r B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1331/2020

Urteil vom 28. April 2021 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 11. Februar 2020.

C-1331/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in B./DE, war unter anderem als Projektmanager in der Schweiz erwerbstätig und ent- richtete von Januar 2009 bis März 2013 während insgesamt 36 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis und - nummerierung vom 11.10.2018; nachfolgend: act.] 12 - 16; 212, S. 1 f.). A.b Nachdem er sich im Februar 2012 bei der IV-Stelle des Kantons C. (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (act. 16), verneinte diese nach Durchführung erwerblicher und medizini- scher Abklärungen einen Leistungsanspruch mit der Begründung, laut Be- urteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei er in der ange- stammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Verfügung vom 19. Juli 2013 act. 108). A.c Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess der Vizepräsident des Versicherungsgerichts C._______ mit Ent- scheid vom 19. Februar 2015 teilweise gut, indem er die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfü- gung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (act. 130). A.d Am 19. Mai 2015 orientierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizini- sche Untersuchung notwendig sei, weshalb sie ohne schriftlich begründe- ten Gegenbericht bis 29. Mai 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersu- chung beauftragen werde (act. 152). Mit Zwischenverfügung vom 30. Sep- tember 2015 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung fest und verneinte gleichzeitig die vom Versicherten geltend gemachte Reiseunfä- higkeit unter Hinweis auf die von ihrem RAD am 1. September 2015 vor- genommene Prüfung der eingereichten medizinischen Unterlagen (act. 161 und 204). A.e Am 7. April 2017 erstatteten die von der IV-Stelle mit der polydiszipli- nären (internistischen, neurologischen, neuropsychiatrischen, orthopädi- schen und psychiatrischen) Begutachtung beauftragten Sachverständigen der D._______ AG ihr Gutachten (act. 308). Gestützt auf dieses Gutachten

C-1331/2020 Seite 3 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfü- gung vom 2. Juli 2018 ab (act. 375). A.f Mit Urteil C-4875/2018 vom 22. Mai 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Streitsache zur Durchführung der gebotenen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies. Zur Begründung führte das Bun- desverwaltungsgericht insbesondere aus, dass in Bezug auf die psychiat- rischen Diagnosen sämtliche Vorgaben des strukturierten Beweisverfah- rens im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beach- ten seien. Es dränge sich dementsprechend ein interdisziplinäres (internis- tisches, orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches und neuropsy- chologisches) Gutachten in der Schweiz auf. Nach Vorliegen einer beweis- kräftigen medizinischen Beurteilungsgrundlage werde die IVSTA auch die Frage der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen haben (E. 5.1- 5.3; act. 399). A.g Auf eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2019 vom 12. Juli 2019 nicht ein (act. 405). B. B.a Mit Schreiben vom 2. August 2019 teilte die Vorinstanz dem Versicher- ten, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, mit, dass sie im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte interdisziplinäre medizi- nische Begutachtung die Akten aktualisieren und vervollständigen müsse. Dementsprechend forderte sie ihn auf, ihr die beigefügten Fragebögen und die Vollmacht vervollständigt und unterzeichnet bis zum 1. Oktober 2019 zu retournieren (act. 407). B.b Am 18. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, dass sie den Versicherten nicht mehr weiter vertrete und die künftige Kor- respondenz folglich direkt an diesen zu richten sei (act. 410). B.c Mit Eingabe vom 20. September 2019 machte der Versicherte geltend, dass er einen Anspruch der IV-Stelle auf eine Mitwirkungspflicht solange nicht sehe, als man ihm die notwendige Qualität der Gutachten nicht glaub- haft machen könne. Solange eine unbefangene und faire Neubegutach- tung nicht zu erwarten sei, erachte er eine erneute Begutachtung für ihn

