B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1348/2012

Urteil vom 17. September 2015 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Thunstrasse 20, Postfach 206, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 3. Februar 2012.

C-1348/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), ge- boren am (Datum) 1961, kosovarischer Staatsangehöriger, lebt in Kosovo, arbeitete von 1987 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrich- tete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (IVSTA act. 154). A.b Am 27. Oktober 1992 stürzte der Versicherte bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei Rückenquetschungen zu (SUVA act. 3). Die SUVA erbrachte zunächst Pflegeleistungen und richtete Taggelder aus, be- vor sie mit Verfügung vom 11. Mai 1993 (SUVA act. 74), einen weiteren Leistungsanspruch verneinte, mit der Begründung, aufgrund der verschie- denen Untersuchungen, vor allem derjenigen vom 4. Mai 1993, sei der Kreisarzt zum Schluss gekommen, dass ab 10. Mai 1993 eine vollumfäng- liche Arbeitsfähigkeit bestehe. Es liege keine unfallbedingte Beeinträchti- gung der Erwerbsfähigkeit vor, womit die Voraussetzungen für die Ausrich- tung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Auf eine verspätete Einsprache trat die SUVA am 28. April 1995 nicht ein (SUVA act. 33). Der Nichteintretensentscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 10. Dezember 1998 geschützt (SUVA act. 69). A.c Der Versicherte meldete sich am 2. September 1994 bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversi- cherung und gab an, infolge des im Oktober 1992 erlittenen Unfalls behin- dert zu sein (IVSTA act. 30). Er wies daraufhin, dass er die Schweiz ver- lassen und nach Hause in den Kosovo zurückkehren werde (IVSTA act. 31). Mit Verfügung vom 31. Juli 1995 wies die IV-Stelle Bern das Gesuch ab, da dem Beschwerdeführer jede mittelschwere Arbeit vollumfänglich zumut- bar sei (IVSTA act. 65). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 5. Juli 1996 (IVSTA act. 80) we- gen mangelnder Zuständigkeit der verfügenden Instanz gut, hob die ange- fochtene Verfügung auf und überwies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol- genden: IVSTA oder Vorinstanz).

C-1348/2012 Seite 3 B. Die IVSTA liess den Versicherten im Zentrum für Medizinische Begutach- tung in Basel (ZMB) multidisziplinär untersuchen (IVSTA act. 141). Gestützt auf das Gutachten vom 30. Januar 2003 nahm sie eine 60% Arbeitsfähig- keit in einer Verweisungstätigkeit und eine Erwerbseinbusse von rund 55% an. Mit der den Vorbescheid vom 3. Juli 2003 (IVSTA act. 146) bestätigen- den Verfügung vom 29. März 2004 (IVSTA act. 155) sprach sie dem Versi- cherten bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe ordentliche Invali- denrente samt der entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau sowie zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. September 1993 zu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 30. April 2004 Einspra- che (IVSTA act. 157). Die IVSTA wies mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2004 die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 29. März 2004 (IVSTA act. 161). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (heute Bun- desverwaltungsgericht) vom 4. April 2006 abgewiesen und der Einsprache- entscheid vom 21. Mai 2004 geschützt (IVSTA act. 167). C. Anlässlich des von der IVSTA am 26. Juli 2006 eingeleiteten Revisionsver- fahrens (IVSTA act. 168, 169) reichte der Versicherte einen Arztbericht von Dr. A., Neurochirurg, vom 28. Dezember 2006 (IVSTA act. 173, 176 - 179, 185), einen Fragebogen für die IV-Rentenrevision unterzeichnet am 7. Juni 2007 (IVSTA act. 196) und einen Arztbericht vom 13. August 2007 von Dr. B., Neurochirurg, ein (IVSTA act. 203, 204, 205). Die IVSTA legte die Arztberichte ihrem IV-Stellenarzt Dr. C._______ vor, wel- cher am 24. August 2007 festhielt (IVSTA act. 208), die eingereichten Arzt- berichte würden keine Änderung der Invalidität ergeben. Mit Verfügung vom 31. August 2007 bestätigte die IVSTA die Ausrichtung einer halben IV- Rente sowie einer Ehegattenzusatzrente und zweier Kinderrenten (IVSTA act. 210). D. Im Rahmen einer weiteren IV-Revision von Amtes wegen wurde der Versi- cherte am 10. Mai 2011 in der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) multidisziplinär untersucht (IVSTA act. 243). Gestützt auf das ABI-Gutachten und die medizinische Stellungnahme ihres IV-Stellenarztes Dr. C._______ vom 15. August 2011 (IVSTA act. 248) nahm die IVSTA eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit

C-1348/2012 Seite 4 auf dem Bau und eine 100% Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren und leichten Verweisungstätigkeit seit dem 10. Mai 2011 an und errechnete ei- nen Invaliditätsgrad von 28% (IVSTA act. 249, 250). Mit der den Vorbe- scheid vom 12. September 2011 (IVSTA act. 250) bestätigenden Verfügung vom 3. Februar 2012 (IVSTA act. 256) wurde die Rente mangels Anspruch ab dem 1. April 2012 eingestellt. E. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 8. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act.

  1. und beantragte, 1) die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, 2) eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiter- hin eine halbe IV-Rente auszurichten, 3) der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, 4) dem Beschwerdeführer sei für das vorlie- gende Verfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, 5) der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgelt- licher Rechtsbeistand beizuordnen, unter Kosten und Entschädigungs- folge. Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer vorab fest, er beziehe seit 20 Jahren eine halbe IV-Rente und seine gesundheitliche Situation habe sich seit der letzten Überprüfung nicht verbessert (Beschwerde S. 4). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da ihm der Name der Sachver- ständigen nicht im Vorfeld eröffnet und keine Möglichkeit eingeräumt wor- den sei, den begutachtenden Ärzten und Fachpersonen Ergänzungsfragen zu stellen (Beschwerde S. 5). Ausserdem sei dem Rechtsvertreter des Ver- sicherten das ABI-Gutachten erst nach dem Vorbescheid am 11. Oktober 2011 auf Gesuch hin zugestellt worden (Beschwerde S. 4, 5). Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er zweifle an der Unabhängigkeit des ABI (Beschwerde S. 5). Ausserdem hätte keine Auseinandersetzung mit dem Arztbericht von Dr. A._______ vom 9. Januar 2007 und dem me- dizinischen Attest eines ausländischen Spitals vom 13. August 2007 statt- gefunden (Beschwerde S. 7). Es sei nicht nachvollziehbar, innert welchem Zeitraum die Untersuchungen stattgefunden hätten, was aber insbeson- dere hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung relevant sei (Be- schwerde S. 6). Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dass er entgegen den Angaben des Gutachters Dr. D._______ keine gute Beziehung zu sei- ner Frau und seinen Söhnen pflege. Die Ehe werde fortgesetzt, weil die

C-1348/2012 Seite 5 Alternativen fehlen würden und eine Scheidung in Kosovo verpönt sei. Kontakt zu seinen Kindern habe er kaum noch. Auch habe er kaum soziale Beziehungen zu Freunden oder Verwandten, geschweige denn am Ort, an dem er lebe. Insgesamt sei die Lebenssituation für ihn bedrückend und mache depressiv. Der Sachverständige Dr. D._______ habe ihn offensicht- lich nicht immer verstanden. Der Gutachter Dr. E._______ treffe schon e- her den Punkt, indem er festgehalten habe, der Beschwerdeführer giesse ausschliesslich Blumen, seine Beschwerden würden ihn von der Beteili- gung am Haushalt abhalten, er mache nicht viel, es gäbe nicht viel zu tun, er verfüge über keine Hobbies (Beschwerde S. 6, 7). Es werde beantragt, eine erneute Begutachtung bei einer unabhängigen Gutachterstelle durch- zuführen oder zumindest eine ergänzende psychiatrische und eine ergän- zende neurologische Untersuchung einzuleiten. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der psychiatrischen Begut- achtung des Beschwerdeführers. Eine neurologische Untersuchung habe nicht stattgefunden, obwohl zahlreiche Berichte und Indizien vorliegen wür- den, welche eine derartige Exploration unabdingbar machen würden (Be- schwerde S. 7). F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab- gewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss die unentgeltli- che Rechtspflege und Verbeiständung gewährt (BVGer act. 11). G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 (BVGer act. 17) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung. Sie verwies zur Begründung auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 23. Juni 2011 betreffend die Untersuchung vom 10. Mai 2011, wonach der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Ver- weisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der beschwerde- weise vorgebrachten Einwände gegen das ABI-Gutachten, habe sie eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes eingeholt. Die RAD- Ärztin Dr. F._______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 26. April 2014, die im ABI-Gutachten festgestellte psychische Besserung bestätigt und festgehalten, der Sachverhalt bedürfe in neurologischer Hin- sicht keiner weiteren Abklärung (Vernehmlassung S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wies die Vorinstanz daraufhin, dass das ABI-Gutachten vor der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung

C-1348/2012 Seite 6 erstellt und die damals üblichen Verfahrensstandards eingehalten worden seien. Da das vorliegend nach altem Recht eingeholte Gutachten gemäss den Feststellungen der RAD-Ärztin zu überzeugen vermöge, könne auf dieses abgestellt werden (Vernehmlassung S. 1, 2). Trotz des langjährigen Rentenbezugs sei vorliegend von der Verwertbar- keit der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszuge- hen, da beim Beschwerdeführer schon immer eine erhebliche Restarbeits- fähigkeit von 60% in Verweisungstätigkeiten bestanden habe. Der Zuge- winn an Leistungsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten ziehe keinen Einglie- derungsbedarf nach sich (Vernehmlassung S. 2). H. Mit Replik vom 14. August 2014 (BVGer act. 25) bestätigte der Beschwer- deführer seine bisherigen Rechtsbegehren und deren Begründung. I. Die Vorinstanz bestätigte duplikweise am 22. August 2014 (BVGer act. 27) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung. J. Mit Verfügung vom 27. August 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen (BVGer act. 28). K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

C-1348/2012 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 8. März 2012 gegen die Verfü- gung vom 3. Februar 2012, mit der die Vorinstanz die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hat, da ein ordentliches Rentenverfah- ren ergab, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge- bessert habe. Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung auf Art. 17 ATSG und nicht auf Bst. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (erstes Massnahmenpaket der 6. IV-Revision). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen und gestützt darauf die Aufhebung der halben Invalidenrente verfügt hat. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. d bis

VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestim- mungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz- lichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

C-1348/2012 Seite 8 1.5 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor- men und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer hat die kosovarische Staatsangehörigkeit und lebt in der Republik Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla- wien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozial- versicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju- goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), dieses Sozialversicherungsabkommen sowie das diesbezüg- liche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwal- tungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis zur Republik Kosovo nicht mehr weiter zu führen. Diese Vertragsbeendi- gung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völker- rechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (Urteil des BGer 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8) und ein Export der Rentenleistungen daher grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Dop- pelbürger (vgl. im Einzelnen das genannte Urteil E. 9 ff. und 12.2). Für den Bereich der Invalidenversicherung (IV) hat der Bundesrat im Rahmen eines Notenaustauschs mit dem Kosovo festgehalten, dass Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31. März 2010 entschieden werde, noch nach

C-1348/2012 Seite 9 den Regelungen des Sozialversicherungsabkommens beurteilt würden. Spätere Entscheide dagegen würden nach dem innerstaatlichen schwei- zerischen Recht beurteilt (vgl. die diplomatische Note vom 18. Dezember 2009). Entscheidend ist im Bereich der IV mithin der Verfügungszeitpunkt (vgl. das IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 290 vom 29. Januar 2010). Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig dieje- nigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. E. 2.2 hiernach), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Abkommen weiterhin zur Anwen- dung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeit- punkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335). Dem Beschwerdeführer wurde mit dem die Verfügung vom 29. März 2004 bestätigenden Einspracheentscheid vom 12. Mai 2004 ab 1. September 1993 eine halbe Invalidenrente gewährt, womit beim vorliegenden Revisi- onsverfahren weiterhin das Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist. Nach Art. 2 dieses Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsan- gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun- desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichen- den Vorschriften auszumachen. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge- benden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Februar 2012) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be- rücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).

C-1348/2012 Seite 10 2.3 Vorliegend ist auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 21. März 2003 und den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen, ausser diese hätten durch die mit dem auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) eine Änderung er- fahren (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 3. Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht beschwerdeweise gel- tend, die Vorinstanz habe sein Gehörsanspruch verletzt, indem die Namen der ABI-Gutachter nicht im Vorfeld eröffnet worden seien und keine Gele- genheit eingeräumt worden sei, den begutachtenden Ärzten und Fachper- sonen Ergänzungsfragen, insbesondere in neurologischer Hinsicht, zu stellen. Weiter sei ihm das Gutachten erst nach dem Vorbescheid auf Ge- such hin zugestellt worden. Weiter rügte er, das ABI sei nicht unabhängig. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtspre- chung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt

C-1348/2012 Seite 11 werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in ei- nem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwer- deinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere In- stanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine beson- ders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinrei- chende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nach- schiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-884/2010 vom 18. Oktober 2012 E. 4 ff. mit Hinweisen). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass das Gutachten vom 23. Juni 2011 betreffend der Untersuchung vom 10. Mai 2011 vor der mit BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 begründeten Recht- sprechung eingeholt, und dass dabei die vor dem 28. Juni 2011 üblichen Verfahrensstandards eingehalten worden sind. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGer 8C_767/2013 vom 20. Februar 2014) gelten die mit BGE 137 V 210 definierten Anforderungen an die Einholung von Gutachten durch die Invalidenversicherung grundsätzlich auch in laufen- den Verfahren. Das ABI wurde bereits vor diesem Urteil als Gutachterstelle eingesetzt, womit die Mitwirkungsrechte der versicherten Person und die Anforderung der Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip nach neuer Rechtsprechung noch nicht zum Tragen kommen konnten. Die- ser Umstand führt nicht zwangsläufig zu einer neuen Begutachtung. Es wäre nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gut- achten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein- büssten. Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage, so ist diesem Umstand allen- falls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Ähnlich wie bei versi- cherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen

C-1348/2012 Seite 12 schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (vgl. BGer 8C_767/2013 vom 20.2.2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über den Be- weiswert des ABI-Gutachtens ist im materiellen Teil dieses Urteils zu befin- den. 3.4 Das ABI-Gutachten wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermas- sen nach dem Vorbescheid vom 12. September 2011 (IVSTA act. 250) am 11. Oktober 2011 zugestellt (IVSTA act. 252). Die angefochtene Verfügung wurde erst am 3. Februar 2012 erlassen, womit der Beschwerdeführer ge- nügend Zeit gehabt hat, seine Vorbringen gegen den Vorbescheid recht- zeitig einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 4. Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache we- sentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze dargestellt. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.1.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei

C-1348/2012 Seite 13 einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). 4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach- ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-

C-1348/2012 Seite 14 zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei- teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf- grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor- behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur- teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da- her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan- des, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal- tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra- des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf

C-1348/2012 Seite 15 einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach- verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom- mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach- verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 5. Streitig ist, ob die Vorinstanz die halbe Invalidenrente des Beschwerdefüh- rers zurecht per 1. April 2012 eingestellt hat. Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass damit eine Änderung des IV-Grades einhergeht. 5.1 Für die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachse- nen Rentenzusprache (Verfügung vom 29. März 2004) mit dem Sachver- halt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Februar 2012 zu vergleichen, da anlässlich der im Jahre 2006 eingelei- teten Rentenrevision keine eingehenden Abklärungen stattgefunden ha- ben. 5.2 5.2.1 Gemäss Aktenlage stützte sich die IVSTA im Ausgangszeitpunkt auf folgende ärztliche Unterlagen: – Der Unfallmeldung vom 2. November 1992 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1992 auf einer Leiter ausrutschte und auf den Rücken fiel. Dabei zog er sich eine Quetschung des Rü- ckens zu (SUVA act. 3). – Der Beschwerdeführer wurde wegen des Unfalls vom 27. Oktober 1992 im G._______-Spital, behandelt (SUVA act. 1, 2; IVSTA act. 1, 2). Es wurde als Diagnose ein akuter Lumbago der LWS mit Sensibilitätsstö- rungen im Bereich L3/L4 festgestellt. Die Röntgenuntersuchung ergab keinen Nachweis einer traumatischen ossären Läsion oder einer Discusreduktion. Es wurden eine Fehlhaltung in Form einer

C-1348/2012 Seite 16 leichten linkskonvexen Torsionsskoliose und ein lumbosakraler Über- gangswirbel festgestellt. Der Patient sei vom 28. Oktober 1992 bis voraussichtlich 2. November 1992 arbeitsunfähig. – Aufgrund des Unfalls vom 27. Oktober 1992 war der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Hausarzt, Dr. H., in Behandlung (SUVA act. 4 - 6, 10, 12). Dieser hielt am 10. November 1992, 9. Dezember 1992, 17. Februar 1993 und 19. April 1993 fest, der Patient habe sich eine Contusion und Zerrung der Lendengegend zugezogen und leide an traumatisch ausgelöstem Lumbovertebralsyndrom. Es bestehe eine 100% Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Oktober 1992 und eine 50% Ar- beitsunfähigkeit seit dem 15. Februar 1993. – Der Kreisarzt der SUVA, Dr. I., untersuchte den Beschwerde- führer am 12. Januar 1993, 19. Januar 1993, 10. Februar 1993 und 4. Mai 1993 (SUVA 7, 8, 11, 13, 16) und berichtete am 14. Januar 1993, 22. Januar 1993, 12. Februar 1993, 10. Mai 1993 und 4. Juli 1994 der Patient wirke etwas depressiv verstimmt. Das Bewegungsmuster sei wenig auffällig. Es liege eine leicht eingeschränkte Lendenwirbelsäu- lenfunktion vor. Der psychogene Schmerz bei psychosozial desolater Situation sei mitzuberücksichtigen. Die Szintigraphie vom 25. Januar 1993 im Röntgeninstitut J.(SUVA act. 9) weise einen unauffäl- ligen Befund im Bereich von Lendenwirbelsäule und Sacrum auf. Der Beschwerdeführer sei ab 15. Februar 1993 zu 50% und ab 10. Mai 1993 zu 100% arbeitsfähig. Die Untersuchungsberichte von Dr. K. vom 8. Juli 1993 und vom 25. Januar 1994 würden keine neuen Gesichtspunkte ergeben, vielmehr liege der sekundäre Krank- heitsgewinn im Vordergrund mit Aussicht auf Aufenthaltsbewilligung und Ersatzeinkommen. – Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 1993 in der Klinik L._______ von Dr. K._______ untersucht und am 12. April 1994 wurde eine radio- logische Untersuchung durchgeführt. Dr. K._______ hielt am 8. Juli 1993, 26. Juli 1993, 14. April 1994, 19. April 1994, und 5. Juli 1994 fest (SUVA act. 15, IVSTA act. 5, 13-16, 26), der Versicherte leide an einem rechtsbetonten chronischen Lumbovertebralsyndrom mit Funktionsein- schränkung im lumbosacralen Übergang sowie ISG rechts ohne Ischi- algie, Übergangsanomalie mit Hemisacralisation rechts. Er hielt den Versicherten für reisefähig und für eine adaptierte leichte Arbeit arbeits- fähig.

C-1348/2012 Seite 17 – In der Folge war der Beschwerdeführer bei Dr. M._______ in Behand- lung, welcher am 1. Februar 1994, 13. Juni 1994, 16. August 1994 und 20. März 1995 berichtete, der Versicherte leide an einer Diskushernie, welche auf den Unfall vom 27. Oktober 1992 zurückzuführen sei. Er sei vom 27. Oktober 1992 bis zum 15. Februar 1993 zu 100% und vom 16. Februar 1994 bis zum 9. Mai 1993 zu 50% arbeitsunfähig gewesen (IV- STA act. 12, 20, 22 - 24, 29). Am 18. September 1995 hielt Dr. M._______ fest, es bestehe eine eindeutige Verschlechterung mit Ner- venwurzelkompression durch dieselbe Hernie (IVSTA act. 72). – Im Arztbericht vom N.-Spital vom 21. Juli 1994 ist als Diagnose ein rechtsbetontes, chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Funkti- onseinschränkung im lumbosakralen Übergang, sowie Iliosakralgelenk rechts mit Ischialgien und psychosoziales Problem bei Asylantenstatus mit Ausschaffungsverfügung aufgeführt (SUVA act. 17, IVSTA act. 27). – Am 22. August 1994 wurde im Röntgeninstitut J. ein MRI durchgeführt (IVSTA act. 28), welches eine Chondrose auf der Höhe L4/L5 ergab mit dorsomedianer Begleitprotrusion/Hernie ohne Beein- trächtigung der Nervenwurzeln. Der übrige kernspintomographische Befund der Lendenwirbelsäule war normal. – In diversen kosovarischen Arztberichten vom 14. Februar 1995, 17. Juli 1995, 22. September 1995, 22. April 2001, 30. April 2002 wurde als Diagnose eine Diskushernie L4/L5, eine Lumbalisation S1, eine Dis- carthrose L2-L3 und eine Cervicalspondylose aufgeführt und eine Ar- beitsunfähigkeit von mindestens 45% angenommen (IVSTA act. 59-62, 85, 87, 89, 90, 130, 132). – Der Versicherte wurde vom 4. November 2002 bis 8. November 2002 im Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) pluridisziplinär un- tersucht. Dem entsprechenden Gutachten vom 30. Januar 2003 (IVSTA act. 141) sind in neurologischer Hinsicht folgende Diagnosen zu entnehmen: chronische Kreuzschmerzen unklarer Ursache, insbe- sondere sei kein organisches Korrelat fassbar, und Adipositas. Weiter wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht prinzipiell eingeschränkt, schwere Arbeiten seien jedoch nicht mehr realistisch. Wechselnd belastende, leichte bis mittelschwere Tä- tigkeiten seien aus organischer Sicht zu 100% zumutbar. Aus rheuma- tologischer Sicht wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei klinischer Fehlhaltung der Wirbelsäule

