lichen Anpassung der Prämiensätze gewusst habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 brachte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 18). J. Auf die weiteren Vorbringen und Akten der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die B._______ AG ist als zugelassene Unfallversiche- rung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut und als solche eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Be- triebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife
C-1361/2016 Seite 9 ist in Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt. Anfechtungs- objekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. De- zember 2015, der die Verfügung vom Oktober 2015 bestätigt, mit welcher die Beschwerdeführerin in neue Gefahrenklassen, Stufen und Unterklas- sen eingereiht und der Endprämiensatz neu festgesetzt wurde. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Streitsache zustän- dig. Soweit vorliegend jedoch die konkrete Festsetzung der Prämie gerügt und die Verletzung von Vertragsrecht geltend gemacht wird, ist das Bundesver- waltungsgericht für die Behandlung dieser Rügen nicht zuständig (zur Ab- grenzung vgl. Urteil des EVG [Eidgenössisches Versicherungsgericht, heute: Bundesgericht] U 18/03 vom 20. November 2003 E. 4.3.2). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin durch die angefochtene Einspracheverfügung vom 23. Dezember 2015 in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhe- bung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 und 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. c und 39 Abs. 2 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde – mit Ausnahme der Rügen betreffend die konkrete Prä- mienfestsetzung und die Verletzung von Vertragsrecht (siehe E. 1.2 hievor) – einzutreten. 1.6 Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet nach dem Gesagten die Neueinreihung in den Prämientarif. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, für die Neueinreihung und der damit verbundenen Prämienerhöhung lägen keine ausreichenden Gründe vor. Zudem dürfe sich die Neueinreihung nur auf den Risikoteil beziehen, nicht aber auf die übrigen Prämienbestandteile. Nicht bestritten wird die vertragliche Rege- lung, wonach dem Versicherten im Falle einer Kündigung nach Art. 92 Abs. 5 UVG kein Kündigungsrecht vor Vertragsablauf zusteht.
C-1361/2016 Seite 10 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009 S. 442 ff.). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; BGE 138 II 77 E. 6.4). 2.3 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es − im Rahmen der konkreten Normenkontrolle − die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen.
C-1361/2016 Seite 11 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte- nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange- fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 3. Zunächst sind die für die Einreihung der Betriebe wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, massgebenden Grundsätze sowie die massgeblichen Ta- rifbestimmungen wiederzugeben. 3.1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rech- nungsgrundlagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien (Art. 89 Abs. 1 UVG). 3.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (vgl. Art. 115 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Sie bestehen aus einer dem Ri- siko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwal- tungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und Berufskrank- heiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszula- gen. Die Versicherer können für die beiden obligatorischen Versicherungs- zweige je eine vom jeweiligen Risiko unabhängige Minimalprämie erheben; der Bundesrat legt die Höchstgrenze der Minimalprämie fest. Laut Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfall- versicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhü- tung. Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG).
C-1361/2016 Seite 12 3.3 Die Prämienzuschläge für Verwaltungskosten dienen der Deckung der ordentlichen Aufwendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung erwachsen, einschliesslich der nicht der Heilbe- handlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten (Art. 92 Abs. 7 UVG; Art. 114 Abs. 1 UVV). 3.4 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prä- mientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank- heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien be- stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Die Betriebe oder Betriebs- teile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 3.5 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge- sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver- langt, dass die Suva und die anderen an der obligatorischen Unfallversi- cherung beteiligten Versicherer (vgl. dazu Art. 68 UVG) einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielen und andererseits finan- ziell autonom sein sollen. Neben diesen im Gesetz explizit geregelten Prin- zipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berück- sichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versi- cherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beach- ten (Urteile des BVGer C-541/2011 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 und C- 539/2009 vom 20. August 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden. 3.6 Das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit sind ei- nander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögli- che Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grund- sätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge
C-1361/2016 Seite 13 haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird; es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identi- scher − Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zutei- lung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 3.7 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent- sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we- sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Das EVG hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinwei- sen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist. 3.8 Laut dem hier anwendbaren Prämientarif der Solida, gültig ab dem
C-1361/2016 Seite 14 – bei schlechtem Verlauf des Versicherungszweigs saniert, das heisst in eine BUV-Stufe respektive eine NBUV-Unterklasse höher als 10 eingereiht werden. Weiter wird in Bst. D der Rhythmus der Erfahrungstarifierung, die Beobachtungsperiode und die Kalkulation beschrieben (S. 14 f.). Im An- hang zum Tarif werden u. a. fiktive Berechnungsbeispiele dargestellt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht explizit eine Verletzung des recht- lichen Gehörs infolge einer mangelhaften Begründung geltend. Indes führt sie in der Replik aus, dass eine Anfechtung der Anpassung der Prämien- zuschläge erst nach Einsicht in die Vernehmlassung möglich gewesen sei, da die Aufschlüsselung der Endprämien in die einzelnen Prämienkompo- nenten bis und mit dem Einspracheentscheid nicht offengelegt worden sei. Eine substanziierte Anfechtung sei so – unter Hinweis auf BGE 124 II 149 E. 2a – nicht möglich gewesen (BVGer-act. 13, S. 3 f.). Diese Ausführun- gen beinhalten die Rüge, durch eine mangelhafte Begründung des ange- fochtenen Einspracheentscheides sei das rechtliche Gehör der Beschwer- deführerin verletzt worden, was nachfolgend zu prüfen ist. 4.2 4.2.1 Das rechtliche Gehör (vgl. dazu Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 Abs. 2 ATSG; Art. 29 VwVG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu- dem die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur mög- lich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
C-1361/2016 Seite 15 wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_257/2011 vom 25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen). 4.3 Die Vorinstanz hat die Gründe für die Erhöhung der Risikoprämie in den Ziffern 11 und 12 der Erwägungen ihres Einspracheentscheides (BVGer-act. 10, Beilage 18) dargelegt (vgl. dazu BVGer-act. 10, S. 4). Sie verweist auf die Notwendigkeit der risikogerechten Abstufung von Prämien, die Bildung von Risikogemeinschaften und die Notwendigkeit des Abstel- lens auf die Gesamtheit der in der Risikogemeinschaft zusammengefass- ten Risikoeinheiten. Die Branchenerfahrung mit der Risikogemeinschaft habe zur Folge, dass für die Beschwerdeführerin sowohl eine höhere BU- Stufe als auch eine höhere NBU-Unterklasse habe festgelegt werden müs- sen. Diese Begründung ist zwar kurz, aber dennoch vorliegend für eine sach- gerechte Anfechtung des Entscheides ausreichend, auch wenn eine Auf- schlüsselung der verschiedenen Prämienbestandteile in Verletzung von Art. 120 Abs. 1 UVV nicht erfolgt ist. Höhere Anforderungen an die Begrün- dungspflicht wären beispielsweise dann zu stellen, wenn der Verwaltung infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe ein Spielraum einge- räumt würde (siehe BGE 127 V 431 E. 2) oder ein besonders komplexer Sachverhalt zu beurteilen wäre (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2). Solche Umstände, welche eine detailliertere Entscheidbegründung erfordert hätten, lagen hier nicht vor (vgl. dazu Urteil des BVGer C- 1362/2016 vom 23. März 2017 E. 4.4 m.H.). Soweit also die Beschwerde- führerin rügt, die Vorinstanz habe nie in nachvollziehbarer Weise begrün- det, weshalb sie eine Erhöhung der Risikoprämie vorgenommen hat, steht nicht die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begrün- dungspflicht in Frage, sondern die Rechtmässigkeit der Einreihung. Daraus folgt, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Hauptsache – der Erhöhung der Risikoprämie – nicht ver- letzt hat. 4.4 Nicht gefolgt werden kann deshalb auch den Ausführungen der Be- schwerdeführerin in der Replik, wonach die Verfügung nichtig sei, da die Einzelkomponenten der angepassten Prämien nicht offengelegt worden
C-1361/2016 Seite 16 seien (BVGer-act. 13, S. 3 f.). Nichtigkeit ist nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Vorrausetzungen anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel führen zur Nichtigkeit (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1102 ff.; BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 m.H.). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsäch- licher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des EVG 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003 E. 3.2). Eine unzu- reichend begründete Verfügung stellt aber keinen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.61/2006 vom 2. März 2006 E. 2.2; Urteil des BVGer C-7527/2014 vom 12. August 2015 E. 2.2). Die mangelnde explizite Auftei- lung der Prämienbestandteile hat demnach keine Nichtigkeit der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zur Folge (Urteile des BVGer C- 1362/2016 E. 4.6 und C-1363/2016 E. 4.4). 4.5 Die Vorinstanz hat nebst den Risikoprämien auch die Prämien für den Verwaltungskostenzuschlag, für den Unfallverhütungsbeitrag, für den Um- lagebeitrag und für die Teuerungszulagen erhöht. Dazu hat sie sich weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid geäussert. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine Begründung für die Erhöhung dieser „übrigen Prä- mienbestandteile“ hätte erfolgen müssen, um eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage kürzlich in zwei – ebenfalls die Vorinstanz betreffenden – gleich ge- lagerten Fällen im Ergebnis gestützt auf eine prima-vista-Prüfung verneint mit der Begründung, dass die „übrigen Prämienbestandteile“ in Prozenten des Risikotarifs erhoben würden, sodass der Grund für die Erhöhung leicht nachvollzogen werden könne. Auf eine eingehendere Prüfung konnte indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ebenso verzichtet werden wie auf die Beurteilung der Frage, ob allenfalls eine Heilung möglich wäre (Ur- teile des BVGer C-1362/2016 E. 4.7 und C-1363/2016 E. 4.5). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, welcher bezüglich dieser Frage den genannten Urteilen gleich gelagert ist.
