B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-135/2013

Urteil vom 22. September 2015 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 21. November 2012.

C-135/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am [...] 1953 geborene Schweizerbürger A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1985 bis 1988 im Sicherheits- dienst der Y._______ als Hundeführer und in der Zeit von 1988 bis am 30. Mai 1994 in seiner eigenen Bewachungsfirma. Danach war er arbeitslos, zeitweise bezog er Sozialhilfeleistungen (Akten Erstgesuchsverfahren [im Folgenden: act.] 1-3, 10 S. 3 f., 16, 20, 27 S. 2 und 5, 47 sowie 69). Die damals zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons X._______ (im Folgenden: SVA X._______) sprach dem Beschwerdefüh- rer auf Gesuch vom 8. August 1996 hin (vgl. act. 3) und nach erfolgter me- dizinischer Abklärung (vgl. act. 21-28) mit in Rechtskraft erwachsener Ver- fügung vom 26. November 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab dem 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente zu (act. 36). B. B.a Da der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Umzug innerhalb der Schweiz am 31. Mai 2003 seinen Wohnsitz nach Costa Rica verlegte, wurde die Sache zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) überwiesen, die am 2. August 2004 von Amtes wegen eine Rentenrevision einleitete (vgl. act. 38, 45-47, 49 sowie 51-58). Mit der ihren Vorbescheid vom 1. Juli 2005 (act. 74) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom 16. November 2005 setzte die Vorinstanz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 die ganze Invalidenrente aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente herab. Zugleich entzog sie einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache die auf- schiebende Wirkung (act. 81). Die gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache vom 16. Dezember 2005 wies die Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 10. Juli 2007 ab. Wiederum entzog sie einer allfälligen Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung (vgl. act. 82-85, 88 sowie 92). Mit Urteil vom 11. Juni 2009 hiess das Bun- desverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vo- rinstanz zurück (vgl. C-5400/2007 sowie die Akten der Vorinstanz [im Fol- genden: Dok.] 1).

C-135/2013 Seite 3 C. Weisungsgemäss liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge in der Schweiz polydisziplinär begutachten (vgl. Dok. 2-10, 13, 18, 20 f. und Z._______ Gutachten vom 3. Dezember 2010 [Dok. 34]). Gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 7. Januar 2011 (Dok. 37) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 25. Januar 2011 die Aufhebung der Rente in Aussicht (Dok. 38). Nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens, in welchem neue vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Unterlagen gewürdigt wurden, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2012 per 1. Januar 2013 die Rente des Beschwerdeführers auf- grund eines nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrades auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Dok. 43-46, 53 f., 58 f., 65, 69 f., 73, 75 sowie 80). D. D.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, mit Eingabe vom 10. Januar 2013 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2012 und die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente, eventualiter – unter vorläufiger Weiterausrichtung der Rente – die Zuspra- che von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, subeventualiter eine durch das Gericht anzuordnende Begutachtung. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbei- ständung. D.b Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe nie eine dau- erhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt geschafft, was sich an unregelmässigen Einkommenserträgen zeige und schliesslich auch zur Berentung geführt habe. Er leide nach wie vor unter einem wechselnden psychischen Zustandsbild. Des Weiteren überzeuge die Einschätzung des Gutachtens nicht, da die Gutachter weder bei der angestammten noch bei adaptierten Tätigkeiten ein schlüssiges Zumutbarkeitsprofil angäben. Da aufgrund der vom Gutachten abweichenden Berichte bereits geringe Zwei- fel am Gutachten gegeben seien, könne nicht darauf abgestellt werden. Es sei aufgrund der von den Gutachtern geäusserten Angaben und der Be- gründung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die damalige Renten- zusprache aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma- len Beschwerdebildes erfolgt sei. Allerdings begründeten die Gutachter nicht, weshalb es ihm zumutbar sein soll, seine Störung unter Aufbietung des guten Willens vollumfänglich zu überwinden. Da er bereits über 55 Jahre alt sei und zudem seit dem 1. Januar 1995 eine Rente beziehe, hätte

C-135/2013 Seite 4 seine Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen des ersten Mass- nahmenpaketes der sechsten IV-Revision weder überprüft noch aufgeho- ben werden dürfen. Ferner habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigt. Die angefochtene Verfügung stehe dazu im klaren Widerspruch und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da er nicht in der Lage sei, die Beschwerde selbstständig zu führen und er zudem bedürftig sei, er- weise sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- beiständung als begründet (vgl. BVGer-act. 1). D.c Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Arztbericht vom 9. Januar 2013 sowie eine gleichentags erstellte medizinische Anmerkung zur vorinstanzlichen Verfügung vom 21. November 2012 nach, die der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurden (BVGer-act. 4 f.). E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2013 liess sich die Vorinstanz dahin- gehend vernehmen, dass auf das polydisziplinäre Gutachten vom 3. De- zember 2010 sowie auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes, der sich auch zu den abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte geäussert habe, abzustellen sei. Die mit Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2013 nachgereichten Dokumente wiesen zudem keine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes aus. Beim Beschwerdeführer liege im Zusammenhang mit der drohenden Rentenaufhebung eine ängst- liche Symptomatik ohne Krankheitswert vor. Vorliegend habe es sich im Weiteren nicht um einen Anwendungsfall der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a gehandelt und die Rentenaufhebung sei aufgrund von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erfolgt. Die Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2012 sei aufgrund des Zuständig- keitswechsels infolge des erneuten Wegzugs des Beschwerdeführers nach Costa Rica erfolgt. Daher könne auch nicht von einem widersprüchlichen Verhalten seitens der Verwaltung die Rede sein, zumal sich der Beschwer- deführer des laufenden Revisionsverfahrens bewusst gewesen sei. Daher sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 21. November 2012 zu bestätigen.

C-135/2013 Seite 5 F. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Replik vom 13. Mai 2013 seine An- träge und deren Begründungen und hielt ergänzend fest, dass sich die vo- rinstanzliche Verfügung wesentlich auf die Behauptung stütze, wonach die von ihm eingereichten psychiatrischen Dokumente keinen präzisen psychi- atrischen Gesundheitszustand beschrieben und keine eindeutigen psychi- atrischen Diagnosen stellten. Dem habe die behandelnde Psychiaterin in der von ihm nachgereichten Anmerkung vom 9. Januar 2013 begründet widersprochen. G. Mit Duplik vom 24. Mai 2013 hielt die Vorinstanz ebenfalls an Ihren Anträ- gen und deren Begründungen fest. Ergänzend führte sie aus, von einem Widerspruch zwischen angefochtener Verfügung und Vernehmlassung könne keine Rede sein. Der ärztliche Dienst habe lediglich die Begründung seiner in der Sache unveränderten Beurteilung geringfügig modifiziert. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 befreite der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer von der Leistung eines Verfahrenskostenvorschus- ses und allfälliger Verfahrenskosten, gewährte die unentgeltliche anwaltli- che Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer und schloss zudem den Schriftenwechsel. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (vgl. auch Art. 3 Bst. d bis

VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re-

C-135/2013 Seite 6 geln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG). 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta- gen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, wobei zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen (Art. 38 Abs. 4 ATSG [vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG]). Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. November 2012 zugestellt (vgl. Dok. 82). Die Beschwerde vom 10. Januar 2013 erfolgte daher frist- gerecht, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Da der in Costa Rica lebende Beschwerdeführer Schweizerbürger ist sowie zwischen der Schweiz und Costa Rica kein Sozialversicherungsab- kommen besteht, sind im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die ein- schlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 IVG).

C-135/2013 Seite 7 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-her ver- ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-waltungs- verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-tung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 2.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Novem- ber 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu je- nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung der streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeit- raum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fas- sung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen). 2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revi- sion nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbe- stimmungen verwiesen wird. Das EVG hat ferner festgestellt, dass der Ge- setzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17

C-135/2013 Seite 8 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 125 V 369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibehalten hat. 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei- ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie

C-135/2013 Seite 9 von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha- ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Ge- richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm- ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und wei- tere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABE- LLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit aus- schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück- sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG).

C-135/2013 Seite 10 4.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An- spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.1.2 Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. 4.2.1 Anlass zu einer solchen Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2). Eine Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Verän- derung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge- sundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). 4.2.2 Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten auf einer materi- ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab- klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver- gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir- kungen des Gesundheitszustands) beruhenden Verfügung mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 und BGE 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Hingegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrecht- lich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsäch- lichen Verhältnisse sind (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b, BGE 112 V 371 E. 2b, je mit Hinweisen sowie SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104

C-135/2013 Seite 11 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grund- sätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb mit Hinweisen). 4.2.3 Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dau- ern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hin- weisen). Ebenso ist ein nicht oder nur teilweise erwerbstätiger Versicherter gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betref- fenden Aufgabenbereich reduzieren (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hin- weisen). 4.3.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah- ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

C-135/2013 Seite 12 der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). 4.3.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.3.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be- weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.3.4 Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde- rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom

C-135/2013 Seite 13 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein- zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür- digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis- ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu- mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person durch den RAD untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be- darf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unter- lagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be- richt in Frage zu stellen (Urteile des BGer 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No- vember 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371). 5. Vorliegend hat als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen ma- teriellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die ur- sprüngliche Verfügung vom 26. November 1998 (act. 36) zu gelten (vgl. E. 4.2.2 hiervor sowie Urteil des BVGer C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 E. 4.5.1). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob – und ge- gebenenfalls ab wann – sich der gesundheitliche Zustand des Beschwer- deführers seit Erlass der Verfügung der SVA X._______ vom 26. Novem- ber 1998 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 21. November

C-135/2013 Seite 14 2012 in massgebender Weise verändert hat; sprich vorliegend ist in Wür- digung der relevanten Unterlagen zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben sowie korrekt gewür- digt und die mit Verfügung vom 26. November 1998 zugesprochene ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertels- rente gekürzt sowie schliesslich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 auf- gehoben hat. 5.1 Die damals zuständige SVA X._______ hat ihre Verfügung vom 26. No- vember 1998 im Wesentlichen auf Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 20. Juli 1998 (act. 27) erlassen. 5.1.1 Gestützt auf medizinische Unterlagen aus der Zeit vom 20. Februar 1980 bis 26. Juni 1998 (act. 4, 5, 8, 10, 12 S. 2, 13, 23, 24), auf zwei kon- siliarisch eingeholte Berichte (Fachdisziplinen Rheumatologie vom 1. Juli 1998 [act. 25] und Psychiatrie vom 5. Juli 1998 [act. 26]), auf ein Schreiben vom 30. Juni 1998 der Beruflichen Abklärungsstelle Q._______ (act. 22) sowie auf eigenen Untersuchungen diagnostizierten die MEDAS-Ärzte Dres. med. N._______ und V._______ mit wesentlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Anpassungsstörung. Darüber hinaus stellten sie – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – Beinschmerzen beidseits bei leichter Periarthropathia genuum bei Genua valga und mus- kulärer Dysbalance (vor allem im Bereich der Adduktoren), bei Senkfuss beidseits sowie bei leichtem lumbospondylogenem Syndrom (bei leichter Fehlform und muskulärer Dysbalance), ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom bei leichter Fehlform (Streckhaltung, leichter kyphotischer Knick C5/C6 und kyphosierter zervikothorakaler Übergang) sowie bei beginnen- der Osteochondrose C3/C4 mit dorsaler Spondylose, eine leichte Peri- arthropathia humeroscapularis links, eine Adipositas, anamnestisch eine generalisierte Epilepsie (anfallsfrei seit 1973) sowie anamnestisch eine Al- lergie auf Gräserpollen als Diagnosen fest. Des Weiteren wurden ein Sta- tus nach Alkohol- und Benzodiazepinabusus (Seresta in den 80er-Jahren, Temesta in den 90er-Jahren) und einen Tinnitus beidseits als Nebenbe- funde erhoben (vgl. act. 27 S. 9). 5.1.2 Angesichts der erhobenen Befunde gelangten die Gutachter Dres. med. N._______ und V._______ zum Schluss, beim Beschwerdeführer wirkten sich insbesondere die psychopathologischen Befunde derart limi- tierend aus, dass der Beschwerdeführer zirka seit dem Jahre 1994 sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Autoservice- und Sicher- heitsmann als auch in anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft nicht

