C-1321/2009 Seite 1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1321/2009 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien Z._______, vertreten durch lic. iur. Filiz-Félice Aydemir, Rechtsanwältin, Magnihalden 7, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichterklärung einer erleichterten Einbürgerung.

C-1321/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Die türkische Staatsangehörige Z._______ (geb. 1970, nachfolgend Beschwerdeführerin) heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei den Schweizer Bürger P._______ (geb. 1961). Am 29. Juni 1998 reiste die Beschwerdeführerin mittels Einreisevisum zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. B. Gestützt auf ihre Ehe stellte die Beschwerdeführerin erstmals am 15. März 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), auf welches mangels Erfüllung der zeitlichen Wohnsitzvoraussetzungen nicht eingetreten wurde. Am 24. September 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um erleichterte Einbürgerung. C. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 3. Mai 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächlichen eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 24. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Thurgau sowie das Gemeindebürgerrecht von Salmsach. D. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Ehemann am 19. April 2005 rechtskräftig geschieden und die bereits am 15. November 2004 zwischen den Eheleuten abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt.

C-1321/2009 Seite 3 E. Am 20. Mai 2005 heiratete die Beschwerdeführerin in der Türkei ihren Landsmann H._______ (geb. 1983). Dieser stellte am 26. Mai 2005 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz. Am 23. August 2006 gebar die Beschwerdeführerin in der Türkei einen Sohn. F. Am 24. August 2005 beantragte der Kanton Thurgau als Heimatkanton der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Am 7. November 2005 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin – welche zwischenzeitlich anwaltlich vertreten war – zur Stellungnahme aufgefordert. Von diesem Recht machte sie mit Eingabe vom 23. November 2005 Gebrauch. H. Mit Gesuch vom 16. Mai 2006 forderte die Vorinstanz die Scheidungsakten vom Bezirksgericht Kreuzlingen an. I. Auf entsprechende vorinstanzliche Einladungen hin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 15. Oktober und 27. November 2008 eine abschliessende Stellungnahme und entsprechende Beweismittel ein. J. Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (Heimatkanton) am 19. Januar 2009 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhen.

C-1321/2009 Seite 4 L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Entscheidsgrundlagen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. M. Mit seiner Eingabe vom 24. März 2009 erstattete Dr. med. X., Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe – auf entsprechende Anfrage hin und in Entbindung seiner ärztlichen Schweigepflicht – Bericht über die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 12. November 2008. N. Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum medizinischen Bericht von Herr Dr. med. X. Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte sie mit Eingabe vom 28. Mai 2009 Gebrauch. O. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 14. August 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom

C-1321/2009 Seite 5 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.) 3. 3.1. Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den Beweiserhebungen, welche die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene beantragt (Parteiaussage, Zeugeneinvernahme, Auskünfte Dritter und Gutachten), kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hatte zudem Gelegenheit, anstatt der beantragten Zeugenbefragung schriftliche Stellungnahmen einzureichen (vgl. Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2009). 3.2. In diesem Sinne hat auch die Vorinstanz – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12

C-1321/2009 Seite 6 VwVG nicht verletzt, als sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Einvernahmen (Befragung der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemannes, Befragung von Herr Dr. med. X._______ und eines Mitarbeiters der Firma T._______, Institut für Labormedizin) nicht abgenommen hat, sondern gestützt auf die vorhandenen Akten – aus denen der Sachverhalt in genügender Wiese ermittelt werden konnte – verfügte. 4. 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E.2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E.2 S. 164 mit Hinweisen). 4.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen

C-1321/2009 Seite 7 „erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2. Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165, BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen

C-1321/2009 Seite 8 Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5.4. In diesem Sinne ist die Rüge unbeachtlich, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid lediglich Mutmassungen getroffen und die ins Recht gelegten Akten nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde vom 2. März 2009 Ziff. IV Pkt. 11). Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2009 sowie der Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht explizit hervor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (Bestätigungsschreiben Herr Dr. med. X._______ vom 14. Oktober 2008, Stellungnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008), ihre diversen Stellungnahmen sowie auch die Scheidungsakten des Bezirksgerichts Kreuzlingen (inkl. Scheidungsprotokollierungen) Teil der vorinstanzlichen Entscheidfindung waren. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der Akten aus der Lebenserfahrung und anderen bekannten Tatsachen

