B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-132/2014
Urteil vom 29. April 2016 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.______, vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 14. November 2013.
C-132/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland Portugal wohn- hafte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 17. März 1999 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 2-1 ff.). B. Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, sprach die IV-Stelle B._______ dem zuletzt als Bauarbeiter tätigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2000 rückwirkend ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (act. 5-3). Das im Jahr 2002 eingeleitete Revisionsverfahren von Amtes wegen, schloss die IV-Stelle Waadt am 3. September 2002 mit der Mitteilung eines unveränderten Ren- tenanspruchs ab (act. 18-3). C. Infolge der Rückkehr nach Portugal überwies die IV-Stele B._______ die Rentenakten am 23. September 2004 an die zuständige IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz; act. 8-1). Die in den Jahren 2005 und 2010 eingeleiteten Revisionen von Amtes wegen (act. 9 ff., act. 32) wurden am 18. Juli 2006 und 21. Dezember 2010 mit den Mitteilungen eines unveränderten Rentenanspruchs abgeschlossen (act. 27, act. 51). D. Am 16. März 2012 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket, SchlBest. IVG; act. 56 ff.). Die Vorinstanz ordnete dazu am 15. Mai 2012 zunächst eine bidis- ziplinäre psychiatrische und rheumatologische bzw. am 14. September 2012 eine um das Fachgebiet Innere Medizin erweiterte polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz an (act. 60, 69). Gestützt auf das Gutachten des C._______ vom 1. März 2013 hob die Vo- rinstanz die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. 86-1 ff.) mit Verfügung vom 14. November 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf (act. 106-1 ff.). E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur.
C-132/2014 Seite 3 Rechtsanwalt Michele Santucci, am 10. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom 13. November 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
C-132/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die – unter Berücksichti- gung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. Januar 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge- meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkraft- treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-132/2014 Seite 5 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. 4.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
C-132/2014 Seite 6 Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers mit der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgehoben hat. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das Parteigutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Matthias Kradolfer vom 20. No- vember 2012 geltend macht, die Rentenaufhebung bei unklaren Beschwer- den auf Grund der 6. IV-Revision verstosse gegen verfassungsmässige Rechte und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die entsprechenden Rügen mit BGE 139 V 547 verworfen hat. Anzufügen ist, dass der Europä- ische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Zwischenzeit eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Syndro- men mit und ohne nachweisbarer organischer Grundlage für unzulässig
C-132/2014 Seite 7 erklärt hat (vgl. Entscheid des EGMR Spycher gegen die Schweiz vom 10. Dezember 2015, Nr. 26275/12). 5.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte. 5.3 Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.4 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl- Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Di- agnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärba- ren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklär- baren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV- Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhe- bung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch un- terscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
C-132/2014 Seite 8 5.5 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab
6.1 Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch des Be- schwerdeführers unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die Vorinstanz auf das Gutachten des C._______ vom 1. März 2013, das auf allgemein medizinischen, rheumatologischen, psychiatrischen Un- tersuchungen beruht (act. 78-1 ff.). Im Gutachten wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne wesentli- chen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter: Tabakkon- sum, Fibromyalgie und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
C-132/2014 Seite 9 F45.4) ohne psychiatrische Komorbidität (act. 78-18). Die rheumatologi- sche Begutachtung bestätige – wie bereits die vorangegangenen Untersu- chungen – ein Schmerzsyndrom in Form einer akuten Fibromyalgie. Die klinische Untersuchung, belastet durch zahlreiche nichtorganische Zei- chen, erweise sich als altersentsprechend im Normalbereich. Dieser Schluss könne trotz der geäusserten Schmerzen bei Betätigung des Be- wegungsapparats gezogen werden. Die muskulären Dysbalancen würden die Lumbalgien begünstigen und unterstützen, bewirkten jedoch keine Ar- beitsunfähigkeit (act. 78-16). Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus, der Beschwerdeführer klage ausschliesslich über Schmerzen "von oben bis unten" sowohl am Tag als auch in der Nacht. Diese schränkten den Beschwerdeführer subjektiv bei sämtlichen Aktivitäten ein. Aus psychi- atrischer Sicht würden einzig "Höhen und Tiefen" in Abhängigkeit der Schmerzintensität, nicht jedoch ein depressiver Zustand oder eine eigen- ständige psychiatrische Problematik geschildert. Der psychiatrische Zu- stand sei kompensiert und habe sich klar verbessert. Die beklagten Schmerzen liessen sich objektiv nicht erklären, sodass eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Das Vorliegen einer psychiatrischen Komorbidität sowie der weiteren Kriterien gemäss BGE 130 V 352 wurden verneint und dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. 6.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd- romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits- fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein- stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy- chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier- ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits- verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris- tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli- scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe-
C-132/2014 Seite 10 friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be- handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An- satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti- vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 6.3 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er- wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho- somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun- gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si- cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be- zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re- gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er- setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess- liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren- tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten- der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati- schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon- sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs- raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so- wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu- lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
C-132/2014 Seite 11 gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar- dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol- gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi- cherte Person zu tragen. 6.4 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege- benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 6.5 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah- men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun- gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher- ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen- den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti- onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2). 6.6 Mit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Fibromyalgie liegen nach wie vor ätiologisch-pathogenetisch un-
C-132/2014 Seite 12 klare syndromale Leidenszustände vor. Der Beschwerdeführer macht un- verändert Schmerzen und daraus resultierende Einschränkungen geltend. Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das von der Vorinstanz als beweistauglich erachtete Gutachten des C._______ vom 1. März 2013 erlauben indessen keine schlüssige Beurteilung der Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Beurteilungsindikatoren ge- mäss BGE 141 V 281. Das C.-Gutachten wurde noch vor dem Hintergrund der BGE 130 V 352 beziehungsweise der Überwindbarkeits- vermutung erstellt, und die invalidisierende Wirkung der Schmerzstörung wurde insbesondere mit Blick auf das Vorliegen einer psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer geprüft und verneint. Es fehlen Ausführungen zum funktionellen Schweregrad der Stö- rung und eine umfassende Ressourcenprüfung. Die Expertise ist insofern nicht umfassend, als sie keine fundierte Prüfung der Diagnosen unter dem Gesichtspunkt allfälliger Fallumstände enthält, die die Gesundheitsschädi- gung als nicht rechtserheblich erscheinen lassen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2). Ebenso wenig lassen sich gestützt darauf die beim Beschwerde- führer relevanten Indikatoren hinsichtlich funktionellem Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der massgeblichen Befunde abschliessend beurteilen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3 u. 4.4). 7. Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge- würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa- che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an- gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati- ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan- zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurück- zuweisen, damit sie unter Wahrung der Partizipationsrechte gemäss BGE 137 V 210 ein neues internistisches, rheumatologisches und psychi- atrisches Gutachten in der Schweiz einhole und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Lichte der geänderten Rechtsprechung neu ent- scheide. Bei diesem Ergebnis braucht auf die im Übrigen geltend gemach- ten formellen und materiellen Mängel am C.-Gutachten nicht wei- ter eingegangen zu werden.
C-132/2014 Seite 13 Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens- kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerecht- fertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2013 wird inso- weit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschlies- sender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-132/2014 Seite 14 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben) – F. Vorsorgeeinrichtung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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