B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1342/2017

Urteil vom 11. September 2018

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, (Norwegen), vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügungen vom 20. Januar 2017.

C-1342/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene, in Norwegen wohnhafte Schweizerbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 22. April 2003 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs- Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4 S. 511 bis 517). Nach Vorliegen des Fragebogens Arbeitgeber vom 21. Mai 2003 (act. 4 S. 505 bis 507) sowie weiteren medizinischen Akten – inklusive den Gutachten der Dres. med. B._______ und C._______ vom 26. April 2004 und 7. Februar 2005 – wies die IV-Stelle des Kantons D._______ (im Folgenden: IV-Stelle D.) das Leistungsgesuch bei einem Invalidi- tätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 8 % mit Verfügung vom 13. April 2005 ab (act. 3 S. 21 bis 25, act. 4 S. 13, act. 5 S. 111 bis 185). In der Folge beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2005 Einsicht in die Akten (act. 4 S. 487); diese Akteneinsicht wurde ihm im Rahmen des Schreibens der IV-Stelle D. vom 3. Juni 2005 gewährt (act. 4 S. 486). B. Mit Datum vom 11. Juli 2011, eingegangen am 13. Juli 2011, meldete sich der Versicherte beim norwegischen Sozialversicherungsträger neu an (act. 4 S. 462 bis 485, 40 und 41). Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 verlangte die IVSTA vom Versicherten diverse Unterlagen (act. 4 S. 448 bis 450). Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht weiter hatte vernehmen lassen und dieser mit Schreiben vom 27. Juni 2012 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten) erfolglos gemahnt worden war (act. 4 S. 398 und 399), wurde auf dieses Leistungsgesuch – in Kenntnis medizi- nischer und sozialversicherungsrechtlicher Dokumente aus Norwegen (act. 4 S. 413 bis 427, 442 bis 446, 437 bis 442, 430 bis 432, 404 bis 409, act. 5 S. 103 bis 110) – mangels Zustellens der vom Versicherten verlang- ten Unterlagen mit Verfügung vom 23. August 2012 nicht eingetreten (act. 3 S. 19 und 20). In der Folge meldete sich der Versicherte im Zusam- menhang mit den angeforderten Dokumenten am 29. August 2012 (act. 4 S. 389). Nachdem er sich auf die E-Mail der IVSTA vom 21. September 2012 hin erneut nicht bei dieser gemeldet hatte (act. S. 386), schloss die IVSTA intern das Format (act. 4 S. 384). Gemäss einer internen Notiz vom 30. Mai 2013 erwuchs die Verfügung vom 23. August 2012 in Rechtskraft (act. 4 S. 341).

C-1342/2017 Seite 3 C. Mit Datum vom 10. April 2013 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald, an die IVSTA und bat unter ande- rem um Mitteilung, welche Unterlagen noch eingereicht werden müssten (act. 4 S. 369); das entsprechende Antwortschreiben datiert vom 19. April 2013 (act. 4 S. 353). Nachdem die IVSTA der Rechtsvertreterin am 22. April 2013 mitgeteilt hatte, dass die Bearbeitung des Rentengesuchs wieder auf- genommen würde, wenn die verlangten Akten retourniert worden seien (act. 4 S. 352), reichte die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 16. Mai 2013 die am 7. und 12. Mai 2013 unterzeichneten Fragebögen für den Ar- beitgeber sowie für den Versicherten ein (act. 4 S. 345 bis 351, 355 und 356). Nach Vorliegen medizinischer und sozialversicherungsrechtlicher Dokumente aus Norwegen (act. 4 S. 357 bis 364, act. 5 S. 88 bis 101) beauftragte die IVSTA die G._______ Begutachtung, Universitätsspital E., mit einer interdisziplinären Begutachtung (act. 4 S. 317 bis 319, 197 bis 199, 190, act. 5 S. 84 bis 87, 71 bis 80). Nach Vorliegen des rheumatologischen, kardiologischen und psychiatrischen Fachgutachtens vom 30. Mai 2014, 13. Juni 2014 sowie 10. Juli 2014 (act. 5 S. 57 bis 66, 67 bis 68 und 44 bis 56) sowie des Hauptgutachtens vom 30. Juli 2014 (act. 5 S. 9 bis 35) verfasste Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 21. August 2014 seinen Schlussbericht (act. 5 S. 3 bis 8). Gestützt auf den Einkommensvergleich vom 22./26. Januar 2015 (act. 4 S. 81 bis 82) erliess die IVSTA am 3. Februar 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze sowie ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte. Weiter wurde der Versicherte darüber informiert, dass die Rente aufgrund der am 17. Mai 2013 erfolgten Antragstellung frühestens ab 1. November 2013 ausgerichtet werden könne (act. 7 S. 24 bis 26). D. Nachdem der Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwältin Clau- dia Zumtaugwald, am 26. März 2015 seine Einwendungen vorgebracht (act. 7 S. 11 bis 23) und seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton H._______ begründet hatte (act. 11 bis 12), erstattete der Rechtsdienst der IV-Stelle des Kantons H._______ (im Folgenden: IV-Stelle H.) am 9. November 2015 Bericht (act. 17). In der Folge erliess die IV-Stelle H. am 22. März 2016 ebenfalls einen Vorbescheid, mit welchem derjenige der IVSTA vom 3. Februar 2015 aufgehoben resp. ersetzt wurde (act. 29). In diesem Bescheid wurde dem Versicherten mitgeteilt, nach Ab- lauf der Wartefrist von einem Jahr bestehe theoretisch ab dem 1. Februar

C-1342/2017 Seite 4 2008 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Da die vom 13. Juli 2011 datie- rende Anmeldung verspätet eingereicht worden sei, könne die Rente frü- hestens ab dem 1. Januar 2012 ausbezahlt werden. Nachdem der Versi- cherte am 23. März und 25. April 2016 bei der IV-Stelle H._______ vorstel- lig geworden war (act. 30 und 36), teilte dessen Rechtsvertreterin am 27. April 2016 den Verzicht auf die Einspracheerhebung mit (act. 37). E. In der Folge teilte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle H._______ mit Schrei- ben vom 4. Mai 2016 mit, dass dennoch Einsprache erhoben würde (act. 42). In Kenntnis eines norwegischen Rentenentscheids vom 21. Januar 2016 (act. 44) sowie der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2016 samt Beilage (act. 47 bis 48) gab der Rechtsdienst der IV-Stelle H._______ am 21. Juni 2016 eine Beurteilung ab (act. 49). In Kenntnis eines Arztbe- richts von Dr. med. I., Praktischer Arzt, vom 15. Juni 2016 (act. 53) sowie einer Stellungnahme von med. pract. J., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 4. Juli 2016 (act. 54) erliess die IV-Stelle H._______ am 25. Juli 2016 einen dem Vorbescheid vom 22. März 2016 im Ergebnis entsprechenden Beschluss (act. 55). Nachdem sich der Versicherte per Ende Juli 2016 nach Norwegen abgemeldet (act. 56 bis 57) und die IV-Stelle H._______ den Beschluss vom 25. Juli 2016 durch denjenigen vom 17. November 2016 ersetzt hatte (act. 71 bis 72), erliess die zuständige IVSTA am 20. Januar 2017 zwei Verfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2012 eine halbe IV-Rente zugesprochen wurde (act. 74). F. Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. März 2017 Beschwerde erhe- ben und beantragen, die Verfügung vom 20. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, d.h. ab dem 1. März 2003 oder evtl. erst ab dem 6. Februar 2007 („plus der gesetzlichen Wartezeit“) auszurichten. Weiter stellte die Rechtsvertreterin den Antrag auf Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Ak- ten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die erste Einspra- che gegen den Vorbescheid vom 3. Februar 2015 habe sich nur mit der Frage des Rentenbeginns auseinandergesetzt. Vorab sei kurz das G._______-Gutachten vom 30. Juli 2014 zu beleuchten. Dabei sei festzu-

C-1342/2017 Seite 5 stellen, dass die Verweisungstätigkeit sehr begrenzt sei, was das Tätig- keitsfeld anbelange. Wenn das noch zur Verfügung stehende Leistungs- spektrum betrachtet werde, sei nicht vom Maximallohn auszugehen bzw. es sei dem Versicherten noch ein Leidensabzug von 25 % anzuerkennen. Das Gutachten befasse sich ferner mit der Frage, wie hoch die Arbeitsun- fähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt gewesen sei, und komme zum Schluss, dass keine Angaben vorhanden seien, weshalb auf den jetzigen Befund abzustellen sei. Das könne nicht massgebend sein. Dass der Be- schwerdeführer am 13. Juli 2011 erneut ein IV-Rentengesuch gestellt habe, dürfte mit seiner dem Gutachter gegenüber gemachten Aussage, seit 2011 nicht mehr gearbeitet zu haben, erklärbar sein. Das heisse aber nicht, dass nicht schon bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine bestimmte Arbeitsun- fähigkeit gegeben gewesen sei. In der Verfügung vom 20. Januar 2017 werde demnach festgestellt, dass immer wieder vorübergehende volle Ar- beitsunfähigkeiten eingetreten seien. Es erscheine deshalb korrekt, dass die IVSTA im Vorbescheid vom 3. Februar 2015 von einer höheren, min- destens 66%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2007 ausgegangen sei. Im Gutachten werde auch auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._______ vom 26. April 2004 Bezug genommen und festgestellt, dass die damals festgestellten Befunde dem heutigen Befund nicht wider- sprechen würden. Schon im damaligen Zeitpunkt sei die komplexe Lebens- geschichte erfasst worden. Es sei deshalb naheliegend, dass im Rahmen des ersten Vorbescheids vom 3. Februar 2015 auf diesen Befund abgestellt und der Anspruch auf eine ganze Rente bejaht worden sei. Es erschliesse sich deshalb nicht in logischer Weise, weshalb das Assessement im Gut- achten zum Schluss komme, dass für die frühere Arbeitsunfähigkeit auf den „jetzigen“ Zeitpunkt abzustellen sei. Es lägen durchaus Anhaltspunkte in den Akten, dass ab dem 1. März 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Der ablehnende Entscheid vom 13. April 2005 sei dem Beschwerdeführer nach (...) gesandt und postalisch retourniert worden. Dieser habe von seiner neuen Adresse in (...) aus am 17. Mai 2005 Akten- einsicht beantragt. Dieses Schreiben sei als Anfechtung der Verfügung vom 13. April 2005 zu qualifizieren. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, dass ihm die Akteneinsicht gewährt worden sei. Er habe innert Frist mit seinem Schreiben vom 17. Mai 2005 seine Adresse bekannt gegeben. Mit diesem Schreiben habe er unverkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er eine IV-Rente haben und sich über die Aktenlage ein Bild machen möchte. Es wäre spätestens in diesem Zeitpunkt richtig und von der IV-Stelle D._______ zu erwarten gewesen, dass ihm der ablehnende Entscheid vom 13. April 2005 ein zweites Mal zugestellt würde. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör versagt worden, weshalb in Anlehnung an den

C-1342/2017 Seite 6 Vorbescheid vom 3. Februar 2015 davon auszugehen sei, dass er ab

  1. März 2004 einen Rentenanspruch habe. Angesichts der Faktenlage sei noch zu prüfen, ob die Rente rückwirkend ab dem 1. März 2004 oder
  2. Februar 2008 auszurichten sei, nachdem ab diesem Datum eine andau- ernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2017 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle H._______ und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Die IV-Stelle H._______ führte zur Begründung zusammengefasst aus, mit praktisch allen Punkten der Beschwerde habe sie sich bereits im Vorbe- scheidverfahren befasst und in der Verfügung vom 20. Januar 2017 Stel- lung genommen. Weiter gelte der Grundsatz, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 tirage_skill_level abzustellen sei. Nur wenn kein plausibles Einkommen anhand dieser Tabelle ermittelt wer- den könne, sei auf die Tabelle T17 abzustellen. Bezüglich des leidensbe- dingten Abzugs sei zu erwähnen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs-/Belastungsprofils ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten be- stehe. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. April 2017 wurde der Beschwer- deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefor- dert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 5); die ent- sprechenden Unterlagen gingen am 9. Mai 2017 beim Bundesverwaltungs- gericht ein (B-act. 6). I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch vom 2. März 2017 um Gewährung des Rechts auf unentgeltli- che Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwer- deführer Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald als amtliche Anwältin bei (B-act. 7 und 8).

C-1342/2017 Seite 7 J. In ihrer Replik vom 31. Mai 2017 führte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, dass die Tabelle „TA1 Wirtschaft 2 GNOGA08“ zur Anwen- dung komme. Es könne festgestellt werden, dass der ermittelte Tabellen- lohn von Fr. 5‘210.- korrekt sei, zumal die beiden Einkommensvergleiche mit der gleichen Bezugsgrösse durchgeführt würden. Es werde am Antrag festgehalten, dass ein angemessener Leidensabzug aufgrund des fortge- schrittenen Alters und des Umstands, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2007 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe, gewährt werde. Da im beschränkten Tätigkeitsangebot (Reinigungsarbei- ten, Nahrungsmittelzubereitung und Herstellung von Waren) das Altern eine grosse Behinderung darstelle, sei der leidensbedingte Abzug – wie beantragt – auf 25 % festzusetzen. Die lange Verfahrensdauer und die Wiederaufnahme des Verfahrens seien diesbezüglich auch mitzuberück- sichtigen (B-act. 9). K. In ihrer Duplik vom 15. Juni 2017 verwies die Vorinstanz auf die Stellung- nahme der IV-Stelle H._______ vom 13. Juni 2017 und beantragte weiter- hin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). Zur Begründung machte die kantonale IV-Stelle H._______ zusammenge- fasst geltend, das Alter falle nicht stark ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersun- abhängig nachgefragt würden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) auch nicht lohnsenkend auswirke. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen könne, müsse als invaliditäts- fremder Faktor unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren gebe es verschie- dene Tätigkeiten, welche häufig von ungelernten Arbeitskräften ausgeübt würden. Solche Tätigkeiten würden keine lange Einarbeitungszeit erfor- dern. Die Dauer der Einarbeitung erscheine vorliegend im Vergleich zur verbleibenden Erwerbsdauer von rund fünf Jahren verhältnismässig. Ein entsprechender Berufswechsel sei trotz fortgeschrittenem Alter zumutbar. Faktoren wie (keine) Schulbildung und bescheidene berufliche Qualifikati- onen berechtigten nicht zur Vornahme eines Abzugs. Lohnmindernde Fak- toren der bescheidenen beruflichen Qualifikationen würden bereits durch die Verwendung von Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus I abgegolten. Es gebe deshalb keinen Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn.

C-1342/2017 Seite 8 L. Nachdem die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleiten- der Verfügung vom 20. Juni 2017 abgeschlossen hatte (B-act. 12), ging am 7. November 2017 die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 3. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 13). M. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2018 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert Frist zur beab- sichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergänzender Abklärungen Stellung zu nehmen oder seine Beschwerde allenfalls zurück- zuziehen (B-act. 14). N. Im Rahmen der Eingabe vom 6. Juni 2018 führte die Rechtsvertreterin aus, nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sei dieser mit der Rückwei- sung einverstanden; vom Hinweis auf eine allfällige Schlechterstellung sei Kenntnis genommen worden. Weiter bat die Rechtsvertreterin um Fristan- setzung, damit sie die neue Adresse des wieder in Norwegen wohnhaften Beschwerdeführers bekannt geben könne (B-act. 15). Nachdem dem Be- schwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juni 2018 antrags- gemäss eine Frist bis zum 3. Juli 2018 eingeräumt worden war (B-act. 16), teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Juni 2018 die neue Anschrift des Beschwerdeführers mit (B-act. 17). O. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz

C-1342/2017 Seite 9 des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 2 quater sowie Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs- gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügungen vom 20. Ja- nuar 2017 (act. 74) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom 20. Ja- nuar 2017 (act. 74), mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eine ordentliche halbe IV-Rente zugesprochen worden ist. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte beschwerde- weise, es sei die Verfügung vom 20. Januar 2017 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab Beginn der Arbeitsunfä- higkeit, d.h. ab 1. März 2003 oder evtl. erst ab dem 6. Februar 2007 („plus der gesetzlichen Wartezeit“) auszurichten. Mit Blick auf diese Rechtsbe- gehren der Rechtsvertreterin sind insbesondere der Rentenbeginn bzw. der frühestmögliche Auszahlungsbeginn sowie das Ausmass der Invalidität

C-1342/2017 Seite 10 und damit verbunden die Höhe der Rente streitig und zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachver- halt in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger (act. 4 S. 511) mit Wohnsitz in Norwegen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihan- delsassoziation (EFTA), sodass vorliegend das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zwischen den EFTA Staaten Schweiz, Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen (SR 0.632.31; nachfolgend: EFTA-Übereinkommen) an- wendbar ist. Gemäss Art. 21 Bst. a des EFTA-Übereinkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Anhang K Anlage 2 sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterei- nander die Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden. Ab dem

  1. Januar 2016 gelangen auch im Bereich des EFTA-Übereinkommens die (im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Gemeinschaft bereits seit 1. Januar 2012 massgebenden) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 883/2004; inkl. Änderungen per 1. Januar
  1. sowie (EG) Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; kurz: VO Nr. 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 zur Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen VO Nr. 1408/71 hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-

C-1342/2017 Seite 11 grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 4 VO Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbe- reichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaa- ten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gel- ten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be- grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun- gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög- lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/ 2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 20. Januar 2017 (act. 74) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü- che von Belang sind. 2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab

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  1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen wäh- rend mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung geleistet (bspw. act. 74 S. 4), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine or- dentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt war resp. ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28

C-1342/2017 Seite 13 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje- nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol- cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten- den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege- lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 VO Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be- sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG bean- spruchen kann (Abs. 2). 2.7 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana- loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu- gehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Inva- liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

C-1342/2017 Seite 14 welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizini- schen Gutachten vergleichbar ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzun- gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali- denversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (vgl. Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art.

49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne, von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasste Dokumente nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG, denen nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgespro- chen werden kann. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Ur- teil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die in Art. 44 ATSG vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei der Ein- holung von RAD-Berichten keine Wirkung (BGE 135 V 254 E. 3.4; Urteile

C-1342/2017 Seite 15 des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (Urteile des BGer 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 46 S. 143). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellung- nahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozi- alversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen ge- stützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderun- gen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän- zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile des BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz- tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf- tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6). 3. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Verfügung der IV-Stelle D._______ vom 13. April 2005 (vgl. Bst. A. hiervor) in Rechtskraft erwach- sen ist. 3.1 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise geltend machen, der ablehnende Entscheid vom 13. April 2005 sei ihm nach (...) gesandt wor- den. Er habe von seiner neuen Adresse in (...) aus am 17. Mai 2005 Ak- teneinsicht beantragt. Dieses Schreiben sei als Anfechtung der Verfügung

C-1342/2017 Seite 16 vom 13. April 2005 zu qualifizieren, und es könne den Akten nicht entnom- men werden, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden sei. 3.2 Eine Verfügung gilt dann als zugestellt, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adres- sat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in sei- nem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter da- von Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zu- stellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a). Nach der Rechtsprechung hat eine Person, welche sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden be- kanntgegebenen Adressenort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo sie nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während ihrer Abwesenheit für sie zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten las- sen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 117 V 131 E. 4a) und ein Prozessrechtsverhältnis be- steht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, wel- che das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 89 E. 4b aa, 115 Ia 12 E. 2a). 3.3 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene bun- desgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die eingeschrieben versandte Verfügung vom 13. April 2005 spätestens Ende April 2005 als zugestellt zu gelten hat, zumal der Beschwerdeführer für die Nachsendung der an die bisherige Adresse in (...) gelangenden Korrespondenz zu sor- gen resp. der Behörde den neuen zivilrechtlichen Wohnsicht in (...) zu mel- den gehabt hätte und die Zustellung eines Entscheids der IV-Stelle

C-1342/2017 Seite 17 D._______ mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen war. 3.4 Hinzu kommt weiter Folgendes: In seinem Schreiben vom 17. Mai 2005 bat der Beschwerdeführer darum, ihm die Akten an seine neue Adresse zu senden. Weiter führte er unter anderem aus, es sei von enormer Bedeu- tung, dass endlich ein Entscheid gefällt werde (act. 4 S. 487). Aus dem Inhalt dieses Schreibens ist zu schliessen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis der Verfügung vom 13. April 2005 (act. 3 S. 21 bis 25) gehabt hatte. Nachdem ihm jedoch mit Datum vom 3. Juni 2005 die foto- kopierten Akten zugestellt worden waren (act. 4 S. 486), ist mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 138 V 218 E. 6) davon auszu- gehen, dass er spätestens im Juni 2005 Kenntnis der rentenabweisenden Verfügung vom 13. April 2005, welche eine Begründung für die Ablehnung der Versicherungsleistungen und eine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet hatte, erlangte. Mit Blick darauf und den Umstand, dass sich der Beschwer- deführer im Anschluss an die gewährte Akteneinsicht nicht innert nützlicher Frist – er gelangte erst wieder über sechs Jahre später via den norwegi- schen Sozialversicherungsträger an die IVSTA – hatte vernehmen lassen, ist davon auszugehen, dass der Entscheid vom 13. April 2005 Rechtskraft erlangt hatte und das Akteneinsichtsgesuch vom 17. Mai 2005 mit Blick auf dessen Inhalt nicht als Einsprache gegen diese Verfügung zu behandeln gewesen war. 4. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Verfügung vom 23. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. 4.1 Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer beim norwegi- schen Sozialversicherungsträger am 13. Juli 2011 neu angemeldet hatte (act. 4 S. 478 Ziffer 14). Nachdem die IVSTA vom Versicherten mit Schrei- ben vom 14. Februar 2012 diverse Unterlagen eingefordert (act. 4 S. 448 bis 450) und sich dieser nicht hatte vernehmen lassen, wurde er mit Ein- schreiben vom 27. Juni 2012 (verwaltungsintern am 29. Juni 2012 als „va- lidé“ erklärt) unter Hinweis auf die Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 ATSG resp. die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf das Leistungsgesuch) ge- mahnt. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Ta- gen ab Datum des Erhalts dieses Schreibens an, um die verlangten Unter- lagen zuzustellen und die Auskünfte zu erteilen (act. 4 S. 398 und 399). Aufgrund der vorliegenden Akten ist offen, wann dieses Schreiben dem Be-

C-1342/2017 Seite 18 schwerdeführer zugestellt worden war. Fest steht nur, dass die IVSTA man- gels Zustellens der verlangten Unterlagen mit Verfügung vom 23. August 2012 auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers (vorerst) nicht ein- getreten war (act. 3 S. 19 und 20). 4.2 Das verwaltungsintern am Freitag, den 29. Juni 2012 als „validé“ er- klärte Einschreiben der Vorinstanz vom Mittwoch, den 27. Juni 2012, worin eine Frist nach Tagen gesetzt worden war, konnte der Beschwerdeführer mit Blick auf die Beförderungszeit von mindestens zwei bis drei Werktagen (vgl. www.post.ch > privat > Preise berechnen [Norwegen, bis B4, bis 100 g] > Start; zuletzt besucht am 3. Juli 2018) keinesfalls vor Dienstag, den 3. Juli 2012, erhalten haben. Unter hypothetischer Annahme des frühest möglichen Zustelldatums vom 3. Juli 2012 resp. des frühest möglichen Be- ginns des Fristenlaufs am 4. Juli 2012 sowie unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August 2012 (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG; vgl. hierzu auch Urteil des Bun- desgerichts 9C_122/2016 vom 6. Juni 2016) endete die von der Vorinstanz im Einschreiben vom 27. Juni 2012 gesetzte Frist von 30 Tagen frühestens am 3. September 2012 und somit erst nach Erlass des Nichteintretensent- scheids der Vorinstanz vom 23. August 2012. 4.3 Hinsichtlich dieses Entscheids ist vorab festzuhalten, dass sich das Vorgehen bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG richtet. Diese Norm besagt, dass der Versicherungs- träger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder an- dere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Dabei muss der Versicherungsträger diese Personen vorher schriftlich mahnen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- räumen. Indem die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid vom 23. Au- gust 2012 vor Ablauf der dem Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 27. Juni 2012 gesetzten Frist erlassen hatte, führte sie hinsichtlich der Zu- stellung der verlangten Unterlagen das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht in korrekter Weise durch und hatte zu- folge dieses Verfahrensfehlers keine Berechtigung, einen Nichteintretens- entscheid zu erlassen. 4.4 Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den angeforderten Dokumenten am 29. August 2012 bei der IV- STA (act. 4 S. 389 und 390) gemeldet hatte. Nachdem er sich auf deren E-

C-1342/2017 Seite 19 Mail vom 21. September 2012 hin – worin um telefonische Kontaktauf- nahme gebeten wurde – nicht erneut bei dieser gemeldet hatte (act. 4 S. 386), schloss die IVSTA intern das „Format“ per 21. September 2012 (act. 4 S. 384). Nachdem die Rechtsvertreterin am 10. April 2013 die IVSTA über das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer orientiert und um Mitteilung ersucht hatte, welche Unterlagen noch eingereicht werden müssten (act. 4 S. 367 und 368), erstellte die IVSTA am 19. April 2013 ein entsprechendes Schreiben über die benötigten Dokumente (act. 4 S. 353). Daraufhin wurde der Rechtsvertreterin am 22. April 2013 telefonisch mit- geteilt, dass in der Beilage zum Schreiben vom 19. April 2013 alle Unterla- gen enthalten seien, die für die Behandlung des Rentengesuchs notwendig seien (act. 4 S. 352). 4.5 Zwar war die Vorinstanz gemäss der internen Notiz vom 30. Mai 2013 (act. 4 S. 341) noch der Ansicht, dass die Verfügung vom 23. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Blick auf die telefonisch und schriftlich erfolgten Kontakte zwischen der Rechtsvertreterin und der IVSTA im Früh- ling 2013 ist jedoch davon auszugehen, dass Letztere ihren Nichteintreten- sentscheid vom 23. August 2012 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG implizit in Wiedererwägung gezogen bzw. als nichtig erachtet hatte. Diese Vorgehensweise lässt sich insbesondere deshalb nicht in Zweifel ziehen, da nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 4.2 f. hiervor) der Nichtein- tretensentscheid vom 23. August 2012 während der noch – zu Gunsten des Beschwerdeführers – laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen und daher zu Unrecht erlassen wurde. Darüber hin- aus blieb auch die – während laufender Frist verfasste – E-Mail des Be- schwerdeführers vom 29. August 2012 mit implizitem Fristerstreckungsge- such (act. 4 S. 389 und 390) seitens der IVSTA unbeantwortet. Unter die- sen Umständen ist zusammenfassend festzuhalten, dass als Anmeldeda- tum der 11. Juli 2011 (Eingangsdatum: 13. Juli 2011) zu geltend hat und der Anspruch auf eine Invalidenrente in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2012 bestehen kann. 5. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs- verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz- ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-

C-1342/2017 Seite 20 sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 13. Ap- ril 2005 (act. 3 S. 21 bis 25; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle D., welcher eine materielle Beurteilung des Renten- anspruchs zugrunde lag), und der 20. Januar 2017 (Datum der vorliegend angefochtenen Verfügungen). 6. 6.1 Vor Erlass der Verfügung vom 13. April 2005 dienten der IV-Stelle D. als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht unter anderem die Gutachten der Dres. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 26. April 2004, und C., Facharzt für Innere Me- dizin, vom 7. Februar 2005 (act. 5 S. 111 bis 144). Diese Expertisen sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben: 6.1.1 Dr. med. C._______ stellte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen von Beinschmerzen links unklarer Genese, differenzialdiag- nostisch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F54.5), sowie einer chronisch venösen Insuffizienz mit einem Status nach einer Stammvarikosis der Vena saphena magna, Astvarikose der Vena sa- phena magna beidseits, aktuelles Rezidiv mit ausgeprägter Stamm-/Astva- rikose der Vena saphena parva links, Grad II nach Widmer, Grad II nach Hach, Grad III nach Marshall. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit di- agnostizierte er ein funktionell mechanisches lumbospondylogenes Syn- drom der Lendenwirbelsäule und der Beckengelenke, einen Knick-/Spreiz- fuss beidseits, eine valvuläre Herzkrankheit (Aortenklappendokarditis 1994, Aortenklappenersatz 1994), eine arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 1994, mögliche hypertensive Herzkrankheit, Erstdiagnose 2002), eine Hy- percholesterinämie (Erstdiagnose 2005), akzentuierte Persönlichkeitszüge vor allem narzisstischer Art (ICD-10: Z73.1; Erstdiagnose 2004), einen Sta- tus nach Anpassungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ (ICD-10: F43.22) sowie einen chronischen Nikotinabusus. Hinsichtlich der Arbeits- fähigkeit berichtete Dr. med. C._______, als bisherige Tätigkeit könne die Tätigkeit als selbstständig erwerbender Glasberater oder Hilfsschrei- ner/Monteur betrachtet werden. In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 70 % bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 70 %. Dem Versicherten sei es zuzumuten, sich während 8.4 Stunden am beschriebenen Arbeitsplatz aufzuhalten. Als angepasste Tätigkeit könne eine wechselbelastende Tätigkeit als Vorarbeiter/Geschäftsführer in einem handwerklichen Betrieb betrachtet werden. Alternativ kämen andere wech- selbelastende Tätigkeiten in Frage, welche vorwiegend aus leichten und

C-1342/2017 Seite 21 mittelschweren Arbeiten bestünden und schwere körperliche Anstrengun- gen allenfalls ausnahmsweise erfordern würden. In einer solchen ange- passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit und eine Leistungsfähigkeit von 100 %. Eine tägliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden sei zumutbar (act. 5 S. 123, 126 und 127). 6.1.2 Dr. med. B._______ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht auf- grund der Untersuchungsbefunde, der subjektiven Angaben des Versicher- ten sowie der Aktenlage einen Status nach einer Anpassungsstörung vom depressiv-ängstlichen Typ (ICD-10: F43.22) und akzentuierte Persönlich- keitszüge vor allem narzisstischer Art (ICD-10: F73.1) nach erheblichen Belastungen in der Jugend. Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._______ weiter aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in ei- ner seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % ein- setzbar. Es bestünden keine psychiatrischen Symptome und Befunde, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Die in den Akten erwähnte psychische Auffälligkeit, insbesondere die depressiv-ängstliche Symptomatik, müsse als abgeklungen betrachtet werden (act. 5 S. 142 bis 144). 6.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen, angefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2017 waren in medizinischer Hinsicht insbesondere das inter- disziplinäre G.-Hauptgutachten vom 30. Juli 2014 samt rheuma- tologischem, kardiologischem und psychiatrischem Fachgutachten vom 30. Mai 2014, 13. Juni 2014 sowie 10. Juli 2014 (act. 5 S. 9 bis 35, 44 bis 68), der Schlussbericht von Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst vom 21. August 2014 (act. 5 S. 3 bis 8), der Bericht von Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2016 (act. 47 S. 3 und 4) sowie die Stel- lungnahme von med. pract. J., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom RAD vom 4. Juli 2016 (act. 54) aktenkundig. Diese me- dizinischen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzuge- ben und einer Würdigung zu unterziehen. 6.2.1 Im rheumatologischen Gutachten vom 30. Mai 2014 wurden mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikovertebrales und lum- bovertebrales Schmerzsyndrom (muskuläre Einschränkungen der Beweg- lichkeit von HWS und LWS; konventionell-radiologisch geringe Osteo- chondrosen C5/6 und C6/7, unauffällige LWS-Verhältnisse und ISG, mög- liche Spondylarthrosen [Röntgen 27. Mai 2014]; Fehlform der Wirbelsäule

C-1342/2017 Seite 22 mit Beckentiefstand links um 2 cm) sowie beginnende Fingergelenkspoly- arthrosen mit Extensionsdefizit vor allem an den PIPs, DD Cheiropathie wie bei diabetischer oder Schilddrüsen-Stoffwechselstörung (radiologisch minime multiple epiphyseale Dysplasie im Bereich der Fingerphalangen möglich [Röntgen 27. Mai 2014]; funktionell leichtes Faustschlussdefizit) diagnostiziert. Als rheumatologische Diagnosen ohne zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. med. L._______ eine primäre Ray- naud-Symptomatik anamnestisch (ANA-Titer und Rheumafaktoren nega- tiv), knuckle pads über den Fingergelenken dorsal sowie symptomatische Senkfüsse beidseits. Weiter wurde betreffend Arbeitsfähigkeit unter ande- rem berichtet, für die Tätigkeit auf dem Bau oder auch in der Fischerei be- stehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne gehäuft gebückt/kauernd/kniend oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne wiederholtes Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 10 bis 15 kg, ohne besondere Kraftanforderungen an die Hände und ohne feinmotorisch besonders anspruchsvolle Tätigkeitsanteile (act. 5 S. 63, 65 und 66). 6.2.2 Im kardiologischen Teilgutachten vom 13. Juni 2014 wurden eine Aor- tenklappenendokarditis mit höhergradiger Insuffizienz und Wurzelabszess sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Weiter wurde berichtet, der Versicherte sei von kardialer Seite her grundsätzlich beschwerdefrei. Es bestehe lediglich eine gewisse Leistungsintoleranz. Die durchgeführten Untersuchungen hätten echokardiographisch eine normale systolische und diastolische linksventrikuläre Funktion gezeigt. Die Funktion der Aorten- klappe sei einwandfrei. Die Spiroergometrie habe die anamnestischen An- gaben mit normaler körperlicher Leistungsfähigkeit ohne Hinweise für eine pathologische kardio-pulmonale Limitierung bestätigt. Insofern bestehe aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die vorherge- hend ausgeübten Arbeitstätigkeiten (act. 5 S. 67 und 68). 6.2.3 Im psychiatrischen Fachgutachten vom 10. Juli 2014 wurden die Di- agnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in Verbindung mit einer affektiven Störung (ICD-10: F 33.8) und akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1), narzisstisch, bei erheblichen Belas- tungen in Kindheit und Jugend gestellt (ICD-10: Z61.1, 61.5, 61.6 und 62.4). Zur Arbeitsfähigkeit wurde zusammengefasst ausgeführt, der Versi- cherte sei durch die komplexe Störung in seiner Leistungsfähigkeit einge- schränkt. Eine Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Metzger werde nicht mehr gesehen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei aber

C-1342/2017 Seite 23 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen. Eine leidensange- passte Tätigkeit sei im halbtägigem Pensum ohne Rendementeinschrän- kung zirka 4 Stunden täglich leistbar (act. 5 S. 52, 55 und 56). 6.2.4 In der interdisziplinären Hauptexpertise vom 30. Juli 2014 wurden die Ergebnisse der fachärztlichen Teilgutachten wiedergegeben und im Rah- men der Gesamtbeurteilung zusammengefasst berichtet, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Metzger und Reinigungskraft in einem Fischerei- betrieb sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, dies vornehmlich aus rheumatologischer Sicht, da diese Tätigkeiten als körperlich schwer einzu- ordnen seien. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, mit den im rheumatologischen Fachgutachten genannten Limiten, sei der Ver- sicherte gesamtmedizinisch aktuell zu 50 % arbeitsfähig, was einer tägli- chen Arbeitszeit von 4 Stunden entspreche. Die Einschränkung ergebe sich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Die aktuell festgestellte Ar- beitsfähigkeit müsse mit dem Datum des Gutachtens gesehen werden, da retrospektiv die Veränderung zeitlich schwer begründbar sei. Gemäss der Aussage des Versicherten habe er bis 2011 gearbeitet (act. 5 S. 21 ff.). 6.2.5 Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2014 fest, das Gutachten sei nachvollzieh- bar und in allen Belangen genügend. Es werde, da vor allem psychiatrisch eine Invalidisierung bestehe, ein Vergleich mit den Berichten in Norwegen gemacht, wo eine Übereinstimmung gefunden worden sei. Es stelle sich einzig die Frage, ab wann die angepasste Tätigkeit von 50 % zumutbar sei. Im Gutachten werde, da die Veränderung retrospektiv schwer zu begrün- den sei, das Datum des Gutachtens genommen. Da jedoch in den psychi- atrischen Berichten ähnliche Diagnosen wie in (...) erhoben worden seien, habe er, Dr. med. F., die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahr 2011 als Beginn genommen (act. 5 S. 3 bis 8). 6.2.6 Dr. med. K., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 eine komplexe posttra- matische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F43.1; F60.2), eine affektive Störung (ICD-10: F33.8) sowie Prob- leme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61). Weiter erwähnte sie, der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig (act. 47 S. 3 und 4); diese Beurteilung stützte Dr. med. I., praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 15. Juni 2016 (act. 53 S. 2 und 3).

C-1342/2017 Seite 24 6.2.7 In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2016 führte med. pract. J._______ vom RAD aus, das G.-Gutachten und die darin attes- tierte Arbeitsunfähigkeit seien nachvollziehbar. Hinsichtlich der Diagnostik könnte man sich streiten, ob nicht doch eine Persönlichkeitsstörung und nicht bloss eine Akzentuierung vorliege. Dies könne aber letztlich als aka- demische Diskussion ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit betrachtet werden. Die Berichte der Dres. med. K. und I._______ enthielten keine neuen Erkenntnisse. Es würden die im Wesentlichen bekannten Di- agnosen genannt und durch keinen einzigen Befund untermauert. Die bei- den erwähnten Berichte enthielten somit keinen Inhalt, welcher versiche- rungsmässig relevant sei. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde attes- tiert, aber nicht begründet. Somit könnten diese Berichte auch keine versi- cherungsmedizinische Beurteilung beeinflussen (act. 54 S. 3). 6.3 Zwar ist das polydisziplinäre G.-Gutachten umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwer- den, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend, steht mit den entsprechenden fachärztlichen Teilgutachten in Übereinstimmung und ist in den Schlussfolgerungen begründet. Dennoch bildet es für den vorlie- genden Fall keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage, wie nachfolgend zu zeigen ist. 6.3.1 Ein Grund dafür liegt bereits im Umstand, dass das vom 30. Juli 2014 datierende G.-Hautgutachten rund zweieinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2017 verfasst wurde. Da- mit mangelt es dieser polydisziplinären Expertise im Verfügungszeitpunkt an Aktualität. 6.3.2 Zwar sind – wie von den G.-Experten erwähnt – retrospek- tive Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit schwierig, weshalb entspre- chende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Mit Blick auf die Beurteilung der Experten sowie den ent- scheidrelevanten, schlüssig und überzeugend begründeten Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG von Dr. med. F. vom 21. August 2014 (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) ist jedoch dennoch zu klären, ob der Beschwerdeführer in einer lei- densadaptierten Verweisungstätigkeit erst ab dem Datum des Gutachtens

C-1342/2017 Seite 25 oder bereits seit Januar 2011 zu 50% in seiner Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist. 6.3.3 Gemäss der interdisziplinären G.-Expertise vom 30. Juli 2014 beruhen die Einschränkungen der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit auf den psychiatrischen Diagnosen. Gemäss der aktuellen bundesgericht- lichen Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesund- heitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, an- hand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies auch für die beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Fachgutachten vom 10. Juli 2014 diagnostizierte posttrau- matische Belastungsstörung (zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung von BGE 141 V 281 auf eine posttraumatische Belastungsstörung vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2) sowie neu für sämtliche psychischen Störungen gilt (BGE 143 V 418 E. 7.2). Da im vorliegenden Fall bisher keine solche Prüfung stattgefunden hatte, kann nicht per se im Sinne einer antizipierten Beweis- würdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beschwerden von einer zusätzlichen, medizi- nisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine verwert- baren entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Grad der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Zwar würde die nach altem Verfahrensstan- dard eingeholte interdisziplinäre G.-Hauptexpertise vom 30. Juli 2014 rechtsprechungsgemäss nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 8). Da diese im Verfügungszeitpunkt (20. Januar 2017) jedoch bereits rund zweieinhalbjährig war, reicht eine bloss punktu- elle Ergänzung dieser Expertise nicht aus. Vielmehr ist eine neue umfas- sende medizinische Begutachtung in die Wege zu leiten, welche die Beur- teilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuzie- henden Standardindikatoren ermöglicht. 6.3.4 Betreffend die ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts un- terliegenden Berichte (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai

C-1342/2017

Seite 26

2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V

351 E. 3a) der Dres. med. K._______ und I._______ vom 6. und 15. Juni

2016 (act. 47 S. 3 und 4 und 53 S. 2 und 3; vgl. E. 6.2.6 hiervor) ist vorab

darauf hinzuweisen, dass sich der Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen (Fach-)Arztes vom Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten unterscheidet (vgl. hierzu SVR 2017 IV Nr. 49

  1. 148 E. 5.5, SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3, SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44
  2. 2.2.1). Hinzu kommt, dass aus diesen knapp zwei Jahre nach dem

G.-Hauptgutachten vom 30. Juli 2016 erstellten Berichten nicht nachvollziehbar und schlüssig hervorgeht, ob es sich um eine Verschlech- terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers handelt oder ob es sich bei den Ausführungen der Dres. med. K. und I._______ –

analog dem revisionsrechtlichen Kontext – um eine unterschiedliche, un-

beachtliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach-

verhalts handelt (vgl. hierzu BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Jedenfalls

wurde auch die in diesen Dokumenten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit

– wie von med. pract. J._______ vom RAD korrekterweise erwähnt – nicht

begründet. Immerhin ergibt sich aufgrund des gesamten Inhalts der Stel-

lungnahme von med. pract. J._______ vom 4. Juli 2016 (act. 54 S. 3) und

der Berichte der Dres. med. K._______ und I._______ vom 6. und 15. Juni

2016, dass die im März 2016 erfolgte Operation zufolge Krampfadern am

linken Bein (act. 30) keine (zusätzlichen) rentenrelevanten Auswirkungen

auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gehabt hatte.

7.

Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass

sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Aus-

wirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegen-

den Aktenlage und insbesondere mit Blick auf die aktuelle bundesgericht-

liche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281; vgl.

E. 6.3.3 hiervor) nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen lässt (vgl. BGE

125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor) resp. das

G._______-Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Mediziner so-

wie des IV-internen medizinischen Dienstes keine abschliessende Beurtei-

lungsgrundlage zu bilden vermögen, sondern Anlass zu weitergehenden

Abklärungen geben (vgl. betreffend RAD-Berichte Urteil des BGer

9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Bei dieser Sachlage kann nicht auf

weitere Abklärungen verzichtet werden. Somit wurde im vorliegend zu be-

urteilenden Beschwerdeverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht

rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12

C-1342/2017 Seite 27 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklä- rung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits- resp. Leistungs- fähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Begutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder Fachärzte in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und In- nere Medizin (speziell Kardiologie) in der Schweiz ist unter den gegebenen Umständen möglich, da auch mit Blick auf Praxisänderungen des Bundes- gerichts eine Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der notwendigen medizinischen Begutachtung sind sämt- liche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Expertinnen und/oder Experten zu würdigen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben sich auch zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit bzw. zu den vorhandenen Einschrän- kungen des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidens- adaptierten Erwerbtätigkeit zu äussern. Gemäss BGE 141 V 281 soll dabei nicht die Diagnose, sondern der Nachweis der Behinderung mit Hilfe von Indikatoren im Fokus der Begutachtung stehen. 8. Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachverhalts hat die Vorinstanz auch einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen und erneut abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten noch offen stehenden ausgeglichenen Arbeits- markt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Ur- teil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer ver- sicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren per- sönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpas- sungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C- 4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). 9. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers alleine aufgrund der schweizerischen Bestimmungen

C-1342/2017 Seite 28 bestimmt. Es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf Entscheid des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer vom norwegi- schen Sozialversicherungsträger mit Entscheid vom 21. Januar 2016 rück- wirkend eine „100% Rente“ (act. 44) zugesprochen wurde, kann er im Zu- sammenhang mit dem Anspruch auf eine schweizerische Rente nichts zu seinen Gunsten ableiten. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Beschwerde vom 2. März 2017 insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2017 aufzuheben sind und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchfüh- rung von weiteren umfassenden medizinischen Abklärungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Vorinstanz. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers machte in ihrer Kostennote vom 3. November 2017 einen Aufwand von

C-1342/2017 Seite 29 16.02 Stunden à Fr. 220.- sowie einen Spesenzuschlag in der Höhe von Fr. 105.75 geltend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.- lässt sich nicht beanstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Ver- treterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]). Jedoch ist die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘630.15 (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer) zu kürzen. Unter Berück- sichtigung des Umstands, dass die Rechtsvertreterin bereits im (nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigenden) Vorbescheidverfahren tätig war und sich daher vorliegend weitgehend auf die Vorakten stützen konnte, sowie des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens ist die Parteientschädigung – entspre- chend einem Aufwand von 12 Stunden – auf Fr. 2‘640.- zu kürzen. Weiter sind die nicht detailliert ausgewiesenen Kanzleispesen einer Kürzung auf Fr. 70.- zu unterziehen (vgl. zur kompletten Nichtberücksichtigung Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 4.2). Demnach beläuft sich die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2‘926.80 (inklusive 8%iger Mehrwertsteuer bis Ende Dezember 2017; seit 1. Januar 2018 7.7 % [vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 {MWSTG; SR 641.20}]; zur Berücksichtigung der Mehrwert- steuer bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 2. März 2017 wird insoweit gutgeheissen, als die an- gefochtenen Verfügungen vom 20. Januar 2017 aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von weite- ren umfassenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem Er- lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-1342/2017 Seite 30 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘926.80 zugesprochen.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel

C-1342/2017 Seite 31 sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1342/2017
Entscheidungsdatum
11.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026