B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-135/2025
Urteil vom 26. März 2025 Besetzung
Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien
A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters -und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 8. November 2024.
C-135/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. September 2024 A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'727.– ab dem 1. September 2024 zugesprochen hat (Akten der SAK [SAK-act.] 42), dass der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2024 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben und sinngemäss beantragt hat, die Ein- kommensteilung betreffend seine verstorbene Ehefrau sei rückgängig zu machen und seine nach der Frühpensionierung erfolgte Arbeitstätigkeit sei zu berücksichtigen (SAK-act. 44), dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 8. November 2024 abgewiesen hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 1 Beilage), dass der Versicherte diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 9. Ja- nuar 2025) angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2025 um Einreichung einer Vernehmlassung sowie um Mitteilung ersucht wurde, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 8. November 2024 in Empfang genommen habe (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Februar 2025 unter Beilage der Akten zur Frage des Zustellungszeitpunktes Stellung genommen und be- antragt hat, auf die Beschwerde sei zufolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten (BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu denen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlas- senenversicherung nach Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-135/2025 Seite 3 dass die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behör- de einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung der Zustellnachweis der angefochte- nen Verfügung der verfügenden Behörde obliegt (BGE 109 Ia 184 E. 3b), dass der mit aktenkundiger Adresse des Beschwerdeführers versehene Einspracheentscheid per Einschreiben versandt und gemäss Sendungs- verfolgung am 14. November 2024 zugestellt worden ist (SAK-act. 49), dass eine nach Tagen oder Monaten zu berechnende Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass der Fristenlauf demnach am 15. November 2024 begonnen hat und kein gesetzlicher Fristenstillstand zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 22a VwVG), dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Dezember 2024 ab- gelaufen ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG; Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass die am 30. Dezember 2024 der Schweizerischen Botschaft in (...) übergebene Beschwerde (BVGer-act. 1) somit verspätet ist, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 40 Abs. 1 ATSG), dass der Beschwerdeführer weder eine unkorrekte respektive verspätete Zustellung noch objektive, entschuldbare Gründe für die verspätete Be- schwerdeerhebung geltend macht, sondern lediglich darauf hinweist, die Beschwerde habe ihn am 24. November 2024 in (...) erreicht (BVGer-act. 1), dass Verfügungen und Entscheide als eröffnet gelten, sobald sie ordnungs- gemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann, wobei nicht erforderlich ist, dass sie davon tatsächlich Kenntnis
C-135/2025 Seite 4 nimmt (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des BGer 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.3), dass somit Gründe für die Wiederherstellung der Frist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG; vgl. dazu auch Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Ver- fahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteienentschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
C-135/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: