B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-1358/2016
Urteil vom 15. August 2017 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. oec. David Zünd, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
B._______ Vorsorge, vertreten durch lic. iur. LL.M. Eric Stern, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 25. Januar 2016.
C-1358/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 2004 bis 2013 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SUVA- act. 81; BVGer-act. 25, Beilage 28). Zuletzt war er bis 31. März 2013 als Tunnelbauer tätig (letzter effektiver Arbeitstag: 24. September 2012). Da- nach kehrte er nach Deutschland zurück, wo er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. B. B.a Nachdem der Versicherte am 23. März 2012 nach einer hohen Staub- belastung auf der Baustelle einen Pneumothorax erlitten und die nach er- folgter Spitalbehandlung und Rehabilitation zwischenzeitlich am 5. Juni 2012 wieder aufgenommene Arbeit am 24. September 2012 aus gesund- heitlichen Gründen aufgegeben hatte, meldete er die Lungenerkrankung am 16. Oktober 2012 als Berufskrankheit bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (SUVA) an (SUVA-act. 1). B.b Mit E-Mail vom 17. November 2012 ersuchte der Versicherte die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) um Auskünfte betreffend einer Invalidenrente (IVSTA-act. 14) und reichte Arzt- berichte ein (IVSTA-act. 1-13). Nachdem ihn die IVSTA mit Schreiben vom 27. November 2012 darauf hingewiesen hatte, dass er seinen Rentenan- trag beim zuständigen Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzlandes zu stellen habe (IVSTA-act. 17), meldete er sich am 29. November 2012 beim deutschen Versicherungsträger zum Bezug einer Rente an. Dieser übermittelte am 28. Januar 2013 das Antragsformular E 204 (IVSTA- act. 22) unter Beilage eines ärztlichen Berichts (IVSTA-act. 18), der Mittei- lung über die Ablehnung eines Antrags auf Rente wegen Erwerbsminde- rung sowie den Versicherungsverlauf in Deutschland (IVSTA-act. 20) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprüfungsverfahrens. B.c Die IVSTA tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärun- gen. Sie holte insbesondere beim Versicherten und dem letzten Arbeitge- ber Informationen auf den entsprechenden Fragebögen ein (IVSTA-act. 27, 32, 37, 41 und 55), zog die Akten der SUVA bei (IVSTA-act. 33; SUVA- act. 40) und nahm weitere ärztliche Unterlagen, die vom Versicherten (IV- STA-act. 35) und vom deutschen Versicherungsträger (IVSTA-act. 46-48)
C-1358/2016 Seite 3 eingereicht wurden, zu den Akten. Am 26. August 2013 teilte der deutsche Versicherungsträger mit, dass der Versicherte gegen die Ablehnung seines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Widerspruch erhoben habe (IVSTA-act. 49). B.d Am 11. September 2013 nahm der medizinische Dienst der IVSTA zu den ärztlichen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 52). Gestützt auf diese Ein- schätzung führte die IVSTA am 24. September 2013 einen Einkommens- vergleich durch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 47 % (IVSTA- act. 53). Dementsprechend stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. September 2012 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2013 in Aussicht (IVSTA-act. 54). Dagegen liess der mittlerweile anwaltlich vertretene Versicherte am 25. Oktober 2013 und am 24. Januar 2014 Ein- wände erheben. Er kritisierte insbesondere, dass keine psychiatrische Be- gutachtung vorgenommen worden sei, und machte eine fehlerhafte Durch- führung des Einkommensvergleichs geltend (IVSTA-act. 56 und 68). B.e In der Zwischenzeit lehnte die IVSTA mit Verfügung vom 14. November 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (IVSTA-act. 58). B.f Am 11. November 2013 teilte der deutsche Versicherungsträger mit, dass das Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 6. November 2013 ab- geschlossen worden sei. Es werde keine Rente gezahlt (IVSTA-act. 59). Gemäss Mitteilung vom 20. Dezember 2013 hat der Versicherte dagegen Klage erhoben (IVSTA-act. 66). B.g Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wies die IVSTA das am 6. Februar 2014 gestellte Gesuch (IVSTA-act. 70) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ab (IVSTA-act. 89). B.h Die B._______ Vorsorge (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung oder Be- schwerdegegnerin), welcher der Vorbescheid vom 25. September 2013 am 6. März 2014 zugestellt worden war (IVSTA-act. 75), forderte am 23. April bzw. am 6. Mai 2014, dass dem Versicherten keine Rente zuzusprechen sei (IVSTA-act. 80 und 85). B.i Auf Empfehlung des medizinischen Dienstes vom 29. April 2014 (IV- STA-act. 81) ersuchte die IVSTA den deutschen Versicherungsträger am 5. Mai 2014 um Veranlassung einer psychiatrischen Untersuchung des Versicherten (IVSTA-act. 83). Der deutsche Versicherungsträger wies am 22. Mai 2014 darauf hin, dass im Rahmen des hängigen Verfahrens am
C-1358/2016 Seite 4 Sozialgericht C._______ eine weitere medizinische Sachaufklärung er- folge (IVSTA-act. 86) und stellte am 8. September 2014 die im Klagever- fahren bisher angefallenen ärztlichen Unterlagen zu (IVSTA-act. 93-120). Der Versicherte reichte am 7. Oktober 2014 ein internistisch-pneumologi- sches Gutachten vom 12. September 2014 (IVSTA-act. 123) und am 16. Oktober 2014 eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 14. Oktober 2014 ein (IVSTA-act. 125). Zu den neuen ärztlichen Unterla- gen nahm der medizinische Dienst der IVSTA am 10. Dezember 2014 (IV- STA-act. 128) und am 14. Februar 2015 (IVSTA-act. 134) Stellung. Der deutsche Versicherungsträger reichte am 18. Februar 2015 (IVSTA-act. 137) ein zuhanden des Sozialgerichts C._______ erstelltes neurologisch- psychiatrisches Gutachten vom 15. Januar 2015 ein (IVSTA-act. 136), wozu der medizinische Dienst der IVSTA am 26. Mai 2015 Stellung nahm (IVSTA-act. 139). B.j Nach Einholen einer Stellungnahme des internen Rechtsdienst vom 29. Juni 2015 (IVSTA-act. 143) und weiteren Auskünften beim ehemaligen Arbeitgeber vom 4. August 2015 (IVSTA-act. 144) und vom 11. September 2015 (IVSTA-act. 147) ermittelte die IVSTA aufgrund eines neuen Einkom- mensvergleichs vom 15. Oktober 2015 einen Invaliditätsgrad von 20 % ab 23. März 2012 (IVSTA-act. 152). Dementsprechend stellte sie dem Versi- cherten mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2015 die Abweisung seines Leis- tungsgesuchs in Aussicht (IVSTA-act. 154). Dagegen liess der Versicherte durch seinen neuen Rechtsvertreter am 2. November 2015 und am 8. De- zember 2015 erneut Einwände erheben (IVSTA-act. 156 und 160). Mit Ver- fügung vom 25. Januar 2016 wies die IVSTA das Leistungsbegehren in Bestätigung ihres zweiten Vorbescheids ab (IVSTA-act. 165). C. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. März 2016 (Poststempel) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die ge- setzlichen Leistungen auszurichten (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 beim Beschwerdeführer un- ter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 17. März 2016 geleistet (BVGer-act. 4).
C-1358/2016 Seite 5 E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2016 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). F. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 wurde die Vorinstanz darum ersucht, die vollständigen SUVA-Akten einzuholen und dem Bundesver- waltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 7). Am 7. Juli 2016 reichte die SUVA ihre Akten dem Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 9). G. Am 12. Juli 2016 wurde die Vorsorgeeinrichtung zum Beschwerdeverfah- ren beigeladen (BVGer-act. 10). H. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juli 2016 zwei neue Arztberichte ein (BVGer-act. 13). I. Mit Eingabe vom 1. September 2016 nahm die Vorsorgeeinrichtung Stel- lung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 18). J. Mit Replik vom 29. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde vom 1. März 2016 fest. Er reichte ein zuhanden des (...) Landessozialgerichts erstelltes psychiatrisches Gutach- ten vom 4. November 2016 ein (BVGer-act. 25). Am 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 6. November 2016 ein (BVGer-act. 27). K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 16. Januar 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 27. Dezember 2016 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an- gefochtenen Verfügung fest (BVGer-act. 29). L. Mit Duplik vom 7. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 34).
C-1358/2016 Seite 6 M. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2017 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (BVGer-act. 35). N. Am 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine zuhanden des (...) Landessozialgerichts erstellte psychiatrische Stellungnahme vom 20. Feb- ruar 2017 ein (BVGer-act. 39). Diese wurde den übrigen Verfahrensbetei- ligten ohne Eröffnung eines weiteren Schriftenwechsels zugestellt (BVGer- act. 40). Am 6. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Teilanerkennt- nis des Landratsamts (...) zuhanden des (...) Landessozialgerichts ein (BVGer-act. 41). Dieses wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer-act. 42). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü- gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Januar 2016, mit welcher das erstmalige Leistungsge- such des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen wurde. Prozessthema ist somit der Anspruch des Beschwer- deführers auf eine schweizerische Invalidenrente.
C-1358/2016 Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt heute in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
C-1358/2016 Seite 8 aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
C-1358/2016 Seite 9 dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.6 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän- discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
C-1358/2016 Seite 10 lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel- mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be- weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a). 5.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 6. Den vorliegenden Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 6.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 23. März 2012 einen Pneumothorax, weshalb er notfallmässig in das Klinikum D._______ eintrat und dort bis zum 5. April 2012 stationär behandelt wurde. Laut Austrittsbericht vom 5. April 2012 konnte der Beschwerdeführer mittels Anlegen zweier Thora- xdrainagen erfolgreich behandelt und beschwerdefrei entlassen werden. Als Diagnosen wurden ein Spontanpneumothorax rechts (J93.1) und ein chronischer Nikotinabusus (F17.1) genannt (IVSTA-act. 3). Am 13. April 2013 liess sich der Beschwerdeführer wegen linksseitiger Thoraxschmer- zen nochmals im Klinikum D._______ untersuchen, wo unauffällige Be- funde erhoben wurden (Bericht vom 13. April 2012; IVSTA-act. 95). In der Folge begab sich der Beschwerdeführer vom 19. April bis 10. Mai 2012 zur stationären Rehabilitation in das Klinikzentrum E._______. Im Austrittsbe- richt vom 26. November 2012 wurde ausgeführt, dass sich bei der ab- schliessenden Untersuchung am 8. Mai 2012 die initial gezeigte leichte bis mittelgradige Obstruktion normalisiert habe. Es liege ein Asthma bronchi- ale vor. Unter der eingeleiteten Asthma-Therapie sollte der Beschwerde- führer in Zukunft im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Tunnelbau bes- ser zurechtkommen. Sollte die Atemwegsproblematik auch unter dieser Therapie bestehen bleiben, wäre über eine Umorientierung nachzudenken. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde eine vollschichtige Leistungsfä- higkeit für mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des negativen
C-1358/2016 Seite 11 Leistungsvermögens (Vermeidung der Exposition zu permanenten inhala- tiven Noxen, permanenter Feuchtigkeit, Kälte und starken Staubbelastun- gen) attestiert (IVSTA-act. 5 und 6; SUVA-act. 22). 6.2 Nach zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Arbeit als Tunnelbauer begab sich der Beschwerdeführer wegen Anstrengungsdyspnoe bei Tra- gen von schweren Lasten und beim Bergauflaufen am 2. Oktober 2012 zu Dr. med. F., Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, in Behandlung. Diese hielt in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2012 fest, dass sich aus pulmologischer Sicht lungenfunktionell, radiologisch und blutgas- analytisch kein Hinweis auf eine relevante Ventilations- oder Oxygenati- onsstörung finde, welche die beklagte Anstrengungsdyspnoe erklären könnte. Die Ärztin empfahl weitere Abklärungen und allenfalls eine kardio- logische Beurteilung (IVSTA-act. 9). 6.3 Die Ärzte des Universitätsspitals G., wo der Beschwerdeführer vom 21. November bis 23. Dezember (recte: November) 2012 zwecks Ab- klärung im Auftrag der SUVA hospitalisiert war, hielten im Austrittsbericht vom 30. November 2012 als Diagnosen ein Asthma bronchiale (aktuell kon- trolliertes Stadium), eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Spontan- pneumothorax rechts im März 2012 sowie eine Angststörung fest. Aus pneumologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem angestamm- ten Beruf als Tunnelbauer wegen seines Asthmas aufgrund der Staubex- position zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei jedoch zu 100 % arbeitsfähig in einem anderen staubfreien Umfeld, weshalb eine Umschulung erfolgen sollte (IVSTA-act. 13; SUVA-act. 27). 