C-1348/2012 Seite 18 und radiologisch festgestellter lumbosakraler Übergangsanomalie. Äusserst fraglich sei der Zusammenhang mit dem 1992 in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden wurden folgende psychiatrischen Diagnosen aufgeführt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45 und leichte depressive Stö- rung mit somatischem Syndrom ICD-10 F32. Aufgrund seiner psychi- schen Leiden sei der Versicherte in seiner Kraftanstrengung, Ausdauer und psychischen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, sodass er eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit aufweise. Es bestehe ein sekun- därer Krankheitsgewinn. Aufgrund der regressiven Züge müsse jedoch vor einer gänzlichen Invalidisierung dringend abgeraten werden. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, als Hauptdiag- nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünde ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, eine klinische Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine radiologisch festgestellte lumbosakrale Übergangsanomalie, wo- bei der Zusammenhang mit dem 1992 in der Schweiz erlittenen Unfall äusserst fraglich sei, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom zur Zeit leichtgradige Episode. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit wurde Adipositas erwähnt. Für schwere Arbeiten bestehe seit 1992 eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30%. In Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Befunde sei der Beschwerdefüh- rer in einer körperlich adaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. 5.2.2 Die Eidgenössische Rekurskommission (heute Bundesverwaltungs- gericht) sprach dem ZMB-Gutachten mit rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2006 E. 6b Beweiswert zu (IVSTA act. 167), womit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Ausgangszeitpunkt insbesondere an einem chroni- schen Lumbovertebralsyndrom mit/bei klinischer Fehlhaltung der Wirbel- säule, radiologisch festgestellter lumbosakraler Übergangsanomalie, an- haltender somatoformer Schmerzstörung und leichter depressiver Störung mit somatischem Syndrom litt. 5.3 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Ar- beitsfähigkeit im Revisionszeitpunkt stützte sich die Vorinstanz auf fol- gende Arztberichte: – Der kosovarische Arzt, A._______, Neurochirurg, untersuchte den Ver- sicherten am 28. Dezember 2006 (IVSTA act. 173, 176 - 178, 185) und diagnostizierte ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom

C-1348/2012 Seite 19 beidseits links grösser rechts, einen Status nach Kompressionsfraktur Th5, ein anamnestisch chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion L4-L5 und eine Lumboischialgie rechts (Kurzarztbe- richt vom 9. Januar 2007; Übersetzung vom 15. Januar 2007, IVSTA act. 179). – Dem kosovarischen Kurzarztbericht von Dr. B., Neurochirurg, vom 13. August 2007, sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (IV- STA act. 203 - 205): zervikobrachiales Syndrom beidseits bei zervikaler Spondylose, Status nach Kompressionsfraktur Th5, Diskushernie L5/S1 mit Lumboischialgie rechts, PTSD (posttraumatische Belas- tungsstörung), Schwindelsyndrom und neurodepressives Syndrom. Es wurde eine 70% Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten attestiert, da der Beschwerdeführer Schmerzen habe, wenn er sich setze (Übersetzung vom 13. August 2007, IVSTA act. 204). – Der IV-Arzt Dr. C., Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in sei- ner medizinischen Stellungnahme vom 24. August 2007 fest (IVSTA act. 208), die am 24. August 2007 eingetroffenen medizinischen Dokumente ergäben keine neuen Gesichtspunkte. Sie würden einen sehr unprofessionellen Eindruck machen, eventuell würde es sich um eine Fälschung handeln. Er schlug vor, beim bisherigen Grad der Ar- beitsunfähigkeit sowohl in der ehemaligen Tätigkeit als auch in leichten Verweisungstätigkeiten zu bleiben. Im Rahmen einer erneuten Revision riet er auf Anfrage der IVSTA am 22. Dezember 2010 (IVSTA act. 221, 222), der Versicherte sei orthopä- disch, neurologisch und psychiatrisch zu untersuchen und die frühere Somatisierungstendenz und die nie belegte Dikushernie zu überprüfen. Dabei sei festzuhalten, ob immer noch eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und wie diese sich entwickelt habe. – Am 10. Mai 2011 wurde der Versicherte im Ärztlichen Begutachtungs- institut GmbH Basel (ABI) internistisch, allgemeinmedizinisch, psychi- atrisch und orthopädisch untersucht (IVSTA act. 243). Im psychiatri- schen Teilgutachten wird ausgeführt, der Versicherte leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Weitere Diagnosen könn- ten nicht gestellt werden, insbesondere könne keine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung und keine leichte depressive Episode festge- stellt werden. Die im ZMB-Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode habe sich zwischenzeitlich vollständig zurückgebildet, auch

C-1348/2012 Seite 20 ohne ärztliche oder psychopharmakologische Behandlung. Eine psy- chiatrische Komorbidität liege nicht vor. Der Explorand leide nicht mehr unter psychosozialen Belastungssituationen oder emotionalen Belas- tungen. Er habe schnell und viel gesprochen, sowie eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Die Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewe- sen. Zuweilen habe er gelächelt, wenn er über erfreuliche Dinge be- richtet habe. Das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden, die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Ab Datum der Untersuchung könne somit aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden. Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die vom Exploran- den angegebenen völlig diffusen Beschwerden könnten durch die klini- schen und radiologischen Befunde in keiner Weise begründet werden, auch falle es schwer einen Zusammenhang mit dem 19 Jahre zurück- liegenden Unfall zu sehen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit wurde aufgeführt: äusserst diffuse anatomisch nicht ein- grenzbare Rückenschmerzen ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 52.9), Status nach Leitersturz am 27. Oktober 1992, radiologisch wie- derholter Ausschluss traumatischer Läsionen sowie lumbaler Neuro- kompressionen oder relevanter degenerativer Veränderungen. Als Di- agnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde erwähnt: Schmerz- verarbeitungsstörung (ICD-10 F54), Adipositas (ICD-10 E66.0) und Ni- kotinabusus (ICD-10 F17.1). Aus polydisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, der Be- schwerdeführer sei für körperlich schwer belastende berufliche Tätig- keiten, wie für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau, zu 100% ar- beitsunfähig, jedoch bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%. – Das ABI-Gutachten wurde dem RAD-Arzt Dr. C._______ zur Stellung- nahme unterbreitet, welcher am 15. August 2011 festhielt (act. IV 248), die allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädischen und kli- nischen Untersuchungen im ABI seien professionell einwandfrei durch- geführt worden, umfassend und würden auf einer eingehenden Anam- nese beruhen. Die Schlussfolgerungen seien gut nachvollziehbar und

C-1348/2012 Seite 21 gut begründet. Es bestünde eine 100% Arbeitsunfähigkeit für die ange- stammte Tätigkeit. Hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit bestehe seit dem 10. Mai 2011 für leichte und mittelschwere Tätigkeiten eine unein- geschränkte Arbeitsfähigkeit. Mögliche Tätigkeitsfelder seien qualifi- zierter Hilfsarbeiter in der Industrie, Hausmeister, Aufseher einer Bau- stelle, Museumsaufseher und Magaziner/Lagerist. 5.4 Anlässlich des Beschwerdeverfahrens holte die Vorinstanz bei ihrem regionalen ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zum psychiatrischen Teil- gutachten des ABI ein. Dr. F., FMH Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt am 26. April 2014 fest (BVGer act. 17/1), das ABI-Gutachten vom 23. Juni 2011 stütze sich auf die vorhandenen Akten, die Beschwerden des Versicherten seien aufgenommen und der Versicherte gründlich untersucht worden. Die Befunde seien klar dokumentiert und der psychiatrische Be- fund sei nach dem AMDP-System erhoben worden. Der Orthopäde habe im ABI-Gutachten die Diagnose von äusserst diffusen, anatomisch nicht eingrenzbaren Rückenschmerzen ohne radikuläre Symp- tomatik gestellt und auf den wiederholten Ausschluss einer traumatischen Läsion nach dem Unfallereignis hingewiesen. Der Befund des Orthopäden entspreche der Beurteilung durch den Kreisarzt im Jahre 1993 und der Be- urteilung durch den rheumatologischen Gutachter im Jahre 2003. Eine neurologische Untersuchung sei nicht indiziert, da sich bei der Untersu- chung keine Hinweise auf eine neurologische Erkrankung ergeben hätten. Dementsprechend sei auch keine neue radiologische Untersuchung durch- geführt worden. Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung im ABI wies Dr. F. darauf hin, dass die Sprache des Versicherten schnell, die Mimik und Ges- tik lebhaft, die Stimmung ausgeglichen, heiter, Intentionalität und Antrieb unauffällig und die kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigt gewesen seien. Demgemäss seien die Kriterien einer depressiven Episode nicht er- füllt. Bisher sei der Versicherte nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und würde keine entsprechenden Medikamente einnehmen. Die Schmer- zen des Versicherten würden einer subjektiven Wahrnehmung entspre- chen. Diese würden sich anhand der eingehenden Untersuchung des ABI medizinisch nicht erklären lassen, seien sie doch diffus und wechselnd. Der Psychiater codiere die subjektiven Angaben des Versicherten unter ICD-10 F54 (Schmerzverarbeitungsstörung), der Orthopäde berichte, von einer Schmerzausweitung. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

C-1348/2012 Seite 22 habe der Psychiater ausgeschlossen. Gegen eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung spreche nicht nur der Umstand, dass kein ursäch- licher schwerwiegender emotionaler Konflikt habe gefunden werden kön- nen, sondern auch die Tatsache, dass der Versicherte keine übermässige medizinische Hilfe in Anspruch nehme. Aktuell fehle eine psychische oder eine ausgewiesene somatische Komorbidität. Die Verbesserung betreffe den Umstand, dass keine psychische Komorbidität mehr nachgewiesen werden könne. Ein Leidensabzug von 20% wie vorliegend vorgenommen, sei im Vergleich zu den medizinisch begründbaren Einschränkungen sehr grosszügig. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich keineswegs verbessert. Entgegen dem ABI-Gutachten liege nach wie vor eine somatoforme Schmerzstörung vor. Es habe keine neurologische Untersuchung stattgefunden. 6.2 Die IVSTA hielt dagegen, das eingeholte Gutachten sei gemäss Fest- stellungen ihres medizinischen Dienstes überzeugend. Die IV-Stellenärztin habe die psychische Besserung bestätigt und dargelegt, dass der Sach- verhalt in neurologischer Hinsicht keiner weiteren Abklärung bedürfe. 6.3 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu- standes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent- scheidungserheblichen Differenz in den – hier dem medizinischen Gutach- ten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesund- heitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Aus- gangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert ei- nes zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Än- derung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 28. August 2011 E. 4.2). 6.4 6.4.1 In somatischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer im Ausgangszeit- punkt insbesondere an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit/bei

C-1348/2012 Seite 23 klinischer Fehlhaltung der Wirbelsäule und an einer radiologisch festge- stellten lumbosakralen Übergangsanomalie (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Die ZMB-Gutachter schlossen aufgrund dieser Beschwerden, die Arbeitsfähig- keit für körperlich strenge Arbeiten aus (vgl. ZMB-Gutachten S. 11, Vorak- ten 141). Die ABI-Gutachter bestätigten die Schlussfolgerung der ZMB-Gutachter und hielten fest, aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich andauernd schwer belastende berufliche Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätig- keit auf dem Bau, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. ABI-Gutachten S. 18, Vorakten 243). Die ABI-Gutachter wiesen, gleich wie die ZMB-Gut- achter, auf die Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzen bzw. den diffusen Beschwerden und den geringfügigen somatischen Befunden hin (vgl. ZMB-Gutachten S. 11 und S. 16, Vorakten 141; ABI-Gutachten S. 17, Vorakten 243). Sie hielten den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für Verweisungstätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. 6.4.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Kurzarzt- berichten von Dress. A._______ und B._______ vom 9. Januar 2007 und vom 13. August 2007 sind in somatischer Hinsicht zusätzliche von den ZMB- und den ABI-Gutachtern nicht aufgeführte Diagnosen zu entnehmen, wie Status nach Kompressionsfraktur Th5 und Schwindelsyndrom. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Kurzarztberichte geeignet sind, die Einschät- zung der ABI-Gutachter, wonach sich die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers gegenüber dem Ausgangszeitpunkt nicht verändert hat, in Zweifel zu ziehen und in somatischer Hinsicht von einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. 6.4.2.1 Dr. A._______ äusserte sich in seinem Kurzarztbericht vom 9. Ja- nuar 2007, betreffend die Untersuchung vom 28. Dezember 2006 (Über- setzung vom 15. Januar 2007), nicht zur Arbeitsfähigkeit. Er hielt lediglich fest, es müsse ein MRI spinal der zervikalen Region (IRM spinal e regjionit cervical) und über die Invaliditätskommission eine Kategorisierung vorge- nommen werden. Ob in Kosovo ein MRI durchgeführt wurde und die Inva- liditätskommission zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stel- lung bezogen hat, ist nicht aktenkundig. Der ärztliche Attest ist sehr kurz gehalten, führt er doch lediglich die Diag- nosen (zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom, Status nach Kompressionsfraktur Th5, anamnestisch chronisches lumbales Schmerz- syndrom bei Diskusprotrusion L4-L5, eine Lumboischialgie rechts) und in

C-1348/2012 Seite 24 Stichworten Untersuchungen auf, wobei nicht ersichtlich ist, wann und wo diese durchgeführt wurden und welche Erkenntnisse sich daraus ergaben. Als Therapie wurde einzig das Wort "Symptomatike" aufgeführt. Der Attest enthält weder eine Begründung, noch wurde er in Kenntnis der Vorakten erstellt bzw. ist es inhaltlich nicht erkennbar, dass sich Dr. A._______ damit auseinandergesetzt hätte. Bereits aus diesem Grund kommt diesem ärztli- chen Attest keine volle Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Begutachtung im ABI an, er habe die Röntgenbilder, betreffend das MRI bei welchem ein Wirbelschaden auf der Höhe L4/L5 festgestellt worden sei, im Zug nach Basel liegengelassen (ABI-Gutachten S. 16). Andererseits gab er an, dass seit acht Jahren keine radiologische Bildgebung durchgeführt worden sei (ABI-Gutachten S. 14). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich des ZMB-Gut- achtens vom 30. Januar 2003 angab, kosovarische MRI-Untersuchungen hätten einen Wirbelschaden auf der Höhe L4/L5 gezeigt, er diese Unterla- gen jedoch im Zug nach Basel liegen gelassen habe (IVSTA act. 141 S. 18 Ziff. 5). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen meinte. Ein Wirbelschaden wurde im ZMB-Gutachten vom 30. Januar 2003 nicht festgestellt. Hingegen ist bekannt, dass der Beschwer- deführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit/bei klinischer Fehlhaltung der Wirbelsäule und einer radiologisch festgestellten lum- bosakralen Übergangsanomalie leidet. Dr. A._______ hat der Diagnose Status nach Kompressionsfraktur Th5 aa XIV angefügt "pro anamnesis", womit er zum Ausdruck brachte, dass er die Diagnose einzig auf die Anamnese, mithin auf die Aussagen des Be- schwerdeführers, und nicht auf eigene Untersuchungen abgestützt hat. Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall im Jahre 1992 im ZMB ein- lässlich untersucht und aus dem ZMB-Gutachten vom 30. Januar 2013, welchem wie dargelegt wurde Beweiswert zukommt (vgl. E. 5.2.2 hiervor), ist keine Schädigung des Wirbelkörpers Th5 zu entnehmen. Es wird auch nicht ein weiterer Unfall, der zur Kompressionsfaktur Th5 geführt hätte oder das Vorhandensein einer Osteoporose erwähnt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Zeitraum an einer Kompressionsfraktur auf der Höhe Th5 litt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das ABI mit diesem Attest auseinandergesetzt, sind die von Dr. A._______ diagnostizierten Leiden doch unter dem Titel "Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten"

C-1348/2012 Seite 25 wörtlich wiedergegeben. Da der Attest von Dr. A._______ wie bereits erör- tert nur Stichworte und keine Begründung enthält, konnten sich die ABI- Gutachter auch nicht dazu äussern. Sie berücksichtigten jedoch die ge- klagten Beschwerden und untersuchten den HWS-Bereich eingehend (vgl. ABI-Gutachten S. 5 Ziff. 3.2.1, S. 6 Ziff. 3.3, S. 10 Ziff. 4.2.1.1, S. 11 Ziff. 4.2.2.1, S. 13/14 Ziff. 4.2.4). Im orthopädischen Teilgutachten wird erörtert, auf neurologischer Ebene hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen ei- ner Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gezeigt. So könne eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grös- seren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden (ABI-Gutachten S. 14). Damit wurde im ABI-Gutachten ausreichend be- gründet, warum entgegen dem Vorschlag von Dr. A._______ kein MRI der HWS-Region durchgeführt wurde. 6.4.2.2 Der ärztliche Attest von Dr. B._______ vom 13. August 2007 ist sehr kurz gehalten, führt er doch lediglich die Beschwerden und die Diag- nosen (zervikobrachiales Syndrom beidseits bei zervikaler Spondylose, Status nach Kompressionsfraktur Th5, Diskushernie L5/S1 mit Lumbo- ischialgie rechts, PTSD, Schwindelsyndrom und neurodepressives Syn- drom) auf. Er enthält weder eine Begründung, noch wurde er in Kenntnis der Vorakten erstellt bzw. es ist inhaltlich nicht erkennbar, dass eine Ausei- nandersetzung stattgefunden hätte. Bereits deshalb kommt diesem ärztli- chen Attest keine volle Beweiskraft zu. Wie bereits weiter oben erörtert (vgl. E. 5.8.2.1), ist die Diagnose einer Kompressionsfaktur auf der Höhe Th5 nicht nachvollziehbar. Ebenso we- nig nachvollziehbar ist die Diagnose Schwindelsyndrom. Der Beschwerde- führer hatte vor sämtlichen ABI-Gutachtern die Möglichkeit seine Be- schwerden zu schildern, von einem Schwindel berichtete er jedoch nicht. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wurde der Attest von den ABI-Gutachtern dennoch berücksichtigt, ist er doch unter dem Titel "Vorak- ten" aufgeführt und die Diagnosen auf S. 2 des ABI-Gutachtens wörtlich wiedergegeben. Inhaltlich setzten sich die ABI-Gutachter mit den Diagno- sen auseinander, indem sie Tests durchführten, wie zum Beispiel eine Hirn- nervenprüfung, welche unauffällig war (ABI-Gutachten S. 7) und eine HWS-Untersuchung, welche eine frei bewegliche HWS mit maximal leicht- gradiger ubiquitärer Druckdolenz ergab (ABI-Gutachten S. 14 und S. 12). Die Beurteilung der ABI-Gutachter, wonach eine spinale Kompressions- problematik oder eine Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch

C-1348/2012 Seite 26 weitestgehend ausgeschlossen werden kann, bei freier Beweglichkeit der HWS sowie der oberen und unteren Extremitäten mit guter Kraftentfaltung, ist nachvollziehbar. Die früheren radiologischen Befunde enthalten keine Hinweise für eine neurologische Beschwerdekomponente. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Untersuchungsbefunden des ABI. Mangels Hinweisen auf neurologische Beschwerden, wurde zurecht keine weiterge- hende neurologische Testung durchgeführt. 6.4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das somatische Teilgutach- ten des ABI auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be- schwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde. Es ist zudem in der Darlegung der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und die Schlussfolgerun- gen sind begründet. Es bestehen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise in somatischer Hinsicht. Somit ist gestützt auf das ABI- Gutachten davon auszugehen, dass die somatische gesundheitliche Situ- ation seit dem Ausganszeitpunkt gleich geblieben ist, was denn auch der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde vom 8. März 2012 (Be- schwerde S. 7 act. 1) sinngemäss feststellte. 6.5 6.5.1 In psychiatrischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer im Ausgangs- zeitpunkt an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer leichten depressiven Störung mit somatischem Syndrom (vgl. ZMB-Gut- achten S. 18, Vorakten 141). 6.5.2 Der Beschwerdeführer legte betreffend seinem psychiatrischen Ge- sundheitszustand im Verfügungszeitpunkt den Kurzarztbericht von Dr. B._______ ins Recht. Wie bereits weiter oben erörtert kommt diesem Kurz- arztbericht mangels Begründung und Berücksichtigung der Vorakten keine volle Beweiskraft zu. Hinzukommt, dass Dr. B._______ nicht über die von der Rechtsprechung geforderte Facharztqualifikation verfügt, ist er doch Neurochirurge und nicht Psychiater. Dr. B._______ stellt die Diagnosen neurodepressives Syndrom und PTSD (posttraumatische Belastungsstö- rung), jedoch ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Akten oder Untersu- chungen diese Diagnosen gestellt wurden. Die Diagnosen neurodepressi- ves Syndrom und PTSD sind daher nicht nachvollziehbar.

C-1348/2012 Seite 27 6.5.3 Zur Frage der psychiatrischen Beschwerden und einer eventuellen Besserung des Gesundheitszustandes äusserten sich weiter die ABI-Gut- achter im Teilgutachten vom 23. Juni 2011 (Vorakten 243), der RAD-Arzt Dr. C._______ im Aktengutachten vom 15. August 2011 (Vorakten 248) und die RAD-Ärztin Dr. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zer- tifizierte medizinische Gutachterin SIM, Fähigkeitsausweis Vertrauensärz- tin, im Aktengutachten vom 26. April 2014 (BVGer act. 17). 6.5.3.1 Die Stellungnahme von Dr. F. erfolgte am 26. April 2014 (BVGer act. 17) und damit nach Verfügungserlass. Sie ist dennoch zu be- rücksichtigten, da sie rückwirkend Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden Gesundheitszustand nimmt, mit dem Streitgegenstand in engem Zusammenhang steht und ge- eignet ist, die Beurteilung zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Bei diesem ärztlichen Dokument handelt es sich um ein ent- scheidrelevantes Aktenstück im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 6.5.3.2 Betreffend die Stellungnahme von Dr. C._______ ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Stellungnahme eines RAD-Arztes grundsätzlich nur abgestellt werden kann, wenn er die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Dr. C._______ verfügt zwar nicht über einen Facharzttitel in den vorliegend insbesondere interessierenden Gebieten Psychiatrie und Orthopädie, jedoch konnte er sich bei seiner Stellung- nahme auf das ABI-Gutachten stützen. Ausserdem hielt Dr. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, sie stimme mit der Be- urteilung des RAD-Arztes Dr. C. vom 15. August 2011 überein. 6.5.3.3 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Teil- gutachten des ABI basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Unter- suchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorak- ten abgegeben. Dr. D._______ hat detailliert die Anamnese sowie die Be- funde erhoben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa- tion einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar be-

C-1348/2012 Seite 28 gründet, wobei auch eine Auseinandersetzung mit abweichenden ärztli- chen Beurteilungen stattgefunden hat. Das psychiatrische Teilgutachten des ABI entspricht damit grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen An- forderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrund- lage. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob konkrete Indizien gegeben sind, die gegen die Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens sprechen. 6.5.4 6.5.4.1 Der Beschwerdeführer stellte die Qualität des psychiatrischen Teil- gutachtens in Frage. Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (zugänglich unter http://www.psychiatrie.ch) sehen in Ziffer 4.3.1 vor, dass die psychiatri- schen Befunde nach dem AMDP-System zu erstellen sind. Das AMDP-System ist ein System zur standardisierten Erfassung und Do- kumentation eines psychopathologischen Befundes, das international An- wendung findet (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/AMDP-System). Die IV- Stellenärztin Dr. F._______, hielt in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 26. April 2014 fest, die psychiatrischen Befunde im ABI-Gutachten seien nach dem AMDP-System durchgeführt worden (BVGer act. 17). Das psy- chiatrische Teilgutachten wurde somit nach einem ankerkannten Klassifi- kationssystem erstellt. 6.5.4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das psychiatrische Teilgut- achten sei sehr kurz. Eine psychiatrische Untersuchung, bei der wie im vorliegenden Fall die Suizidalität, die schwermütig gedrückte Stimmung, das Vorherrschen von mürrischen Anteilen, die regelmässige Tagesgestal- tung etc. analysiert werden müssten, könnten nicht anlässlich einer einzi- gen kurzen Sitzung stattfinden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es für den Aussage- gehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersu- chung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich voll- ständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychi- atrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteil des BGer 8C_767/2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die umfangreichen,

C-1348/2012 Seite 29 vom ABI berücksichtigten Vorakten erscheint der für die psychiatrische Be- gutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand hinreichend. Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass sich die Untersuchungsdauer negativ auf die Qualität des ABI-Gutachtens ausgewirkt hätte. 6.5.4.3 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, Dr. D._______ habe ihn nicht richtig verstanden und über traumatische Ereignisse wie den Koso- vokrieg habe er gar nicht erst berichten können. Die Untersuchung von Dr. D._______ wurde bei Anwesenheit eines Dol- metschers durchgeführt. Verständigungsprobleme sind deshalb eher un- wahrscheinlich. Hinzukommt, dass der Gutachter sich bei seiner Beurtei- lung nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützte, sondern auch dessen Erscheinungsbild, sowie seine Mimik und Gestik miteinbezog. Bei einer Gegenüberstellung des ZMB-Gutachtens mit dem ABI-Gutachten fällt folgendes auf: Der Beschwerdeführer wurde im ZMB-Gutachten vom 30. Januar 2003 beschrieben als ein äusserlich wenig gepflegter Mann, welcher durch eine leise Sprechweise, eine fast fehlende Mimik und eine bedrückte depressive Stimmungslage auffiel. Es wurde festgehalten, dass der Gedankengang in formaler Hinsicht leicht verlangsamt war, sowie in inhaltlicher Hinsicht als am Konkreten haftend und auf die somatischen Be- schwerden eingeengt war. Es wurde eine Begriffsstutzigkeit festgestellt (ZMB-Gutachten S. 13, IVSTA act. 141). Hingegen hielt Dr. D._______ im ABI-Gutachten vom 23. Juni 2011 fest, der Beschwerdeführer mache einen gepflegten Eindruck, er habe schnell und viel gesprochen, die Mimik und Gestik sei lebhaft und die Stimmung ausgeglichen und heiter gewesen. Zuweilen habe der Beschwerdeführer gelächelt. Die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit wurden als nicht eingeschränkt beschrieben. Befürchtungen und Zwänge seien nicht feststellbar gewesen. Es wurden keine Hinweise für sozialen Rückzug, Aggressivität, Suizidalität oder Selbstschädigung gefunden. Die Realitätsprüfung und die Urteilsbildung seien ungestört gewesen. Das Selbstwertgefühl sei ausgeglichen. Zeichen für eine gestörte Intentionalität oder einen gestörten Antrieb hätten sich nicht finden lassen (ABI-Gutachten S. 8, IVSTA act. 243). Aus der Gegen- überstellung der beiden Gutachten ist eine gesundheitliche Verbesserung erkennbar und gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich noch nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befand und noch nie psychopharmakologisch behandelt worden ist, ist es daher nach- vollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D._______ zum Schluss kam, die im Jahre 2002 diagnostizierte leichte depressive Episode habe

C-1348/2012 Seite 30 sich in der Zwischenzeit vollständig zurückgebildet und die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht mehr bestätigt werden. 6.5.4.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel am Beweiswert des ABI-Gutachtens zu wecken, womit es für die Beurtei- lung des Gesundheitszustandes ausschlaggebend ist. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die somatische Situation im Ver- gleich mit dem Ausgangszeitpunkt gleichgeblieben ist, sich die psychiatri- schen Beschwerden jedoch zurückgebildet haben, womit insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Die vom RAD-Arzt Dr. C._______ gestützt auf das beweiskräftige ABI-Gut- achten angenommene 100% Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten ist nicht zu beanstanden. 7. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die ihm von den Gutachtern at- testierte Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten tatsäch- lich verwerten kann. 7.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Gebiet der Invalidenver- sicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumut- barer Weise selber beheben, so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungs- pflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Ein- gliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizi- nisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmit- telbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann,

C-1348/2012 Seite 31 und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Dennoch hat die Recht- sprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Ren- tenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vor- derhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-re- habilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Im Sinne eines rechtslo- gisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermö- gen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder- schlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezo- gene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnah- men im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Recht- sprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revisions- oder wieder- erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des BGer 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskrite- rien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Kontext einen Besitz- standsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zuge- standen, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrit- tenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2). 7.2 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der Verfügung: 3. Februar 2012) war der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer 51 Jahre alt und seit 1993, also seit 18½ Jahren, Rentenbezüger. Aufgrund der langen Renten- dauer ist die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zumutbar (9C_228/2010 E. 3.5). Die Selbsteingliederung kann daher im vorliegen- den Revisionsverfahren nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. 7.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, trotz des langjährigen Rentenbezugs sei vorliegend von der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung auszugehen, da beim Beschwerdeführer schon immer eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit von 60% in Verweisungstätigkeiten

C-1348/2012 Seite 32 bestanden habe und daher der Zugewinn an Leistungsfähigkeit keinen Ein- gliederungsbedarf nach sich ziehe. 7.4 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. September 2010 erkannt (9C_768/2009 E. 4.1.2), dass eine Eingliederungsmassnahme nicht nur aus medizinischer, sondern auch aus beruflich-erwerblicher Sicht Conditio sine qua non für eine Umsetzung eines (wiedergewonnenen) funktionellen Leistungsvermögens sein kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungs- fähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähi- gender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Bestand jedoch schon bisher eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit, zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leis- tungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich, vor al- lem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit ver- wertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder un- mittelbar wieder ausüben könnte. 7.5 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer auf berufliche Erfahrungen zurückgreifen kann, welche ihm eine Selbsteingliederung er- möglichen. 7.5.1 Der Beschwerdeführer bezog während 18½ Jahren, mithin im Alter von 31 bis 51 Jahren, eine Rente. Davor war er von 1987 bis 1992 als Bodenleger/Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Diese langjährige schwere Tä- tigkeit kann er seit 1992 nicht mehr ausüben. 7.5.2 Hinsichtlich der Ausbildung ergeben sich aus den Akten unterschied- liche Informationen: Anlässlich des SUVA-Verfahrens gab der Beschwer- deführer auf dem Formular "Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung in Zivil- und Strafsachen" an, er sei ausgebildeter Elektrotechniker (SUVA act. 47). Auf der IV-Anmeldung vom 2. September 1994 deklarierte er als Beruf Elektriker und als Ausbildung 4 Jahre Grundschule, 4 Jahre höhere Schule und 4 Jahre Elektrikerschule (IVSTA act. 30). Im ZMB-Gutachten wurde festgehalten, der Explorand habe 8 Jahre die Schule und 4 Jahre die Han- delsschule respektive die Wirtschaftsschule besucht und von 1976 bis 1981 als Kassierer in einem Elektrikergeschäft in Pristina gearbeitet (ZMB- Gutachten S. 5, 7; IVSTA act. 41). Im ABI-Gutachten wurde ausgeführt, der

C-1348/2012 Seite 33 Explorand habe an einer Mittelschule die Ausbildung zum Elektriker abge- schlossen sowie diesen Beruf während eines Jahres von 1984 bis 1985 ausgeübt. Er sei 12 Monate im Militär gewesen und sei 1987 in die Schweiz gereist, wo er zuerst drei Monate in der Gastronomie in einer Küche und danach auf einer Baustelle gearbeitet habe. Trotz nachfragen seitens des Gutachters konnte die Tätigkeit als Kassier nicht geklärt werden (ABI-Gut- achten S. 15, 16). Der Beschwerdeführer wurde 1961 geboren. In der ehemaligen Sozialisti- schen Föderativen Republik Jugoslawien war der Besuch der achtjährigen allgemeinbildenden Grundschule für alle Kinder im Alter zwischen 7 und 15 Jahren verbindlich (vgl. S. Pavicevic: Das Bildungssystem der Sozialisti- schen Förderativen Republik Jugoslawien; http://www.jstor.org/ stable/3442860?seq=1#page_scan_tab_contents), womit davon auszuge- hen ist, dass der Beschwerdeführer von 1968 bis 1976 die Grundschule besuchte. Danach absolvierte er während vier Jahren die Elektrikerschule und arbeitete von 1984 bis 1985 auf diesem Beruf. Die Tätigkeit als Kassier von 1976 bis 1981 kann aufgrund der Akten nicht eindeutig eingeordnet werden. Entweder war der Beschwerdeführer zwi- schen der Grundschule und der Elektrikerschule als Kassier tätig oder wäh- rend der Ausbildung zum Elektriker. Dies ist vorliegend jedoch nicht ent- scheidend, da die Tätigkeit als Kassier weit zurückliegt, sich die berufliche Situation eines Kassiers aufgrund des technischen Fortschritts stark geän- dert hat und es sich nicht um eine gefestigte, unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung handelt. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Elektrotechniker, wobei er auf die- sem Beruf nur von 1984 bis 1985 arbeitete und somit nicht über einschlä- gige Berufserfahrung verfügt. Damit steht fest, dass er nicht auf eine gefestigte und unter den heute herr- schenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, welche für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden könnte, noch verfügt er über eine besonders breite Ausbildung. 7.5.3 Das Bundesgericht bejahte die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einem über 55-jährigen Mann, da dieser besonders agil und gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert war (Urteil des BGer 9C_68/2011 E. 3.3), was auf den im vorliegenden Fall betroffenen Be- schwerdeführer jedoch nicht zutrifft.

C-1348/2012 Seite 34 7.5.4 Vorliegend fehlen konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulies- sen, der Beschwerdeführer könne sich trotz 18½-jähriger Abstinenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die Rentenaufhebung ohne vorherige Abklärungen bzw. ohne eine den Verhältnissen angepasste Durchführung befähigender Massnahmen ist bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz wird die Verwertbarkeit der wiederge- wonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Eingliederungs- massnahmen an die Hand zu nehmen haben. Anschliessend wird über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen sein (vgl. Urteil des BGer 9C_183/2015 E. 5). 8. Schliesslich ist über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 9. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen(Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]). 9.1 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine von der Vor- instanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 VGKE), die mangels einer Kostennote auf Grund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seines anwaltlichen Vertreters (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VwVG). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'300.- für angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom

C-1348/2012 Seite 35 3. Februar 2012 aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.- (in- klusive Auslagen) zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
17.09.2015
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25.03.2026