C-1331/2020 Seite 4 als unzumutbar. Er fordere die ihm zustehende Rente nochmals mit Nach- druck ein (act. 417). B.d Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die Vorinstanz dem Ver- sicherten mit, dass er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unentgelt- lich zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet sei. Entgegen seinem Antrag könnten auch die Kosten der von ihm eingereichten Gegengutachten nicht übernommen werden (act. 411). B.e Auf ein Revisionsgesuch des Versicherten trat das Bundesgericht mit Urteil 9F_21/2019 vom 10. Oktober 2019 nicht ein (act. 420). B.f Mit Einschreiben vom 20. Dezember 2019 orientierte die Vorinstanz den Versicherten ausführlich über die im Zusammenhang mit einer Begut- achtung in der Schweiz geltende Praxis und Rechtsprechung sowie über die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- oder Mitwir- kungspflichten. Überdies teilte sie ihm mit, dass die vorgesehene Begut- achtung in der Schweiz zur Abklärung seines Leistungsanspruches not- wendig und zumutbar sei, weshalb sie daran festhalte und ihn bitte, ihr bis spätestens 31. Januar 2020 zu bestätigen, dass er sich dieser unterziehen werde (act. 424). B.g Mit Eingabe vom 18. Januar 2020 (act. 426) verweigerte der Versi- cherte seine Teilnahme an einer erneuten Begutachtung mit der sinnge- mässen Begründung, dass die gebotene Objektivität und Qualität der me- dizinischen Gutachten im Allgemeinen sowie der D._______ AG im Spezi- ellen nicht gewährleistet sei und dass (aufgrund seiner Strafanzeige gegen zwei Gutachter der D._______ AG) ein Straf- respektive ein Ermächti- gungsverfahren pendent sei (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 Bst. A). B.h Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren ab mit der Begründung, der Versicherte habe seine Mitwir- kungspflichten in unentschuldbarer Weise verletzt (act. 427). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien ihm die ge- setzlichen Leistungen auszurichten. Für den Fall, dass das Gericht weiter- hin eine Begutachtung als erforderlich einstufe, sei die Begutachtung bei

C-1331/2020 Seite 5 Prof. Dr. med. E._______ (Deutschland) durchzuführen. Überdies sei er hinsichtlich der von der Vorinstanz geforderten Kooperation beim Ausfüllen der Fragebögen von seiner Mitwirkungspflicht zu befreien (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). D. Am 6. April 2020 ging der vom Beschwerdeführer geforderte Kostenvor- schuss von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2 und 3). E. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver- fügung (BVGer act. 6). F. Mit Replik vom 17. August 2020 legte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel ins Recht und machte geltend, es sei von der vorgesehenen Be- gutachtung in der Schweiz abzusehen, da diese für ihn unzumutbar sei und die geltend gemachte halbe Invalidenrente aufgrund der eingereichten Arztberichte ausgewiesen sei. Ergänzend stellte er den Antrag, alternativ sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4875/2018 aufzuheben und ihm die gesetzlich geschuldete halbe Invalidenrente auszurichten (BVGer act. 9 samt Beilagen). G. Unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 und ihr Mahn- schreiben vom 20. Dezember 2019 (act. 424) hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 14. September 2020 an ihren Anträgen und der entsprechen- den Begründung fest (BVGer act. 11). H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – per 28. September 2020 ab (BVGer act. 12). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-1331/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kosten- vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 3), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Februar 2020, mit welcher die Vorinstanz das Leis- tungsbegehren des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwir- kungspflichten abgewiesen hat. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem

  1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der VO 883/2004). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellun- gen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwen- denden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253

C-1331/2020 Seite 7 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis- mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2). Deshalb finden jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2020 in Kraft standen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier vom 11. Februar 2020) eingetretenen Sach- verhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 362 E. 1b m.H.). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirkli- chen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beein- flussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 m.H.). Soweit die vom Beschwerdeführer replicando nachgereichten Beweismittel nach dem 11. Februar 2020 erstellt worden sind (vgl. dazu Beilagen zu BVGer act. 9), können sie nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Rück- schlüsse auf die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zulas- sen. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG- Kommentar], NN. 1 ff. zu Art. 49 VwVG). 2.5 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen

C-1331/2020 Seite 8 gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. Der Beschwerdeführer stellt replicando den ergänzenden Antrag, das Urteil C-4875/2018 vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten (BVGer act. 9). 3.1 Diesem Antrag kann bereits aus formellen Gründen nicht stattgegeben werden. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtene Verfü- gung (vom 2. Juli 2018; act. 375) im genannten rechtskräftigen Urteil auf- gehoben und die Streitsache zur Durchführung der erforderlichen zusätzli- chen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 - 5.4 der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 399, S. 29; act. 405). Das Bundesverwaltungsgericht ist – gleich wie die Vorinstanz – an das eigene Rückweisungsurteil gebunden; dies gilt namentlich für das Dispositiv und die in diesem als Handlungsanweisung verwiesenen Erwägungen. Es könnte von seinem Rückweisungsurteil nur ausnahmsweise abweichen, wenn sich daraus ein in höchstem Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 28 zu Art. 61 VwVG); vorbehal- ten bleiben indes eigentliche Revisionsgründe (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158); nicht ausreichend, um auf das Rückweisungsur- teil zurückzukommen, sind einfache Rechtsfehler (Urteil des BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 1.3 m.w.H.). Dies gilt unbenom- men dessen, dass es sich beim Rückweisungsurteil um einen Zwischen- entscheid handelt, der – gänzlich fehlenden Handlungsspielraum der Vorinstanz vorbehalten – nicht vor Bundesgericht anfechtbar ist; das Prin- zip der Bindung an den Rückweisungsentscheid gründet nämlich nicht im Rechtsinstitut der Rechtskraft, sondern folgt aus der Hierarchie der Instan- zen und der Einheit des Verfahrens (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.; vgl. zum Ganzen auch CAMPRUBI, VwVG-Kommentar, N. 8 zu Art. 61 VwVG). 3.2 Es steht somit nicht im Belieben des Gerichts, auf den Gehalt seines Rückweisungsurteils zurückzukommen. Der Beschwerdeführer macht vor- liegend auch keine Gesichtspunkte geltend, welche einen Revisionsgrund darstellen oder ein in höchstem Masse stossendes Ergebnis aufzeigen

C-1331/2020 Seite 9 würden. Insbesondere stellen die von ihm geltend gemachten Mängel be- züglich der bei der D._______ AG erfolgten Begutachtung keinen Grund für eine Revision des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils dar. Dies gilt umso weniger, als dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der er- neuten Begutachtung sämtliche Verfahrensrechte zu gewähren sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), die Vergabe bei MEDAS-Gutachteraufträgen zufallsbasiert zu erfolgen hat (BGE 143 V 269 E. 3.1 S. 272; 137 V 210 E. 3.1.1 S. 242; Urteil des BGer 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.2) und der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe der Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel auch Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend machen kann (Art. 44 ATSG; BGE 146 V 9 E. 4.2.1; Rz. 2077.8 1/18 KSIV). 4. 4.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er fin- det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgelt- lich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Weiter hat sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumut- bar sind, diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können ihm die Leistungen unter anderem nach Art. 21 Abs. 4 ATSG verweigert werden, wenn er seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Begutachtung nicht nachkommt. Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesge- richt im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichts- gutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den

C-1331/2020 Seite 10 Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), ge- ändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei- den ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsge- richt) anfechtbar ist (BGE 138 V 271 E. 1.2.2 und E. 1.2.3; 137 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7 S. 256 f.; vgl. für das Unfallversicherungs- recht BGE 138 V 318 E. 6.1). Will sich der Beschwerdeführer ohne triftige Gründe einer angeordneten Begutachtung nicht unterziehen, so ist eine anfechtbare Zwischenverfü- gung betreffend Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinären Be- gutachtung zu erlassen und allenfalls im Anschluss, d.h. nach rechtskräfti- ger Gutachtensanordnung und fortbestehender Weigerung, sich der ange- ordneten Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich ein Mahn- und Be- denkzeitverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1722/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 und E. 4.4). Überdies entbindet die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die IV-Stelle grund- sätzlich nicht vom gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahren (Urteil des BVGer C-1195/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4 und E. 5.5). 4.3 Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflich- ten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nicht- eintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenk- zeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Voraussetzung einer derartigen Sanktion ist, dass die Mitwirkung, die verlangt wurde, rechtmässig war und dass die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bun- desgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshal- ber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nach- zukommen (vgl. Urteil des BGer 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2; vgl. Urteile des BVGer C-5454/2016 E. 4.2; C-4166/2014 vom 1.Oktober 2015 E. 3.6 m.H.).

C-1331/2020 Seite 11 5. Mit Blick auf das für die Vorinstanz und auch für das Bundesverwaltungs- gericht verbindliche Urteil C-4875/2018 steht vorliegend fest, dass für die Beurteilung des Leistungsgesuchs eine polydisziplinäre (internistische, or- thopädische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische) Be- gutachtung unter Berücksichtigung der Vorgaben des strukturierten Be- weisverfahrens notwendig ist, wobei die neue Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip zu bestimmen ist. Nachfolgend ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an die von der Rechtsprechung an die Anordnung einer Begutachtung gestellten formellen Anforderungen gehal- ten hat. 5.1 Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt im IV-Verfah- ren nach dem Zufallsprinzip (BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242; vgl. dazu auch Art. 72 bis IVV). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat das Zu- weisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System be- nannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (bei- spielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe- tenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachter- personen geltend gemacht werden (BGE 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Das BSV hat die vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 formulierten und in weiteren Folgeurteilen (vgl. dazu etwa BGE 138 V 271; 139 V 339; 139 V 349; 140 V 507; 141 V 330; vgl. auch jüngst BGE 146 V 9) weiter präzisierten Rahmenbedingungen betreffend die Anordnung von MEDAS-Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der In- validenversicherung (KSVI, Stand: 1. Januar 2018; vgl. dazu insbesondere Rz. 2077.1 ff.) nachvollzogen. Als Verwaltungsweisung sind diese Vorga- ben für die Vorinstanz – nicht hingegen für das Sozialversicherungsgericht – verbindlich (vgl. BGE 129 V 200 E. 3.2). Mit der Mitteilung über die vorgesehene Durchführung der interdisziplinä- ren Begutachtung teilt die IV-Stelle der versicherten Person auch die vor- gesehenen Fachdisziplinen und den vorgesehenen Auftrag (inkl. Gliede- rung des Gutachtens und Gliederung Konsensbeurteilung; vgl. Anhang VI, VII und VIII KSVI) und allfällige Fragen mit; gleichzeitig weist sie auch auf

C-1331/2020 Seite 12 die Möglichkeit hin, Zusatzfragen in schriftlicher Form bei der IV-Stelle ein- zureichen. Falls die IV-Stelle nicht alle Ergänzungsfragen der versicherten Person akzeptiert oder diese die Notwendigkeit respektive Zumutbarkeit der Begutachtung bestreitet, hat die Behörde eine anfechtbare Zwischen- verfügung zu erlassen (BGE 141 V 330 E. 8.3; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.6; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l’as- surance-invalidité [LAI], 2018, Art. 57 Rz. 16 - 22). 5.2 5.2.1 Vorliegend hat die IVSTA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2019 auf die Notwendigkeit zur Durchführung einer erneuten in- terdisziplinären Begutachtung hingewiesen und ihn aufgefordert, ihr die beigefügten Akten (Vollmacht, Fragebogen für den Versicherten und Fra- gebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie Kopien der seit De- zember 2018 gegebenenfalls neu vorliegenden medizinischen Unterlagen) vervollständigt und unterzeichnet zu retournieren (act. 407). 5.2.2 Mit Eingabe vom 12. August 2019 machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Zusam- menhang mit den von ihm eingereichten Arztberichten und der Begutach- tung bei der D._______ AG geltend (act. 409). 5.2.3 Am 25. September 2019 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass eine Entschädigung für den zeitlichen Aufwand im Zusammen- hang mit den erfolgten Abklärungen und dem Schriftenverkehr nicht ge- schuldet sei und auch eine Beteiligung an den Kosten der von ihm einge- reichten Gutachten ausser Betracht falle (act. 411). 5.2.4 Mit Eingabe vom 20. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er eine erneute Begutachtung solange als unzumutbar er- achte, als eine unbefangene und faire Neubegutachtung nicht erwartet werden könne. Deshalb sei von weiteren Abklärungen abzusehen und ihm die geschuldete Rente auszurichten (act. 417). 5.2.5 Mit Einschreiben vom 20. Dezember 2019 klärte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausführlich über seine Mitwirkungspflichten, die Be- weislastverteilung sowie die Folgen einer unentschuldbaren Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten auf. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr bis spä- testens 31. Januar 2020 seine Zustimmung zur Teilnahme an der notwen- digen Begutachtung zu erteilen und innert gleicher Frist die mit Schreiben vom 2. August 2019 geforderten ergänzenden Akten einzureichen. Da eine

C-1331/2020 Seite 13 Begutachtung in der Schweiz für die Abklärung des Leistungsanspruchs notwendig und zumutbar sei, würden sich die Folgen des nicht abgeklärten Sachverhaltes und damit der Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten auswir- ken (act. 424). 5.2.6 Mit Eingabe vom 18. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem bisherigen Standpunkt fest und verweigerte unter Hinweis auf die von ihm geltend gemachte Kritik an der Objektivität und Qualität der medizini- schen Gutachten im Allgemeinen sowie der D._______ AG im Speziellen seine Teilnahme an der Begutachtung (act. 426). 5.2.7 Daraufhin wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab, ohne vor- gängig eine Zwischenverfügung über die Anordnung einer interdisziplinä- ren MEDAS-Begutachtung zu erlassen (act. 427). 5.2.8 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorge- brachten Gründe für eine Verweigerung der Begutachtung sind nicht ge- eignet, deren Notwendigkeit infrage zu stellen, zumal das Bundesverwal- tungsgericht hierüber auch für die Vorinstanz bereits verbindlich entschie- den hat. Dass die Vorinstanz auf der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung beharrt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren allerdings auch die Zumutbarkeit der erneuten MEDAS-Begutachtung infrage gestellt. Mit Blick auf die unmissverständlich kundgegebene Weigerung infolge geltend gemachter Unzumutbarkeit hätte die IVSTA zunächst eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Anordnung der Begutachtung erlassen müs- sen (Urteil C-1722/2019 E. 4.3.2). Mit dem umgehenden Erlass einer ab- lehnenden Rentenverfügung hat sie die vorstehend dargelegten (E. 5.1 hiervor) und vom BSV im für die Durchführungsorgane verbindlichen KSVI festgehaltenen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen nicht beach- tet. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar, der trotz der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seines formellen Charakters (vgl. BGE 127 V 431 3d/aa) keiner Heilung zugänglich ist, würde doch mit einer möglichen Heilung im Beschwerdeverfahren das vom Bundesgericht be- zweckte Ziel der Stärkung der Gehörs- und Partizipationsrechte der versi- cherten Personen seines Sinngehalts entleert. Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass über die materiellen Ein- wendungen der Notwendigkeit sowie der Zumutbarkeit der von der Vor- instanz angeordneten polydisziplinären Begutachtung zunächst in einem

C-1331/2020 Seite 14 gerichtlich überprüfbaren Zwischenentscheid befunden wird, bevor über- haupt ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in Erwägung gezogen wird. An- sonsten bestünde für die Vorinstanz in denjenigen Fällen, in denen die Ver- sicherten bereits nach der ersten Mitteilung über die beabsichtigte Anord- nung einer Begutachtung deren Notwendigkeit und/oder Zumutbarkeit be- streiten, ein Anreiz, künftig auf das vom Bundesgericht (bei fehlendem Kon- sens) definierte Verfahren (E. 5.1 hiervor; vgl. auch Rz. 2077.1 ff. KSVI) zu verzichten und – bei weiterhin ausbleibender Mitwirkung – direkt nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abschliessend mit- tels einer Endverfügung zu entscheiden. Dies würde dem vom Bundesge- richt mit BGE 137 V 210 beabsichtigten Ziel, (im Rahmen des Möglichen) eine Waffenparität zwischen den Parteien zu erreichen sowie präjudizie- rende Effekte zu vermeiden, zuwiderlaufen (Urteil C-1722/2019 E. 4.4). 5.3 Weiter ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz eine End- verfügung erlassen durfte, ohne vorgängig das Vorbescheidverfahren durchzuführen. 5.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der ver- fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Pro- zess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht der Behörden, den Ent- scheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG; BGE 135 V 465 E. 4.3.2; 134 I 83 E. 4; 132 V 368 E. 3.1 m.H.). 5.3.2 Im IV-Verfahren hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätz- lich im Vorbescheidverfahren zu gewähren (vgl. BGE 134 V 97). Ge- mäss Art. 57a Abs. 1 IVG (in der vorliegend massgeblichen, bis 31. De- zember 2020 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. für die seit 1. Januar 2021 geltende Fassung: AS 2020 5137, S. 5144; BBl 2018 1607) teilt die IV- Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Satz 1); die versicherte Per- son hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Satz

C-1331/2020 Seite 15 2). Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind laut Art. 73 bis

Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c - f IVG (lit. c: die Abklärung der versicherungsmässigen Vo- raussetzungen; lit. d: die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versi- cherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; lit. e: die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnah- men; lit. f: die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen) fallen. Die Parteien kön- nen innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vor- bringen (Art. 73 ter Abs. 1 IVV). Ist die Abklärung der Verhältnisse abge- schlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen. 5.3.3 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un- komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106 m.H.; Urteil des BGer 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan- spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteile des BGer I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 3a und I 302/99 vom 21. Februar 2000 E. 2c; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die In- validenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 4 zu Art. 57a IVG); der ver- fassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 5.3.4 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbe- scheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; MEYER/REICHMUTH, a.a.O.).

C-1331/2020 Seite 16 5.3.5 Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGer I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 5.1 und 5.2). Dass die Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen würde, kann vorliegend nicht angenommen werden. Insbesondere ist mit Blick auf den formellen Charakter des Anhö- rungsverfahrens nicht entscheidend, ob die sich die Durchführung des Vor- bescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledigung aus- wirkt. Ohne Kenntnisnahme der tatsächlichen Entscheidgrundlage ist eine gehörige Stellungnahme zur vorgesehenen Erledigung nicht möglich (Ur- teil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 5.3 m.H.). Es kann zudem auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der Be- schwerdeführer in Kenntnis des konkret in Aussicht gestellten Entscheids doch noch zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten entscheidet. 5.4 Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit der Missachtung der dargelegten Verfahrensvorschriften (E. 5.1 und 5.3 hiervor) den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer Begutachtung durch Prof. Dr. med. E._______ (Deutschland) beantragt, ist er zum einen darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland besteht (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des EVG I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5; Urteil des BVGer C-2437/2017 vom 11. April 2019 E. 3.3.3 m.w.H.). Dies zumal auch das Freizügigkeitsabkommen und die hierzu ergangenen Koordinierungs- verordnungen keinen Rechtsanspruch auf eine Begutachtung durch im Wohnsitzstaat tätige Arztpersonen und insbesondere auch keinen An- spruch auf Berücksichtigung eines Vorschlagsrechts einräumen (vgl. dazu Art. 82 VO 883/04; Art. 87 VO 987/09). Der zuständige Träger hat auch

C-1331/2020 Seite 17 nach dem europäischen Koordinationsrecht grundsätzlich ein echtes Wahl- recht, entweder den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes zu ersuchen oder die versicherte Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Versicherte reisefähig ist und die mit der Abklärung verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vom zuständigen Träger übernommen werden (Art. 87 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 987/09; BERNHARD SPIEGEL, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl. 2018, NN. 2 ff., insbesondere N. 6 zu Art. 82 VO 883/04). Zum andern bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Revi- sionsgründe vor, so dass diesem Antrag auch die Bindungswirkung des gerichtlichen Rückweisungsurteils entgegensteht (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus dem einzelstaatlichen Recht leitet sich zudem ab, welche Fragen der ärzt- lichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis geführt wird (Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). 5.6 Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bezüglich der Einrei- chung der ihm zugestellten Fragebögen nicht durch. Entgegen seiner Ar- gumentation erweist sich die Aktualisierung der relevanten Daten als not- wendig und der Beschwerdeführer ist in Nachachtung seiner gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungsobliegenheit verpflichtet, unentgeltlich alle Aus- künfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG; vgl. zur Mitwirkungspflicht auch Hans-JAKOB MOSIMANN, Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten nach der 5. IV- Revision, SZS 2018 S. 723 ff.). Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Auskunftspflicht greifen die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktio- nen, wobei Art. 7b Abs. 2 Bst. d IVG für diesen Fall die Möglichkeit der Kürzung oder Verweigerung der Leistungen auch ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeit vorsieht. Inwiefern das sachlich gebotene Vorgehen der Vorinstanz schikanös sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwer- deführer auch nicht stichhaltig begründet. 6. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz die Begut- achtung mittels einer anfechtbaren Zwischenverfügung nach den Vorga- ben der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 5.1 hievor) und von Rz. 2077.1 - 2077.20 KSVI zu erlassen hat. Nach rechtsverbindlicher Feststellung der Zumutbarkeit der Begutachtung hat sie – neben einem (bezüglich der Teilnahme an der Begutachtung grundsätzlich notwendigen)

C-1331/2020 Seite 18 Mahn- und Bedenkzeitverfahren für den Fall der fortbestehenden Verwei- gerung der Mitwirkungspflichten – auch das Vorbescheidverfahren durch- zuführen. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 11. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der rechtskonformen Anordnung einer polydisziplinären Be- gutachtung unter Beachtung der genannten Rahmenbedingungen zurück- gewiesen wird. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra- xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer- deführer keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1331/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit und insofern gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 11. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens im Sinne der Erwägung 6 an die Vor- instanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-1331/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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