C-135/2013 Seite 15 mehr arbeitsfähig sei. Lediglich im geschützten Rahmen seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 100% zumutbar (act. 27 S. 9 f.). 5.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde erlassen, nachdem das am 2. August 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfah- ren bereits einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht gewesen war. Mit Urteil C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. August 2007 mangels eines vollständig erhobenen sowie mangels eines schlüssig und nachvollziehbar beurteilten medizinischen Sachver- halts teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zwecks Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung (insbesondere in or- thopädisch-rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zur Beurtei- lung der [Rest-]Arbeitsfähigkeit) zurückgewiesen (vgl. Urteil des BVGer C- 5400/2007 vom 11. Juni 2009). 5.2.1 In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 beauftragte die Vorinstanz das Begutach- tungsinstitut Z._______ in [...]. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich am 26. und 27. Juli 2010 in den Disziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie begutachtet. 5.2.2 Gemäss Z._______-Gutachten vom 3. Dezember 2010 seien in der klinisch-internistischen Untersuchung keine auffälligen krankhaften Be- funde erhoben worden. Die Laboruntersuchungen hätten keine kontrollbe- dürftigen Parameter gezeigt; insbesondere hätten ein erhöhter Alkoholkon- sum sowie ein Drogenkonsum ausgeschlossen werden können. Im Be- reich der HWS hätten sich radiologisch allenfalls minimale, mehrsegmen- tale Facettengelenksarthrosen gezeigt; die Lendenwirbelsäule zeige eine Anterolisthesis LWK5 gegenüber SWK1 (Grad 1), ein höhengemindertes BS-Fach im Bereich BWK8/9 und BWK9/10 mit minimaler Osteochondro- sis sowie diskret ventral betonte osteophytäre Veränderungen des LWK1. An der Hüfte bestünden leichtgradig osteophytäre Anbauten am Pfannen- rand beidseits ohne weitere degenerative Veränderungen des Hüftgelenks (vgl. Dok. 34 S. 22 f.). 5.2.3 In der klinisch-rheumatologischen Untersuchung zeigten sich harmo- nische Bewegungsabläufe und ein recht flüssiges Gangbild ohne Hinken. Es bestehe jedoch eine Wirbelsäulenfehlform und -haltung mit deutlicher

C-135/2013 Seite 16 Hyperkyphose zervikothorakal und in der Folge deutliche Kopf- und Schul- terprotraktion. Die untere HWS sei mässiggradig mit Endphasenschmerz eingeschränkt. Des Weiteren bestünden mässige Bewegungseinschrän- kungen der Brust- und Lendenwirbelsäule ebenfalls mit endphasiger Schmerzangabe lumbal bei Seitneigen und Extensionsbewegungen. Rüt- telschmerzen seien über allen Lendenwirbeln und unteren Brustwirbeln auslösbar. 5.2.3.1 Im Bereich des Becken- und Hüftgelenkes bestünden Tendomyo- sen. Hinweise für eine Nervenwurzelbeteiligung lägen indessen analog des internistischen auch im rheumatologischen Gutachten nicht vor, sodass auf eine neurologische Untersuchung habe verzichtet werden können. Es be- stehe eine deutliche Knick- und Senkfussdeformität. Die Entzündungspa- rameter seien normal, sodass nicht von einem entzündlichen Prozess als Schmerzursache ausgegangen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich des Weiteren für die angegebene Symptomatik an den oberen Extremitäten mit diffusen Schwellungen morgens und Muskel- schmerzen kein adäquates Korrelat. Zudem finde sich eine gewisse Dis- krepanz zwischen dem Ausmass der beklagten subjektiven Beschwerden und der Eindrücklichkeit der objektivierbaren Befunde. Es bestehe der Ein- druck, dass das muskuloskelettale Beschwerdebild und die Schmerzwahr- nehmung des Beschwerdeführers durch eine psychische Komorbidität be- einflusst sein könnten. 5.2.3.2 Aus rheumatologischer Sicht hätten sich im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 1998 die Diagnosen teilweise verändert. Heute stehe ein chronisch unspezifisches Lumbovertebralsyndrom im Vor- dergrund. Eine Beinschwäche werde heute nicht mehr beklagt und eine Periarthropatia humeroscapularis sei aktuell nicht mehr nachweisbar. Wie bereits anno 1998 könnten auch aktuell nicht alle vorgebrachten Be- schwerden mit einem entsprechenden Korrelat nachvollzogen werden (vgl. Dok. 34 S. 23 f.). 5.2.4 In psychiatrischer Hinsicht halten die Z._______-Gutachter fest, dass täglich auftretende Ängste geschildert würden, dabei jedoch keine phobi- schen Inhalte hätten eruiert werden können. Eine agoraphobische Symp- tomatik liege nicht vor, sodass eine Panikstörung ohne Agoraphobie zu di- agnostizieren sei. Des Weiteren habe sich in den letzten vier Jahren eine iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit entwickelt. Affektive Defizite hätten nicht objektiviert werden können, insbesondere liege keine depressive Epi- sode oder Dysthymia vor. Die Existenzsorgen seien kein Ausdruck einer