6.4 Am 16. Januar 2013 hielt die Hausärztin Dipl. med. H._______ in einem Bericht an den deutschen Versicherungsträger als Diagnosen ein Asthma bronchiale, einen Zustand nach Pneumothorax rechts im März 2012, eine Hypertonie und eine Angststörung fest (SUVA-act. 107). 6.5 Im Bericht vom 23. April 2013 des Universitätsklinikums I., wo der Beschwerdeführer zwecks pneumologischer Diagnostik vom 9. bis 23. April 2013 hospitalisiert war, wurden als Diagnosen ein belastungsinduzier- tes Asthma bronchiale, eine manifeste Hypothyreose und eine Hyperurikä- mie genannt (IVSTA-act. 35; SUVA-act. 43). 6.6 Dr. med. J., Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, di- agnostizierte in einem im Auftrag des deutschen Versicherungsträgers er- stellten Gutachten vom 10. Mai 2013 einen dringenden Verdacht auf eine
C-1358/2016 Seite 12 Somatisierungsstörung mit rezidivierender Hyperventilation unter körperli- cher Belastung (F45.0/R06.4), ein leichtgradiges Asthma bronchiale (J45.8), einen Zustand nach Pneumothorax rechts mit Drainagebehand- lung im März 2012 (J93.1), einen Zustand nach chronischem Nikotinabu- sus bis März 2012 (F17.2), eine Hypothyreose (E03.9) sowie eine Hyper- urikämie (E79.0). Der Gutachter hielt fest, dass sich eine erhebliche Dis- krepanz zwischen den vom Patienten geklagtem Beschwerdebild und den gemessenen lungenfunktionellen Leistungsparametern zeige. Das leicht- gradige Asthma bronchiale könne das Ausmass der vom Beschwerdefüh- rer geklagten Beschwerden nicht erklären. Wegen des Verdachts auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung sollte eine zusätzliche neurolo- gisch-psychiatrische Behandlung und Begutachtung erfolgen. Aus rein in- ternistisch-pneumologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten über einen zeitlichen Umfang von mehr als sechs Stunden pro Tag zuzumuten. Die derzeitige Gesamtverfassung des Beschwerdeführers erlaube jedoch aktuell keine Rückkehr in den zuletzt ausgeübten Beruf als Baufacharbeiter, da er der dort geforderten Schwere nicht gewachsen sei (IVSTA-act. 47). Gestützt darauf hielt Dr. med. K., Facharzt für Chirurgie, in seinem Bericht vom 18. Juni 2013 fest, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Ar- beiten ohne besondere Belastung durch Kälte und inhalative Reize 6 Stun- den und mehr pro Tag zumutbar seien. Im bisher hauptsächlich ausgeüb- ten Beruf als Tunnelbauer bestehe noch ein quantitatives Leistungsvermö- gen von unter drei Stunden täglich. Dr. med. K. erachtete eine zu- sätzliche Begutachtung als nicht erforderlich (IVSTA-act. 48). 6.7 Im Auftrag der SUVA erstellte Prof. Dr. med. L., Facharzt für Pneumologie, am 24. Juli 2013 ein Gutachten. Er nannte als Diagnosen ein leichtes Bronchialasthma (höchstens möglich) sowie eine Angststö- rung. Das Vorliegen eines belastungsinduzierten Asthmas verneinte er. Dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere bis schwere körperliche Be- lastung zumutbar. Er sei deshalb für die meisten beruflichen Tätigkeiten als geeignet zu betrachten. Hingegen sei er für die ausgesprochen strenge Tätigkeit als Tunnelarbeiter (Hitze, Immissionen) nicht mehr geeignet (SUVA-act. 53). Gestützt auf dieses Gutachten hielt der SUVA-Arzt Dr. med. M., Facharzt für Allgemeinmedizin, am 30. Juli 2013 fest, dass der Beschwerdeführer als Tunnelarbeiter vom 23. März 2012 bis 31. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Er sei ab 1. April 2013 nicht mehr geeignet, im Tunnelbau zu arbeiten. Mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten seien jedoch bei vollem Pensum zumutbar (SUVA-act. 55).
C-1358/2016 Seite 13 6.8 Im Bericht vom 5. August 2013 hielt die Hausärztin des Beschwerde- führers Dipl. med. H._______ fest, dass der Beschwerdeführer derzeit auf- grund einer Angststörung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er befinde sich des- halb in Behandlung bei einer Psychologin. Es sei davon auszugehen, dass die Angststörung ihren Ursprung im erlittenen Pneumothorax habe (SUVA- act. 58). 6.9 In einem Bericht vom 3. September 2013 zuhanden der SUVA nannte die Diplom-Psychologin N._______ einen Verdacht auf eine Panikstörung (SUVA-act. 104). 6.10 Die Vorinstanz hat die Berichte der behandelnde Ärzte sowie die Gut- achten, inklusive der medizinischen Unterlagen der SUVA, ihrem medizini- schen Dienst zur Beurteilung vorgelegt: 6.10.1 Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2013 als Hauptdiagnose ob- jektiv nicht erklärbare Atembeschwerden fest. Als Nebendiagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach Pneumotho- rax. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit seit dem 23. März 2012. In einer adaptierten Verweistätigkeit be- stehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der IV-Arzt legte das fol- gende Zumutbarkeitsprofil fest: ganztägige Arbeitszeit, keine Staub- und Dunstbelastung, keine Belastungen im Rahmen des Tunnelbaus. Er führte aus, dass die subjektiv empfundenen Atembeschwerden objektiv nicht er- klärbar oder sehr unauffällig seien. Er schliesse sich der Einschätzung der SUVA an, wonach dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner letzten Tä- tigkeit nicht mehr möglich sei, er aber sämtliche andere Tätigkeiten, selbst schwere, ausüben könne (IVSTA-act. 52). 6.10.2 Dr. med. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. April 2014 fest, dass aus fachspezi- fischer Sicht eine medikamentös nicht behandlungsbedürftige Angststö- rung und aus hausärztlicher Sicht eine behandlungsbedürfte Angststörung bestehe. Dazu komme der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstö- rung. Die psychiatrischen Diagnosen rechtfertigten eine fachspezifische Abklärung (IVSTA-act. 81). 6.11 In der Folge hat der deutsche Versicherungsträger am 16. September 2014 die folgenden im Klageverfahren in Deutschland angefallenen ärztli- chen Unterlagen eingereicht:
C-1358/2016 Seite 14 6.11.1 Im Gutachten vom 22. Januar 2013 der Bundesagentur für Arbeit, erstellt von Dr. med. Q., wurden als Diagnosen ein Asthma bron- chiale (J44.9) und eine rezidivierende Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen (M54.2) aufgeführt. Der Gutachter führte aus, es liege eine vollschichtige Leistungsfähigkeit von täglich sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere Arbeiten vor. Einzuschränken seien schwere kör- perliche Arbeiten, Zwangshaltungen, Heben und Tragen von schwerer Last ohne mechanische Hilfsmittel sowie Exposition zur permanenten inhalati- ven Nuancen wie Feuchtigkeit, Kälte, Zugluft, Rauch, Gase, Dämpfe und Nässe. Sozialmedizinisch könne dem Beschwerdeführer die zuletzt ausge- übte Tätigkeit als Tunnelbauer aufgrund der schweren körperlichen Arbei- ten, aber auch durch die Belastungen durch atemreizende Stoffe nicht mehr zugemutet werden (IVSTA-act. 102). 6.11.2 Dr. med. R., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, be- richtete am 21. Juni 2013 über eine Schnittverletzung am rechten Handge- lenk (IVSTA-act. 103). 6.11.3 Dr. med. S., Neurochirurgie der Tagesklinik München- Nord, hielt in seinem Bericht vom 7. Oktober 2013 fest, dass bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation LWK 4/5 rechts im Jahr 1996 beim Beschwerdeführer aktuell seit drei Wochen wieder ein massives Wur- zelkompressionssyndrom L5 rechts aufgetreten sei. Am 1. Oktober 2013 sei eine Operation durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen (IVSTA-act. 104). 6.11.4 Dr. med. T., Fachärztin für HNO-Heilkunde, hielt im Bericht vom 17. Dezember 2013 als Diagnosen ein Schlafapnoe-Syndrom (G47.39G) und eine Angststörung (F41.9G) fest (IVSTA-act. 105). 6.11.5 Dr. med. U., Facharzt für Innere Medizin, Pneumologie und Arbeitsmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. September 2013 ein Schlafapnoe-Syndrom mittelgradig (G47.31G) und ein Asthma bronchi- ale, intrinsisch, nicht allergisch (J45.1G; IVSTA-act. 107). 6.11.6 Im Bericht vom 6. März 2013 des Fachkrankenhauses für Psychiat- rie und Psychotherapie V., in dem sich der Beschwerdeführer vom 27. Januar bis 14. Februar 2014 in stationärer Entzugsbehandlung befand, wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt: Alkoholabhängigkeit vom Delta Typ nach Jellinek (F10.2), Alkoholentzugssyndrom (F10.3), Panikstö- rung (F41.0), Hypothyreose (E03.9), Zustand nach Infekt der Atemwege,
C-1358/2016 Seite 15 Alkoholtoxische Gastritis (K29.2), Nikotinabhängigkeit (F17.2) und alkoho- lische Hepatitis (K70.1; IVSTA-act. 108). 6.11.7 Am 31. Januar 2014 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. med. W._______ dem Sozialgericht C._______ über eine diagnosti- zierte leichte depressive Episode (F32.0G), einen Alkoholmissbrauch (F10.1G) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.33) bei vorbekanntem, belastungsinduzierten Asthma bronchiale nach Pneumothorax (IVSTA-act. 116). 6.11.8 Im Bericht vom 14. Februar 2014 von Dr. med. X._______ wird als Diagnose ein Tinnitus genannt (IVSTA-act. 109). 6.11.9 Dr. med. Y._______, Facharzt für Neurologie, hielt im Bericht vom
C-1358/2016 Seite 16 – Toxisch-irritative Schädigung des Bronchialsystems mit persistierendem Be- lastungs-Asthma bei Zustand nach erheblicher Zementstaubexposition – Multifaktorielles Emphysem durch inhalatives Rauchen und regelmässige Ze- mentstaubinhalation – Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom unter Einleitung einer Masken- therapie im April 2014 – Manifeste Depression – Zustand nach Alkoholabusus (Entzugstherapie von Januar bis Februar 2014) – Arterielle Hypertonie – Zustand nach traumatischer Teilamputation des Daumen-Endglieds 6.12.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. W._______ hielt in seinem Bericht vom 14. Oktober 2014 als Diagnosen eine mittelgradige bis schwere depressive Episode, eine Panikstörung (episodisch paroxsymale Angst), eine Angststörung sowie eine somatoforme Belastungsstörung (Belastungsdyspnoe) fest (IVSTA-act. 125). 6.13 Nach Vorlage der neuen ärztlichen Berichte erstattet der medizinische Dienst der Vorinstanz folgende Stellungnahmen: 6.13.1 Der IV-Arzt Dr. med. P._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 fest, dass aus rein psychiatrischer Sicht keine Arbeits- unfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe. Die leichte depressive Epi- sode sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine mittelschwere De- pression könnte allenfalls in einer intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit eine Teil-Arbeitsunfähigkeit bewirken. Beide seien behandelbar. Die auto- nome somatoforme Schmerzstörung bewirke keine Arbeitsunfähigkeit. Der Alkoholabusus bzw. die Alkoholabhängigkeit sei überwindbar gewesen und scheine kein Problem mehr darzustellen. Die Angst- und Panikstörung sei erfolgreich behandelt worden. Die Hypothyreose sei ebenfalls behandelbar (IVSTA-act. 128). 6.13.2 Der IV-Arzt Dr. med. O._______ kam nach Würdigung der neuen ärztlichen Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2015 zum Schluss, dass aus pneumologischer Sicht kein Nachweis für eine Ver- schlechterung des Zustands vorliege. Aufgrund der Rückenbeschwerden seien die funktionellen Einschränkungen dahingehend anzupassen, als
C-1358/2016 Seite 17 auch körperlich schwere Tätigkeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltungen sowie das Tragen und Heben schwerer Lasten nicht mehr zumutbar seien. Das habe jedoch keine grundlegende Anpassung hinsichtlich der zumut- baren Verweistätigkeiten zur Folge. Insgesamt rechtfertigten die neuen Un- terlagen aus somatischer Sicht keine Änderung der bereits vorgenomme- nen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 134). 6.14 Dr. med. BB., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nannte im zuhanden des Sozialgerichts C. erstellten Gutachten vom 15. Januar 2015 die folgenden Diagnosen: – Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F10.20) – Leichte depressive Episode (F32.0) – Somatoforme autonome Funktionsstörung (F45.3) – Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach mikrochirurgischen operativen Eingriffen 1996 sowie 10/2013 aufgrund von Bandscheibenvorfällen L4/5 – Einlaufendes Carpaltunnelsyndrom rechts – Schlafapnoe-Syndrom – Bronchialasthma sowie Zustand nach Spontanpneumothorax rechts 3/2012 – Ohrengeräusche beidseits – Bluthochdruck Die Gutachterin stellte zusammenfassend fest, dass eine Wiedereingliede- rung in den zuletzt ausgeübten Beruf nicht möglich sei. Für die Tätigkeit als Tunnelbauer sei eine Einsetzbarkeit von täglich weniger als 3 Stunden gegeben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter Beachtung der qua- litativen Leistungseinschränkung aber eine mindestens 6-stündige Einsetz- barkeit gegeben. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Auffälligkeiten hätten einen sozialmedizinischen Krankheitswert, da sich aus ihnen qualitative Funktionseinschränkungen bei einem Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herleiten liessen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tunnelbauer bestünden auch quantitative Leistungsein- schränkungen. Der Beschwerdeführer könne unter Beachtung der bei ihm bestehenden Funktionseinschränkungen ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung seiner Gesundheit unter den üblichen Bedingungen
C-1358/2016 Seite 18 eines Arbeitsverhältnisses als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgende Tätigkeiten verrichten: – Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit – Die Tätigkeit könne zeitweise im Gehen und Stehen sowie überwiegend im Sitzen erfolgen, dem Beschwerdeführer sollte aber die Möglichkeit des Hal- tungswechsels gegeben sein – Die Tätigkeit sollte vordergründig in geschlossenen Räumen erfolgen, ein vo- rübergehender Aufenthalt im Freien sei dem Beschwerdeführer zuzumuten – Die Einsetzbarkeit sei mindestens sechs Stunden täglich gegebene, es gebe keine Notwendigkeit der Einhaltung längerer oder nicht üblicher Arbeitspau- sen Folgendes sei zu vermeiden: – Heben und Tragen schwerer Lasten – Häufiges Bücken, Hocken sowie Tätigkeiten verbunden mit Körperzwangshal- tungen – Tätigkeiten verbunden mit Erschütterungen bzw. Vibrationen – Tätigkeiten verbunden mit häufigem Treppensteigen sowie Steigen auf Leitern und Gerüsten bzw. mit einer hohen Stand- und Gangsicherheit – Tätigkeiten verbunden mit einer Absturz- bzw. hohen Unfallgefahr – Tätigkeiten im Akkord bzw. unter hohem Zeitdruck – Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktions- vermögen, das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, mit hoher Verant- wortung für Personen und Maschinen sowie der Notwendigkeit der Überwa- chung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge – Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitszeiten und Nachtschichten – Beruflicher Umgang mit Alkohol – Tätigkeiten verbunden mit Nässe, Kälte, Zugluft, extremen Temperatur- schwankungen und inhalativen Belastungen Dieses Leistungsbild bestehe seit Antragsstellung im November 2012 auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die durch die Depression bedingten
C-1358/2016 Seite 19 Leistungseinschränkungen seien erst später hinzugekommen, würden sich aber weitgehend mit denen durch die somatoformen Funktionsstörung ver- ursachen Einschränkungen überschneiden (IVSTA-act. 136). 6.15 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde folgende ärztlichen Unterlagen eingereicht: 6.16 Aufgrund akut aufgetretener Schmerzen in der unteren Lendenwirbel- säule begab sich der Beschwerdeführer am 18. September 2013 in die Kli- nik für Orthopädie im Klinikum D., wo er bis 27. September 2013 stationär behandelt wurde. Im Bericht vom 27. September 2013 nannte der behandelnde Arzt die folgenden Diagnosen: S1-Syndrom rechts bei dorso- medial rechts betontem Re-NPP mit rechtsseitiger Duralsack- und Wur- zelimpression L5 (Zustand nach Bandscheibenoperation im Jahr 1999), ein Asthma bronchiale, eine Hypothyreose und eine Hyperurikämie (BVGer- act. 1, Beilage 11). 6.17 Im Bericht vom 24. April 2014 des schlafmedizinischen Zentrums der Klinik CC., wo der Beschwerdeführer vom 22. bis 25. April 2014 in stationärer Behandlung war, wurden folgende Diagnosen aufgeführt: Ob- struktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.31), Adipositas (E66.00), Hyperto- nie (I10.00), chronische Herzinsuffizienz NYHA II (I50.12), behandelte Hy- pothyreose (E89.0), Angststörung (F41.9), Asthma bronchiale (J45.1) (BVGer-act. 1, Beilage 16). 6.17.1 Laut einem Bericht vom 15. Juni 2016 von Dr. med. DD._______ hat der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall LWK4/5 mit Kom- pression der Wurzel L5 rechts erlitten. Zudem bestünden Protrusionen un- terschiedlicher Ausprägungen LWK2/3 bis LWK5/SWK1. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 in der Tagesklinik EE._______ Nord an der Bandscheibe operiert (BVGer act. 13, Beilagen 26 und 27). 6.17.2 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein psychiatri- sches Gutachten vom 4. November 2016 (und vom 6. November 2016) von Dr. med. FF._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das im Auftrag des (...) Landesobergerichts erstellt wurde, eingereicht. Der Gut- achter diagnostizierte auf dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fach- gebiet eine chronifizierte Depression (ICD-10: F32.1G) mit psychosomati- schen Beschwerdekomplex bei multiplen, peristatischen Belastungsfakto-