C-1361/2016 Seite 17 5. Nachfolgend sind die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin zur neuen Einreihung zu prüfen. 5.1 Aufgrund der Akten ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 1. Januar 2016 setzte die Solida einen neuen Tarif in Kraft (BVGer-act. 10, Beilage 19) und ersetzte damit ihren Tarif vom 1. Januar 2014. Im neuen Tarif wurden Immobilienhandels-, Immobilienvermittelungs- und Im- mobilienverwaltungsbetriebe neu in die Gefahrenklassen 410 (BUV; bis- her: 41) und 280 (NBUV; bisher: 12) eingeteilt (BVGer-act. 10, Beilage 20 und Beilage 19, S. 10 und 12). Die Vorinstanz übernahm die durch die So- lida vorgenommene Einreihung der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reihte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin – in Eigenverant- wortung – per 1. Januar 2016 neu in die Stufe 10 (BUV; 1.95 ‰) und in die Unterklasse 10 (NBUV; 14.61 ‰) – den Durchschnittswert – ein. Es erfolgte also bei der BUV eine Erhöhung um drei Stufen (Stufe 7 auf 10) und bei der NBUV eine Erhöhung um fünf Klassen (Erhöhung von Unterklasse 5 auf Unterklasse 10). In ihrem Einspracheentscheid begründet die Vor- instanz die Erhöhung sinngemäss mit der Erfahrung der Risikogemein- schaft und damit, dass die Zahl und die Kosten der Unfälle gestiegen seien und die Prämien ohne eine Erhöhung die Kosten künftig nicht mehr hätten gedeckt werden können. In ihrer Vernehmlassung und Duplik verweist die Vorinstanz zur Begründung der Prämienerhöhung insbesondere auf den neuen Tarif der Solida (BVGer-act. 10, Beilage 19) sowie auf ein Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (BVGer-act. 10, Beilage 11), welche beide zu einer Überprüfung der Prämiensätze aller Betriebe Anlass gegeben hät- ten (BVGer-act. 10, S. 4-8; BVGer-act. 17, S. 4). Im Schreiben des BAG wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Nettoprämiensätze des Tarifs so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen Risi- koklassen entstehe. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Erhöhung der Prämie lasse sich nicht mit der Einführung des neuen Tarifs der Solida be- gründen. In der BUV seien die Tarifprämien unverändert geblieben, wäh- renddem sie in der NBUV gar gesenkt worden seien. Die von der Vor- instanz auferlegte signifikante Prämienerhöhung lasse sich demnach nicht
C-1361/2016 Seite 18 auf die Einführung des neuen Tarifs zurückführen. Bezüglich der NBU-Prä- mie wäre im Gegenteil eine Prämiensenkung zu erwarten gewesen. Die Prämienerhöhung lasse sich deshalb nicht mit der gestiegenen Lebenser- wartung und mit der Zunahme der Behandlungskosten der Risikogemein- schaft begründen. Die behaupteten höheren Schadenaufwendungen hät- ten sich im Risikotarif niederschlagen müssen, was eben nicht der Fall ge- wesen sei (BVGer-act. 13, S. 4). 5.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Ge- fahrenklassifikation des Tarifs einer neuen Nummer (410 in der BUV, 280 in der NBUV) zugeteilt wurde. Der Prämiensatz in der BUV veränderte sich dabei nicht (1.95 ‰ in der Stufe 10 [vgl. dazu BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 9 sowie BVGer-act. 10, Beilage 19, S. 9]). In der NBUV sank er von 16.23 ‰ auf 14.61 ‰ (BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 11 und BVGer-act. 10 sowie BVGer-act. 10, Beilage 7 [ungeschwärzter Teil]). Soweit sich die Vorinstanz bei der Neueinreihung, verbunden mit einer Prämienerhöhung, auf den Tarif beruft, vermag dieser keine nachvollziehbare und rechts- genügliche Grundlage hierfür zu begründen. In den Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass sich die von der Vorinstanz geltend gemachte gestie- gene Lebenserwartung oder die geltend gemachte Zunahme der Behand- lungskosten im Prämientarif der Solida in der Risikogemeinschaft „Immo- bilienhandel, -vermittlung bzw. –verwaltung“ niedergeschlagen hätte. In der NBUV ist die Beschwerdeführerin gar in einer geringeren Gefahrenklasse eingereiht worden. Daraus folgt, dass sich die Neueinreihung in die höhere Stufe respektive in die höhere Unterklasse in Eigenverantwortung der Vorinstanz nicht mit dem neuen Tarif begründen lässt. In der Vernehmlassung und Duplik macht die Vorinstanz denn auch nicht mehr hauptsächlich geltend, der neue Tarif sei Grund für die Prämienerhöhung gewesen. Insgesamt kann die Neuein- reihung beziehungsweise die Prämienerhöhung nicht auf den neuen Tarif zurückgeführt werden (vgl. die analoge ebenfalls die Vorinstanz betref- fende Konstellation in den Urteilen des BVGer C-1362/2016 E. 5.2.2 und C-1363/2016 E. 5.2.2). 5.3 5.3.1 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz könne aus dem Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 (BVGer-act. 10, Bei- lage 11) – worin sich die Aufsichtsbehörde generell gegen eine Quersub- ventionierung zwischen den Risikoklassen wende – nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Aus dem Schreiben des BAG gehe insbesondere nicht hervor,
C-1361/2016 Seite 19 inwiefern die beanstandete Quersubventionierung auch auf die Gefahren- klasse „Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung“ zutreffe. Es sei nicht Aufgabe des BAG, gesellschaftsindividuelle Prämien zu genehmigen, und eine präventive Prämienkontrolle sehe das UVG nicht vor. Selbst wenn das BAG die Vorinstanz angewiesen hätte, tarifmässige Prämien zu ver- langen, könnte dies nicht als Grund für einen Verstoss gegen die Vertrags- treue dienen (BVGer-act. 13, S. 7). 5.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass das BAG sie im erwähnten Schreiben aufgefordert habe, die Risikoprämien der bei ihr versicherten Betriebe dergestalt festzulegen, dass diese den Nettoprämien der Risi- koklassen entsprechen würden. Nachdem die Beschwerdeführerin zu tiefe Nettoprämiensätze aufgewiesen habe, die nicht der Risikoklasse des Im- mobilienbetriebs entsprochen hätten, sei eine Anpassung unumgänglich gewesen. Überdies sei der UVG-Tarif sehr wohl von der Aufsichtsbehörde überprüft und legitimiert worden (BVGer-act. 17, S. 6). 5.3.3 Ob es sich beim Schreiben des BAG vom 26. Februar 2015 um eine reine Empfehlung oder um eine Anweisung zu einem bestimmten Tun auf- grund festgestellter genereller Mängel gehandelt hat, kann hier offenblei- ben. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Anweisung an die Vorinstanz, in einem individuell-konkreten Fall eine Neueinreihung vorzunehmen. So- mit beinhaltet dieses Schreiben an die Vorinstanz keine Erlaubnis, von der Rechtsordnung abzuweichen und ohne Begründung wie auch ohne Belege einen Vertrag einseitig abzuändern. Die Prüfung der Rechtmässigkeit einer individuell-konkreten Neueinreihung bleibt im Übrigen dem Bundesverwal- tungsgericht vorbehalten (Art. 109 Bst. b UVG; so auch die Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 5.3.3 und C-1363/2016 E. 5.3.3).