C-1321/2009 Seite 9 Wahrscheinlichkeitsfolgerungen ableitete (vgl. ausführlicher E. 5.2), ist somit in Anbe- tracht der obgenannten Ausführungen lediglich als Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu werten, nicht aber – wie es die Beschwerdeführerin geltend macht – als Mutmassungen zu interpretieren. 6. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Thurgau für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 vom 14. November 2007 E. 4). 7. 7.1. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin heiratete am 21. Mai 1998 in der Türkei einen Schweizer Bürger. Nachdem das vom Ehemann gestellte Gesuch vom 8. Juli 1998 um Familiennachzug bewilligt worden war, erhielt die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Thurgau. Auf das verfrüht eingereichte Gesuch vom 15. März 2002 um erleichterte Einbürgerung wurde nicht eingetreten, weshalb sie am 24. September 2003 ein erneutes Gesuch stellte. Am 3. Mai 2004 unterzeichnete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 erleichtert eingebürgert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen wurde die Ehe am 19. April 2005 rechtskräftig geschieden. Dem Scheidungsurteil ist zu entnehmen, dass die Eheleute bereits am 15. November 2004 eine Scheidungskonvention abgeschlossen haben. Am 20. Mai 2005 heiratete die Beschwerdeführerin einen Landsmann in der Türkei. Der Ehe – welche zwischenzeitlich ebenfalls geschieden ist (vgl. Urteil des Friedensrichteramtes K._______ vom 20. Februar 2009) – entsprang ein Sohn, der am 23. August 2006 in der Türkei geboren wurde. 7.2. Bis zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung hatte die Ehe sechs Jahre gedauert. Die rasche Aufgabe des Ehewillens – erstmals aktenkundig belegt durch den gemeinsamen Abschluss einer Scheidungskonvention am 15. November 2004 – knapp sechs Monate

C-1321/2009 Seite 10 nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung, aber auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr danach, am 20. Mai 2005, einen Landsmann in der Türkei heiratete, begründen die tatsächliche Vermutung, dass die ursprünglichen Ehegatten im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 3. Mai 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 24. Mai 2004 nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. 8. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht sie nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit dem Schweizer Bürger zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn die Beschwerdeführerin plausible Alternativen zu der dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Sie kann den Gegenbeweis erbringen, indem sie glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem sie sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und sie demzufolge zum Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Wille hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE 135 II 161 E.3 S. 166 mit Hinweisen). 9. 9.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2005 geltend, ihre mit dem Schweizer Bürger eingegangene Ehe sei noch im Mai 2004 intakt gewesen. Erst nach einem Türkeiaufenthalt – circa im September 2004 – habe ihr Ehemann überraschend von Scheidung gesprochen, da offensichtlich finanzielle Probleme entstanden seien. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 erklärte sie, sie habe sich bereits sofort nach der Heirat Kinder gewünscht, allerdings sei sie von ihrem Ehemann auf drei Jahre vertröstet worden. Da sich im Jahr 2003 ihr Kinderwunsch noch nicht erfüllt habe, habe sie sich anfangs 2004 für eine Behandlung beim Gynäkologen Dr. med. X._______ entschieden. Mitte 2004 habe ihr Ehemann erstmals angegeben, dass er im Grunde gar keine Kinder wünsche. In der Folge habe er umgehend die restlichen gynäkologischen Tests abgebrochen, was zur Zerrüttung der Ehe und anschliessender Scheidung geführt habe. Zwar sei ihr die Entscheidung schwer gefallen,