C-135/2013 Seite 17 psychischen Störung, sondern seien aufgrund der psychosozialen Belas- tung nachvollziehbar. Die Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeits- störung nach ICD-10 würden aktuell nicht erfüllt, sodass von einer Persön- lichkeitsakzentuierung auszugehen sei. Unter laufender Therapie sei der Explorand arbeitsfähig, wobei eine Medikamentenumstellung zu empfeh- len sei (vgl. Dok. 34 S. 24). 5.2.5 Abschliessend fassen die Z.-Gutachter nochmals zusam- men, dass sich den durchgeführten Röntgenaufnahmen keine bedeutsa- men Befunde erheben liessen. Die geäusserten Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht diskrepant zum Untersuchungsbefund. Eine psy- chiatrische Komorbidität in relevantem Ausmass, welche die Diskrepanz erklären könnte, liege ebenfalls nicht vor. Klar zu erheben sei dagegen eine psychosoziale Belastung, welche sich im Anschluss an die durchgeführte Rentenkürzung eingestellt habe. Gemäss Angaben im Bericht von Dr. H. könne der Beschwerdeführer körperliche Arbeit leisten, was sich mit den erhobenen Befunden decke, welche keine bedeutsame Ein- schränkung für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zeigten. Die im Rahmen des MEDAS-Gutachtens anno 1998 erhobene, einzige Di- agnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr vorhanden (vgl. Dok. 34 S. 24). 5.2.6 Gestützt auf die klinischen Untersuchungen stellen die Ärzte gesamt- gutachterlich als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen ein chroni- sches unspezifisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5 und M54.4) bei pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke untere Extremität, bei Wir- belsäulenfehlform/Fehlhaltung sowie bei geringer Spondylolisthesis L5/S1, ein chronisches Zervikovertebralsyndrom (ICD-10: M54.2) mit Chondrosen C5/6 und C6/7 sowie Diskusprotrusion C3/4 median/rechts paramedian, ohne neurale Kompression (MRI HWS 1997), einen Verdacht auf begin- nende Koxarthrose links (ICD-10: M16.1) und eine deutliche Knick- und Senkfussdeformität beidseits (ICD-10: M21.4) fest. Als weitere, indes die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende Diagnosen wurden ein chronisches un- spezifisches Lumbovertebralsyndrom (recte: unklare Armschmerzen und - schwellungen beidseits ohne klinisches Korrelat [vgl. rheumatologisches Teilgutachten, Dok. 34 S. 39]), eine Panikstörung ohne Agoraphobie, eine Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent), eine iatrogene Benzodiaze- pinabhängigkeit, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zü- gen sowie eine Adipositas erhoben (vgl. Dok. 34 S. 20).

C-135/2013 Seite 18 5.2.7 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kommen die Gutachter schliesslich zur Konklusion, dass der Beschwerdeführer aufgrund der körperlichen Be- schwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hundeführer bzw. im Si- cherheitsdienst bei etwas erhöhtem Pausenbedarf zu 80% arbeitsfähig sei. Allerdings müsste entsprechend die körperliche Fitness wieder antrainiert werden. In angepassten, sprich körperlich leichten bis mittelschweren Tä- tigkeiten ohne Zwangshaltungen (Rückenflexion) oder Rückenextension sowie ohne Überkopfarbeiten erachteten sie ihn hingegen zu 100% ar- beitsfähig. Diese Beurteilung gelte ab dem Gutachtenszeitpunkt. Hinsicht- lich des Krankheitsverlaufs führen die Gutachter aus, dass dieser aufgrund der dünnen Aktenlage und der zum Teil widersprüchlichen anamnestischen Angaben schwer nachzuvollziehen sei, lägen doch seit 2005 keine Arztbe- richte mehr vor. Unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. H._______ vom 21. März 2005 habe sich zwar spätestens zu diesem Zeitpunkt eine deutliche gesundheitliche Besserung der psychischen Situation gezeigt, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit als gegeben scheine. Die Höhe zum damaligen Zeitpunkt lasse sich indessen nicht mit genügender Sicherheit angeben (vgl. Dok. 34 S. 25). 5.3 Dieses Gutachten unterbreitete die Vorinstanz dem medizinischen Dienst der IVSTA. Die IV-Ärztin Dr. med. S., Fachärztin für Allge- meine Innere Medizin und Nephrologie, legt gestützt darauf dar, wie bereits von der Psychologin Dr. H. werde auch von den Gutachtern spä- testens zum Zeitpunkt vom 21. März 2005 eine deutliche gesundheitliche Besserung der psychischen Situation erhoben. Dem Gutachten könne eine ausgeprägte psychosoziale Belastung entnommen werden, infolge wel- cher jedoch aktuell keine die Arbeitsfähigkeit tangierenden Defizite hätten objektiviert werden können. Es bestünden keine Zweifel mehr, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits in der Zeit von 1998 bis 2005 rentenrelevant und seither nochmals im entscheidenden Ausmass verbessert habe. Die vom IV-Psychiater Dr. med. G._______ in seinen diversen Stellungnahmen vom 23. Juni 2005, 7. November 2005 sowie vom 18. Juni 2007 (vgl. act. 71, 79 und 91) gemachten Angaben über die Arbeitsfähigkeit könnten somit nur gestützt werden. Dr. med. S._______ stellte daher für die Zeit ab dem 21. März 2005 eine Arbeitsfä- higkeit von 40% in der bisherigen wie auch in Verweisungstätigkeiten fest und für die Zeit ab dem 27. Juli 2010 erachtete sie in der bisherigen Tätig- keit eine Arbeitsfähigkeit von 80% und in angepassten Verweisungstätig- keiten ein solche von 100% als zumutbar (vgl. Dok. 37).

C-135/2013 Seite 19 5.3.1 Infolge der im Vorbescheidverfahren vorgelegten Arztberichte der Psychiaterin Dr. med. B._______ vom 3. März 2011 (Dok. 44) und des All- gemeinmediziners Dr. med. W._______ vom 16. März 2011 sowie vom 31. August 2011 (Dok. 51 und 58) konsultierte die IV-Ärztin zwecks psychiatri- scher Stellungnahme den IV-Psychiater Dr. med. G._______ (vgl. Dok. 60). In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2012 legte Dr. med. G._______ dar, die Beurteilung von Dr. med. B._______ differiere nicht wesentlich vom Expertengutachten. Ihr Bericht bestehe zu einem wesentlichen Bestandteil aus anamnestischen Angaben. Die Psychiaterin befürchte zwar eine Ver- schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Falle einer Ren- tenaufhebung, äussere sich jedoch nicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem sei die gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Epi- sode aufgrund der objektiv erhobenen Befunde nicht gerechtfertigt, da die gemäss ICD-10 Richtlinien erforderlichen, typischen Symptome nicht in der dafür notwendigen Summe dokumentiert seien. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes seit der Expertise sei daher nicht ausgewiesen, aber der Beschwerdeführer reagiere beim Gedanken an eine Rentenauf- hebung mit negativen Erwartungen sowie Zukunftsängsten. Daher bestehe kein Grund, von der Auffassung der Gutachter abzuweichen und es be- stehe aus psychiatrischer Sicht seit dem 27. Juli 2010 keine Arbeitsunfä- higkeit mehr (vgl. Dok. 65). 5.3.2 Keinen Anlass zur Änderung seiner Beurteilung sah Dr. med. G._______ aufgrund des nachgereichten Verlaufsberichts von Dr. med. B._______ vom 29. Februar 2012 (Dok. 69). In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2012 führt er aus, dass der Verlaufsbericht kein medizinisches Dokument mit einem präzisen psychischen Status und einer Diagnose dar- stelle. Die Schilderung des Verlaufs hebe im Hinblick auf die drohende Rentenaufhebung einen reaktiven und schwankenden ängstlichen Zustand hervor, jedoch lasse sich keine Verschlechterung des Zustands seit der Beurteilung durch Dr. med. B._______ vom 3. März 2011 feststellen (vgl. Dok. 73). 5.3.3 Mit Verweis auf die beiden Stellungnahmen von Dr. med. G._______ bestätigte Dr. med. S._______ am 3. Juni 2012 schliesslich ihre Beurtei- lung vom 7. Januar 2011 (vgl. Dok. 75). 5.4 Vorab ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit Mitteilung vom 17. Oktober 2012 (Dok. 78) widersprüchlich gehandelt haben soll, entgegenzuhalten, dass diese Information infolge des bevor-

C-135/2013 Seite 20 stehenden Wegzugs nach Costa Rica und demnach aufgrund des Zustän- digkeitswechsels von der SVA X._______ zur Vorinstanz erfolgte. Die Vo- rinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2013 zutreffend fest, dem Beschwerdeführer müsse bewusst gewesen sein, dass das Revisi- onsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt sei, zumal er die SVA X._______ über den bevorstehenden Wegzug im November 2012 nach Costa Rica in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. Dok. 77). 5.5 5.5.1 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 (Entscheid vom 28. Juni 2011) die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von polydis- ziplinären Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. In casu wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 darüber informiert, dass eine Begutachtung in Auftrag gegeben werde (Dok. 4). Die Auftragsvergabe an das Z._______ erfolgte am 18. Dezember 2009 (Dok. 10). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (Dok. 21) wurde der Be- schwerdeführer zur Begutachtung aufgeboten und dessen internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen erfolgten schliesslich am 26. und 27. Juli 2010 (vgl. Dok. 34 S. 2). Daher konnten die Mitwirkungsrechte gemäss den Erwägungen E. 3.4.2.6 (S. 256) sowie E. 3.4.2.9 (S. 258) des zitierten Leitentscheids noch nicht voll zum Tragen kommen. 5.5.2 Das Bundesgericht hat im besagten Urteil auch festgehalten, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlören (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 Ingress). Indessen sei die- sem Umstand bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). In dieser Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der ver- sicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidgrundlagen vergleichen, wo selbst geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine), um eine neue Begutachtung anzuord- nen (vgl. BGer 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3). 5.5.3 Im Gutachten wird erwähnt, dass den Experten trotz Anfrage bei der Vorinstanz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 nicht zugestellt wurde. Vorliegend ist dies jedoch insofern ohne Belang, als für die Beantwortung der erforderlichen Fragen dem Auf- trag ein detaillierter Fragekatalog beilag, aus dem klar hervorging, es sei

C-135/2013 Seite 21 ein Verlaufsgutachten zu erstellen. Dies haben die Gutachter richtig er- kannt und das Gutachten dementsprechend nach den Vorgaben verfasst. 5.5.4 Ebenso ist anzumerken, dass offenbar das Kurzattest von Dr. med. O._______ vom 19. Februar 2007 den Akten nicht beilag, die den Experten zur Verfügung gestellten wurden (vgl. act. 88). Allerdings vermag auch dieser Umstand nicht, geringe Zweifel am Gutachten zu begründen, ist doch zum einen mangels eigentlicher Ausführungen zur klinischen Un- tersuchung nicht nachvollziehbar, wie Dr. med. O._______ zur Diagnose einer Fibromyalgie gelangte. Zum anderen wird von medizinischen Exper- ten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung er- wartet, wozu es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung bedarf (vgl. Urteil des BGer 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend von der Rheumatologin Dr. med. L._______ eingehend untersucht. Die Expertin geht dabei auf die vom Beschwerdeführer geäusserten muskuloskelettalen Beschwerden ein und würdigt diese in ihrer Beurteilung entsprechend. Sie legt im Gutachten insbeson- dere schlüssig dar, aus rheumatologischer Sicht bestünden lumbalbe- dingte belastungsabhängige Schmerzen. Die Schmerzausstrahlungen in das linke Bein, erklärt Dr. med. L._______ einerseits lumbospondylogen (pseudoradikulär) bedingt bei tendomyotischen Befunden, andererseits mit der beginnenden Koxarthrose. Im Weiteren weist sie auch auf eine gewisse Diskrepanz zwischen den beklagten subjektiven Beschwerden und der Eindrücklichkeit der objektivierbaren Befunde hin (vgl. Dok. 34 Punkt 3 und 4 S.39-42, insb. zusammenfassende Beurteilung auf S. 42). 5.5.5 Ausserdem fand die gestellte Diagnose einer Fibromyalgie bisher ein einziges Mal Erwähnung in den medizinischen Akten (vgl. Kurzattest von Dr. med. O._______ vom 19. Februar 2007 [act. 88]). Selbst der behan- delnde Arzt Dr. med. W._______ attestiert im Zeitraum nach der Begutach- tung lediglich ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fa- cettengelenksarthrose (vgl. Dok. 51 und 58). 5.6 Zum Gesamtgutachten ist festzuhalten, dass die Gutachter ausführlich auf die Vorgeschichte des Beschwerdeführers eingehen. Sowohl im Haupt- gutachten als auch in den beiden Teilgutachten wird die Anamnese unter Berücksichtigung der wesentlichen Vorakten detailliert wiedergegeben (vgl. Dok. 34 S. 3-13, 33-37 sowie 43-50). Inwiefern die abweichenden Be- urteilungen in den Vorakten – wie vom Beschwerdeführer behauptet – der Zuverlässigkeit der Beurteilung im Z._______-Gutachten entgegenstehen

C-135/2013 Seite 22 sollen, ist nicht ersichtlich, handelt es sich doch um ein Verlaufsgutachten, das sich insbesondere auch zum aktuellen Gesundheitszustand und des- sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern hat. Ebenso wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter die Anamnese unvollständig berücksich- tigt haben sollen. Vielmehr würdigen die Gutachter die Anamnese bei ihrer Beurteilung und weisen zutreffend auf den Umstand hin, dass es Schwie- rigkeiten bereitet habe, den Krankheitsverlauf aufgrund der dünnen Akten- lage sowie aufgrund der teils widersprüchlichen anamnestischen Angaben nachzuvollziehen. Diesen Umstand bewerten die Gutachter jedoch entge- gen den Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil, sondern berücksichtigen dies dementsprechend bei der Gesamtbeurtei- lung der Leistungsfähigkeit. Die Gutachter können zwar aufgrund der Er- wägungen von Dr. H._______ vom 21. März 2005 eine Besserung des psy- chischen Gesundheitszustandes feststellen; die Experten sind sich indes- sen bewusst, dass eine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit- spanne zwischen der Rentenzusprache vom 26. November 1998 und der Begutachtung vom 26. bzw. 27. Juli 2010 nicht möglich ist, weshalb sie für den betreffenden Abschnitt keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. Dok. 34 Punkt 7.1 S. 21-24 sowie Punkt 7.4 S. 25). 5.6.1 Das Gutachten erweist sich zudem für die streitigen Belange umfas- send, beruht es doch nebst der Kenntnis der Vorakten auf allseitigen Un- tersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Be- schwerden. Die Gutachter würdigen sämtliche subjektiv geklagten Be- schwerden und objektiv erhobenen Befunde. Ebenso setzen sie sich so- wohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht mit den früheren, divergierenden Beurteilungen auseinander und begründen über- zeugend ihre eigene, abweichende Beurteilung (vgl. Dok. 34 S. 14-24, 39- 42 und 52-56). 5.6.1.1 Insbesondere im vom Beschwerdeführer explizit kritisierten psychiatrischen Teilgutachten legt Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schlüssig und nachvollziehbar dar, wes- halb aus psychiatrischer Sicht aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit bestehe, können doch keine Defizite objektiviert werden, die beim Beschwerdeführer einen rentenrelevanten, anhaltenden und erheblichen psychischen Gesundheitsschaden konstituieren. Ebenso begründet der Psychiater nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer beklagten De- fizite auf den Konsum von psychoaktiven Substanzen (Benzodiazepine)

C-135/2013 Seite 23 und die geschilderten Ängste und Panikattacken auf äussere soziale Ge- gebenheiten zurückzuführen seien. Hinsichtlich der Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen erklärt der Psychiater im Weiteren, dass Dr. H._______ die vom Beschwerdeführer geschilderten Depressionen und Panikattacken diagnostisch nicht entsprechend gewürdigt habe. Zu- dem habe die Psychologin auch keine formelle Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit vorgenommen, sondern lediglich erwähnt, dass die IV-Rente dem Beschwerdeführer die nötige Basis und Stabilität geben könne. Demnach sind gewisse Zweifel am Bericht von Dr. H._______ vom 21. März 2005 angebracht und die Einschätzung von Dr. med. M., wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beste- hen, erweist sich als schlüssig sowie nachvollziehbar. Ist der Beschwerde- führer aus psychiatrischer Sicht in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeits- fähig, stellt es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinen Widerspruch dar, dass der Gutachter keine Möglichkeiten zur Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit sieht. Dass der Experte dennoch aufgrund der i- atrogenen Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.8) eine leitlinienge- rechte Behandlung der Angststörung in ambulantem Rahmen empfiehlt, ist ebenso wenig zu beanstanden (vgl. Dok. 34 Punkt 4 S. 53-56). 5.6.1.2 Dem sinngemässen Einwand, wonach sich die Gutachter zur Frage hätten äussern sollen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache aufgrund ei- nes pathogenetisch-äthiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage (Päusbonog; im Folgenden: un- klares Beschwerdebild) erfolgte, ist entgegenzuhalten, dass die damals festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines unklaren Beschwerdebil- des, sondern Folge einer ausgeprägten Anpassungsstörung war (vgl. act. 27 S. 9 f.). Ebenso wurden im Z.-Gutachten keine unklaren Be- schwerdebilder festgestellt (vgl. E. 5.2.4, 5.2.6 sowie 5.5.4 f. hiervor). Eine Beantwortung der Frage seitens der Gutachter, ob die Rente ursprünglich aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes zugesprochen wurde, erübrigt sich daher. 5.6.1.3 Demnach erweist sich auch die Behauptung des Beschwerdefüh- rers, wonach der Entscheid der Renteneinstellung gestützt auf Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (im Folgenden: SchlBest.) hätte ergehen sollen, als unbehilflich. Das vor- liegende Revisionsverfahren wurde lange vor Inkrafttreten des ersten Mas- snahmenpakets der 6. IV-Revision, sprich bereits am 2. August 2004 (vgl. act. 47, 49 sowie 51-58) eingeleitet und dauert bis heute an, weil es bereits

C-135/2013 Seite 24 einmal Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht war (vgl. C-5400/2007). Die Vorinstanz hob denn auch die Rente gestützt auf Art. 17 ATSG auf, das heisst infolge eines erheblich ver- besserten Gesundheitszustands. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung gemäss Art. 17 ATSG aufgrund eines verbesserten Gesund- heitszustands durch Bst. a Abs. 4 SchlBest. nicht ausgeschlossen wird (vgl. BGE 139 V 442 E. 6.2 in fine). Bei gegebenen Voraussetzungen verhindert die besagte Bestimmung lediglich die Möglichkeit einer Herabsetzung oder Aufhebung von aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes gesprochenen Renten, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wie soeben erwähnt (E. 6.1.2 hiervor), geht aus dem MEDAS-Gutachten vom 20. Juli 1998 (act. 27) eindeutig hervor, dass die rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit durch die damals diagnostizierte und aktuell nicht mehr nachweisbare ausgeprägte Anpassungsstörung bedingt war (vgl. act. 27 S. 9 f.). 5.6.2 Nach dem Dargelegten erweist sich die Gesamtbeurteilung der Ar- beitsfähigkeit als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in casu zu Recht auf das Gutachten vom 3. Dezember 2010 abgestellt hat. Daran vermögen auch die im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. B._______ vom 3. März 2011 sowie vom 29. Februar 2012 (Dok. 44 und 69) und vom Hausarzt Dr. med. W._______ vom 16. März 2011 sowie vom 31. August 2011 (Dok. 51 und 58), die vom medizinischen Dienst der IVSTA bei der Beurteilung berück- sichtigt wurden (vgl. Dok. 60, 65, 73 sowie 75), nichts zu ändern. 5.6.2.1 Zwar hält der IV-Psychiater Dr. med. G._______ in seiner Stellung- nahme vom 28. Januar 2012 zu Unrecht fest, dass Dr. med. B._______ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe, erwähnt die Psychiate- rin doch auf der zweiten Seite des Berichts vom 3. März 2011, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeiten könne (vgl. Dok. 44 S. 2, un- tere Hälfte). Allerdings erläutert Dr. med. G._______ zu Recht, ihr zu einem grossen Teil aus anamnestischen Angaben bestehender Arztbericht vom 3. März 2011 (Dok. 44) unterscheide sich nicht wesentlich vom psychiatri- schen Teilgutachten vom 3. Dezember 2010. Im Weiteren begründet Dr. med. G._______ fundiert, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode nicht gerechtfertigt ist, fehlt es doch an der nach den ICD-10 Richt- linien dafür erforderlichen Anzahl objektiv erhobener Befunde (vgl. Dok. 65). Diese Feststellung wird von Dr. med. B._______ mit dem im Be- schwerdeverfahren eingereichten

C-135/2013 Seite 25 Attest vom 9. Januar 2013 sowie der Anmerkung vom 9. Januar 2013 (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 4) nicht widerlegt. 5.6.2.2 Ferner weist der IV-Psychiater in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2012 zu Recht darauf hin, dass der Verlaufsbericht der behandeln- den Psychiaterin vom 29. Februar 2012 (Dok. 69) keine Diagnosen ent- halte, sondern lediglich einen reaktiven sowie schwankenden und ängstli- chen Zustand beschreibe (vgl. Dok. 73). Daher erweist sich die Einschät- zung von Dr. med. B., wonach aus psychiatrischer Sicht eine Ein- schränkung der Arbeitsunfähigkeit von 50% bestehe, als nicht nachvoll- ziehbar. 5.6.2.3 Schliesslich bestätigt auch Dr. med. S. mit abschliessen- der Stellungnahme vom 3. Juni 2012, dass die eingereichten Berichte und somit implizit auch die Atteste von Dr. med. W._______ keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes ausweisen (vgl. Dok. 75). 5.7 Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern beizupflichten, als die teil- weise widersprüchlichen anamnestischen Angaben sowie die dünne Ak- tenlage nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der IV-Ärztin Dr. med. S._______ ist nach wie vor nicht zweifelsfrei erstellt, dass die in diversen Stellungnahmen von Dr. med. G._______ ge- äusserte Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 21. März 2005 zu 40% arbeitsfähig gewesen sein soll (vgl. act. 71, 79 und 91), ge- stützt werden kann (vgl. Dok. 37). Wohl ist gemäss den Z.-Gut- achtern spätestens ab dem 21. März 2005 von einer deutlichen Besserung der Gesundheit auszugehen, die eine Ausübung einer Tätigkeit erlauben würde. Die Experten halten allerdings gleichzeitig fest, dass sich das Aus- mass der Leistungsfähigkeit infolge der dünnen Aktenlage und wider- sprüchlicher anamnestischer Angaben nicht mit genügender Sicherheit be- stimmen lasse. Deshalb nehmen die Gutachter letztlich erst ab dem Zeit- punkt der Begutachtung eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Dok. 34 S. 25 Punkt 7.4). 5.7.1 Des Weiteren wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil C-5400/2007 vom 11. Juni 2009 bemängelt, dass die von Dr. H. abweichende Beurteilung von Dr. med. G._______ in den Stel- lungnahmen vom 23. Juni 2005, vom 7. November 2005 sowie vom 18. Juni 2007 (act. 71, 79 und 91) ohne eigene Untersuchungen und ohne jeg- liche Begründung erfolgte. Dies war auch der wesentliche Grund, der zur

C-135/2013 Seite 26 Rückweisung zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens führte (vgl. insbes. E. 6 f. des besagten Urteils). Hinzu kommt nun, dass der Be- richt von Dr. H._______ vom 21. März 2005 gemäss den Z._______-Gut- achtern nicht über alle Zweifel erhaben ist, da die Psychologin die geschil- derten Depressionen und Panikanfälle diagnostisch nicht gewürdigt habe und ihre Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit etwas widersprüchlich erschie- nen (vgl. Dok. 34 S. 19 letzter Absatz sowie S. 23 letzter Absatz). Daher kann eine gestützt auf diesen Bericht erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähig- keit seitens des IV-Psychiaters umso mehr keine Geltung erlangen. 5.7.2 Da eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach einem dermassen langen Zeitraum schwierig ist und die Aktenlage vorliegend, wie bereits von den Gutachtern dargelegt (vgl. E. 5.6.1 und 5.7.1 hiervor), äusserst dünn und teilweise widersprüchlich ist, würden vorliegend ergän- zende medizinische Abklärungen hinsichtlich des Verlaufs bis zum Gutach- tenszeitpunkt zu keinen neuen Erkenntnissen führen (zur antizipierten Be- weiswürdigung vgl. E. 3.4 hiervor). Ist daher eine anspruchserhebliche Än- derung des Sachverhalts nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3; 9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.1; 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6 = SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94). 5.8 Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwer- deführer bis zum Gutachtenszeitpunkt vom 27. Juli 2010 eine rentenrele- vante Besserung des Gesundheitszustands nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen ist. Die mit aufgehobenem Einspracheent- scheid vom 10. Juli 2007 (act. 92) bestätigte und ab dem 1. Januar 2006 geltende Kürzung auf eine Dreiviertelsrente ist daher zu Unrecht erfolgt. Demgegenüber ist ab dem 27. Juli 2010 eine rentenrelevante Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ab diesem Zeitpunkt sind dem Beschwerdefüh- rer leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten zu einem Pensum von 100 % zumutbar. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren zu Recht, dass die Vo- rinstanz berufliche Massnahmen bzw. die Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit nicht von Amtes wegen geprüft hat.

C-135/2013 Seite 27 6.1 Zwar geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vom Regel- fall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (UL- RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, S. 436, Rz. 61 zu Art. 30-31), was praktisch bedeu- tet, aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlos- sen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergeb- nis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. In ganz be- sonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjäh- rigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungs- fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Mas- snahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Im Einzelfall können Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ei- ner medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit sowie medizinisch mögli- chen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leis- tungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnah- men allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2). 6.1.1 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wie- dererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwal- tung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Perso- nen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selb- ständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskri- terien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandan- spruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zu- gestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. er- wähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5). 6.1.2 Die revisionsweise Herabsetzung (oder Aufhebung) einer Rente kann erst erfolgen, wenn die versicherte Person im Rahmen des Zumutbaren

C-135/2013 Seite 28 bestmöglich eingegliedert ist. Die Eingliederungsfrage ist auch im Revisi- onsverfahren prioritär und von Amtes wegen zu prüfen, woran grundsätz- lich nichts ändert, wenn sich die versicherte Person im Ausland befindet (hingegen gelten für die Kostenübernahme von Eingliederungsmassnah- men im Ausland besondere Anforderungen; Art. 23 bis IVV). Die Verwaltung hat somit vorgängig abzuklären, ob und in welchem Mass der Versicherte infolge seines verbesserten Gesundheitszustandes auf dem ihm nach sei- nen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutba- rerweise erwerbstätig sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/09 vom 22. Juni 2010 E. 5 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer bezog ab dem 1. August 1995 eine ganze Rente, welche ab dem 1. Januar 2006 zu Unrecht auf eine Dreiviertelsrente gekürzt wurde (vgl. E. 5.8 hiervor). Zwar dauerte der Rentenbezug, wenn auch nur vier Tage dazu fehlen, im Zeitpunkt als die (medizinische) Rest- arbeitsfähigkeit feststand (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.) keine 15 Jahre, indessen war der Beschwerdeführer an diesem Stichtag bereits 56 ½ Jahre alt. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht erwähnten Bezügerkreis. 6.2.1 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung explizit geprüft hätte. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraus- setzungen zur Herabsetzung bzw. Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. 6.2.2 Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leis- tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep- tember 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen und 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Dem Beschwerdeführer wurde die ganze Invalidenrente aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend per 1. August 1995 zugespro- chen (vgl. act. 36). Mit Urteil C-5400/2007 hat das Bundesverwaltungsge- richt festgestellt, dass die per 1. Januar 2006 verfügte Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente auf einem unvollständig erhobenen medizinischen

C-135/2013 Seite 29 Sachverhalt erfolgt ist (vgl. Urteil C-5400/2007 vom 11. Juni 2009). Vorlie- gend hat sich im Weiteren gezeigt, dass die Herabsetzung auf eine Drei- viertelsrente mangels eines genügenden Nachweises einer rentenrelevan- ten Gesundheitsbesserung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. E. 5.7 ff. hiervor). Der Beschwerdeführer war über diesen Zeitraum auch nie im ersten Arbeits- markt integriert. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer vor der Berentung lediglich eine relativ kurze Zeit im ersten Arbeits- markt integriert war. Demnach ist vorliegend nicht auf die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung aufgrund einer bereits zuvor bestehenden Restar- beitsfähigkeit zu schliessen. 6.2.3 Bejaht wurde die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung trotz fortge- schrittenen Alters aber auch, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3.). Da- von kann vorliegend aufgrund der schwierigen Vergangenheit und der ak- tuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers keine Rede sein. 6.3 Nach dem Gesagten sowie aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr uneinge- schränkt einsatzfähig ist und er darüber hinaus an seiner Fitness arbeiten müsste (vgl. Dok. 34 S. 25), ist die Notwendigkeit von Eingliederungsmass- nahmen vorliegend nicht abschliessend beurteilbar. Die Sache wird daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ergänzende Abklärungen tä- tige. Anzufügen ist, dass sich die Herabsetzung oder Aufhebung der gan- zen Invalidenrente auf aktuelle medizinische Akten bzw. Gutachten zu stüt- zen hat. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festge- halten werden, dass im Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum Gutachtens- zeitpunkt vom 27. Juli 2010 eine rentenrelevante Verbesserung des Ge- sundheitszustandes nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 verfügte Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente erfolgte da- her zu Unrecht, so dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006 weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Ab dem 27. Juli 2010 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be- schwerdeführer aus medizinischer Sicht im zuletzt ausgeübten Beruf zu 80

C-135/2013 Seite 30 % und in adaptierten Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. An- gesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers (über 55 Jahre alt im massgebenden Zeitpunkt [Feststehen des medizinischen Sachverhalts; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3 f.]) hätte die Vorinstanz jedoch die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bzw. der Eingliede- rungsfähigkeit ab dem 27. Juli 2010 prüfen müssen. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 21. November 2012 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, den Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit der Selbst- eingliederung bzw. der Eingliederungsfähigkeit ergänzend abzuklären und anschliessend neu zu verfügen. Das Vorliegen einer reformatio in peius (vgl. dazu BGE 137 V 314 E. 3.2.4) ist dabei zu verneinen, zumal der oben festgestellte Anspruch auf eine ganze Rente ab 2006 – bei allfälliger Be- stätigung der Eingliederungsfähigkeit ab dem 27. Juli 2010 – unter Berück- sichtigung von Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV erst ab dem Zeitpunkt der Fest- stellung der Vorinstanz entfallen würde und die ganze Rente bis zu diesem Zeitpunkt auszurichten wäre. 8. Abschliessend ist festzuhalten, dass der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 370 E. 4.3). 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung für das vorliegende Verfahren. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwer- deführenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vo- rinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).

C-135/2013 Seite 31 9.2 Der durch einen schweizerischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist. Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote im Rahmen des pflichtge- mässen Ermessens aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes des in einem schweizerischen Anwaltsre- gister eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die Parteientschädi- gung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 2'800.- (exkl. MWST; vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [SR 641.20], Empfängerortsprinzip) festgesetzt (Art. 10 VGKE).

(Dispositiv auf Seite 32)

C-135/2013 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä- gung 7 über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Milan Lazic

C-135/2013 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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22.09.2015
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25.03.2026