5.4 5.4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, für sie als Kleinbetrieb falle zwar eine Erfahrungstarifierung ausser Betracht, sodass im Grundsatz auf den Durchschnittswert der entsprechenden Risikogemeinschaft abzustel- len sei. Dieser werde durch die Stufe respektive Unterklasse 10 repräsen- tiert. Die bisherige Schadenfreiheit spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Vorinstanz sei aber darauf zu behaften, dass sie beim Abschluss des Vertrages Preisnachlässe in Form von unter den Durchschnittswerten liegenden Stufen respektive Unterklassen festgelegt habe (BVGer-act. 13, S. 4).
C-1361/2016 Seite 20 5.4.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Endprämiensatz bei der Be- schwerdeführerin habe bei Vertragsbeginn unterhalb der (Basis-)Endprä- mie der Risikogemeinschaft der Immobilienbetriebe gelegen. Daraus lasse sich indes kein unbefristeter Vertrauensschutz für die Zukunft ableiten. Vielmehr müsse es ihr aufgrund ihres Ermessensspielraums möglich sein, Anpassungen der Prämiensätze für die Zukunft vorzunehmen, zumal die Prämien für allfällige Schadenfälle kostendeckend sein müssten. In Über- einstimmung mit den Vorgaben des BAG habe sie die Prämiensätze der Beschwerdeführerin erhöht, damit diese die vorgegebenen Endprämien- sätze für Immobilienhandels, Immobilienvermittlungs- resp. Immobilienver- waltungsbetriebe habe erreichen können. Ferner liege aufgrund der Vor- gaben des BAG sowie der Neugestaltung des UVG-Tarifs der Solida eine erhebliche Änderung des Sachverhaltes vor, welche zu einer Erhöhung der Prämien Anlass gegeben habe (BVGer-act. 10, S. 7; BVGer-act. 17, S. 4 ff.). 5.4.3 Soweit die Vorinstanz die Prämienerhöhung in ihrem Einspracheent- scheid mit der Erfahrung der Risikogemeinschaft und demnach mit einer Änderung des Risikos – respektive in ihrer Duplik mit einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse – begründet, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: Wie bereits ausgeführt (E. 5.2.2 hievor), ist laut Tarif das Risiko der Risikogemeinschaft „Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung“ in der BUV gleichgeblieben und in der NBUV gar gesunken. Spezifische Tat- sachen oder Verhältnisse, welche eine Erhöhung der Stufe (BUV) respek- tive der Unterklasse (NBUV) zu rechtfertigen vermöchten, werden von der Vorinstanz nicht substanziiert vorgebracht oder gar nachgewiesen und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die „Branchenerfahrung mit der Risi- kogemeinschaft“ nach dem Vertragsschluss und die nachträgliche Prä- mienerhöhung sind damit nicht nachvollziehbar begründet. In den massge- blichen Tarifen wird das Verfahren der Neueinreihung in allgemeiner Weise umschrieben beziehungsweise an fiktiven Beispielen dargelegt (vgl. für den Tarif 2014: BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 16 f. und S. 22 ff.; für den Tarif 2016: BVGer-act. 10, Beilage 19, S. 18 f. und S. 25ff.). Fallbezogene Zah- len oder Daten, wie beispielsweise zur Erfahrungstarifierung der Risiko- gruppe „Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung“, fehlen gänzlich. Eine konkrete Umsetzung des Verfahrens der Neueinreihung fand laut den vorliegenden Akten nicht statt. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Die Voraussetzungen für die Neueinrei- hung respektive für eine einseitige Vertragsanpassung liegen mithin nicht vor. Wenn und soweit die Vorinstanz demnach argumentiert, es sei nach Vertragsabschluss eine wesentliche Risikoänderung bekannt geworden,
C-1361/2016 Seite 21 kann ihr nicht gefolgt werden, da eine solche nicht nachvollziehbar begrün- det und auch nicht belegt ist. Die Neueinreihung erweist sich demnach als rechtswidrig (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer C-1362/2016 E. 5.5.2 und C-1363/2016 E. 5.4.3). Unerheblich bleibt deshalb, dass in einem von Art. 92 Abs. 5 UVG erfassten Fall – welcher hier nicht vorliegt – die Be- schwerdeführerin kein Kündigungsrecht hätte. 5.4.4 Soweit die Vorinstanz vorbringt, dass bereits bei Vertragsabschluss aufgrund der Risikoerfahrung ein höheres Risiko bestanden habe und sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf den Vertrau- ensschutz berufen könne (BVGer-act. 17 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die ursprüngliche Einreihung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtskonform und unter Wahrung der einschlägigen Prinzipien der Gegenseitigkeit und Risikoge- rechtigkeit zustande gekommen ist. Ferner geht es davon aus, dass sich die Vorinstanz bei der ursprünglichen Einreihung – im Rahmen des ihr zu- stehenden grossen Ermessens – auf objektive Kriterien gestützt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ursprüngliche Einreihung insgesamt rechtskonform erfolgt ist (vgl. dazu die Urteile C-1362/2016 E. 5.6 und C- 1363/2016 E. 5.4.4). Konkrete Hinweise, welche auf eine ursprünglich fehlerhafte Einreihung schliessen liessen, sind auch aus den Akten nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die vor- stehenden Überlegungen für den Fall der nachträglichen Erhöhung des Ri- sikos (E. 5.4.3) gelten auch hier. Fallbezogene Zahlen oder Daten, welche eine ursprünglich falsche Einreihung belegen würden, wie zum Beispiel zur Erfahrungstarifierung der Risikogruppe „Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung“, fehlen auch hier vollständig, ebenfalls Zahlen oder Da- ten zu den Schadenrückstellungen dieser Risikogruppe. In den Akten fin- den sich dazu nur fiktive Beispiele (BVGer-act. 10, Beilagen 6 und 19). Konkrete Zahlen für die Risikogruppe „Immobilienhandel, -vermittlung bzw. -verwaltung“, auf welche sich die Vorinstanz stützen könnte, liegen keine vor. Weder in der Verfügung oder im angefochtenen Einspracheentscheid noch in der Vernehmlassung oder in der Duplik findet sich ein Aktenstück, welches die ursprüngliche Falscheinreihung respektive die Notwendigkeit der Neueinreihung im konkreten Fall mit Zahlen begründen oder belegen würde. Auch hier hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen.
C-1361/2016 Seite 22 Damit steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Neueinreihung Sinne der Verfügung vom Oktober 2015 nicht gegeben sind. Auf Art. 92 Abs. 5 UVG kann sich die Vorinstanz im Falle einer ursprünglichen Falscheinrei- hung nicht berufen, sondern nur bei einer – vorliegend nicht ausgewiese- nen – notwendigen neuen Einreihung. 5.5 Zusammengefasst ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Neueinrei- hung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar begründet ist. Zudem wird die Verschlechterung des Risikos der Risikogemeinschaft zwar be- hauptet – einerseits nach Vertragsabschluss, andererseits schon bei Ver- tragsabschluss bestehend – aber nicht belegt. Deshalb kann sich die Vor- instanz bei der Neueinreihung auch nicht auf Buchstabe D („Erfahrungsta- rifierung“), Ziffer 1.2 des Tarifs (BVGer-act. 10, Beilage 6, S. 13) stützen, wonach kleinere Betriebe bei schlechtem Verlauf des betreffenden Versi- cherungszweigs saniert werden dürfen. Die Neueinreihung der Beschwer- deführerin per 1. Januar 2016 ist insgesamt rechtswidrig. Die Vorausset- zungen für eine einseitige Vertragsänderung liegen nicht vor. Der Ein- spracheentscheid ist damit ersatzlos aufzuheben und der Vertrag vom 18. Februar 2015 gilt weiterhin. 6. Replikweise rügt die Beschwerdeführerin ergänzend, die Voraussetzungen für eine Erhöhung der übrigen Prämienbestandteile seien ebenfalls nicht gegeben (BVGer-act. 13, S. 7 ff.). Nachdem der Einspracheentscheid (wel- cher die angefochtene Verfügung ersetzt hat; vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 6.1) ohnehin aufzuheben ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung dieser Rüge. Festzuhalten bleibt, dass sich der Versicherer rechtsprechungsge- mäss (BGE 131 V 439 E. 6) nicht auf Art. 113 Abs. 3 UVV beziehungsweise Art. 92 Abs. 5 UVG stützen kann, wenn er die übrigen Prämienbestandteile erhöhen will. Mit Blick auf das vorliegende Ergebnis braucht auch der von der Beschwer- deführerin erhobene Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs respektive des Dumpings (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG; SR 241) und der Verletzung von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV (vgl. BVGer-act. 13, S. 8) nicht mehr geprüft zu werden. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-1361/2016 Seite 23 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr ge- leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.- ist ihr nach Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteient- schädigung auf insgesamt Fr. 4‘000.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die unterlie- gende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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C-1361/2016 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 29. Januar 2016 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2015 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 4‘000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. / Policen-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Kranken- und Un- fallversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Simona Risi
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).