C-1321/2009 Seite 11 aber ihr Kinderwunsch sei überwiegender gewesen; immerhin sei sie damals bereits 35 Jahre alt gewesen. An der Scheidungsverhandlung selbst sei jedoch das Thema "Kinder" nicht im Detail ausgeführt worden, da es sich um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt und sich damit eine genaue Erörterung der Schuldfrage erübrigt habe. Nach der Scheidung hätten ihre Eltern in ihrem Auftrag schnellstmöglich einen Ehemann in der Türkei gefunden. Aus dieser Ehe sei ein heute zweijähriges Kind hervorgegangen. Belegt wurden diese Ausführungen unter anderem durch ein Bestätigungsschreiben von Dr. med. X._______ vom 14. Oktober 2008 sowie einem Schreiben des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008. 9.2. In ihrer Beschwerde vom 2. März 2009 präzisierte und ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsdarstellung unter anderem dahingehend, dass vor, während, wie auch nach dem Einbürgerungsverfahren gynäkologische Tests durchgeführt worden seien. Erst im Juli 2004 habe der Ex-Ehemann erklärt, dass er keine Kinder mehr wünsche, worauf er die Tests abgebrochen habe. Danach hätten die Streitereien angefangen, weshalb sich die Beschwerdeführerin in die Türkei begeben habe. Nach ihrer Rückkehr im September 2004 habe sie ihr Ex-Ehemann mit der Scheidung konfrontiert. Auf dessen Wunsch habe sie in die Scheidung eingewilligt, obwohl sie ihren Ex- Ehemann noch immer geliebt habe. Ihre Eltern hätten darüber Genugtuung empfunden und ihr einen neuen, passenden Ehemann gesucht. Die Beziehung mit ihrem türkischen Ehemann sei jedoch nie intakt gewesen, sodass auch diese Ehe geschieden worden sei. 10. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vermag indes in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: 10.1. 10.1.1. Gemäss Beschwerdeführerin habe ihr Ex-Ehemann im Juli 2004 endgültig angegeben, keine Kinder mehr zu wollen, woraufhin er alle restlichen Testdurchführungen abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin erklärt dieses Vorgehen mit dem Umstand, dass ihr Ehemann vermutungsweise erst im Juli 2004 durch eine Spermauntersuchung erfahren habe, dass er zeugungsunfähig sei und aus diesem Grund die Behandlung abgebrochen habe (vgl. Beschwerde Ziff. IV Pkt. 12). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das

C-1321/2009 Seite 12 Ehepaar nach dem Einbürgerungsverfahren überhaupt noch gynäkologischen Tests bezüglich des Kinderwunsches unterziehen liess (vgl. Ziff. III Pkt. 6). In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Juli 2004 letztmals im Beiseins ihres Ehemannes zur gynäkologischen Kontrolle/Untersuchung begeben; gleichzeitig habe sich ihr Ehemann einer Spermauntersuchung unterzogen (vgl. Beschwerde Ziff. III Pkt. 3 und 4). Nicht im Einklang mit diesem Vorbringen steht hingegen der Bericht von Dr. med. X._______ vom 24. März 2009. Gemäss diesem Bericht wurden bei der Beschwerdeführerin im Juli 2004 keine weiteren Abklärungen bezüglich der Kinderlosigkeit getätigt. Zwar habe sie sich am 21. Juli 2004 in der Praxis von Dr. med. X._______ gemeldet, da ihre Periode überfällig gewesen sei. Da diese jedoch am Tag der Konsultation spontan eingetreten sei, habe er keine Untersuchungen durchgeführt. Auch die Veranlassung der Durchführung eines Spermiogramms beim Ex- Ehemann wurde anlässlich dieser Konsultation nicht erwähnt. Nichts anderes ist auch der mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung von Dr. med. X._______ (act. 4) zu entnehmen, wo einzig und allein vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zur Kontrolle in die Praxis gekommen sei. Auch auf dem der Beschwerde beigelegten Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemannes vom 20. November 2008 (act. 6), wird lediglich aufgeführt, dass vor dem Juli 2004 diverse Tests, unter anderem ein Spermauntersuch, zwecks Abklärung des Kinderwunsches durchgeführt worden seien. Aus den Akten geht somit gerade nicht hervor, dass sich die Eheleute im Juli 2004 noch weiteren Untersuchungen bezüglich der Kinderlosigkeit unterzogen hätten. 10.1.2. Unbestritten bleibt hingegen, dass die Beschwerdeführerin in der Praxis von Dr. med. X._______ gewisse Abklärungen bezüglich ihres Kinderwunsches tätigen liess. Massnahmen und Therapien zur Behebung der Kinderlosigkeit wurden jedoch konkret keine durchgeführt. Die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderlosigkeit fand am 5. September 2002 statt (vgl. ärztlicher Bericht vom 24. März 2009). Dr. med. X._______ empfahl der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Konsultation aufgrund einer bei ihr diagnostizierten Störung des Eisprungs dessen Auslösung mittels Medikamenten sowie die Durchführung einer intrauterinen Insemination. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch erst wieder fünf Monate später wegen einer Scheidenentzündung in Behandlung begeben. Am 2. Juli 2003 habe sie sogar die Verhütungspille gewollt. Diesbezüglich gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2009 an, sie

C-1321/2009 Seite 13 könne sich nicht mehr an den Vorschlag des Arztes erinnern, den Eisprung durch Medikamente auszulösen. Sie habe sich vielmehr für gesund gehalten und das Problem bei ihrem Ehemann ausgemacht. Nur so mache es einen Sinn, dass der Ehemann ein Spermiogramm durchführen liess. Diese Aussage vermag jedoch wenig zu überzeugen: Bei Kinderlosigkeit ist es nicht unüblich, dass beide Partner auf ihre allfällige Sterilität hin geprüft werden. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin bezüglich der Einnahme der Verhütungspille geltend, diese habe sie auf Anraten von Dr. med. X.______ genommen, um ihre Zwischenblutungen und Hormonprobleme in den Griff zu kriegen. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass in gewissen Fällen bei solchen Problemen durchaus auch die Verhütungspille eingesetzt werden kann. In Anbetracht des Kinderwunsches der Beschwerdeführerin und der noch am 9. September 2002 getätigten Empfehlung von Dr. med. X._______, den Eisprung mittels Medikamenten auszulösen und eine intrauterine Insemination durchzuführen – die Behandlung wurde hingegen nicht durchgeführt – , erscheint dieser Erklärungsansatz jedoch als unglaubhaft. In seinem Bericht wird denn auch nicht erwähnt, die Pille sei zu Therapiezwecken abgegeben worden. Vielmehr wird explizit darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe die Pille gewollt. Der in diesem Zusammenhang getätigte Hinweis, der behandelnde Arzt sei aufgrund fehlender Protokollierung nachträglich vom Wunsch der Beschwerdeführerin ausgegangen, die Pille einzunehmen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2009, Pkt. 3). 10.1.3. Aufgrund der obgenannten Ausführungen muss die von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhaltsdarstellung in Abrede gestellt werden. Ein Nachweis, dass überhaupt nach der Einbürgerung vom 24. Mai 2004 noch Abklärungen bezüglich der Kinderlosigkeit getätigt wurden, die zum Scheidungswunsch des Ehemanns geführt hätten, konnte sie nicht erbringen. Des Weiteren ist – wie nachstehend noch aufzuzeigen ist – davon auszugehen, dass die Schwierigkeiten in der Ehe der Beschwerdeführerin, welche nicht ausschliesslich durch die Problematik des Kinderkriegens verursacht wurden, bereits vor der erleichterten Einbürgerung zur Zerrüttung der Ehe führten. 10.2. Hinweise darauf finden sich in den Scheidungsprotokollen. So erklärte der Ex-Ehemann an der am 23. Januar 2005 durchgeführten Scheidungsverhandlung, die Beschwerdeführerin und er hätten sich

C-1321/2009 Seite 14 auseinandergelebt. Seine Frau möchte Kinder, er nicht. Des Weiteren führte er finanzielle Gründe auf. Bevor sie sich entschieden hätten, auseinanderzugehen, hätten sie Spannungen gehabt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich der Verhandlung vom 4. Januar 2005 an, dass sie oft Streit gehabt hätten. Auch seien finanzielle Probleme vorhanden gewesen, welche in der Beziehung vermehrt für Streit gesorgt hätten. Die beschwerdeweise getätigte Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe im September 2004 nach ihrem Türkeiaufenthalt den Scheidungswunsch geäussert, erscheint in diesem Kontext nicht plausibel. Insbesondere haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ex-Ehemann ein bestimmtes Ereignis oder einen genauen Zeitpunkt geltend gemacht. Es liegt denn auch in der Natur dieser Streitereien (Uneinigkeit betreffend Familienplanung, finanzielle Probleme), dass diese erst nach Bestehen über einen längeren Zeitraum hinweg in die Scheidung münden. Der Ex-Ehemann machte zudem genaue Angaben zur Art der finanziellen Probleme. Diese hätten sich daraus ergeben, dass seine Ehefrau das Geld, welches sie verdiene, behalte, und er für den ganzen Haushalt und Lebensunterhalt aufkomme. Diese Aussagen decken sich auch mit den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen, sie habe ihre Ersparnisse teilweise ihren Eltern geschickt, um ihnen zu helfen. In diesem Sinn muss auch das Bestätigungsschreiben des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 20. November 2008 lediglich als Gefälligkeitsschreiben gedeutet werden. 10.3. Finanzielle Probleme zwischen den Eheleuten werden im Übrigen auch in der ersten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. November 2005 geltend gemacht, wo überdies auf die Thematik "Kinderwunsch" zu keiner Zeit eingegangen wird. Gemäss den dortigen Ausführungen sei der Ex-Ehemann im September 2004 an sie mit dem Anliegen auf Scheidung gelangt, da offensichtlich finanzielle Probleme bestanden hätten. Auch wenn – wie es die Beschwerdeführerin geltend macht – anlässlich der Scheidungsverhandlung nicht vertieft auf die finanziellen Probleme eingegangen wurde, besteht in Anbetracht der diesbezüglichen korrespondierenden und einheitlichen Aussagen im Scheidungsprotokoll kein Grund, an den diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln. Insbesondere kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe die Scheidungsprotokolle überspitzt dargestellt und völlig aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen.

C-1321/2009 Seite 15 10.4. Nicht plausibel erscheint überdies im Zusammenhang mit der erwähnten Stellungnahme vom 23. November 2005, wieso die Problematik des Kinderwunsches dort in keiner Weise erwähnt wurde, wenn diese – wie von der Beschwerdeführerin vermutet – hauptsächlich zum Scheidungswunsch des Ex-Ehemanns im September 2004 geführt habe. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, es handle sich nicht um eine umfassende Stellungnahme. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlichem Schreiben vom 7. November 2005 darauf hingewiesen, dass ihre Angaben dem Entscheid dienen würden, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wurde sie denn auch explizit zur Stellungnahme aufgefordert. Es hätte der – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführerin somit bewusst sein sollen, wie wichtig die Angabe sämtlicher Gründe ist, die letztendlich zur Scheidung führten. 11. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die gegen sie sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 3. Mai 2004 und der erleichterten Einbürgerung am 24. Mai 2004 zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann eine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe letztendlich nur festgehalten wurde, um der Beschwerdeführerin zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht anzeigte, hat sie die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen. 12. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Die Beschwerdeführerin gebar am 23. August 2006 einen Sohn, welcher aus der mittlerweile

C-1321/2009 Seite 16 ebenso geschiedenen Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen stammt. Ersterer erwarb das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG). Vorliegend sind aufgrund des Alters des Kindes noch keine Gründe – wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. – vorhanden, welche es rechtfertigen würden, das Kind der Beschwerdeführerin von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht ihm nicht die Staatenlosigkeit, da das Kind mit Geburt auch das türkische Bürgerrecht haben dürfte (vgl. Türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 v. 11. Dezember 1964, Art. 1). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar. 13. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründe im Sinne von Art. 49 VwVG erweisen sich demnach als unbegründet und es besteht kein Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-1321/2009 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau – das Ausländeramt des Kantons Thurgau (Akten retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin:

C-1321/2009 Seite 18 Antonio ImoberdorfSusanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-1321/2009
Entscheidungsdatum
10.02.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026