C-1358/2016 Seite 20 ren und disponierenden Persönlichkeitsanteilen, eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4G), eine Alkoholabhängigkeit (ICD- 10: F10.2G), derzeit stabil abstinent und eine Angststörung mit Vermei- dungsverhalten (ICD-10: F41.0G). Fachfremd bestehe eine mitgeteilte so- matische Komorbidität: orthopädische Beschwerden (Schmerzsyndrom bei Zustand nach drei Bandscheibenvorfällen), Schlafapnoe-Syndrom, Bron- chialasthma bei Zustand nach Spontanpneumothorax rechts, Schilddrü- senunterfunktion (Hypothyreose), Sulcus ulnaris-Syndrom rechts, Blut- hochdruck (Arterielle Hypertonie), Tinnitus aurium (Ohrgeräusche), Chro- nische Herzinsuffizienz NYHA II (gemäss Befundbericht der Helios Klinik Leisnig vom 25. April 2014). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei die sozialmedizinische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenwärtig vollständig aufgehoben. Eine – auch zeitlich befristete – Be- rufstätigkeit mit gewisser Regelmässigkeit sei ihm derzeit auch bei Beach- tung aller denkbaren Ausschlusskriterien nicht zuzumuten – unabhängig von den konkreten Arbeitsplatzbedingungen. Weiter hielt der Gutachter fest, dass das aktuell festgestellte Leistungsbild seit Antragsstellung be- stehe. Während dieses Zeitraumes seien zwar graduelle Schwankungen des Gesamtzustandes nachweisbar. In der retrospektiven Verlaufsbe- obachtung zeichne sich jedoch eine Verschlechterungstendenz (insbeson- dere seit Juni 2016) ab, was nicht zuletzt auf den erneuten Bandscheiben- vorfall mit entsprechenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigun- gen zurückzuführen sein dürfte (BVGer-act. 25, Beilage 27; BVGer-act. 27, Beilage 29). 6.18 Der IV-Arzt Dr. med. P._______ nahm am 27. Dezember 2016 zu den Gutachten von Dr. med. FF._______ Stellung und kam zum Schluss, dass an der bisherigen Einschätzung festzuhalten sei (BVGer-act. 29). 7. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerde- führer in einer leidensangepassten Tätigkeit in quantitativer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig ist und ob sich der Sachverhalt diesbezüglich als genü- gend abgeklärt erweist. 7.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2016 fest, aus den Akten gehe hervor, dass eine Gesundheitsbeeinträchti- gung mit folgenden funktionellen Beeinträchtigungen bestehe: Es könnten keine Tätigkeiten unter Einfluss von Staub oder Ausdünstungen, welche im Tunnelbau auftreten, ausgeübt werden. Schwere Arbeiten könnten nicht
C-1358/2016 Seite 21 mehr ausgeübt werden. Zudem könnten keine schweren Lasten mehr ge- hoben werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter im Tunnelbau betrage 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit in ei- ner dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage 0 %. Es be- stehe weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits- unfähigkeit in einer Verweistätigkeit. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vo- rinstanz fest, dass sich der IV-ärztliche Dienst aufgrund der umfangreichen medizinischen Dokumentation sowie anhand der im Zuge eines Klagever- fahrens in Deutschland erstellten als auch vom Beschwerdeführer in Auf- trag gegebene Gutachten ein deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden habe bilden und sich insbesondere zweifelsfrei zu ver- bliebenen Arbeitsfähigkeit habe äussern können. Bezüglich der pneumolo- gischen Leiden sei auf die IV-ärztliche Stellungnahme vom 14. Februar 2015 zu verweisen, wonach aus somatischer Sicht keine medizinisch be- gründbaren Anhaltspunkte vorliegen würden, die gegen eine vollschichtige, leidensangepasste Tätigkeit sprechen würden. Im neurologisch-psychiatri- schen Gutachten vom 15. Januar 2015 sei eine Remission der im Frühjahr 2014 deutlich manifestierten depressiven Symptomatik festgestellt worden, so dass für leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten vollschichtige Arbeit zumutbar sei. Der IV-Facharzt für Psychiatrie habe mit Bericht vom 26. Mai 2015 seine bisherige Einschätzung vom 10. Dezember 2014 be- stätigt gesehen und habe sich den gutachterlichen Schlussfolgerungen vorbehaltlos angeschlossen. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der medizinische Sachverhalt unge- nügend erstellt sei. Er macht geltend, dass die Gutachterin Dr. med. BB._______ für ihr Gutachten vom 15. Januar 2015 nicht über sämtliche medizinischen Akten verfügt habe und diese somit auch nicht umfassend habe berücksichtigen können. Zudem müsste vorliegend eine polydiszipli- näre Begutachtung erfolgen, da die diversen Gutachten und Arztberichte allesamt mehr als ein Jahr alt seien und noch nie ein umfassendes poly- disziplinäres Gutachten erstellt worden sei, welches auch allfällige Wech- selwirkungen zwischen den Diagnosen der involvierten Fachbereiche be- rücksichtige. Das Gutachten von Dr. BB._______ sei nicht als polydiszipli- näres Gutachten zu betrachten und könne überdies in Bezug auf die Be- lastungsdyspnoe nicht als fachärztliche Einschätzung betrachtet werden. 7.3 Die Beschwerdegegnerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die medizinische Aktenlage ausreichend ist und auf die Einschätzung des me- dizinischen Dienstes abgestellt werden kann.
C-1358/2016 Seite 22 7.4 Die Vorinstanz hat massgeblich auf die Einschätzung ihres medizini- schen Dienstes abgestellt. Aufgabe des medizinischen Dienstes der IVSTA ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Ur- teil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt- lichen Bericht (vgl. oben E. 5.7) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hin- weis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte des medizinischen Dienstes der IVSTA ihre Beurteilungen nicht aufgrund eige- ner Untersuchungen abgeben, sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen haben. Ihre Stellung- nahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsver- fahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des medizinischen Dienstes der IVSTA entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stel- len, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vor- zunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Feb- ruar 2011 E. 4.1.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizi- nischen Akten erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfol- gerungen des medizinischen Dienstes nachvollziehbar und schlüssig sind. 7.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Beschwerden im Bereich der Lunge (Pneumothorax, Asthma) und des Rückens (Bandscheibe) leidet sowie eine depressive Erkrankung, eine so- matoforme Störung und eine Suchtproblematik ärztlich festgestellt wurden.
C-1358/2016 Seite 23 Zudem wird in den ärztlichen Berichten auf eine Herzinsuffizienz, ein Kar- paltunnelsyndrom, einen Tinnitus und auf eine Schlafapnoe hingewiesen. Es liegen mehrere Faktoren vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträch- tigungen wie der vorliegenden muss die Einschätzung der Leistungsfähig- keit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiede- ner medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Dem medizinischen Dienst standen für die Aktenbeurteilung zwar zahlreiche fachärztliche Berichte und Gutachten zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht um allseitige Einschätzun- gen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Gesundheitsbeein- trächtigungen rechtsgenüglich berücksichtigten. Dr. med. BB._______ hat sich in ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2015 zwar auch ausserhalb ihres Fachgebiets zum Lungenproblem und der Schlafapnoe geäussert, diesbezüglich hat sie jedoch keine Untersu- chungen durchgeführt und die Auswirkungen der Lungenproblematik und der Schlafapnoe nicht näher erläutert. Im Übrigen weist Dr. med. FF._______ in seinem Gutachten vom 4. November 2016 überzeugend da- rauf hin, dass Dr. med. BB._______ von der hinlänglich bekannten Interfe- renz und wechselseitigen Verstärkung psychischer und körperlicher Leiden nahezu vollständig abstrahiert habe. In den Akten befindet sich damit keine rechtsgenügliche polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers auf die sich der medizinische Dienst der Vorinstanz hätte stützen können. 7.6 Soweit der medizinische Dienst in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Januar 2015 von Dr. med. BB._______ von keiner quantitativen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit in Verweistätigkeiten ausgeht, besteht überdies an der Zuverläs- sigkeit dieser Einschätzung angesichts des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. FF._______ vom 4. November 2016 Zweifel. Dieses Gutach- ten wurde zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt, es äussert sich jedoch ausdrücklich zum Gutachten von Dr. med. BB._______ und attestiert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Antragsstellung,
C-1358/2016 Seite 24 weshalb es im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Dr. med. FF._______ kritisiert insbesondere, dass Dr. med. BB._______ das Zu- sammenwirken der depressiven Erkrankung und des Schlafapnoesyn- droms (sowie die Alkoholabhängigkeit) nur ungenügend abgeklärt und be- rücksichtigt habe. Angesichts dieser fachärztlichen Kritik sowie der diamet- ral abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten, kann hier in psychiatrischer Hinsicht nicht von einem feststehenden medi- zinischen Sachverhalt ausgegangen werden. Wie Dr. med. P._______ in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 nachvollziehbar aufzeigt, sind aber auch an der Einschätzung von Dr. med. FF._______ Zweifel an- gebracht. Zudem entspricht seine Diagnosestellung in Bezug auf die so- matoforme Schmerzstörung nicht den Anforderungen der (schweizeri- schen) Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_862/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2). Für eine abschliessende psychiatrische Beurteilung kann somit auch nicht auf das Gutachten von Dr. med. FF._______ abgestellt werden. Insofern drängen sich auch aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen auf. 7.7 Aus den genannten Gründen kann nicht auf die Einschätzung des me- dizinischen Dienstes sowie auf das Gutachten von Dr. med. BB._______ abgestellt werden. Auch die übrigen ärztlichen Berichte und Gutachten ent- halten keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforderun- gen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit. Daher lässt sich der Invaliditätsgrad aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurteilung des medizinischen Dienstes begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tä- tigen müssen.
C-1358/2016 Seite 25 8. Zu prüfen ist weiter die umstrittene Frage nach dem massgebenden Vali- deneinkommen. 8.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (hier: Mai 2013) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 49 und 52 zu Art. 28a IVG). 8.2 Die Vorinstanz hat im ersten Einkommensvergleich vom 24. September 2013 das Valideneinkommen noch anhand des durchschnittlichen Ver- dienstes des Beschwerdeführers in den Jahren 2009 bis 2011 bestimmt (Fr. 8‘671.33), während sie im zweiten Einkommensvergleich vom 15. Ok- tober 2015, welcher Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (LSE 2012, Branche Bau- gewerbe 41-43, Kompetenzniveau 2) festgesetzt hat (Fr. 6‘094.28). In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dazu fest, dass der Be- schwerdeführer als Tunnelbauer einzustufen sei. Sei ein Valideneinkom- men überdurchschnittlich hoch, sei es nur dann als Valideneinkommen her- anzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass es weiterhin erzielt worden wäre. Das sei hier nicht der Fall, da das Arbeits- verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen beendet worden sei. Laut den An- gaben des Arbeitgebers sei das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2013 definitiv beendet worden. Es sei daher anzunehmen, dass der Beschwer- deführer sich danach eine andere Stelle hätte suchen müssen. Daher sei die Höhe seines Einkommens ab März 2013 ungewiss. Deshalb sei auf- grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Tabellenlöhne abzu- stellen. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer mit Bestimmtheit ohne seinen Gesundheits- schaden wieder im Tunnelbau, einer spezifischen Baubranche mit entspre- chender Risikozulage, einer Beschäftigung hätte nachgehen können. Ein ehemaliger Arbeitskollege habe dem Beschwerdeführer gar den Querein- stieg in eine andere Branche nahegelegt.
C-1358/2016 Seite 26 8.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es Sache der Vo- rinstanz wäre, den Nachweis zu erbringen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der bisherigen Tätigkeit hätte weiterarbeiten können. Er habe von 2004 bis 2013 als Tunnelfacharbeiter gearbeitet und damit konstant ein durchschnittliches Einkommen für einen Tunnelfachar- beiter erzielt. Er habe für die Tätigkeit als Tunnelfacharbeiter keinen über- durchschnittlich hohen Lohn erhalten. So habe selbst der Rechtsdienst der Vorinstanz am 29. Juni 2015 festgehalten, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die bezahlten Löhne branchenunüblich seien. Da sich in den Akten der Vorinstanz auch kein IK-Auszug befinde, sei zudem fraglich, an- hand welcher Dokumente die Vorinstanz zur Qualifikation des zuletzt er- zielten Einkommens als überdurchschnittlich hoch gelangt sei. Der Be- schwerdeführer habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25. September 2012 die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Einer Verlängerung des Ar- beitsvertrages sei dann die Arbeitsunfähigkeit dazwischengekommen. Wäre dieser gesundheitliche Einschnitt nicht gewesen, so hätte man ihn zweifelsfrei bei der bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer ohne seine gesundheitlichen Beschwerden jetzt noch als Tunnelfacharbeiter arbeiten würde. Die Vorinstanz habe bei der ehemali- gen Arbeitgeberin nie abgeklärt, ob diese den Beschwerdeführer wirklich nicht weiterhin beschäftigt hätte. In seiner Replik macht der Beschwerde- führer geltend, dass aus dem mittlerweile vorliegenden IK-Auszug hervor- gehe, dass es sich beim zuletzt erzielten Lohn keinesfalls um einen einma- lig hohen Lohn gehandelt habe. Dass der befristete Arbeitsvertrag hier nicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verlängert worden sei, son- dern dass hierfür der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verant- wortlich gewesen sei, gehe aus der E-Mail vom 13. Dezember 2013 eines ehemaligen Arbeitskollegen hervor. Den Vorschlag zu einem Quereinstieg in eine andere Branche habe dieser nur gemacht, weil die Gesundheit eine Weiterbeschäftigung als Tunnelbauer nicht mehr zugelassen habe. 8.4 Die Beschwerdegegnerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen sei. 8.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Arbeitgeberin seit dem 17. Oktober 2005 als Tunnelfacharbeiter tätig war (Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2005; BVGer-act. 1 Beilage 6). Am 23. März 2012 erlitt er einen rechtsseitigen Pneumothorax, nachdem er am 21. März
C-1358/2016 Seite 27 2012 beim Mischen von Bindemitteln auf der Baustelle untertags einer ho- hen Staubbelastung ausgesetzt gewesen war. Nach stationärer Spitalbe- handlung und Rehabilitation in Deutschland nahm er seine Arbeit am 5. Juni 2012 wieder auf. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin mit Schrei- ben vom 19. Juli 2012 das Arbeitsverhältnis vorsorglich per 30. September 2012 aufgrund abgeschlossener Arbeiten auf der Baustelle, auf welcher der Beschwerdeführer im Einsatz gestanden hatte (BVGer-act. 1, Beilage 22). In der Folge teilte ihm die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. Septem- ber 2012 mit, dass sich eine Einsatzmöglichkeit auf einer anderen Bau- stelle ergebe habe, weshalb sich die Kündigung verschiebe und das Ar- beitsverhältnis bis Ende Februar 2013 fortgesetzt werden könne (IVSTA- act. 144). Der Beschwerdeführer trat die Arbeit auf der neuen Baustelle an, gab diese aus gesundheitlichen Gründen jedoch vorzeitig am 24. Septem- ber 2012 auf. Das Arbeitsverhältnis endete schliesslich per 31. März 2013 (IVSTA-act. 24, 32 und 37). 8.6 Als Grund für die Kündigung wurden vom Arbeitgeber zwar wirtschaft- liche Gründe angeführt, die Kündigung wurde jedoch erst ausgesprochen, nachdem der Beschwerdeführer am 23. März 2012 einen Pneumothorax erlitten hatte und in der Folge mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen war. Der medizinische Dienst hat eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 23. März 2013 anerkannt (IVSTA-act. 52). Zudem wurde die Lungenerkrankung von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt (Nichteig- nungsverfügung vom 7. August 2013; SUVA-act. 57). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Kündigung massgebend gesundheitlich beeinträchtigt war, weshalb es hier nicht ent- scheidend ist, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben wirtschaftli- che Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses genannt hat. Im Üb- rigen deuten die Ausführungen des ehemaligen Arbeitskollegen des Be- schwerdeführer in der E-Mail vom 13. Dezember 2013 («Ansonsten konn- ten wir die Mitarbeiterzahl im Betonbau halten») darauf hin, dass für den Beschwerdeführer im Gesundheitsfall durchaus auch ab April 2013 noch Einsatzmöglichkeiten bei seiner letzten Arbeitgeberin bestanden hätten (IVSTA-act. 161). Aus dem Urteil des BGer 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 lässt sich unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Vorinstanz für diesen Fall daher nicht ableiten, dass auf Tabellenlöhne abzustellen ist. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsver- hältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht hier vielmehr kein hinreichender Grund, vom Grundsatz, wonach der zu- letzt verdiente Lohn massgebend ist, abzuweichen und auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_699/2010 vom 22. Dezember 2010
C-1358/2016 Seite 28 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 28a IVG). Schliesslich liegen hier keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Absicht hatte, eine schlechter ent- löhnte Arbeit aufzunehmen. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist es folglich nicht gerechtfertigt auf Tabellenlöhne abzustellen, sondern es ist am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung angepassten Verdienst des Beschwerdeführers anzuknüpfen. 8.7 Laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten IK-Auszug, der sich nicht in den vorinstanzlichen Akten findet, hat der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschaden im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 107‘493.– erzielt. Es bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass es sich dabei um ein branchenunübliches hohes Einkommen handelt (so auch die interne Stellungnahme des Rechtsdienstes der Vorinstanz vom 29. Juni 2015; IVSTA-act. 143). Angesichts der im IK-Auszug ausgewiesen Ent- wicklung der Einkünfte ist auch nicht von schwankenden Einkommensver- hältnissen auszugehen, was ein Abstellen auf Durchschnittswerte rechtfer- tigen könnte. Das Valideneinkommen ist somit auf Fr. 108‘334.72 (Fr. 107‘493.– / 2171 [Indexwert 2011] x 2188 [Indexwert 2012], Bundes- amt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, [Index: Basis 1939]) festzusetzen. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren in- folge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentli- che Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind. Da bisher noch keine polydisziplinäre, sämtliche Leiden umfassende Untersuchung des Be- schwerdeführers vorgenommen wurde, steht einer Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Be- schwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundi- ger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterla- gen eine fachärztliche, polydisziplinäre Begutachtung des Gesundheits- schadens des Beschwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit in der Schweiz vorzunehmen. Je nach Diagnosestel- lung wird allenfalls die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen
C-1358/2016 Seite 29 Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden ge- mäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein, damit eine schlüssige Be- urteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich sein wird. An- schliessend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der obigen Ausfüh- rungen zum Valideneinkommen einen Einkommensvergleich durchzufüh- ren und neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Da vorliegend eine Auferlegung von Verfahrens- kosten an die Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig im Sinne von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erscheint, zumal sie an der unvollständigen Sachverhaltsabklä- rung der Vorinstanz kein Verschulden trifft, und der Vorinstanz keine Ver- fahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), ist vorlie- gend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer C-8307/2007 vom 1. April 2010 E. 7.1). 10.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (siehe E. 10.1). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das An- waltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehr- wertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
C-1358/2016 Seite 30 10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 14. Februar 2017 eine Entschädigung von Fr. 9‘624.05 (30.53 h à Fr. 280.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 342.75 und Mehrwertsteuer von Fr. 712.90) geltend. Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun- digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 30.53 Stunden insgesamt als zu hoch. Immerhin vertrat der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs- und im Un- fallversicherungsverfahren, weshalb Kenntnis der Sach- und Rechtslage grösstenteils vorausgesetzt werden darf. Der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der Beschwerde von 16 Stunden und für die Replik von 5 Stunden ist daher um die Hälfte zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von gerundet insgesamt 20 Stunden kann mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime noch als gerechtfertigt betrachtet werden. Die geltend gemachte Unkos- tenpauschale von 4 % ist mangels eines detaillierten Ausweises auf Fr. 200.– zu reduzieren. Zu beachten ist schliesslich, dass für die anwaltli- che Vertretung von Personen im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘800.– (inkl. Ausla- gen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
C-1358/2016 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 25. Januar 2016 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 5‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-1358/2016 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: